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Urteil

13 U 338/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0317.13U338.19.00
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Leitsätze
1. Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.1992, Az. VI ZR 118/91). 2. Der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann auch noch im Berufungsrechtszug vollzogen werden; ebenso wie ein Kläger von einer positiven Feststellungsklage vollständig zu einer deckungsgleichen Leistungsklage - und umgekehrt - übergehen kann, besteht prozessual auch die Möglichkeit im Wege der Klageerweiterung durch teilweise Bezifferung des Anspruchs eine Leistungsklage zu erheben und die (Rest-)Feststellungsklage daneben weiterzuverfolgen (BGH, Urteil v. 16.05.2001, Az. XII ZR 199/98); dies gilt unabhängig davon, ob die zugleich weiterverfolgte Feststellungsklage im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO neben der Leistungsklage zulässig bleibt. 3. Die Möglichkeit der Klageerweiterung besteht auch dann, wenn das im ersten Rechtszug verfolgte Feststellungsbegehren mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahren war und erst recht, wenn das erstinstanzlich allein verfolgte Feststellungsbegehren auf Grund einer Berufung des Gegners Gegenstand des Berufungsverfahrens war, unabhängig davon, ob die Berufung zurückgenommen wird. Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintretende Hemmungswirkung des Eintritts der Rechtskraft in den Fällen, in denen ein Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Urteil und damit auch auf diejenigen Teile des Urteils, die ausweislich der Berufungsanträge - zunächst - nicht angefochten worden sind. 4. Der Vollzug des - teilweisen - Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage durch den Kläger im Berufungsverfahren ist nur dann unzulässig, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage besteht, denn dann fehlt es an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.9.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.074,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 15.956,15, der sich Tag für Tag linear auf 13.074,74 € ermäßigt, für die Zeit vom 14.9.2018 bis zum 23.2.2021 sowie aus einem Betrag von 13.074,74 € seit dem 24.2.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Golf GTD, FIN .... Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu zahlen für die Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf (FIN ...) durch die Beklagte resultieren, soweit sie über den zuerkannten Betrag hinausgehen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1100,51 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.227,53€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.1992, Az. VI ZR 118/91). 2. Der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann auch noch im Berufungsrechtszug vollzogen werden; ebenso wie ein Kläger von einer positiven Feststellungsklage vollständig zu einer deckungsgleichen Leistungsklage - und umgekehrt - übergehen kann, besteht prozessual auch die Möglichkeit im Wege der Klageerweiterung durch teilweise Bezifferung des Anspruchs eine Leistungsklage zu erheben und die (Rest-)Feststellungsklage daneben weiterzuverfolgen (BGH, Urteil v. 16.05.2001, Az. XII ZR 199/98); dies gilt unabhängig davon, ob die zugleich weiterverfolgte Feststellungsklage im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO neben der Leistungsklage zulässig bleibt. 3. Die Möglichkeit der Klageerweiterung besteht auch dann, wenn das im ersten Rechtszug verfolgte Feststellungsbegehren mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahren war und erst recht, wenn das erstinstanzlich allein verfolgte Feststellungsbegehren auf Grund einer Berufung des Gegners Gegenstand des Berufungsverfahrens war, unabhängig davon, ob die Berufung zurückgenommen wird. Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintretende Hemmungswirkung des Eintritts der Rechtskraft in den Fällen, in denen ein Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Urteil und damit auch auf diejenigen Teile des Urteils, die ausweislich der Berufungsanträge - zunächst - nicht angefochten worden sind. 4. Der Vollzug des - teilweisen - Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage durch den Kläger im Berufungsverfahren ist nur dann unzulässig, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage besteht, denn dann fehlt es an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.9.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.074,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 15.956,15, der sich Tag für Tag linear auf 13.074,74 € ermäßigt, für die Zeit vom 14.9.2018 bis zum 23.2.2021 sowie aus einem Betrag von 13.074,74 € seit dem 24.2.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Golf GTD, FIN .... Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu zahlen für die Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf (FIN ...) durch die Beklagte resultieren, soweit sie über den zuerkannten Betrag hinausgehen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1100,51 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.227,53€ festgesetzt. I. Von Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Auf die im ersten Rechtszug vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 513, 517, 519, 520 ZPO). Die an eine Berufung zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen erfüllt sowohl der vom Kläger zunächst mit der Berufungsbegründung - allein - gestellte Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landgericht den Antrag des Klägers auf Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat, als auch der erstmalig im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 18.6.2020 (vgl. Bd. IV, Bl. 1162 ff. d. A.) gestellte Antrag, mit dem der Kläger den im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag um einen - teilweise bezifferten - Leistungsantrag erweitert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. - beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91, abgedruckt u. a. in NJW 1992, 2296 - 2297, recherchiert nach juris, Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rz. 15 c). Den Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann der Kläger auch noch im Berufungsrechtszug vollziehen (BGH, a.a.O.). Ebenso wie der Kläger einer positiven Feststellungsklage - vollständig - zu einer deckungsgleichen Leistungsklage übergehen kann, besteht prozessual auch die Möglichkeit - wie vorliegend geschehen - im Wege der Klageerweiterung durch teilweise Bezifferung des Anspruchs eine Leistungsklage zu erheben und die (Rest-) Feststellungsklage daneben weiter zu verfolgen (BGH, Urteil v. 16.5.2001, Az. XII ZR 199/98, juris, Rn. 5, 6). Dies gilt im Übrigen völlig unabhängig davon, ob die zugleich weiterverfolgte Feststellungsklage im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO neben der Leistungsklage zulässig bleibt (BGH, a.a.O.). Dass der Kläger neben der im zweiten Rechtszug erhobenen Leistungsklage auf Zahlung von Schadensersatz, die Feststellungsklage weiterverfolgen möchte, ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz vor seiner angekündigten Antragstellung im Schriftsatz vom 18.6.2020 (Bl. 1162 d.A.), wonach er seinen Schaden teilweise beziffert und zusätzlich den Leistungsantrag stellt sowie aus seiner ausdrücklichen kumulativen Antragsstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 24.2.2021. Die Zulässigkeit der Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags erster Instanz (Feststellungsantrag) scheitert auch nicht daran, dass sich das ursprüngliche Feststellungsbegehren des Klägers, jedenfalls soweit es über das Leistungsbegehren hinausgeht, durch die sich gegen den erstinstanzlichen Feststellungausspruch richtende und - nach der vom Kläger vorgenommenen Klageerweiterung - zurückgenommene Berufung der Beklagten rechtskräftig „erledigt“ hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.5.1992 (Az. VI ZR 118/91) eine Klageerweiterung sogar in einer Fallgestaltung als zulässig angesehen, in der - anders als im vorliegenden Streitfall auf Grund des zunächst mit der Berufung der Beklagten angefochtenen Feststellungsausspruches erster Instanz - das Feststellungsbegehren mangels Anfechtung zunächst nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Der BGH hat im vorstehenden Zusammenhang ausgeführt, dass sich die durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintretende Hemmungswirkung des Eintritts der Rechtskraft in den Fällen, in denen ein Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, grundsätzlich auf das gesamte Urteil erstreckt und auch diejenigen Teile des Urteils erfasst, die ausweislich der Berufungsanträge nicht angefochten worden sind (BGH, Urteil v. 13.12.1962, Az. III ZR 89/62; Beschluss v. 4.7.1988, Az. II ZR 334/87; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 676; BGH, Urteil v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91). Danach erstreckt sich die Hemmung der Rechtskraft auch dann auf ein Urteil in vollem Umfang, wenn es hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs von der insoweit obsiegenden Partei mangels Beschwer von vornherein, wie es auch vorliegend hinsichtlich des erstinstanzlichen Feststellungsausspruches der Fall war, nicht angefochten werden kann. Die vorstehenden Grundsätze nach der zitierten BGH-Rechtsprechung müssen erst Recht für den vorliegenden Streitfall gelten, in dem - zunächst - auf Grund der von der Beklagten gegen den erstinstanzlichen Feststellungsausspruch eingelegten Berufung der gesamte Streitgegenstand erster Instanz zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt war. An der einmal gegebenen Zulässigkeit der Klageerweiterung kann aus den vorstehenden Gründen auch die nach Vornahme der Klageerweiterung durch den Kläger, von der Beklagten erklärte Rücknahme ihrer Berufung nichts ändern. Da es zur Vornahme der Klageerweiterung durch den Kläger, wie zuvor dargelegt, schon keiner Berufungseinlegung der Beklagten betreffend den erstinstanzlichen stattgebenden Teil der Klage bedurfte, kann auch die Rücknahme der Berufung der Beklagten einer Klageerweiterung durch den Kläger nicht entgegenstehen. An einem zulässigen Vollzug des - teilweisen - Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage durch den Kläger im Berufungsverfahren würde es allerdings dann fehlen, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage bestünde, denn dann würde es an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer fehlen (vgl. BGH, Beschluss v. 24.11.1987, Az. VI ZB 13/87 - VersR 1988, 417; BGH, Urteil v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91, juris, Rz. 13). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn der Kläger ist im ersten Rechtszug mit seinem Antrag auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unterlegen und hat zur Beseitigung dieser Beschwer eine zulässige Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel konnte er daher nunmehr auch dazu nutzen, einen in erster Instanz gestellten Antrag, mit dem er obsiegt hat, in der Berufungsinstanz zum Zwecke der Erweiterung anhängig zu machen (RGZ 130, 100, 101; BGHZ 85, 140, 143). Demgemäß konnte der Kläger seine zulässige Berufung mit dem teilweise klageerweiternden Wechsel vom Feststellungs- zum Leistungsantrag unter Weiterverfolgung des über den Leistungsantrag hinausgehenden Feststellungsantrages verbinden. Hierzu bedurfte es weder einer Zustimmung der Beklagten noch spielen insoweit Sachdienlichkeitserwägungen eine Rolle. Ebenso wenig steht der Verlust einer Tatsacheninstanz für die Beklagte der Zulässigkeit des - teilweisen - Übergangs zur Leistungsklage im Berufungsrechtszug entgegen, da das Gesetz einer Beklagtenpartei zumutet, dass ihr Verteidigungsvorbringen nur in einer Tatsacheninstanz überprüft wird (BGH, Urteile v. 4.10.1984, a.a.O. und v. 30.3.1983, Az. III ZR 3/82 sowie v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91). Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg und führt in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang auf Grund der Klageerweiterung zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.074,74 € nebst Prozesszinsen und zur Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, soweit das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat. Hinsichtlich des über den zuerkannten Betrag hinausgehend geltend gemachten Schadensersatzanspruches in der Hauptsache sowie der begehrten Deliktszinsen war die Klage abzuweisen und bleibt dem Rechtsmittel insoweit der Erfolg versagt. Im Einzelnen gilt hierzu das Folgende: Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31, 249 BGB auf Rückzahlung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 21.100,00 € abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die vom Kläger vom Erwerbszeitpunkt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gezogenen Nutzungen in Höhe von 8.025,26 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges zu. Nach Abzug der errechneten Nutzungsentschädigung ergibt sich für den Kläger damit noch ein anteiliger Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 13.074,74 €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.3.2020, Az. 13 U 134/19, juris, Rn. 40), bestätigt durch die Grundsatzentscheidung des BGH mit Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, steht einem Käufer, der - wie hier - vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselabgasskandals im September 2015 ein Kraftfahrzeug erworben hat, in dem ein mit der streitgegenständlichen manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestatteter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut und von der Beklagten in Verkehr gebracht worden ist, ein Schadensersatzanspruch zu. Mangels bestehender Abweichungen des vorliegenden Streitfalls von den der oben zitierten Rechtsprechung des Senats und des BGH zugrundeliegenden Fallgestaltungen im sog. VW- Dieselskandal sieht sich der Senat hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des haftungsbegründenden deliktischen Anspruchs nach § 826 BGB im Einzelnen zu weiteren Ausführungen nicht mehr veranlasst und nimmt insoweit vollumfänglich auf die herrschende Rechtsprechung Bezug. Danach hat die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 826, 31, 249 BGB den aus der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung resultierenden Vermögensschaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist hierbei auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage, § 826 Rz. 15). Der Kläger kann somit verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Er kann mithin von der Beklagten die (Rück-) Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen (BGH, Urteil v. 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, juris, Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.3.2020, Az. !3 U 134/19, juris, Rn. 41). Auf den zu erstattenden Kaufpreis muss sich der Kläger allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da andernfalls ein vom Schadensersatzrecht nicht gedeckte Überkompensation eintreten würde (sog. schadensrechtliches Bereicherungsverbot, vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, Az. 5 U 1318/18). Der Kläger hat das Fahrzeug über einen Zeitraum von 2014 bis 2021, mithin bislang nahezu über 7 Jahre genutzt, und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Ohne den streitgegenständlichen Vertragsschluss hätte er sich ein anderes Fahrzeug beschaffen müssen, für das Aufwendungen erforderlich geworden wären, die er erspart hat. Die Berechnung des anzurechnenden und vom Kaufpreis zu subtrahierenden Nutzungsvorteils erfolgt nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung, die auf den tatsächlichen Gebrauch im Vergleich zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs abstellt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Rn. 3562; BGH, Urteil v. 17.5.1995, Az. VIII ZR 70/94; BGH, Beschluss v. 9.12.2014, Az. VIII RZ 196/14). Danach ist bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs die vom Kläger für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) dividiert und der sich hieraus ergebende Quotient mit der vom Kläger tatsächlich während der gesamten Nutzungszeit gefahrenen Kilometern multipliziert wird. Der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug betrug unstreitig 21.100,00 €. Als Restlaufleistung waren 295.343 Kilometer anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtlaufleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs, welche der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Dieselfahrzeugen der vorliegenden Art gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 300.000 Kilometer schätzt (vgl. ebenso OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, Az. 5 U 1318/18; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, Az. 18 U 79/18), die bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger hiermit gefahrenen 4.657 Kilometer subtrahiert werden. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig einen Kilometerstand von 116.989 Kilometern aufwies, hat der Kläger auf Grund des Kilometerstandes bei Übergabe des Fahrzeugs (4.657) während der gesamten Nutzungszeit hiermit 112.332 Kilometer zurückgelegt. Die vorzunehmende Berechnung lautet danach wie folgt: 21.100 : 295.343 (300.000 - 4.657) x 112.332 (116.989 - 4.657). Hieraus folgt ein vom Kaufpreis abzuziehender Nutzungswert in Höhe von 8.025,26 €. Der Kläger kann somit von der Beklagten noch einen aus dem Kaufpreis zurückzuzahlenden Betrag in Höhe von 13.074,74 € (21.100 € - 8.025,26 €) verlangen. Dem vom Kläger im zweiten Rechtszug neben dem Leistungsantrag weiterverfolgten Feststellungsantrag (vgl. oben) war infolge der teilweisen Bezifferung des Anspruchs, im Vergleich zu dem erstinstanzlich umfassend getroffenen Feststellungsausspruch, nur noch in eingeschränktem Umfang zu entsprechen. Dahinstehen kann vorliegend insoweit, ob die über den Leistungsantrag hinausgehend weiterverfolgte Feststellungsklage mangels fortbestehenden Feststellungsinteresses durch die vom Kläger erhobene Leistungsklage - wie etwa in der der BGH-Entscheidung vom 16.5.2001, Az. VII ZR 199/98, juris, Rn. 8, 9 - unzulässig geworden ist und daher abzuweisen wäre, da der Kläger in der genannten Entscheidung nicht dargelegt hatte, mit einem, den bezifferten Zahlungsantrag übersteigenden Schaden rechnen zu müssen. Abgesehen davon, dass der Kläger im vorliegenden Streitfall im zweiten Rechtszug umfassend zur Frage möglicher weitergehender Schäden vorgetragen hat, ist dem Senat bereits aus prozessualen Gründen vorliegend hinsichtlich des weiterverfolgten Feststellungsantrages des Klägers insoweit sowohl eine Zulässigkeits- als auch Begründetheitsprüfung von vorn herein verwehrt. Denn der vom ursprünglichen - umfassenden - Feststellungsantrag trennbare, nunmehr eingeschränkt weiterverfolgte Teilstreitgegenstand auf Feststellung der bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten über den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinaus, ist durch die Berufungsrücknahme der Beklagte in Rechtskraft erwachsen. Der Feststellungsausspruch hatte mithin schon aus prozessualen Gründen zu erfolgen, ungeachtet dessen, dass der Senat in Fällen der vorliegenden Art, Ansprüche auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten, die über die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hinausgehen, stets verneint hat. Dem Kläger stehen weiterhin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.9.2018 (Rechtshängigkeit) gemäß §§ 291, 288 BGB aus den aus dem Tenor ersichtlichen Beträgen zu. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Gesamtfahrleistung im Zeitraum zwischen dem Erwerb des Fahrzeugs und dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.2.2021 von insgesamt 116.989 Kilometer in etwa gleichmäßig erbracht hat. Damit hat der Kläger die auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile zum Teil erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und der Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt. Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag folglich bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der schließlich zuzusprechende Betrag und hat sich dann sukzessive auf den schließlich zuerkennenden Betrag ermäßigt (BGH, Urteil v. 30.7.2020, Az. VI ZR 397/19, juris, Rn. 38). Der Senat schätzt daher unter Berücksichtigung einer annähernd gleichmäßigen jährlichen Laufleistung von ca. 16.000 Kilometern die vom Kläger mit dem Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gefahrene Wegstrecke auf ca. 72.000 km und damit den Kaufpreiserstattungsanspruch unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungsvorteile zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf 15.956,15 €. Daher ist für die Zinsberechnung ab diesem Zeitpunkt der genannte Betrag zugrunde zu legen, der sich bis zum 24.2.2021 sukzessive auf 13.074,74 € ermäßigt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 27.8.2020, Az. 6 U 2186/19, juris, Rn. 43). Ein weitergehender Zinsanspruch, insbesondere ein solcher auf Zahlung der begehrten Deliktszinsen nach § 849 BGB ab dem Kaufzeitpunkt besteht demgegenüber nicht. Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGH in st. Rspr., BGHZ 87, 38, 41). Vorliegend steht nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil v. 30.7.2020, Az. VI ZR 397/19) eine Anwendung des § 849 BGB bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Zahlung des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht vollnutzbares Fahrzeug erhalten hat. Zwar hat er durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder Untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs für den Kläger nicht absehbar war, ob überhaupt, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für ihn als Käufer - der Mangel behoben werden kann. Gleichwohl war das Fahrzeug im vorliegenden Streitfall tatsächlich jederzeit voll nutzbar, weil sich die bestehende Gefahr nicht realisiert hat. Die tatsächliche Wirklichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte damit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des hierfür gezahlten Kaufpreises (BGH, a.a.O.). Die Berufung des Klägers erweist sich schließlich auch als begründet, soweit er von der Beklagten die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 BGB begehrt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erster Instanz, in zulässiger im Berufungsverfahren ergänzt und konkretisiert und durch das vorgerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 5.4.2017 belegt, genügt den an die Schlüssigkeitsanforderungen zur Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu stellenden Anforderungen. Dass der Kläger bereits vorgerichtlich anwaltlich vertreten war, ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig. Bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist auf den Gegenstandswert des verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des Klägers abzustellen. Hierbei ist - ebenso wie beim Schadensersatzanspruch in der Hauptsache - von dem zurückverlangten Kaufpreis der Nutzungsvorteil in Abzug zu bringen und der Differenzbetrag als maßgeblicher Gegenstandswert zugrunde zu legen. Der Senat schätzt auf Grund der vorhandenen unstreitigen Nutzungsdaten, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens am 5.4.2017 bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 16.000 Kilometern mit dem Fahrzeug ca. 48.000 Kilometer zurückgelegt hatte. Der Nutzungsvorteil betrug somit zum maßgeblichen Zeitpunkt ca. 3.400,00 €, so dass sich der Kaufpreiserstattungsanspruch im April 2017 auf ca. 16.700,00 € belief. Danach betragen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert von bis zu 19.000,00 € unter Zugrundelegung der vom Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art für gerechtfertigt angesehenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer 1.100,51 €, von denen die Beklagte den Kläger freizustellen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Im ersten Rechtszug hat der Kläger hinsichtlich des für die Kostenentscheidung in erster Instanz allein maßgeblichen Wertes des Feststellungsantrages in vollem Umfang obsiegt, weshalb die Beklagte insoweit die Kosten allein zu tragen hat. Bei der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ist nach dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien zu quoteln. Da der Kläger im Rahmen der Klageerweiterung die volle Rückzahlung des Kaufpreises ohne Anrechnung der geschuldeten Nutzungsentschädigung verlangt hat, ist er in Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung unterlegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die im ersten Rechtszug nicht werterhöhend wirkende Nebenforderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§ 4 ZPO) im 2. Rechtszug werterhöhend zu Tragen kommt, da es sich hierbei um die - alleinige - Beschwer des Klägers gehandelt hat, die er mit seiner Berufung beseitigen wollte. Da für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. § 4 Rn. 4), ist der geltend gemachte Freistellungsanspruch wert- und kostenmäßig zu berücksichtigen, woran auch der im weiteren Laufe des Berufungsverfahren vom Kläger im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Leistungsanspruch nichts mehr ändert. Hieraus folgt die tenorierte Kostenquote von 34 % zu 66 % zu Lasten der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war auf 22.227,53 € (21.100,- € + 1.127,53 €) festzusetzen. Dem lediglich aus prozessualen Gründen noch zu tenorierenden Feststellungsausspruch misst der Senat keine zusätzliche streitwerterhöhende Bedeutung bei.