Urteil
16 U 139/20
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1119.16U139.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2020, Az. 2-03 O 3/20, abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2020, Az. 2-03 O 3/20, abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist der ehemalige Alleinvorstand des Verein1 Region Stadt1 e.V. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) berichtete in einem Artikel, der am XX.XX.2019 auf ihrer Webseite www.(...).de und in einer käuflich zu erwerbenden Printversion unter der Überschrift „Verein1 Region Stadt1 - (…)" veröffentlicht wurde, darüber, dass die Mitglieder des Verein1 Region Stadt1 e.V. in der turnusgemäßen Versammlung das Präsidium einstimmig aufgefordert hätten, sich von dem - namentlich nicht genannten - Vorstand zu trennen. Als Grund werden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit angegeben, wobei hinzugefügt ist, dass noch offen sei, ob tatsächlich Anklage erhoben werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Artikels (Anlage ASt 2, Bl. 19 f. d.A.) und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger, der zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt hat, es der Beklagten zu untersagen, über ihn wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und / oder der Korruption identifizierend zu berichten, hat zuletzt beantragt, es der Beklagten zu untersagen, in identifizierbarer Weise durch seine Bezeichnung als Vorstand (des Verein1 Region Stadt1 e.V.) über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit zu berichten, wie in dem vorbenannten Artikel geschehen. Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers mit Beschluss vom 31. Januar 2020 stattgegeben und diesen mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Dabei hat das Landgericht im Rahmen einer Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und des Berichterstattungsinteresses der Beklagten zu Gunsten der Beklagten zunächst berücksichtigt, dass der Kläger Vorstand eines großen Verbands des Verein1 gewesen sei, ein öffentliches Interesse an den hier streitgegenständlichen Vorgängen bestanden habe und es auch Aufgabe der Presse sei, solche Umstände aufzudecken und darüber zu berichten. Der dem Vorwurf gegen den Kläger zugrundeliegende Sachverhalt sei im Hinblick auf die Rechnungsstellung im Wesentlichen unstreitig. Der Verein1 Stadt1 und der Kläger hätten sich auch vor der Berichterstattung zu den Vorgängen geäußert, wenn auch unter dem Druck der bevorstehenden Berichterstattung. Die Beklagte dürfte die allgemeinen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung im Grundsatz eingehalten haben und der Kläger sei nicht namentlich benannt. Allerdings nehme der Kläger keine besonders hervorgehobene Rolle in der allgemeinen Öffentlichkeit wahr. Auch handele es sich bei dem Vorwurf nach § 299 StGB nur um ein Vergehen und sei der erlangte bzw. ersparte Vorteil mit 750,- € relativ gering, zumal sich der Kläger nicht persönlich bereichert habe. Das Ermittlungsverfahren sei gerade erst eingeleitet worden. Es habe auch keine Selbstöffnung des Klägers vorgelegen, der den Verlust seiner Vorstandsfunktion allerdings nicht der Beklagten anlasten könne. Jedoch seien die Folgen der streitgegenständlichen Vorwürfe für den Kläger einzubeziehen, falls sie sich als unbegründet erweisen sollten. Die Beklagte habe auch keine Hinweise und/oder Belegtatsachen dafür vorgetragen, dass der Kläger überhaupt gewusst habe, dass die Rechnung für die Reise nicht gestellt worden sei. Schließlich verlange der Kläger lediglich, dass nicht mehr über das Ermittlungsverfahren bzw. die Strafanzeige berichtet werde. Über den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt dürfe die Beklagte weiter berichten; sie dürfe nur nicht mehr darüber berichten, dass bereits ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt die Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht berücksichtige nicht, dass es in dem beanstandeten Artikel nicht ausschließlich darum gehe, über den Vorwurf eines möglichen strafbaren Verhaltens zu berichten. Vielmehr gehe es vorrangig darum, dass die Mitglieder des Regionalverbands Stadt1 des Verein1 in einer Mitgliederversammlung einstimmig die Abberufung des Vorstands des Regionalverbands gefordert hätten und dieser der Umsetzung der Forderung zuvorgekommen sei, indem er zurückgetreten sei. Über diese Ereignisse und die vorausgegangenen Geschehnisse lasse sich nicht sinnvoll berichten, ohne auch zu erklären, warum die Mitarbeiter und Verbandsmitglieder so aufgebracht gewesen seien, dass sie die Abberufung des Vorstands forderten. Bei dem Regionalverband handele es sich um einen Sozialverband, der ethisches Verhalten besonders wertschätze und dafür auch angesehen sei. Der Kläger sei als Vorstand das Gesicht des Verbands und habe Leit- und Vorbildfunktion. Der Sachverhalt, um den es bei dem Strafrechtsvorwurf gehe, sei weitgehend unstreitig; streitig sei nur die (straf-) rechtliche Bewertung. Es gehe auch nicht nur um eine „verspätet“ gezahlte Rechnung über 750 €, sondern darum, dass der Kläger als Vorstand mutmaßlich begünstigt worden sei, um eine unsachgemäße Auftragsvergabe im hohen sechsstelligen Bereich zu ermöglichen, die wichtigen Führungskräften im Unternehmen nicht wirtschaftlich sinnvoll erschienen sei. Die entsprechenden Aktivitäten hätten erst geendet, als die Presse darüber berichtet habe. Dürfe die Beklagte - wie vom Landgericht ausgeurteilt - nicht mehr über die Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit berichten, zeichne sie ein falsches Bild und die Berichterstattung werde irreführend. Der Leser werde aus der Nichterwähnung solcher wichtigen Informationen fälschlich auf ihre Nichtexistenz schließen. Dies rücke die Initiatoren des Widerstands gegen den Kläger in ein falsches Licht. Der Kläger habe seinen Posten als Vorstand nicht wegen einer Medienberichterstattung verloren, sondern weil sich erst hochrangige Führungskräfte des Verein1, dann der Gesamtbetriebsrat, dann demonstrierende Mitglieder und schließlich einstimmig die Mitgliederversammlung gegen ihn gestellt hätten. Dies wegen eines Verhaltens, das zumindest höchst fragwürdig, wenn nicht strafbar sei. Der Kläger habe sich selbst in die missliche Lage gebracht. Der Unterschied zwischen der erlaubten Berichterstattung und der untersagten Variante sei in der praktischen Auswirkung nicht gravierend, da der Leser in beiden Fällen von den Vorwürfen der schweren Pflichtverletzung und der möglichen Strafbarkeit des Verhaltens erfahren würde. Dennoch wäre die Berichterstattung unvollständig, und die anderen Beteiligten würden zu Unrecht in ein schlechtes Licht gerückt werden. Die Unschuldsvermutung führe nicht weiter, da der Artikel nicht vorverurteilend sei. Die Beklagte habe ein Interesse daran, dass die Öffentlichkeit sie als ein transparent und presserechtskonform berichtendendes Medienunternehmen wahrnehme, das die Grenzen der Verdachtsberichterstattung respektiere. Es sei für die Presse wichtig darauf hinzuweisen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Es belege, dass eine objektive und fachkundige Behörde vom Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgehe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2020, Az. 2-03 O 3/20, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er sei keine herausragende Persönlichkeit mit besonders hervorgehobener Position in der Öffentlichkeit. Er sei gerade nicht in der Öffentlichkeit bekannt gewesen und könne damit auch keine entsprechende Leitfunktion einnehmen. Selbst bei einem bekannten Politiker wäre eine solche Berichterstattung in diesem frühen Stadium rechtswidrig, weil bekanntermaßen jede Person beliebig Strafanzeige erstatten könne und dies nicht bedeute, dass etwas an den Vorwürfen dran sei. Zudem gehe es lediglich um ein Bagatelldelikt bezüglich einer versehentlich zu spät gezahlten Rechnung in Höhe von 750,- €, die keinerlei Vorteilsnahme für den Kläger direkt bedeutet habe. Der Kläger habe die versehentlich zu spät erfolgte Rechnungsstellung nicht beeinflusst. Für ihn persönlich sei keine Bereicherung eingetreten. Der Kläger habe sich nie zu dem Ermittlungsverfahren geäußert, nur zu dem dahinterstehenden Sachverhalt. Deshalb könne nicht von einer Selbstöffnung ausgegangen werden. Die Folgen des vorliegenden Vorwurfs seien zudem so gravierend, dass der Kläger in seiner aktuellen beruflichen Neuorientierungsphase erhebliche Schwierigkeiten hätte, eine neue Arbeitsstelle zu finden, wenn man online-Artikel über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit finden würde. Das streitgegenständliche Verbot bedeute nur einen äußerst geringen Eingriff in die Pressefreiheit der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 macht der Kläger ergänzend geltend, es gebe keinen berechtigten Grund, ihn durch namentliche Nennung in seiner Reputation zum jetzigen Zeitpunkt derart zu schädigen. Es liege nicht einmal ein Mindestbestand an Beweistatsachen für seine Schuld vor. Die Berichterstattung erfolge vorverurteilend. Allein durch die blickfangmäßigen und im Fokus jeder ihrer Berichterstattungen stehenden Schlagworte „Ermittlungen“ und „Staatsanwaltschaft“ entstehe für den Durchschnittsleser der Eindruck, der Kläger habe die ihm vorgeworfenen Straftaten zu verantworten. In den Artikeln würden die gegen die Berechtigung des Verdachts sprechenden Umstände völlig ausgeblendet. Ergänzend verweist der Kläger auf weitere Veröffentlichungen der Beklagten. Zudem legt er mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 eine Stellungnahme des Strafverteidigers des Klägers vor. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung, in identifizierbarer Weise durch Bezeichnung des Klägers als Vorstand [des Verein1 Region Stadt1 e.V.] über eine Strafanzeige und/oder Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Verein1 Region Stadt1 – (…)“. 1. Wie das Landgericht zunächst zutreffend angenommen hat, greift die angegriffene Berichterstattung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. a) Es handelt sich trotz der fehlenden namentlichen Nennung des Klägers um eine den Kläger identifizierende Berichterstattung. Für eine Erkennbarkeit genügt es, dass der Betroffene aufgrund der berichteten individualisierenden Umstände zumindest für sein näheres Umfeld erkennbar ist (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 12 Rn. 43). So liegt es hier. In dem Artikel ist stets von „dem Vorstand“ des Verein1 Region Stadt1 e.V. die Rede. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels alleiniger Vorstand war, ist er als der Gemeinte identifizierbar. b) Die den Kläger identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2019, VI ZR 80/18; Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, Rn. 9). 2. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wird jedoch nicht in rechtswidriger Weise verletzt. a) Soweit sich das Begehren des Klägers gegen eine Berichterstattung über eine Strafanzeige richtet, kann es bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil in dem streitgegenständlichen Artikel eine Strafanzeige nicht erwähnt wird. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, es werde implizit über eine Strafanzeige berichtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht zwangsläufig auf eine Strafanzeige zurückgehen. b) Aber auch die Berichterstattung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verletzt den Kläger nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht. Zutreffend hat es das Landgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats überwiegt vorliegend jedoch die Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es bei der angegriffenen Berichterstattung nicht um einen inhaltlichen Bericht über ein Ermittlungsverfahren geht; der Artikel befasst sich vielmehr mit der Mitgliederversammlung des Verein1 Region Stadt1 e.V., in der die Mitglieder das Präsidium einstimmig aufforderten, sich von dem Vorstand zu trennen. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte als Grund auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit hin. Der Kläger wendet sich nicht dagegen, dass über die den Ermittlungen zugrundeliegenden Vorkommnisse und auch über einen konkreten Verdacht berichtet wird, sondern allein gegen die Mitteilung, dass Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen. Diese Mitteilung stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar, die (lediglich) die Sozialsphäre des Klägers berührt, da es (nur) um mögliche berufliche Verfehlungen geht. Insoweit gilt zunächst - was auch das Landgericht angeführt hat -, dass wahre Tatsachenbehauptungen - insbesondere in Bezug auf die Sozialsphäre - in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BGH, Urteil vom 18.12.2018, VI ZR 439/17 - Strafverfahren gegen Steuerberater -, Rn. 12). Für den identifizierenden Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof dies dahingehend konkretisiert, dass im Rahmen der Abwägung auch zu prüfen ist, ob der Bericht geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen (BGH, Urteil vom 18.6.2019, aaO.). Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, ob die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (BGH, Urteil vom 18.6.2019, aaO.). Eine solche Pranger- oder Stigmatisierungswirkung vermag der Senat der Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gegen den Vorstand des Verein1 Region Stadt1 e.V. ermittelt, nicht zu entnehmen. Vielmehr überwiegen die Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Abwägung hat das Landgericht zunächst zutreffend die Aspekte angeführt, die zu Gunsten der Beklagten sprechen. Es hat in die Abwägung eingestellt, dass der Kläger Vorstand eines großen Verbands des Verein1 war und dass in Anbetracht der Größe und Bedeutung dieses Verbands ein öffentliches Interesse an den - auch z.B. durch Demonstrationen in die Öffentlichkeit getragenen - Vorkommnissen und Geschehnissen besteht, insbesondere daran, ob der Vorstand des Verbands unter Verstoß gegen Compliance-Richtlinien oder Strafvorschriften gehandelt und möglicherweise zu Lasten von Mitarbeitern Aufträge vergeben oder zumindest vorbereitet hat. Insoweit ist dem Landgericht ausdrücklich darin beizupflichten, dass es vornehmliche Aufgabe der Presse ist, solche Umstände aufzudecken und hierüber zu berichten, und zwar auch darüber, dass es staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gibt. Das Landgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Kläger jedenfalls beim Verein1 Stadt1 eine herausgehobene Position innehatte. Hinzu kommt weiter, dass der Kläger namentlich nicht genannt wird. Anders als in anderen vorab veröffentlichten Berichterstattungen, in denen namentlich über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens berichtet wurde (vgl. z.B. Zeitung1 vom XX.XX.2019, Anlagenkonvolut AG1 Bl. 85 d.A.; Zeitung2 vom XX.XX.2019, Bl. 86 d.A.; Zietung3 vom XX.XX2019, Bl. 88 d.A.), ist lediglich von dem „Vorstand“ die Rede. Schließlich ist - worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat - der Sachverhalt, der den Ermittlungen zugrunde liegt, im Wesentlichen unstreitig. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese zu Gunsten der Beklagten sprechenden Umstände gegenüber dem Interesse des Klägers, nicht öffentlich mit dem Ermittlungsverfahren in Verbindung gebracht zu werden, zurückzutreten haben. Zunächst kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, dass der Kläger über seine vormals herausgehobene Position beim Verein1 hinaus keine besonders hervorgehobene Rolle „in der allgemeinen Öffentlichkeit“ einnimmt. Allein die herausgehobene Rolle bei dem Verein1 Region Stadt1 e.V. rechtfertigt in dem gegebenen Kontext die Mitteilung über ein laufendes Ermittlungsverfahren. Der Verein1 Region Stadt1 e.V. ist ein Sozialverband und zählt in Stadt1 und dem Umland rund 32.000 Mitglieder in rund 120 Ortsvereinen. Rund 4.300 Menschen helfen ehrenamtlich in unterschiedlichen Bereichen, etwa 2.500 Menschen arbeiten hauptamtlich für das Verein1 in der Region, und zwar in den Hauptbetätigungsfeldern Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Rettungs- und Hilfsdienst, Pflege und Betreuung, Soziale Dienste sowie Bereitschaften und Katastrophenschutz (vgl. die Angaben auf der homepage des Vereins, Bl. 89 f d.A.). Der Kläger ist als Vorstand und gesetzlicher Vertreter dieses Vereins zugleich auch sein Gesicht und sein Repräsentant in der Öffentlichkeit, wie sich z.B. auch daraus entnehmen lässt, dass in der Presse in identifizierender Bildberichterstattung über den Kläger berichtet wurde, als er sein Amt 2016 übernommen hat (vgl. Anlage AG 3 Bl. 94 f. d.A.). Bezüglich der geltend gemachten Vorwürfe, die den Kläger in seiner herausgehobenen Führungsposition als Vorstand dieser großen, besonderen Werten folgenden Organisation betreffen, besteht gerade auch im Hinblick auf seine Person als Vorstand ein besonderes öffentliches Berichterstattungsinteresse. Dieses Berichterstattungsinteresse erfasst dabei aber auch die Mitteilung, dass gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen laufen. Die Beklagte argumentiert zu Recht dahingehend, dass ihre Berichterstattung unvollständig und irreführend wäre, wenn sie zwar - wie das Landgericht entschieden hat - über die Vorkommnisse berichten und diese sogar als strafbares Verhalten werten, nicht jedoch die wahre Tatsache mitteilen dürfte, dass bereits ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem gesamten - kurzen - streitgegenständlichen Artikel um wahre Tatsachenbehauptungen handelt und die Angabe, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gegen den Vorstand ermittelt, als konkrete Hintergrundinformation dient, die das - einstimmige - Abstimmungsverhalten von 131 Vertretern aus 60 Ortsvereinen einordnet und erläutert. Dabei weist die Berufung auch zu Recht darauf hin, dass es bei der vorgeworfenen Tat nicht „lediglich“ um ein Vergehen und nur um 750,- € geht, um die nicht einmal der Kläger selbst bereichert ist. Es geht vielmehr darum, dass der Kläger als Vorstand eine zunächst von einem Dritten bezahlt Reise antrat und in unmittelbarer zeitlicher Folge eine umfängliche Auftragsvergabe an den Organisator und Mitfinanzier zumindest vorbereitete. Dabei hatte dieses Vorgehen gravierende Folgen innerhalb des Verein1: es gab erhebliche Bedenken zweier Verein1-Geschäftsführer, die nicht ernst genommen wurden, ein von diesen in Auftrag gegebenes Strafrechtsgutachten, das im Ergebnis das Verhalten des Vorstands für strafbar erachtete, ein Konzernbetriebsrat, der von diesem Gutachten erfuhr und nach eigener Prüfung Strafanzeige erstattete sowie die Mitglieder des Verbands darüber informierte, und schließlich forderte die Mitgliederversammlung einstimmig die Abberufung des Klägers. Dieser Ablauf macht zugleich deutlich, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht allein darauf beruht, dass - wie der Kläger erstinstanzlich argumentiert hat - „Anzeige von jedermann - auch ins Blaue hinein - erstattet werden kann“. Sie ist vielmehr Folge dessen, dass ein von zwei Führungskräften des Verein1 in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis einer möglichen Strafbarkeit des Verhaltens des Vorstands kommt. Auch wenn ein weiteres, von dem Präsidium beauftragtes Gutachten zu einem gegenläufigen Ergebnis kommt, handelt es sich nicht um ein auf haltloser Basis eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das Verfahren gerade erst eingeleitet wurde oder ob es schon einschneidende Ermittlungshandlungen gab. Insbesondere der Hinweis, dass noch offen ist, ob tatsächlich Anklage erhoben wird, führt dem Leser deutlich vor Augen, dass es noch nicht um eine Festlegung im Sinne einer Schuld geht. Von daher geht von der bloßen Mitteilung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch keine Pranger- oder stigmatisierende Wirkung aus. Eine solche lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bereits in der Überschrift angeführt werden. Bei dieser handelt es sich lediglich um eine kurze Zusammenfassung des Inhalts des Artikels. Auch der Umstand, dass die Berichterstattung keine weiteren Angaben zu den Hintergründen - insbesondere zu der Höhe der zunächst nicht bezahlten Rechnung - macht und der unbefangene Leser damit die Reichweite und Tragweite der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht einschätzen kann, führt nicht zu einer Prangerwirkung. Die Presse ist nicht verpflichtet, bei jeder Erwähnung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen ins Detail zu gehen. Zudem liegt der Schwerpunkt des Artikels nicht auf den strafrechtlichen Ermittlungen, sondern auf der vor ihrem Hintergrund erfolgten einstimmigen Aufforderung der Mitgliederversammlung an das Präsidium, sich von dem Vorstand zu trennen. Unerheblich ist des Weiteren, dass sich der Kläger in Bezug auf das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens nicht selbst geöffnet hat. Zum einen spielt eine Selbstöffnung vorrangig im Rahmen des Schutzes der Privatsphäre eine Rolle, der dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, VI ZR 284/17, Rn. 14); hier ist aber die Sozialsphäre betroffen. Zum anderen schließt eine fehlende Selbstöffnung nicht aus, dass dennoch aufgrund des öffentlichen Berichterstattungsinteresses, der vorurteilsfreien Darstellung und dem Interesse der Beklagten an einer vollständigen Berichterstattung über die Tatsache eines Ermittlungsverfahrens berichtet werden darf. Hinzu kommt, dass über die Erstattung der Strafanzeige und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits im Vorfeld umfangreich sogar unter Namensnennung des Klägers in der Presse berichtet wurde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, ob und inwieweit er sich dagegen gewehrt hat. Mit der bloßen Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft gegen den - namentlich nicht genannten - Vorstand des Regionalverbands ermittelt, ist die Beklagte weder vorgeprescht noch hat sie den Kläger damit in die Öffentlichkeit gezerrt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die bloße Erwähnung des Strafverfahrens derart in Mitleidenschaft gezogen würde, dass deshalb die Mitteilung - zumal ohne Namensangabe - zu unterbleiben hätte. Das Landgericht ist zwar der Auffassung, dass die Vorwürfe der Bestechlichkeit für den Kläger bei einer Bewerbung um eine neue Stelle erhebliche Auswirkungen haben könnten, falls sie sich als unbegründet erweisen sollten. Diese Argumentation berücksichtigt allerdings nicht, dass es der Beklagten nicht untersagt ist, solche Vorwürfe in den Raum zu stellen und darüber zu berichten. Zwar wird der entsprechende Vorwurf durch die ergänzende Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt, gewichtiger. Dennoch weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich der Kläger im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens ohnehin zu den Vorwürfen einlassen müsste, über die die Beklagte berichten darf. Insoweit macht es keinen maßgeblichen Unterschied, wenn die Berichterstattung auch die zutreffende Tatsache erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt, zumal die Beklagte ausdrücklich anführt, dass es noch offen ist, ob es tatsächlich zu einer Anklage kommt. Gerade dieser Hinweis zeigt zugleich, dass die Berichterstattung ausgewogen und nicht geeignet ist, dem Kläger nicht wiedergutzumachende berufliche Nachteile zuzufügen. Dem hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar entgegengehalten, dass der Kläger noch nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen würde, wenn im Internet zu lesen sei, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ermittelt würde. Es handelt sich jedoch nicht um ein Ermittlungsverfahren, das bislang nur im Verborgenen geführt worden wäre. Die Vorgänge innerhalb des Verein1 Region Stadt1 e.V., die Strafanzeige des Konzernbetriebsrats und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen waren - wie die Beklagte in ihrer Antragserwiderung dargelegt hat - Gegenstand umfangreicher Presseberichterstattungen, die übrigens den Konzernbetriebsrat veranlasst haben, sich in einem Rundschreiben vom XX.XX.2019 (Anlage AG 10 Bl. 132 d.A.) an alle ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wenden. Von daher wäre die beanstandete Äußerung der Beklagten nicht die alleinige Quelle für entsprechende Erkundungen potentieller Arbeitgeber des Klägers. Letztlich streitet auch die Unschuldsvermutung nicht für den Kläger. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Beklagte nicht gehalten, weitere belastende Merkmale vorzutragen, die über das Rechtsgutachten des B hinausgehen und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen ließen. Es geht allein darum, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren läuft - das durch eine von einem Gutachten gestützte Strafanzeige des Konzernbetriebsrats veranlasst wurde - und die Beklagte zugleich der Unschuldsvermutung Rechnung getragen hat, indem sie darauf hingewiesen hat, dass eine Anklage offen sei. Auch die mit nach der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz des Klägers vom 5. November 2020 vorgetragenen Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist nach der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 (1 BvR 146/17) die ursprüngliche Zulässigkeit einer (Verdachts-) Berichterstattung ein wesentlicher Faktor bei einem späteren, auf Veränderungen durch Zeitablauf gestützten Löschungsbegehren. Dem Senat ist auch bewusst, dass bei einer Verdachtsberichterstattung die Gefahr besteht, dass der Betroffene dauerhaft einem Verdacht ausgesetzt bleibt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspricht. Dessen ungeachtet ist über die Zulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung im Wege einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Diese Abwägung führt vorliegend - wie dargelegt und nachfolgend nochmals kurz wiederholt - zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, die von dem Kläger vorgetragenen entlastenden Umstände (vgl. zuletzt S. 3/4 des Schriftsatzes vom 5. November 2020) zu erwähnen. Es geht in der Sache nicht um eine Berichterstattung über den Verdacht an sich und dessen tatsächlichen Hintergründe; vielmehr erfolgt die Erwähnung der strafrechtlichen Ermittlungen als Erklärung für die im Fokus des kurzen Berichts stehende Mitteilung, dass die Mitglieder des Verein1 Region Stadt1 e.V. einstimmig das Präsidium aufgefordert haben, sich von dem Vorstand zu trennen. Zudem weist die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass offen sei, ob tatsächlich Anklage erhoben werde. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat trotz des Fehlens einer inhaltlichen Darstellung der Vorwürfe und der Nennung möglicher entlastender Umstände in der Berichterstattung weder eine Vorverurteilung noch eine wegen möglicher Unvollständigkeit des Beitrags unwahre Tatsachenbehauptung zu erkennen, wie der Kläger argumentiert. Vielmehr könnte umgekehrt der Beklagten der Vorwurf der Unvollständigkeit der Berichterstattung gemacht werden, wenn sie den maßgeblichen Hintergrund für das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Verein1 Region Stadt1 e.V. nicht erwähnt. Auch ist die Mitteilung strafrechtlicher Ermittlungen nicht wegen des Fehlens eines Mindestwerts an Beweistatsachen unzulässig. Zwar genügt die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als solche nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen (BGH, Urteil vom 16.2.2016, VI ZR 367/15, Rn. 26). Vorliegend ist die Situation aber dadurch geprägt, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf einer Anzeige des Konzernbetriebsrats beruht, der sich wiederum auf ein von zwei Verein1-Geschäftsführern eingeholtes Strafrechtsgutachten stützt, das zu einer möglichen Strafbarkeit des Verhaltens des Vorstands kommt. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht angesonnen werden, nach weiteren Beweistatsachen zu forschen. Schließlich verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Berichterstattung die berufliche Neuorientierung des Klägers erschweren mag. Allerdings waren die strafrechtlichen Ermittlungen und die Vorgänge, die zu ihnen geführt haben, wie bereits dargelegt im Zeitpunkt der Berichterstattung sowohl innerhalb der Verein1 Region Stadt1 e.V. als auch durch weitere Presseberichte der Öffentlichkeit bekannt. Zudem wird der Kläger - anders als in anderen Verlautbarungen - gerade nicht namentlich genannt. Nach alledem hat die Berufung Erfolg, so dass das angefochtene Urteil wie erfolgt abzuändern war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.