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Urteil

19 U 74/14

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:1119.19U74.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.03.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der A1 GmbH & Co. ... KG (B1 Fonds Nr. ...) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000,-- EUR verurteilt, an den Kläger 7.944,66 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 07.11.2005 keine Ansprüche zustehen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung gemäß Ziff. 1. seit dem 22.05.2013 in Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 7. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 8. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.03.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der A1 GmbH & Co. ... KG (B1 Fonds Nr. ...) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000,-- EUR verurteilt, an den Kläger 7.944,66 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 07.11.2005 keine Ansprüche zustehen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung gemäß Ziff. 1. seit dem 22.05.2013 in Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 7. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 8. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge sowie der Beteiligungen an den Medienfonds A2 GmbH & Co. ... KG (im Folgenden A2 II und A2 III), die der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 zeichnete. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden wie folgt klargestellt: Das Landgericht hat die Feststellung getroffen, dass beide Darlehensverträge vollständig abgewickelt seien (Urt. S.4). Dem Zeichnungsschein für A2 III, S.3, rechte Spalte (Anl. K1a/Bl.96 d. Anl.bandes), ist allerdings zu entnehmen, dass das Darlehen eine Laufzeit von 10 Jahren hat und eine Schlusszahlung am 23.12.2015 erfolgt. Die Beklagte hat die bereits in erster Instanz erhobene Hilfswiderklage (Klageerwiderung S.1f. / Bl.150f. d.A.) für den Fall gestellt, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach ausgeurteilt wird und das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vornehmen möchte. Wegen der im Tatbestand des Landgerichts erwähnten Widerrufsbelehrungen (Urt. S.3f.), jeweils überschrieben mit ‚Widerrufsbelehrung – Muster‘, wird auf deren Inhalt im jeweiligen Fondsprospekt S.105 (A2 II) und S.145 (A2 III) verwiesen (s. Bl.90, Bl.197R des Anlagenbandes zur Klageschrift vom 11.06.2013) In beiden als ‚Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag‘ bezeichneten Zeichnungsscheinen (Anl. K1, Anl. K1a) bestätigte der Kläger durch seine Unterschriften vom 01.11.2004 (A2 II) und vom 31.10.2005 (A2 III), die Vertragsunterlagen inkl. Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Wegen der weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüche und insbesondere des Vorbringens der Parteien zu den vom Kläger beanstandeten Zahlungsflüssen wird auf die Ausführungen auf die S.10ff. und 30ff. der Klagebegründung (Bl.10ff., Bl.30ff. d.A.) und S.44ff. der Klageerwiderung (Bl.193ff. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ungeachtet einer etwaigen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen nicht wirksam widerrufen, weil der Ausübung des Widerrufsrechts angesichts der erheblichen Zeitspanne zwischen Abgabe der Erklärungen und deren Widerruf der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehe. In der Gesamtschau habe er sein Widerrufsrecht verwirkt. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte scheitere daran, dass weder eine haftungsrelevante Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle noch ein Wissensvorsprung in Bezug auf Risiken bestehe, weshalb eine Pflicht zur Risikoaufklärung nicht bestanden habe. Die Voraussetzungen einer Haftung aus Delikt oder wegen eines vorvertraglichen Verschuldens lägen nicht vor. Gegen das am 28.03.2014 verkündete und am 07.04.2014 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl.402 d.A.) hat der Kläger am 17.04.2014 Berufung eingelegt (Bl.404 d.A.) und diese am 06.06.2014 begründet (Bl.413ff., Bl.424ff. d.A.). Der Beklagten ist die Frist zur Berufungserwiderung bis zum 22.08.2014 verlängert worden. Mit am 21.08.2014 eingegangener Berufungserwiderung hat sie zugleich ihre in erster Instanz erhobene Hilfswiderklage wiederholt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge aus der ersten Instanz, erweitert um Feststellungsantrag Ziff. 14., weiter und begründet dies wie folgt: Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen. Zudem habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Oberlandesgericht Köln Verwirkung erst annehme, wenn seit vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten fast fünf Jahre vergangen sind. Die vom Landgericht angeführten fehlenden Bedenken des Klägers gegen das Produkt A2 II durch Zeichnung eines ähnlichen Produkts (A2 III) sowie die Widerrufsmotivation seien keine tragfähigen Argumente bei der Frage nach der Verwirkung eines Widerrufsrechts. Ein Vertrauen der Beklagten könne nicht einmal ansatzweise gegeben sein, weil beide Darlehensverträge noch nicht vollständig abgewickelt seien. Bei A2 II (Nr….) bestünden noch Ansprüche der Beklagten aus der Verpfändung (Ziff. D IV der Darlehensbestimmungen); bei A2 III (Nr….) valutiere das Darlehen noch in Höhe von ca. 52 %. Eine Verwirkung scheitere auch daran, dass es sich um ein Verbundgeschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handele und der Beteiligungsvertrag für beide Anlagen fortbestehe. Zudem sei die Beklagte nicht gutgläubig gewesen, weil sie trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung eine Nachbelehrung unterlassen habe. Im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Schadensersatzanspruch macht die Berufung geltend, das Landgericht habe sich bei Verneinung von Aufklärungspflichten der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs bzw. Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin mit dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dieser habe sich darauf berufen, dass die Filmproduktion gerade nicht mit Mitteln aus dem Darlehen des Lizenzgebers bezahlt worden sei, sondern dass diese Gelder über Umwege als sog. Schuldübernahmegebühr auf die Konten der Beklagten geflossen seien. Den hierzu gestellten Beweisanträgen sei das Landgericht nicht gefolgt. Der Wissensvorsprung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie im Zusammenwirken mit anderen dafür gesorgt habe, dass der Geldfluss der Anlegerbeträge völlig anders gelaufen sei als im Prospekt dargestellt. Hierdurch sei im Hinblick auf die steuerliche Gesamtkonzeption ein besonderer Gefährdungstatbestand für die Anleger geschaffen worden. Deshalb habe die Beklagte im Rahmen der abgestuften Darlegungslast zum Geldfluss in diverse Kanäle vorzutragen. Bei der Frage, ob sich der Kläger bei der Kenntnis der Beklagten von der arglistigen Täuschung über den genannten Sachverhalt auf Beweiserleichterungen wegen institutionalisierten Zusammenwirkens berufen könne, habe sich das Landgericht nicht mit den Ausführungen in der Klageschrift auseinandergesetzt. Zusammengefasst habe die Beklagte in rund 8.000 Fällen mit der Initiatorin zusammengearbeitet. Des Weiteren macht die Berufung geltend, mögliche Steuervorteile seien nicht anzurechnen, und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers hierzu unter Hinweis auf Urteile des BGH vom 11.02.2014 (Az.: II ZR 276/12) und vom 28.01.2014 (Az.:-XI ZR 495/12). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.343,76 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu bezahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 16.12.2004 keine Ansprüche zustehen, 3. die Verurteilung gemäß Ziffern 1 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der A2 GmbH & Co. ... KG (B2 Fonds Nr. …) über einen Beteiligungsbetrag von 60.000,00 € an die Beklagte, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 22.05.2013 zu bezahlen, 5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 3. seit dem 22.05.2013 in Verzug befindet, 6. hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger die aufgrund des Widerrufs geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nicht zustehen, wird außerdem beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der A2 GmbH & Co. ... KG (B2 Fonds Nr. …) über einen Beteiligungsbetrag von 60.000,00 € zu ersetzen, 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.974,63 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu bezahlen, 8. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 07.11.2005 keine Ansprüche zustehen, 9. die Verurteilung gemäß Ziff. 7 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der A1 GmbH & Co. ... KG (B1 Fonds Nr. ...) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000,00 € an die Beklagte, 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.505,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 22.05.2013 zu bezahlen, 11. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung gemäß Ziffer 3. seit dem 22.05.2013 in Verzug befindet, 12. hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger die aufgrund des Widerrufs geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nicht zustehen, wird außerdem beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der A1 GmbH & Co. ... KG (B1 Fonds Nr. ...) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000,00 € zu ersetzen. 13. den Hilfswiderklageantrag der Beklagten zurückzuweisen. 14. weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar nach Abzug etwaiger steuerlicher oder wirtschaftlicher Entlastungen aus der von ihm am 20.11.2004 gezeichneten Beteiligung am Medienfonds A2 GmbH & Co ... KG (B2 Fonds Nr. …) über nominal 60.000 € und aus der von ihm am 31.10.2005 gezeichneten Beteiligung am Medienfonds A1 GmbH & Co. ... KG (B1 Fonds Nr. ...) über nominal 30.000 € resultieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hilfswiderklagend, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Medienfondsgesellschaften A2 GmbH & Co. ... KG (B2-Fonds Nr. …) und A1 GmbH & Co. ... KG (B1-Fonds Nr. …) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Wege der Anschlussberufung hält sie ihre Hilfswiderklage aufrecht. Wegen der zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttungen hat sie als Anl. BB 1 und Anl. BB 1a Kontoauszüge der Fondsgesellschaft vorgelegt, auf deren Inhalt (Bl.532f. d.A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Zur Frage nach der Verwirkung vertritt sie die Auffassung, dass es für das Zeitmoment allein auf den Abstand zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts, nicht aber auf den Abstand zwischen Rückführung der Finanzierung und Ausübung ankomme. Das Umstandsmoment bei A2 II sieht sie in der Rückführung der Finanzierung und dem erneuten Abschluss, nämlich der Zeichnung von A2 III. Die von der Berufung angeführten Sicherheiten stünden dem nicht entgegen, weil diese akzessorisch und damit erloschen seien. Im Übrigen sei die komplette Vertragserfüllung nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des Verwirkungstatbestandes, weil ersichtlich sei, dass der Kläger nicht den intendierten Schutz vor Übereilung nachholen wolle. Jedenfalls sei durch Vertragserfüllung auch das Umstandsmoment erfüllt. Gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch macht die Beklagte geltend, der Vortrag zur prospektwidrigen Verwendung der Gelder sei ins Blaue aufgestellt, und wiederholt, dass vorliegend die Steuervorteile anerkannt worden seien. Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 hat die Beklagte bezogen auf die Beteiligung A2 III den Klageantrag Ziff.7 in Höhe von 7.944,66 EUR (Eigenkapital von 15.360,- EUR zuzüglich Agio in Höhe von 153,60 EUR abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 7.568,94 EUR) und weiter die Anträge Ziff. 8, 9 und 11 anerkannt. Im Hinblick hierauf hat sie zugleich die in zweiter Instanz weiter verfolgte Hilfswiderklage für erledigt erklärt. Der teilweisen Erledigungserklärung hat sich der Kläger mit der Begründung, ein erledigendes Ereignis sei nicht erkennbar, nicht angeschlossen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur im anerkannten Umfang Erfolg. A: A2 II Die Klage ist hinsichtlich der Berufungsanträge Ziff.1-6 und Ziff.14, soweit sich letzterer auf A2 II bezieht, unbegründet. 1. Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am A2 II zunächst keine Rückabwicklungsansprüche gemäß §§ 355, 357 BGB a.F. aufgrund des mit Schreiben vom 07.05.2013 erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung (Willenserklärung) zu. Dahinstehen kann, ob der Widerruf rund 8 ½ Jahre nach Vertragsschluss deshalb rechtzeitig erklärt wurde, weil der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (355 Abs.1 S.2 BGB) wegen inhaltlicher Mängel der Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Nach § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Abs.1 S.2 enthält. Ob nach diesen Maßstäben eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dagegen spricht, dass sie zum einen nur im Beteiligungsprospekt enthalten war und dort als Muster bezeichnet wurde. Hinzu kommt, dass sie mit der Angabe, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne, wohl auch den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar erkennen lässt. Des Weiteren erweckt sie den Eindruck, als müsse sich der Widerruf zwingend an die C GmbH richten, könne also gegenüber der Beklagten selbst nicht wirksam erklärt werden. Eine Entscheidung über die hier aufgeworfenen Fragen bedarf es indes nicht. Denn das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Verwirkung entgegensteht (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment). Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (st. Rspr., s. BGH, Urt. v. 19.10.2005 - XII ZR 224/03 Rn.22f. m.w.N., juris). Nach diesen Maßstäben ist bei A2 II zunächst das sog. Zeitmoment gegeben. Denn der Kläger hat nach Abschluss des Darlehensvertrages und Erhalt der Widerrufsbelehrung rund 8 1/2 Jahre verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob er von dem aus rechtlichen Gründen möglicherweise fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Dies ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn es wie hier nicht um eine vollständig fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (so auch OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 – 13 U 30/11 Rn.23; KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012 – 8 U 101/12 Rn.5, juris). Soweit ersichtlich, bringt die Berufung gegen das Zeitmoment auch nichts vor. Auch das sog. Umstandsmoment liegt vor. Ausgehend von einer Laufzeit des Darlehens bei A2 II bis zum 20.12.2012 (s. Klageschrift S.6; Zeichnungsschein Anl. K1, S.4, Ziff. D.II.1. der Darlehensbestimmungen) und damit der vollständigen Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten stellte sich das Vertragsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Widerrufs als ein abgeschlossener Lebenssachverhalt dar. Angesichts vollständiger und beanstandungsfreier Vertragsabwicklung musste die Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger von einem etwa noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen würde (so auch OLG Köln, a.a.O., Rn.24, KG Berlin, a.a.O., Rn.6). Zwar versucht die Berufung mit ihrem Einwand, wonach nach Oberlandesgericht Köln erst an eine Verwirkung gedacht werden könne, wenn nach vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten fast fünf Jahre vergangen seien, den irrigen Eindruck zu erwecken, als habe es in der zitierten Entscheidung zur Begründung des Umstandsmoments eine Mindestzeitspanne zwischen Beendigung der Vertragsbeziehung und Widerrufserklärung erfordert. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Köln nur bei dort gegebener Sachverhaltskonstellation – Rückzahlung Darlehensvaluta im Jahr 2005; Widerruf im Jahr 2010 – das Vorliegen des Umstandsmoments bejaht, ohne hinsichtlich der Abgeschlossenheit des Lebenssachverhaltes eine Aussage in zeitlicher Hinsicht zu treffen. Gegen die Annahme einer vollständigen Vertragsbeendigung dringt die Berufung auch nicht mit dem Einwand durch, es bestünden noch Ansprüche der Beklagten aus der Verpfändung der Fondsbeteiligung gem. Ziff. IV.1.a) der Darlehensbestimmungen. Zu Recht hat die Beklage darauf hingewiesen, dass die genannte Sicherheit akzessorisch ist. Denn das Pfandrecht der Beklagten an der Beteiligung des Klägers ist mit der Forderung, für die es bestand, gemäß §§ 1273 Abs.2, 1252 BGB erloschen. Der Annahme einer Beendigung des Darlehensvertrages steht auch nicht entgegen, dass die Fondsbeteiligung als solche noch besteht. Denn mangels Darlehensvertrag ist auch ein mit diesem zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft im Sinne von §§ 9 Abs.1 S.1 VerbrKrG, 358 Abs.3 S.1 BGB n.F. nicht mehr gegeben. Neben der Abgeschlossenheit des Lebenssachverhaltes sprechen auch weitere Gründe dafür, dass sich die Beklagte auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts einstellen durfte und auch eingestellt hat. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der Widerrufsbelehrung („innerhalb von zwei Wochen“) durfte sie anders als bei einer gänzlich fehlenden Belehrung davon ausgehen, dass der Kläger über die nur eng befristete Befugnis zum Widerruf nicht im Irrtum sein würde. Dies gilt umso mehr, als er den Empfang der Widerrufsbelehrung nebst Kenntnisnahme ihres Inhalts auf dem Zeichnungsschein durch seine Unterschrift gesondert bestätigen musste, wodurch die Bedeutung der Befristung zusätzlich unterstrichen wurde. Damit war die Widerrufsbelehrung bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher von einem zumindest vorsorglich erklärten Widerruf abzuhalten, hätte er sich ernsthaft vor einer übereilt eingegangen vertraglichen Bindung lösen wollen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend die Ausübung des Widerrufs an keine unzulässigen, nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft war oder von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht wurde, also die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht dazu angetan war, den Kläger von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (so OLG Köln, a.a.O., Rn.27). Zudem darf – zumindest bei Anlegern mit dem Bildungsstand des Klägers (Diplom …) – als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Widerruf zeitnah zum jeweiligen Vertragsschluss erklärt werden muss. Dies gilt umso mehr, wenn die Widerrufsbelehrung, wie erwähnt, allenfalls an formalen Mängeln leidet. Wegen hier gegebener erheblicher Nähe der Widerrufsbelehrung zur Musterwiderrufsbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB-Info wäre eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung jedenfalls nicht evident. Soweit es bei der Frage nach dem Umstandsmoment um das Vertrauen des Verpflichteten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts geht, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Beitritt zum ebenfalls teilfinanzierten A2 III ein Jahr später einem strukturgleichen Fonds beigetreten ist und damit aus Sicht der Beklagten ein Widerruf des Darlehens bei A2 II weniger ferner lag als bei einer erst- und einmalig eingegangenen vertraglichen Bindung dieser Art. D.h. der Darlehensvertrag hat durch erneute und ebenfalls durch ein Darlehen teilfinanzierte Beteiligung an A2 III eine Art Bekräftigung oder Bestätigung erhalten. Schließlich sind an das Umstandsmoment wegen dessen Wechselwirkung mit dem Zeitmoment auch deshalb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil das zeitliche Moment vorliegend erheblich ins Gewicht fällt. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger 8 1/2 Jahre hat verstreichen lassen, um einen auf nur zwei Wochen befristeten Widerruf auszuüben. Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht entgegenhalten, dass sie trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrung eine Nachbelehrung unterlassen hat. Abgesehen davon, dass die Beklagte nach Vortrag des Klägers in erster Instanz (Schriftsatz vom 03.09.2013, S.1f. / Bl.266f. d.A.) Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bei A2 II erst in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 18.12.2012 und damit zwei Tage vor Ablauf des Darlehensverhältnisses (20.12.2012) erlangte, geht es bei der Frage nach der Verwirkung bzw. dem schutzwürdigen Vertrauen des Verpflichteten nicht um dessen Kenntnis vom Recht des Berechtigten, sondern darum, ob sich der Verpflichtete trotz seines Wissens um das nach wie vor bestehende Recht gleichwohl darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte dieses nicht mehr geltend machen werde. Dies war hier aber schon deshalb der Fall, weil die Beklagte angesichts des abgeschlossenen Lebenssachverhaltes nicht mehr mit einem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung rechnen musste. 2. Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am A2 II auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Soweit das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung Schadensersatzansprüche aus einem Anlageberatungsvertrag sowie aus Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinn verneint hat, wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen. Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass eine Haftung der Beklagten auch nicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegeben ist. Nach den vom Landgericht zutreffend dargelegten Grundsätzen ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, Rn. 17; Urt. v. 20.03.2007 - XI ZR 414/04, Rn. 15, jeweils m.w.N., juris). Soweit sich der Kläger auf ein Überschreiten der Kreditgeberrolle der Beklagten bzw. auf einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf steuerliche Risiken berufen hat, ist fraglich, ob die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Risikoaufklärung bei Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen auf eine gleichfalls steuerlich motivierte Beteiligung an einem Medienfonds überhaupt Anwendung findet. Denn eine solche Beteiligung lässt sich unter Umständen nicht unter dem Begriff Erwerbermodell fassen, was sich schon aus der Gleichstellung mit Bauherren- und Bauträgermodellen ergibt. Dementsprechend findet die genannte Rechtsprechung im Wesentlichen auf sogenannter „Schrottimmobilien“-Fälle Anwendung. Selbst wenn die genannte Rechtsprechung anzuwenden wäre, käme man zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach den genannten Maßstäben ist eine haftungsrelevante Überschreitung der Kreditgeberrolle durch die Beklagte nicht dargetan. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen und Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlich auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 322/01, Rn. 21 m.w.N., juris). Dies ist hier nicht zu bejahen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die als Anlage K16 vorgelegte Produktinformation (Anlagenband zur Klageerwiderung v. 11.06.2013) sowie auf die Angaben im Beteiligungsprospekt (S. 55) vorgetragen, dass die Beklagte nicht nur die Darlehen für den fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung gewährt, sondern außerdem die sogenannten fixen Lizenzzahlungen durch einen Schuldbeitritt abgesichert hat, um auf diese Weise die Rückführung der fremdfinanzierten sowie eines Teils der eigenfinanzierten Einlage zu sichern. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Engagement als Sicherungsgeberin über die Rolle der Kreditgeberin nicht hinausgegangen ist. Denn sie hat in keiner Weise Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers der Beteiligung übernommen und damit gegenüber dem Anleger auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Zahlungsflüsse und die damit einhergehenden steuerlichen Risiken eine Pflicht der Beklagten zur Risikoaufklärung auch nicht auf einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken herleiten. Bei dem vom Kläger erhobenen Vorwurf geht es im Kern darum, dass die Beteiligungsgesellschaft A1 einen Großteil der Anlegergelder nicht wie geplant unmittelbar in die Filmproduktion investiert, sondern über Umwege bei der Beklagten als Sicherheit hinterlegt habe, wonach die steuerliche Anerkennung durch die Finanzbehörden in Gefahr geraten sei. Abgesehen davon, dass eine planwidrige Handhabung der Zahlungsflüsse durch die Beteiligungsgesellschaft die Durchführung des Fondskonzepts betrifft, also nicht den hier maßgeblichen Vertriebszeitpunkt, ist der Vortrag des Klägers zu einem etwaigen Wissensvorsprung der Beklagten über spezielle Risiken nicht substantiiert. Er lässt nicht erkennen, in welchem Punkt die prospektmäßige Darstellung der Ende 2004 gültigen steuerlichen Grundlagen unrichtig gewesen sein soll. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung auf S. 38f. (Bl. 187f. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Finanzverwaltung die steuerlichen Ergebnisse der vorliegenden Fonds A2 II und A2 III für die Jahre 2004 bis 2006 im Rahmen der vorläufigen Veranlagung vollständig und ohne Änderung anerkannt und ihre Rechtsauffassung erst im Jahr 2009 geändert, bis das Finanzgericht O1 durch Gerichtsbescheid vom 08.10.2011 diese Auffassung der Finanzverwaltung für rechtswidrig erachtete und mittlerweile die Steuervorteile bei den streitgegenständlichen Fonds in vollem Umfang anerkannt werden. Der Senat hält den Einwand der Beklagten, wonach nicht ersichtlich sei, dass die im Raum stehende Änderung der finanzbehördlichen Praxis, die nach Befürchtung der Klägerseite zu einem teilweisen Wegfall der mit der Fondsbeteiligung erhofften Steuervorteile hätte führen können, im Beteiligungszeitpunkt gültig bzw. absehbar war, für berechtigt. Dass die vom Kläger aufgezeigten Risiken ungeachtet der damals für ihn noch günstigen Handhabung der Finanzbehörden trotzdem schon im Jahr 2004 erkennbar waren, ist nicht feststellbar. Der Kläger kann sich für eine zu einem früheren Zeitpunkt angeblich gegebene Kenntnis der Beklagten von den steuerlichen Risiken nicht auf Berichte in den Medien über Ermittlungsberichte der Steuerbehörden stützen. Denn er ist dem Vortrag der Beklagten, wonach es bei A2 II und III keinen Ermittlungsbericht der Steuerbehörden gegeben habe, nicht entgegen getreten. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht auf die Frage eines etwaigen institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten als kreditgewährender Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts an. Zwar kann sich in diesen Fällen ein Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Zur einer arglistigen Täuschung hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Schließlich kommt im Hinblick darauf, dass das Darlehen der Finanzierung eines Teils der Beteiligung diente und damit ein Verbundgeschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB gegeben war, auch kein sogenannter Einwendungsdurchgriff gegen die Beklagte in Betracht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den bereits erteilten Hinweis im Sitzungsprotokoll vom 24.09.2014 (Bl. 624f. d.A.) verwiesen. B: A2 III Hinsichtlich der Beteiligung des Klägers am A2 III (Berufungsanträge Ziff. 7. bis 12., teilweise Ziff. 14.) ist die Klage im anerkannten Umfang begründet, im Übrigen aber unzulässig oder unbegründet. Nachdem die Beklagte den Berufungsantrag Ziff. 7. teilweise (7.944,66 EUR) und die Berufungsanträge Ziff. 8., 9. und 11. vollständig anerkannt hat, war sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Der beim Antrag Ziff. 7. zuerkannte Betrag setzt sich gemäß Klarstellung der Beklagten zusammen aus dem Eigenkapital (15.360,-- EUR) zuzüglich Agio (153,60 EUR) abzüglich Ausschüttungen (7.568,94 EUR). Abweichend von der in der Klageschrift enthaltenen Schadensberechnung zu Antrag Ziff. 7. (S. 69, S. 132/Bl. 69, Bl. 132 d.A.), in der der Kläger nur von abzugsfähigen Ausschüttungen im Umfang von 6.212,40 EUR ausgeht, sind stattdessen gemäß Vortrag der Beklagten in erster Instanz (Klageerwiderung S. 14/Bl. 163 d.A.) und unstreitig gebliebenem Vortrag in zweiter Instanz fortgeschriebene Ausschüttungen im Umfang von 7.568,94 EUR als Abzugsposten in Ansatz zu bringen. Die Höhe der Ausschüttungen wird zudem durch den als Anlage BB1a vorgelegten Kontoauszug belegt, dessen Richtigkeit der Kläger nicht entgegengetreten ist. Der ausgeurteilte Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 22.05.2013 zu verzinsen, weil die Beklagte durch anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 07.05.2013 (Anl. K4a), die rechtlich als Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist, in Verzug geriet. Die Klage ist unbegründet, soweit es den mit Klage- bzw. Berufungsantrag Ziff. 7 weiter geltend gemachten und vom Anerkenntnis ausgenommenen Anspruch auf entgangenen Gewinn (6.673,43 EUR) betrifft. Zwar umfasst nach § 252 S. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch auch den entgangenen Gewinn. Einen solchen kann der Kläger aber schon deshalb nicht beanspruchen, weil aus den oben zu A2 II dargelegten Gründen, die entsprechend auch für die Beteiligung am A2 III gelten, ein Schadensersatzanspruch zu verneinen ist. Die begehrte Erstattung eines Schadens in begehrter Höhe von 6 % des Anlagebetrags ist auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung (s. allgemein hierzu BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11, Rn. 13, juris) nicht dargetan hat. Der Kläger hat gestützt auf eine Angebotsübersicht (Anl. K19) vorgetragen, dass seine Wahl im Falle aufklärungsrichtigen Verhaltens auf einen der zeitgleich angebotenen Immobilienfonds gefallen wäre, die eine Rendite von mindestens 6 % versprochen hätten. Da aber bei zahlreichen Fonds die Renditeerwartungen der Anleger enttäuscht wurden, kann auf der Grundlage eines Renditeversprechens ohne Darlegung der konkreten Entwicklung der betreffenden Fonds nicht die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts festgestellt werden. Die Klage ist gleichfalls unbegründet, soweit es die mit Berufungsantrag Ziff. 10. geltend gemachten und ebenfalls nicht anerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Kostennote vom 07.05.2013 (Anl. K7) über 1.505,35 EUR betrifft. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte in Verzug befand. Über den für den Fall, dass dem Kläger die aufgrund des Widerrufs geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nicht zustehen, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Ziff. 12. war nicht zu entscheiden, weil nach Anerkenntnis der Beklagten die Bedingung, unter der über den Hilfsfeststellungsantrag zu entscheiden ist, nicht eingetreten ist. Der in zweiter Instanz erstmals gestellte Feststellungsantrag Ziff. 14. ist mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) unzulässig. Der hierzu gehaltene Vortrag, wonach aufgrund von der Beklagten vorgetragener Tatsachen weitere steuerliche und wirtschaftliche Nachteile durch Rückübertragung des Fonds zu befürchten seien (Berufungsbegründung S. 8/Bl. 431 d.A.), lässt in dieser knappen und allgemeinen Form nicht erkennen, welche Nachteile dies sein könnten. In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs bei beiden Fonds wäre der Antrag im Übrigen auch unbegründet. C: Hilfswiderklage Über die Hilfswiderklage der Beklagten, deren Abweisung der Kläger mit seinem Berufungsantrag Ziff. 13. verfolgt, ist nicht zu entscheiden. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Teilerledigung veranlasst die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Denn die zweite der beiden hierfür kumulativ genannten Bedingungen, nämlich dass das Gericht eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vornehmen möchte, konnte nach Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs Ziff. 7. ohne Anrechnung von Steuervorteilen nicht mehr eintreten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.