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Beschluss

14 W 41/23

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1006.14W41.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 21.6.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin nach einem Beschwerdewert von 700 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 21.6.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin nach einem Beschwerdewert von 700 € zu tragen. I. Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 28.4.2022 (Bl. 21 f. d.A.) ist die Schuldnerin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am XX.XX.2019 verstorbenen Erblassers Vorname1 X durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses sowie zur Angabe von Werten zu allen im Bestandsverzeichnis angegebenen Positionen sowie zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von im Nachlass befindlichen Immobilien- und Betriebsvermögen verurteilt worden. Mit Antrag vom 19.10.2022 (Bl. 32 d.A.) hat die Gläubigerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt. Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie den Notar Y bereits im November 2021 beauftragt und in dem Zeitraum vom 10.2.2022 bis 23.6.2022 insgesamt 4-mal telefonisch in der Kanzlei nachgefragt habe. Am 1.8.2022 habe der Notar mitgeteilt, dass noch Informationen fehlten, die er einhole (Bl. 39 d.A.). Auch weitere telefonische Nachfragen vom 15.9.2022 und 5.10.2022 seien erfolglos geblieben. Auf den Hinweis des Landgerichts vom 19.12.2022 (Bl. 47 d.A.) hat die Schuldnerin am 4.1.2023 Beschwerde bei der Notarkammer Stadt1 gegen den Notar Y eingereicht (Bl. 49, 50 d.A.). Der Notar hat mit Schreiben vom 12.4.2023 an die Bevollmächtigten der Schuldnerin (Bl. 60 Rs. d.A.) mitgeteilt, dass er noch Kontoauszüge bei der Bank1 angefordert habe und nach deren Eingang einen Entwurf übersenden werde. Mit Beschluss vom 21.6.2023 hat das Landgericht zur Erzwingung der sich aus der Verurteilung vom 28.4.2022 ergebenden Pflichten gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 700 € verhängt (Bl. 74 d.A.). Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.6.2023 (Bl. 79 d.A.) einen Entwurf des Nachlassverzeichnisses zur Akte gereicht und mitgeteilt, dass sie von dem Notar aufgefordert worden sei, einen Beurkundungstermin zu vereinbaren. Mit Schriftsatz vom 30.6.2023 (Bl. 89 d.A.) hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass für den 14.7.2023 ein Beurkundungstermin vereinbart sei. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 7.7.2023 (Bl. 100 d.A.) zu der ihr am 6.7.2023 übersandten Beschwerde ausgeführt, dass sie bislang weder einen Entwurf des Nachlassverzeichnisses noch eine Aufforderung zu einer Terminvereinbarung von dem Notar erhalten habe. Der dem Schriftsatz der Schuldnerin vom 23.6.2023 beigefügte Entwurf des Notars sei ohne Anlagen übersandt worden. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.7.2023 (Bl. 103 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Schuldnerin verpflichtet sei, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf den Notar einzuwirken und diesen zur Erledigung des Auftrags anzuhalten. Zwar habe die Schuldnerin wiederholt nachgefragt und auf die gerichtliche Verfügung vom 19.12.2022 eine Untätigkeitsbeschwerde bei der Notarkammer erhoben. Indes hätte sie jedoch alles in ihren Kräften Stehende tun, also sämtliche in der Verfügung vom 19.12.2022 skizzierten Maßnahmen kumulativ ergreifen müssen. Auf Anfrage des Senats vom 28.7.2023 (Bl. 107 d.A.) hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 2.8.2023 mitgeteilt, dass das notarielle Nachlassverzeichnis am 14.7.2023 beurkundet worden sei, und das Nachlassverzeichnis nebst Anlagen (Bl. 110 bis 196 d.A.) zur Akte gereicht. Die Gläubigerin ist der Erfüllungswirkung des Nachlassverzeichnisses entgegengetreten (Bl. 199 d.A.) und hat hierzu ausgeführt, dass ihr zum einen ihr Recht auf Anwesenheit gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verwehrt worden sei und der Notar selbst keine ausreichenden Ermittlungen im Hinblick auf den Bestand des Nachlasses, insbesondere auch betreffend Schenkungen des Erblassers und den Hausrat einschließlich des in der Wohnung befindlichen Tresors, vorgenommen habe. Darüber hinaus habe nicht die Schuldnerin, sondern ein Kaufinteressent das als Anlage dem Nachlassverzeichnis beigefügte Sachverständigengutachten (Bl. 126 bis 140 d.A.) zur Ermittlung des Immobilienwerts in Auftrag gegeben, so dass zu befürchten sei, dass der Wert zu niedrig angesetzt worden sei. Ohnehin sei der Wert des Nachlassgegenstandes auf den Todeszeitpunkt am XX.XX.2019 und nicht auf den Stichtag 3.8.2020, wie geschehen, zu ermitteln. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zu Recht ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO verhängt, weil diese ihren sich aus dem Teil-Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtungen bisher nicht vollständig nachgekommen ist. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich Zustellung des Vollstreckungstitels sowie Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung sind ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle (Bl. 30 d.A.) gegeben. Gemäß § 888 ZPO ist auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs der Schuldner zur Vornahme der geschuldeten Handlung durch Verhängung eines Zwangsgelds anzuhalten, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt. Die Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB durch Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass einschließlich der Zuwendungen setzt voraus, dass der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen, darf sich hierauf allerdings nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17 -, Rn. 32, juris) Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. August 2021 - 3 U 122/20 -, Rn. 21, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27.7.2016 - 17 W 266/16 -, Rn. 15, juris). Ungeachtet dessen kann ein Auskunftsanspruch nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden; Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht nur dann, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen und die Angaben erkennbar unvollständig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2019 - I-7 W 29/19 -, Rn. 12, juris). Vorliegend erfüllt das notarielle Nachlassverzeichnis die sich aus dem Teil-Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtungen der Schuldnerin nicht vollständig. 1. Soweit die Gläubigerin meint, das Nachlassverzeichnis sei zur Erfüllung der sich aus dem Teilurteil des Landgerichts ergebenden Auskunftsverpflichtung bereits deshalb nicht geeignet, weil sie zur Beurkundung nicht hinzugezogen worden ist, kommt aus diesem Grund die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob vorliegend ein Zwangsgeld bereits ausscheidet, weil die Pflicht, der Gläubigerin die Anwesenheit zu gestatten, nicht tituliert ist (so: OLG München, Beschluss vom 9. August 2021 - 33 W 775/21 -, Rn. 7 - 8, juris; zustimmend: Burandt/Rojahn/Horn, 4. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 62). Jedenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte die Wiederholung der Errichtung unter seiner Hinzuziehung nur dann verlangen, wenn er vor der Erstellung sein Anwesenheitsrecht geltend gemacht hatte (BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 69; NK-BGB/Ralf Bock, 6. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 26). Darin fehlt es vorliegend. Auf den Schriftsatz der Schuldnerin vom 30.6.2023, in dem u.a. mitgeteilt worden ist, dass für den 14.7.2023 ein Beurkundungstermin vereinbart sei, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 7.7.2023 lediglich ausgeführt, dass sie bislang weder einen Entwurf des Nachlassverzeichnisses noch eine Aufforderung zu einer Terminvereinbarung von dem Notar erhalten habe. Dass sie an der Beurkundung teilzunehmen wünsche, ergibt sich hieraus nicht. 2. Soweit die Gläubigerin rügt, dass der Notar seinen Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei, gilt Folgendes: Vorliegend hat es der Notar versäumt, das ehemals im Miteigentum des Erblassers stehende und von der Schuldnerin und diesem gemeinsam bewohnten Haus aufzusuchen und die Einrichtungsgegenstände zu besichtigen sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf vorhandene Wertgegenstände oder auch Fahrzeuge vor Ort durchzuführen. Allerdings könnte eine solche Ermittlungstätigkeit zwischenzeitlich ausscheiden, wenn die Schuldnerin das Haus nunmehr veräußert und geräumt hat. Eine Ergänzung käme insoweit nicht mehr in Betracht. Das wäre zu klären. Der Vorwurf, der Notar habe keine Kontoauszüge beigezogen und durchgesehen, trifft nicht zu. Dem Nachlassverzeichnis sind Kontoauszüge beigefügt. Nach den Ausführungen in dem Nachlassverzeichnis hat der Notar bei verschiedenen Banken nach Konten und Kontounterlagen angefragt. Soweit die Gläubigerin rügt, der Notar habe nicht aufgeklärt, was mit zuvor bestehenden Versicherungen bei der A Lebensversicherung und bei der B Lebensversicherung geschehen sei, hat der Notar unter C. unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers ausgeführt, dass nach der Auskunft der Schuldnerin sich aus den Kontoauszügen der Konten und Depots des Erblassers keinerlei Anhaltspunkte für Zuwendungen an Dritte ergeben und ihr auch solche nicht bekannt seien. Ferner hat der Notar mitgeteilt, dass er selbst die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre eingesehen habe. Damit hat er seine Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die Frage, ob der Erblasser in den letzten 10 Jahren ergänzungsrelevante Schenkungen getätigt habe, genügt. Dies gilt auch im Hinblick auf Schenkungen an die Schuldnerin während der Ehe. Da die Gläubigerin einziger Abkömmling der Eheleute X ist, waren auch keine Ermittlungen zu ausgleichspflichtigen Zuwendungen notwendig. 3. Jedenfalls ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zu Ziffer 2. des Urteilstenors, nämlich u.a. über den Wert von der im Nachlass befindlichen Immobilien ein Sachverständigengutachten vorzulegen, nicht nachgekommen. Das seitens des Kaufinteressenten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 3.8.2020 erfüllt die Verpflichtung nicht. Die Ermittlung des Wertes im Sinne des § 2311 BGB hat für den Zeitpunkt des Todesfalls, hier für den XX.XX.2019 zu erfolgen (Burandt/Rojahn/Horn BGB § 2314 Rn. 67; BeckOK/Blum/Heuser BGB § 2314 Rn. 129). Daher war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.