Beschluss
10 W 53/15
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0122.10W53.15.0A
4mal zitiert
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch der nach der Kostenentscheidung kostenerstattungsberechtigte Beklagte kann gegen die zu hohe Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2015 - Az.: 2/19 O 216 /15 - abgeändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 36.876,21 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch der nach der Kostenentscheidung kostenerstattungsberechtigte Beklagte kann gegen die zu hohe Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2015 - Az.: 2/19 O 216 /15 - abgeändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 36.876,21 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger schlossen mit der Beklagten am 18.01.2010 zwei Darlehensverträge, davon einen über 100.700 € mit einem befristet festgeschriebenen Zinssatz von 4,08 % p.a. sowie einen weiteren Vertrag über 115.000 € mit einem befristet festgeschriebenen Zinssatz von 3,85 % p.a. Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2015 den Widerruf beider Darlehen, was die Beklagte zurückwies. Der Kläger hat mit der Klage die Feststellungen begehrt, dass (1.) die Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden, (2.) die Beklagte Nutzungsentschädigung auf sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen bis zum letzten Verhandlungstag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat, (3.) die Beklagte ihm denjenigen Vermögensschaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte aufgrund seines Widerrufs die Verträge nicht abgewickelt hat, und (4.) sich die Beklagte mit der Leistung an ihn aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet. Durch erstinstanzliches Urteil ist die Klage abgewiesen und sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt worden. Das Landgericht hat den Streitwert gemäß dem Nettodarlehensbetrag beider Darlehen auf 215.700 € festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte eine Herabsetzung des Streitwertes auf die Höhe der konkreten Zinsersparnis durch den Widerruf der Darlehensverträge. II. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs.1 S. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Entgegen der Ansicht des Nichtabhilfebeschlusses fehlt es nicht an der Beschwer der Beklagten. Die Beklagte hat zwar nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie ist jedoch gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten aus dem Anwaltsvertrag vergütungspflichtig. Da sich die zu geschuldeten Gebühren nach dem Streitwert richten und der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§ 32 Abs. 1 RVG), ist die Beklagte durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert. Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger nach der erstinstanzlichen - nicht rechtskräftigen - Kostenentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch hat, beseitigt ihre Beschwer nicht. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an einem obsiegenden Urteil zu schätzen. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist die Rückabwicklung des Vertrages gem. §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Darlehensnehmer muss daher die restliche Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen, ebenso wie dies auch ohne Widerruf der Fall wäre. Das hat der Kläger schon in der Klageschrift anerkannt. Er hat ausgeführt, dass bei der Abrechnung der Verträge ein negativer Saldo für ihn verbleiben werde und deshalb für die Klageanträge zu 1. und 2. ein Feststellungsinteresse bestehe. Der Kläger macht nicht etwa geltend, aufgrund des Widerrufs zur Rückzahlung der Darlehensvaluten nicht verpflichtet zu sein. Sein wahres Interesse an dem Klageantrag zu 1. liegt deshalb darin, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 - 6 U 222/13, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 -, juris; OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.10.2015 - 10 W 47/15). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - steht dem nicht entgegen, da die Kläger in jenem Fall die Feststellung begehrten, aus einem Darlehensvertrag in Höhe der Nettovaluta nicht mehr verpflichtet zu sein. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger dagegen lediglich die Feststellung, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Wegen anderer Antragsstellung ist auch die Senatsentscheidung vom 13.10.2014 - 10 UW 48/14 - nicht einschlägig. Da es sich bei den im Streit stehenden Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, kann diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend herangezogen werden. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99). Danach ist bei der Wertfestsetzung gem. § 3 ZPO in der Regel der Betrag, der im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag bis zum Ablauf der Zinsbindung noch anfallenden Zinsen zu schätzen, begrenzt durch den 3 1/2 -fachen Jahresbetrag. Dabei ergeben sich unter Zugrundelegung der fest vereinbarten Zinssätze von 4,08 % p.a. und 3,85 % p.a. 4.108,56 € p.a. bzw. 4.427,50 € p.a. und somit für dreieinhalb Jahre 29.876,21 €. Der Streitwert des Klageantrages zu 2. ist aufgrund der vom Kläger nach seinem Vortrag geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge und der von ihm angesetzten Nutzungsentschädigung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bis zur Klageeinreichung (§ 40 GKG) zu berechnen. Dies sind angesichts der geleisteten 62 Monatsraten von 426,30 € bzw. 368,96 € bis 30.06.2015 ca. 7.500 €. Da es sich bloß um einen Feststellungsantrag handelt, ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass der Antrag mit 6.000,00 € zu bewerten ist. Der Wert des Klageantrags zu 3. ist mangels näherer Angaben der Parteien auf 1.000,00 € zu schätzen. Der Klageantrag zu 4. hat wegen wirtschaftlicher Identität keinen eigenen Wert (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Annahmeverzug" m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, nachdem sich die obergerichtliche Rechtsprechung im vorgenannten Sinne gefestigt hat.