Beschluss
7 U 198/21
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1021.7U198.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 2052/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 2052/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Widerspruch gegen einen im Jahr 1997 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag i.H.v. 149.804,98 € geltend und begehrt die Feststellung der fehlenden Beitragsverpflichtung ab Widerruf. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 115 f. d.A.). Die Beklagte erteilte bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages in den Verbraucherinformationen eine Belehrung sowohl über ein mögliches Rücktrittsrecht als auch über ein mögliches Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. Der Kläger trat die für den Todesfall entstehenden gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Rechte aus der Versicherung bereits vor Versicherungsbeginn an die Bank1 eG ab. Die Abtretungsvereinbarung mit der Bank1 eG lautet in Ziff. I.8 Abs. 2 „Die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages kann vom Sicherungsgeber und der Bank nur gemeinsam ausgesprochen werden.“ Ziff. I.9 Abs. 2 der Abtretungsvereinbarung lautet: „Soweit der Versicherungsvertrag nicht wirksam ist, tritt der Sicherungsgeber seine ihm insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche an die Bank ab.“ Ziff. II. 3 des Vertrages regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bank die übertragenen Forderungen an den Kläger zurück übertragen muss. Wegen des Wortlautes des Abtretungsvertrages wird im Übrigen auf Anlage BLD 2 (Anlagenband) Bezug genommen. Der Kläger erklärte unter Berufung auf behauptete Fehler der Widerspruchsbelehrung im Jahr 2020 den Widerspruch gegen den Abschluss des Versicherungsvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Abtretung nicht zu. Die Widerrufsbelehrung entspreche zudem den gesetzlichen Anforderungen. Ferner habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor, er sei aktivlegitimiert, da sich die Abtretung ausschließlich auf die Todesfallleistung bezogen habe. Die Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, da sie den Versicherungsnehmer im Unklaren lasse, ob ihm ein Widerspruchs- oder aber ein Rücktrittsrecht zustehe, und sei zudem nicht hinreichend optisch hervorgehoben (wird ausgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf S. 3 und 4 der Berufungsbegründungsschrift, dort unter Ziff. 2 Bezug genommen). Ferner sei keine Verwirkung eingetreten, da die Sicherungsabtretung kein erhebliches Umstandsmoment begründen könne (wird ausgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf S. 5-8 der Berufungsbegründungsschrift, dort unter Ziff. 3 Bezug genommen). Der Kläger beantragt, das am 07.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden mit dem Aktenzeichen 7 O 2052/20 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 149.804,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen. 2. festzustellen, dass er seit dem 18.08.2020 zu keinen Beitragszahlungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit der Versicherungsschein Nr. ... mehr verpflichtet ist. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.494,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.08.2022 auf die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege unter Darlegung der dafür tragenden Gründe hingewiesen. Eine Stellungnahme ist hierzu nicht eingegangen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen, sodass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war. Die geltend gemachten Berufungsgründe sind nicht durchgreifend. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rückzahlung noch auf Feststellung des Entfalls der Beitragspflicht. Der Kläger konnte ein etwaiges Widerrufsrecht nicht wirksam ausüben, da er das Gestaltungsrecht mit dinglicher Wirkung an die Mitwirkung der Zessionarin gebunden hat. Dem Kläger fehlt deshalb die alleinige Erklärungszuständigkeit hinsichtlich des behaupteten Widerrufsrechts sowie die Empfangszuständigkeit hinsichtlich der ggf. auszukehrenden Rückabwicklungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag. Lösungsrechte vom Vertrag sind in zweifacher Hinsicht von der Sicherungsabtretung vom 21.02.1997 erfasst (Anlage BLD 2, Anlagenband). Dabei kann dahinstehen, ob sich eine entsprechende Einschränkung des Rechts bereits aus § 351 BGB (analog) ergibt, da der Abtretungsvertrag selbst eine entsprechende Regelung enthält. Nach Ziff. I.8 Abs. 2 des Abtretungsvertrags durfte „die Kündigung“ des Lebensversicherungsvertrags nur gemeinsam mit der Zessionarin ausgesprochen werden. Insoweit ist nach dem Zweck der Beschränkung des Kündigungsrechts, eine einseitige Einwirkung auf die zur Sicherung abgetretene Forderung zu verhindern, eine vertragserweiternde Auslegung, die alle Gestaltungsrechte erfasst, geboten (vgl. näher MüKoBGB/Ernst BGB § 323 Rn. 168). Da es sich bei der Lebensversicherung um eine typischerweise langlaufende Vertragsbeziehung handelt, war es vorliegend das bei interessengerechter Auslegung zu berücksichtigende erkennbare und legitime Interesse der Zessionarin, unvorhersehbare Gefahren für die Sicherheit durch einseitige Erklärungen des Sicherungsgebers ihrer Kontrolle mit dinglicher Wirkung zu unterwerfen. Hierfür spricht auch, dass die Kündigung nach § 165 VVG a.F. nach der Struktur des 1997 noch geltenden „alten“ VVG das dominierende Beendigungsrecht war und bereits im Jahr 1997 die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sogar davon ausging, dass nur bei einem umfassenden Übergang der Gestaltungsrechte der Sicherungszweck erreicht werden konnte (vgl. z.B. Römer/Langheid, VVG, 1. Aufl. 1997, § 165 Rn. 6). Ferner spricht für eine vertragserweiternde Auslegung der Umstand, dass auch nach dem Rechtsstand des Jahres 1997 eine wechselseitige Umdeutung einer als Anfechtung, Rücktritt oder Aufhebung des Vertrags bezeichneten Erklärung in eine Kündigung bei feststellbar einschränkungslosem Lösungswunsch für statthaft erachtet wurde (vgl. Römer/Langheid, aaO.; OLG Hamm, Urteil vom 19.12.1980 - 20 U 156/80, VersR 1981, 275). Da es sich insoweit um Rechte handelt, die vertrags- und nicht forderungsbezogen sind, d.h. zwangsläufig den Vertrag, aus dem die dem Sicherungszweck dienende (Todesfall-)Forderung resultiert, als Ganzes erfassen, ist es nicht entscheidungserheblich, dass sich die Abtretung des Hauptrechts auf die Todesfallleistung beschränkt. Einen Teilwiderspruch gibt und gab es auch unter Geltung des VVG 1908 nicht (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 55a). Unabhängig von der Frage der Erklärungszuständigkeit fehlt dem Kläger vorliegend auch die Empfangszuständigkeit hinsichtlich der gesetzlichen Bereicherungsansprüche, da in Ziff. I.9 Abs. 2 des Abtretungsvertrags festgehalten ist, dass, soweit der Versicherungsvertrag nicht wirksam sei, der Sicherungsgeber seine ihm insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche an die Zessionarin abtrete. Die Voraussetzungen der Klausel, die ebenfalls vertrags- und nicht forderungsbezogen im obigen Sinne ist, liegen - bei hier unterstelltem durchgreifenden Belehrungsfehler - vor. Der wirksame Widerspruch verhindert die Wirksamkeit des gesamten Vertrags, mit der Folge gesetzlicher Bereicherungsansprüche (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 55a; BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 13 ff.). Sofern der Kläger mit der Berufungsbegründung meint, angesichts des Umstands, dass das zu erstattende Deckungskapital das 60-fache der Todesfallleistung betrage, könne die Klausel nur eingeschränkt auf den auf die Todesfallleistung entfallenden Anteil verstanden werden (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 162 d.A., 1. Absatz), greift dies nicht durch. Eine forderungsbezogene Beschränkung ist der vertragsbezogenen Klausel in dem Sicherungsvertrag nicht zu entnehmen. Vielmehr haben die Parteien des Sicherungsvertrags den Fall einer, z.B. durch einen ggf. erst nach Jahrzehnten erklärten Widerspruch eintretenden, Übersicherung vorausgesehen und in Ziff. II.1 Nr. 3 des Vertrages i.S. einer Freigabeklausel abschließend geregelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 31.08.2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) weist der Senat darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Die geltend gemachten Berufungsgründe sind nicht durchgreifend: Dem Kläger fehlt jedenfalls die alleinige Erklärungs- sowie die Empfangszuständigkeit hinsichtlich der ggf. auszukehrenden Rückabwicklungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag. Lösungsrechte vom Vertrag sind vorliegend in zweifacher Hinsicht von der Sicherungsabtretung vom 21.02.1997 erfasst (Anlage BLD 2, Anlagenband). Vorliegend war es dem Kläger bereits verwehrt, das Gestaltungsrecht ohne Mitwirkung der Zessionarin auszuüben, denn nach Ziff. I.8 Abs. 2 des Abtretungsvertrags durfte „die Kündigung“ des Lebensversicherungsvertrags nur gemeinsam mit der Zessionarin ausgesprochen werden. Insoweit ist nach dem Zweck der Beschränkung des Kündigungsrechts, eine einseitige Einwirkung auf die zur Sicherung abgetretene Forderung zu verhindern, eine vertragserweiternde Auslegung, die alle Gestaltungsrechte erfasst, geboten (vgl. näher MüKoBGB/Ernst BGB § 323 Rn. 168). Da es sich bei der Lebensversicherung um eine typischerweise langlaufende Vertragsbeziehung handelt, war es vorliegend das bei interessengerechter Auslegung zu berücksichtigende erkennbare und legitime Interesse der Zessionarin, unvorhersehbare Gefahren für die Sicherheit durch einseitige Erklärungen des Sicherungsgebers ihrer Kontrolle zu unterwerfen. Hierfür spricht auch, dass die Kündigung nach § 165 VVG nach der Struktur des 1997 noch geltenden „alten“ VVG das dominierende Beendigungsrecht war und bereits im Jahr 1997 die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sogar davon ausging, dass nur bei einem umfassenden Übergang der Gestaltungsrechte der Sicherungszweck erreicht werden konnte (vgl. z.B. Römer/Langheid, VVG, 1. Aufl. 1997, § 165 Rn. 6). Ferner spricht für eine vertragserweiternde Auslegung der Umstand, dass auch nach dem Rechtsstand des Jahres 1997 eine wechselseitige Umdeutung einer als Anfechtung, Rücktritt oder Aufhebung des Vertrags bezeichneten Erklärung in eine Kündigung bei feststellbar einschränkungslosem Lösungswunsch für statthaft erachtet wurde (vgl. Römer/Langheid, aaO.; OLG Hamm, Urteil vom 19.12.1980 - 20 U 156/80, VersR 1981, 275. Da es sich insoweit um Rechte handelt, die vertrags- und nicht forderungsbezogen sind, d.h. zwangsläufig den Vertrag, aus dem die dem Sicherungszweck dienende (Todesfall-)Forderung resultiert, als Ganzes erfassen, ist es nicht entscheidungserheblich, dass sich die Abtretung des Hauptrechts auf die Todesfallleistung beschränkt. Einen Teilwiderspruch gibt und gab es auch unter Geltung des VVG 1908 nicht (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 55a). Unabhängig von der Frage der Erklärungszuständigkeit fehlt dem Kläger vorliegend auch die Empfangszuständigkeit hinsichtlich der gesetzlichen Bereicherungsansprüche, da in Ziff. I.9 Abs. 2 des Abtretungsvertrags festgehalten ist, dass, soweit der Versicherungsvertrag nicht wirksam sei, der Sicherungsgeber seine ihm insoweit zustehenden gesetzlichen Ansprüche an die Zessionarin abtrete. Die Voraussetzungen der Klausel, die ebenfalls vertrags- und nicht forderungsbezogen im obigen Sinne ist, liegen - bei hier unterstelltem durchgreifenden Belehrungsfehler - vor. Der wirksame Widerspruch verhindert die Wirksamkeit des gesamten Vertrags, mit der Folge gesetzlicher Bereicherungsansprüche (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 55a; BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 13 ff.). Sofern der Kläger mit der Berufungsbegründung meint, angesichts des Umstands, dass das zu erstattende Deckungskapital das 60-fache der Todesfallleistung betrage, könne die Klausel nur eingeschränkt auf den auf die Todesfallleistung entfallenden Anteil verstanden werden (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 162 d.A., 1. Absatz), greift dies nicht durch. Eine forderungsbezogene Beschränkung ist der vertragsbezogenen Klausel in dem Sicherungsvertrag nicht zu entnehmen. Vielmehr haben die Parteien des Sicherungsvertrags den Fall einer, z.B. durch einen ggf. erst nach Jahrzehnten erklärten Widerspruch eintretenden, Übersicherung vorausgesehen und in Ziff. II.1 Nr. 3 des Vertrages i.S. einer Freigabeklausel abschließend geregelt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 6 Wochen.