OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZB 109/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB109
25mal zitiert
13Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB109.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 109/17 vom 13. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 a) Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsbe- rechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Ver- zeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist. b) Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gege- ben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist. c) Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassver- zeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein be- antworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwir- kung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls. d) Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht ge- nügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeich- nisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu er- scheinen. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2017 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2.000 €. Gründe: Die Gläubigerin ist die nichteheliche Tochter des am 24. Juni 2014 ver- storbenen Erblassers. Die Schuldnerin ist dessen Witwe. Die Gläubigerin mach- te einen Pflichtteilsanspruch gegen die Schuldnerin als Vorerbin nach dem Erb- lasser geltend und erwirkte ein Urteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt wurde, der Gläubigerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsver- zeichnisses, bei dessen Aufnahme die Gläubigerin hinzugezogen wird. Der von der Schuldnerin mit der Erstellung des Verzeichnisses beauf- tragte Notar beraumte mehrere Termine zur Aufnahme des Nachlassverzeich- nisses an, zu denen jeweils beide Parteien geladen wurden. Die Schuldnerin suchte den Notar am 22. Februar 2017 gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten auf und legte ihm umfangreiche Unterlagen vor. Sie erschien jedoch weder an 1 2 - 3 - dem auf den 23. Februar 2017 noch an einem anderen vom Notar anberaumten Termin. Der Notar leitete der Gläubigerin und der Schuldnerin den Entwurf ei- nes Nachlassverzeichnisses zu und gewährte ihnen eine Frist zur Stellungnah- me von einem Monat bis zum 28. April 2017. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht zur Erzwingung der Aus- kunftsverpflichtung mit Beschluss vom 13. April 2017 ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.000 €, ersatzweise für je 200 € je einen Tag Zwangshaft, festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2. Juni 2017 zu- rückgewiesen. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 erneut die Festset- zung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung beantragt. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin mit Beschluss vom 25. Juli 2017 ein weiteres Zwangsgeld von 2.000 €, ersatzweise für je 250 € je einen Tag Zwangshaft, festgesetzt. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Notar habe vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses am 1. Juni 2017 ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen und der Gläubigerin am 17. Juni 2017 zugeleitet. Das Beschwerdegericht hat den Zwangsgeldbe- schluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückgewiesen. II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen, weil die Voraussetzungen für die erneute Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 ZPO gegen die Schuldnerin nicht vorlägen. Dazu hat es ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Die Verurteilung zur Auskunftserteilung sei nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken, auch wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen habe. Die allgemeinen Vollstreckungsvor- aussetzungen lägen vor. Die Schuldnerin habe jedoch die titulierte Verpflich- tung durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 1. Juni 2017 inzwischen erfüllt. Dieses sei nicht bereits deshalb unzureichend, weil die zur Auskunft verpflichtete Schuldnerin bei keinem der von dem Notar anberaumten Termine persönlich anwesend gewesen sei, zu denen beide Parteien geladen worden seien. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdege- richt hat den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin mit Recht zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenom- menen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger hinzuge- zogen wird, als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu voll- strecken ist. a) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzu- nehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubi- ger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorneh- men zu lassen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners ab- hängt, nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des 7 8 9 10 - 5 - ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand- lung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. b) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszuge- hen, wenn ein Dritter lediglich Teile der Handlung vornehmen könnte (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16, NJW 2016, 3536 Rn. 12 mwN). c) Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben be- rufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Hand- lung, auch wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenomme- nen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist. aa) Bei der Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch das nach § 260 BGB vorzulegende Verzeichnis der Nachlassgegenstän- de handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO (BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - II ZR 154/72, NJW 1975, 1774, 1777 [juris Rn. 30], insoweit in BGHZ 65, 79 nicht abgedruckt). bb) Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Verzeichnis der Nachlass- gegenstände durch einen Notar aufgenommen wird. Dies verändert den Cha- rakter der Erteilung der Auskunft als unvertretbare Handlung nicht. Zwar han- delt es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforder- lichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Auf- nahme des Verzeichnisses ist außerdem das Tätigwerden des beauftragten 11 12 13 14 - 6 - Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informa- tionen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO (OLG München, NJW 1969, 436; OLG Frankfurt, RPfleger 1977, 184 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 W 312/10, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 19 W 67/14, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 W 59/15, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524; Staudinger/ Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 172 mwN; für den Fall der Verurteilung zur Wertermittlung durch einen Sachverständigen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 67). 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Be- schwerdegerichts, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstre- ckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 3. Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin ist nicht schon wegen fehlen- den Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a) Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfest- setzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld ent- weder gezahlt oder vollstreckt ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1274; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Celle, MDR 2005, 768; FamRZ 2006, 1689; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 888 Rn. 8; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn. 19; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rn. 23). Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel. 15 16 17 - 7 - b) Im Streitfall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin. aa) Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 24. April 2017 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses des Landgerichts vom 13. April 2017 beantragt. Das Landgericht hat die vollstreck- bare Ausfertigung am 18. Mai 2017 an die Gläubigerin versandt. Das Zwangs- geld ist am 8. August 2017 bezahlt worden. bb) Zwar hat die Gläubigerin bereits vor Erhalt der vollstreckbaren Aus- fertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses und vor Zahlung des damit fest- gesetzten Zwangsgelds mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 einen erneuten Zwangsmittelantrag gestellt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den zweiten Zwangsmittelantrag lag damit zwar nicht bei Antragstellung und auch nicht bei Festsetzung eines zweiten Zwangsgelds durch das Landgericht am 25. Juli 2017 vor, jedoch war es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 2. November 2017 gegeben. 4. Das Beschwerdegericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldnerin den titulierten Anspruch erfüllt hat. a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer und unvertretbarer Handlun- gen der Erfüllungseinwand des Schuldners zu beachten ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 9 mwN). Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dem Erfüllungs- einwand der Schuldnerin stehe bereits der Umstand entgegen, dass diese aus- weislich des Vollstreckungstitels bei der Aufnahme des durch den Notar aufge- nommenen Bestandsverzeichnisses hinzuzuziehen sei. Die Schuldnerin sei 18 19 20 21 22 23 - 8 - dieser ausgeurteilten Verpflichtung, bei der Aufnahme des Nachlassverzeich- nisses zu dem vom Notar bestimmten Termin am 3. Mai 2017 und am 1. Juni 2017 anwesend zu sein, jedoch nicht nachgekommen. aa) Ausweislich des Vollstreckungstitels ist die Schuldnerin zur Aus- kunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses verurteilt worden, bei dessen Aufnahme "die Klägerin", das heißt "die Gläubigerin", hin- zugezogen wird. Dieser Tenor tituliert den Anspruch des Pflichtteilsberechtig- ten, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vollstreckungstitel erfordert demgegenüber nicht, dass die Schuldnerin als Beklagte bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zu- zuziehen ist. bb) Zwar heißt es in dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdege- richts, dass die Schuldnerin verurteilt worden sei, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufge- nommenen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, bei dessen Aufnahme "die Schuldnerin" hinzugezogen wird. Dabei handelt es sich angesichts der abwei- chenden Formulierung in dem Vollstreckungstitel jedoch um einen offensichtli- chen und gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähigen Schreibfehler. Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 25. Juli 2017, mit dem es auf Antrag der Gläubigerin ein weiteres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt hat, zutreffend wiedergegeben, dass ausweislich des Vollstreckungstitels die Kläge- rin des Ausgangsverfahrens, mithin die Gläubigerin und nicht die Schuldnerin, bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nach- lasses des Erblassers hinzuzuziehen ist. 24 25 - 9 - c) Das von der Schuldnerin vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis, genügt den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass sie bei dessen Aufnahme am 1. Juni 2017 und bei dem von dem mit der Aufnahme beauftragten Notar anberaumten früheren Terminen, zu denen sie und die Gläubigerin beide geladen waren, nicht persönlich anwesend gewesen ist. aa) Die Frage, ob die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflichte- ten bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1) Nach einer Ansicht ist die persönliche Anwesenheit des Auskunfts- pflichtigen grundsätzlich erforderlich; eine Vertretung sei im Regelfall ausge- schlossen. Da der Notar den Pflichtigen zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses gegebenenfalls zu belehren und Unklarheiten auszu- räumen habe, müsse der Verpflichtete persönlich vor dem Notar erscheinen. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die erforderlichen Aus- künfte vollständig und nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden könnten (OLG Koblenz, ZEV 2007, 493; Birkenheier in Herberger/ Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2314 Rn. 77; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2314 Rn. 7; Blum in BeckOK.Großkommentar.BGB, Stand: 15. September 2017, § 2314 Rn. 30.1). (2) Nach anderer Ansicht ist die titulierte Verpflichtung zur Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Regel auch dann er- füllt, wenn der Notar sich nicht durch den Auskunftsverpflichteten selbst, son- dern durch einen Dritten über den Bestand des Nachlasses unterrichten lässt. Die persönliche Zuziehung des Auskunftsverpflichteten sei kein allgemeiner Grundsatz (OLG Zweibrücken, ZErb 2015, 346, 347 f.). Häufig sei der Verpflich- tete alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Auskunft persönlich zu erteilen, während eine Person seines Vertrauens dazu unschwer in der Lage 26 27 28 29 - 10 - sei. Es könne von einem Notar nicht verlangt werden, stets auch dann persön- lich mit dem Auskunftsverpflichteten zu verhandeln, wenn der Auskunftspflichti- ge zur Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Der Notar dürfe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, wen er im Einzelfall als Auskunftsper- son zuziehe. Habe er keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft dieser Person zu zweifeln, dürfe er diese in das Verzeichnis aufnehmen und seine Feststellungen in einer entsprechenden Urkunde niederlegen. Nur wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Information habe, müsse er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten (Sandkühler, RNotZ 2008, 33 f.; G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 2314 BGB Rn. 38). bb) Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Er- ben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsge- mäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls. (1) § 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberech- tigter befindet, der nicht Erbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlass hat noch an ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, dass er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchzu- setzen vermag (BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180, 183 [juris Rn. 9]). Gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es damit, dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflicht- teilsanspruchs zu verschaffen. Außerdem soll mit der Bezugnahme auf § 260 BGB sichergestellt werden, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in einer 30 31 - 11 - klaren und übersichtlichen Form befriedigt wird (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374 [juris Rn. 13]). (2) Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aus- kunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementspre- chend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm auf- genommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGHZ 33, 373, 377). Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Aller- dings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er die- jenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 W 312/10, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 W 495/13, juris; jeweils mwN). (3) Aus dem Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB ergibt sich zwar keine Ver- pflichtung des Erben, vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen. Allerdings wird der Notar im Re- gelfall für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses auf Angaben des Erben angewiesen sein. Hierfür muss der Notar den Erben grundsätzlich persönlich befragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 2314 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftspflicht. Ist der Erbe beim Notar per- sönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und 32 33 - 12 - ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassver- zeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen. Besteht dagegen weiterer Aufklärungsbedarf, kann es erforderlich sein, dass der Auskunftspflichtige erneut persönlich vor dem Notar erscheint. (4) Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass es im Streitfall der Anwesenheit der Schuldnerin in einem der anberaumten Termine zur Aufnahme des Nachlass- verzeichnisses nicht bedurfte. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dem beauftragten Notar sei es gelungen, auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen sowie umfang- reicher eigener Ermittlungen den Nachlassbestand festzustellen und noch offe- ne Fragen zu einem Depot-Konto zu klären. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die unterbliebene persönliche Teilnahme der Schuldnerin an dem Termin, in dem letztlich die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erfolgt sei, sich nachteilig auf die inhaltliche Richtigkeit des Verzeichnisses ausgewirkt haben könnte. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich die Schuldne- rin am 22. Februar 2017 zum Notar begeben und gemeinsam mit ihrem anwalt- lichen Vertreter dem Notar Informationen gegeben und Unterlagen überreicht, die dieser bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnis verwendet hat. Bei dieser Gelegenheit konnte der Notar mit der Schuldnerin persönlich über den Inhalt des aufzunehmenden Nachlassverzeichnis sprechen und offene Fragen ansprechen. Jedenfalls in einem Fall wie dem Streitfall, bei dem es einen per- sönlichen Kontakt zwischen dem Auskunftspflichtigen und dem Notar gegeben hat, ist der Erbe nicht verpflichtet, zu dem Termin zur förmlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erneut vor dem Notar zu erscheinen, wenn es keinen weiteren Aufklärungsbedarf gibt. 34 35 36 - 13 - (5) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, nachdem die Schuldnerin den Notar aufgesucht und erste Auskünfte erteilt ha- be, seien weitere Ermittlungen des Notars bei der depotführenden Bank erfor- derlich gewesen, die die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erheblich ver- zögert hätten. Eine verzögerte oder unvollständige Unterrichtung des mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars, die Anlass für wei- tere Nachforschungen bietet, mag die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den auskunftspflichtigen Erben rechtfertigen. Im Streitfall waren die Ermittlun- gen des beauftragten Notars im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts vom 25. Juli 2017 über den zweiten Zwangsgeldantrag der Gläubigerin vom 15. Mai 2017 abgeschlossen und das notarielle Nachlassverzeichnis bereits aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, das notarielle Nach- lassverzeichnis sei aus anderen Gründen ungeeignet, die aus der Verurteilung der Schuldnerin resultierende Auskunftspflicht zu erfüllen. Bei einer solchen Sachlage scheidet eine Zwangsgeldfestsetzung aus. 37 - 14 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Be- schwerdegerichts auf Kosten der Gläubigerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwei- sen. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.07.2017 - 7 O 188/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 24 W 54/17 - 38