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Urteil

14 U 393/20

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1221.14U393.20.00
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Tenor
Das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda, Az. 4 O 325/19, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda, Az. 4 O 325/19, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Anbieterin von fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Sitz in Liechtenstein, die Rückabwicklung einer Rentenversicherung. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Versicherungsvertrag im Policen- oder Antragsmodell abgeschlossen wurde. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Treuwidrigkeit des Rückabwicklungsverlangens und die ordnungsgemäße Berechnung des Bereicherungsanspruchs. Der Kläger beantragte am 21.06.2007 eine fondsgebundene Rentenversicherung X (Bd. I, Bl. 13 d.A.). Mit Schreiben vom 23.07.2007 policierte die Beklagte diese Rentenversicherung, wonach der Kläger für die Zeit von 20 Jahren monatlich 150 EUR sowie eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 14.000 Euro zu leisten hatte. Die Prämien sollten zu 50 % in den Fond1, zu 25 % in den Fond2 und zu weiteren 25% in den Fond3 investiert,. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages und des Versicherungsscheins wird auf die Kopien der Vertragsurkunden Bezug genommen (Bd. I, Bl. 153 ff. d.A.). Insgesamt leistete der Kläger an die Beklagte im Rahmen des Versicherungsvertrags Zahlungen in Höhe von 27.500 Euro. Die Prämienanteile, welche nicht zur Deckung von Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Risikokosten genutzt wurde (sog. Sparanteile), flossen in den Zielfonds der Fond1. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Rückabwicklung der Versicherung nach einem erst am 27.10.2017 erklärten Widerspruch, weil er die Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung für unzureichend erachtet hat. Unter dem 07.01.2009 beantragte der Kläger einen Fondswechsel, welchen die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2009 bestätigte; eine weitere Änderung der Anlagenstrategie („Switch“) erfolgte auf Antrag des Klägers vom 07.01.2009. Am 03.12.2003 beantragte dieser eine Beitragspause ab dem 01.01.2013 für 24 Monate, was die Beklagte bestätigte. Während der beitragsfreien Zeit nahm der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2013 erneut eine Änderung der Anlagenstrategie vor. Mit Schreiben vom 25.10.2013 bestätigte die Beklagte die gewünschte Vertragsänderung. Unter dem 29.12.2016 beantragte der Kläger wiederum eine Beitragspause ab sofort für 12 Monate sowie eine maximale Teilauszahlung. Die Beklagte informierte den Kläger darüber, dass die Möglichkeiten einer Beitragspause bereits ausgeschöpft seien und nur noch eine Beitragsfreistellung in Betracht komme. Zugleich gewährte sie dem Kläger eine Teilauszahlung in Höhe von 29.265,46 Euro. Die mit Schreiben vom 12.01.2017 beantragte Beitragsfreistellung gewährte die Beklagte antragsgemäß ab dem 01.02.2017. Mit Schreiben vom 01.08.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals an die Beklagte und verlangte Auskünfte zur Versicherung sowie die Bereitstellung von Vertragsunterlagen. Mit Schreiben vom 27.10.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch zum Vertrag und forderte die Beklagte zur Erstattung der bisherigen Einzahlungen zuzüglich errechneter Nutzungen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 5.739,09 Euro mit Fristsetzung zum 10.11.2017 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2017 ab. Am 09.05.2018 verlangte der Kläger die Auszahlung des Rückkaufwerts. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 745,81 Euro aus. Mit seiner Klage hat dieser in erster Instanz einen Rückzahlungsbetrag (nach teilweiser Klagerücknahme) in Höhe von 4.878,44 Euro verfolgt. Er hat dazu geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein „ewiges Widerspruchsrecht“ bestanden habe, weil es an einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung gefehlt habe. Er meint, der Vertrag sei nicht im Antragsmodell, sondern im sog. Policenmodell geschlossen worden. Die Verbraucherinformationen gemäß Anlage D zu § 10a VAG seien ihm vor Unterzeichnung des Antrags nicht vollständig übergeben worden. Es fehlten Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung, zur Gesamtbeitragssumme sowie aussagekräftige Fondsinformationen. Ferner hat er die Auffassung vertreten, neben den gezahlten Prämien seien die von der Beklagten gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er hat behauptet, er habe von der Beklagten eine Teilauszahlung in Höhe von 29.265,46 Euro (nicht 29.384 Euro) erhalten. Ferner hat er die Ansicht vertreten, die Vertragskosten beliefen sich nicht auf 216,18 Euro (wie von der Beklagten angeben), sondern auf 388,54 Euro. Der Fondsgewinn belaufe sich auf 7.127,26 Euro. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der streitgegenständliche Versicherungsvertrag sei nach dem Antragsmodell geschlossen worden. Sie hat die Belehrung für zutreffend gehalten und sich außerdem in Anbetracht des „aktiven Vertragsmanagements“ des Klägers auf Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen, weil dieser trotz ausführlicher Fondsmitteilungen an dem Vertrag festgehalten habe. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Kläger an dem Vertrag weiter habe festhalten wollen. Er habe maximale Teilauszahlungen verlangt, die Anlagestruktur verändert und Beitragspausen eingelegt. Schließlich habe er im Sommer 2015 den Vertrag vorzeitig gekündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er im Jahr 2017 an einem Widerspruch gehindert gewesen sei. Nutzungsersatz stehe dem Kläger jedenfalls nicht zu; die Beklagte habe aus den Verwaltungskosten bereits keinerlei Nutzungen gezogen. Insoweit bestehe auch kein dahingehender „Vermutungssatz“. Ein Fondsgewinn habe lediglich in Höhe von 6.023,85 Euro bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhaltes und der dort gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Fulda vom 30.10.2020 (Bd. II, Bl. 314 bis 323 d.A.) gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB habe. Ein Rechtsgrund für die Zahlung der Versicherungsprämien an die Beklagte existiere nicht. Er bestehe insbesondere nicht in dem streitgegenständlichen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung. Die Rentenversicherung sei aufgrund des Widerspruchs, den der Kläger unter dem 27.10.2017 gegenüber der Beklagten erklärt habe, nicht wirksam zustandegekommen. Der Kläger habe dem Zustandekommen des im Jahr 2007 geschlossenen Rentenversicherungsvertrags mit Schreiben vom 27.10.2017 wirksam widersprechen können. Die Widerspruchsfrist von 30 Tagen gemäß § 5 Abs. 1 VVG in der damals geltenden Fassung (im folgenden a.F.) sei mit dem Erhalt des Versicherungsscheins und der hiermit verbundenen Vertragsunterlagen nicht wirksam in Gang gesetzt worden, weil dem Kläger nicht alle gemäß § 5 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. § 10 AVAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformation erteilt worden seien. Der Vertrag sei zwischen den Parteien im so genannten Policenmodell und nicht nach dem Antragsmodell zustande gekommen. Das von dem Kläger unterzeichnete Formular sei als Angebot zum Abschluss einer Rentenversicherung auszulegen. Dafür spreche, dass es als Angebot überschrieben sei und die wesentlichen Vertragsdaten (Beitragszahlung, Laufzeit, etc.), sowie bereits eine Einzugsermächtigung enthalten seien. Dies spreche dafür, dass der Vertrag im so genannten Antragsmodell geschlossen werden sollte, bei dem der Versicherungsnehmer bereits mit Antragstellung die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation erhalte. Allerdings komme der Vertrag ungeachtet der ursprünglichen Intention im Policenmodell zu Stande, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die nach § 10 a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen nicht vollständig ausgehändigt worden seien. Der Beklagte habe nicht alle Verbraucherinformationen vollständig erteilt, weswegen ein Vertragsschluss nur nach dem Policenmodell in Betracht komme. In diesem Fall stehe dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 VVG a.F. zu. Zudem beginne in diesem Fall die Widerspruchsfrist erst nach vollständiger Verbraucherinformation zu laufen (§ 5 Abs. 5 VVG a.F.). Dies beruhe darauf, dass es der Versicherer sonst in der Hand hätte, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10 a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Information nicht einem berechtigten Informationsinteresse des Versicherungsnehmers diene. Ein solcher Ausnahmefall sei jedoch nicht zu erblicken. Die dem Kläger bei Antragstellung erteilten Verbraucherinformation seien unvollständig gewesen, weil sie nicht den inhaltlichen Anforderungen gemäß Anlage D Abschnitt I Z. 1I zu § 10 AVAG a.F. genügten. In den dem Kläger ausweislich der Anl. K2 übergebenen Vertragsunterlagen fehlten Angaben über die Mitgliedschaft der Beklagten in einer Sicherungseinrichtung gemäß Anlage D Abschnitt I Ziff. 1 i) zu § 10a VAG a.F. Eine solche Angabe sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil die Beklagte als Liechtensteinischen Versicherungsunternehmen ohne Hauptsitz in der Europäischen Union keinem inländischen Sicherungsfonds angehöre. Gerade in diesem Fall entsprechen dem Schutzzweck der Norm, die fehlende Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung anzugeben. Denn dieser bestehe darin, angehenden Versicherungsnehmern im Fall einer wirtschaftlichen Krise vor dem Verlust Ihrer Ansprüche durch die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zu schützen. Eine entsprechende Nichtangabe einer Sicherungseinrichtung sei jedoch nicht erfolgt. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm gebe es keinen Anlass, die Pflichtangaben auf die positive Zugehörigkeit zur deutschen Sicherungseinrichtungen zu beschränken. Im Ergebnis sei der Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags deshalb anhand des Policenmodells zu beurteilen. Die Beklagte hätte den Kläger über das ihm gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht in der Form des § 5 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. belehren müssen. Eine solche Widerspruchsbelehrung habe der Kläger unstreitig nicht erhalten. Demnach habe das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 Buchst. a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auch noch im Zeitpunkt Widerspruchserklärung fortbestanden. § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift für den Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar sei. Dem Bereicherungsanspruch des Klägers könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Geltendmachung der Ansprüche gegen Treu und Glauben verstoße. Insbesondere fehle es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insbesondere begründe es keine Treuwidrigkeit des Klägers, dass dieser die ihm vertraglich zustehenden Anpassungsoptionen aktiv genutzt habe. Eine Treuwidrigkeit könne sich demnach weder aus der Beitragsfreistellung, mehrmaligen Fondswechseln oder der Inanspruchnahme der Teilauszahlung ergeben. Gleiches gelte für etwaige, von der Beklagten behauptete, Mahnungen, welche klägerseits bestritten seien. Die Möglichkeit der Beitragsfreistellung lasse keinen Rückschluss auf einen unbedingten Willen zu, trotz fehlender Widerspruchsbelehrung an dem Vertrag festhalten zu wollen. Die Geltendmachung der Auszahlungsansprüche vermöge kein Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages zu begründen; diesem Begehren wohne tendenziell ein gegenteiliger Erklärungswert inne. Darüber hinaus sei dem Kläger die Möglichkeit zur Änderung der Anlagenstrategie gemäß § 6 Abs. 1 der Bedingungen für die gebundene Rentenversicherung ausdrücklich eingeräumt worden. Die normale Vertragsdurchführung im Rahmen vertraglich zuerkannter Rechte begründe keine gravierenden Umstände im vorgenannten Sinne. Bei dem gesamten Verhalten sei es aus Sicht des Klägers lediglich um die Erfüllung eines vermeintlich wirksamen Vertrages gegangen. Verhalte sich der Versicherungsnehmer bloß im Rahmen der ihm vertraglich eingeräumten Rechte, so könne dieses Verhalten beim Versicherer nicht den schutzwürdigen Eindruck erwecken, der Kläger wolle in jedem Fall, unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht, an seiner Vertragserklärung festhalten. Ob der Kläger tatsächlich mit Prämienzahlungen in Verzug geraten sei, könne offenbleiben; dies stelle ebenso keinen gravierenden Umstand dar. Es handele sich bei der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Prämien lediglich um die Erfüllung der vertraglichen Pflicht, was nicht den Rückschluss zulasse, der Kläger wolle in jedem Fall an der Vertragserklärung festhalten. Die zweimaligen Mahnungen änderten daran nichts. Dies zeige allein, dass der Kläger vom Fortbestand des Vertrags ausgegangen sei. Darüber hinaus könne auch in den Zahlungen der Prämien nach Mahnung kein gravierender Umstand gesehen werden, der, für den Kläger erkennbar, bei der Beklagten das Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags begründet hätte. Die behauptete unwidersprochene Hinnahme der jährlichen Schreiben der Beklagten zur Fondswertmitteilung sei ebenfalls nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen. Infolge des wirksamen Widerspruchs gegen den Versicherungsvertrag stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der gezogenen Nutzungen i.H.v. 4.878,44 Euro zu. Weiter stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu. Allerdings umfasse dieser nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Ein jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossener Versicherungsschutz sei ein Vermögensvorteil, dessen Wert der Versicherungsnehmer grundsätzlich nach den §§ 812 Abs.1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen habe. Im Rahmen der Wertbemessung könne bei Lebensversicherungen dem Risikoanteil Bedeutung zukommen, was auch vorliegend gerechtfertigt sei. Wie § 1 Abs. 1 der Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung zu entnehmen sei, habe die streitgegenständliche Versicherung eine Todesfallleistung bei einem Versterben vor Ablauf der Aufschubzeit vorgesehen, diesen Schutz auf den Todesfall habe der Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch erlangt. Daher sei der auf die gezahlten Prämien entfallende Risikoanteil bei der Berechnung des Anspruchs in Abzug zu bringen. Die Beklagte selbst habe den Risikoanteil mit 6,80 Euro angegeben; diesen Betrag müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Entsprechend ergebe sich die Höhe des Anspruchs auf die Prämienzahlung aus den geleisteten Einzahlungen i.H.v. 27.500 Euro abzüglich der Teilauszahlung und der Auszahlung des Rückkaufswerts, abzüglich der Risikokosten. Der Kläger habe insoweit behauptet, die Teilauszahlung sei i.H.v. 29.264,46 Euro erfolgt; die Beklagte habe eine Teilauszahlung i.H.v. 29.384 Euro angeführt, ohne dies weiter zu begründen. Die Auszahlung in der Höhe, wie der Kläger sie angebe, ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 05.01.2017 (Bd. 1, Bl. 24 der Akte). Dem sei die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Es ergebe sich damit ein Prämienanspruch des Klägers in Höhe von -2518,07 Euro (27.500 Euro - 29.260,46 Euro - 705 40,81 Euro -6,80 Euro). Die Kondiktionsansprüche des Klägers umfassten weiter nicht nur die Versicherungsprämien, sondern gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Beklagte hieraus tatsächlich gezogenen Nutzungen. Dem Kläger stehe der mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu. Die Höhe ergebe sich dabei prinzipiell aus der Differenz zwischen dem Wert der betreffenden Fondsanteile beim Wirksamwerden des Widerspruchs und der Summe der investierten Sparanteile. Der Kläger beziffere den Wert des Fondsanteils bei Wirksamwerden des Widerspruchs mit 789,10 Euro und den Sparanteil unter Zugrundelegung der von der Beklagten dargelegten Zahlen mit 22.927,30 Euro, womit sich unter Berücksichtigung der Teilzahlung Nutzungen und unter Berücksichtigung der von der Beklagten angegebenen Zahlen ein Wert von 7.120,26 Euro errechne. Soweit die Beklagte einwende, der Fondsgewinn habe i.H.v. 6.023,85 Euro bestanden, könne sie damit nicht durchdringen. Sie lege ihrer Berechnung keinerlei substantiierte Erläuterungen zu Grunde. Demgegenüber genüge jedoch auch der Kläger seiner Darlegungslast nicht, wenn er die aus dem Verwaltungskostenanteil gezogenen Nutzungen mit 269,25 Euro beziffere. Um die tatsächlich gezogenen Nutzungen zu bemessen, bedürfe es eines Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des ehemaligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden könne. Da sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen beschränke, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen habe, müsse die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs beziehe, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden. Diesen Vorgaben werde ein Versicherungsnehmer nicht gerecht, wenn er an die Eigenkapitalrendite anknüpfe. Um der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung zu tragen, habe der Kläger die Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil neu berechnet. Diese neue Kalkulation orientiere sich an der durch den Bundesverband des Sachverständigen für das Versicherungswesen empfohlenen Reinverzinsung/Nettoverzinsung (Erträge ohne nicht realisierte Gewinne abzüglich Aufwendungen ohne nicht realisierte Verluste, dies geteilt durch den Mittelwert der Kapitalanlagen einschließlich Kapitalanlagen der Versicherungsnehmer des Vorjahres und Kalenderjahres). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die landgerichtlichen Entscheidungsgründe (dort Bd. I, Bl. 320-321 der Akte) Bezug genommen. Im Ergebnis sei danach im Wege der Schätzung von Nutzungen aus den Verwaltungskostenteilen i.H.v. 269,25 Euro auszugehen. Dem Kläger stehe damit insgesamt ein Kondiktionsanspruch i.H.v. 4.878,44 Euro, nebst Zinsen aus Verzugsgesichtspunkten seit 11.11.2017, zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie hält das Urteil für rechtsfehlerhaft; das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger bei Vertragsschluss nicht alle erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten habe. Soweit das Landgericht angenommen habe, es fehlten in den erteilten Verbraucherinformationen Angaben zum Sicherungsfall, sei zu beachten, dass es sich bei der Beklagten um ein Versicherungsunternehmen nach Liechtensteinischem Recht mit Sitz innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums handele. Als solche sei für sie eine Pflichtmitgliedschaft in dem Sicherungsfonds der deutschen Lebensversicherer nicht vorgesehen. Eine freiwillige Mitgliedschaft im Sicherungsfall nach § 221 VAG sei der Beklagten als Lebensversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Vertragsstaat verwehrt. Die Beklagte könne dementsprechend überhaupt kein Mitglied im Sicherungsfonds sein. Eine entsprechende Angabe sei daher ersichtlich nicht geschuldet gewesen. Wegen der Ausführungen hierzu im einzelnen wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungsschrift (dort Bd. II, Bl. 20 ff. der Akte). Zudem habe das Landgericht verkannt, dass selbst bei fehlerhafter Rücktrittsbelehrung der Rücktritt des Klägers verwirkt sei. Jedenfalls sei Verwirkung anzunehmen, weil der Kläger, nachdem er nach Vertragsschluss in Zahlungsrückstand geraten war und die Beklagte den Beitragsrückstand angemahnt habe, zur Vermeidung einer Kündigung des Vertrages durch die Beklagte die Prämienrückstände noch rechtzeitig ausgeglichen habe. Durch die Bitte, den Vertrag fortzuführen, habe er deutlich gemacht, an diesem unbedingt festhalten zu wollen. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger während der Vertragslaufzeit drei Fondswechsel beantragt habe, rechtfertige die Annahme der Verwirkung ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2017 eine ganz erhebliche Teilauszahlung in Anspruch genommen habe. Überdies habe die Beklagte auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen dürfen. Schließlich sei der vom Kläger mit dem Widerspruch verfolgte Zweck rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verwende das Instrument eines „ewigen Widerspruchsrechts“ auf europarechtlicher Grundlage ausschließlich dafür, um sich nach sehr langem Abwarten und Abschöpfen aller mit dem Abschluss der betroffenen Versicherung verbundenen Vorteile nachträglich von dieser Entscheidung loszusagen, um über das nationale Bereicherungsrecht nunmehr eine erheblich höhere Verzinsung bzw. Rendite - nun ohne Risiko - zu erreichen und sich so einen erheblichen Sondervorteil zu verschaffen. Die Renditeerzielungsabsicht gehe dabei nicht nur zulasten der Beklagten, sondern insbesondere auch zulasten der Versichertengemeinschaft. Die Anspruchshöhe sei zudem vom Landgericht fehlerhaft berechnet worden. Zu den insoweitigen Ausführungen wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungsschrift, Bd. II, Bl. 32 ff. der Akte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30.10.2020 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung. 1. Zunächst ist die - von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit gegeben. § 513 Abs. 2 ZPO enthält zwar im Wortlaut keine Beschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Dennoch kann wegen der Bedeutung der internationalen Zuständigkeit, die über das IPR des Gerichtsstaats auch das anwendbare Recht steuert, das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in der Berufungsinstanz selbst dann noch gerügt werden, wenn das Erstgericht sie unzutreffend angenommen hat (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 513 Rn. 8). Die Beklagte hat ihren Sitz im Liechtenstein. Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG. Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden nicht durch die Regelungen der EuGVVO oder des LugÜ 2007 verdrängt, weil diese Vorschriften jeweils nach Maßgabe ihres Art. 4 Abs.1 nicht anwendbar sind. Die Beklagte mit Sitz in Liechtenstein hat weder im Sinne des Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats noch gemäß Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen, dem das Fürstentum nicht beigetreten ist, gebundenen Staates. Ebenso ist für die Klage keine vom Wohnsitz unabhängige Zuständigkeit nach den vorrangigen Art. 22, 23 EuGVVO und LugÜ 2007 begründet, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az.: IV ZR 80/15, Tz. 14 - zit. nach juris). 2. Der Kläger hat indes keinen Anspruch aus §§ 812, 818 BGB, weil er die Versicherungsprämien aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrags geleistet hat. In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist deutsches Recht anzuwenden. In Fällen mit Auslandsberührung ist das deutsche Kollisionsrecht von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az.: VII ZR 2/13, Tz. 16 - zit. nach juris). Die erforderliche Auslandsberührung liegt vor, weil die Beklagte - wie bereits ausgeführt - ihren Unternehmenssitz im Liechtenstein hat. Nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4a EGVVG in der bis 17.12.2007 geltenden Fassung kommt deutsches Recht zur Anwendung (BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az.: IV ZR 80/15, Tz. 19 - zit. nach juris). a. Dem Kläger stand kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (vom 08.12.2004 bis 31.12.2007) zu. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist aufgrund des Antrags des Klägers und der Annahme durch Übersendung des Versicherungsscheins im Wege des sog. Antragsmodells geschlossen worden. Dem Kläger sind bei Antragstellung die erforderlichen Informationen überlassen worden; die Verbraucherinformation war nicht unvollständig. aa. Eine Unvollständigkeit folgt nicht daraus, dass die Beklagte nicht über ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung im Sinne von Abschnitt I Nr. 1 i) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. (Sicherungsfonds) aufgeklärt hat. Nach dieser Bestimmung musste die Verbraucherinformation den Versicherten über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung seiner Ansprüche (Sicherungsfonds) informieren. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11.12.2019 - IV ZR 8/19 -, Rn. 16 ff., juris) muss der Versicherer keine über die in der vorgenannten Anlage ausdrücklich verlangten hinausgehende Angaben machen. So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Abschnitt I Nr. b) und d) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. (nur) die dort ausdrücklich genannten Angaben über das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert sind, verlangt, während der Versicherer nicht anzugeben habe, dass in Bezug auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Garantie von Rückkaufswerten nicht bestehe. Ebenso hat der Bundesgerichtshof eine Information über die Frist, während der der Antragsteller den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell mangels eines Informationsbedürfnisses des Versicherten für entbehrlich gehalten (ebenda, Rn. 27). Abschnitt I Nr. 1 i) der Anlage D zu § 10 VAG a.F. verlangt seinem Wortlaut nach - bei vergleichbarer Normstruktur - (nur) eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung, nicht auch eine Angabe über die Nichtzugehörigkeit zu einer solchen Einrichtung. Besteht eine Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung nicht, ist eine Angabe über die Zugehörigkeit weder erforderlich noch sinnvoll, zumal für einen durchschnittlichen Versicherten aus der fehlenden Erwähnung einer Sicherungseinrichtung ohne weiteres folgt, dass es eine solche nicht gibt. Unstreitig bestand vorliegend für die streitgegenständliche Versicherung keine Sicherungseinrichtung, über die die Beklagte den Kläger hätte informieren können. Aus den vorstehenden Gründen, war deshalb die Beklagte nicht gehalten, dem Kläger gegenüber anzugeben, dass es an einer solchen Sicherungseinrichtung fehle (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2021,12 U 157 / 20, juris Rn. 57; die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2019, 12 U 134/17 ist durch das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs überholt). Soweit der Senat in der Einzelrichterentscheidung vom 28.09.2020 (14 U 101/20) Abweichendes entschieden hat, wird an der dort vertretenen Auffassung ausdrücklich nicht weiter festgehalten. Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 23. November 2020 - 20 U 180/20 -, Rn. 41 - 43, juris), dass der Umstand, dass der Kläger nicht über Bestehen und Identität des Sicherungsfonds informiert wurde, ihm nicht die Möglichkeit genommen hätte, sein Widerspruchsrecht bzw. sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung, dass die Beklagte einem solchen nicht angehöre, auszuüben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger Widerspruch erhoben hätte oder zurückgetreten wäre, wenn er diese Informationen erhalten hätte. bb. Insofern der Kläger geltend gemacht hat, die „Gesamtbeitragssumme“ sei nicht angegeben, hat der Klägervertreter im Senatstermin vom 14.12.2021 zum einen mitgeteilt, an dieser Einwendung nicht weiter festhalten zu wollen. Die Gesamtbeitragssumme ist indes ohnehin ordnungsgemäß angegeben. Den Begriff der „Gesamtbeitragssumme“ verwendet das Gesetz nicht. Es spricht vielmehr vom „insgesamt zu zahlenden Betrag“. Gemeint ist damit der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag der Prämie (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 07. August 2020 - 4 U 1075/19 -, Rn. 53, juris, m.w.N.). Dieser ist im Versicherungsantrag angegeben. cc. Gleiches gilt für die Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2e) zu § 10a VVG a.F. Auch diese sind vorhanden, vgl. Bd. I, Bl. 16 d. A. Nach der dortigen Angabe in den „Fondsinformationen“ zielt das Anlagekonzept besonders auf den Erwerb anderer Sondervermögen (Zielfonds). Die darin enthaltenen Vermögenswerte sind also selbst wiederum Fondsanteile. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage hat die Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auferlegt (BGH, Urteil vom 21. März 2018, IV ZR 353/16, juris, Rn. 22). Die Gefahr, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, soll nach dieser Rechtsprechung der Verbraucher selbst tragen (BGH a.a.O; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 07. August 2020 - 4 U 1075/19 -, Rn. 51, juris). b. Der Vertrag ist auch nicht infolge des hilfsweise erklärten Rücktritts hinfällig geworden. Dem Kläger stand am 27.10.2017 kein Rücktrittsrecht mehr zu, weil die 30-tägige Frist des § 8 Abs. 5 VVG a.F. (vom 08.12.2004 bis 31.12.2007) längst abgelaufen war. aa. Die Rücktrittsbelehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. war ordnungsgemäß. Gemäß § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. war ein Versicherungsnehmer über sein 30-tägiges Rücktrittsrecht nach Abschluss des Vertrags schriftlich zu belehren. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rücktrittsbelehrung wurde die Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 17.10.2018, IV ZR 106/17, Rn. 11). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erforderlichkeit einer vom Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich geforderten „drucktechnischen Hervorhebung“, muss auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordere eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trage und darauf angelegt gewesen sei, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14 -, juris, Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Ob die jeweilige Belehrung den genannten Anforderungen genügt, obliegt dabei der tatrichterlichen Würdigung (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - IV ZR 501/15, Rn. 12, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vorliegende Rücktrittsbelehrung ausreichend hervorgehoben. Sie befindet sich in den Antragsformularen (Bd. I, Bl. 13 d.A.) in einem eigenen durch Linien abgegrenzten, „Unterschriftsbereich“ unmittelbar über der zweiten Unterschrift, was auf die Belehrung besonders aufmerksam macht. Der Bundesgerichtshof, dem der Senat darin folgt, erachtet eine solche Platzierung als „besonders auffällig“ (BGH, Beschl. v. 08.09.2015, IV ZR 288/14, Tz. 8) bzw. als Hervorhebung an „prominenter Stelle“ (BGH, Urteil vom 27. Mai 2015, IV ZR 36/13, RuS 2015, 336 f.). Die Belehrung ist zur Aufklärung geeignet, weil der Kläger unmittelbar vor seiner Unterschrift in einem knappen Text, in kurzen und einfach verständlichen Sätzen über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Belehrung ist weder in einem langen Fließtext, noch inmitten eines Textblocks, noch an unerwarteter Stelle in anderen Erklärungen versteckt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.06.2014, 14 U 109/13, Rn. 70; OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2018, 4 U 1100/18, Rn. 11). Sie findet sich unter den auszufüllenden vier umrandeten Leerstellen für das Datum und die Unterschriften zur Antragsunterzeichnung und ihr folgen gesondert zwei umrandete Leerstellen für das Datum und die Unterschrift des Versicherungsnehmers. Darüber hinaus ist die Belehrung über das Rücktrittsrecht erneut auf den „Verbraucherinformationen“ enthalten und dort durch eine fett gedruckte Überschrift in den Blick gerückt. Es war nicht erforderlich, dass sie vom übrigen Text in besonderer Weise abgehoben war oder diesen optisch übertraf. Eine drucktechnische Hervorhebung des Belehrungstextes - wie sie § 5a VVG a.F. forderte - war nicht notwendig (OLG Dresden in einem Beschluss vom 21.08.2018, 4 U 1100/18, Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 07. August 2020 - 4 U 1075/19 -, Rn. 62 - 63, juris). bb. Aus den vorstehenden Ausführungen zu a. ergibt sich zudem, dass die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen vollständig waren und ihm jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen hätten, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind gemäß der jeweils zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs höchstrichterlich geklärt. Ob eine Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden; einer höchstrichterlichen Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, bedarf es nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 21.03.2018 -IV ZR 201/16-, Rn. 9, juris, Beschluss vom 17.05.2017 -IV ZR 501/15-, Rn. 12, juris,) nicht. Ungeachtet dessen, dass die Frage, ob über die Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds informiert werden muss, nach Auffassung des Senats mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2019 (- IV ZR 8/19 -, juris) hinreichend geklärt ist, weicht der Senat nicht von Entscheidungen, welche insoweit eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung angenommen haben, ab. Hieraus ergibt sich nicht, dass dem Versicherungsnehmer wegen dieses Fehlers die Möglichkeit genommen wäre, sein Widerspruchsrecht bzw. sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Soweit das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 07.09.2020 (21 U 1983/20, juris) entschieden hat, das Fehlen einer Information über die Zugehörigkeit seinem Sicherungsfonds sei unschädlich, wenn tatsächlich eine solche gegeben sei, und die Revision zugelassen hat, handelt es sich um eine andere Sachverhaltskonstellation. Im Übrigen ist die Rechtsfrage nach den Folgen des Fehlens von Angaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds inzwischen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2021 (- IV ZR 32/20 -, Rn. 15 ff., juris, bestätigt durch Beschluss vom 17. November 2021 - IV ZR 10/21 -, juris) dahin beantwortet worden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sei, wenn eine Verbraucherinformation hinsichtlich der Mitteilung über die Verpflichtung des Versicherers zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds inhaltlich unzutreffend und unvollständig ist, weil die vollständige und zutreffende Information einem Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen.