Urteil
16 U 124/13
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0925.16U124.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2013 – Az. 2/25 O 520/09 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1) oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren, welche die seitens des Klägers zu 1) vermittelten und/oder betreuten Geschäfte betreffen, und zwar für den Abrechnungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des mit Schriftsatz vom 21.3.2011 vorgelegten Buchauszugs gemäß Bl. 215 – 219 d.A. erforderlich ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2013 – Az. 2/25 O 520/09 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1) oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren, welche die seitens des Klägers zu 1) vermittelten und/oder betreuten Geschäfte betreffen, und zwar für den Abrechnungszeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des mit Schriftsatz vom 21.3.2011 vorgelegten Buchauszugs gemäß Bl. 215 – 219 d.A. erforderlich ist. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 550 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht ein Bucheinsichtsrecht des Klägers verneint. Der Kläger kann von der Beklagten Bucheinsicht zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des erteilten Buchauszugs fordern. I. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. 1. Durch Erhebung der am 22.12.2009 beim Landgericht eingereichten Stufenklage wurde auch der Zahlungsanspruch in Bezug auf etwaige Provisionsforderungen des Klägers rechtshängig mit der Folge der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB [vgl. BGH NJW-RR 2006, 948 – Rn. 13]. a. Allerdings bestimmt § 204 Abs. 2 BGB, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Bei der vorliegenden Stufenklage geriet der Prozess jedoch nicht dadurch i.S. von § 204 Abs. 2 BGB in Stillstand, dass dem der Vorbereitung des Hauptanspruchs dienenden Hilfsantrags auf Erteilung eines Buchauszugs in der ersten Stufe stattgegeben wurde. Vielmehr durfte der Kläger nach dessen Bescheidung mit dem Zahlungsantrag zuwarten, bis das Teilurteil vom 17.9.20101 rechtskräftig und die Vollstreckung aus ihm abgeschlossen war. Solange er die zur Bezifferung seines Leistungsanspruch erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzte, lag ein Stillstand des Verfahrens nicht vor, da der Kläger für seine Untätigkeit bei der Weiterverfolgung des Zahlungsanspruchs triftige Gründe hatte [vgl. Peters/ Jacoby in Staudinger, BGB, 2009, § 204 Rn. 131; BGH NJW 1992, 2563 – Rn. 13; NJW 1999, 1101 – Rn. 11]. Zwar gelten die Vollstreckungshandlungen, die der Kläger vornahm, als solche nur für den in dem Teilurteil tenorierten Hilfsanspruch. Sie ließen aber erkennen, dass er gerade auf diese Weise seinen Hauptanspruch auf Zahlung weiterverfolgen wollte, denn nur im Hinblick darauf waren sie sinnvoll. Hat damit der Kläger mit Antragstellung nach § 887 ZPO auf die Erfüllung des Hilfsanspruchs, d.h. die Erteilung eines Buchauszugs hingewirkt und damit auch seinen Zahlungsanspruch weiterverfolgt, dauerte auch die Hemmung der Verjährung wegen des Leistungsanspruchs während der Vollstreckung des sie vorbereitenden Teilurteils fort. b. Das von dem Kläger gegenüber der Beklagten eingeleitete Verfahren auf Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs fand seinen Abschluss nicht schon dadurch, dass sie ihm zur Erfüllung des Teilurteils vom 17.9.2010 den mit Schreiben vom 21.3.2011 vorgelegten Buchauszug erteilte. Das Schweigen des Klägers auf die Verfügung des Landgerichts vom 29.3.2011, mit welchem ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 21.3.2011 nebst Buchauszug zur Stellungnahme weitergeleitet wurde, ist nicht als Beendigung des Vollstreckungsverfahrens zu werten. Vielmehr wollte der Kläger offensichtlich das pflichtgemäße Tätigwerden des Landgerichts abwarten, welches nach einer freigestellten mündlichen Verhandlung im Beschlusswege hätte entscheiden müssen (§ 891 Satz 1 ZPO), ob der Antrag des Klägers nach § 887 ZPO zurückzuweisen bzw. in welchem Umfang diesem zu entsprechen war, nachdem dieser das Verfahren nicht durch Rücknahme seines Antrags beendete hatte. Hierbei wäre der Einwand der Beklagten zu prüfen gewesen, sie habe ihre Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 17.12.2010 erfüllt [vgl. von Hoyningen-Huene in MüKom., HGB, 3. Aufl., § 87 c Rn. 52; Oetker, HGB, 3. Aufl., § 87 c Rn. 23]. c. Dem Kläger gereicht auch nicht zum Vorwurf, dass er das Landgericht nicht schon vor Einreichung seines Schriftsatzes vom 10.10.2012, mit welcher er den Zwangsvollstreckungsantrag für erledigt erklärte und den nunmehr streitgegenständlichen Antrag auf Bucheinsicht stellte, an die Fortsetzung des Verfahrens erinnert hatte. Denn der Stillstand war nicht von ihm, sondern von dem Landgericht selbst herbeigeführt worden, welchem die Leitung des Vollstreckungsverfahrens oblag und das dessen Fortgang zu verantworten hatte, zumal ein richterliches Tuns auch zwingend notwendig war im Hinblick auf die (nach wie vor ausstehende) Entscheidung über die Kosten des Vollstreckungsverfahrens (Gerichtsgebühr nach KV 2111; Anwaltsgebühren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 12 RVG, VV 3309), und zwar von Amts wegen [Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 891 Rn. 7]. Vor diesem Hintergrund wirkt sich der tatsächliche Verfahrensstillstand hier nicht zu Lasten des Klägers aus. Eine Anwendung des § 204 Abs. 2 BGB erscheint hier nicht gerechtfertigt, da die nach außen erkennbaren Umstände des tatsächlichen Verfahrensstillstands ihre Ursache nicht in dem Verantwortungsbereich des Klägers, sondern dem des Gerichts haben. d. Nach alldem verfolgt der Kläger seinen Hauptanspruch auf Zahlung durch den Antrag auf Bucheinsicht, den er unmittelbar im Anschluss an die Erledigung des Vollstreckungsverfahrens eingereicht hat und der sich gleichfalls als Hilfsanspruch zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs darstellt, weiter, so dass dessen Verjährung nach wie vor gehemmt ist. Da mithin ein etwaiger Provisionsanspruch des Klägers mangels Verjährung weiterhin durchsetzbar ist, fehlt für den hier in Rede stehenden Hilfsanspruch auf Bucheinsicht nicht das Rechtsschutzbedürfnis. II. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Bücher folgt aus § 87 c Abs. 4 HGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Handelsvertreter, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Buchauszugs bestehen, verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder dem Handelsvertreter oder einem vom Handelsvertreter zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher pp. gewährt wird, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist. Nicht erforderlich ist, dass der Buchauszug eine durchschnittliche oder durchgängige Unzuverlässigkeit aufweist. Vielmehr genügt es, wenn sich die Zweifel auf einzelne – nicht ganz unerhebliche - Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten beschränken [Staub, HGB, 4. Aufl., § 87 c Rn. 32; Keßler in Heidel/Schale, HGB, 2011, § 87 c Rn. 26; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 87 c Rn. 77]. Dies ist hier zu bejahen. Der Kläger hat substantiiert eine Sachlage dargelegt, nach der für einen verständigen Dritten nachvollziehbare und objektiv begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit des seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.3.2001 übermittelten Buchauszugs bestehen, welche seinen Anspruch auf Bucheinsicht rechtfertigen. Die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Beanstandungen an dem streitgegenständlichen Buchauszug beurteilt der Senat wie folgt: 1. Was die Kundin A anbelangt, teilt der Senat die Bedenken des Landgerichts, ob diese Kundenbeziehung überhaupt der Beklagten zuzuordnen ist. Im Hinblick auf die parallele Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter für die Streithelferin erscheint es nicht lebensfremd, dass die Vermittlung zugunsten einer anderen juristischen Person – etwa der in der Anlage K 12 genannten X – vorgenommen wurde. 2. Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszugs bestehen indes bezüglich des Kunden B. a. Die von dem Landgericht angezweifelte Kundenbeziehung ergibt sich aus dem als Anlage K 17 vorgelegten Bündelantrag, mit welchem der Kunde ein Privatkonto (lit. B) und ein Geldmarktkonto (lit. C) beantragt hat. Dass unter lit. C) das Referenzkonto nicht eingetragen wurde, macht den Antrag nicht unwirksam. Der Antrag wurde von dem Kunden auch unterschrieben. Die erste Unterschrift des Kunden bezieht sich ersichtlich neben der Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Beklagten auch auf die Antragstellung. b. Zu Recht rügt der Kläger, dass der Buchauszug der Beklagten dem tenorierten Anspruch unter Ziff. 7 des Teilurteils vom 17.9.2010, das monatliche Durchschnittsguthaben bei dem Produkt Geldmarktfonds (richtig: Geldmarktkonto) auszuweisen, nicht genügt. Selbst wenn der Kunde B während des relevanten Zeitraums keinerlei Einzahlungen auf diese Konten erbracht haben sollte, hatte die Beklagte auch Angaben zu den Monaten in ihrem Buchauszug aufzunehmen, in denen keine Geldflüsse bzw. Guthaben zu verzeichnen waren. aa. Soweit die Beklagte beanstandet, dass der Kläger keine Ausführungen zum Vorliegen eines tatsächlichen Guthabens bzw. Geldflusses gemacht hat, weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass er hierzu mangels entsprechender Unterlagen und Informationen gar nicht in der Lage ist und jeglicher Sachvortrag offensichtlich ins Blaue hinein erfolgen würde. Denn nur die Beklagte kennt die konkreten Zahlen. Eine Kenntnis des Klägers folgt insbesondere nicht aus der als Anlage K 23 vorgelegten Übersicht. Diese gibt nur einen zeitlich begrenzten Stand der dort aufgeführten Geldmarktkonten wieder, bietet aber keinen monatlichen Gesamtüberblick über den kompletten Zeitraum des geschuldeten Buchauszugs. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er selbst ihm etwaig vorübergehend zugängliche Daten jeweils hätte „fixieren“ und sammeln können, noch ist er verpflichtet, insoweit eigene Recherchen anzustellen. Vielmehr darf der Kläger grds. davon ausgehen, dass ein Kunde, der ein Konto eröffnet, dieses in der Folgezeit auch nutzt. Wie der Kläger zutreffend ausführt, dient ein Konto gerade zu dem Zweck, dass dort Zahlungen ein- und ausgehen. bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch nicht schon aufgrund unstreitiger Tatsachen kein Provisionsanspruch des Klägers. Dass für den Kunden B – so auch für den Kunden C – kein Guthaben feststellbar gewesen sei, wird in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils im streitigen Beklagtenvortrag dargestellt; dieser Umstand ist daher in der Berufungsinstanz ebenfalls als streitig zugrunde zu legen. Bezüglich der übrigen Kunden sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die Beklagte konkreten Vortrag dazu, dass in dem tenorierten Zeitraum ein Geldfluss nicht erfolgt sei bzw. kein Guthaben bestanden habe, den der Kläger mit Nichtwissen hätte bestreiten können, in der ersten Instanz keinen erbracht hat (vgl. Schriftsätze vom 21.12.2012, Seite 4 Ziff. 5 lit. b bb, vom 10.5.2013, Seite 5 Ziff. 7 und vom 12.6.2013, Seite 3, Ziff. 3 lit. e). Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, dass es keine Einzahlungen gegeben habe, ist mangels weiterer Kenntnis ein bloßes Bestreiten auf Seiten des Klägers ausreichend. cc. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Beklagten auf die „Vorläufige Regelung zu Provisionen und Bewertung von Anlage- und sonstigen Bankprodukten der Bank1“ gemäß Anlage K 4, wonach der Provisionsanspruch bei Geldmarktkonten an das monatliche Durchschnittsguthaben geknüpft ist. (1.) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Provisionsvereinbarung vorrangig den Maßstab für die Relevanz der Information bestimmt. Was danach unzweifelhaft ohne Bedeutung für einen Zahlungsanspruch des Handelsvertreters ist, kann bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben [von Hoyningen-Huene aaO., § 87 c Rn. 39]. Solches wurde etwa angenommen, wenn der Unternehmer überhaupt keine Geschäfte mit Kunden aus dem Bezirk des Handelsvertreters getätigt hat. Denn wenn es gar nicht zu einem Vertragsschluss zwischen Unternehmer und dem vom Handelsvertreter vermittelten Kunden gekommen ist, ist auch keine Buchführung darüber bei dem Unternehmer existent und kann so nicht im Auszug wiedergegeben werden [vgl. OLG Ffm. MDR 1995, 165 – Rn. 10 ff]. Dies ist jedoch mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, in dem das in Rede stehende Geldmarktkonto tatsächlich von dem Kunden B bei der Beklagten eröffnet wurde und auch in dem relevanten Zeitraum noch bestand. Demnach ergibt sich der monatliche Kontostand aus den Büchern bei der Beklagten, selbst wenn dieser null betragen haben mag. (2.) Hierbei in Blick zu nehmen sind auch Sinn und Zweck der Informationsrechte des Handelsvertreters nach § 87 c HGB, welche dessen Schutz vor Provisionsvorenthaltungen im weitesten Sinne dienen. Der Buchauszug soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, alle Fragen klären und beantworten zu können, die seinen möglichen Provisionsanspruch aus §§ 87 ff HGB betreffen, um diesen richtig beziffern zu können. Er soll ihm Klarheit über den Stand der Geschäfte und die Höhe aller hieraus fließenden Provisionsansprüche sowie zuverlässig Gewissheit darüber verschaffen, ob der Unternehmer seiner Hauptleistungspflicht aus dem Handelsvertreterverhältnis, nämlich der Pflicht zur Provisionszahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist und dem Handelsvertreter alle verdienten Provisionen lückenlos gutgeschrieben hat [von Hoyningen-Huene aaO., § 87 c Rn. 3; Thume in Röhricht/von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87 c Rn. 23]. Die Rechtsprechung ist bei Auslegung dieser Vorschrift zugunsten des Handelsvertreters, der sich zweifellos in der schwächeren Position befindet, großzügig und zieht den Kreis der Angaben über (möglicherweise) für ihn relevanten Geschäfte und Verhältnisse sehr weit [Einzelfälle bei Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., § 87 c Rn. 13]. (2.1.) Um dem Kläger die mit dem Buchauszug bezweckte aussagekräftige Übersicht und ein genaues Bild über die Entwicklung der bestehenden Kontobeziehung des Kunden B bei der Beklagten zu verschaffen, bedarf er der Information über den Stand von dessen Geldmarktkonto für jeden Monat während des mitteilungspflichtigen Zeitraums. Hierzu gehört die ausnahmslose Unterrichtung über alle monatlichen Durchschnittsguthaben, und zwar unabhängig davon, ob Zahlungseingänge bzw. ein Guthaben zu verzeichnen waren oder nicht. Nur so kann der Kläger verlässlich überprüfen, ob alle ihm nach §§ 87 ff HGB zustehenden Provisionen von der Beklagten erkannt und erfasst wurden, d.h. ob sie jeden Monat - und sei es auch nur als Nullmeldung - beachtet und entsprechend ausgewiesen und keinen Monat vergessen hat. Der Informationsgehalt der Nullmeldungen liegt für den Kläger daher primär in der Möglichkeit einer Vollständigkeitskontrolle. (2.2.) Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand, dass in einem bestimmtem Monat kein provisionsauslösender Umsatz auf dem Konto getätigt worden ist, um eine für die Verifikation der Entstehung des Provisionsanspruchs, seine Berechnung, Höhe und Fälligkeit wesentliche Angabe. Nur wenn der Kläger - über die Abrechnung hinaus - den Verlauf des von ihm vermittelten Geldmarktkontos des Kunden B anhand des Buchauszugs lückenlos verfolgen und sich darüber vergewissern kann, dass dieser trotz Eröffnung des Kontos wider Erwarten keine Einzahlungen hierauf erbracht hat, wird er (der Kläger) in die Lage versetzt, anhand der eigenen Unterlagen die Berechnung der Provision sowohl nach der Bemessungsgrundlage als auch den zugrundeliegenden Provisionssätzen zu überprüfen und ggf. auftretende Divergenzen zu klären. Diesen Erwägungen kommt vor allem Relevanz zu bei solchen Kundenbeziehungen, die mangels Geldflusses/Guthabens überhaupt nicht in dem Buchauszug der Beklagten auftauchen. Hier besteht ein besonderes Bedürfnis für den Kläger, durchgängig monatliche Nullmeldungen vor Augen geführt zu bekommen, die es ihm ermöglichen, zu dem jeweiligen Kunden Recherchen anzustellen und ggf. die Aussage der Beklagte zu überprüfen. (3.) Schließlich betrifft der Umstand, dass ein vom Kläger vermittelter Kunde keinen Geldfluss verursacht oder ein Guthaben angespart hat, die Geschäftsbeziehung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kunden. 3. Gleichermaßen hätten bei den Kunden C, D, E und F in dem Buchauszug Angaben zu dem Durchschnittsguthaben des Geldmarktkontos auch für die Monate erfolgen müssen, in denen der jeweilige Kontostand laut Vortrag der Beklagten mangels Geldflusses bzw. Guthabens null betrug. Insoweit wäre dies von ihr entsprechend der vorstehend unter Ziff. II. 2. lit. b. bb. dargestellten Erwägungen durch entsprechende Nullmeldungen bei den jeweiligen Monaten auszuweisen gewesen. a. Dass der Kunde C durch den Kläger vermittelt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig und durch das Schreiben der Bank1 gemäß Anlage K 19 belegt. In Bezug auf die Kundin D ergibt sich die Vermittlungstätigkeit des Klägers für die Beklagte aus der Vertragsübersicht gemäß Anlage K 18, in welcher drei „Bank1“-Produkte aufgeführt sind. Der Senat teilt die vom Landgericht aufgeworfenen Zweifel, ob „Bank1“ hierbei für die Rechtsvorgängerin der Beklagten steht, nicht. Im Übrigen befindet sich auch in der nunmehr als Anlage K 23 vorgelegten Übersicht durchgängig die Bezeichnung „Bank1“, ohne dass insoweit die Vermittlung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Streit steht. Da das Landgericht die Anlage K 18 nicht zurückgewiesen, sondern sich inhaltlich hiermit auseinandergesetzt hat, greift auch nicht die Verspätungsrüge der Beklagten [Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO., § 530 Rn. 6 – Stichwort „Zulassung eines Vorbringens]. b. Zwar mag es, worauf die Beklagte hinweist, für die Vermittlung des Fonds an die Kundin D keinen Ausgabeaufschlag gegeben haben und damit der Produktfaktor null gewesen sein (vgl. Anlage BB 4), so dass auch kein Provisionsanspruch besteht. Daneben wurde dieser Kundin ausweislich der Anlage K 18 neben dem Produkt „Basisdepot“ aber auch ein „Geldmarktkonto“ vermittelt, welches mit Stand zum 29.11.2007 ein Guthaben von € 1.415,49 aufwies. Insoweit kommt ein Provisionsanspruch des Klägers durchaus in Betracht, da sich die Bemessungsgrundlage hier an dem Durchschnittsguthaben orientiert (vgl. Anlage K 4). 4. Die von dem Kläger vermisste Angabe des Vertragsdatums in dem Buchauszug befindet sich unter der Rubrik „Datum“„Vertrag/Wertpapierauftrag“ dem Buchauszug. Dass die unter Ziff. 3 des Teilurteils vom 17.9.2010 tenorierte Angabe zum Antragsdatum fehlt, ist dagegen unschädlich, da es nicht um einen für die Provisionsabrechnung beachtlichen Aspekt handelt. Soweit der Kläger meint, das Antragsdatum diene der Identifikation und Beantwortung der Frage, ob seine Tätigkeit ursächlich für das Zustandekommen des Geschäfts zwischen Kunden und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden ist, folgt letzteres bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte das betreffende Geschäft in dem Buchauszug mit aufgelistet hat. Auch eine Identifikation ist dem Kläger anhand der Angaben zu dem Vertragsdatum sowie Name und Anschrift des Kunden ohne Weiteres möglich. 5. Weiterhin folgt auch der Nichtaufnahme des Produktfaktors entgegen der titulierten Vorgaben in Ziff. 10, 12 – 16 des Teilurteils vom 17.9.2010 eine Unvollständigkeit des Buchauszugs. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Produktfaktor nicht in ihren Büchern hinterlegt sei. Dieser Umstand befreit sie nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, sich die hierzu notwendigen Unterlagen, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von der Streithelferin verschaffen [vgl. BGH NJW 2001, 2333 – Rn. 19]. Anhaltspunkte dafür, dass die Streithelferin die entsprechenden Informationen nicht an die Beklagte liefern kann, sind nicht greifbar, zumal die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bank1, in dem streitgegenständlichen Zeitraum voll in die Konzernstruktur der Streithelferin eingebettet war. 6. Darüber hinaus hätte es entsprechender Nullmeldungen auch bei allen weiteren vom Kläger aufgeführten Kunden zu den im Buchauszug nicht ausgewiesenen Monaten bedurft, an denen diese Kunden keine Einzahlungen erbracht haben sollen. 7. Ferner kann der Kläger mit dem Vorwurf gehört werden, es werde nicht ohne weiteres deutlich, dass der in dem Buchauszug gewählte Begriff „ Volumen “ die Anlagesumme i.S. von Ziff. 10 – 16 bzw. das monatliche Durchschnittsguthaben gemäß Ziff. 7 des Teilurteils vom 17.9.2010 wiedergibt. Insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Bezeichnung dieser Bezugsgröße. Des Weiteren ist dem Kläger zuzugeben, dass sich nicht zwingend erschließt, ob es sich bei den Angaben um etwaige monatliche Beträge oder die Anlagesumme handelt. Insoweit genügt hier der Buchauszug der Beklagten nicht der Anforderung, im Hinblick auf seine Informationsfunktion inhaltlich eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich zu sein [Oetker aaO., § 87 c Rn. 19; Staub aaO., § 87 c Rn. 13]. Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten [vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 c Rn. 15]. 8. Hinsichtlich der Kundin G ist zu bemängeln, dass sich nicht auf einen Blick sowohl die vertraglich vereinbarte Rate in Höhe von € 250,-- als auch die (angeblich) gezahlte Rate in Höhe von € 243,-- auf dem Sparkonto entnehmen lassen. Ohne die erst im Berufungsverfahren erfolgte diesbezügliche Erläuterung, dass auf den Nettobetrag ein aufgerundeter Ausgabezuschlag von 3 % gezahlt worden sei, genügen die Angaben in dem Buchauszug nicht der Mindestanforderung an eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Darstellung. 9. Hinzu kommt, dass sich zum Geldmarktkonto der Kunden F (28.3.2006), H (28.3.2006), J (28.3.2006), K (28.3. 2006 und 9.7.2007) und L (5.7.2007) unter den in Klammern genannten Daten jeweils zwei Einträge befinden, ohne dass ersichtlich wird, welchem Monat diese nun zuzuordnen sind. III. Ferner zu berücksichtigen sind die weiteren erstmals in der Berufung aufgeführten Beanstandungen. Insoweit ist der Kläger nicht – wie die Beklagte meint - mit seinem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da die nachstehenden Angaben, an denen er Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Richtigkeit des Buchauszugs der Beklagten aufzeigt, unstreitig sind. 1. Die auf Seite 20 der Berufungsbegründungsschrift genannten acht Kunden sind unstreitig von dem Kläger vermittelt worden. Aus dem Anlagenkonvolut K 24 geht weiterhin hervor, dass diese zum Zeitpunkt der Agenturübergabe aktive Verträge hatten. Auch wenn diese Kunden dem Vortrag der Beklagten zufolge während des streitgegenständlichen Zeitraums auf ihre Geldmarktkonten kein Guthaben eingezahlt haben, hätte die Beklagte gleichwohl für jeden Monat Nullmeldungen in ihrem Buchauszug aufnehmen müssen. Insoweit gilt das unter Ziff. II. 2. lit. b. bb. Ausgeführte. Soweit die Beklagte behauptet, die Kunden N hätten ein Geschäftsdarlehen abgeschlossen, bei welchem nur eine einmalige Provisionszahlung bei Produktabschluss fällig geworden sei und keine laufende Provision, findet dies in Anlage K 24/Z5 keine Stütze. Zudem ist Provisionsgrundlage bei sämtlichen in der Anlage K 4 aufgeführten Darlehen stets der Darlehensbetrag bzw. das Kreditlimit. 2. Was die weiteren von dem Kläger in der Berufung angeführten Kundenbeziehungen anbelangt, teilt der Senat die Beanstandungen des Klägers in Bezug auf das Fehlen des durchschnittlichen Monatsguthabens bzw. von Nullmeldungen sowie des Produktfaktors in dem Buchauszug. Des Weiteren ist zu rügen, dass auch hier bei Kunden doppelte Eintragungen unter demselben Belegdatum bestehen, ohne dass deutlich wird, dass sich hier der Buchauszug auf zwei unterschiedliche Monate bezieht. Insoweit gilt hier das Gleiche wie unter Ziff. II. 2. lit. b. bb., 5 und 9 dargelegt. 3. Im Übrigen haftet dem vorliegenden Buchauszug nicht deswegen ein Defizit an, weil er entgegen Ziff. 2 des Tenors des Teilurteils vom 17.9.2010 nicht die Anschrift dieser Kunden samt Straße und Hausnummer enthält. Denn diese Information findet sich bereits vollständig zusammengefasst in den Anlagen B 2 und B 3, die die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 8.9.2010 zur Verfügung gestellt hatte. Insoweit muss sich der Kläger die relevanten Daten nicht aus einer Vielzahl von Unterlagen heraussuchen, sondern die Adressangaben in den Anlagen B 2 und B 3 lassen sich ohne Schwierigkeiten den einzelnen in dem Buchauszug aufgeführten Kunden zuordnen. Damit ist die Anforderung an einen übersichtlich gestalteten, inhaltlich eindeutigen, in sich abgeschlossenen und aus sich heraus verständlichen Auszug jedoch nicht verfehlt [vgl. Oetker aaO., § 87 c Rn. 19]. 4. Auch der Umstand, dass die Beklagte keine Angaben zum Stornodatum und –grund in Entsprechung von Ziff. 18 des Tenors des Teilurteils vom 17.8.2010 in dem Buchauszug aufgenommen hat, begründet keine Zweifel an dessen Vollständigkeit. Insoweit hat die Beklagte ausgeführt, dass bei den Geldmarktkonten keine Stornierungen vorgenommen werden konnten, ohne dass dem seitens des Klägers entgegengetreten wurde. 5. Der von dem Kläger in dem Buchauszug bei dem Kunden M vermissten Angabe zu dem Kreditlimit gemäß Ziff. 9 des Teilurteils vom 17.9.2010 kommt für die Berechnung der Provision keine Bedeutung zu. Wie aus der von dem Kläger selbst vorgelegten Anlage K 23 hervorgeht, handelte es sich hier um einen Privatkredit des Kunden. Insoweit bemisst sich die Provision gemäß Anlage K 4 jedoch nach dem Darlehensbetrag. 6. Ebenso wenig zu beanstanden ist aufgrund der Erwägungen unter Ziff. II. 4. das Fehlen des Antragsdatums . 7. Soweit der Kläger zudem bemängelt, bei den Kunden O und P werde nicht deutlich, ob es sich um einen ratierlichen Sparplan oder um einen Investment-Sparplan handelt, erschließt sich dem Senat nicht die Relevanz dieser Angabe für seinen Provisionsanspruch. Anlage K 4 trifft insoweit keine Unterscheidung. Es wird auch ohne Weiteres erkennbar, um welches Produkt es sich handelt, da einem Sparplan ein regelmäßiger (ratierlicher) Ankauf von Investment- bzw. Fondsanteilen immanent ist, selbst wenn hier seitens der Beklagten keine ausdrückliche Umbenennung erfolgte. Danach ist der Buchauszug hier inhaltlich so gestaltet, dass dieses Produkt zweifelsfrei identifizierbar ist (vgl. Ziff. 6 des Teilurteils vom 17.9.2010). 8. Nach alldem hat die Beklagte keinen im vorstehenden Sinne brauchbaren Buchauszug vorgelegt. Auch wenn der dem Kläger mit Schreiben vom 21.3.2011 erteilte Buchauszug nicht alle die Mängel aufweisen mag, auf die der Kläger im Einzelnen hingewiesen hat, rechtfertigen die verbleibenden Beanstandungen in ihrer Gesamtheit die Bewertung, dieser enthalte eine im Wesentlichen unvollständige, nicht mehr geordnete und übersichtliche Darstellung der für die Beurteilung der einzelnen Geschäfte relevanten Angaben. IV. Bedenken gegen den Umfang der von dem Kläger beantragten Einsichtnahme bestehen keine. Dem Umstand, dass er Bucheinsicht nur insoweit verlangen kann, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist, hat der Kläger durch die in dem Klagantrag aufgenommene Einschränkung in Bezug auf den Umfang der begehrten Bucheinsicht Rechnung getragen. Gegenstand des Einsichtsrechts sind alle Geschäftsbücher und Unterlagen, in welchen sich Anhaltspunkte für die konkret zu treffenden Feststellungen finden können. Hierzu gehören die gesamten, auch elektronisch geführten Geschäftsunterlagen der Beklagten, d.h. auch diejenigen technischen Hilfsmittel, welche sie benutzt, um die geschäftlichen Vorgänge zu dokumentieren und festzuhalten, wie z.B. Computer- und EDV-Systeme [vgl. Löwisch aaO., § 87 c HGB Rn. 17; 79] V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO gegeben sind. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Senat hat auch zur Frage der Verjährung nur allgemeine Grundsätze auf den Einzelfall angewendet.