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Beschluss

17 U 80/21

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1026.17U80.21.00
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Leitsätze
1. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers kommt bei einem Kilometerleasingvertrag gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Anbahnung des Leasingvertrags unter Mitwirkung der Fahrzeuglieferantin/-vermittlerin in deren Geschäftsräumen erfolgt, weil es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c Abs. 1 BGB handelt. 2. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gemäß § 312b BGB handelt. 3. Die Auslegung der RL 2011/83/EU unterliegt mit Blick auf den Ausschluss eines Fernabsatzgeschäfts und eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages keinem vernünftigen Zweifel.
Tenor
In dem Rechtsstreit … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers kommt bei einem Kilometerleasingvertrag gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Anbahnung des Leasingvertrags unter Mitwirkung der Fahrzeuglieferantin/-vermittlerin in deren Geschäftsräumen erfolgt, weil es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c Abs. 1 BGB handelt. 2. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gemäß § 312b BGB handelt. 3. Die Auslegung der RL 2011/83/EU unterliegt mit Blick auf den Ausschluss eines Fernabsatzgeschäfts und eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages keinem vernünftigen Zweifel. In dem Rechtsstreit … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Rückabwicklung eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug nach Widerruf der auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung sowie Feststellung, aus dem Leasingvertrag keine Leasingraten mehr zu schulden, begehrt hat. Der Kläger unterzeichnete als Verbraucher am 14. Dezember 2017 in den Geschäftsräumen der Autohaus A GmbH in Stadt1, die als von der Beklagten als Vermittlerin beauftragte Fahrzeugverkäuferin/-lieferantin fungierte, einen an die Beklagte gerichteten schriftlichen Leasingantrag betreffend das Neufahrzeug Marke1 Modell1. Der Leasingantrag enthält eine Regelung über die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs während der Leasingzeit und die Abrechnung von etwaigen Mehr- oder Minderkilometern. Der Leasingantrag, den die Beklagte annahm, enthält darüber hinaus eine Widerrufsinformation. Wegen des Inhalts des Leasingantrags im Einzelnen wird auf dessen Kopie (Bl. 372 - 381 d. A.) verwiesen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. April 2020 gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung (Bl. 23 d. A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam gem. §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 495, 355 BGB widerrufen. Diese Vorschrift sei auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Das Widerrufsrecht sei nicht erloschen, weil die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. So sei dem Kläger entgegen § 356b Abs. 1 BGB bislang kein Vertragsexemplar mit sämtlichen Pflichtangaben ausgehändigt worden. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation sei in Bezug auf die Widerrufsfolgen fehlerhaft. Der Kläger schulde entgegen der Belehrung keinen Wertersatz im Falle eines wirksamen Widerrufs. Die Widerrufsinformation sei des Weiteren unzutreffend, weil der Vertragspartner nicht zu erkennen vermöge, von dieser angesprochen zu sein. Der Beklagten sei es schließlich verwehrt, sich auf einen aus einer Gesetzeswirkung abzuleitenden Musterschutz der Widerrufsinformation zu berufen. Es bestehe ein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355, 356 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB. Der Leasingvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen, das Autohaus als Vertragsvermittlerin sei lediglich als Botin tätig geworden. Weil der Kläger über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beklagte hat demgegenüber und hiergegen eingewandt, der Kläger behaupte ins Blaue hinein. Es sei lediglich zutreffend, dass das Autohaus nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten tätig geworden sei. Ansonsten sei es befugt gewesen, verbindliche Erklärungen im Hinblick auf das Zustandekommen und die nähere Ausgestaltung des Leasingvertrages abzugeben. Der Kläger habe den Antrag auf Abschluss des Leasingvertrages dann auch fraglos unterzeichnet. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger sei nicht zum Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen, weil ein Widerrufsrecht unter Verweis auf das Urteil des Senats (17 U 57/20) nicht bestanden habe. Der Verweis auf einen „außerhalb des Verbraucherschutzrechts“ mittels eines Boten geschlossenen Vertrag sei völlig unsubstantiiert und nicht beweisunterlegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestanden habe, welches der Kläger zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung noch habe ausüben können. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, die Darlegungen zur Botenstellung des Vermittlers seien unsubstantiiert. „Das Autohaus“ sei nicht zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen, sondern habe nur nach Vorgabe der Beklagten das „Standard-Leasingformular“ ausfüllen dürfen und „die Legitimation bzw. Identität der Klagepartei zugunsten der Beklagten {zu} bestätigen {gehabt}“, was in das Wissen des Vertragsvermittlers gestellt werde. Auf weitere Ausführungen werde angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München verzichtet. Im Übrigen nimmt der Kläger „vollumfänglich auf die Schriftsätze … im Ausgangsverfahren“ Bezug. Das Verfahren sei wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 - (Bl. 358 ff. d. A.) auszusetzen. Der Kläger beantragt, das am 2. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -Az. 2-O5 O 365/20 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 15.104,31 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 21. April 2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag mit der Nr. … keine Leasingraten mehr schuldet, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt B, Straße, Stadt2 i. H. v. 1.142,14 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie behauptet, der Unterzeichnung des Leasingvertrages sei ein persönliches Gespräch mit dem Mitarbeiter des Händlers, der aufgrund entsprechender fachlicher Vorbildung und Kenntnisse und Instruktionen befugt gewesen sei, über das Leasingangebot der Beklagten sowie Inhalt und Bedingungen des Vertrages zu informieren, vorausgegangen. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der vom Kläger mit Schreiben vom 21. April 2020 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Vertragserklärung hat den Leasingvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sodass die Zahlungspflicht des Klägers aus dem Leasingvertrag fortbesteht. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Leasingraten besteht nicht. Der Kläger war nicht gem. §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (analog), 495 Abs. 1 BGB zum Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Vertragserklärung berechtigt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsrecht bei Fahrzeugleasingverträgen mit Kilometerabrechnung vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 - wird das landgerichtliche Urteil vom Kläger (wohl) mit der Berufung nicht angegriffen. Sollte der Kläger gleichwohl wegen des allgemein gehaltenen Verweises auf die erstinstanzlichen Ausführungen weiterhin davon ausgehen wollen, das Widerrufsrecht erfasse als gesetzliches oder vertragliches den hier maßgeblichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, verweist der Senat auf das vorbezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofs sowie ergänzend auf das Urteil des Senats vom 3. Juni 2020 - 17 U 813/19 -, veröffentlicht u. a. bei juris. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Bewertung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 22, juris: „acte clair“) keine Veranlassung, etwa wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20 - (juris) die Verhandlung in dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO wegen des (nicht gegebenen) Widerrufsrechts bei einem Kilometerleasingvertrag auszusetzen. Die von dem Senat in dem Vorlagebeschluss vom 22. September 2021 (17 U 42/20, juris) für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen betreffen Ausschlussfragen zum Widerrufsrecht bei unstreitig zugrunde zu legenden Fernabsatzgeschäften und sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht von Relevanz. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, 355 BGB. Die Anbahnung des Leasingvertrags ist unter Mitwirkung der Fahrzeuglieferantin und Vermittlerin, der Fa. Autohaus A GmbH, in deren Geschäftsräumen in Stadt1 erfolgt, sodass der Leasingvertrag kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB ist. Nach § 312c Abs. 1 sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312c Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. Der Schutzzweck der §§ 312c bis 312g BGB gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 -, Rn. 20, juris). Die Fernabsatzvorschriften sollen zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen. Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenübersteht (BGH, a.a.O. Rn. 21, juris). Etwas anderes gilt, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben. Dies kann beispielsweise bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (BGH, aaO. Rn. 22, juris; RegE BT-Drs. 14/2658 S. 30), der Fall sein. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in diesem Zusammenhang überzeugend und mit Bezug auf die dort maßgebliche Regelung in § 312b BGB in der Fassung vom 8. Dezember 2004 bis zum 22. Februar 2011 und ohne dass dies etwa Relevanz für die vorliegend maßgebliche Auslegung des Fernabsatzgeschäfts gemäß § 312c BGB in der Fassung ab dem 13. Juni 2014 hätte, wie folgt geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 20 f., juris): „An einem Vertragsschluss ‚unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln‘ fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (OLG Stuttgart, WM 2015, 1148, 1151; AG Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, juris Rn. 28; AG Frankfurt am Main, MMR 2011, 804; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 53 ff.; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b BGB Rn. 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 8; Junker in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 312b Rn. 54; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, Edition 7, Stand: 1. Februar 2007, § 312b Rn. 33; dies., VuR 2000, 427, 428; Hahn/Wilmer, Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005, S. 49; dies., Fernabsatzrecht, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 12; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b BGB Rn. 60 f.; Härting, Fernabsatzgesetz, 2000, § 1 Rn. 69; Reich, EuZW 1997, 581, 582; Gößmann, MMR 1998, 88, 89; Meents, CR 2000, 610 f.; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1274 f.; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1152; Schmittmann, K&R 2004, 361, 362; offen BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968Rn. 28). Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (dazu BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, WM 2010, 2126Rn. 18, vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, WM 2014, 1146Rn. 19 und vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, WM 2017, 1711Rn. 38 ff. sowie - I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368Rn. 35 ff.) des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Sowohl Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19) als auch Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) definieren einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer ‚für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet‘ bzw. bei dem der Anbieter ‚für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet‘. Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass ‚die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind‘ (Schlussanträge des Generalanwalts C vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-511/08, ZIP 2010, 373 Rn. 27). Entsprechend erkannte schon der Gesetzgeber des § 1 FernAbsG, bei Vertreterbesuchen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor (BT-Drucks. 14/2658, S. 30). Mit der Einführung des § 312b Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der wörtlich aus § 1 FernAbsG übernommen wurde (BT-Drucks. 14/6040, S. 168), und mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) änderte er an dieser unionsrechtskonformen Definition des Fernabsatzvertrags nichts (vgl. auch BT-Drucks. 15/2946, S. 18). Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.).“ Im Einklang damit definiert Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) den Fernabsatzvertrag. Mit Blick darauf kann vorliegend nicht von einem Fernabsatzgeschäft ausgegangen werden. Die Beklagte hat sich unstreitig und in Übereinstimmung mit der Angabe auf der ersten Seite des Leasingvertrags bei der Anbahnung des Leasingvertrages der Fa. Autohaus A GmbH als Vermittlerin bedient. Diese war nach Maßgabe dieser einzelvertraglichen und unstreitigen Absprache zwischen den Parteien damit nicht bloße Überbringerin von mündlichen und/oder schriftlichen Willenserklärungen der Vertragsparteien, sondern eine auf Seiten der Beklagten auftretende Auskunftsperson. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Kläger oder angesichts einer aus der Einbindung der Fahrzeughändlerin/Lieferantin als Vermittlerin ableitbaren widerleglichen Vermutung etwa der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für das (Nicht-)Bestehen eines Fernabsatzgeschäftes obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 28, juris; Busch in: BeckOGK, Stand: 1. Juni 2021, § 312c Rn. 29 ff., beck-online; Wendehorst: Münchener Kommentar, 8. Aufl., § 312c Rn. 29 f., beck-online). Wie dem geschäftsplanmäßig mit Leasingsachen befassten Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, bedienen sich Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen vornehmlich der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer. Dabei erfolgt besonders im Neuwagen- und Vorführwagengeschäft die Fahrzeugfinanzierung zu einem hohen Prozentsatz durch Leasing- und Darlehensverträge. Die Anbahnung von Leasingverträgen gehört deshalb zum täglichen Geschäft einer Automobilverkäuferin, wie der Fa. Autohaus A GmbH, und selbstverständlich zu den Kernaufgaben der mit dem Fahrzeugverkauf betrauten Mitarbeiter. Es versteht sich von selbst, dass diese in der Lage sein müssen, dem Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und dessen Finanzierung wegen der hier vorliegenden Bindung an die Kilometerlaufleistung zu vermitteln, damit der Leasingnehmer in die Lage versetzt wird, das mit dem Vertragsschluss einhergehende Vertrags- und Kostenrisiko sachgerecht einzuordnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 2021 - I-18 U 89/20 -, I. 2. c. bb. a.E., n.v.; Busch aaO., Rn. 15). So variieren - senats- und allgemeinbekannt - die Vertragslaufzeiten in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren, die Gesamtlaufleistungen, die Sonder-/Anzahlungen der Leasingnehmer, etwaige Absicherungen von Vertragsrisiken und damit auch der Mehr- und Minderkilometerausgleich beim Kilometerleasingvertrag und letztlich die geschuldete Ratenhöhe nach dem Ansinnen des Leasingnehmers und seinem wirtschaftlichen Leistungsvermögen. Vorliegend wurde durch die Fahrzeuglieferantin und Vertragsvermittlerin (unstreitig) der Leasingantrag im Sinne der Vorstellungen des Klägers ausgefüllt und auf das von ihm präferierte Neufahrzeug Marke1 Modell1 abgestimmt und sodann zur Prüfung und Annahme an die Beklagte weitergeleitet. Die als Fahrzeugverkäufer tätigen Mitarbeiter von gewerblichen Fahrzeughändlern, die mit der Vermittlung von Fahrzeugleasing- und -darlehensverträgen betraut sind, sind mit Blick darauf regelmäßig keine bloßen Boten von Willenserklärungen. Der Kläger hat - auch mit der Berufungsbegründung - keine nachvollziehbaren Umstände dargelegt, die Anlass geben, von dem aufgezeigten Regelfall abzuweichen. Die Behauptung, die Fahrzeugverkäuferin habe nur das „Standard-Leasingformular“ nach Vorgabe der Beklagten ausgefüllt, lässt ohne weiteres die konkret angetragenen Vertragskonditionen außer Betracht. So behauptet der Kläger bereits nicht, dass die Beklagte vorliegend den Leasingvertrag nur in der gegebenen Konstellation abschließen wollte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person entstanden erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, dass das Gericht befähigt wird, aufgrund der Behauptungen der Partei zu befinden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen, wobei diese Grundsätze vornehmlich in dem Fall Geltung beanspruchen, in dem eine Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 -, Rn. 21, 22, m. w. N., juris). Die Erklärungslast der Partei hat sich indessen an dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei zu orientieren. Je detaillierter sich dieser darstellt, desto höher ist die Darlegungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 -, Rn. 11, m. w. N., juris). Gemessen daran und mit Blick auf die vorliegend aufgezeigten vertragsbestimmenden Umstände hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht von der Einvernahme des vom Kläger (und von der Beklagten) als Zeugen benannten Mitarbeiters der Fa. A GmbH abgesehen. Die der erstinstanzlichen Behauptung entsprechende Berufungsbegründung rechtfertigt keine hiervon abweichende Betrachtung. Die von dem Kläger mit der Berufung in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München (wahrscheinlich vom 18. Juni 2020 - 32 U 7119/19 -) ist zu einem anderen Sachverhalt ergangen und hat daher hier keine Relevanz. In jenem Verfahren war die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Abschluss des Leasingvertrags zwischen den dortigen Parteien unstreitig. Soweit der Kläger bei wohlwollender Betrachtung der Berufungsbegründung unter späterer, wegen unstreitigen Kerngeschehens unschädlicher rechtlicher Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg (aaO) ein Widerrufsrecht aus § 312b i. V. m. § 312g Abs. 1 BGB ableiten möchte, hilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Zwar eröffnet § 312g Abs. 1 BGB das Widerrufsrecht für den Verbraucher neben Fernabsatzgeschäften auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB fallen hierunter Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, wobei § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB den Anwendungsbereich auf ein Vertragsangebot des Verbrauchers erweitert und gemäß § 312b Abs. 1 S. 2 BGB dem Unternehmer Personen gleichstehen, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Die Normierung dient der gemäß Art. 4 voll harmonisierten Umsetzung von Art. 2 Nrn. 2, 8 und 9 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) (vgl. nur Wendehorst, Münchener Komm. BGB, 8. Aufl., Rn. 11 ff, § 312b BGB; Busch, aaO, Rn. 2 ff., § 312b BGB). Der Erwägungsgrund 21 der Verbraucherrechterichtlinie lautet im Kontext wie folgt: „Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Die Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sollte auch Situationen einschließen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen wird, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Die Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sollte nicht Situationen umfassen, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmittel auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass der Vertrag unmittelbar, nachdem der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn der Verbraucher Zeit gehabt hatte, vor Vertragsabschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken. Käufe während eines vom Unternehmer organisierten Ausflugs, in dessen Verlauf die erworbenen Erzeugnisse beworben und zum Verkauf angeboten werden, sollten als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten.“ Gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verbraucherrechterichtlinie stehen dem „Unternehmer“ Personen gleich, die in dessen Namen oder Auftrag handeln, was in § 312b Abs. 1 S. 2 BGB Niederschlag gefunden hat, so dass sich der Unternehmer deren Erklärungen zurechnen lassen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - C-229/04-, Crailsheimer Volksbank eG/…, Ziff. 20 f., 41 ff. zur Richtlinie 85/577/EWG und § 1 HWiG). Gemäß § 312b Abs. 2 BGB handelt es sich bei den Geschäftsräumen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz, um unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, wobei Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleichstehen. Diese Legaldefinition setzt Art. 2 Nr. 9 a) i. V. m. Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) um. Hilfspersonen des Unternehmers sind danach jedenfalls gewerblich handelnde Vermittler (vgl. nur Busch, aaO, Rn. 26.1. w. w. N.), ohne dass diesen etwa (schon) Abschlussvollmacht erteilt worden sein muss. Dies entspricht dem Regelungsgehalt der maßgeblichen Verbraucherrechterichtlinie, wonach es in der englischen Fassung in Erwägungsgrund 22 a. E. heißt: „…The business premises of a person acting in the name or on behalf of the trader as defined in this Directive should be considered as business premises within the meaning of this Directive“. In der französischen Fassung findet sich der Erwägungsgrund 22 auszugsweise wie folgt: „…L‘ établissement commercial d’une personne agissant au nom ou pour le compte du professionnel,…“. Soweit der deutsche Gesetzgeber die dem Unternehmer gleichgestellte Personen als solche bezeichnet, die im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln, entspricht dies der Richtlinienvorgabe und zwar ungeachtet des Umstands, dass es in der deutschen Übersetzung des Erwägungsgrunds 22 der Verbraucherrechterichtlinie heißt: „…Die Geschäftsräume einer Person, die im Namen oder für Rechnung…handelt“, während in § 312b Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 BGB solche Personen erfasst, die im „Namen oder Auftrag des Unternehmers“ handeln, was indessen wiederum der in deutsche Sprache übersetzten Legaldefinition des „Unternehmers“ in Art. 2 Nr. 2 der RL 2011/83/EU entspricht. Die Richtlinie ist nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach der konkret sachbezogenen Regelungsdichte des Unionsrechts auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-65/20 -, VI/Krone - Verlag GmbH & Co. KG, ECLI:EU:C:2021:471, Rn. 25, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 22. September 2021 - 17 U 42/20 -, Rn. 37, juris). So hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mit Blick auf die Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG und ohne dass sich hieran durch deren Aufhebung durch die Fernabsatz- und später die Verbraucherrechterichtlinie eine grundlegende Änderung ergeben hätte, in der Rechtssache „Crailsheimer Volksbank“ befunden, dass unter die von dem Unternehmer beauftragten Personen auch (Kredit-)Vermittler fallen, ohne dass diesen etwa schon Abschlussvollmacht wegen des zu vermittelnden Geschäfts zukommen muss, (vgl. EuGH, aaO). Sowohl für die Erklärungszurechnung nach § 312b Abs. 1 S. 2 BGB als auch für die Einordnung eines dem Unternehmer zuzuordnenden Geschäftsraums gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB kann sich danach keine unterschiedliche Behandlung ergeben (vgl. auch Pal./Grüneberg, aaO, Rn. 9, § 312b BGB, der die Regelungsbereiche einer einheitlichen Betrachtung zuführt), zumal diese Bewertung mit dem aufgezeigten Regelungsgehalt in § 312c BGB für das Fernabsatzgeschäft korrespondiert. Nach Maßgabe des Erwägungsgrundes 21 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) ist der hervorgehobene Schutz des Verbrauchers bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gerechtfertigt, weil der Verbraucher in dieser Konstellation unter Umständen einem psychischen Druck unterliegt und/oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, was nicht zuletzt Anlass gibt, dem Unternehmer die in den §§ 312d bis 312f BGB erfassten Informations- und Dokumentationspflichten aufzuerlegen, während er in Situationen, in denen er sich freiwillig in Geschäftsräume eines Unternehmers begibt, bereits auf die Verhandlungs- und Vertragsschlusssituation vorbereitet ist und mit keiner unerwarteten Tatsachenlage konfrontiert wird (vgl. Busch, aaO, Rn. 2 ff., § 312b BGB; Wendehorst, aaO, Rn. 2 f., § 312b BGB; Staudinger/Thüsing (2019), Rn. 2 ff., § 312b BGB; Pal./Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Rn. 2, § 312b BGB), wobei die Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG) und die Haustürgeschäfterichtlinie (RL 85/577/EWG) durch die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) aufgehoben und weitgehend eine Angleichung erfuhren (vgl. Staudinger/Thüsing, aaO, Vorbemerkung zu §§ 312b, Rn. 35). Gemessen daran handelt sich bei dem hier vorliegenden Abschluss des Leasingvertrages weder mit Blick auf § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB noch § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB um einen Geschäftsabschluss außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten, weil das der Beklagten von dem Kläger unterbreitete Vertragsangebot in den Geschäftsräumen der Fahrzeugverkäuferin als Vermittlerin des Leasingvertrages unterzeichnet wurde und die Vermittlerin im Auftrag der Beklagten tätig geworden ist, so dass deren Geschäftsräume als solche der Beklagten gelten. Der Kläger suchte vorliegend die Geschäftsräume der Fahrzeugverkäuferin/-lieferantin in Stadt1 auf mit dem Ziel, das von ihm ausgewählte Fahrzeug Marke1 Modell1 für 60 Monate zu leasen bei einer avisierten Gesamtkilometerlaufleistung von 90.000 Km mit Mehr- oder Minderausgleich. Die Fa. A GmbH war sowohl Lieferantin/Verkäuferin des Neufahrzeugs als auch Vermittlerin des mit der Beklagten letztlich geschlossenen Kilometerleasingvertrags, was der Kläger ebenfalls wusste. In Kenntnis dessen hat der Kläger den Antrag auf Abschluss des Kilometerleasingvertrages in den Räumen der Fahrzeugverkäuferin unterzeichnet. Er war weder einem psychischen (Vertrags-)Druck ausgesetzt noch wurde er mit einem Vertragsangebot der Fahrzeugverkäuferin überrascht, so dass die Voraussetzungen eines Vertragsschlusses oder eines Vertragsangebots außerhalb von Geschäftsräumen nach der ratio legis nicht vorlagen. Der Senat sieht von daher keine von Rechts wegen tragfähige Grundlage, die Verhandlung in der vorliegenden Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen, um etwa dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 Rechnung zu tragen. Eine Vorgreiflichkeit liegt nicht vor. Die Auslegung der RL 2011/83/EU mit Blick auf den Ausschluss eines Fernabsatzgeschäfts und eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages und damit den Ausschluss des Widerrufsrechts des Klägers unterliegt nach Ansicht des Senats keinem vernünftigen Zweifel, so dass von einem „acte clair“ (vgl. grdl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris) auszugehen ist. Der Senat sieht sich insoweit und wegen Ziff. 6. des Vorlagebeschlusses lediglich zu dem Hinweis veranlasst, dass gemäß Art. 3 Abs. 3, lit. d) der RL 2011/83/EU diese auf Finanzdienstleistungen keine Anwendung findet, sondern insoweit die Finanzdienstleistungs-Fernabsatz RL 2002/65/EG zur Anwendung gelangt. Klarstellend merkt der Senat an, dass der Vorlagebeschluss des Senats in der Sache 17 U 42/20 (aaO) das hier vorliegende Verfahren auch in diesem Zusammenhang nicht tangiert, weil dort unstreitig von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen war mit der Wirkung gemäß § 312g Abs. 3 BGB und der damit zu beantwortenden Frage nach dem Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 Nr. 9 BGB oder dessen nicht mehr fristgerechter Ausübung gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 21.320,60 € festzusetzen, was dem Gesamtbetrag der von dem Kläger nach dem Leasingvertrag zu erbringenden Leistungen entspricht.