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Beschluss

17 W 12/20

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0714.17W12.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. I. Die Klägerin hat sich als Wohnungseigentümerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft Straße1 (..) in Stadt1 mittels der Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung am 30. November 2018, der sie nicht beiwohnte, gewandt, wo unter den Tagesordnungspunkten 3a - 3c die Installierung einer Videoüberwachungsanlage, und unter Punkt 6 die Versagung eines Vergleichs wegen der im Raume stehenden mangelhaften Anbringung der Attikableche „einstimmig genehmigt“ worden sind. Nachdem in einer weiteren Eigentümerversammlung am 19. Dezember 2018 unter dem Tagesordnungspunkt 1 „einstimmig“ beschlossen worden war, den Verwaltungsbeirat zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Werkunternehmer zu bevollmächtigen, wonach bei Zahlung von 70.000,00 € unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mängelbeseitigungsmaßnahme wegen der Attikableche verzichtet werden solle, hat die Klägerin die Anfechtungsklage in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 6 der Versammlung vom 30. November 2018 für erledigt erklärt, die Beklagten haben sich der Erklärung nicht angeschlossen. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, weil die Installation der Videoüberwachungsanlage nach Maßgabe des Beschlusses der Eigentümerversammlung am 30. November 2018 keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft habe, und die Anfechtungsklage wegen des Beschlusses nach TOP 6 in der genannten Versammlung ohne Erfolg geblieben wäre, weil die Beklagte ausreichend dargelegt habe, dass eine Undichtigkeit der Attikableche zu besorgen sei. Die Klägerin hat das Urteil mit der Berufung angegriffen. Das Landgericht hat im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO am 26. März 2020 einen Hinweisbeschluss erlassen, woraufhin die Klägerin persönlich die zur Entscheidung berufene Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (Bl. 757ff. d. A.). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2020 ist die Klägerin dem Hinweisbeschluss inhaltlich entgegengetreten. Das Landgericht hat in anderer Besetzung mit dem der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. Mai 2020 zugestellten Beschluss vom 6. Mai 2020 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt (Bl. 825 - 827 d. A.), woraufhin die abgelehnte Zivilkammer mit Beschluss vom 7. Mai 2020 die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat (Bl. 828ff. d. A.). Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Bl. 907 d. A.). Die Klägerin wendet sich nunmehr persönlich mit der am 28. Mai 2020 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2020 unter weitergehender Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 24. April 2020. Sie sieht ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Landgericht habe das materielle und das Verfahrensrecht verletzt und habe zudem und nunmehr vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Kammer bereits am 7. Mai 2020 in der Sache selber befunden (Bl. 860ff. d. A.). Trotz Hinweises des Senats in der Verfügung vom 3. Juni 2020 sah sich das Landgericht nicht zu einer Entscheidung im Abhilfeverfahren veranlasst. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Senat ist an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl das Landgericht über die Abhilfe nicht befunden hat. Der Klägerin stand gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 6. Mai 2020, wonach das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, grundsätzlich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die sie auch ohne anwaltliche Vertretung einlegen konnte, zu, §§ 567 Abs. 3 Nr. 1, 78 Abs. 3 ZPO. Das Rechtsmittel ist nach der die Berufungsinstanz beendenden Entscheidung des Landgerichts vom 7. Mai 2020 infolge prozessualer Überholung und damit mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 -, Rn. 7 - 9, juris; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., Rn. 10, § 46 ZPO; Münchener Kommentar/Stackmann, ZPO, 6. Aufl., Rn. 11, § 46 ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 20, § 46 ZPO, jew. m. w. N.). Soweit die prozessuale Überholung und damit das fehlende Rechtsschutzinteresse darauf gestützt werden, die Überprüfung der Besorgnis der Befangenheit sei (aus prozessökonomischen Gründen) nunmehr dem Rechtsmittelgericht, das in der Sache zu entscheiden habe, überantwortet (vgl. BGH, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Musielak/Voit, aaO), führt dies vorliegend zu keiner abweichenden Bewertung der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Über deren Statthaftigkeit mit Blick auf § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (bis zum 31. Dezember 2019 § 26 Nr. 8 EGZPO) hat der Bundesgerichtshof in eigener Zuständigkeit und unabhängig davon, dass sowohl das Amts- als auch das Landgericht vorliegend den Gegenstandswert u. a. auf Betreiben der Klägerin auf 4.237,50 € festgesetzt haben, zu befinden, so dass angesichts der unbezifferten Anträge der Klägerin in der Hauptsache eine Vorwegnahme dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch den Senat nicht in Betracht kommt. § 557 Abs. 2 ZPO, wonach das Revisionsgericht über Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgehen nur befinden darf, wenn sie nicht nach dem Gesetz unanfechtbar sind, (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 129/19 - Rn. 22, juris), steht vorliegend der prozessualen Überholung nicht entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang grundsätzlich Münchener Kommentar/Stackmann, aaO), weil eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde im Verfahren über die Befangenheit nicht ergeht, sondern die prozessuale Überholung gerade darauf beruht, dass das Landgericht vor der Entscheidung über die Beschwerde eine Entscheidung in der Hauptsache bereits getroffen hat und daher eine Inzidentprüfung im Revisionsverfahren eröffnet bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 -, Rn. 9, juris mit Bezug auf § 512 ZPO). Die sofortige Beschwerde hat, abgesehen davon, auch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Ablehnung der Zivilkammer zutreffend für unbegründet gehalten. Ablehnungsgründe liegen danach nicht vor. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19 -, Rn. 11, BeckRS 2020, 4241 m. w. N.). Soweit die Klägerin meint, die Besorgnis der Befangenheit ohne ausreichend konkreten Verfahrensbezug auf die Aneinanderreihung von vermeintlich verletzten Verfahrens(-grund) rechten stützen zu können, aus denen der Senat sodann eine Auswahl vornehmen soll, trägt dies nicht (vgl. für den Fall der Anhörungsrüge BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - VIII ZR 300/18 -, Rn. 2, BeckRS 2020, 15314). Soweit die Klägerin unspezifisch auf ihre Replik vom 24. April 2020 zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts verweist, hilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das Landgericht in diesem Beschluss lediglich seine vorläufige Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht und den Parteien - mithin auch der Klägerin - Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen, wovon die Klägerin dann auch Gebrauch gemacht hat. Die von dem Landgericht in dem Hinweisbeschluss zu der Anbringung der Videoüberwachungsanlage und der Mangelhaftigkeit der Attikableche sowie zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Amtsgericht, die der Klägerin im Übrigen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnete, vertretene Rechtsauffassung vermag vorliegend die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen, weil die Bewertung des Landgerichts auch mit Blick auf die §§ 22, 14 WEG weder willkürlich ist noch gegen zwingende Denkgesetze verstößt, mag die Klägerin diese auch nicht teilen. Das Verfahren über die Besorgnis der Befangenheit dient nicht der Rechtskontrolle der Entscheidung des Landgerichts (vgl. nur Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 28, § 42 ZPO m. w. N.). Soweit die Klägerin das Ablehnungsgesuch - nunmehr mit der Beschwerdebegründung - darauf zu stützen glaubt, das Landgericht habe entgegen der Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO in der Sache entschieden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - III ZR 461/15 -, Rn. 19, juris; Vossler in BeckOK ZPO, Stand 1. März 2020, Rn. 3, § 47 ZPO m. w. N.), handelt es sich um einen neuen, auf die abschließende Entscheidung des Landgerichts vom 7. Mai 2020 gestützten Ablehnungsantrag, über den der Senat in dem Beschwerdeverfahren mangels einer beschwerdefähigen Ausgangsentscheidung, die grundsätzlich auch noch im Abhilfeverfahren getroffen werden kann, nicht zu befinden hat (vgl. Münchener Kommentar/Stackmann, aaO, Rn. 9, § 46 ZPO m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.