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Beschluss

15 U 116/21

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0425.15U116.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 24.3.2021 ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.197,63 € festgesetzt (Klageantrag zu 1. 21.673,75 € und Klageantrag zu 2. 3.523,88 €).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 24.3.2021 ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.197,63 € festgesetzt (Klageantrag zu 1. 21.673,75 € und Klageantrag zu 2. 3.523,88 €). I. Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Begründung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, der in dem von ihm am 29.7.2016 als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von 24.490 € erworbenen PKW der Marke BMW X1 verbaute und von der Beklagten entwickelte und hergestellte Motor des Typs N 47 sei von der Beklagten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden, durch die die Steuerung der Abgasreinigung im Wege eines sogenannten Thermofensters manipuliert werde. Das Verhalten der Beklagten sei als vorsätzliche sittenwidrige Handlung zu bewerten, weshalb sie ihm im Wege des Schadensersatzes den für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlten Kaufpreis in Höhe von 24.490 € nebst Deliktszinsen in Höhe von 3.523,88 €, insgesamt 28.013,88 € zu erstatten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.013,88 € nebst Zinsen aus 24.490 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.6.2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Typ BMW X1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuges seit dem 2.3.2020 in Verzug befinde, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.430,38 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger werfe ihr mit unsubstantiierten und pauschalen Behauptungen vor, wie andere Fahrzeughersteller in den sogenannten Abgasskandal verwickelt zu sein. Vielmehr stimme das vom Kläger erworbene Fahrzeug mit der erteilten Typengenehmigung überein, wobei es sich ohnehin bei dem vom Kläger beanstandeten sogenannten Thermofenster von vornherein nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhaltes auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 24.3.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, soweit der Kläger behaupte, der in dem von ihm erworbenen Fahrzeug verbaute Motor sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters versehen, rechtfertige das keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Der bloße Einbau einer temperaturgesteuerten Abgasreinigung reiche für sich genommen nicht aus, um eine sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die den Einbau des Thermofensters als sittenwidrig erscheinen lasse. Insoweit habe der Kläger indes keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die temperaturgesteuerte Abgasreinigung sei von der Beklagten verschleiert worden. Weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers seien nicht gegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er dessen Abänderung und nunmehr mit einem Klageantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.673,75 € (Kaufpreis in Höhe von 24.490 € unter Anrechnung bzw. abzüglich des Wertes der Gebrauchs- bzw. Nutzungsvorteile in Höhe von 2.816,25 €) und mit einem Klageantrag zu 2. zur Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 3.523,88 €, jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen PKWs des Typs BMW X1, begehrt. Hierneben verfolgt er die ursprünglich gestellten Klageanträge zu 2. und 3. weiter. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs N 47, der in seinem Fahrzeug verbaut sei, hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere verkenne das Landgericht den Umfang der Darlegungslast. Im Übrigen hält der Kläger an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 21.2.2022 Bezug. Auch die Einlassung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28.3.2022 gibt dem Senat keine Veranlassung, von der im vorbezeichneten Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Der Kläger hat sich nämlich im Wesentlichen lediglich auf die Wiederholung seines Vorbringens zur Begründung der Berufung beschränkt, inwieweit sein Vortrag zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs N 47 hinreichend substantiiert ist, womit sich der Senat bereits im vorbezeichneten Hinweisbeschluss ebenso auseinandergesetzt hat, wie mit den von ihm dazu vertretenen Rechtsansichten. Davon abgesehen kommt es entscheidungserheblich auf diesen Vortrag des Klägers nicht an, weil allein der Einbau einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht ausreicht, um das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig bewerten zu können, und sich im Übrigen auch nicht feststellen lässt, dass die Beklagte überhaupt in irgendeiner Weise mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage wäre. Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert und demgemäß auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Ab. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO), ist es gerechtfertigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 21.02.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24.3.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die gemäß § 529 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche erfolgversprechende Berufungsgründe hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 25.5.2021 indes nicht dargetan. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB zustehen. Dahingehende Ansprüche des Klägers scheitern vorliegend nämlich bereits daran, dass es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung bzw. einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB fehlt, so dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach dieser allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, ist ein Verhalten dann im Sinne von § 826 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt, wobei es dafür im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft (vgl.: BGH Beschl. v. 15.9.2021 -VII ZR 2/21- m .w. Nachw. d. Rspr. d. BGH). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, so dass es bereits zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen kann, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH, a.a.O.; BGH Urt. v. 19.1.2021 -VI ZR 433 /19-). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben, wobei es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, a.a.O., m. w. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend von vornherein von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn man annimmt, dass der im vom Kläger erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahrzeug der Marke BMW X 1 verbaute Motor des Typs N 47 entsprechend seiner Behauptung unter Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung 715/2007/EG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters ausgestattet ist. Denn nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem gleichgelagerten Fall, nämlich dem angeblichen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte in den von ihr ebenfalls hergestellten und im Fahrzeug des Typs BMW X 1 118 d verbauten Motors des Typs B 47, der sich der Senat ebenfalls uneingeschränkt anschließt, reicht der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben, weil der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet wäre, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (BGH Beschl. v. 15.9.2021 -VII ZR 2/21- m. w. Nachw. d. Rspr. d. BGH). Im Übrigen fehlt es ohnehin an hinreichendem Vortrag seitens des Klägers, um das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als sittenwidrig bewerten zu können. Bei seiner Behauptung, der von der Beklagten hergestellte Motor des Typs N 47 sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, handelt es sich um eine durch nichts belegbare Mutmaßung und Unterstellung, letztlich um substanzloses Vorbringen ins Blaue hinein, mit dem der Kläger seiner Darlegungslast in keiner Weise genügt (vgl. zur Darlegungslast und sekundären Darlegungslast der Beklagten bei gleichgelagertem Sachverhalt und Parteivortrag allg.: BGH, a.a.O.). Davon abgesehen geht das Vorbringen des Klägers, der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motor des Typs N 47 sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters ausgestattet schon deshalb ins Leere, weil bezüglich dieses Fahrzeugtyps seitens des Kraftfahrtbundesamtes bisher kein Rückruf erfolgt ist (ebenso: OLG Düsseldorf Urt. v. 12.5.2021 -18 U 526/19-; OLG Dresden Urt. v. 1.7.2021 - 11a U 1085/20-). Auch der Umstand, dass hinsichtlich eines anderen von der Beklagten hergestellten Motors, nämlich des Typs N 57, ein Rückruf angeordnet wurde, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass auch der hier fragliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. ebenso: OLG Brandenburg Urt. v. 22.12.2021 -4 U 19/21-). Des Weiteren scheitern Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach § 826 BGB von vornherein auch daran, dass es am Schädigungsvorsatz der Beklagten als Anspruchsvoraussetzung fehlt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschl. v. 15.9.2021 -VII ZR 2/21- (ebenso Beschl. v. 29.9.2021 -VII ZR 126/2- ; Urt. v. 16.9.2021 -VII ZR 322/20-), dem der Senat ebenfalls uneingeschränkt folgt, folgendes ausgeführt: „…Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchsstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte erkennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 -VI ZR 536/15- Rn. 25, NJW 2017, 250 m. w. N.). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage - hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters fehlt es nicht nur bis heute an einem behördlichen Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das KBA sogar keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Motortyp im Klägerfahrzeug festgestellt - liegt es fern anzunehmen, den für die Beklagte tätigen Personen hätte sich die Gefahr einer Schädigung des Klägers aufdrängen müssen.“ Ausgehend davon kann selbstredend vorliegend von einem Schädigungsvorsatz der Beklagten selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der streitgegenständliche Motor tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters ausgestattet wäre. Insgesamt bietet deshalb die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. II. Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung innerhalb von 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.