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Beschluss

16 W 50/24

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1107.16W50.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2024 - Az. 2-03 O 330/24 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert: Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, I. identifizierend anhand der nachfolgenden Identifizierungsmerkmale über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem deutschen Strafverfahren, zu berichten: 1. seines Vor- und Nachnamens, (…) und 2. seines Bildnisses (…) wie geschehen in der Berichterstattung vom XX.XX.2024, (…) und wie ersichtlich in der Anlage Ast. 3.; II. das nachfolgende Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: (…) Wie geschehen im Rahmen der Berichterstattung vom XX.XX.2024, (…) II. das nachfolgende Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: und wie ersichtlich in der Anlage Ast. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2024 - Az. 2-03 O 330/24 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert: Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, I. identifizierend anhand der nachfolgenden Identifizierungsmerkmale über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem deutschen Strafverfahren, zu berichten: 1. seines Vor- und Nachnamens, (…) und 2. seines Bildnisses (…) wie geschehen in der Berichterstattung vom XX.XX.2024, (…) und wie ersichtlich in der Anlage Ast. 3.; II. das nachfolgende Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: (…) Wie geschehen im Rahmen der Berichterstattung vom XX.XX.2024, (…) II. das nachfolgende Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: und wie ersichtlich in der Anlage Ast. 3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens haben der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Die form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Antragsteller) ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Die auch in der Beschwerdeinstanz zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich vorliegend aus § 32 ZPO. Deutsche Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch - theoretisch von überall - „abrufbare“ Internet-Veröffentlichungen nach der Rechtsprechung des BGH zu der gesetzlichen Regelung in § 32 ZPO nur zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere auf Grund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland auch tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist wiederum nur dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt, als es schon auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Verfügungskläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde. Die internationale Zuständigkeit soll dann gegeben sein, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat. (vgl. BGH, NJW 2010, 1752 - New York Times; EuGH, NJW 2012, 137- eDate Advertising; BGH, NJW 2012, 2197). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Berichterstattung in hebräischer Sprache zu bejahen. Die Berichterstattung hat einen deutlichen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Es wird berichtet über ein deutsches Strafverfahren mit potentiell deutschen Geschädigten durch den in Deutschland wohnhaften Antragsteller. Dass die Berichterstattung nicht in deutscher Sprache erfolgt ist zweitrangig. Ein Abruf von Sprachmächtigen in Deutschland liegt angesichts des Inlandsbezugs nahe. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nicht nur hinsichtlich der Berichterstattung vom XX.XX.2024, sondern auch hinsichtlich der Berichterstattung vom XX.XX.2021 ein Verfügungsgrund gegeben. a) Im Hinblick auf die Frage des Verfügungsgrunds ist deutsches Prozessrecht anwendbar, weil bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten der Grundsatz gilt, dass das Verfahrensrecht des international zuständigen - angerufenen - Gerichts (lex fori) Anwendung findet. Damit sind im Hinblick auf den Verfügungsgrund und die Frage der Dringlichkeit §§ 935, 940 ZPO anwendbar. b) Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO besteht im Falle der Dringlichkeit. Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegen vor, wenn eine objektive Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt notwendig ist (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 504, Rn. 6). Zugunsten des Antragstellers ist dabei grundsätzlich von einer Eilbedürftigkeit auszugehen. Wartet der Antragsteller allerdings zu lange ab, um seine Ansprüche geltend zu machen, kann diese Vermutung widerlegt werden (OLG Saarbrücken, NJOZ 2007, 5745). Die Frage, ob durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO widerlegt werden kann (sog. Selbstwiderlegung), hat die Rechtsprechung bisher insbesondere in Fällen des Wettbewerbsrecht diskutiert (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 5.7.1990, BeckRS 1990, 1819; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.09.2012, BeckRS 2012, 22063; LG Dortmund, Urt. v. 17.04.2013, BeckRS 2013, 7893). Hier wird die Dringlichkeit gem. § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Gleiches gilt für Fälle des § 885 BGB (KG, Beschluss v. 11.05.2021, BeckRS 2021, 47736, Rn. 9). Jenseits wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen ist die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch die Rechtsprechung inzwischen als allgemeiner Grundsatz des Zivilprozessrechts anerkannt (OLG Düsseldorf NZG 2023, 1475, Rn. 31; OLG Saarbücken NJW-RR 2020, 504, Rn. 7; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RS 2018, 492000, Rn. 18; KG, Beschluss v. 16.04.2009, BeckRS 2009, 14692; OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435, Rn. 9). Ob die Selbstwiderlegung eingetreten ist, ist anhand einer Einzelfallabwägung aller Umstände festzustellen (OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1475, Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 9190, Rn. 26, Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24). Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann, weshalb in der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ein Verfügungsgrund zu bejahen ist, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht so eilig ist“. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschluss v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22, Rn. 21, Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24). Bei der vom Senat angewandten Dringlichkeitsfrist handelt es sich freilich nicht um eine starre Frist, die einerseits in jedem Fall ausgeschöpft werden darf oder andererseits auch geringfügig überschritten werden darf; vielmehr ist diese nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallprüfung überflüssig macht, sondern nur einen Rahmen setzt. Demnach kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch bei einer kürzeren Untätigkeit die Vermutung der Dringlichkeit schon früher widerlegt sein, ebenso wie beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall auch bei einer geringfügig längeren Untätigkeit noch die Dringlichkeitsfrist gewahrt sein kann (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 14.03.2023, Az. 16 W 7/23 und 16 W 8/23; Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24). Das OLG Hamburg hat in einem Fall einen Zeitraum von 6 Wochen zwischen Kenntnis und einstweiliger Verfügung als dringlichkeitsschädlich angesehen, wobei das OLG seine Argumentation insbesondere darauf stützte, dass der Verfügungskläger erst nach rechtlichen Schritten der Gegenseite tätig wurde und selbst nicht abgemahnt hatte (OLG Hamburg GRUR 2007, 302). Andere Oberlandesgerichte haben jenseits des Wettbewerbsrechts sogar Zeiträume von bis zu 8 Wochen als dringlichkeitsunschädlich anerkannt (OLG Brandenburg, Beschluss v. 8.02.2023, BeckRS 2023, Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2010, BeckRS 2010, 19352). Darlegungs- und Glaubhaftmachungsbelastet für das Bestehen des Verfügungsgrundes in Eilverfahren ist grundsätzlich der Antragsteller (so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gilt in Bezug auf den hier in Rede stehenden Fall Folgendes: Allein der Umstand, dass zwischen der Veröffentlichung und der Kenntnisnahme ein Zeitraum von rund 2,5 Jahren liegt, lässt die Dringlichkeit nicht entfallen, Insoweit kommt es nämlich maßgeblich auf die Kenntnis des Antragstellers an, wie dieser zu Recht betont. Dass der Zeitraum zwischen Veröffentlichung und behaupteter Kenntnisnahme lang ist, spricht für sich genommen nicht gegen das Vorliegen von Dringlichkeit; zumal keine Pflicht zur Recherche oder Beobachtung der Presse bezüglich potentieller Artikel über einen vermeintlichen Straftäter besteht (so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einem solch langen Zeitraum zwischen Veröffentlichung und streitiger Kenntnisnahme durch den darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsteller schlüssig darzutun und glaubhaft zu machen ist, weshalb eine derartig zeitverzögerte Kenntnisnahme stattgefunden hat (so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24). Vorliegend hat der Antragsteller durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen vom 10.07.2024 (Anlage Ast. 4, Bl. 222 LGA) glaubhaft gemacht, dass er erstmals am 19.06.2024 von dem beiden hier in Rede stehenden Artikeln Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus hat er durch die weitere eidesstattliche Versicherung vom 22.10.2024 (Anlage Ast 9, Bl. 292 ff. d.A.) detailliert dargelegt, wie er die Zeit zwischen dem 15.11.2020 und Juni 2024 verbrachte und nochmals ausgeführt, dass er während dieser Zeit keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Artikeln gehabt habe, die während seiner Verhaftung und während seiner Zeit in Israel über ihn veröffentlicht worden seien. Ferner versichert er an Eides statt erst im Juni 2024 von Freunden in Israel über den Artikel unter https://(...) (vgl. den am 03.06.2024 veröffentlichen Artikel gemäß der Anlage Ast. 3, Bl. 204 LGA) informiert worden zu sein, in dem sein Bild und sein Name veröffentlicht worden seien. Als er im Internet nachgesehen habe, habe er festgestellt, dass es weitere Artikel, wie den unter der URL https://(...) (vgl. den am XX.XX.2021 veröffentlichten Artikel gemäß der Anlage Ast. 2, Bl. 170 eAkte) gebe, in denen sein Name erwähnt werde. Nach alldem hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senates glaubhaft, widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargelegt, dass er erstmals am 19.06.2024 Kenntnis von den streitgegenständlichen Artikeln erlangte. Der Antragsteller hat den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 11.07.2024, eingegangen beim Landgericht Hamburg am selben Tag (Bl. 17 LGA), gestellt und mithin vor Ablauf der regelmäßig - so auch hier - 6 Wochen betragenden Dringlichkeitsfrist (vgl. auch Senat, Beschluss v. 29.11.2022, Az. 16 W 52/22, Rn. 21, Beschluss vom 16.10.2024, Az. 16 W 39/24). Bei der vom Senat angewandten Dringlichkeitsfrist handelt es sich - wie vorstehend dargelegt - nicht um eine starre Frist, die einerseits in jedem Fall ausgeschöpft werden darf oder andererseits auch geringfügig überschritten werden darf; vielmehr ist diese nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallprüfung überflüssig macht, sondern nur einen Rahmen setzt. Die Gesamtumstände, insbesondere der zeitliche Ablauf (19.06.2024 Kenntnisnahme Artikel, 26.06.24 Abmahnung, 11.07.2024 Eingang des Eilantrages) zeigen, dass die Sache von dem Antragsteller mit der nötigen Dringlichkeit verfolgt wird. Dass der Antragsteller zunächst das örtlich nicht zuständige Landgericht Hamburg anrief, lässt die Dringlichkeit ebenfalls nicht entfallen, denn er hat auf den entsprechenden Hinweis des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2024 (Bl. 106 LGA) noch taggleich einen Antrag auf Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main gestellt (Bl. 107 LGA) und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Sache eilig ist. 3. Dem Antragsteller steht der mit dem Antrag zu I. verfolgte Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen identifizierenden Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Antragsgegner) im Hinblick auf die Berichterstattung vom 03.06.2024 (Anlage Ast. 3) zu. a) Anders als das Landgericht meint, wurden die Voraussetzungen der identifizierenden Berichterstattung in Bezug auf beide Artikel nicht gewahrt. aa) Der Anwendbarkeit der § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen (so auch BGH, NJW-RR 2022, 1559 Rn. 15 m.w.N.). bb) Die Berichterstattungen des Antragsgegners über das Auslieferungsersuchen deutscher Behörden betreffend den Antragsteller, welcher des Betruges innerhalb einer kriminellen Vereinigung verdächtigt werde und der deutschen Anklage gegen den Antragsteller greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ein. Eine den Beschuldigten (§ 157 StPO) identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 15; BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 21; BGH, NJW 2022, 940, Rn. 14, jew. m.w.N.). cc) Der Antragsteller ist durch die Berichterstattungen auch identifizierbar. Jedenfalls solche Personen, welche privat oder beruflich in Kontakt mit dem Antragsteller stehen und standen, werden ihn aufgrund der in dem Antrag aufgeführten Merkmale identifizieren können. dd) Das Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt vorliegend die schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners auf Meinungs- und Pressefreiheit. Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Antragsgegners auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. (a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 22; BGH, NJW 2022, 940, Rn. 15; BGH, NJW-RR 2022, 1559, Rn. 17, jew. m.w.N.). Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1559, Rn. 19; BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 25; BGH, NJW 2019, 1881, Rn. 12, jew. m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1559, Rn. 20, BGH, NJW 2019, 1881, Rn. 13; BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 26, jew. m.w.N.). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als „Wachhund der Öffentlichkeit“ wahrnimmt (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1559, Rn. 21; BGH, NJW 2019, 1881, Rn. 14, jew. m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des BVerfG demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1559, Rn. 22; BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 27; BGH, NJW 2022, 940, Rn. 18, jew. m.w.N.). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten (§ 157 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 28; BGH, NJW 2022, 940, Rn. 19, jew. m.w.N.). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1559, Rn. 24; BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 29; BGH, NJW 2022, 940, Rn. 20, jew. m.w.N.). (b) Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze sind die streitgegenständlichen Berichterstattungen des Antragsgegners über den Antragsteller unzulässig: Die hier in Rede stehenden Äußerungen betreffend den Antragsteller (vgl. Bl. 7 ff. LGA) sind als Verdachtsäußerungen einzuordnen, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreifen. Auch wenn die hier in Rede stehenden Berichterstattungen nicht vorverurteilend sein dürften, mangelt es diesbezüglich jedoch an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stellungnahme des Antragstellers, so dass im Ausgangspunkt ein Anspruch auf Unterlassung besteht. Anders als das Landgericht meint, war die Anhörung des Antragstellers vorliegend nicht ausnahmsweise verzichtbar. Für einen solchen Ausnahmefall würde der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast tragen (BGH, NJW 2022, 940, Rn. 21). Der Verzicht auf die Einholung der Stellungnahme war vorliegend nicht im Hinblick auf die zu erwartende Reaktion des Betroffenen auf eine entsprechende Anfrage gerechtfertigt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist eine Kontaktierung dann für entbehrlich gehalten worden, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen geäußert hat (vgl. OLG Köln AfP 2011, 601, 604 und BeckRS 2015, 18155, Rn. 14 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597; BeckOK InfoMedienR/Söder, 33. Ed., § 823 BGB, Rn. 249; MüKoBGB/Rixecker, 9. Aufl., Anh. zu BGB, § 12, Rn. 236; Wenzel/Burkhardt Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10, Rn. 159 b; Soehring/Hoene Presserecht, 7. Aufl. 2024, § 2, Rn. 2.36). Dass hier ein derartiger Fall vorläge, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Die Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers wäre auch dann nicht verzichtbar, wenn man unterstellte, es sei damit zu rechnen gewesen, dass er im Falle einer Konfrontation mit dem konkreten Gegenstand der Berichterstattung (vgl. BGH, NJW 2014, 2029, Rn. 35) die Vorwürfe lediglich im Sinne eines pauschalen Dementis zurückgewiesen hätte. Nach Stimmen aus der Literatur, soll die Anhörung des Betroffenen rechtlich nur erforderlich sein, wenn dadurch Aufklärung erwartet werden könne. Dies sei nicht der Fall, wenn sich bei vernünftiger Prognose ergebe, dass von vornherein mit einem Dementi zu rechnen sei (vgl. etwa Soehring/Hoene, a.a.O., § 2, Rn. 2.36; Wenzel/Burkhard, a.a.O., Kap. 10 Rn. 159 b). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht angeschlossen (BGH, NJW 2022, 940, Rn. 24). Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, NJW 2022, 940, Rn. 24; BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 1996, 1131, Rn. 37; BGH, NJW-RR 1988, 733; BGH, GRUR 1966, 157, Rn. 27; BVerfG, AfP 2020, 302, Rn. 16). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern, dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, NJW 2022, 1751, Rn. 40). Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen. Wird - wie vorliegend - über ein laufendes Ermittlungsverfahren berichtet, wird es die notwendige publizistische Sorgfalt daher regelmäßig gebieten, der Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt, auch durch das Sichtbarmachen einer pauschalen Zurückweisung der Vorwürfe seitens des Beschuldigten entgegenzuwirken, wobei es der Presse freigestellt ist, auf welche Weise dies geschieht (BGH, NJW 2022, 940, Rn. 24). Anders als das Landgericht meint, hat der Antragsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens zudem auch nicht nur pauschal ausgeführt, dass die Vorwürfe „zum Teil falsch“ seien, ohne jedoch auszuführen, welche der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe er meine. Denn in der eidesstattlichen Versicherung gemäß der Anlage Ast. 7 (Bl. 284 LGA.) hat er sich wie folgt eingelassen: „Entgegen der in der Berichterstattung erfolgten Darstellung war und bin ich nicht der Kopf einer den Betrugstatbestand erfüllenden kriminellen Bande. Ich habe einer Person Geld geliehen, welche dieses Geld wohl zur Begehung von Straftaten verwendet hat. Eine Schlüsselfunktion in den im Raum stehenden Straftatbeständen hatte ich zu keinem Zeitpunkt inne.“. Hierdurch hat er konkret zu einem in den Berichterstattungen erhobenen Vorwurf Stellung genommen. Der Antragsgegner durfte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht deshalb von der Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers absehen, weil der Antragsteller in der Zeit von Dezember 2021 bis Februar 2022 inhaftiert war. Diese Umstände machen auch unter Berücksichtigung der für den Antragsgegner streitenden Grundrechtspositionen die Kontaktaufnahme nicht entbehrlich; zumal seitens des Antragsgegners schon nicht behauptet wurde, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller aufgrund der Inhaftierung erschwert möglich gewesen wäre. Da es schon an einer hier erforderlichen Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers mangelt, kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung gegeben sind, oder nicht. b) In Bezug auf den Artikel vom XX.XX.2021 steht dem Antragsteller dennoch der begehrte Anspruch auf Unterlassung nicht zu, da er die Unterlassung der ihn identifizierenden Berichterstattung anhand der Identifizierungsmerkmale (1.) seines Vor- und Nachnamens, auch in den abgekürzten und/oder den abgewandelten Form „Vorname1 A“ sowie „A“ und (2.) seines Bildnisses (Unterstreichung diesseits) begehrt, in dem Artikel vom XX.XX.2021 jedoch nur sein Name, nicht aber sein Bildnis veröffentlicht wird. Durch die Verknüpfung der vorgenannten Identifizierungsmerkmale durch „und“ hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterlassung der kumulativen und nicht (auch) der alternativen Veröffentlichung der Identifizierungsmerkmale Name und Bild begehrt. Auch wenn bei der Auslegung eines Klageantrags nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen ist und dabei der Grundsatz zu beachten ist, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (GRUR 2016, 395, Rn. 40 - Smartphone-Werbung; BGH, NJW-RR 2015, 583, Rn. 9 - Verteilerschlüsseländerung bei „Nutzungsentgelt“), führt dies vorliegend nicht dazu, dass auch die alternative Nennung nur des Namens, wie in dem Artikel vom 23.12.2021 (Anlage Ast. 2) geschehen, verboten werden könnte, denn dies wäre ein „Mehr“, was gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht zugesprochen werden darf. 4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Antragsteller auch die mit dem Antrag zu II. geltend gemachte Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses von dem Antragsgegner gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG verlangen. a) Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung richtet sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, MMR 2023, 283, Rn. 15; BGH, MMR 2023, 839, Rn. 15 m.w.N.). Dieses steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der EMRK in Einklang (vgl. BVerfGE 120, 180, Rn. 78 ff.; EGMR, NJW 2012, 1053, Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH, MMR 2023, 283, Rn. 16; BGH, MMR 2023, 839, Rn. 16 m.w.N.; BGH GRUR 2013,1065, Rn. 10 BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12 - Eisprinzessin Alexandra). Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (BGH, NJW 2020, 2032). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2018, 1820, Rn. 10; BGH, GRUR 2013, 1065, Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH, GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung (BGH, GRUR 2013, 1065, Rn. 13 - Eisprinzessin Alexandra m.w.N.). Im Rahmen der Interessenabwägung spielt der Informationswert der Berichterstattung eine erhebliche Rolle (BGH, NJW 2020, 2032). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, NJW 2009, 757, Rn. 18; BGH, NJW 2007, 1977, Rn. 20). Befasst sich die Wortberichterstattung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis, dürfen von den an diesem Ereignis beteiligten Personen auch Bildnisse veröffentlicht werden, die bei anderer Gelegenheit entstanden sind, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BVerfG, AfP 2001, 212, 216 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG, NJW 2006, 2835; BGH, GRUR 2010, 1029, 1031 - Charlotte im Himmel der Liebe; BGH, GRUR 2002, 690, 692 - Marlene Dietrich). Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (BVerfG, AfP 2001, 212, 216 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG, GRUR 2008, 539, 543 - Caroline von Hannover; Engels/Schulz, AfP 1998, 582). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über die Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt (BGH, GRUR 2019, 1084, Rn. 31 - Staranwalt; BGH, NJW 2020, 2032; zum vorstehenden im Ganzen vergleiche auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.10.2019, Az. 16 U 235/18 m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Veröffentlichung des Bildnisses zu unterlassen. Eine Einwilligung des Antragstellers in die streitgegenständliche Veröffentlichung des Bildnisses liegt nicht vor (§ 22 Abs. 1 KUG). Auch führt die Abwägung zwischen den Rechten des Antragstellers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten des Antragsgegners aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits nicht zu der Annahme, dass ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt. Zwar ist zu Gunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass sich die Wortberichterstattung u.a. mit einem Strafverfahren im Bereich der Finanzkriminalität befasst und somit mit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse und diese auch ernsthaft und sachbezogen erörtert wird. Auch enthält die passbildartige Fotoaufnahme keine über die mit der Identifizierung des Antragstellers als möglichen Straftäter durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung. Das kontextneutrale und kontextgerechte Foto trifft den Antragsteller nicht unvorteilhaft und hat auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Im Rahmen der Abwägung ist zu Gunsten des Antragstellers jedoch einzustellen, dass dieser keine in der Öffentlichkeit stehende Person ist und dass über einen Verdacht der Begehung einer Straftat berichtet wird, jedoch ohne die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu wahren (s.o.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu Gunsten des Antragstellers die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Ferner ist regelmäßig - so auch hier - die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung eines Bildnisses deutlich höher, als bei einer bloßen identifizierenden Wortberichterstattung durch Namensnennung, da eine visuelle Erkennbarkeit geeignet ist, besondere öffentliche Aufmerksamkeit an der abgebildeten Person zu erregen und damit eine nochmals verstärkte Prangerwirkung zu erzeugen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine Person, welche - wie auch der Antragsteller - (zuvor) nicht in der Öffentlichkeit bekannt war. c) Zu verbieten war jedoch nicht auch die über die zugesprochene Unterlassung hinausgehende Unterlassung und/oder der Veröffentlichung von Ausschnitten des streitgegenständlichen Bildnisses, denn im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden (BGH, BeckRS 2008, 4074, beck-online). 5. Auch die für den jeweiligen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch von dem Antragsgegner verweigert wurde. Damit zeigt der Antragsgegner, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel). 6. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 8. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist. 9. Die Wertfestsetzung entspricht der vom Landgericht und den Parteien nicht angegriffenen Schätzung des Wertinteresses des Antragstellers an der begehrten Unterlassung (§§ 47, 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).