Beschluss
1 Ws 28/13
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0402.1WS28.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 02.08.2011 vorläufig festgenommen und saß aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2011 von diesem Tag an – mit Unterbrechung wegen Strafhaft in anderer Sache vom 26.09.2011 bis zum 26.03.2012 – bis zum 08.08.2012 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erhob am 10.11.2011 Anklage wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Mit Beschluss vom 12.03.2012 eröffnete die Kammer das Hauptverfahren und terminierte die Hauptverhandlung auf Termine ab dem 21.11.2012. Mit Beschluss vom 08.08.2012 (Az.: 1 HEs 102/12) hob der Senat den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2011 wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot auf, da eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung im landgerichtlichen Verfahren von ca. 7 Monaten festzustellen war. Daraufhin wurde der Angeklagte am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Angeklagte, der noch in der Justizvollzugsanstalt … geladen worden war, erschien zu dem ersten Hauptverhandlungstermin am 21.11.2012. Nach einer Verhandlungspause kehrte der Angeklagte ohne Angabe von Gründen nicht zur Fortsetzung der Verhandlung zurück, woraufhin die Kammer einen Vorführungsbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO für den nächsten Hauptverhandlungstag, den 23.11.2012 erließ. Am nächsten Hauptverhandlungstag erschien der Angeklagte nicht, reichte über seine Verteidigerin aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 22.11.2012 bis zum 23.11.2012 zu den Akten. Nachdem der Angeklagte auch zu dem Hauptverhandlungstermin am 30.11.2012 unentschuldigt nicht erschienen war, erließ die Kammer einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. In dem Hauptverhandlungstermin am 10.12.2012 stellte die Kammer schließlich das Verfahren durch Beschluss gemäß § 205 StPO vorläufig ein, weil der Angeklagte unbekannten Aufenthalts sei und der Haftbefehl bis zum letzten innerhalb der 21-Tagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO möglichen Hauptverhandlungstermin am 10.12.2012 nicht vollstreckt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat am 02.01.2013 den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach §§ 112 ff., 125 Abs. 2 StPO gestellt, den die Kammer durch Beschluss vom 04.01.2013 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die zulässig, aber unbegründet ist. Dem Erlass eines neuen Haftbefehls steht bei der vorliegenden Sachlage die Sperrwirkung des § 121 StPO entgegen. Hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl mangels Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben, darf weder das Oberlandesgericht selbst noch das Haftgericht diese Entscheidung abändern (vgl. OLG Celle StV 2002, 556; OLG Düsseldorf StV 1993, 376; OLG München StV 1996, 676; OLG Zweibrücken NJW 1996, 3222 ; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 122 Rdziff. 38, 39; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 122 Rdziff. 19; SK-Paeffgen, StPO, 4. Auflage § 122 Rdziff. 11 a; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 121 Rdziff. 31; Graf, StPO, 2. Auflage, § 122 Rn. 9; HK-StPO – Posthoff, 5. Auflage, § 122 Rn. 14; AnwK-StPO-Lammer, 2. Auflage, § 122 Rn. 8; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage, § 122 Rn. 6). Die Unumkehrbarkeit dieser Entscheidung auch bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Erkenntnislage ergibt sich daraus, dass bei einem Fehlen der Verlängerungsgründe des § 121 Abs. 1 StPO der Haftbefehl zwingend aufzuheben ist und ein Verlängerungsgrund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO für den Vollzug einer wegen derselben Tat über die gesetzliche zeitliche Begrenzung von 6 Monaten hinausreichenden Untersuchungshaft nicht nachträglich entstehen kann, wenn sein Vorliegen im Prüfungsverfahren nach § 121 StPO zuvor verneint wurde. Was sich nach Ablauf der 6 Monate neu ereignet, ist kein Umstand, der auf die Verlängerung des Haftvollzugs über 6 Monate hinaus Einfluss haben kann. Denn für diese Entscheidung darf nur berücksichtigt werden, was sich bis zum Ablauf von 6 Monaten Haftvollzug ereignet hat. Der Sinn des Prüfungsverfahrens, eine überlange Haft zu beenden, schließt es aus, eine – wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen von § 121 Abs. 1 StPO– als unzulässig befundene und daher beendete Untersuchungshaft wieder zu vollziehen, wenn sich allgemeine Haftgründe (etwa Fluchtgefahr) ergeben, die bei der Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO ohnehin stets Voraussetzung sind, für die Frage des weiteren Vollzuges aber außer acht zu bleiben haben. Wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft – wie hier – durch vermeidbare Verzögerungen verursacht, wie sie der Senat im Beschluss vom 08.08.2012 festgestellt hat, ist damit auch festgestellt, dass eine Notwendigkeit der weiteren Untersuchungshaft zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung einer etwaigen späteren Strafvollstreckung nicht mehr anerkannt werden kann. Dies wirkt sich auf die Entscheidung zu einer erneuten Haftanordnung nicht unter dem etwaigen Aspekt einer materiellen Rechtskraft aus, weil – wovon in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.01.2013 in Anlehnung an die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen wird – eine solche der Aufhebungsentscheidung vom 08.08.2012 nicht zukommt. Dieser Entscheidung liegt jedoch die Verneinung der Voraussetzungen von § 121 Abs. 1 StPO zugrunde und diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungszweck der Norm nur, aber auch dafür maßgebend, bei ihrem Fehlen die Unzulässigkeit der weiteren Untersuchungshaft wegen derselben Tat zu bewirken. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache IV/178, S. 25) geben für die Zulässigkeit der erneuten Haftanordnung nichts her, weil sie sich auf die Regierungsvorlage zum 1. StPO-ÄndG 1964 beziehen, die nicht Gesetz geworden ist. § 121 Abs. 1 S. 1 StPO– E, der noch die Möglichkeit vorsah, die Untersuchungshaft auch dann zu verlängern, wenn „wichtige Belange der Strafrechtspflege die Fortdauer der Haft erfordern“ (zur Normgenese: Dünnebier – Bemerkungen zum Verfahren des Oberlandesgerichts nach §§ 121, 122 StPO: JZ 1966, 251 f.; weiterhin: Paeffgen – Apokryphe Haftverlängerungsgründe in der Rechtsprechung zu § 121 StPO: NJW 1990, 537 ff.) hat im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen anderen Inhalt mit der Folge erfahren, dass die amtliche Begründung der Regierungsvorlage keine Grundlage für die Normauslegung sein kann. Hierauf weist auch zutreffend der Beschluss des OLG München vom 06.09.1996 hin (OLG München StV 1996, 676). Eine die Haftbefehlsaufhebung bewirkende Verfahrensverzögerung oder gar Verfahrensverschleppung ist als Mangel nicht behebbar, wirkt vielmehr dauerhaft bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem wegen der haftgegenständlichen Tat ein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen ist. Der so festgestellte Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung wegen unzureichender Verfahrensförderung kann nicht getilgt werden (BVerfGE 58, 208/222 f. ), seine nachträgliche Heilung scheidet auf Grund der Art des Makels aus. Das unterscheidet eine auf Verfahrensverzögerung oder Verfahrensverschleppung gegründete Aufhebungsentscheidung und damit auch diejenige des Senats vom 08.08.2012 maßgeblich von einer Aufhebungsentscheidung, die wegen fehlenden dringenden Tatverdachts oder Fehlen eines Haftgrundes ergeht. Soweit der Senat zur Frage der generellen Sperrwirkung der Haftaufhebungsentscheidung früher eine andere Ansicht vertreten hat (hierzu Beschluss vom 21.12.1984 – NStZ 1985, 282 ), hält er hieran nicht fest. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.2.1967 (BVerfGE 21, 184 ff. ) rechtfertigt kein anderes Verständnis von § 121 Abs. 1 StPO. Das Bundesverfassungsgericht hat bei dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die vom Oberlandesgericht als zuständiges Fachgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung einfachen Rechts darauf nachgeprüft, ob durch sie Verfassungsrecht verletzt wurde und allein dies verneint. Das erkennende Gericht hat mithin allein die Mittel des Vorführungsbefehls (§ 230 Abs. 2 1. Alt. StPO) und des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO. Die Sperrwirkung einer aufhebenden Entscheidung nach § 121 StPO entfällt erst mit dem Erlass des Urteils; dann kann ein neuer Haftbefehl insbesondere wegen Fluchtgefahr erlassen werden (vgl. u. a. OLG Düsseldorf StV 1994, 147; Karlsruher Kommentar, a.a.O.).