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Urteil

16 U 93/19

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0213.16U93.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom (…), teilweise abgeändert. Die einstweilige Verfügung - Beschluss - des Landgerichts vom (…) wird hinsichtlich Ziff. I.2 und 3 bestätigt; hinsichtlich Ziff. I.1 wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom (…) wird dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin 4/6 und die Verfügungsbeklagte 2/6 zu tragen hat. Von den weiteren Kosten der ersten Instanz und den Kosten der Berufung tragen die Verfügungsklägerin 3/5 und die Verfügungsbeklagte 2/5. Der Streitwert für die Berufung wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom (…), teilweise abgeändert. Die einstweilige Verfügung - Beschluss - des Landgerichts vom (…) wird hinsichtlich Ziff. I.2 und 3 bestätigt; hinsichtlich Ziff. I.1 wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom (…) wird dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin 4/6 und die Verfügungsbeklagte 2/6 zu tragen hat. Von den weiteren Kosten der ersten Instanz und den Kosten der Berufung tragen die Verfügungsklägerin 3/5 und die Verfügungsbeklagte 2/5. Der Streitwert für die Berufung wird auf 25.000,- € festgesetzt. A. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), die 198X im Alter von … Jahren Opfer einer spektakulären Entführung wurde, (…), begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) - soweit noch von Belang - im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Kinderbildern, die vor und nach der Entführung gefertigt wurden, eines Briefes, den die Klägerin während ihrer Entführung - durch ihre Entführer gezwungen - an einen Vermittler schrieb, und des heimlichen Mitschnitts eines Telefongesprächs der Klägerin im Zusammenhang mit der Übergabe von Lösegeld. Die Lichtbilder, der Brief und der Telefonmitschnitt wurden im Rahmen einer Dokumentation über die Erinnerungen und die Vermittlungstätigkeit des damals in dem Entführungsfall tätigen Vermittlers A gezeigt bzw. wiedergegeben, die von der Beklagten am XX.XX.2017 bei X ausgestrahlt wurde und im Internet abrufbar war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 218 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom (…) die nach Rücknahme eines Antrags noch begehrte einstweilige Verfügung erlassen und der Beklagten strafbewehrt untersagt, 1. im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Entführung der Klägerin in der Zeit zwischen dem XX.XX.198X bis zum XX.XX.198X die nachfolgend aufgebrachten Bildnisse der Klägerin a. (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) b. (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) c. (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) jeweils zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies im Beitrag „(…)", ausgestrahlt im Sender X am XX.XX.2018 und im Internet unter www.(...).de jeweils geschehen ist; 2. den nachfolgenden aufgebrachten Brief der Klägerin (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) zu veröffentlichen / zu verbreiten und/oder veröffentlichen / verbreiten zu lassen, so wie dies im Beitrag „(…)", ausgestrahlt im Sender X am XX.XX.2018 und wie dies im Internet unter www.(...).de geschehen ist; 3. den Mitschnitt eines Telefongesprächs, in dem die Klägerin geäußert hat (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies im Beitrag „(…)", ausgestrahlt im Sender X am XX.XX.2018 und wie dies im Internet unter www.(...).de geschehen ist. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die stattgebende einstweilige Verfügung vom (…) bestätigt. Zur Begründung hat es hinsichtlich der begehrten Unterlassung der Veröffentlichung der Kinderbilder im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei in dem Filmbeitrag erkennbar. Entgegen der Auffassung der Beklagte liege keine (konkludente) Einwilligung der Klägerin gemäß § 22 S. 1 KUG vor. Etwaige Einwilligungserklärungen der Eltern der Klägerin wirkten nicht zu Lasten der damals minderjährigen Klägerin fort. Eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotographien lasse sich auch nicht dem E-Mail-Verkehr der Klägerin mit der Filmemacherin B im Sommer 2013 entnehmen. Auch aus den Erklärungen des Vermittlers A gegenüber Frau B nach einem Gespräch zwischen ihm und der Klägerin ergebe sich keine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Die Beklagte könne sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen. Befasse sich die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürften von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral seien und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirke. Hier seien die Bildnisse nicht als kontextneutrale Fotos anzusehen. Bei ihnen handele es sich nicht um „Portraitfotos“. Die Beklagte verwende die Bildnisse gerade nicht kontextneutral, sondern nutze sie im Zusammenhang mit einem Bericht über das ursprüngliche Geschehen. Der Beklagten gehe es auch nicht um die Erinnerung an das Bildnis der Klägerin, sondern an das ehemalige Tatopfer. Die Bildnisse würden von der Beklagten im Grundsatz verwendet, um ein zeitgeschichtliches Ereignis abzubilden, dass mittlerweile ... Jahre zurückliege. Im Rahmen der bei der Zulässigkeit der Verwendung der Lichtbilder gebotenen Abwägung sei zwar zu berücksichtigen, dass sachlich über den Entführungsfall im Zusammenhang mit der von dem damaligen Vermittler entfalteten Vermittlertätigkeiten berichtet werde; dafür bedürfe es nach Auffassung der Kammer aber nicht der Wiedergabe der Kinderbilder der Klägerin. Vorrangig sei der Wunsch der Klägerin, dass von der Wiedergabe der Bilder nach mehr als ... Jahren Abstand genommen werde. Das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers bedürfe in der Berichterstattung einer besonders schonenden Behandlung. Die Kammer habe auch im Rahmen der nochmaligen Gewichtung der beiderseitigen Interessen gemäß § 23 Abs. 2 KUG in die Abwägung einbezogen, dass eine Bildberichterstattung noch stärker in die Rechte des Abgebildeten eingreife als eine bloße Wortberichterstattung. Unerheblich sei der Umstand, dass auch andere Medien in der Vergangenheit über den Entführungsfall unter Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder berichtet hätten. Hinsichtlich der zu unterlassenden Veröffentlichung bzw. Verbreitung des Briefes stehe allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Worte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Dies gelte umso mehr, wenn zwischen dem Zeitpunkt der ersten Verlesung des Briefes und dem streitgegenständlichen Filmbeitrag mehr als … Jahre vergangen seien. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiege das Persönlichkeitsinteresse der Klägerin. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Erstellung und Absendung des Briefes minderjährig gewesen und zu dem Schreiben an den Vermittler von ihren Entführern gezwungen worden. Ein Informationsinteresse der Beklagten gegenüber der Allgemeinheit bzw. ein Interesse der Allgemeinheit an der Verlesung des genauen Wortlauts des damaligen Schreibens sei nach mehr als ... Jahren nicht mehr zu erkennen, zumal der Filmbeitrag auch möglich gewesen wäre, wenn der genaue Wortlaut des Briefes nicht veröffentlicht worden wäre. Unerheblich sei, dass der Brief 198X öffentlichkeitswirksam in einer groß angelegten Pressekonferenz verlesen wurde. Entsprechendes gelte bezüglich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin hinsichtlich der Veröffentlichung des heimlichen Telefonmitschnitts. Der Klägerin sei damals eine Anweisung zur Geldübergabe auf einem Zettel ausgehändigt worden, die sie telefonisch weiterzuleiten hatte. Die Klägerin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung hervorgehoben, dass die Abspielung des Tonbandes bei ihr eine große retraumatische Belastung auslöse. Die Wiederholungsgefahr sei gegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie argumentiert hinsichtlich der von ihr vertretenen Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder der Klägerin, die von dem Landgericht für die Annahme, es bedürfe der erneuten Einwilligung der volljährigen Klägerin, zitierte Rechtsprechung betreffe abweichende Sachverhalte. Vorliegend seien die Abbildungen über Jahrzehnte hinweg immer wieder Teil der Berichterstattung über den Entführungsfall gewesen, und der Verwendung der Aufnahmen sei weder von der Klägerin noch von ihren Eltern widersprochen worden. Die Fotos seien von der Beklagten auch gerade in ihrem ursprünglichen Kontext verwendet worden. Die von den Eltern der Klägerin wirksam erteilte Einwilligung entfalte mangels Widerrufs weiterhin für die Klägerin rechtliche Wirkung. Die Eltern der damals minderjährigen Klägerin hätten kraft ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für ihre Tochter die Einwilligung bei der erstmaligen Veröffentlichung der Fotos erteilt. Der Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin lasse die Wirksamkeit dieser Willenserklärungen unberührt. Gegen eine zeitliche oder thematische Begrenzung der Einwilligung spreche auch der fehlende Widerspruch der Eltern / der Klägerin gegen die wiederholte Wiedergabe der Bilder durch verschiedene Medien auch noch weit nach Beendigung der Entführung. Die Einwilligung hinsichtlich der ersten beiden Bilder erfasse über den Zweck der Veröffentlichung im Rahmen der Suche während der Entführung hinaus auch allgemein erkennbare Verwendungszwecke wie die Verwendung in anderen Medien oder im Rahmen von Rückblicken. Der Kontextbezug - der Bezug zu der Entführung der Klägerin - bleibe bestehen. Bei dem dritten Foto handele es sich um das Titelblatt der Zeitschrift „Y“, die nach der Freilassung der Klägerin veröffentlicht wurde. Wer in eine solche Veröffentlichung einwillige, sei sich bewusst, dass es dadurch zu einer über die ursprüngliche Veröffentlichung hinausgehenden Öffentlichkeitswirkung und -präsenz komme. Der von der Klägerin mit Frau B und dem Vermittler geführten Kommunikation lasse sich kein Widerruf der Einwilligung entnehmen. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen gezeigt würden, da diese Aufnahmen bei zahlreichen Berichterstattungen über die Entführung der Klägerin verwendet worden seien. Soweit das Landgericht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG abstelle, bleibe unklar, ob es die Rechtfertigung der Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG oder § 23 Abs. 2 KUG ablehne. Für die Zulässigkeit der Bildberichterstattung spreche das fortwährende Informationsinteresse der Öffentlichkeit, der eigenständige diesbezügliche Informationswert der Abbildungen, der Umstand, dass diese ihrerseits Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses seien sowie die mit der Veröffentlichung verbundene allenfalls geringe Eingriffsintensität, da die Klägerin nur für einen kleinen Verwandten- und Bekanntenkreis zu identifizieren sei. Bei den Bildern handele es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte. Dass die Entführung ... Jahre zurückliege, stehe dem angesichts des weiterhin vorhandenen Informationsinteresses und der zeitgeschichtlichen Relevanz der Ereignisse unter Berücksichtigung der besonderen Tatumstände nicht entgegen. Bis in das Jahr 2018 sei der Entführungsfall immer wieder Gegenstand der Berichterstattung in verschiedenen Medien gewesen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ihre Berichterstattung mit den streitgegenständlichen Bildern zu bebildern. Nach der Rechtsprechung stehe es den Medien frei, im Rahmen der zulässigen Wortberichterstattung Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Die durch Art. 5 GG geschützte Entscheidung, ob und wenn ja welche Bilder im Rahmen einer Berichterstattung verwendet werden, obliege den Medien. Das Landgericht stelle im Hinblick auf die Bebilderung eine „Bedürfnisprüfung“ an, die den Gerichten verwehrt sei. Die Bilder seien als Dokumente des zeitgeschichtlichen Ereignisses von eigenem Informationsgehalt und -wert und selbst Teil des zeitgeschichtlichen Geschehens. Sie hätten als Bebilderung des Entführungsfalls der Klägerin bereits Eingang in das kollektive Bildgedächtnis der Öffentlichkeit gefunden. Die von dem Landgericht angeführte Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrechtsschutz von Opfern sei nicht vergleichbar. Hinsichtlich des dritten Bildes liege eine Selbstbegehung der Klägerin vor. Es gehe um Aufnahmen der Klägerin aus ihrer Kindheit ohne Bezug zum heutigen Aussehen der Klägerin. Die Erkennbarkeit der Klägerin im Sinne einer persönlichkeitsrechtlichen Betroffenheit sei zumindest zweifelhaft. Auch hinsichtlich der Veröffentlichung des Briefs und des Tonbandmitschnitts sei es rechtsirrig, die Erforderlichkeit der Veröffentlichung zum Abwägungsmaßstab zu machen. Dies gelte umso mehr, als sowohl der Brief als auch der Telefonmitschnitt einen eigenständigen Informationswert aufwiesen und zeitgeschichtliche Dokumente darstellten. Die Besonderheiten des Entführungsfalls, an dem noch heute ein Öffentlichkeitsinteresse bestehe, zeigten sich u.a. gerade in diesen Dokumenten. Auch die öffentlichkeitswirksame Verlesung des Briefs auf der Pressekonferenz spreche für die Rechtmäßigkeit der Wiedergabe im Rahmen des Berichts der Klägerin. Die Annahme einer bestehenden retraumatische Belastung sei nicht tragfähig. Die vor der Erstveröffentlichung erklärte Zustimmung der Eltern in die Veröffentlichung des Briefes und des Mitschnitts wirke fort. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom (…), dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom (…) aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Einwilligung liege nicht vor. Die Lichtbilder zu Ziff. I.1 a) und b) seien von ihren Eltern unfreiwillig an die Ermittlungsbehörden herausgegeben worden. Eine Einwilligung sei allenfalls gegenüber den Ermittlungsbehörden bzw. in einem Fall gegenüber der „Y“ erfolgt. Die damalige Einwilligung der Eltern sei inhaltlich auf die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder im Zusammenhang mit der Suche nach ihrer Tochter beschränkt gewesen. Hinsichtlich des dritten Fotos habe eine Exklusivvereinbarung ausschließlich mit der „Y“ vorgelegen. Die Klägerin habe in dem Email-Verkehr keine Einwilligung widerrufen können, weil sie nie eine Einwilligung erteilt habe. Ein Widerruf könne auch nur dem Einwilligungserklärungsempfänger gegenüber erfolgen. Die Klägerin habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass sie selbst bzw. die Entführung im Mittelpunkt des Filmbeitrags stehen werde. Die Veröffentlichung sei nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. An der Straftat, die vor knapp … Jahren ausschließlich singulär zu Lasten der Klägerin verübt wurde, und im Zusammenhang hiermit an der Veröffentlichung von Bildern der Klägerin bestehe kein gegenwärtig aktuell zu befriedigendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Es bestehe auch kein hinreichender Aktualitätsbezug. Die Tatumstände würden ein heutiges gegenwärtiges aktuelles Informationsinteresse nicht begründen. Selbst ein Straftäter müsse eine inhaltlich grundlose Befassung mit seiner Tat und seiner Person nicht at ultimo hinnehmen. Das müsse erst recht für das Opfer gelten. Die Veröffentlichung der Bilder verletze jedenfalls die berechtigten Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 KUG. Durch das Zeigen der Fotos ebenso wie durch das Verlesen des Briefes und das Abspielen des Tonbandmitschnitts lebe die Klägerin gegen ihren Willen als Opfer wieder auf. Indem die Beklagte über die Klägerin verfüge und ihr gewaltsam erneut die Rolle des Opfers zuweise, lasse sie die Klägerin wie damals die Täter erneut spüren, welch geringen Stellenwert ihr entgegenstehender Wille habe. Dies führe zu einer nachhaltigen Destabilisierung der Klägerin. Der Beklagten sei kein besonders hohes Schutzinteresse zuzubilligen. Die Veröffentlichung des Briefes und der Tondokumente könne nicht mit Hinweis auf die seinerzeitige Bedeutung der Ereignisse begründet werden. Vielmehr sei auch insoweit ein Aktualitätsbezug zu fordern, der nicht vorliege. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 22. Juli 2019, 30. Dezember 2019, 23. Januar 2020, 29. Januar 2020 und 10. Februar 2020 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit teilweise Erfolg, als die Klägerin gegen die Beklagte zwar einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Briefes und des Tonbandmitschnitts hat, nicht aber auf Unterlassung der Veröffentlichung der Lichtbilder. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der drei Lichtbilder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Die Veröffentlichung der Bilder, die Bildnisse im Sinne des § 22, 23 KUG darstellen (dazu 3.), ist zwar nicht von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt (dazu 4.); sie stellen jedoch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG dar (dazu 5a), deren Verbreitung kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen steht (dazu 5b). 1. In Ergänzung des Sachverhalts wird zunächst auf Folgendes hingewiesen: Die Bilder zu Ziff. I.1. a) und b) [Anm: die Nummerierung folgt der einstweiligen Verfügung] werden in der Dokumentation mehrfach gezeigt, und zwar in folgendem Kontext: (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) 2. Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. nur BGH, Urteil vom 9.4.2019, VI ZR 533/16, Rn. 7, juris). 3. Mit den drei angegriffenen Lichtbildern liegen Bildnisse der Klägerin im Sinne des KUG vor. Ein Bildnis im Sinne von § 22 S. 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbare Weise wiedergibt. Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Lichtbildern um Fotos, auf denen deutlich sichtbar ein Kind abgebildet ist; dabei handelt es sich - ebenfalls unstreitig - um die Klägerin. Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls von welchem Personenkreis die Klägerin, die heute eine über …-jährige erwachsene Frau ist, auf diesen Bildern wiedererkannt werden kann. Der Bericht lässt nämlich durch die ausdrückliche Namensangabe der Klägerin keinen Zweifel daran, dass die Klägerin abgebildet ist. Wenn aber durch die Namensangabe mitgeteilt wird, welche Person im Bild gezeigt wird, kommt es für die Frage, ob ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG vorliegt, jedenfalls dann nicht darauf an, ob die abgebildete Person - unabhängig von der Namensnennung - allein aufgrund des Bildeindrucks wiedererkannt werden kann, wenn nach dem objektiven Eindruck des Beschauers die Merkmale eines Bildnisses gegeben sind. Ist auf die Identität der in der Abbildung wiedergegebenen Person durch Angabe des Namens des Abgebildeten hingewiesen, so bedarf es regelmäßig keiner Feststellung mehr, ob der Abgebildete in der Abbildung auch erkennbar ist (BGH, Urteil vom 9.6.1965, I b 126/63, unter Ziff. II). Unabhängig davon geht der Senat mangels entgegenstehender Angaben davon aus, dass die Klägerin zwar nicht von ihr bis dahin unbekannten Personen anhand der Lichtbilder identifiziert werden kann, jedenfalls aber - wie das Landgericht angenommen hat - für Verwandte und Bekannte erkennbar ist. 4. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder beruht allerdings nicht darauf, dass sie von einer Einwilligung gedeckt wären. Mit dem Landgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Einwilligung der Klägerin gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der Lichtbilder nicht vorliegt. a) Die Bilder zu Ziff. I.1 a) und b) aa) Es liegt keine Einwilligung der Eltern der Klägerin in die konkrete Veröffentlichung vor, die die Klägerin binden würde. Diese beiden Bilder wurden kurz vor der Entführung von dem Vater der Klägerin für private Zwecke gefertigt. Die Eltern willigten zumindest insoweit in die Veröffentlichung ein, als sie der öffentlichen Fahndung nach ihrem entführten Kind dienten. Diese Einwilligung kann jedoch nicht als Rechtfertigung für die Veröffentlichung durch die Beklagte herangezogen werden kann. Zum einen spricht bereits vieles dafür, dass - wie das Landgericht argumentiert - die Einwilligung der Eltern nicht zu Lasten der damals minderjährigen Klägerin fortwirkt (1); zum anderen erfasst die Einwilligung nicht die zeitlose Nutzung der Bilder in jedweder nachfolgenden Berichterstattung und Befassung mit dem Entführungsfall (2). (1) Nach h.M. handelt es sich bei einer Einwilligung grundsätzlich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, mindestens aber um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die grundsätzlich die allgemeinen Regelungen über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB) Anwendung finden (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 7 Rn. 158). Grundsätzlich kann bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter - damit hier die Eltern, 1626 Abs. 1 BGB - die Einwilligung für den Minderjährigen erklären. Angesichts des persönlichkeitsbezogenen Charakters ist allerdings das Problem der Grundrechtsmündigkeit zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat es als durchaus erwägenswert angesehen, dass die Schutzbedürftigkeit des - einsichtsfähigen - Minderjährigen auch seine eigene Zustimmung neben der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters fordern kann (BGH, Urteil vom 2.7.1970, VI ZR 121/73; vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO., Rn. 178). Diese Erwägungen machen deutlich, dass angesichts des personenbezogenen Charakters die (allein) von den Eltern erklärte Einwilligung in die Veröffentlichung eines Lichtbildes nicht automatisch zu einer Bindung des Kindes an die Einwilligung nach Erreichen der Volljährigkeit führen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Widerruf der Einwilligung möglich ist (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO., Rn. 204); sogar die Beklagte hat erstinstanzlich dahingehend argumentiert, dass die Einwilligung bereits im Grundsatz nicht frei widerruflich sei. Dass ein Minderjähriger bei Eintritt der Volljährigkeit ggfls. nur beschränkt haftet, zeigt der - wenn auch hier nicht einschlägige - § 1629a BGB. Dann muss im Rahmen grundrechtlicher Gewährleistungen für einen Minderjährigen aber erst recht gelten, dass er nicht ohne Weiteres an Einwilligungen in Veröffentlichungen gebunden ist, die seinem Persönlichkeitsrecht entgegenstehen können. Von daher spricht viel für die Auffassung des Landgerichts, dass eine etwaige Einwilligungserklärung der Eltern der Klägerin nicht zu ihren Lasten fortwirkt. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich die von dem Landgericht angeführte (eigene und OLG-) Rechtsprechung insofern von dem hiesigen Fall unterscheidet, als es dort um Kinderfotos ging, die erstmalig oder erst nach langer Zeit erstmalig wieder veröffentlicht wurden, während hier die Lichtbilder immer wieder gezeigt wurden; das allein ist aber kein Argument für eine Bindung der Klägerin an eine von den Eltern erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung. Allerdings kann der Umstand, dass die ursprüngliche Veröffentlichung mit Einwilligung der Eltern erfolgte, im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 1 KUG Berücksichtigung finden. (2) Die Frage der Fortwirkung der Einwilligung kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn die Einwilligung der Eltern war beschränkt und umfasste nicht die vorliegende Veröffentlichung. Eine erteilte Einwilligung ist grundsätzlich eng entsprechend der konkreten Zweckbestimmung auszulegen. Die inhaltliche, räumliche und zeitliche Reichweite einer Einwilligung hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für die Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehend besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO., Rn. 187). Die Veröffentlichung der Lichtbilder diente dem Zweck der öffentlichen Fahndung nach der entführten Klägerin. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern auch in „allgemein erkennbare Verwendungszwecke in anderen Medien oder im Rahmen von Rückblicken auf das Ereignis“ eingewilligt hätten, wie die Beklagte geltend macht. Es war für die Eltern nicht erkennbar, dass die Bilder auch noch ... Jahre später für eine Erinnerungsdokumentation des Vermittlers verwendet würden. bb) Es liegt auch keine Einwilligung der Klägerin vor. (1) Allein in dem Umstand, dass sich die Klägerin bislang noch nicht gegen eine Veröffentlichung der Lichtbilder in der Entführung nachfolgenden Berichterstattungen gewehrt hat, bedeutet nicht, dass sie konkludent in die Veröffentlichung eingewilligt hätte. Die Darlegung und der Beweis der Tatsache, dass der Abgebildete der Veröffentlichung nicht widersprochen hat, sind als Beweis einer konkludenten Einwilligung untauglich (Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO., Rn. 185). (2) Soweit das Landgericht auch in der E-Mail-Korrespondenz mit der Filmemacherin B keine Einwilligung der Klägerin gesehen hat, moniert die Beklagte, sie habe lediglich dahin argumentiert, der genannten Kommunikation lasse sich kein Widerruf der Einwilligung entnehmen. Einen solchen musste die Klägerin aber nicht erklären. Zudem verhält sich die Korrespondenz überhaupt nicht zu möglichen Bildveröffentlichungen. Die Klägerin wurde vielmehr danach gefragt, ob sie zu einem Gespräch mit der Filmemacherin über Herrn A bereit wäre, was sie ablehnte. Auch wenn sie dabei der Filmemacherin für das Projekt „viel Erfolg“ wünschte, ist damit keinerlei Aussage über mögliche Fotoveröffentlichungen oder ähnliches verbunden, wozu für die Klägerin auch keine Veranlassung bestand. Sie musste nicht davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen gezeigt würden und die Beklagte aus ihrer E-Mail in diese Hinsicht „Honig saugen“ würde. b) Das Foto b) Auch hinsichtlich dieses Lichtbilds, das nach Beendigung der Entführung von dem Vermittler gemacht wurde, liegt mit der Zustimmung der Eltern zu der exklusiven Veröffentlichung durch die „Y“ nur eine beschränkte Einwilligung vor, die die streitgegenständliche Berichterstattung nicht umfasst. Hinsichtlich einer Einwilligung der Klägerin wird auf Vorstehendes Bezug genommen. 5. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Bilder folgt jedoch aus § 23 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 KUG. a) Bei den Bildern handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG. aa) Für die Annahme eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte hat die Rechtsprechung folgende Voraussetzungen formuliert: Schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist dabei der Begriff des Zeitgeschehens. Er darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. zu allem nur BGH, Urteil vom 9.4.2019, aaO., Rn. 8 ff). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt nach Auffassung des Senats hier Folgendes: (1) Die Lichtbilder dienen der Bebilderung einer Dokumentation mit dem Titel „(…)“. Im Mittelpunkt steht der Journalist A, der Anfang der achtziger Jahre sowohl bei der Entführung der Kinder des Fernsehjournalisten F als auch - zusammen mit dem damaligen BKA-Beamten E - bei der Entführung der Klägerin als Vermittler agierte. Der Journalist kommt dabei ausführlich zu Wort. Es geht um die Frage, warum er den Fall übernommen hat und wie er tätig geworden ist, mit den Entführern kommuniziert sowie letztlich ihr Vertrauen erworben hat. Das damalige Verhalten der Polizei wird kritisch erörtert und es werden die Unterschiede zwischen dem Vorgehen der Polizei und des Vermittlers dargelegt. Es wird geschildert, wie mittels Lösegeldzahlung unter Beteiligung des privaten Vermittlers die Freilassung/Rettung der Entführten erreicht werden konnte. Es geht des Weiteren um den Umgang mit Trittbrettfahrern und die eigene Bedrohung des Vermittlers, um die Gedanken vor der Geldübergabe und die Angst vor Fehlern angesichts der enormen Verantwortung für das Leben eines Kindes. In diesem Rahmen wird die Entführung der Klägerin thematisiert und ihr Ablauf und ihre Dramatik dargestellt. Zwar lag diese Entführung, die die Öffentlichkeit über Monate hinweg intensiv beschäftigte, im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Dokumentation rund … Jahre zurück. Dennoch kann der Frage, wie der Vermittler zu seiner Vermittlerrolle kam, wie er sie wahrnahm, was er im Rückblick darüber denkt, nicht abgesprochen werden, grundsätzlich eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse zu sein. Soweit in diesem Zusammenhang die Klägerin einen fehlenden Aktualitätsbezug geltend macht, kann dies nicht den Begriff der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG von vornherein begrenzen, sondern ist im Rahmen der nachfolgenden Abwägung zu berücksichtigen. (2) Der Verwendung der Bilder in diesem Zusammenhang steht des Weiteren nicht entgegen, dass die Dokumentation auch ohne die Bilder ausgekommen wäre; denn eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet gerade nicht statt. Es kommt deshalb - anders, als das Landgericht meint - nicht darauf an, ob es der Wiedergabe der Kinderbilder der Klägerin im Rahmen des Berichts bedurfte. (3) Soweit die Frage, ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, im Rahmen einer Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen zu beantworten ist, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und auf diese Weise zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt. Zwar ist der Bericht mit einer etwas reißerischen Hintergrundmusik unterlegt und werden die Bilder der Klägerin auch verwendet, um die Aufmerksamkeit der Zuschauer zu erhöhen. Im Übrigen aber werden die oben angesprochenen Themen durch Interviews mit den damals involvierten Vermittlern und dem Leiter der Soko der Polizei, durch die Wiedergabe originaler Dokumente wie Pressekonferenzen, durch das Wiederaufsuchen der damaligen Schauplätze etc. sachbezogen und ernsthaft behandelt. Der Zuschauer erhält dadurch einen Einblick darin, wie der Vermittler mit den enormen Herausforderungen seiner Rolle umging. Demgegenüber geht es nicht darum, lediglich die Neugier der Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen oder hier der Klägerin als Opfer zu befriedigen. Der Zuschauer erfährt nichts über die aktuelle Situation der Klägerin, ihr derzeitiges Aussehen, ihre Sicht der Dinge. Der Fokus liegt allein auf der damaligen Entführung, der damaligen Situation der Klägerin und das Vorgehen des Vermittlers. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berichterstattungsinteresse der Beklagten bestehe vorliegend daran, durch Hinweis auf die Dauer der Entführung und die Umstände zur Bestimmung der Höhe der Geldentschädigung die Klägerin zur Projektionsfläche für den Voyeurismus der Zuschauer zu machen, und die Beklagte weise allein aus kommerziellen Erwägungen heraus der Klägerin gewaltsam erneut die Rolle des Opfers zu, ist dies als subjektive Wahrnehmung der Klägerin zwar ernst zu nehmen; diese Bewertung wird jedoch der Dokumentation nicht gerecht, die sich bemüht, auf sachlicher Grundlage den Besonderheiten in der Vermittlerrolle des Herrn A in dem spektakulären Entführungsfall nachzugehen. Dabei wird sehr wertschätzend über die Klägerin berichtet. So äußert sich der Vermittler beispielsweise im Rahmen der Verlesung des Briefes (dazu siehe unten) dahingehend, dass das (der Brief) „einem sehr gut getan habe“ und dass das mehr wert sei als 1000 andere Sachen und mit nichts aufzuwiegen sei (Minute 35:52); auch wird ein Ausschnitt aus der Pressekonferenz nach Beendigung der Entführung gezeigt, in dem der Vater der Klägerin seine Hochachtung ausdrückt, mit welcher Kraft „die kleine Person“ das alles durchgestanden hat. (4) Hinzu kommt, dass die Aufnahmen zu a) und b) zwar in einem privaten Rahmen entstanden sind. Sie sind jedoch im Rahmen der Fahndung und damaligen Berichterstattung umfangreich Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung geworden und stehen damit sinnbildlich für die Entführung und das Verbrechen an der Klägerin. Dabei wird die Klägerin auf diesen Bildern nicht in einer belasteten Situation gezeigt. Es sind fröhliche Kinderbilder, auf denen ein lachendes, unbeschwertes Kind zu sehen ist. Auch das Lichtbild c), das die Klägerin nach ihrer Freilassung mit ihrer Mutter zeigt, zeigt ein fröhliches Kind. Die Lichtbilder werden zugleich kontextneutral und kontextgerecht eingesetzt. Denn zum einen kann man den Bildern selbst keinen Kontext entnehmen, in dem sie gefertigt wurden. Zum anderen werden sie gerade in jenem Kontext verwendet, in dem sie auch bei ihrer Erstveröffentlichung verwendet wurden, nämlich im Kontext mit der Entführung der Klägerin. Die Bilder werden also nicht in einem fremden, verfälschenden Kontext gezeigt, sondern sie illustrieren kontextgerecht die Wortberichterstattung. Zudem sind die Bilder vielfach in bildliche Dokumente jener Zeit der Entführung eingebettet, auf die die Beklagte zurückgegriffen hat. So werden Ausschnitte aus zwei „Z“-Sendungen aus dem Jahr 198X gezeigt, die unter Veröffentlichung des Bildnisses zu a) von der Entführung berichten; es werden die Zeitungsanzeigen mit Lichtbildern veröffentlicht, mit denen sich der Vermittler damals an die Entführer wandte; es wird ein Ausschnitt aus der Sendung „C“ gezeigt, bei dem das Bild zu a) der Klägerin erneut veröffentlicht wurde. Die Bilder sind damit selbst ein Teil der Kriminalgeschichte geworden und mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis verbunden. Indem sich die Berichterstattung auf jene fröhlichen und sympathischen Bilder der Klägerin beschränkt, die auch damals der Polizei und der Öffentlichkeit zu Verfügung gestellt wurden, ist zugleich die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Bilder immer wieder auch Gegenstand von Berichterstattungen waren, ohne dass ihrer Nutzung bei zumindest teilweise vorhandener Kenntnis widersprochen wurde, und der Wiedererkennungseffekt gering ist. (5) Die Veröffentlichung der Lichtbilder ist schließlich auch nicht aufgrund eines Zeitablaufs - insbesondere unter Berücksichtigung eines besonderen Opferschutzes - unzulässig, wie das Landgericht annimmt. Dem Urteil ist nicht klar zu entnehmen, ob nach Auffassung des Landgerichts der Zeitablauf bereits zur Verneinung des Vorliegens eines Bildnisses der Zeitgeschichte führt oder ob es sich um das Ergebnis einer Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG handelt. Auch der Bundesgerichtshof unterscheidet insoweit teilweise nicht eindeutig (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 9.2.2010, VI ZR 244/08, Rn. 36 bis 40). Nach Auffassung des Senats steht weiterhin die Frage im Raum, ob noch ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG angenommen werden kann. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Entführung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung und sie nach früherem Duktus eine „relative Person der Zeitgeschichte“ war. Sie macht aber geltend, dass die Abbildungsfreiheit bei solchen Personenbildnissen durch die Voraussetzungen „Ereignisbezug“ und „Aktualität“ eingeschränkt werde (unter Bezugnahme auf Wenzel/von Strobl-Albeg/Pfeifer, aaO., 6. A., Kap. 8 Rn. 36). Zudem verweist sie auf die Rechtsprechung, derzufolge bei Straftätern anerkannt ist, dass dem Gesichtspunkt der Aktualität erhebliche Bedeutung zukommt, und wonach mit der zeitlichen Distanz zu Straftaten und zum Strafverfahren das Recht des Täters, mit der Tat „allein gelassen zu werden“, zunehmend an Bedeutung gewinnt (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 5.6.1973, 1 BvR 536/72). Der Senat verkennt nicht, dass in aller Regel bei allen „relativen“ Personen der Zeitgeschichte die Abbildungsfreiheit zeitlich befristet ist und erlischt, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit an dem Geschehen erlischt, mit dem sie in Verbindung stehen (so Wenzel/von Strobl-Albeg/Peifer, aaO., Rn. 40). Auch wird - wenn man die Rechtsprechung betreffend den Täterschutz betrachtet - erst recht das Opfer einer Straftat das Recht haben müssen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr als Opfer mit der Straftat in Verbindung gebracht und insoweit „allein gelassen“ zu werden. Was für den Täter das Resozialisierungsinteresse ist, ist für das Opfer das Anonymitätsinteresse und damit verbunden das Interesse, die Verarbeitung der Straftat abschließen zu können und nicht dauernd durch erneute Veröffentlichung von Lichtbildern mit der Tat in der Öffentlichkeit zu stehen. Zudem ist hinsichtlich der Opfer von Verbrechen anerkannt, dass sie besonders schutzbedürftig gegen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind. Gerade für sie gilt, dass Personen im Blickpunkt der Öffentlichkeit Gegenstand eines berechtigten Informationsinteresses und damit erlaubtes Objekt der Herstellung und Verbreitung von Fotographien nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis sind, durch das sie bekannt geworden sind (Soehring/Hoene/Soehring, Presserecht 6. A., § 21.42). Insoweit ist auch auf Richtlinie 8.2 des Presserats hinzuweisen, wonach die Identität von Opfern besonders zu schützen ist, für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglück- oder Tathergangs bereits das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich ist und Name und Foto eines Opfers veröffentlicht werden können, wenn das Opfer bzw. Angehörige zugestimmt haben. Letztlich ist aber auch betreffend die zeitliche Komponente einer Bildberichterstattung eine Abwägung vorzunehmen. So wie sich bei einer identifizierenden Berichterstattung über Straftäter die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren lässt, sondern das entscheidende Kriterium darin liegt, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber einer aktuellen eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (BVerfG, Urteil vom 5.6.1973, aaO., Rn. 69), müssen derartige Überlegungen auch im Rahmen des Opferschutzes angestellt werden. Ob die erforderliche Aktualität noch gegeben ist oder nicht, entscheidet eine Interessen- und Güterabwägung zwischen dem Publikationsinteresse einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen am eigenen Bild im Hinblick auf die durch die Publikation drohende Gefährdung der jeweils in Frage kommenden Aspekte des Persönlichkeitsrechts andererseits (Wenzel/von Strobl-Albeg/Peifer, aaO.). Vorliegend ergibt die Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall, dass die Veröffentlichung der Bilder - wie geschehen - zulässig ist. Zu Gunsten der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Entführung über … Jahre zurückliegt und die Tat, die niemals geahndet wurde, verjährt ist. Auch gibt es keine neuen Erkenntnisse und auch keinen „von außen gesetzten Impuls“, der der Beklagten aktuelle Veranlassung gegeben hätte, erneut über die Tat und die Klägerin zu berichten. Dennoch bleibt das öffentliche Interesse an dem Verbrechen groß, das angesichts der Länge der Entführung, der besonderen Umstände ihrer Begehung sowie ihres Endes und vor dem Hintergrund, dass die Täter niemals gefasst wurden, in die bundesdeutsche Kriminalgeschichte eingegangen ist. In diesem Zusammenhang im Rahmen eines Berichts den Fokus auf die Rolle des Vermittlers zu legen, ist ein legitimes Anliegen, das auch durch den Zeitabstand zu Tat nicht seine allgemeine gesellschaftliche Bedeutung verliert. Dem steht zwar das ebenfalls anerkennenswerte Interesse der Klägerin gegenüber, nicht erneut mit der Tat konfrontiert zu werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin Opfer einer furchtbaren Straftat wurde, dass sie selbst keinerlei Veranlassung zu irgendeiner Veröffentlichung gegeben hat und dass der Klägerin durch die Veröffentlichung gegen ihren Willen wieder die Opferrolle zugewiesen wird. Dennoch vermag der Senat in der Bebilderung des Berichts mit den streitgegenständlichen Bildern keine erheblich neue und zusätzliche Belastung der Klägerin zu sehen, die zur Verneinung des Vorliegens von Bildnissen der Zeitgeschichte führen würde. Insoweit ist wesentlich zu berücksichtigen, dass die Bilder die Klägerin nicht in ihrer Rolle als Opfer darstellen (anders als z.B. das Bild einer jungen Frau, die vor den Augen der Öffentlichkeit und medial begleitet entführt und mit dem Tode bedroht wurde (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 28.9.2004, 7 U 33/04), sondern sie die Klägerin als fröhliches Kind zeigen. Sie wurden von den Eltern der Klägerin der Polizei zwecks Fahndung übergeben, über Monate einer breiten Öffentlichkeit immer wieder gezeigt und auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen von Berichten verwendet. Von daher handelt es sich nicht um neues, sondern der Öffentlichkeit bereits bekanntes Bildmaterial. Zudem werden die Bilder in der Dokumentation der Beklagten teilweise als Teil zeitgeschichtlicher Dokumentationen bzw. Dokumente wie Nachrichten-Sendungen, von den Vermittlern geschalteter Zeitungsanzeigen etc. präsentiert, wodurch dem Zuschauer auch die zeitgeschichtliche Komponente sowohl des Berichts als auch der Abbildungen vor Augen geführt wird. Schließlich ist auch der Wiedererkennungseffekt gering; es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Gefahr laufen würde, wegen des Berichts auf der Straße angesprochen zu werden. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, in Situationen, in denen sie unter ihrem Mädchennamen agieren muss, auf den Bericht angesprochen worden zu sein. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass trotz des zeitlichen Abstands zu der Tat und des Fehlens eines konkret aktuellen Anlasses für die Berichterstattung Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen. b) Die Veröffentlichung der Bilder ist schließlich auch nicht deshalb zu untersagen ist, weil durch sie ein berechtigtes Interesse der Klägerin als Abgebildete verletzt würde, § 23 Abs. 2 KUG. Ein berechtigtes Interesse, dass die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses unterbleibt, kann zu bejahen sein, wenn sie eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat (Wenzel/von Strobl-Albeg/Peifer, aaO. Kap. 8 Rn. 132). Die Klägerin macht geltend, die erneute Zuweisung der Opferrolle könne zu einer nachhaltigen Stabilisierung der inneren Sicherheit führen, die sie benötige, um das seinerzeitige Geschehen emotional und psychisch einzuordnen und auch weiterhin zu verarbeiten. Es fällt nicht leicht, einem Verbrechensopfer vorzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Leben, Körper oder Gesundheit durch eine erneute Befassung bzw. Konfrontation mit dem erlittenen Verbrechen vorliegen. Der Senat verkennt auch nicht, dass hier die Entführer nicht gefasst wurden. Allerdings ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.3.2018 (Bl. 46 d.A.) lediglich im Hinblick auf das Abspielen des Tonbandes von dem Auslösen einer großen retraumatischen Belastung gesprochen hat. Zudem sind die Lichtbilder in der Vergangenheit auch in anderen Medien in Berichten über den Entführungsfall wiedergegeben worden, ohne dass sich die Klägerin dagegen verwahrt hätte. Zwar mag sie nicht von sämtlichen Veröffentlichungen Kenntnis genommen haben; dennoch zeigt dies, dass sich die Klägerin grundsätzlich nicht weiter darum gesorgt hat, ob und dass Fotos von ihr veröffentlicht wurden. Auch lässt sich zumindest dem E-Mail-Verkehr mit der Filmemacherin vom XX./XX.XX.2013 (Bl. 149 d.A.) nicht entnehmen, dass sich die Klägerin kritisch mit dem Projekt befasst hätte. Auch wenn es dabei nicht konkret um die Veröffentlichung von Lichtbildern ging, spricht der Umstand, dass die Klägerin der Filmemacherin für das Projekt viel Erfolg wünscht, für einen gewissen Abstand der Klägerin zu dem erlittenen Verbrechen, der der Annahme eines der Veröffentlichung der Lichtbilder entgegenstehenden Interesses widerspricht. Auch soweit die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, der Filmemacherin mitgeteilt zu haben, es nicht gut zu finden, dass sie den Film mache, folgt daraus kein der Veröffentlichung der Lichtbilder entgegenstehendes Interesse der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG. Nach alledem ist die Veröffentlichung der Lichtbilder rechtens. II. Die Klägerin hat aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung/Veröffentlichung des Inhalts des Briefs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog), Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Es besteht - auch zwischen den Parteien - im Grundsatz Einigkeit darüber, dass jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist und dass deshalb grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen stellt in der Regel einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre dar (BGH, Urteil vom 25.5.1954, I ZR 211/53, Rn. 22). Zwar kann der Schutz der Privat- bzw. Geheimsphäre durch berechtigte öffentliche Belange eingeschränkt sein, was im Rahmen einer Güterabwägung zu prüfen ist (BGH, aaO., Rn. 21, Wenzel/Burkhardt/Peifer, aaO., Kap. 5, Rn. 42). Vorliegend ergibt die Güter- und Interessenabwägung aber ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Unterlassung der erneuten Verlesung des Briefs. Allerdings ist zunächst zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Brief bereits unmittelbar nach der Beendigung der Entführung den Bereich der Vertraulichkeit verlassen hat, indem er von Herrn A auf einer Pressekonferenz mit Zustimmung der Eltern der Klägerin und im Beisein ihres Vaters verlesen wurde. Ein Ausschnitt aus diesem Teil der Pressekonferenz, die selbst ein zeitgeschichtliches Dokument darstellt, wird in der angegriffenen Dokumentation wiedergegeben. Zudem wurde der Brief von der „Y“ im Rahmen ihrer exklusiven Berichterstattung nach Beendigung der Entführung veröffentlicht. Er wird auch in einem Kontext verlesen, der ihm insoweit gerecht wird, als er im Rahmen der dargestellten Vermittlungstätigkeit des Vermittlers die Situation verdeutlicht, in der damals die Klägerin und der Vermittler waren. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Verlesung des Briefs sowohl in der gezeigten Pressekonferenz als auch in der Dokumentation an sich der Klägerin großer Respekt entgegengebracht wird. Zwar werden - was die Klägerin moniert - auch ihre Rechtschreibfehler mit vorgelesen; dies dient aber nicht der Verächtlichmachung. Vielmehr wird nach dem Ausschnitt des Verlesens des Briefes in der Pressekonferenz der Vater der Klägerin gezeigt, wie er auf der Pressekonferenz die Kraft der Klägerin lobt, und der Vermittler äußert sich nach dem Verlesen des Briefes emotional darüber, wie gut ihm der Brief getan habe. Es geht also nicht darum, die Klägerin erneut als ein hilfloses Opfer darzustellen. Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin das Recht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, 10 EMRK überwiegt. Denn anders als bei den Lichtbildern, die die Klägerin - selbst bei Bild c) - in einer unbeschwerten Situation zeigen und die keinen sichtbaren Bezug zu dem Entführungsfall aufweisen, werden durch die Veröffentlichung des Briefes, den die Klägerin in einer Phase existentieller Bedrohung aus der Entführung heraus erzwungenermaßen an den Vermittler schrieb, Einblicke in die innere Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin gegeben, die angesichts der existentiellen Bedrohung geprägt war von der Hoffnung, dass es diesmal mit der Übergabe des Lösegeldes „klappen wird“ und sie damit frei kommt. Der Zuschauer wird damit quasi in das „Innere“ der Entführung und in die ganz konkrete Situation der Klägerin in ihrer Gefangenschaft mit hineingenommen. Dies geht über eine bloße Wiedergabe der Umstände des Verbrechens hinaus, weshalb das überwiegende Interesse der Klägerin anzuerkennen ist, dass diese Interna nicht erneut der Öffentlichkeit präsentiert und damit ihr Innerstes zur Schau gestellt wird. Hinzu tritt, dass der Brief gerade die Versinnbildlichung dessen ist, dass die Klägerin nicht selbstbestimmt agieren konnte, sondern ihr der Brief von ihren Entführern auferzwungen wurde. III. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des Tonmitschnitts aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog), Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Auch Tonbandaufzeichnungen unterfallen grundsätzlich der Vertraulichkeitssphäre, die grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers und allein in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden dürfen, wenn sie erkennbar vertraulichen Charakter haben (Wenzel, Burkhardt/Peifer, aaO., Kap. 5 Rn. 40). Dabei kann sich die Vertraulichkeit aus dem Charakter der Information ergeben (Wenzel/Burkhardt/Peifer, aaO.). Vorliegend ist die Information an sich nicht vertraulich: Vielmehr geht es bei der Aufnahme um eine Wegbeschreibung. Die Vertraulichkeit ergibt sich aber aus dem Umstand, dass die Stimme der Klägerin zu hören ist, die in einer Situation größter existenzieller Angst von ihren Entführern gezwungen wurde, die Wegbeschreibung für den Vermittler zu sprechen. Damit werden die Hörer unmittelbar in das Geschehen mit hineingenommen. Insoweit hat es eine besondere Qualität, eine Stimme aus der Vergangenheit zu hören, weil damit die Vergangenheit auf ganz besondere, persönliche Weise erlebbar gemacht wird. Dies geht über das Zeigen eines statischen Bildes, das ein Kind in einer ungezwungenen Situation zeigt, deutlich hinaus. Dies zeigt auch die eidesstattliche Versicherung der Klägerin, in der diese glaubhaft angegeben hat, dass die Abspielung des Tonbands bei ihr eine große retraumatische Belastung auslöse und sie zwinge, sich erneut mit der Situation auseinander zu setzen. Zudem gibt es auch im Rahmen der Berichterstattung keinen Umstand, der es in besonderer Weise rechtfertigen würde, das Tonband laufen zu lassen. Anders als hinsichtlich des Briefes, zu dem sich der Vermittler ausdrücklich äußert und dessen Präsentation in der Pressekonferenz gezeigt wird, dient hier die Wiedergabe der Kinderstimme allein des Aufzeigens des Weges, den der Vermittler im Rahmen der Geldübergabe gefahren ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar behauptet, dass es sich um eine von zahlreichen Veröffentlichungen des Mitschnitts handele, die Klägerin dies aber in der mündlichen Verhandlung bestritten und die Beklagte konkreten Vortrag dazu nicht gehalten hat. Nach alledem überwiegt das Informationsinteresse der Beklagten nicht das Persönlichkeitsinteresse der Klägerin. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.