Urteil
12 U 111/13
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0918.12U111.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2013 (Az. 8 O 187/12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2013 (Az. 8 O 187/12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfallereignis vom ... September 2011 auf Feststellung in Anspruch genommen. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Kläger stand am ...September 2011 mit seinem Motorroller gegen 23:00 Uhr an einer roten Ampel in Stadt1, als ein bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW von hinten auffuhr. Der Kläger stürzte zu Boden und wurde dabei verletzt. Die Einzelheiten des Verletzungsbildes sind streitig. Dasselbe gilt für die daraus folgenden, notwendigen Heilbehandlungskosten und einen Dauerschaden, den der Kläger behauptet. Die Beklagte hat einerseits vorgetragen, dem Kläger eine volle Haftungsübernahme mündlich zugesagt zu haben (Bl. 13). Andererseits behauptet sie, der Kläger sei auf dem Rückweg von einem ...einsatz gewesen, weshalb ein Arbeitsunfall bzw. ein Wegeunfall vorliege, für dessen Entschädigung die Unfallkasse ... eintrittspflichtig sei und die Heilbehandlungskosten übernommen habe (Bl. 12). Deshalb hat die Beklagte die Aussetzung des Zivilverfahrens bis zu einer Entscheidung der Sozialgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII beantragt (Bl. 12). Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte trotz Aufforderung keine titelersetzende Erklärung zu ihrer Einstandspflicht abgegeben habe (BGH VersR 1986, 2507; NJW 1999,3774 ). Die Schadenshöhe befinde sich teilweise noch in der Entwicklung. Eine Aussetzung sei nicht anzuordnen, weil der Kläger keinen Zahlungsanspruch geltend mache. Der Kläger wurde vom Landgericht informatorisch gehört und hat zu Protokoll erklärt, nach dem Ende des ...einsatzes mit den übrigen ...leuten in der B noch etwa 30-60 min. zusammen gesessen und Cola getrunken zu haben (Bl. 107). Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Juni 2013 (Bl. 109) mit der Begründung abgewiesen, sie sei mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Zur Begründung verwies das Landgericht auf die geleisteten Zahlungen (1000 € Schmerzensgeld, 2717,77 € Fahrzeugschaden) und die mündlichen Zusagen der Beklagten. Da die Beklagte nicht die haftungsbegründende, wohl aber die haftungsausfüllenden Kausalität infrage stelle, könne das offene Rechtsverhältnis mit dem Feststellungsausspruch nicht geklärt werden. Feststellungen zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder eines Pflegeunfalls hat das Landgericht nicht getroffen. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen das ihm am 5.7.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 1.8.2013 und macht geltend, das Landgericht habe das Feststellungsinteresse rechtsirrig verneint. Dieses bestehe, weil die Beklagte ihre volle Einstandspflicht bestreite und keine titelersetzende Erklärung abgegeben habe. Der Schaden des Klägers sei noch in der Entwicklung und es bestehe die Gefahr des Eintritts weiterer Schäden in der Zukunft, deren Umfang noch nicht absehbar sei. Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 2.9.2013 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 8 O 187/12 vom 6.6.2013 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ... September.2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 8 O 187/12 vom 6.6.2013 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, das Landgericht habe das Feststellungsinteresse zu Recht verneint. Sie habe eine Haftung dem Grunde nach nicht bestritten. Der Streit der Parteien betreffe lediglich die Unfallbedingtheit und die Höhe der geltend gemachten Schäden. Auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen bestehe kein Anspruch des Klägers, weil der Unfall aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der ... im Anschluss an einen ...einsatz als Arbeitsunfall anzusehen sei. Ein Feststellungsurteil erspare dem Kläger nicht das Betragsverfahren. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 21.10.2013 Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbedenklich zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Landgericht die Feststellungsklage fehlerhaft als unzulässig abgewiesen hat. Dies führt auf den Antrag des Klägers zur Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. 1. Die Verneinung des Feststellungsinteresses und die hierauf gestützte Abweisung der Klage als unzulässig ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 256 ZPO ist an das Feststellungsinteresse ein großzügiger Maßstab anzulegen. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist und das erstrebte Urteil geeignet, diese zu beseitigen (vgl. BGH NJW 1992, 436 ). Ist wie vorliegend eine Versicherung beteiligt, reicht der Feststellungstitel im Allgemeinen aus, um deren Einstandspflicht zu erreichen. Für das Feststellungsinteresse reicht bereits die Gefahr einer Unsicherheit aus, wenn der Feststellungsausspruch diese beseitigen kann und zu einer Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774 Rn. 17). Die Unsicherheiten bestehen vorliegend darin, dass sich die Beklagte auf einen Arbeits/Wegeunfall berufen hat und dass sie ihre Einstandspflicht nicht grundsätzlich und schriftlich, sondern lediglich mündlich und in von ihr bestimmter Höhe anerkannt hat. Damit ist zumindest die Gefahr weiterer Unsicherheiten begründet und das Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben. Der Einwand der Beklagten zur Höhe sowie zur haftungsausfüllenden Kausalität ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.10.2011 in Sachen 12 U 98/10) wird das erforderliche Feststellungsinteresse durch den Prozessvortrag des Klägers ausgefüllt. Denn dieser bestreitet das Vorliegen eines Arbeitsunfalls unter Hinweis auf einen privaten, alkoholfreien Umtrunk in der B nach dem Ende des ...einsatzes und vor Antritt seiner Rückfahrt, die in das Unfallereignis mündete. Außerdem trägt der Kläger streitig vor, welche der erlittenen Verletzungen und Unfallfolgen unfallbedingt seien. Beides muss im Feststellungsrechtsstreit geklärt werden, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Aus den notwendigen Feststellungen zu den unfallbedingten Verletzungsfolgen ergibt sich eine Bindungswirkung für die späteren Feststellungen zur Höhe. Indem sich die Beklagte im Rechtsstreit auf eine Haftungsprivilegierung wegen des Vorliegens eines Arbeitsunfalls berufen hat und ihre Verantwortlichkeit für einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen als nicht unfallbedingt bestritten hat, hat sie den Kläger gerade nicht - und insbesondere nicht schriftlich - durch ein Anerkenntnis zum Grunde klaglos gestellt. 2. Die sozialversicherungsrechtliche Frage, ob Ansprüche des Klägers wegen eines Arbeitsunfalls ausscheiden, wird das Landgericht zu klären haben. Sie ist aus der Sicht des Berufungsgerichts zu verneinen. Maßgeblich sind die §§ 104 ff. SGB VII. Die von der Beklagten erstinstanzlich beantragte Aussetzung richtet sich nach § 108 SGB VII und dürfte abzulehnen sein. Denn es ist weder ein sozialgerichtliches Feststellungsverfahren eingeleitet - die Beklagte hat kein anhängiges sozialversicherungsrechtliches Verfahren benannt, weswegen ausgesetzt werden soll -, noch ist dessen Einleitung gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII erforderlich. Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung eingreifen würde. Diese setzt voraus, dass ein Arbeitsunfall oder ein Arbeitswegeunfall vorliegt. Ein solcher Unfall liegt gem. § 8 SGB VII nur vor, wenn der Arbeitnehmer während der Erbringung der Arbeitsleistung oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle verunglückt, wobei Unterbrechungen oder Umwege einer Einordnung als Wegeunfall entgegenstehen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht den Unfall als Heimfahrt nach einer privaten Feier im Anschluss an den ...einsatz beschrieben. Damit ist der betriebliche Zusammenhang aufgehoben. Das Essen und Trinken gehört selbst dann nicht zu den versicherten Betätigungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wenn es während Arbeitspausen geschieht (vgl. BSG vom 24.6.2003, B 2 U 24/02 R, zitiert nach ). Vorliegend war der ...einsatz beendet, als die ...leute ihren Durst mit Cola gelöscht haben. Die an den persönlichen Bereich des Beisammenseins anschließende Heimfahrt stand nicht mehr im betrieblichen Zusammenhang und war daher kein Wegeunfall. Eine gegenteilige, unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder der Sozialgerichte, die die Zivilgerichte bindend würde (vgl. BGH VI ZR 155/12, NJW 2013, 2031 ), liegt nicht vor. Eine Aussetzung des Zivilverfahrens konnte unter diesen Voraussetzungen mangels eingeleiteten sozialrechtlichen Verfahrens unterbleiben (BGH a.a.O.). 3. Der Antrag nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist begründet, weil die Sache hinsichtlich der Aufklärung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den vom Kläger behaupteten Unfallfolgen nicht entscheidungsreif ist, sondern weiterer Aufklärung bedarf und die Abweisung seiner Klage als unzulässig das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Dass er mit seinem Antrag bislang nicht gehört wurde, wiegt schwerer als eine Zeitverzögerung durch die Aufhebung und Zurückverweisung. Bei einer erstmaligen Entscheidung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst wäre der Anspruch des Klägers jeglicher Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht entzogen. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Das Berufungsurteil war im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (OLG München NZM 2002, 1032).