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Urteil

17 U 52/19

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0219.17U52.19.00
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Leitsätze
Zur Darlegungs- und Beweislast des Käufers zu Nachteilen des Software-Updates, insbesondere in Form einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund eines vorhandenen Thermofensters
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 1 O 362/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegungs- und Beweislast des Käufers zu Nachteilen des Software-Updates, insbesondere in Form einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund eines vorhandenen Thermofensters Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 1 O 362/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat nach dem Kauf eines Pkws gegen die Beklagte als Motorherstellerin deliktische Ansprüche geltend gemacht. Der Kläger erwarb vom Autohaus X gemäß Rechnung vom 28.12.2015 einen gebrauchten VW Passat Variant 2,0 TD mit einem Kilometerstand von 117.851 km (EZ 10/2011) zum Preis von 17.430,00 € (Anlage K 3, Anlagenband). Ferner schloss er mit dem Autohaus einen Service-Management-Vertrag, der die Kosten für die Wartung und Inspektion des Fahrzeugs für die Dauer von 36 Monaten abdecken sollte. Der Preis wurde mit 0,00 € angegeben (Anlage K 12 = Bl. 256 ff. d.A.). Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger bei der Volkswagen Bank ein Darlehen über 20.206,00 € auf, auf das er ab 01.02.2016 monatliche Raten von 234,18 € sowie am 01.01.2020 eine Schlussrate in Höhe von 9.200,00 € leisten sollte (Anlage K 4, Anlagenband). Das Fahrzeug, dessen Herstellerin die Beklagte ist, war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung des Motors war ursprünglich so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wird, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operiert. Im Modus 0 ist die Abgasrückführungsrate geringer. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hatte mit Bescheid vom 15.10.2015 einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffene Fahrzeuge mit diesem Dieselmotor und zur Entfernung der Abschalteinrichtung angeordnet. Gleichzeitig hatte es in einer Presseerklärung öffentlich gemacht, dass es sich seiner Auffassung nach bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und der Beklagten auferlegt worden sei, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu ergreifen. Bereits am 22.09.2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der sie auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen hatte (Anlage B 9 = Bl. 165 f. d.A.). Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte im Rahmen einer Presseerklärung vom selben Tag die Öffentlichkeit darüber informiert hatte, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Auch die Vertragshändler und Servicepartner wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Im September 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Braunschweig unter anderem wegen des Verdachts des Betruges Ermittlungen gegen die Beklagte eingeleitet. Anfang Oktober 2015 hatte die Beklagte außerdem eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden kann, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist. Hierüber hatte die Beklagte am 02.10.2015 ihr Händlernetz informiert; in der Öffentlichkeit war hierüber ebenfalls breit berichtet worden. Die Beklagte hatte ferner im Rahmen einer Presseerklärung vom 16.12.2015 mitgeteilt, dass die Fahrzeuge nach Durchführung des Updates die jeweils gültigen Abgasnormen erfüllen würden, mit dem Ziel, dies ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistung zu erreichen. Der gesamte Abgasskandal ist seit September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde der Kläger durch das Autohaus X GmbH & Co. KG darüber informiert, dass die Beklagte in den vergangenen Monaten in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden eine technische Lösung entwickelt habe und mit den ersten Umrüstungen bereits erfolgreich begonnen worden sei (Anlage K 11 = Bl. 255 d.A.). Mit Bestätigung vom 21.07.2016 gab das KBA die zur Beseitigung entwickelte Maßnahme (Software-Update) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp frei. In dem Schreiben (Anlage B 6 = Bl. 159 f. d.A.) heißt es u.a.: „mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) 400-52.V/001#018 vom 14.10.2015 wurde die Volkswagen AG verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Weiterhin wurde die Volkswagen AG verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden. (…) Für die betroffenen Fahrzeugtypen (Verkaufsbezeichnung Audi A3, 03 und TT, Seat Altea, Leon und Toledo, VW Caddy, CC, Golf, Jetta, Passat, Scirocco, Tiguan und Touran) wurde dieser Nachweis für Fahrzeuge mit den Motorkennbuchstaben CBBA, QBBB, CEGA, CFGB, CFGC, CFGD, CFJA, CFJB, CLLA und CLLB geführt. Die Typgenehmigungsnummern der betroffenen Fahrzeuge sind in der Liste in Anlage 1 dargestellt. Folgende Sachverhalte wurden durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft: A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft B) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten D) Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt E) Motorleistung und maximales Drehmoment Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment blieben unverändert F) Geräuschemissionen Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert Zusammenfassend wird bestätigt, dass die von der Volkswagen AG für die betroffenen Fahrzeuge vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.“ Der Kläger ließ das Software-Update am 29.08.2016 aufspielen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts am streitgegenständlichen Fahrzeug unter Fristsetzung bis zum 31.01.2018 auf. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug zur Abholung an der Wohnadresse bereitstehe, und wahlweise die Möglichkeit eingeräumt, einen anderen Ort und Termin zur Übergabe mitzuteilen (Anlage K 7, Anlagenband). Dies lehnte die Beklagte ab (Anlage K 8, Anlagenband) Der Kläger hat ursprünglich Zahlung von 943,82 € (23 gezahlte Raten abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 4.657,60 € zuzüglich kapitalisierter Deliktszinsen vom 01.02.2016 bis 31.12.2017 von 215,28 €) nebst 4 % Zinsen aus 5.386,14 € seit 01.01.2018 und Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung gegenüber der finanzierenden Bank, sowie Feststellung des Annahmeverzugs, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.416,10 € und Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden verlangt. Mit Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 206 d.A.) hat er unter Berufung auf weitere gezahlte Raten von insgesamt 1.873,82 € seinen Antrag dahin angepasst, dass er nunmehr einen Zahlungsbetrag von 2.817,26 € geltend gemacht hat. Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug habe im April 2018 eine Laufleistung von 166.550 km und am 11.10.2018 von 190.356 km (Anlage K 10 = Bl. 254 d.A.) aufgewiesen. Er habe vom 01.02.2016 bis 31.12.2017 23 Raten à 234,18 € (5.386,14 €) (Anlage K 9 = Bl. 243 ff. d.A.) sowie anschließend weitere 1.873,82 € an die finanzierende Bank geleistet. Der Kläger war der Ansicht, die Motorsteuerungssoftware, die die Vornahme eines Emissionstests erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem aktivere, stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Er hat behauptet, der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Martin Winterkorn, habe bereits im Jahr 2008, jedenfalls aber vor Inverkehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs von der Softwaremanipulation gewusst. Er habe neben anderen Vorstandmitgliedern die Serienherstellung des Motors sowie dessen Vermarktung dennoch veranlasst, um eigene Absatzzahlen und die der Tochterunternehmen zu optieren. Dem Kläger sei es beim Kauf gerade auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug angekommen. Er habe sich bewusst für die erheblich teurere und als besonders umweltfreundlich beworbene Marke Volkswagen entscheiden. In den Verkaufsprospekten sei der VW Passat als ausnehmend umweltfreundlich beworbenen worden (Anlage K 6, Anlagenband). Beim Erwerb am 28.12.2015 habe er vom Einbau der Betrugssoftware keine Kenntnis gehabt. Bei Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte hätte er das Fahrzeug nie gekauft, zum einen weil das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis bestanden habe, zum anderen, weil er ein umweltfreundliches Fahrzeug gewollt habe. Er habe erstmals durch das Schreiben des Autohauses vom 19.05.2016 erfahren, dass sein Fahrzeug eventuell vom Abgasskandal betroffen sein könnte. Die Beklagte habe ihn durch Verschweigen der Prüfstandentdeckungs-Software getäuscht. Ihm sei ein Schaden in Form der ungewollten Verpflichtung aus dem Kaufvertrag entstanden. Der Kläger war der Ansicht, die Nachbesserung in Form der technischen Maßnahme sei unzumutbar, weil die begründete Befürchtung bestehe, das Fahrzeug werde auch trotz der Nachbesserung nicht mangelfrei sein. Es stehe zu befürchten, dass die Entfernung der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf die CO2-Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und den Verschleiß (insbesondere des Abgasrückführungsventils, Versottung des Vergasers) haben werde. Die betroffenen Fahrzeuge blieben gerade nicht sicher und fahrbereit. Es widerspreche den Gesetzen der Logik, dass ein nicht gesetzeskonformes Fahrzeug konzipiert werde, wenn mit gleichen oder nur geringem zusätzlichen Aufwand ein gleich gutes Fahrzeug hätte konzipiert werden können. Der Kläger hat behauptet, die eingesetzte Software beinträchtige die Tauglichkeit des Fahrzeugs für den von ihm erstrebten Gebrauch, nämlich das Führen des Kfz im regulären Fahrbetrieb unter Einhaltung der einschlägigen Emissionsgrenzwerte. Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Kläger nicht getäuscht. Sie sei am Kaufvertrag und den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen sei und habe dem Kläger gegenüber keine unzutreffenden Angaben gemacht. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft; es sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Der Kläger nutze es bis heute ohne jede Einschränkung Eine Täuschung sei vorliegend schon ausgeschlossen, weil der Kläger das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Dieselthematik erworben habe. Der Kläger sei bei Abschluss des Kaufvertrages zudem ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über die ursprünglich verbaute Motorsoftware verfügt habe. Er habe hierfür eine gesonderte Vereinbarung unterschrieben. Aufgrund der streitgegenständlichen Software habe der Kläger den Wartungsvertrag vom Autohaus erhalten. Der Kläger habe nicht nur um die ursprünglich verbaute Software gewusst, sondern sogar das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem zusätzlichen Wartungsvertrag gewählt. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass es dem Kläger auf ein besonderes umweltfreundliches Fahrzeug der Marke Volkswagen angekommen sei und er etwaige Prospekte wahrgenommen habe. Ebenso sei der behauptete Kilometerstand mit Nichtwissen zu bestreiten. Es sei auch kein Schaden entstanden. Die beanstandete und mittlerweile nicht mehr vorhandene Motorsteuerungssoftware habe keine negativen Auswirkungen auf das klägerische Fahrzeug gehabt. Das Fahrzeug habe nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Die bewirkte Abgasrückführung, die den Stickoxid-Ausstoß reduziere, stelle eine innermotorische Maßnahme dar, die von nachgelagerten Maßnahmen der Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem zu unterscheiden sei. Sie diene der Kontrolle der Verbrennung. Durch das Software-Update sei die vom KBA monierte Umschaltlogik beseitigt worden. Das Fahrzeug werde nur in einem einheitlichen Modus sowohl im Zulassungslauf als auch auf der Straße betrieben. Das Brennverfahren (Einspritzcharakteristik, Einspritzdruck, Einspritzzeitpunkt etc.) seien zudem auf der Grundlage der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre optimiert worden. Nach Überprüfung aller Fahrzeugmodelle durch das KBA hätten sich keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2- und NOx-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen ergeben. Das Update habe auch keinen negativen Einfluss auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Weder das Abgasrückführungsventil, das Abgasrückführungskühlsystem noch der Dieselpartikelfilter seien einem höheren Verschleiß ausgesetzt. Trotz der über zweijährigen Nutzung des Fahrzeugs seit dem Update habe der Kläger keine konkreten Beeinträchtigungen benennen können. Die Beklagte war der Ansicht, die klägerische Behauptung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen erheblich höheren Schadstoffausstoß aufgewiesen habe als ursprünglich angegeben, sei bereits unsubstantiiert. Die Beklagte behauptet hierzu, die Stickstoffausstoßwerte, die im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens angegeben worden seien, entsprächen den Werten, die unter den gesetzlich vorgegebenen Testbedingungen tatsächlich gemessen worden seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei - auch nach Durchführung des Software-Updates - verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm und kraftstoffsparend, und zwar unabhängig vom jeweiligen Betriebsmodus. Die Beklagte war ferner der Auffassung, die Rücknahme des Fahrzeugs sei nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden. Das Landgericht hat zur Frage der Aufklärung bei Vertragsschluss Beweis erhoben durch Vernehmung des Verkäufers (Bl. 270 f., 299 ff. d.A.). Der Zeuge hat eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung des Autohauses zur Dieselproblematik vorgelegt (Bl. 304 d.A.) Anschließend hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass allenfalls deliktische Ansprüche in Betracht kämen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch eine Täuschung des Klägers auszuschließen, weil dieser nach Überzeugung der Kammer umfassend aufgeklärt worden sei. Der Zeuge A habe dies glaubhaft bekundet, wobei die Aussage durch das unterzeichnete „Diesel-Auslieferungsprotokoll“ (Bl. 304 d.A.) untermauert werde. Dabei komme es nicht auf die exakte Kenntnis des Klägers über sämtliche Details der Wirkungsweise der Software an, sondern auf die Parallelwertung in der Laiensphäre des Klägers. Danach sei dem Kläger klar gewesen, dass er ein Fahrzeug mit einer nicht regelkonformen Software erwerben würde, was ihn jedoch nicht vom Kauf abgehalten habe. Zudem seien eine Täuschung und ein Irrtum auch wegen der ad hoc-Meldung der Beklagten fraglich. Für Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei daher kein Raum. Hiergegen richteten sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der dieser zunächst seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiterverfolgt hat, den er jedoch später an die behauptete weitere Darlehensrückführung angepasst hat. Er macht geltend, das Landgericht habe rechtsirrig einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Darlehensraten und Freistellung von zukünftigen Raten verneint. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Kenntnis der Klagepartei ein Anspruch ausscheide, habe die Beklagte im Januar 2019 in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Stuttgart zugestanden, dass auch das Software-Update ein sog. Thermofenster für Temperaturen unter 15 bzw. über 33 Grad Celsius enthalte, um das Abgasrückführungsventil-System vor Bauteilschäden (Versottung und Verrußung) zu schützen. Hiermit sei zugestanden, dass auch das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhalte. Es sei höchstrichterlich rechtlich und tatsächlich geklärt, dass es sich auch bei dem durchgeführten Software-Update um eine (neue) unzulässige Abschalteinrichtung handele. Eine Abschalteinrichtung sei nur zulässig, um den Motor zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Das Abgasrückführungsventil stelle jedoch kein Motorbauteil, sondern eine externe Abgasrückführung dar. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete „Ausrampstrategie“ gegenüber dem KBA im Rahmen des Freigabeprozesses offengelegt worden sei. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass das KBA die hier verbaute Strategie geprüft und in den jeweiligen Freigabebescheinigungen der technischen Maßnahme als zulässige Emissionsstrategie bestätigt habe. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass das mit der thermischen Maßnahme applizierte Thermofenster gerade keine nachteiligen Einflüsse auf die Beständigkeit des Motors und seiner Komponenten habe. Das Landgericht verkenne, dass durch das Software-Update die erforderliche Abgasnorm Euro 5 im Hinblick auf zu hohe NOx-Werte nicht eingehalten werde, nachdem es unmöglich sei, die Fahrkurve des NEFZ im Straßenverkehr zu erreichen. Der Kläger trägt weiter vor, es bestehe nach der Umrüstung die begründete Befürchtung, dass das Fahrzeug auch mit Nachbesserung nicht mangelfrei sei. Die Entfernung der Manipulationssoftware habe negative Auswirkungen auf die CO2-Werte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und den Verschleiß gehabt. Es hätten sich vorliegend bereits unstreitig manifestierte Schäden am Abgasrückführungsventil ergeben. Der Kläger behauptet, er habe vier weitere Darlehensraten von insgesamt 936,72 € an die Volkswagen Bank geleistet. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, unter Aufhebung des am 21.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 1 O 362/18 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.817,26 € nebst Zinsen aus 5.386,14 in Höhe von 4 % p.a. seit dem 01.01.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volkswagen Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer 1 in Höhe von 12.946,88 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Volkswagen Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 25.01.2018 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,10 € freizustellen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors und/oder entsprechender Behebung des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeugs erleidet. Später hat er dann unter Weiterverfolgung der Anträge im Übrigen den Antrag zu 1. wie folgt modifiziert: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.753,98 € nebst Zinsen aus 5.386,14 € in Höhe von 4 % p.a. seit dem 01.01.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Volkswagen Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer 1 in Höhe von 12.010,16 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Volkswagen Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und zweifelt an, ob eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Landgerichts erfolgt sei, nachdem sich darauf beschränkt werde, nicht entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag aus der ersten Instanz schlicht zu wiederholen. Im Übrigen beruft sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens darauf, das rechtlich zutreffende Ergebnis des Landgerichts sei interessengerecht. Der Kläger habe drei Monate nach der Ad-hoc-Mitteilung und einer umfassenden Berichterstattung in den Medien das Fahrzeug gekauft und sei umfassend darüber aufgeklärt worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausgestattet gewesen sei. Dennoch habe sich der Kläger für den Kauf entschieden. Seit dem Erwerb im Dezember 2015 und auch nach Aufspielen des Updates im August 2016 nutze er das Fahrzeug ohne jede Beanstandung. Soweit der Kläger nunmehr eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Aufspielens des Software-Updates in Form der Implementierung eines Thermofensters vortrage, werde nicht erläutert, in welcher Form hier seitens der Beklagten getäuscht worden sei. Das hier zum Einsatz kommende Thermofenster sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Zusammenhang zwischen Bauteilschutz und Thermofester sei allgemein anerkannt. Letztlich verwendeten alle Hersteller von Dieselfahrzeugen Thermofenster, um die Fahrzeuge vor Schäden zu schützen. Dies habe auch der EU-Gesetzgeber erkannt, indem er ausdrücklich geregelt habe, dass die Verwendung von Funktionen zum Schutz von Bauteilen zulässig sei. II. Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in der Berufung erstmals und ausschließlich darauf stützt, dass die Beklagte im Januar 2019 (und damit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils) zugestanden habe, dass auch das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhalte. Eine Berufung kann grundsätzlich ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt werden, wenn wie hier der neue Sachverhalt nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils bekannt geworden ist, §§ 513, 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Auch wenn es sich vorliegend um einen neuen Lebenssachverhalt handelt, liegt hierin keine Klageänderung i.S.d. §§ 263, 533 ZPO. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zum Klagegrund alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 -, Rn. 16, juris). Die Identität des Klagegrundes wird erst aufgehoben, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhaltes verändert wird. Dabei muss es sich um wesentliche Abweichungen handeln; die bloße Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben fällt unter § 264 Nr. 1 ZPO und stellt daher keine Änderung des Klagegrundes dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - KZR 45/05 -, Rn. 11, juris). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger den Klagegrund bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise lediglich ergänzt, ohne dass eine wesentliche Abweichung vorläge, die den Kern des Lebenssachverhalts verändert, zumal bereits in erster Instanz die Frage der Auswirkungen des Software-Updates, auch bezogen auf das Emissionsverhalten des Pkws, thematisiert worden ist. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Etwaige deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht. Zwar kann eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Art. 4 Abs. 1 VO 715/2007/EG) über das Vorliegen einer Abschalteinrichtung in Form einer Software, die die Prüfstandsituation des NEFZ erkennt und das Emissionsverhalten nur dann optimiert, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten - namentlich von künftigen Haltern der betroffenen Fahrzeuge - i.S.d. §§ 826, 831 BGB begründen, wenn dadurch sehenden Auges die Gefährdung von Vermögensinteressen dieser unbeteiligten Personen herbeigeführt wird und somit eine besondere Bedenkenlosigkeit gegenüber diesen fremden Vermögensbelangen zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, Rn. 2 ff., juris m.w.N.). Dabei wird jedoch der Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, Rn. 4, juris), und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge jedenfalls dann unterbrochen, wenn der Erwerbsvorgang erst nach den von der Beklagten seit 22.09.2015 eingeleiteten Maßnahmen durch Information der Öffentlichkeit, ihrer Vertragshändler und der bekannten Halter, Bereitstellung einer Internetseite zur Identifikation der betroffenen Fahrzeuge liegt und der Erwerber nicht nur Kenntnis von der Dieselproblematik im Allgemeinen, sondern auch von der Betroffenheit des konkret erworbenen Fahrzeugs hatte. Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den mit dem Autohaus geschlossenen Kaufvertrag liegende Schädigung beruht dann auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Klägers, der nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - 17 U 313/18 -, Rn. 26 ff., juris, und 4. Dezember 2019 - 17 U 390/18; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2019 - 17 U 329/19). Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages durch die (auch) von der Beklagten veranlassten Informationen - auch ohne weitere Detailkenntnis - hinreichend für die Thematik sensibilisiert worden war und deshalb die Möglichkeit hatte, entweder wegen der Motorisierung des Fahrzeuges vom Kauf Abstand zu nehmen, vorab weitere Informationen einzuholen oder die mitgeteilten Umstände einschließlich der etwaig verbliebenen Unklarheiten abzuwägen und in die Verhandlungen - etwa über die Höhe des Kaufpreises - und in die abschließende Kaufentscheidung einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - 17 U 313/18 -, Rn. 31, juris), was vorliegend durch Gewährung des kostenlosen Wartungsvertrages erfolgt ist. In diesem Sinne hat das Landgericht eine konkrete Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit des von ihm erst am 28.12.2015 erworbenen Fahrzeugs festgestellt und eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die Prüfstanderkennung beim Motor EA 189 verneint. Dies wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit hier nunmehr eine neue Abschalteinrichtung im Rahmen der technischen Maßnahme zur Beseitigung der Abschalteinrichtung der ursprünglichen Motorsteuerung des EA 189 (Software-Update) in Rede steht, haftet die Beklagte ebenfalls nicht nach den §§ 826, 831 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten, auf die sich die Berufung allein stützt, liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung der Berufung hat die Beklagte nicht zugestanden, dass sie mit dem Software-Update in der Motorsteuerung eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung implementiert hat. Die Beklagte hat vielmehr durchgängig vorgetragen, dass sie keine unzulässige Abschalteinrichtung verwandt habe und die mit dem Motor EA 189 versehenen Fahrzeuge (auch) nach dem Software-Update i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG gesetzeskonform seien. Auch in der Berufungserwiderung ist sie der Argumentation zu einer nach dem 15.10.2015 von ihr vorgenommenen weitergehende Täuschungshandlung ausdrücklich entgegengetreten. Das vom Kläger in Bezug genommene Zugestehen ist zudem nach seinem Vorbringen lediglich vor dem Landgericht Stuttgart erfolgt. Vorprozessuale Äußerungen oder Äußerungen in einem anderen gerichtlichen Verfahren nehmen jedoch einem anderslautenden Prozessvortrag nicht die Beachtlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94 -, Rn. 9, juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb. zu § 284 Rn. 10). Das Gesetz kennt insoweit auch kein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot für den Fall, dass eine Partei in unterschiedlichen Rechtsstreitigkeiten unterschiedlich vorträgt, selbst wenn dies vorsätzlich bzw. der Wahrheit zuwider erfolgt. Ebenso wenig sieht die ZPO außerhalb des § 331 Abs. 1 ZPO eine Geständnisfiktion vor. Darüber hinaus ergibt sich aus dem in der Berufungsbegründung auszugsweise wiedergegebenen Vortrag aus dem nicht näher bezeichneten Parallelverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, bei dem auch der zugrunde liegende Sachverhalt nicht bekannt ist, nur, dass nach der technischen Maßnahme eine volle Abgasrückführung nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad stattfinden und außerhalb dieser Temperaturbedingungen eine Korrektur der Abgasrückführungsrate über die Fristluftzufuhr vorgenommen werden soll, um das das Abgasrückführungsventil-System vor Bauteilschäden (Versottung und Verrußung) zu schützen. Hierin liegt schon - auch in Ansehung der Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit a) VO 715/2007/EG - nicht der Vortrag oder das Zugestehen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Es war vielmehr Sache des Klägers, konkret alle Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, vorzutragen und ggf. zu beweisen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 8, juris). Demgegenüber hat er lediglich mit Nichtwissen bestritten (statt zu behaupten), dass die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete „Ausrampstrategie“ gegenüber dem KBA im Rahmen des Freigabeprozesses offengelegt worden sei, dass das KBA die hier verbaute Strategie geprüft und in den jeweiligen Freigabebescheinigungen der technischen Maßnahme als zulässige Emissionsstrategie bestätigt habe und dass das mit der thermischen Maßnahme applizierte Thermofenster gerade keine nachteiligen Einflüsse auf die Beständigkeit des Motors und seiner Komponenten habe. Sollte darin ein entsprechendes Behauptenwollen zu sehen sein, was bereits angesichts der vorhandenen anwaltlichen Vertretung in diesem wie auch einer Vielzahl von Parallelfällen zweifelhaft erscheint, fehlt es ungeachtet der Frage, ob ein solches Thermofenster überhaupt unzulässig i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG wäre und auch konkret mit einer Beanstandung durch das KBA bei Offenlegung zu rechnen war (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18 -, Rn. 58, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 - 6 U 119/18 -, Rn. 32, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 27. September 2019 - 7 U 24/19 -, Rn. 62, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18 -, Rn. 44 ff., juris; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 - 8 U 1449/19 -, Rn. 161, 164, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, Rn. 82, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019 - 5 U 1670/18 -, Rn. 38, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 - I-3 U 148/18 -, Rn. 6, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 - 3 U 416/19 -, Rn. 38, juris), jedenfalls an einem entsprechenden Beweisangebot für die fehlende Offenlegung gegenüber dem KBA. Dieses hat im Übrigen, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, bei seiner Überprüfung der technischen Maßnahme gemäß Bestätigung vom 21.07.2016 die Offenlegung vorhandener (zulässiger) Abschalteinrichtungen festgestellt (s. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 -, Rn. 55, juris), womit sich der Kläger auch nicht auseinandergesetzt hat. Soweit sich die Berufung weiter darauf stützt, dass die NOx-Grenzwerte nach dem Software-Update nicht eingehalten würden, nachdem es unmöglich sei, die Fahrkurve des NEFZ im Straßenverkehr zu erreichen, verhilft auch dieser Vortrag ungeachtet der Frage, ob die fehlende Einhaltung von Grenzwerten für sich allein bereits als sittenwidriges Verhalten zu werten wäre, nicht zum Erfolg. Denn das KBA hat mit der Bestätigung vom 21.07.2016 zum Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt, dass die von der Beklagten angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach Prüfungen durch einen Technischen Dienst wie auch die Schadenstoffemissionen eingehalten worden seien (s. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 -, Rn. 51, juris). Verwaltungsakte binden im Rahmen ihrer Bestandskraft Gerichte und andere Behörden und sind von ihnen, selbst wenn sie fehlerhaft sind, bis zu ihrer Aufhebung zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05 -, Rn. 14, juris m.w.N.). Die Wirkung des Bescheids des KBA betraf dabei nicht allein die Beklagte als unmittelbare Adressatin, sondern auch die Erwerber der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge, die ursprünglich mit einer Betriebsuntersagung rechnen mussten, weil sich die Fahrzeuge im Hinblick auf die Abschalteinrichtung i.S.v. § 5 Abs. 1 FZV als nicht vorschriftsmäßig erwiesen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 25, juris; s. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19, juris), zumal ihre Zulassung auf der Grundlage der erteilten EG-Typgenehmigung und der von der Beklagten als Herstellerin in Folge auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung, die einen Rechtsschein über die Typenkonformität des konkreten Fahrzeugs entfaltet, (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, Rn. 6, juris m.w.N.) erfolgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, Rn. 6, 9, juris). Zudem ist dem für die Einhaltung der Grenzwerte maßgeblichen Prüfverfahren nach dem NEFZ, bei dem Kraftstoffverbrauch und Abgasemissionen unter genormten Laborbedingungen und vorgeschriebenen Fahrzeugeigenschaften auf der Basis eines festgelegten Fahrzyklus gemessen werden (vgl. Anhang I Ziffer 3, Anhang III RL 70/220/EWG), immanent, dass hier Abweichungen zu den Werten im wirklichen Straßenverkehr auftreten können. Soweit der Kläger weiter vorträgt, es bestehe nach der Umrüstung die begründete Befürchtung, dass das Software-Update negative Auswirkungen auf die CO2-Werte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und den Verschleiß habe, handelt es sich um keinen einlassungsfähigen Sachvortrag, zumal das KBA festgestellt hat, dass sich infolge des Updates keine Veränderungen des Kraftstoffverbrauchs ergeben hätten und die Grenzwerte eingehalten würden. Konkrete Beeinträchtigungen hat der Kläger trotz der bereits seit 29.08.2016 erfolgten Nutzung nicht dargelegt. Welche „manifestierten“ Schäden am Abgasrückführungsventil und welche Ausfälle o.ä. eingetreten sein sollen, wird nicht beschrieben. Auch schweigt der Kläger dazu, von welchen Ausgangswerten und welcher Abweichung er überhaupt ausgeht. Des Weiteren ist zu sehen, dass der Kläger hier im Wege des Schadensersatzes vom Schädiger die „Rückgängigmachung“ der Folgen des mit einem Dritten geschlossenen ungewollten Vertrags verlangt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 36, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 28, juris). Das Software-Update ist jedoch erst nach Vertragsschluss freigegeben und aufgespielt worden. In dem vom Kläger am 28.12.2015 unterschriebenen „Diesel-Auslieferungsprotokoll“ des verkaufenden Autohauses war auch nur die Rede davon, dass die Ingenieure des Herstellers mit Hochdruck an einer technischen Lösung arbeiteten. Insoweit vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, inwieweit der Kläger durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Software-Update zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden sein soll, den er sonst nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18 f., juris). Selbst wenn man einen nur rudimentären Kenntnisstand des Klägers bei Vertragsschluss unterstellte, ging er doch in Kenntnis seines eingeschränkten Wissensstandes und eines mit Unsicherheiten behafteten Fortgangs der Angelegenheit eine vertragliche Verpflichtung ein (vgl. für den Fall der Anfechtung Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 119, Rn. 9). Daher kann auch dahinstehen, ob der Kläger vor dem Hintergrund, dass die Darlehensfinanzierung bereits zum 01.01.2020 ausgelaufen ist, seinen Schaden schlüssig dargelegt hat. Die Berufung bleibt auch in Bezug auf weitere, ursprünglich vom Kläger geltend gemachter deliktischer Anspruchsgrundlagen ohne Erfolg. Namentlich rechtfertigen die vom Kläger behaupteten Nachteile des Software-Updates eine Haftung der Beklagten nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB nicht. Die oben beschriebenen Vortragsmängel gelten auch hier. Vor allem hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt hätte, das Update werde zur Mangelbeseitigung nicht geeignet sein, obgleich sie bereits zu diesem Zeitpunkt von dem Gegenteil ausgegangen sei. Im Übrigen ist auch hier auf die oben beschriebene Schadensproblematik hinzuweisen. Dies gilt im Übrigen auch für den ursprünglich geltend gemachten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, soweit man hier den Schutzgesetzcharakter bejahen wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat.