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Urteil

10 U 49/21

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1202.10U49.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.02.2021 - 5 O 448/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.261,51 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.02.2021 - 5 O 448/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.261,51 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klagepartei erwarb am 01.08.2016 einen Pkw VW Touran 2.0 TDI (EZ 6/2016) als Gebrauchtfahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Eine in dem Motor des Typs EA 189 installierte Software erkennt, ob das Fahrzeug sich in einer Prüfsituation auf dem Prüfstand befindet, und bewirkt, dass in einer Prüfsituation weniger Stickoxide ausgestoßen werden als im realen Fahrbetrieb. Dies wurde erstmals im September 2015 öffentlich bekannt. Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gem. § 15 WpHG (in der seinerzeit geltenden Fassung) mit folgendem Inhalt: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. (…) Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. (…) Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Mio. Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. (…)“. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete die eingesetzte Prüfstanderkennungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete den Rückruf an. Nachfolgend entwickelte die Beklagte Softwareupdates für eine Vielzahl verschiedener Fahrzeugtypen. Auch die Klagepartei ließ das Softwareupdate auf ihr Fahrzeug aufspielen. Das Landgericht hat die in erster Instanz auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Begründet hat die Einzelrichterin ihre Entscheidung wie folgt: Der Klagepartei stehe kein Anspruch zu. Es fehle bei dem Kauf des Pkw ca. 1 Jahr nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 an einem Sittenwidrigkeitsvorwurf. Die Beklagte habe durch die Ad-hoc-Mitteilung öffentlich erklärt, dass alle Motoren des Typs EA 189 mit der streitgegenständlichen Manipulationssoftware ausgestattet seien. Der Beklagten könne daher nicht mehr vorgeworfen werden, weiterhin Kunden über den Einbau der Manipulationssoftware täuschen zu wollen. Die Klagepartei habe auch keine Ansprüche im Hinblick auf Ausgestaltung und Folgen des nachträglich aufgespielten Softwareupdates. Selbst wenn insoweit eine (neue) unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters installiert worden wäre, belege das noch nicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Kunden. Auch weitere Angriffe der Klagepartei führten nicht zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Wegen des Sach- und Streitstands und der Entscheidungsbegründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 317 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das am 26.02.2021 zugestellte Urteil hat die Klagepartei am 11.03.2021 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 26.05.2021 am Tag des Fristablaufs begründet. Mit ihr verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge, modifiziert durch einen Hilfsantrag, weiter. In der Sache macht sie geltend, entgegen dem Landgericht bestehe ein Anspruch aus § 826 BGB. Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Beklagten sei aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung nicht entfallen. Über die nach dem Software-Update installierte unzulässige Abschalteinrichtung, insbesondere in Gestalt eines sog. Thermofensters, habe die Beklagte die Öffentlichkeit und auch die Klagepartei nicht aufgeklärt. Es drohe ein Widerruf der Typengenehmigung, da die temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 unzulässig sei. Die Klagepartei beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Gießen zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.995,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.733,49 €, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Volkswagen Touran 2.0 TDI mit der FIN … zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17.06.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet. Hilfsweise zum Antrag zu 1 wird beantragt: 1.1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 4.498,50 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2020. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.154,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.6.2020 zu zahlen. Hilfsweise, das erstinstanzliche Urteil des LG Gießen, 5 O 448/20, verkündet am 25.02.2021, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu verweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 365 ff. d. A.; Bl. 425 ff. d. A.). II. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und rechtzeitig binnen der verlängerten Frist begründet. Die Berufung ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des mit einem EA 189-Motor ausgestatteten Fahrzeugs VW Touran 2.0 TDI, im August 2016 zu. Zwar hat die Beklagte die von ihr hergestellten Dieselmotoren der Baureihe EA 189 mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb aber überschritten wurden (sog. Umschaltlogik). Der BGH hat insoweit Ansprüche der Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht und angenommen, dass die Beklagte im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes Dieselmotoren der Baureihe EA 189 mit der unzulässigen Umschaltlogik in Verkehr gebracht hat. Ein solches Verhalten hat der BGH auch im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, als besonders verwerflich und mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19 in NJW 2020, 1962 Rn. 16). Etwas anders gilt aber für Fahrzeugerwerbe, die nach der Ad-hoc Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 erfolgten. Insoweit trat eine Verhaltensänderung der Beklagten ein, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr rechtfertigt. Dies hat der BGH in seinen Urteilen vom 30.07.2020 und vom 09.03.2021 entschieden und dies damit begründet, dass die Beklagte an die Öffentlichkeit getreten sei, Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands erarbeitet habe, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Hierdurch seien wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert worden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber der Klagepartei und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihr durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im September 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt sei (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff. und BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, BeckRS Rn. 17). Da die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug im August 2016 erworben hat, gelten die vorstehenden Grundsätze auch für den vorliegenden Fall. Ohne Relevanz ist es, dass ggf. - so die Berufung (Bl. 368 d. A.) - zwischenzeitlich Fahrzeugmodelle vom Typ VW EOS mit Softwareupdate von einer Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen sind. Weder lässt sich daraus auf einen (künftigen) Rückruf auch des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps VW Touran 2.0 TDI schließen noch wäre eine Rückrufaktion, der eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 zugrunde läge, ausreichend, eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu begründen. Über einen Gesetzesverstoß hinaus müssten auf Seiten der Beklagten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 in NJW 2021, 921 Rn 16 ff. und BGH, Urteil vom 23.09.2021 - III ZR 200/20 in NJW 2021, 3725 Rn. 18). Zudem belegen die von der Klagepartei zitierten Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11.02.2021 und 12.03.2021 (Anlagen BB1 und BB2) gerade nicht, dass Teile der früheren unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Akustikfunktion und einer Lenkwinkelerkennung beim Softwareupdate im Fahrzeug belassen worden sind. Weder eine Akustikfunktion noch eine Lenkwinkelerkennung werden in den KBA-Schreiben überhaupt erwähnt. Jedenfalls sind die Behauptungen der Klagepartei zum Update für bestimmte Fahrzeuge des Typs VW Eos für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich, weil das streitgegenständliche Fahrzeug kein VW Eos ist. Anders als die Klagepartei gemeint hat (Bl. 211 ff. d. A.), wird die hier anzunehmende Verhaltensänderung der Beklagten ab Ende September 2015 nicht durch vermeintlich falsche Verlautbarungen der Beklagten in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 in Frage gestellt. So kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die von der Berufung beanstandete (Bl. 211-218 d. A.) dortige Angabe „Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagenkonzern erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und Umweltnormen“ unrichtig ist oder nicht. Vorliegend geht es allein um die Frage, ob das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klagepartei und im Hinblick auf den Schaden, der ihr durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages im August 2016 entstanden sein könnte, als sittenwidrig zu bewerten ist. Die Klagepartei hat einen Gebrauchtwagen mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 erworben. Auf das Verhalten der Beklagten in Bezug auf die nachfolgende Motorengeneration (Euro 6) kommt es daher nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 in NJW 2021, 1814 Rn. 21 und BGH, Urteil vom 23.09.2021 - III ZR 200/20 in NJW 2021, 3725 Rn. 20). Auch Satz 2 der von der Klagepartei weiter monierten (vgl. Bl. 218-221 d. A.) Angabe „Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen“, führt zu keiner anderen Bewertung. Gleiches gilt für die von der Klagepartei (Bl. 221 d. A.) auch beanstandete Formulierung „Volkswagen duldet keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstands bleibt es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden von unseren Kunden abzuwenden“. Beide Aussagen relativierten die Grundaussagen der Verlautbarungen der Beklagten in der Ad-hoc-Mitteilung und in der von der Beklagten mitveranlassten Aufklärung durch die Medienberichterstattung nicht, wonach es zu einer auffälligen, eine sehr hohe Anzahl an Fahrzeugen des Motortyps EA 189 betreffenden Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb gekommen sei, die in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt technische Maßnahmen erforderlich mache (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 in NJW 2021, 1814 Rn. 20 und BGH, Urteil vom 23.09.2021 - III ZR 200/20 in NJW 2021, 3725 Rn. 20). Angesichts der mitgeteilten Informationen war bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass potenzielle Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren der Baureihe EA 189 die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nach der Veröffentlichung und der als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung der Mitteilung nicht mehr als selbstverständlich voraussetzen würden (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 in NJW 2021, 1814 Rn. 20). Dies gilt umso mehr im Falle der Klagepartei, die das Fahrzeug erst ein knappes Jahr nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals, der lange Zeit beherrschendes Thema in allen Medien war, erworben hat und der der Dieselskandal nach den Feststellungen des Landgerichts auch bekannt war. Soweit die Klagepartei geltend gemacht hat (Bl. 222 d. A.), die Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Stickoxid-Grenzwerte im NEFZ-Zyklus warm und im realen Fahrbetrieb sei von der Beklagten auch im Rahmen des Softwareupdates geplant gewesen, lässt sich daraus kein mit der ursprünglichen Manipulationssoftware vergleichbarer Sachverhalt konstruieren. Anders als bei der ursprünglichen unzulässigen Umschaltlogik, die auf eine arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielte, wurde das Softwareupdate in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt entwickelt und von ihm genehmigt. Dies ergibt sich aus den von der Klagepartei in Bezug genommenen „Applikationsrichtlinien und Freigabevorgaben EA189“ der Beklagten (Anlage K4 im Anlagenband). Diese sind - so heißt es dort auf Seite 1 - „inhaltlich mit den Zulassungsbehörden (KBA) und dem Rechtswesen vereinbart“. Von einer neuerlichen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts kann daher keine Rede sein. Auch der von der Klagepartei angeführte (Bl. 224 ff. und nunmehr in der Berufung Bl. 368 ff. d. A.) und bereits oben erwähnte Rückruf nach durchgeführtem Softwareupdate betraf nicht den streitgegenständlichen Pkw, sondern einen Fahrzeugtyp VW EOS und rechtfertigt - wie oben ausgeführt - alleine nicht den Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Hinweis der Berufung (Bl. 370 d. A.) auf das sog. Thermofenster nach durchgeführtem Softwareupdate. Selbst wenn unterstellt würde, dass mit dem Update eine neue unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 implementiert worden wäre, reichte der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Dafür bedürfte es weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Softwareupdates. Erforderlich ist, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das Softwareupdate mit dem von der Beklagten nach den Feststellungen des Landgerichts offengelegten Thermofenster genehmigt. Für die Annahme, dass die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt über die technischen Parameter des Software-Updates getäuscht hat, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 in NJW 2021, 921 Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 in NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 23.09.2021 - III ZR 200/20 in NJW 2021, 3725 Rn. 22 ff.). Ohne Erfolg macht die Klagepartei mit der Berufung weiter geltend (Bl. 372 ff. d. A.), die Beklagte habe das On-Board-Diagnosesystem (OBD) „manipuliert“. Dieses speichere - so die Klagepartei - trotz mehrfacher Überschreitung der gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte im Fahrbetrieb keine Fehlermeldung, und auch dem Fahrer werde die nicht ordnungsgemäße Abgasreinigung nicht durch Aufleuchten der Hinweislampe im Armaturenbrett signalisiert. Eine „Manipulation“ des OBD ist nicht schlüssig dargelegt. Das OBD-System hat nicht die Aufgabe, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und die Überschreitung bestimmter Schwellenwerte zu speichern bzw. Signale zu setzen. Gemäß Art. 3 Nr. 9 der VO (EG) 715/2007 ist das „On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen. Nach Art. 4 Nr. 2 der VO (EG) 692/2008 soll es so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen. Der Begriff der „Fehlfunktion“ wird in Art. 2 Nr. 20 der VO (EG) 692/2008 definiert als Ausfall oder fehlerhaftes Arbeiten eines emissionsrelevanten Systems, das ein Überschreiten der in Anhang XI Abs. 3.3.2 genannten Grenzwerte zur Folge hätte, oder als der Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen von Anhang XI an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen. Nach Absatz 2.1 der Anlage 1 des Anhangs XI der VO (EG) 692/2008 entsprechen die technischen Vorschriften und Spezifikationen für OBD-Systeme denen in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83. Diese sieht etwa in der zum 23.06.2011 in Kraft getretenen Fassung (ABl. 2012 L 42/1, S. 174) in Absatz 3.3.2 des Anhangs XI vor, dass das OBD-System die Fehlfunktionen eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems anzeigen muss, wenn diese Fehlfunktion dazu führt, dass die Abgasemissionen bestimmte Schwellenwerte übersteigen. In Sinne einer solchen Verknüpfung von Fehlfunktion mit veränderten Abgasemissionswerten sind auch die von der Klagepartei zitierten (Bl. 375 f. d. A.) Absätze 2.8 bis 2.10 der Anlage 1 des Anhangs XI der VO (EG) 692/2008 zu verstehen, wonach „die Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit“ des Abgasrückführungssystems bzw. des NOx-Nachbehandlungssystems zu überwachen sind. Aus obigen Vorschriften ergibt sich, dass Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zur VO (EG) 692/2008) nur im Fall des Ausfalls oder des fehlerhaften Arbeitens emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme besteht. Eine fehlfunktionsunabhängige Überwachung des Schadstoffausstoßes ist hingegen nicht Aufgabe des OBD-Systems (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2022 - 6 U 128/20, BeckRS Rn. 44; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 18 U 21/20, BeckRS Rn. 131 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2021 - 16 U 87/20). Zudem ist eine Diskrepanz zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage (Euro-5-Norm) zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht haftungsrelevant (vgl. auch BGH, Urteil vom 13.7.2021 - VI ZR 128/20 in NZV 2021, 525 Rn. 23). Das im Juni 2016 zugelassene Fahrzeug unterfällt nicht dem strengeren, auch den Ausstoß im realen Fahrbetrieb berücksichtigenden Testregime nach dem WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) und den RDE (Real Driving Emissions). Erst ab September 2017 wurde der früher geltende NEFZ-Prüfzyklus für neue Fahrzeugtypen und ab September 2018 für alle neu zugelassenen Fahrzeuge durch den sog. RDE-Test ersetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020 - 17 U 296/13, zitiert nach BeckRS Rn. 53 ff.; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18, zitiert nach BeckRS Rn. 28 f.; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 14.12.2020 - 16a U 155/19, BeckRS Rn. 53 f.; Krämer/Winter in Schulze/Janssen/Kaldenbach, Europarecht, 4. Auflage 2020, § 27 Rn. 198 und instruktiv: Perchermeier: „Die neuen EU-Abgasvorschriften für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge zum besseren Schutz von Umwelt und Gesundheit“ in ZUR 2018, 268). Zugunsten der Klagepartei kommen weiter auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V. mit Art. 18 der RL 2007/46/EG in Betracht. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 (in NJW 2020, 1962 Rn. 72 ff.), vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20 (in NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.), vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 (zitiert nach BeckRS Rn. 30), vom 12.1.2022 - VII ZR 424/21 (zitiert nach BeckRS Rn. 18 ff.) und vom 2.5.2022 - Via ZR 137/21 (zitiert nach BeckRS) klargestellt, dass die durch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV umgesetzten Vorschriften der RL 2007/46/EG und die Vorschrift des Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags bezweckten. Ein solcher Schutz liege nicht im Aufgabenbereich der EG-Vorschriften. Eine Auslegung der genannten Vorschriften sei nicht veranlasst, weil sich - so der BGH - keine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stelle, da die Rechtslage im Hinblick auf §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig sei. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 Abs.3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften und des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 sei nicht veranlasst. Die Rechtslage sei - so der BGH - von vornherein eindeutig („acte clair“). Dem schließt sich der Senat an. Daran ändert auch die weitere Entwicklung auf europäischer Ebene und insbesondere das Votum des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache des EuGH, Az. C-100/21, nichts. Dem Votum kommt keine Außen- und Bindungswirkung zu. Der Senat macht sich die ausführliche Begründung des OLG Schleswig zur abgelehnten Aussetzung des Verfahrens im Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21 (zitiert nach BeckRS, Rn. 22 ff.) zu eigen. Da der Klagepartei in der Hauptsache kein Anspruch zusteht, stehen ihr auch keine Nebenforderungen in Form von Verzugszinsen zu. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).