Beschluss
19 W 87/09
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1216.19W87.09.0A
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Leitsätze
Ein beendetes selbstständiges Beweisverfahren wird nicht dadurch erneut in Gang gesetzt, dass das schriftliche Sachverständigengutachten an eine Partei erneut zur Stellungnahme zugestellt wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer – vom 30.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 7.675,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein beendetes selbstständiges Beweisverfahren wird nicht dadurch erneut in Gang gesetzt, dass das schriftliche Sachverständigengutachten an eine Partei erneut zur Stellungnahme zugestellt wird. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer – vom 30.09.2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 7.675,-- EUR. I. Das Landgericht hat im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Sachverständigengutachten über von der Antragsstellerin behauptete Feuchtigkeitsschäden und Baumängel eingeholt. Mit Beschluss vom 18.05.2009 setzte der Einzelrichter des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien gemäß § 411 Abs. 4 ZPO eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, ihre Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Dieser Beschluss wurde zusammen mit dem schriftlichen Sachverständigengutachten am 26.05.2009 an beide Parteien zugestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung an die Antragsgegnerin in deren Geschäftsräumen durch Übergabe an die dort beschäftigte Frau Z1. Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.07.2009 anfragte, wann mit der Zustellung des Gutachtens gerechnet werden könne, wurden ihr das Gutachten und der Beschluss vom 18.05.2009 am 06.08.2009 erneut zugestellt. Am 24.08.2009 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin deren Vertretung mit, bat um Akteneinsicht und um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Daraufhin wurde eine Fristverlängerung bis zum 04.09.2009 bewilligt. An diesem Tage ging ein Schriftsatz der Antragsgegnerin bei Gericht ein mit verschiedenen ergänzenden Beweisfragen zum Sachverständigengutachten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Anträge auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen „als verspätet zurückgewiesen“. Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, dass sie wegen der ihr gewährten Fristverlängerung darauf habe vertrauen dürfen, dass sie innerhalb der verlängerten Frist weitere Beweisanträge stellen dürfe. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens und die weitere Beweiserhebung entsprechend den Anträgen der Antragsgegnerin abgelehnt. Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht § 296 ZPO angewendet. Für eine Zurückweisung der Beweisanträge wegen Verspätung ist deshalb kein Raum, weil die Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr verzögert werden kann. Dieses war vielmehr bereits beendet, als die Beweisanträge der Antragsgegnerin am 04.09.2009 bei Gericht eingingen. Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II. 1b der Gründe; Senat, Beschluss vom 07.10.2009, 19 W 61/09, Rdnr. 4 m. w. N., zitiert nach Juris). Wird gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine richterliche Frist gesetzt, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitzuteilen, endet das selbständige Beweisverfahren, wenn derartige Anträge innerhalb der Frist nicht gestellt werden (BGH, a.a.O.). Die dann ohne weiteres eintretende Beendigung wird nicht durch Beschluss festgestellt (Zöller/Herget, 27. Aufl., ZPO, § 491, Rdnr. 4 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen war das selbständige Beweisverfahren hier am 17.06.2009 beendet. Die richterliche Frist zur Antragstellung begann mit der Zustellung am 26.05.2009 und endete am 16.06.2009. Da bis zu diesem Zeitpunkt Einwendungen, Ergänzungsfragen oder Anträge in Bezug auf die schriftliche Begutachtung nicht vorlagen, trat ohne weiteres die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens am 17.06.2009 ein. Das bereits beendete selbständige Beweisverfahren konnte nicht dadurch erneut in Gang gesetzt werden, dass das Landgericht auf die Anfrage der Antragsgegnerin nach dem Verbleib des Gutachtens das Gutachten mit dem richterlichen Beschluss – offenbar deshalb, weil die Zustellungsurkunde über die Zustellung an die Antragsgegnerin am 26.05.2009 in den Akten falsch eingeordnet worden war – erneut zustellte. Die gesetzliche Regelung zum Beginn und zum Ablauf einer Frist bleibt auch dann maßgebend, wenn erneut zugestellt und dabei falsch belehrt worden ist (BGH, Beschluss vom 20.10.2005, IX ZB 147/01, Rdnr. 16 m. w. N., zitiert nach Juris). Die neuerliche Zustellung am 06.08.2009 hat auch keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass das bereits beendete selbständige Beweisverfahren wieder eröffnet wird und Anträge innerhalb der verlängerten Frist noch wirksam gestellt werden können. Für die Antragsgegnerin bestand kein unvermeidbarer oder zumindest entschuldbarer Rechtsirrtum über den Fristbeginn mit der ersten Zustellung am 26.05.2009. Die Antragsgegnerin hat einen etwaigen Irrtum zu vertreten, da die am 26.05.2009 zugestellten Schriftstücke in ihrem Verantwortungsbereich abhanden bekommen oder außer Kontrolle geraten sind. Gegen die Möglichkeit einer Wiederaufnahme eines bereits beendeten selbständigen Beweisverfahrens spricht im Übrigen auch der Zweck der formalen Anknüpfung der Rechtsprechung an die Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Durchsicht bzw. an den Ablauf der richterlichen Stellungnahmefrist, den Zeitraum der Hemmung der Verjährung nach Beendigung des eingeleiteten Verfahrens eindeutig bestimmen zu können (BGH, Beschluss vom 24.03.2009, VII ZR 200/08, Rdnr. 7 m. w. N., zitiert nach Juris). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Das für den Wert des Beschwerdeverfahrens maßgebliche Interesse der Antragsgegnerin an der Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens schätzt der Senat auf 50% des Hauptsachewertes.