Urteil
10 U 39/08
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0929.10U39.08.00
6Zitate
34Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 34 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.1.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.223.757.200,53 € festgesetzt. (7.222.757.200,53 € Leistungsantrag, 1.000.000,00 € Feststellungsantrag).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.1.2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.223.757.200,53 € festgesetzt. (7.222.757.200,53 € Leistungsantrag, 1.000.000,00 € Feststellungsantrag). Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners X, ehemals Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender der A AG (A). Die Beklagte (B) ist eine Aktiengesellschaft, die sich im Mehrheitsbesitz des französischen Staates befindet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. rund 7,2 Mrd. € sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen deren Rückzugs aus einer begonnenen Zusammenarbeit zum Betrieb eines UMTS-Netzes (Mobilfunktechnik der dritten Generation). Die A beabsichtigte den Einstieg in die UMTS-Technik und suchte hierfür einen Kooperationspartner. Anlässlich der bevorstehenden Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Jahr 2000 wurde eine Zusammenarbeit mit der Beklagten beschlossen und zu diesem Zweck am 22.3.2000 das von einem Schweizer Notar beurkundete, in englischer Sprache verfasste "Cooperation Framework Agreement" vereinbart (CFA; = Kooperationsrahmenvertrag). Als Vertragspartner sind die A und X "on the one side" ("auf der einen Seite") sowie die Beklagte "on the other side" ("auf der anderen Seite") genannt. In Ziff. 13.8 CFA ist die Wahl deutschen Rechts getroffen. Das CFA enthält unter Ziff. I, Abschnitte 1-3, Regelungen über die Vorgehensweise bei der Kooperation mit dem Ziel einer Beteiligung der Beklagten an der A. Zum Zweck des Lizenzerwerbs gründeten die A und die Beklagte zunächst entsprechend Ziff. 2.1 CFA nach Einholung der erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigungen ein von der Beklagten zu finanzierendes Joint-Venture-Unternehmen ("Vehikel"; Zeitpunkt des sog. 1 st st Closing) in der Form einer GmbH, das an der Versteigerung der Lizenzen teilnahm. Die Beklagte stellte dem Vehikel (A Multimedia GmbH) gem. Ziff. 3.1.1 des CFA ein Darlehen i.H.v. 3,7386 Mrd. € zur Verfügung, das später im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine Einlage umgewandelt werden sollte (Ziff. 3.1.3 CFA). Sodann waren gemäß Ziff. 3.2 CFA das Kapital der A zu erhöhen und an die Beklagte 18.600.000 Aktien im vereinbarten Wert von 3,7386 Mrd. € auszugeben (Zeitpunkt des sog. 2 nd nd Closing). Die Beklagte sollte als Sacheinlage ihren Geschäftsanteil an dem Vehikel in die A einbringen. Entsprechend diesen Vorgaben erfolgte die tatsächliche Umsetzung. Das Vehikel ersteigerte am 16.8.2000 eine UMTS-Lizenz zum Preis von rund 8,4 Mrd. €. Die vorgesehenen Kapitalerhöhungen wurden durchgeführt ("2 nd nd Closing"), wobei die Aktien an der A von der Enkelgesellschaft der Beklagten, C (jetzt C1 AG), übernommen wurden, die auch bereits die hälftigen Anteile an dem Vehikel für die Beklagte hielt. Der spätere Insolvenzschuldner X, der zuvor mit 23.600.000 Aktien 50,65 % des Aktienbestands besaß, hielt damit nach der Kapitalerhöhung einen Anteil von ca. 36 %; die Beklagte war an der A über die C1 in Höhe von ca. 28,5 % beteiligt. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte die Beklagte durch den Erwerb weiterer 21.600.000 Aktien des Schuldners X Mehrheitsaktionärin von A werden (Ziff. 1.1, 1.2.3 CFA). Phase 1 der Transaktion entspricht den Maßnahmen des 1 st st und 2 nd nd Closing (Ziff. 1.2.1). Phase 2 bildete die Zeit gemeinsamer Aktionärsstellung X und der Beklagten. Diese Phase sollte mit dem Erwerb der Mehrheitsaktionärsposition durch die Beklagte enden. In Ziff. 3.1.4 des CFA heißt es: "Außerdem sichert B zu für A annehmbaren Bedingungen die gesamte sonstige Finanzierung, die notwendig ist, damit das Vehikel alle erworbenen Lizenzen bezahlen und den UMTS-Betrieb aufnehmen kann, und wird zu diesem Zweck entweder Fremdmittel von B oder, falls erforderlich, mit B-Garantien gesicherte Fremdmittel Dritter zur Verfügung stellen". Unter Ziff. II sind unter der Überschrift "Gesellschaftervereinbarungen" in den Abschnitten 4-6 Regelungen zur "Verwaltungs- und Leitungsstruktur von A" und zu Aktienübertragungen zwischen X und der Beklagten getroffen. Neben der Entsendung einzelner Mitglieder in Vorstand und Aufsichtsrat, die durch die Beklagte vorgeschlagen werden sollten, ist zentrale Regelung des 4. Abschnitts die Bildung eines mit jeweils zwei Mitgliedern aus A und der Beklagten besetzten "Koordinationsausschusses" zwischen X und der Beklagten. In diesem sollten bestimmte ("wichtige") Angelegenheiten "beraten und koordiniert" werden; dazu zählten Satzungsänderungen, Ernennung oder Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie die jährliche Genehmigung von Budget und Geschäftsplan, Ziff. 4.4. Falls zu einer derartigen "Wichtigen Angelegenheit" keine Einstimmigkeit im Koordinationsausschuss erzielt würde, sollte die Angelegenheit fallen gelassen werden. Einer anderen Regelung unterlagen sog. "Fundamentale" Angelegenheiten. Fundamentale Angelegenheiten werden in Ziff. 4.5 CFA als solche definiert, die "im Einzelfall von solcher Bedeutung sind, dass man bei realistischer Betrachtung davon ausgehen kann, dass sie eine wesentliche nachteilige Auswirkung haben auf und von zentraler Bedeutung sind für die Fortführung und zukünftige Entwicklung der Geschäftstätigkeit von A". Für den Fall fehlender Einstimmigkeit in einer Fundamentalen Angelegenheit sah das CFA ein differenziertes Verfahren unter Einschaltung eines Schlichters vor; bei Scheitern der Schlichtung ("festgefahrene Situation"), sollten die Stimmen der Beklagten den Ausschlag geben. In diesem Fall hatte X nach dem Wortlaut der Ziff. 4.3.5 des CFA das Recht, 21.600.000 Aktien an die Beklagte zu verkaufen (sog. "Put-Option"). Die Beklagte selbst hatte ab dem dritten Jahrestag des 2 nd nd Closing (Kapitalerhöhung und damit Einstieg der Beklagten bei der A) eine Kaufoption über diese Anzahl von Aktien; damit hätte sie die Mehrheit bei A besessen. In Abschnitt 11 unter Ziff. 11.1 sah das CFA Kündigungsmöglichkeiten für den Fall fehlender kartellrechtlicher Genehmigungen vor. In Ziff. 11.2 heißt es: "Vor dem 2 nd nd Closing hat B das Recht, diesen Vertrag zu kündigen, falls ein für A nachteiliges wesentliches Ereignis eintritt (allgemeine Marktentwicklungen sind ausgeschlossen), das signifikante Auswirkungen auf Geschäftstätigkeit, Gewinne oder Erlöse von A hat." Ziff. 11.3 bestimmt unter der Überschrift "Vertragsverletzung": "Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung im Fall einer groben Vertragsverletzung einer der beiden Parteien zu kündigen, wenn diese Vertragsverletzung von der anderen Partei nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung behoben wird." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das CFA (Anl. K 2; Übersetzung Anl. K 3) Bezug genommen. Am 18.12.2000 schlossen A, X, die Beklagte und die C1 einen Vertrag, nach welchem die C1 die Rechte und Pflichten der Beklagten aus Abschnitt 4-6 des CFA übernahm; die Beklagte sollte jedoch für Ansprüche der A oder des Schuldners X gegen die C1 aus dem CFA gesamtschuldnerisch haften (Transfer and Assumption Agreement, "TAA", Anl. K 49/L 87). Nachdem zunächst mit dem Aufbau des UMTS-Netzes begonnen worden war, kam es im Jahr 2001 zur Uneinigkeit zwischen A/X einerseits und der Beklagten andererseits über die Geschwindigkeit weiterer Investitionen in das UMTS-Netz. Im gesamten UMTS-Geschäft blieben die äußeren Rahmenbedingungen (Vertrieb geeigneter Telefone etc.) und die Nachfrage weit hinter den Prognosen zurück. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob dadurch der zügige Ausbau des UMTS-Betriebs wirtschaftlich sinnlos geworden war. Während die Beklagte ein konservatives Vorgehen favorisierte und für eine Verlangsamung des Netzausbaus eintrat, wollte X am zugrunde gelegten sog. First-Mover-Konzept festhalten. Diesem zufolge sollten die besten Gewinnchancen für denjenigen Teilnehmer bestehen, der zuerst mit einem UMTS-Netz am Markt auftreten würde. Parallel zu den aus den unterschiedlichen Auffassungen zum Geschäftsplan der A resultierenden Unstimmigkeiten kam es auf Veranlassung X zu Zahlungen der A an die D GmbH, deren Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin Frau X-Y, die Ehefrau X, war. Im Zeitraum zwischen Juli 2001 und Januar 2002 zahlte die A 70 Mio. € an die D GmbH. Diese erwarb mit der zur Verfügung gestellten Summe Aktien an der A. Erst mit Datum vom 7.12.2001 wurde im Hinblick auf die erfolgten Zahlungen ein Vertrag über Aktienoptionen zwischen der A und der D GmbH geschlossen. Nach diesem Vertrag erwarb A das Optionsrecht, 3,6 Mio. Aktien à 5,- € von der D zu kaufen. Dadurch erhielt sie die Möglichkeit, die Aktien im Rahmen eines Händlermotivationsprogramms auszugeben. Für dieses Recht hatte die A 68.400.000,- € an die D GmbH zu zahlen. Wegen des D-Geschäfts hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 27.3.2008 (Anl. L 343) das Hauptverfahren gegen X wegen Untreue zu Lasten der A eröffnet. In der Zeit zwischen Oktober 2001 und Februar 2002 spitzte sich der inzwischen auch in der Öffentlichkeit ausgetragene Streit zwischen A und der Beklagten über die richtige Geschäftsplanung zu. Am 11.3.2002 beauftragte die A die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E zu prüfen, ob X im Zusammenhang mit dem D-Geschäft eine Pflichtverletzung begangen habe. Am 25.3.2003 trafen die Beklagte und X eine befristete Übereinkunft mit dem Inhalt, dass letzterer seine Aktien zu einem Preis von 22,- € an Dritte verkaufen und seine Position im Vorstand der A aufgeben solle. Zu der Durchführung dieser Übereinkunft kam es nicht. Bereits zuvor hatte X ein erstes Mal seine Put-Option ausgeübt. In der Folgezeit berief er mehrere Sitzungen des Koordinationsausschusses ein, denen die Mitglieder der Beklagten fernblieben. Daraufhin übte er mehrfach seine Put-Option gegenüber der Beklagten aus, die dieses Ansinnen zurückwies. In einem Gutachten vom 23.5.2002 (auszugsweise überreicht als Anl. L 31, Bl. 693 ff. d.A.) kam die E zum Ergebnis, X habe im Rahmen des D-Geschäfts Pflichten in seiner Eigenschaft als Vorstand verletzt. Der Aufsichtsrat der A beschloss daraufhin am 29./30.5.2002, X solle das Aktienoptionsprogramm bis zum 7.6.2002 rückabwickeln; dies geschah nicht. Die auf die Tagesordnung der Aufsichtsratssitzung vom 7.6.2002 gesetzte Abberufung X als Vorstand scheiterte indes. Daraufhin kündigte die Beklagte am 11.6.2002 das CFA gegenüber der A und X; ebenso kündigte die C1 das CFA gegenüber beiden. Schließlich wurde X am 21.6.2002 als Vorstand der A abberufen und das Vorstandsmitglied Zeuge1 zum Vorstandsvorsitzenden bestimmt. Durch diese Entwicklung drohte der A die Insolvenz. In die Verhandlungen zur Rettung der A schaltete sich auch die damalige Bundesregierung ein. Am 20.11.2002 wurde zwischen der Beklagten und ihren Tochtergesellschaften einerseits und der A und deren Tochtergesellschaften andererseits das A1 (A Settlement Agreement, Anl. L 12, Übersetzung Anl. K 30) abgeschlossen, das die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ansprüche abschließend regeln sollte. In dessen Rahmen verpflichtete sich die Beklagte, die A von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem UMTS-Projekt zu befreien; infolge dessen leistete sie einen Beitrag von rd. 7 Mrd. € zur Entschuldung der A. X war am A1 selbst nicht beteiligt; Voraussetzung für das Wirksamwerden des A1 war jedoch, dass X auf alle Ansprüche gegen die Beklagte verzichtete und er sowie die D GmbH ihre jeweiligen Aktien an der A auf einen Treuhänder übertrugen. Am 14.11.2002 schlossen der Schuldner X und die D GmbH mit Zeuge2 einen entsprechenden Treuhandvertrag (Anl. L 39). Unter Ziff. 6 des Vertrags heißt es, X verzichte hiermit gegenüber der Beklagten auf alle Ansprüche, sofern die Beklagte ihrerseits ihm gegenüber auf alle Ansprüche verzichte und das A1 wirksam werde. Unter dem 18.11.2002 unterzeichnete X ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben ("Waiver Letter"), in welchem er seine Zustimmung zum A1 erklärte und auf alle Ansprüche gegen die Beklagte und deren Tochterunternehmen verzichtete. Weiter heißt es unter Ziff. 3: "Die Inhalte dieses Schreibens werden rechtlich bindend, sobald ich von B und C1 eine unterschriebene Kopie des beigefügten Verzichtsschreibens (Anlage 1) erhalten habe, die Inhalte stehen unter der im folgenden Punkt 4 beschriebenen Bedingung." Ziff. 4 lautet: "Die Inhalte dieses Schreibens werden unbedingt, sobald das A1 am oder vor dem 15.3.2003 infolge der Zustimmung der Aktionärsversammlung der B zur Übernahme von Ansprüchen durch B nach der G und den Lieferantendarlehen unbedingt wird; die Inhalte dieses Schreibens werden unwirksam, sofern die Bedingungen nicht bis zum 15.3.2003 eingetreten sind." Der Waiver Letter enthält vor der Unterschrift X den Passus: "Kindly countersign one copy of this letter and return it to the address indicated above" ("Bitte zeichnen Sie eine Kopie dieses Schreibens gegen und senden es an die oben angegebene Adresse zurück"). Am Ende des Schreibens befindet sich eine Unterschriftszeile für die Beklagte und deren Tochtergesellschaft C1, die überschrieben ist mit: "Agreed: (als Ort: "Stadt1"; für die C1 "Stadt2"), this __ day of November 2002". Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage L 40 (Original und deutsche Übersetzung) Bezug genommen. Die Beklagte und die C1 unterzeichneten den Waiver Letter am 20.11.2002. Die gegengezeichnete Fassung seines Waiver Letters ging X am 18.1.2003 zu. Die Beklagte und die C1 gaben unter dem 20.11.2002 ebenfalls eine Erklärung des Inhalts ab, auf alle Ansprüche gegen X zu verzichten (Anl. L 46). Dieses Schreiben enthält eine parallel gestaltete Unterschriftszeile für X. Die Erklärung X wurde einem Dritten, Zeuge3, übergeben, der zur Weitergabe der Erklärung an die Beklagte und die C1 erst befugt war, wenn ihm zuvor die entsprechenden Verzichtserklärungen der Beklagten und der C1 zur Weitergabe an X vorlagen. Auf diese Weise kam jede der Parteien in den Besitz der jeweils anderen Verzichtserklärung. X sendete kein von ihm gegengezeichnetes Exemplar der Verzichtserklärung der Beklagten an diese zurück. In der Folgezeit kam es seitens des Schuldners X zur Kritik an der Durchführung des Sanierungskonzepts und am Vorgehen des eingesetzten Treuhänders Zeuge2. Mit Schreiben vom 27.12.2002 (Anl. L 228) kündigte X den Treuhandvertrag aus wichtigem Grund und focht ihn hilfsweise nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung an. Unter dem 30.12.2002 verfassten X und für die D GmbH dessen Ehefrau X-Y ein Schreiben an die Beklagte, in welchem auf die Kündigung und Anfechtung des Treuhandvertrags Bezug genommen wird (Anl. L 327). Am Ende des Schreibens heißt es: "Wir sind gerne bereit, die Restrukturierung des Unternehmens zu unterstützen und einen neuen Treuhänder zu benennen, so dass auch der `waiver of claims´ wirksam bleibt...". Am 27.1.2003 stimmte die Hauptversammlung der A und am 25.2.2003 die Hauptversammlung der Beklagten dem A1 zu. Mit Urteil vom 8.12.2005 (5 U 57/04, Anl. K 34) stellte das OLG Schleswig auf Anfechtungsklage hin fest, dass der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der A zum A1 vom 27.1.2003 nichtig sei. Am 2.5.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners X eröffnet. In der Folgezeit verwerteten dessen kreditgebenden Banken die ihnen verpfändeten Aktien. Mit Schreiben vom 14.11.2003 an die Beklagte und die C1 erklärte X die Anfechtung seiner Verzichtserklärung vom 18.11.2002 nach § 123 BGB (Anl. K 25). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Verweigerung der Finanzierung des UMTS-Geschäfts und die Kündigung des CFA vertragliche Pflichten verletzt und sei zum Ersatz des dem Insolvenzschuldner X entstandenen Schadens verpflichtet. Die Kündigung sei unberechtigt gewesen. Der Rückzug aus dem UMTS-Projekt sei in Wahrheit darauf zurückzuführen, dass die Beklagte selbst in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen sei und die kreditgebenden Banken und der französische Staat die Beklagte zur drastischen Reduzierung ihrer Schulden, letzterer auch zur Beendigung der Zusammenarbeit mit A gedrängt hätten. Durch die Finanzierungsverweigerung und eine gegen die A gerichtete Pressekampagne hätten die A-Aktien ihren Wert fast vollständig verloren. Der Schaden des Schuldners X bestehe in der Wertminderung der Beteiligung an der A sowie in dem Veräußerungsverlust, der aus der zwangsweisen Verwertung der an die darlehengebenden Banken verpfändeten Aktien resultiere. Der Schuldner habe auf Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht rechtswirksam verzichtet, da sein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags von der Beklagten nicht rechtzeitig angenommen worden sei. Im Übrigen greife die Anfechtung X nach § 123 BGB und die vom Kläger erklärte Anfechtung nach § 134 InsO. Seinen Anspruch stützt der Kläger im Wesentlichen auf folgende Aspekte: Dem Schuldner X habe aus Ziff. 3.1.4 CFA ein eigener Finanzierungsanspruch gegenüber der Beklagten zugestanden. Daher habe er einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des CFA. Jedenfalls handele es sich bei dem CFA um einen Vertrag mit Schutzwirkung für X. Daneben stehe X ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Beitragspflicht als BGB-Gesellschafterin zu. Bei der Vereinbarung über die Stimmrechtsbindung in Abschnitt 4 des CFA handele es sich um eine BGB-Innengesellschaft zwischen X und der Beklagten zur Verfolgung des mit dem CFA angestrebten Zwecks, A durch den Erwerb von UMTS-Lizenzen zu einem der führenden Telekommunikationsunternehmen in Deutschland zu machen. Der Beitrag X habe in der Aufgabe seines Mehrheitsbesitzes sowie in der Einräumung des Letztentscheidungsrechts der Beklagten bestanden. Hierdurch habe die Beklagte die A beherrscht. Der Beitrag der Beklagten habe in der Übernahme der Finanzierungspflicht auch X gegenüber bestanden. Die Finanzierungspflicht habe für den gemeinsam aufgestellten Geschäftsplan aus dem Jahr 2000 gegolten. Eine wesentliche Abweichung davon sei nur nach Durchlaufen des Regulierungsmechanismus nach Ziff. 4.3.5 CFA möglich gewesen; das CFA sei nicht wirksam gekündigt worden. Ein Anspruch folge wegen der Ausübung der Put-Option auch aus § 324 a.F. BGB. Der Aktienverkauf an die Beklagte sei ihm infolge der Verwertung durch seine Gläubigerbanken unmöglich geworden. Die Verwertung habe die Beklagte zu vertreten, da sie durch die pflichtwidrige Lossagung von ihrer Finanzierungsverpflichtung den Kurseinbruch in Gang gesetzt habe, der Ursache für die Fälligstellung der Kredite X gewesen sei. Außerdem habe sich die Beklagte mit der Annahme der Ausübung des Verkaufsrechts durch X in Annahmeverzug gefunden, so dass sich ein Anspruch aus § 324 Abs. 2 a.F. BGB ergebe. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unschlüssig. Unterstelle man nämlich den Klägervortrag als richtig, sei das CFA aus mehreren Gründen nichtig und könne daher keine Ansprüche X begründen: Bei der Annahme eines dreiseitigen Vertrags zwischen der Beklagten, X und A hätte letztere nach § 112 AktG gegenüber dem Vorstand X durch den Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Bei der Annahme einer vertraglich geregelten Beherrschung der A durch die Beklagte sei das CFA nach §§ 293, 294 AktG nichtig, da weder die Hauptversammlung der A zugestimmt habe noch der Vertrag ins Handelsregister eingetragen worden sei. Im Übrigen habe sie das CFA mit Recht gekündigt. Zwischen der A und der Beklagten habe eine BGB-Gesellschaft mit dem Ziel Aufbau eines UMTS-Netzes der A bestanden. Infolge der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sei dieses Ziel wegen der dauerhaften Unmöglichkeit von Gewinnerzielung unmöglich geworden, so dass die Gesellschaft bereits nach § 726 aufgelöst sei. Die Beklagte habe die Gesellschaft auch jederzeit kündigen können (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB), jedenfalls aber aus wichtigem Grund. Ein solcher liege zum einen darin, dass die A einen nicht mit der Beklagten abgestimmten Geschäftsplan implementiert habe, zum andern in der "D-Affäre". X habe über die seiner Frau gehörenden D GmbH durch deren umfangreichen Aktienkauf in seinem eigenen Interesse Kurspflege an den stark gefallenen A-Aktien betrieben, damit er seine Aktien zu einem späteren Zeitpunkt zu einem genehmen Preis an die Beklagte veräußern könne. Das Aktienoptionsprogramm sei nur vorgetäuscht gewesen, der Betrag von 70 Mio. € ohne vertragliche Grundlage an die D-GmbH geflossen. Da die A auf die Pflichtverletzungen X nicht durch dessen sofortige Abberufung als Vorstand reagiert habe, habe die Beklagte das CFA sowohl der A als auch X gegenüber kündigen können. Eine Verpflichtung der Beklagten zur vorherigen Einschaltung des Koordinationsausschusses habe nicht bestanden. Ansprüche bestünden zudem nicht, weil X auf Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet habe. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bereits das Bestehen eines eigenen Finanzierungsanspruchs X für zweifelhaft gehalten, die Klage aber letztlich wegen des von ihm erklärten Verzichts abgewiesen. Bei den jeweiligen Verzichtserklärungen des Schuldners X und der Beklagten handele es sich nicht um jeweils isoliert zu sehende Vertragsangebote auf Abschluss eines je eigenen Erlassvertrages i.S.v. § 397 BGB, sondern um rechtswirksame Verzichtserklärungen im Rahmen eines abgeschlossenen Vergleichs. Die Vorgehensweise des Schuldners X und der Beklagten spreche dafür, dass konkludent mit der Abgabe der eigenen Verzichtserklärung auch die Annahme zur Verzichtserklärung der Gegenpartei erklärt worden sei. Der Verzicht sei wirksam weder vom Kläger nach § 134 InsO noch von X nach § 123 BGB angefochten worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe es keinen Gesamtvergleich, sondern vom A1 getrennte Erlassverträge zwischen dem Insolvenzschuldner X und der Beklagten geben sollen, die lediglich in ihrer Wirksamkeit durcheinander bedingt gewesen. Das Angebot X sei jedoch nicht angenommen worden. Ein etwa zustande gekommener Erlassvertrag sei zudem unwirksam, da das A1 aus mehreren Gründen nichtig sei und das Angebot des Schuldners X unter der Bedingung der Wirksamkeit des A1 gestanden habe. Weiter habe das Landgericht zu Unrecht die Anfechtung des Verzichts nach § 123 BGB nicht durchgreifen lassen, da es das Vorliegen einer rechtswidrigen Drohung verkannt habe. Der Kläger wendet sich auch gegen die Annahme des Landgerichts, die Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO scheitere daran, dass im Hinblick auf den Gesamtvergleich des A1 keine unentgeltliche Leistung X zu bejahen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 16.1.2008 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.222.757.200,53 € nebst Zinsen i.H.v. jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.6.2002 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der dem Schuldner X durch die Finanzierungsverweigerung der Beklagten gegenüber der früheren A AG, Stadt3, (nunmehr A2 AG, Stadt4), entstanden ist und noch entsteht, die sich manifestiert hat u.a. in der am 11. 6. 2002 erfolgten Erklärung der Kündigung des zwischen dem Schuldner, der Beklagten und der A AG geschlossenen Cooperation Framework Agreement vom 22.3.2000. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Insolvenzschuldner X hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf der Grundlage des CFA erworben, den der Kläger gem. § 80 InsO geltend machen könnte. 1. Anspruch wegen Verletzung einer unmittelbar gegenüber dem Schuldner X bestehenden Finanzierungspflicht aus dem CFA i.V.m. § 280 BGB Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Schuldner X keinen unmittelbaren Finanzierungsanspruch gegen die Beklagte hatte. Der Umstand, dass X im Vertragseingang des CFA auf der Seite der A auch als Vertragspartner aufgeführt ist, ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Er musste schon deshalb als Vertragspartner bezeichnet werden, weil er unmittelbare Rechte und Pflichten gegenüber der Beklagten im Rahmen der Aktionärsvereinbarungen der Ziff. II erhielt. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass er hinsichtlich sämtlicher Vereinbarungen des CFA berechtigt und verpflichtet werden sollte. Die Abschnitte 1-3 sind ersichtlich nur auf die Beklagte und A zugeschnitten. So heißt es unter Ziff. 1.1, "Ziele und Basis der Kooperation": "A und B sind der Meinung, dass A in die deutsche und europäische Gesamtstrategie von B passt." Ziff. 1.2.1 lautet: "In Phase 1 der Transaktion ... werden die Parteien zuerst ein in gemeinsamem Eigentum befindliches Unternehmen ... (...`Vehikel´) gründen ...". Unstreitig sollte X nicht an der Gründung der Vehikelgesellschaft beteiligt sein. Entsprechend regelt Ziff. 2.1 die Gründung des Vehikels durch "B" und "A". Im dritten Abschnitt schließlich ist die Finanzierung des Vehikels durch die Beklagte geregelt. Im Zusammenhang mit der geplanten Einbringung des Anteils der Beklagten am Vehikel in A heißt es unter Ziff. 3.1.3: "Beide Parteien vereinbaren, dass die vorstehend beschriebene Kapitalerhöhung von A nicht während des UMTS-Gebotsverfahrens durchgeführt wird, wenn...". Alle diese Regelungen beziehen sich eindeutig auf die Beklagte und A. X wird erstmals unter Ziff. II ("Gesellschaftervereinbarungen") als Träger von Rechten und Pflichten erwähnt. Nach dieser Systematik des CFA kann daher nicht angenommen werden, dass sich ausgerechnet die in Ziff. I, 3.1.4 geregelte Finanzierungspflicht nicht nur auf die A, sondern darüber hinaus auch auf den Schuldner X beziehen sollte. 2. Anspruch wegen Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung für den Schuldner X Der Schuldner X hat auch keinen Anspruch aus der Verletzung des CFA unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten. Grundsätzlich ist es zwar denkbar, dass ein Gesellschafter in einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Dritten mit einbezogen wird (s. Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 328, Rnr. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 328, Rnr. 26, Gesellschaftsrecht; BGH, NJW 2000, 725; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 932: Gesellschafter-Geschäftsführer in Mobiltelefonvertrag einer GmbH). Selbst wenn man annehmen wollte, dass die gegenüber der Beklagten bestehende Finanzierungspflicht generell eine Schutzpflicht gegenüber X begründen könnte, ist aber nicht ersichtlich, dass die A ein eigenes Interesse an Einbeziehung X hatte, wie für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu dessen Gunsten erforderlich. Sie war X gegenüber zur Wahrung von dessen Vermögensinteressen nicht verantwortlich. Darüber hinaus ist X mit der Leistung der Beklagten nicht bestimmungsgemäß ebenso in Berührung gekommen wie die A selbst. Unmittelbar betroffen war von einer etwaigen Verletzung der Finanzierungspflicht die A als Gläubigerin der Finanzierungsleistungen der Beklagten. X dagegen war von der Finanzierung durch die Beklagte genauso tangiert wie jeder andere Aktionär, nämlich nur mittelbar über den Wert der Aktien. Allein der Umfang seiner Beteiligung rechtfertigt keine andere Beurteilung (s. BGH, Urteil vom 24.1.2006, XI ZR 384/03: Alleingesellschafter nicht in Schutzbereich des Darlehensvertrags zwischen Bank und GmbH einbezogen; Kirch-Gruppe). Die anderen Aktionäre waren indes unzweifelhaft nicht in den Schutzbereich des CFA einbezogen, da deren wechselnder Kreis für die Beklagte nicht übersehbar war. Weiterhin fehlt es an einer Schutzbedürftigkeit des Schuldners X; als Aktionär ist er bewusst das Risiko eingegangen, dass seine Aktien an Wert verlieren. Auf welcher Ursache dieser Verlust im Einzelfall beruht, ist unerheblich. 3. Anspruch wegen Verletzung der Beitragspflicht aus einer BGB-Innengesellschaft Der Kläger kann sich auch nicht auf die Verletzung der Finanzierungspflicht als Beitragspflicht der Beklagten aus einer BGB-Innengesellschaft mit dem Schuldner X i.V.m. § 280 BGB berufen. Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass durch die Regelungen des Abschnitts 4 des II. Teils des CFA zwischen X und der Beklagten eine BGB-Gesellschaft zustande gekommen ist. So kann in einem Stimmbindungsvertrag bei Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks eine BGB-Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen liegen (Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 133, Rnr. 26). Eine Stimmbindungsvereinbarung besteht hier in Ziff. 4.1 CFA, die das Stimmverhalten X und der Beklagten in der Hauptversammlung hinsichtlich der Wahl des Aufsichtsrats betrifft. Darüber hinaus verpflichteten die Regelungen der Ziff. 4.3 CFA X und die Beklagte zur Beratung und Koordinierung bestimmter Angelegenheiten (Ziff. 4.4: "Wichtige Angelegenheiten"), von denen einige in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen (z.B. Ziff. 4.4.1, Satzungsänderung, Ziff. 4.4.3, Kapitaländerungen). Bei fehlender Einstimmigkeit war von der Weiterverfolgung abzusehen (Ziff. 4.3.4). Handelte sich bei den Angelegenheiten hingegen um sog. "Fundamentale Angelegenheiten", stand am Ende eines im Einzelnen geregelten Verfahrens ein Letztentscheidungsrecht der Beklagten und damit unter eingegrenzten Voraussetzungen eine Stimmbindung zu Lasten X. Mit der Einrichtung des Koordinationsausschusses und dem für diesen geregelten Verfahren verfolgten der Aktionär X und die Beklagte einen gemeinsamen Zweck, der im Eingangssatz des 4. Abschnitts ("Verwaltungs- und Leitungsstruktur von A") definiert ist, welcher lautet: "Die Parteien vereinbaren, dass A so schnell wie möglich nach dem Second Closing eine Verwaltungs- und Leitungsstruktur erhält, die der Tatsache Rechnung trägt, dass X und B die Hauptaktionäre und B der zweitgrößte Aktionär von A sind/ist". Mit dem 4. Abschnitt war daher die Koordinierung der Leitung der A durch die beiden Mehrheitsgesellschafter beabsichtigt. Diese war zeitlich begrenzt bis zur Übernahme der Kapitalmehrheit der A durch die Beklagte. Denn mit dem Erwerb weiterer 21.600.000 A-Aktien X durch B sollte die Aktionärsvereinbarung enden, die das Verfahren im Koordinationsausschuss regeln sollte (s. Ziff. 1.2.3 und Abschnitt 6 des CFA). Aufgrund dieser für den Übergangszeitraum vor Erwerb der Aktienmehrheit durch die Beklagte für die Leitung der A geschaffenen Koordinierungsregeln sind die Regelungen des 4. Abschnitts als Gründung einer BGB-Innengesellschaft zwischen X und der Beklagten einzuordnen. Die Auffassung des Klägers, dass darüber hinausgehend Zweck des in Abschnitt 4 geregelten Stimmbindungsmechanismus die Verfolgung des UMTS-Projekts gewesen sei, woraus er die Finanzierungspflicht der Beklagten als Beitragspflicht gegenüber X herleitet, trifft hingegen nicht zu. Zwar war unstreitig Ziel der gesamten Kooperation zwischen der A und der Beklagten in erster Linie das UMTS-Projekt. Zum einen sollte aber die Zusammenarbeit zwischen der A und der Beklagten nicht mit dem UMTS-Projekt stehen und fallen, wie sich Ziff. 3.1.3 CFA entnehmen lässt: Diese Regelung sieht die Kapitalerhöhung beim Vehikel und offenbar auch das weitere Vorgehen ausdrücklich unabhängig vom Erwerb der UMTS-Lizenz vor. Zum andern ist die Verfolgung des UMTS-Projekts allenfalls ein mittelbarer Zweck der Vereinbarungen im 4. Abschnitt des CFA; unmittelbarer Zweck der Regelungen über das Abstimmungsverhalten und damit der BGB-Gesellschaft zwischen X und der Beklagten war, wie dargelegt, die Schaffung einer Leitungsstruktur für die Phase 2 der Transaktion. In der beiderseitigen Befolgung des Abschnitts 4 im Rahmen ihrer Betätigung als Aktionäre lag ihr jeweiliger Beitrag als BGB-Gesellschafter, und er erschöpfte sich darin. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Finanzierungspflicht an völlig anderer Stelle, nämlich im Abschnitt 3, geregelt ist, wie oben bereits dargelegt. Die Annahme einer über die Beachtung des Abschnitts 4 hinausgehenden Beitragspflicht der Beklagten, die auf Finanzierung der A gerichtet war, liegt unter diesen Umständen fern. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Argument durch, die Finanzierungspflicht sei deshalb als Beitrag zur BGB-Gesellschaft zwischen dem Schuldner X und der Beklagten anzusehen, weil diese innerhalb des Stimmbindungsvertrags das Letztentscheidungsrecht habe. Korrelat für das letzte Wort der Beklagten war die Put-Option des Gesellschafters X, wie die Beklagte zutreffend ausführt. Schließlich spricht ein weiterer Gesichtspunkt gegen die Finanzierungspflicht als Beitragspflicht der Beklagten gegenüber X: Durch das TAA vom 18.12.2000 waren die Rechte und Pflichten der Beklagten aus den Abschnitten 4-6 des CFA auf die C1 übergegangen, die anstelle der Beklagten Aktionärin der A geworden war. Damit bestand die Innengesellschaft in Form der Koordinierungsregeln künftig zwischen X und der C1, nicht aber zwischen jenem und der Beklagten. Letztere traf indes weiterhin die Finanzierungspflicht aus Ziff. 3.1.4 CFA. Wenn die Beklagte aber nicht mehr Gesellschafterin der BGB-Innengesellschaft war, sondern sie lediglich für Ansprüche gegen die C1 haftete, kann es sich bei der Finanzierungspflicht auch nicht mehr um eine gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht gehandelt haben. 4.) Anspruch wegen unberechtigter Kündigung des CFA Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte und die C1 das CFA zu Unrecht gekündigt hätten. Dieser Vorwurf hat keine eigene Bedeutung über die Frage der Verletzung einer zugunsten des Schuldners X bestehenden Finanzierungspflicht hinaus. Die Regelung der Kündigungsrechte im CFA bestätigt vielmehr dessen Auslegung als Vertrag, aus dem X keine über den Teil II (Gesellschaftervereinbarungen) hinaus gehenden Rechte hat. Denn auch die im Vertrag geregelten Kündigungsrechte bezogen sich nur auf A und die Beklagte, wenn es im Original unter Ziff. 11.3 heißt: "... breach of contract by either party which is not remedied … after receipt by the other party". Das englische "either" ist nicht gleichbedeutend mit dem unbestimmten Artikel "ein", sondern bezeichnet die Alternative "einer von beiden" (s. Pons, Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch, "either" unter III). Damit sind dann aber ersichtlich nur die A und die Beklagte gemeint, nicht aber der Schuldner X. 5.) Anspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Einschaltung des Koordinationsausschusses Der Schuldner X kann einen vertraglichen Schadensersatzanspruch nicht auf den Vorwurf stützen, die Beklagte oder die C1 hätten es unterlassen, den Koordinationsausschuss einzuschalten, obwohl eine "Fundamentale Angelegenheit" vorgelegen habe. Denn zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, eine Abkehr vom Geschäftsplan und von dem vereinbarten First-Mover-Konzept hätte die Beklagte nur über den Koordinationsausschuss unter Inkaufnahme der Ausübung der Put-Option X bewirken dürfen. Zum einen stand keine Entscheidung an, die zuvor im Koordinationsausschuss hätte beraten werden müssen (a). Zum anderen wäre selbst bei Annahme einer Verpflichtung zur Einschaltung des Koordinationsausschusses im Vorfeld einer solchen Entscheidung und bei Ausübung des Letztentscheidungsrechts der Beklagten hieraus dem Schuldner X keine Put-Option entstanden (b). Schließlich wäre eine etwaige Pflichtverletzung nicht für den Schaden X kausal geworden (c). a) Die Aufstellung des Geschäftsplans fällt nach §§ 76, 77 AktG in die Leitungs- und Geschäftsführungskompetenz des Vorstands. Wenn Ziff. 4.4.7 CFA zu den Wichtigen Angelegenheiten, über die der Koordinationsausschuss zu beraten hat, die "Jährliche Genehmigung von Budget und Geschäftsplan" zählt, bedeutet das demnach, dass in diesem Fall nicht das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung koordiniert wird. Entsprechend nennt Ziff. 4.3.1 CFA als Aufgabe des Koordinationsausschusses auch nicht nur die Abstimmung des Stimmverhaltens in der Hauptversammlung, sondern darüber hinaus die Koordination der Positionen und Maßnahmen bezüglich wichtiger Angelegenheiten. In Ziff. 4.4.7 geht es mithin gerade nicht um ein in der Hauptversammlung auszuübendes Abstimmungsverhalten. Da Ziff. 4.4.7 auch nicht etwa die Aufstellung des Geschäftsplans regelt, sondern dessen Genehmigung, kann sich die Einordnung als "Wichtige Angelegenheit" nur auf eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat beziehen. So ist in Ziff. 4.1.3 vereinbart, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats dahin zu ändern, dass alle Vorstandshandlungen, die sich auf Wichtige Angelegenheiten beziehen, vom Aufsichtsrat zu genehmigen sind. Gegenstand von Ziff. 4.4.7 war daher die Beratung und Koordinierung der Genehmigung eines vom Vorstand bereits beschlossenen Geschäftsplans durch den Aufsichtsrat. Eine Auslegung kann nicht zu dem Ergebnis kommen, der Koordinationsausschuss hätte im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses über den Geschäftsplan beteiligt werden müssen mit der Konsequenz, dass der Schuldner X dem Votum der Beklagten im Vorstand Folge leisten musste. Denn ein solches Letztentscheidungsrecht verstieße gegen § 76 Abs. 1 AktG, aus der die Weisungsfreiheit des Vorstands gefolgert wird. Das CFA betont aber unter Abschnitt 4 ausdrücklich, dass durch die Einflussnahme die Rechte der Hauptversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht beeinträchtigt werden sollten. Für die Änderung des Geschäftsplans war daher zunächst der Vorstand der A zuständig, ohne dass insoweit der Koordinationsausschuss zu beteiligen war. Eine Verletzung von Ziff. 4.4.7 CFA setzt demnach voraus, dass die Genehmigung einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsplanung durch den Aufsichtsrat überhaupt anstand. Dies war nicht der Fall, da unstreitig noch kein Vorstandsbeschluss über eine geänderte Geschäftsplanung existierte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass gleichwohl zunächst im Koordinationsausschuss in den Sitzungen vom 23.11.2001 und 7.12.2001 über eine Änderung der Geschäftsplanung in Form des sog. "A-Kinsey-Plans" beraten wurde. Aus dieser Handhabung folgt nicht etwa eine Änderung der Regelungen des CFA dahingehend, dass der Koordinationsausschuss im Rahmen der Aufstellung des Geschäftsplans durch den Vorstand zwingend zu beteiligen war. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass X und die Beklagte einen rechtsgeschäftlichen Änderungswillen hatten. Unabhängig davon gilt, dass nach Ziff. 13.4 CFA für eine Änderung Schriftform zu beachten gewesen wäre. Zum anderen verstieße, wie bereits dargelegt, eine Verpflichtung zur Einschaltung des Koordinationsausschusses mit der möglichen Folge eines Letztentscheidungsrechts der Beklagten im Hinblick auf die Fassung eines Vorstandsbeschlusses gegen § 76 AktG, was die Beteiligten vermeiden wollten. b) Sollte allerdings Ziff. 4.4.7 CFA so zu verstehen sein, dass entgegen dem englischsprachigen Text und dem Wortlaut der vom Kläger eingereichten Übersetzung nicht eine nachträgliche Billigung (Genehmigung) der Geschäftsplanung durch den Aufsichtsrat, sondern dessen vorherige Einwilligung gemeint war, kommt die Verpflichtung zur vorherigen Einschaltung des Koordinationsausschusses in Betracht. Nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG sind bestimmte Arten von Vorstandsgeschäften der (vorherigen) Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterstellen. Ziff. 4.1.3 CFA bestimmte, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats so zu ändern, dass alle Vorstandshandlungen, die sich auf Wichtige Angelegenheiten bezogen, vom Aufsichtsrat genehmigt werden mussten. Möglicherweise sollte hierdurch § 111 Abs. 4 S. 2 AktG Rechnung getragen werden und war auch hier entgegen dem Wortlaut eine vorherige Einwilligung des Aufsichtsrats gemeint. Auch dann konnte allerdings die Ausübung des Letztentscheidungsrechts der Beklagten unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des CFA keine Put-Option X auslösen. In der Hauptversammlung besaß dieser gegenüber der Beklagten die Mehrheit. Dort konnte es nach dem Durchlaufen des Verfahrens gem. Ziff. 4.3.5 CFA eine Stimmpflicht des Aktionärs X im Sinne der Beklagten geben. Für diesen Fall ergab die Put-Option einen Sinn, da bei Ausübung des Letztentscheidungsrechts der Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses durch die Beklagte bestimmt wurde. Anders liegen die Dinge beim Aufsichtsrat: Diesem sollte bei einer Gesamtzahl von sechs Mitgliedern ein Mitglied, bei einer Gesamtzahl von zwölf Mitgliedern zwei Mitglieder angehören, das von der Beklagten vorgeschlagen wurde (Ziff. 4.1.1, 4.1.2 CFA). Tatsächlich gehörten dem Aufsichtsrat im Juni 2002, soweit ersichtlich, zehn Mitglieder an, von denen zwei aus den Reihen der Beklagten stammten. Selbst wenn sich im Koordinationsausschuss in der Frage der Geschäftsplanung die Beklagte durchgesetzt hätte, wäre damit die Entscheidung des Aufsichtsrats nicht "vorprogrammiert" gewesen. Auch wenn man eine Verpflichtung X annähme, auf die Aufsichtsratsmitglieder entsprechend einzuwirken, konnte doch nicht sicher vorhergesehen werden, ob der Aufsichtsrat das Votum des Koordinationsausschusses befolgen würde. Es ist daher nicht ersichtlich, warum in einer solchen Situation X bereits zur Ausübung seiner Put-Option berechtigt sein sollte. Es spricht daher alles dafür, Ziff. 4.3.5 des CFA nach seinem Sinn und Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass dem Aktionär X eine Put-Option nur in Angelegenheiten zustand, in denen sich die Beklagte über die Hauptversammlung auch tatsächlich ihm gegenüber durchsetzen konnte. Im Ergebnis deckt sich diese Auslegung mit der Auffassung der Beklagten, die bereits das Letztentscheidungsrecht in "Deadlock"-Situationen auf das Abstimmungsverhalten in Hauptversammlungen beschränkt sieht. c) Im Übrigen wäre eine Verletzung der Pflicht zur Einschaltung des Koordinierungsausschusses nicht kausal geworden, denn X hat daraufhin trotz der fehlenden Teilnahme der Beklagten an den von ihm einberufenen Sitzungen des Ausschusses die Put-Option ausgeübt. 6. Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung der Put-Optionen durch den Schuldner X a) Vergütungsanspruch Der Schuldner X hat im Zusammenhang mit der Ausübung der Put-Option keinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten aus dem CFA als Dauerschuldverhältnis ist gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ab dem 1.1.2002 neues Schuldrecht anzuwenden. Daher ist maßgeblich die Vorschrift des § 326 Abs. 2 S. 1 BGB und nicht § 324 a.F. BGB. Hierauf kann der Kläger jedoch keine Ansprüche stützen, denn das Recht aus der Ausübung der Put-Option war kein im Gegenseitigkeitsverhältnis stehendes Recht X. Die Put-Option besteht innerhalb der von den Aktionären gebildeten BGB-Innengesellschaft; auf eine solche ist zwar § 326 BGB grundsätzlich anwendbar (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705, Rnr. 13). Indes handelt es sich bei der Pflicht zum Abschluss eines Aktienkaufvertrags nicht um eine Hauptpflicht der Beklagten. Als solche kommt nur die Beitragspflicht innerhalb der BGB-Gesellschaft und damit die Beachtung der Koordinations- und Stimmpflichten in Betracht, nicht aber ein Recht, das an eine bestimmte Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte (Letztentscheidungsrecht) nur anknüpft und im Ergebnis zur Auflösung der BGB-Gesellschaft führt. b) § 280 BGB, positive Forderungsverletzung Auch ein denkbarer Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nebenpflicht der Beklagten, bei berechtigter Ausübung der Put-Option durch den Aktionär X mit diesem einen Kaufvertrag über dessen Aktien abzuschließen, scheidet aus. Denn X hatte kein Recht zur Ausübung der Verkaufsoption. aa) Soweit X die erste Ausübung der Put-Option am 14.3.2002 darauf gestützt hat, die Beklagte habe ihre Finanzierungsverpflichtung öffentlich negiert und dadurch zum Kurssturz der A-Aktie beigetragen, folgt daraus keine Schadensersatzpflicht. Zwar war dem Schuldner X in Ziff. 5.3.3. CFA eine Put-Option auch für den Fall eingeräumt worden, dass die Beklagte eine wesentliche Pflicht im Rahmen von Abschnitt 4 oder 5 des Vertrags (Verwaltungs- und Leitungsstruktur von A; Aktienübertragungen, Kauf- und Verkaufsoptionen) verletzte. Die Finanzierungsverpflichtung war indes im Abschnitt 3 geregelt und bestand zudem, wie ausgeführt, nicht gegenüber X; daher konnte deren Negierung keine Verletzung der Aktionärsvereinbarungen darstellen. X konnte sich für die Ausübung der Put-Option auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe das von ihr benannte Vorstandsmitglied Zeuge4 ohne die in Ziff. 4.4.2 vorgesehene Einschaltung des Koordinierungsausschusses abgezogen und trotz entsprechender Verpflichtung aus Ziff. 4.2 CFA kein neues Vorstandsmitglied benannt. Das Vorstandsmitglied Zeuge4 hatte sein Amt niedergelegt; es wurde nicht als Vorstandsmitglied abberufen, wie es für eine Beteiligung des Koordinationsausschusses erforderlich gewesen wäre. Es ist unerheblich, ob die Niederlegung auf Veranlassung der Beklagten geschah, wie vom Kläger behauptet. Ziff. 4.4.2 sollte seinem Sinn und Zweck nach verhindern, dass der (durch die Beklagte nicht mehrheitlich dominierte) Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied abberief, ohne dass die Beklagte über den Koordinationsausschuss vorher beteiligt war. Legte dagegen das von der Beklagten benannte Vorstandsmitglied sein Amt nieder, war dieser Zweck nicht betroffen. Auch in der fehlenden Neubenennung eines Vorstandsmitglieds durch die Beklagte liegt kein Verstoß gegen Ziff. 4.2 des CFA, da hierdurch für die Beklagte ein Recht, nicht jedoch eine Pflicht resultiert. Unwidersprochen hat die Beklagte zudem darauf hingewiesen, X habe die Neubesetzung des Vorstandspostens nicht einmal verlangt; dieses Verhalten spricht jedenfalls dagegen, dass es sich bei der Entsendungspflicht, sofern man von einer solchen doch ausgehen wollte, um eine "wesentliche" Pflicht i.S.v. Ziff. 5.3.3 CFA handelt. Auch im Übrigen gibt es keinen Grund anzunehmen, warum X berechtigt gewesen sein sollte, seine Put-Option auszuüben, wenn sein Einfluss im Vorstand vergrößert und derjenige der Beklagten vermindert wurde. bb) Der Schuldner X hat auch keinen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den Ausübungen der Put-Option am 25.4.2002, 6.5.2002 und 23.5.2002, die er aus der Verweigerung der Mitwirkung der Beklagten im Koordinationsausschuss hergeleitet hat. Bei den Sitzungen im März und April 2002, zu denen der Aktionär X eingeladen hatte, sollte nach Darstellung des Klägers der Business-Plan diskutiert werden. Eine Veranlassung zur Diskussion im Koordinationsausschuss bestand indes nach dem Wortlaut des CFA und dem oben (4 b) Dargelegten nur, wenn es um die Genehmigung des Geschäftsplans durch den Aufsichtsrat ging. Die Beschlussfassung des Vorstands über den Geschäftsplan wurde durch Ziff. 4.4.7 CFA nicht berührt. Solange daher kein Vorstandsbeschluss über einen geänderten Geschäftsplan existierte, war der Koordinationsausschuss nach dem CFA nicht zu beteiligen. Bereits oben (4 b) wurde zudem dargelegt, dass aus einer etwaigen Durchführung des Koordinationsverfahrens im Rahmen der Geschäftsplanung für den Aktionär X keine Put-Option resultieren konnte, da die Geschäftsplanung nicht Aufgabe der Hauptversammlung war und daher der Koordinationsausschuss insoweit keinen direkten Einfluss nehmen konnte. Im Übrigen waren auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung der Put-Optionen nicht erfüllt. Unstreitig war entgegen Ziff. 4.3.5 CFA kein Mediator benannt worden. Die Benennung eines solchen war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb überflüssig, weil er keinen Schlichtungsvorschlag machen, sondern lediglich die "festgefahrene Situation" feststellen sollte. Denn aus Ziff. 5.3.2 CFA ergibt sich, dass der Mediator durchaus einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten sollte. cc) Schließlich kann der Kläger auch keine Rechte aus der 5. Ausübung der Put-Option am 30.6.2002 durch X herleiten. Diese hat X auf seine Abberufung als Vorstand sowie darauf gestützt, dass Zeuge1 zum Vorstandsvorsitzenden bestimmt worden sei, die Beklagte das CFA zu Unrecht gekündigt und öffentlich mit einer Insolvenz der A gedroht habe. Letztlich kann dahinstehen, ob das CFA bereits deshalb nicht verletzt war, weil es von der Beklagten und der C1 zu diesem Zeitpunkt gekündigt war. Jedenfalls waren auch insoweit die weiteren Voraussetzungen für eine Ausübung nicht erfüllt: Auf Ziff. 5.3.2 konnte der Aktionär X die Ausübung der Put-Option aus den oben (bb a.E.) ausgeführten Gründen nicht stützen. Unabhängig davon war in diesem Zusammenhang die Einschaltung des Koordinationsausschusses vom Sinn des 4. Abschnitts des CFA auch nicht gefordert. Die Einrichtung des Koordinationsausschusses sollte dem Interesse der Beklagten dienen, Einfluss auf die Leitung der Gesellschaft auch in derjenigen Phase ausüben zu können, in der sie noch nicht die Kapitalmehrheit besaß. Konnte sie sich in den Gremien bereits ohne Einschaltung des Koordinationsausschusses und ohne Berufung auf ein Letztentscheidungsrecht durchsetzen, war der Sinn für dessen Beteiligung entfallen. Nicht zuletzt ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach §§ 84 Abs. 1, 3 AktG der Aufsichtsrat zuständig ist. Auf die Entscheidung des Aufsichtsrats konnte der Koordinationsausschuss keinen unmittelbaren Einfluss nehmen, sondern lediglich eine Empfehlung abgeben (s.o. 5 b). Die Annahme einer Put-Option bereits im Fall der Abgabe einer bloßen durch die Beklagte geprägten Stellungnahme des Koordinationsausschusses verstößt gegen Sinn und Zweck der Ziff. 4.3.5 des CFA. Aus demselben Grund ist dem Kläger auch nicht in seiner Ansicht zu folgen, die Berechtigung zur Put-Option folge aus Ziff. 5.3.3 CFA (Verletzung einer wesentlichen Pflicht des Abschnitts 4 oder 5). Um eine "wesentliche" Pflicht konnte es sich nur handeln, wenn der Koordinationsausschuss unmittelbaren Einfluss auf die zu treffende Entscheidung hatte. Die Nichtbeteiligung des Koordinationsausschusses in Fragen, in denen er nur eine beratende Funktion hatte, bildete keine Verletzung einer "wesentlichen Pflicht" i.S.v. Ziff. 5.3.3. CFA. Auch auf eine etwa unwirksame Kündigung des CFA konnte der Aktionär X die Ausübung der Put-Option nicht stützen. In Betracht kommt insoweit nur die Regelung der Ziff. 5.3.3. Durch die Beschränkung auf die Verletzung von Pflichten aus den Abschnitten 4 und 5 des CFA wird indes deutlich, dass nur das Innenverhältnis der Aktionäre untereinander bei bestehendem Vertragsverhältnis geschützt, nicht aber X eine Put-Option für eine etwa unberechtigte Kündigung eingeräumt werden sollte. Andernfalls hätte ihm eine Put-Option für eine Verletzung des 11. Abschnitts eingeräumt werden müssen. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die Beklagte das CFA sowohl gegenüber der A als auch gegenüber dem Schuldner X wirksam gekündigt hat. Wie dargelegt, bestand zwischen der Beklagten und dem Aktionär X im Rahmen des 4. Abschnitts des CFA eine BGB-Innengesellschaft. Diese BGB-Gesellschaft konnte die Beklagte nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB aus wichtigem Grund kündigen. Denn aufgrund des Berichts der E durfte die Beklagte davon ausgehen, dass dem Gesellschafter X im Zusammenhang mit der Zahlung von 70 Millionen Euro ohne vertragliche Grundlage an eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau X war, Pflichtverletzungen erheblicher Art vorzuwerfen waren. Diese Umstände waren geeignet, das Vertrauen der Beklagten in dessen Person so zu erschüttern, dass auch das Vertrauensverhältnis innerhalb der Aktionärs-Innengesellschaft zwischen der Beklagten und dem Gesellschafter X nachhaltig gestört war. Unter diesen Umständen konnte der Beklagten die Kooperation bei der Leitung der A, zu der der 4. Abschnitt des CFA verpflichtete, nicht mehr zugemutet werden. Damit war ein wichtiger Grund zur Kündigung i.S.v. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben. Die Beklagte musste sich dabei auch nicht auf die Kaufoption beschränken, die ihr für den Fall der Verletzung einer wesentlichen Pflicht der Abschnitte 4 oder 5 des CFA durch X in Ziff. 5.4.3 CFA eingeräumt war. Denn nach § 723 Abs. 3 BGB konnte hierdurch das Kündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grunds nicht eingeschränkt werden. Die Kündigung erfolgte auch nicht verspätet. Der Zeitraum zwischen Vorlage des Gutachtens der E (23.5.2002) und dem Kündigungszeitpunkt (11.6.2002) bildete eine angemessene Bedenkzeit, die der Kündigenden zustand. Zugleich konnte die Beklagte das CFA auch gegenüber der A kündigen. Durch das CFA wurde nicht nur zwischen X und der Beklagten, sondern entgegen der anfänglichen Auffassung des Klägers auch zwischen der A und der Beklagten eine BGB-Gesellschaft mit dem Zweck des gemeinsamen Betriebs eines UMTS-Netzes gegründet. Es handelte sich dabei um eine Kooperation, bei welcher die A die erforderlichen Strukturen und die Beklagte die Finanzierung zur Verfügung stellte. Ausdruck der Kooperation war zunächst das "Vehikel" zur Ersteigerung der Lizenzen; sie blieb aber nicht darauf beschränkt. Es kann dahinstehen, ob bereits die Pflichtverletzung des Schuldners X auch insoweit einen Kündigungsgrund bildete, da zwischen den Gesellschaftern selbst ein tiefgreifendes Zerwürfnis bestand, das die Kündigung des CFA aus wichtigem Grund rechtfertigte. Wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, stand die Geschäftsführung der BGB-Gesellschaft beiden Gesellschaftern nach § 709 BGB gemeinsam zu. Zu den Fragen der Geschäftsführung gehört aber auch die Geschäftsplanung. Die Geschäftsplanung innerhalb der BGB-Gesellschaft umfasste damit zwangsläufig auch die Geschäftsplanung der A. Der massive Konflikt zwischen der A und der Beklagten über die Frage des weiteren Vorgehens beim UMTS-Geschäft (vorläufiges Einfrieren oder Festhalten am First-Mover-Konzept) führte unstreitig dazu, dass eine Einigung auf eine gemeinsame Geschäftsplanung nicht mehr möglich war. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, die Gesellschaft habe wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung bereits ex lege nach § 726 BGB geendet. Jedenfalls bildete eine derart konträre Position hinsichtlich des Wegs, auf dem der Gesellschaftszweck zu erreichen war, einen wichtigen Grund zur Kündigung. Denn die Fortsetzung der Gesellschaft war der Beklagten unter den dargelegten Umständen nicht zumutbar. Zwar sind bei der Frage der Zumutbarkeit grundsätzlich auch die Verhaltensweisen beider Gesellschafter zu berücksichtigen. Dennoch kommt es hier auf die Frage nicht an, wer den Konflikt letztlich zu verantworten hatte und ob die Auffassung der Beklagten zutraf, dass die schnelle Fortführung des UMTS-Geschäfts wirtschaftlich sinnlos geworden war. Es kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beitragspflichten der Gesellschafter unterschiedlich ausgestaltet waren und im Wesentlichen die Beklagte die Last der Finanzierung traf. Trifft die Finanzierungspflicht die Gesellschafter nicht gleichermaßen, sondern einen der Gesellschafter allein, kann diesem die Fortsetzung der Gesellschaft im Falle eines endgültigen Zerwürfnisses über die Geschäftsplanung auch dann nicht mehr zugemutet werden, wenn er an dem Zerwürfnis ein Verschulden tragen sollte. Diese Frage spielt dann nur eine Rolle für die Beurteilung, ob dem Mitgesellschafter Schadensersatzansprüche gegen den Kündigenden zustehen. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte vor einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags auch nicht gehalten, den Koordinationsausschuss unter Inkaufnahme der Ausübung der Put-Option durch den Aktionär X einzuschalten. Denn wie bereits dargelegt, war die Geschäftsplanung kein Gegenstand, über den die Hauptversammlung abstimmte und den die Beklagte daher durch ihr Letztentscheidungsrecht unmittelbar beeinflussen konnte. Die Einschaltung des Koordinationsausschusses wäre damit nur formeller Natur gewesen und hätte keinesfalls die Ausübung der Put-Option durch X rechtfertigen können. Es kann mithin festgehalten werden, dass die Kündigung des CFA durch die Beklagte aus wichtigem Grund berechtigt war. Aufgrund der obigen Ausführungen kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Unwirksamkeit der Put-Option wegen Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB nicht mehr an. 7. Erlöschen eines etwaigen Anspruchs Wird gleichwohl davon ausgegangen, dem Schuldner X stehe im Zusammenhang mit dem Rückzug der Beklagten aus der Finanzierung des UMTS-Geschäfts oder der Kündigung des CFA ein Schadensersatzanspruch zu, wäre dieser durch Abschluss eines Erlassvertrags nach § 397 Abs. 1 BGB erloschen. Tatbestandliches Zustandekommen des Erlassvertrags Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass es einen Verzicht auf Forderungen durch einseitige Erklärung im deutschen Recht nicht gibt, sondern hierzu ein Vertrag i.S.v. § 397 BGB erforderlich ist. Richtig ist auch, dass in den Erklärungen zweier Parteien, der jeweils anderen die gegen diesen gerichteten Forderung zu erlassen, zunächst jeweils ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags über die jeweils eigene Forderung liegt. Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, in der Abgabe derartiger Willenserklärungen mehr zu sehen als jeweils nur Angebote. Sind die Willenserklärungen in der Weise miteinander verknüpft, dass unter Anwesenden oder in einer einzigen Urkunde jede Partei erklärt, der jeweils anderen die eigene Forderung zu erlassen, liegt darin bei Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unzweifelhaft zugleich auch die Annahme des Erlassangebots der anderen Seite. Nichts anderes kann aber grundsätzlich für den hier zu entscheidenden Fall gelten, in dem die beiden Gläubiger jeweils eine Erklärung unter Abwesenden abgegeben haben, die auf die jeweils andere Erklärung Bezug nimmt und diese zur Wirksamkeitsbedingung für die eigene Erklärung macht. So heißt es in dem "Waiver-Letter" X unter Ziff. 3: "Der Inhalt dieses Schreibens wird rechtlich bindend, sobald ich von B und C1 eine unterschriebene Kopie des beigefügten Verzichtsschreibens (Anlage 1) erhalten habe". Eine entsprechende Erklärung enthält der "Waiver-Letter" der Beklagten und der C1 unter Ziff. 2 (Anl. 46). Diese Passage besagt nichts anderes, als dass der Erlass der eigenen Forderungen unter der Bedingung des Erlasses der Forderungen der Gegenseite stand. Mit diesem Abhängigmachen von einer Bedingung wurde aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich dem Erlass hinsichtlich der gegen einen selbst gerichteten Forderungen der anderen Seite einverstanden zu sein. Das gilt auch dann, wenn man wie der Kläger nicht den jeweiligen Erlassvertrag, sondern nur das eigene Angebot als durch ein entsprechendes Angebot der Gegenseite aufschiebend bedingt ansieht. In dem "Waiver-Letter" X ist daher eine antizipierte Annahme des Erlassangebots der Beklagten zu sehen; ebenso - und das ist in diesem Zusammenhang entscheidend - enthält das Erlassangebot der Beklagten die Annahme der entsprechenden Erklärung des Schuldners X. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen. Den "Waiver-Letter" der Beklagten hat X unstreitig zeitnah erhalten, so dass ein Erlassvertrag über dessen Forderungen gegen die Beklagte zustande gekommen ist. Gemeinsame causa dieses Erlassvertrags sowie des Erlassvertrags über die Forderung der Beklagten war ein auf demselben Wege abgeschlossener Vergleich zwischen X und der Beklagten. Inhalt dieses Vergleichs war die Klarstellung, dass aus dem durch Vergleich geregelten Rechtsverhältnis keine der Parteien einen Anspruch sollte herleiten können. Dabei spielt es keine Rolle, ob das geregelte Rechtsverhältnis überhaupt Ansprüche des Schuldners X hergibt oder dies ohnehin mit der hier dargestellten Ansicht zu verneinen ist. Das Zustandekommen eines Erlassvertrags ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil im jeweiligen "Waiver-Letter" eine Unterschriftszeile für die jeweilige Gegenseite enthalten ist. Denn insoweit ist die Vorgeschichte der Erklärungen zu berücksichtigen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten war zunächst die Versendung der wechselseitigen Erklärungen oder die Übermittlung durch Boten beabsichtigt. Da die Erlasserklärung der jeweils anderen Seite erst verbindlich werden sollte, sobald dieser die eigene Erklärung vorlag, konnte die Wirksamkeit der Erklärung der Gegenseite nur durch den Beweis des Zugangs der eigenen Erklärung bewiesen werden. Diesen Sinn der Unterschriftszeile hat die Beklagte plausibel dargelegt, ohne dass die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers überzeugen. Für die vorgenommene Auslegung spricht auch die Formulierung: "kindly countersign (= gegenzeichnen) … and return". Der höflichen Aufforderung zum Gegenzeichnen lässt sich entnehmen, dass die Zeile lediglich der Empfangsbestätigung dienen und nicht das Erfordernis einer ausdrücklichen Annahmeerklärung aufstellen sollte. In diesem Lichte betrachtet ändert auch das Wort "agreed" ("einverstanden") nichts daran, dass lediglich der Zugang bescheinigt werden sollte. Gegen ein Verständnis der Parteien von einem ausdrücklichen Annahmeerfordernis spricht darüber hinaus, dass auch der Schuldner X die Verzichtserklärung der Beklagten nicht gegengezeichnet und nicht an diese zurückgesandt hat. Damit ging er offenbar davon aus, dass der Verzicht der Beklagten bereits deshalb wirksam war, weil er seinerseits eine Verzichtserklärung abgegeben hatte. Dann musste in seiner Verzichtserklärung bereits die Annahme der Gegenerklärung liegen und umgekehrt. Die in der Berufungsreplik gegebene Erläuterung für das Verhalten X überzeugt nicht. Es ist nicht glaubhaft, wenn ausgeführt wird, X habe sich bewusst nicht an die Aufforderung zur Gegenzeichnung gehalten, da er (fälschlich) angenommen habe, dass dann, wenn er den Waiver der Beklagten nicht gegenzeichnen würde, auch sein eigener Waiver-Letter nicht wirksam würde. Dem widerspricht bereits der Umstand, dass X ausweislich seines Schreibens vom 30.12.2002 (Anl. L 327) von der Wirksamkeit seines Waiver-Letters ausgegangen ist. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Schuldners X als Zeugen über diese Frage konnte indes unterbleiben, da der Senat bereits aus den oben dargelegten Umständen einen Erlassvertrag für zustande gekommen hält. Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass in dem jeweiligen Waiver-Letter lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags und nicht zugleich eine antizipierte Annahmeerklärung der Erklärung der Gegenseite liegt, bleibt es bei dem gefundenen Ergebnis. Denn unter Ziff. 4 des Waiver-Letter des Schuldners X und Ziff. 3 desjenigen der Beklagten heißt es: "Die Inhalte dieses Schreibens werden unbedingt, sobald das A Settlement am oder vor dem 15. März 2003 infolge der Zustimmung der Aktionärsversammlung der B … unbedingt wird; die Inhalte dieses Schreibens werden unwirksam, sofern die Bedingungen nicht bis zum 15.3.2003 eingetreten sind". Damit sind die Angebote zusätzlich jeweils durch die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten aufschiebend bedingt gewesen (§ 158 Abs. 1 BGB). Nimmt man an, die einzelne Willenserklärung bilde noch kein Rechtsgeschäft und daher sei § 158 BGB nicht anwendbar, ist die "Bedingung" als Hinausschieben der Bindungswirkung des Angebots bis zur Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten auszulegen. Denn wenn die Bindungswirkung gem. § 145 2. Hs. BGB insgesamt ausgeschlossen werden kann, muss erst recht eine zeitliche Einschränkung möglich sein. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Annahmefrist ausläuft, bevor das Angebot bindend wird. Der Zugang der unter diesem Gesichtspunkt antizipierten Annahmeerklärung der Beklagten am 18.1.2003 war damit rechtzeitig, denn die Hauptversammlung der Beklagten hat erst am 25.2.2003 dem A1 zugestimmt. b) Anfechtung nach § 123 BGB Weder der Erlassvertrag noch der diesem als causa zugrunde liegende Vergleich sind durch Anfechtung der Willenserklärung des Schuldners X nach §§ 123, 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, der Hinweis auf die andernfalls drohende Insolvenz der A stelle keine Drohung dar, sondern damit seien X nur die tatsächlichen Folgen einer Weigerung, zu unterzeichnen, vor Augen geführt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch in der Weigerung der Beklagten, das UMTS-Projekt weiter zu finanzieren, keine widerrechtliche Drohung. Eine Drohung zeichnet sich durch das Inaussichtstellen eines künftigen Übels aus. Indes hatte die Beklagte das CFA bereits am 11.6.2002 gekündigt und im September 2002 die Finanzierung endgültig eingestellt. Eine Drohung kann daher allenfalls in der Ankündigung der Beklagten liegen, das A1 nur abzuschließen, wenn der Schuldner X etwaige Ansprüche fallenlasse. Eine solche Drohung war aber nicht widerrechtlich, da die Beklagte nicht zum Abschluss des A1 verpflichtet war. Vielmehr war es ihre privatautonome Entscheidung, ob sie einen derartigen Vergleich schließen wollte oder nicht. Sie konnte ihn daher auch von der Abgabe bestimmter Erklärungen durch die A oder X abhängig machen. Das wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beklagte wegen Verletzung des CFA zu Schadensersatzleistungen an die A verpflichtet gewesen wäre. Auch dann wäre die Drohung allenfalls dann widerrechtlich gewesen, wenn die Negierung einer solchen Verpflichtung objektiv unvertretbar gewesen wäre (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123, Rnr. 21). Denn die Einnahme eines unrichtigen Rechtsstandpunkts ist nicht widerrechtlich (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 123, Rnr. 31, für die Drohung mit einer unberechtigten Klage). Der Standpunkt der Beklagten, dass sie das CFA aus wichtigem Grund kündigen und die Finanzierung einstellen konnte, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, war nach Auffassung des Senats zumindest vertretbar; auf die Ausführungen des Senats unter 6 b bb wird verwiesen. Eine widerrechtliche Drohung ist danach zu verneinen. Im Übrigen ist die Anfechtung nach § 144 BGB ausgeschlossen, da der Schuldner X mit Schreiben an die Beklagte vom 30.12.2002 (Anl. L 327) seine Verzichtserklärung bestätigt hat. Dort heißt es: "Wir sind gerne bereit, die Restrukturierung des Unternehmens zu unterstützen und einen neuen Treuhänder zu benennen, so dass auch der `waiver of claims´ wirksam bleibt…". Bereits am 27.12. hatte X den Treuhandvertrag nach § 123 BGB wegen Drohung angefochten (s. Anl. L 228); darauf nahm er im Schreiben vom 30.12.2002 auch Bezug. Damit kannte er am 30.12.2002 die behauptete Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung und gab dennoch zu erkennen, dass er an dieser festhalten wolle. Damit war sein etwaiges Anfechtungsrecht nach § 144 BGB erloschen. Soweit der Kläger meint, § 144 BGB sei nicht anwendbar, da im Dezember 2002 das A1 noch nicht verbindlich gewesen und daher die Zwangslage nicht weggefallen gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Anfechtung des Treuhandvertrags zeigt, dass der Schuldner X nicht mehr unter der von ihm behaupteten Zwangslage stand; auch dessen Abschluss war Voraussetzung für das Wirksamwerden des A1. c) Anfechtung nach § 134 InsO Der Kläger dringt auch nicht mit seiner gegen die Einwendung eines Erlassvertrags einredeweise geltend gemachten Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO durch. Dasselbe gilt für den zugrunde liegenden Vergleich. Denn der Forderungserlass erfolgte nicht unentgeltlich. Dabei kann offenbleiben, ob Gegenstand der Betrachtung die Gesamtlösung unter Einbeziehung des A1 ist, wie das Landgericht meint. Denn es reicht bereits der Umstand aus, dass auch die Beklagte auf Ansprüche gegen den Schuldner X verzichtete, um Unentgeltlichkeit zu verneinen. Beide Erlassverträge waren wechselseitig durch den jeweils anderen Erlass bedingt und beruhten, wie bereits dargelegt, auf einem Vergleich als einheitlicher causa. Bei Abschluss eines Vergleichs zur Beseitigung einer tatsächlichen oder rechtlichen Ungewissheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten, dass die vereinbarte Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 9.11.2006, IX ZR 285/03). Innerhalb der von objektiver Ungewissheit gekennzeichneten Vergleichslage haben die Parteien für ihr gegenseitiges Nachgeben einen Ermessens- und Bewertungsspielraum (BGH, a.a.O.). Das vergleichsweise Nachgeben eines Teils kann danach erst dann als unentgeltliche Leistung gewertet werden, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann (BGH, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der Erlassvertrag nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass X eigene Ansprüche aus einer Verletzung der Finanzierungspflicht oder aus der Ausübung der Verkaufsoption gehabt hätte, waren solche Ansprüche nicht evident zu bejahen, sondern mit einer erheblichen rechtlichen Unsicherheit behaftet. Demgegenüber musste X durchaus befürchten, dass der Beklagten Gegenansprüche zustanden. So heißt es am Ende des Kündigungsschreibens der Beklagten gegenüber der A und dem Schuldner X: "Wir behalten uns alle etwaigen Ansprüche auf Ausgleich und Schadensersatz sowohl gegen Herrn X als auch die A AG in Verbindung mit dem CFA und dessen Kündigung vor" (s. Anl. L 19 und L 20). Solche Ansprüche waren unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens auch durchaus denkbar. Da die Kündigung auch auf das D-Geschäft gestützt wurde, bei dem X nach der Beurteilung der E Pflichtverletzungen begangen hatte, lagen auch Ansprüche der Beklagten gegen X persönlich nahe. Gerade bei Unterstellung der vom Kläger behaupteten Gewinnaussichten des UMTS-Geschäfts sprach zudem einiges dafür, dass die Beklagte durch die Beendigung des CFA einen Schaden erlitten haben konnte. Dass die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen ihn haben konnte, hat auch der anwaltlich beratene Schuldner X so gesehen: Unstreitig wollte er mit der Abgabe seines Erlassangebots nicht in Vorleistung treten, sondern bestand auf Zug-um-Zug-Austausch der Erklärungen. Wenn er aber so großen Wert darauf legte, dass die Beklagte ebenfalls auf Schadensersatzansprüche gegen ihn verzichtete, zeigt das, dass solche Ansprüche ernsthaft im Raum standen. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass der Vergleichsinhalt den Bereich verließe, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann. d) Wirksamkeit des Erlassvertrags unter Berücksichtigung des A1 aa) Treuwidrigkeit der Berufung auf etwaige Unwirksamkeit Der Erlass scheitert auch nicht daran, dass das Erlassvertragsangebot aufschiebend bedingt war durch das Wirksamwerden des A1 nach Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten (s.o. 7 a a.E.). Der Streit der Parteien, ob Wirksamkeitsbedingung für den Erlass die bloße Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zum A1 war oder auch dessen Wirksamkeit, braucht nicht entschieden zu werden. Auch kann offen bleiben, ob das A1 tatsächlich unwirksam ist. Denn jedenfalls kann sich der Schuldner X auf eine etwaige Unwirksamkeit des A1 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Hierbei steht nicht im Vordergrund, dass durch das A1 auch das Aktienpaket X "gerettet" wurde und er daher aus dem A1 auch eigene Vorteile hatte, die ihm nach Veräußerung der Aktien nicht mehr genommen werden können, wie die Beklagte betont. Entscheidend ist, dass das Ziel des A1 die Vermeidung der Insolvenz der A war, und dass X an diesem Ziel durch Abgabe der Verzichtserklärung mitwirken wollte. Durch die Entschuldung der A aufgrund des A1 ist die Insolvenz der A tatsächlich vermieden worden. Unstreitig beabsichtigen weder die Beklagte noch die A2 AG als Rechtsnachfolgerin der A eine Rückabwicklung des A1. Dann ist es treuwidrig, wenn sich der Schuldner X zur Begründung der Unwirksamkeit des Erlassvertrags auf eine etwaige Unwirksamkeit des A1 beruft, die von den am A1 unmittelbar Beteiligten selbst nicht geltend gemacht wird. Ungeachtet dessen ist das A1 auch nicht unwirksam (im Folgenden bb und cc). bb) Wirksamkeit des A1 trotz Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der A Das A1 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der A vom 27.1.2003 mit Urteil des OLG Schleswig vom 8.12.2005 auf Anfechtung hin mit Wirkung inter omnes für nichtig erklärt wurde (§§ 243, 248 AktG). Denn auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung hatte der Vorstand die Vertretungsmacht zum Abschluss des A1. Dabei handelte sich um keine Angelegenheit, zu der die Hauptversammlung von Gesetzes wegen hätte zustimmen müssen. Der Katalog des § 119 Abs. 1 AktG ist nicht betroffen; auch ist kein gesetzlich geregelter Fall außerhalb dieser Vorschrift gegeben. Es kann dahinstehen, ob es im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Sache eine ungeschriebene Pflicht des Vorstands zur Vorlage des A1 an die Hauptversammlung der A gab (vgl. BGHZ 83, 122, "Holzmüller-Entscheidung"; so für den vorliegenden Fall OLG Schleswig, Urteil v. 8.12.2005, Anl. K 34, S. 36 f.). Denn tatsächlich hat der Vorstand das A1 der Hauptversammlung zur Entscheidung über die Zustimmung vorgelegt. Damit handelte es sich um den Fall einer vom Vorstand verlangten Zustimmung der Hauptversammlung i.S.v. § 119 Abs. 2 AktG. In beiden Fällen indes wirkt das Zustimmungserfordernis nur im Innenverhältnis und schränkt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht ein, die nach § 82 Abs. 1 AktG nur durch das Gesetz beschränkt werden kann (BGH, a.a.O., S. 132; BGHZ 159, 30; Hüffer, a.a.O., § 119, Rnr. 15). Der Vorstand der A hat das A1 auch nicht, wie grundsätzlich möglich (s. Hüffer, a.a.O.), unter die Bedingung gestellt, dass die Hauptversammlung durch einen wirksamen Beschluss zustimmt. Unter Ziff. 3.9 des A1 heißt es im Rahmen der zwischen A und der Beklagten vereinbarten Bedingungen: "A´s shareholders´ assembly has approved A entering into this Agreement, with the majority of the share capital represented in such assembly, on or before January 30, 2003, which condition will be met if documented in the notarial minutes of the shareholders meeting (`the A Shareholders Assembly´); deutsch: "Die Hauptversammlung von A hat mit der Mehrheit des in einer solchen Versammlung vertretenen Kapitals zum oder vor dem 30. Januar 2003 ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Vereinbarung durch A erteilt; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie im notariellen Protokoll der Hauptversammlung (der `A-Hauptversammlung´) entsprechend dokumentiert wird." Nach dem Wortlaut des A1 war damit Wirksamkeitsbedingung für das A1 lediglich die Dokumentation des Hauptversammlungsbeschlusses im Protokoll, nicht hingegen auch dessen Wirksamkeit (so auch OLG Schleswig, Anl. K 34, S. 42). Wäre ein wirksamer, unanfechtbarer Zustimmungsbeschluss gemeint gewesen, hätte es des zweiten Halbsatzes von Ziff. 3.9 A1 nicht bedurft, wie die Beklagte zu Recht betont. Zwar ist das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, dass nur ein wirksamer Hauptversammlungsbeschluss den Vorstand in den Genuss des Haftungsprivilegs nach § 93 Abs. 4 AktG bringt. Dieser Gesichtspunkt konnte bei einer derartig weitreichenden Angelegenheit durchaus von Bedeutung sein. Demgegenüber weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass der Vorstand der A bei der Intention einer Enthaftung vor Umsetzung des A1 konsequenterweise erst die Entscheidung über die Anfechtungsklagen hätte abwarten müssen. Dies hat er unstreitig nicht getan. Ein Abwarten auf den Ausgang von Anfechtungsklagen kam in der damaligen Situation, in der im Interesse der A schnell gehandelt werden musste, offensichtlich nicht in Betracht. Demgegenüber war das Zustimmungserfordernis auch dann sinnvoll, wenn es letztlich auf die Wirksamkeit der Zustimmung nicht ankommen sollte: Denn immerhin bestand so die Möglichkeit der Enthaftung, nämlich im Fall der Wirksamkeit des Beschlusses. Hinsichtlich der aus dem A1 resultierenden Verpflichtungen der Beklagten ist inzwischen ausweislich seiner Berufungsreplik auch der Kläger selbst der Auffassung, dass die Zustimmung der Hauptversammlung der A lediglich dokumentiert, nicht aber wirksam sein müsse. Diese Auslegung muss aber auch für die Frage gelten, ob der Vorstand der A den Abschluss des A1 insgesamt unter die Bedingung eines wirksamen Zustimmungsbeschlusses gestellt hat. bb) Nichtigkeit des A1 nach §§ 309 Abs. 3, 317 AktG Das A1 ist nicht nach §§ 309 Abs. 3, 317 AktG nichtig. Nach diesen Vorschriften kann ein faktisch beherrschtes Unternehmen im Falle der Veranlassung eines nachteiligen Rechtsgeschäfts oder einer nachteiligen Maßnahme durch das herrschende Unternehmen auf seinen nach § 317 Abs. 1 AktG bestehenden Schadensersatzanspruch erst drei Jahre nach dessen Entstehung verzichten oder sich über ihn vergleichen. In diesem Zusammenhang braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, aus welcher Vorschrift sich die angenommene Nichtigkeitsfolge (vgl. Langenbucher, in Schmidt/Lutter, AktG, § 309, Rnr. 31) ergibt. In Betracht kommt insoweit der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB oder die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht der Vertretungsorgane des beherrschten Unternehmens (so für § 93 AktG Hefermehl/Spindler in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 93, Rnr. 128). Übereinstimmend gehen inzwischen beide Parteien zutreffend davon aus, dass es sich bei dem CFA nicht um einen Beherrschungsvertrag handelt. Denn es fehlt an einem aktuellen Weisungsrecht der Beklagten i.S.v. § 308 AktG (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.8.2008, 2 W 160/05); zudem hätte ein Beherrschungsvertrag der Zustimmung der Hauptversammlung der A und Eintragung ins Handelsregister bedurft (§§ 293, 294 Abs. 2 AktG). Der Anwendungsbereich des § 317 AktG ist daher eröffnet. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte indes nicht faktisch herrschendes Unternehmen i.S.v. § 317 AktG. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist nach § 17 AktG zu beurteilen. Mangels Mehrheitsbeteiligung der Beklagten greift die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG nicht ein. Der Einfluss eines Minderheitsgesellschafters ist dann als beherrschend zu qualifizieren, wenn er seiner Art nach dem Einflusspotential einer Mehrheitsbeteiligung entspricht (Hüffer, a.a.O., § 17, Rnr. 5). Die Möglichkeit der Einflussnahme muss beständig und umfassend sein; eine nur punktuelle Bindung genügt nicht (Hüffer, a.a.O., Rnr. 6 f.). Hinsichtlich nur "wichtiger Angelegenheiten" bestand bereits keine Möglichkeit der Einflussnahme der Beklagten, da bei fehlender Einstimmigkeit die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen war. Ein bloßer Blockademechanismus führt jedoch nicht zu einer Beherrschung (s. Hüffer, a.a.O., Rnr. 10). Auch durch das am Ende eines Schlichtungsverfahrens stehende Letztentscheidungsrecht der Beklagten im Fall einer Pattsituation bei fundamentalen Angelegenheiten ("Deadlock") entstand keine Beherrschung. So galt das Letztentscheidungsrecht nicht umfassend. Zu Recht betont der Kläger, eine Beherrschung erfordere die Möglichkeit der Ausübung des beherrschenden Einflusses in den entscheidenden unternehmerischen Fragen. Eine "fundamentale Angelegenheit" wird jedoch in Ziff. 4.5 CFA entgegen dem Zitat des Klägers in der Berufungsreplik nicht lediglich definiert als solche, die "von zentraler Bedeutung für die Fortführung und zukünftige Entwicklung der Geschäftstätigkeit von A" ist, sondern zusätzlich musste es sich um eine Angelegenheit handeln, die bei realistischer Betrachtung "eine wesentliche nachteilige Auswirkung" auf die Entwicklung der A hatte. Bei Angelegenheiten von zentraler Bedeutung mit voraussichtlich positiver Auswirkung bestand daher von vorneherein kein Letztentscheidungsrecht der Beklagten. Die Einflussnahmemöglichkeit war daher nur punktueller Natur. Im Hinblick auf die Schwerfälligkeit des Schlichtungsverfahrens ist auch eine Beständigkeit des Einflusses der Beklagten zu verneinen. Unter diesem Gesichtspunkt war eine kontinuierliche Einflussnahme auf das Stimmverhalten des Aktionärs X durch die Beklagte auch bei fundamentalen Angelegenheiten nicht möglich (vgl. auch Lange, Rechtsgutachten vom 4.4.2005, Anl. L 363, S. 35 a.E.f.). Entgegen der Darstellung des Klägers ist das Schlichtungsverfahren nicht deshalb weniger umständlich, weil der Schlichter nur über das Vorliegen einer fundamentalen Angelegenheit zu entscheiden gehabt hätte. Dies ist, wie bereits oben ( 6 b bb) dargelegt, unzutreffend. Wie sich aus Ziff. 5.3.2 des CFA ergibt, sollte der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Zu diesem mussten die Hauptaktionäre zunächst Stellung beziehen. Erst wenn die Beklagte ihren Einwand gegen den Schlichtungsvorschlag 10 Geschäftstage nach Erklärung der festgefahrenen Situation nicht zurückgezogen hatte, entstand für den Aktionär X die Verkaufsoption. Das gesamte Einigungsverfahren konnte sich nach der Regelung in Ziff. 4.3.5 über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrecken (10 Geschäftstage bis zur Feststellung der Erforderlichkeit eines Schlichters, 10 Geschäftstage Auswahlverfahren, 20 Geschäftstage Schlichtung, 30 Geschäftstage Entscheidung des Schlichters, 10 Geschäftstage Entscheidungsfrist für die Beklagte). Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass allein unter dem zeitlichen Aspekt von einer kontinuierlichen Einflussnahme der Beklagten in fundamentalen Angelegenheiten keine Rede sein kann. Eine Abhängigkeit der A von der Beklagten i.S.v. §§ 317, 17 AktG ist daher abzulehnen (ebenso LG Kiel, Urteil vom 20.3.2009, 14 O 195/03). Auf die Frage, ob die Einstellung des UMTS-Geschäfts eine nachteilige Maßnahme i.S.v. § 317 AktG war, kommt es daher nicht mehr an. Soweit der Kläger seine Auffassung von der Nichtigkeit des A1 zusätzlich darauf stützt, auch im A1 liege ein nachteiliges Rechtsgeschäft, zu dem die Beklagte die A in einem Zeitpunkt veranlasst habe, als sie über den Treuhänder Zeuge2 faktisch die Hauptversammlungsmehrheit besessen habe, geht er fehl. Hätte die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des A1 tatsächlich die A beherrscht und wäre das A1 tatsächlich eine nachteilige Maßnahme i.S.v. § 317 AktG gewesen, so hätten sich hieraus zwar Ansprüche der A aus § 317 AktG auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens ergeben können. Das führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des A1 als des nachteiligen Rechtsgeschäfts selbst, sondern nur zur Nichtigkeit eines späteren Verzichts auf solche Ansprüche. Der Forderungsverzicht der A in Ziff. 2.6 des A1 bezieht sich seinem Wortlaut nach "auf jegliche Ansprüche gegen B ..., unabhängig davon, ob diese Ansprüche bekannt oder unbekannt sind". Damit sind ersichtlich nur gegenwärtige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des UMTS-Projekts und des CFA gemeint, nicht aber Schadensersatzansprüche, die der A erst aus dem Abschluss des A1 zustünden (anders erwägt OLG Schleswig, a.a.O., S. 46, einen umfassenden Anspruchsverzicht). Ein Vergleich ist im Zweifel nicht dahin auszulegen, dass auch künftige Ansprüche mit einbezogen werden sollen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 779, Rnr. 12). Ebenso ist er nach Auffassung des Senats nicht dahin auszulegen, dass auch Ansprüche einbezogen werden sollen, die sich erst aus dem Abschluss des Vergleichs ergeben. Ein Verständnis der Ziff. 2.6 A1 dahingehend, dass die A auch auf Ansprüche verzichten wollte, die sich erst aus dem Abschluss des A1 in Verbindung mit § 317 Abs. 1 AktG ergäben, verstieße gegen das Gebot interessengerechter Auslegung: Gerade im Hinblick auf die sich aus §§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 3 AktG ergebende Nichtigkeit eines derartigen Verzichts können die Parteien einen Verzicht auf Ansprüche aus § 317 Abs. 1 AktG i.V.m. dem A1 nicht gemeint haben. 8. Feststellungsantrag Der nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet, da mangels eines Anspruchs dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten für etwaige künftige Schadensfolgen ebenso ausscheidet. 9. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; allein die Höhe des Streitwerts gibt insoweit nichts für die Grundsätzlichkeit der getroffenen Entscheidung her. Auch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.