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Urteil

5 U 159/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:1110.5U159.22.00
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Leitsätze
1. Die Auslegung einer Zinsklausel in einem Darlehensvertrag „Zinssatz: 3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 %“ ergibt, dass im Falle eines negativen Referenzzinssatzes der Beklagten nach der vertraglichen Vereinbarung zwar nicht die vereinbarte Zinsmarge verbleiben soll, allerdings auch kein Entfall der Zahlungspflicht oder gar deren Umkehr vereinbart wurde.(Rn.36) (Rn.43) 2. Hieran ändert sich nichts, wenn die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer bei einem „Zinsfixing“ mitteilte, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juni 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 18.171,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 24. Januar 2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufung wird auf € 22.222,03 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung einer Zinsklausel in einem Darlehensvertrag „Zinssatz: 3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 %“ ergibt, dass im Falle eines negativen Referenzzinssatzes der Beklagten nach der vertraglichen Vereinbarung zwar nicht die vereinbarte Zinsmarge verbleiben soll, allerdings auch kein Entfall der Zahlungspflicht oder gar deren Umkehr vereinbart wurde.(Rn.36) (Rn.43) 2. Hieran ändert sich nichts, wenn die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer bei einem „Zinsfixing“ mitteilte, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke.(Rn.47) Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juni 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 18.171,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 24. Januar 2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufung wird auf € 22.222,03 festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Neuberechnung abgerechneter Darlehenskonten unter Berücksichtigung der negativen Entwicklung eines vereinbarten Referenzzinssatzes. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten keine Neuberechnung der streitgegenständlichen Zinssätze verlangen, was aus einer Auslegung der vertraglichen Regelung zu den anzuwendenden Zinssätzen folge. Die Parteien hätten in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen jeweils eine Individualvereinbarung über die anzuwendenden Zinssätze in Form einer Zinsgleitklausel getroffen, sodass eine Anwendung der §§ 305 ff. BGB ausscheide. Die Auslegung unter Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien und Beachtung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergebe, dass die Beklagte den Zinssatz korrekt berechnet habe. Eine ausdrückliche Vereinbarung für den Fall, dass der Referenzzinssatz negativ notiert, sei zwischen den Parteien unstreitig nicht getroffen worden, während ebenfalls unstreitig keine der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhergesehen habe, dass eine derartige Entwicklung eintreten könne. Der Begriff des Zinses und die Vereinbarung in den Darlehensverträgen, dass das Darlehen jährlich zu verzinsen sei, sprächen bereits dafür, dass damit eine Zahlungspflicht des Darlehensnehmers, also des Klägers, vereinbart sein solle. Dies folge sowohl aus der Wortherkunft als auch aus dem historischen Verständnis. Auch die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB entspreche diesem Verständnis. Vor diesem Hintergrund gehe das Gericht davon aus, dass die Vereinbarungen der Parteien nach deren wirklichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so zu verstehen seien, dass eine Zahlungspflicht allein für den Kläger als Darlehensnehmer bestehen solle und eine negative Entwicklung des Referenzzinssatzes nicht zu einer Verringerung der Zinsmarge führen könne. Eine Umkehr der Zahlungsrichtung würde dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages zuwiderlaufen. Auf Fragen der Verjährung und des Einwands unzulässiger Rechtsausübung komme es dementsprechend nicht mehr an. Daher sei die Klage auch in Bezug auf die Anträge 2) und 3) sowie den Hilfsantrag abzuweisen, Rückerstattungsansprüche bestünden nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet: Das Landgericht habe bei der Vertragsauslegung deren Grenzen überschritten und übersehen, dass eine Umkehr der Zahlungsströme vorliegend überhaupt nicht zur Debatte stehe, die negativen Zinssätze des 3-Monats-Euribor zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten hätten sich lediglich zwischen 0,014 % und -0,478 % bewegt, nie unterhalb von -1,65 %. Die Marge von 1,65 % als Aufschlag auf den jeweiligen Zinssatz des 3-Monats-Euribors sei der Beklagten stets erhalten geblieben. Die Auslegung des Vertrages habe deshalb nicht am Begriff „Zins“ anzusetzen. Es gehe vorliegend nicht um die Zahlung von Negativzinsen der Beklagten an den Kläger, sondern lediglich um die Rückzahlung von zu viel gezahlten Zinsen. Daher stehe auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2021 (5 U 29/21) der vertraglichen Regelung nicht entgegen. Da es eine einfache vertragliche Bestimmbarkeit des für die Überlassung der Darlehensmittel geschuldeten Zinses gebe, bedürfe es keiner Auslegung hierzu. Es gebe keinen Grund, von der vertraglichen Risikoverteilung abzuweichen. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht vorzunehmen, da keine Regelungslücke bestehe. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil die Zinsgleitklausel keinen negativen Wert ergebe. Selbst wenn man aber eine ergänzende Vertragsauslegung vornähme, ergäbe sich, dass sich die Beklagte den negativen 3-Monats-Euribor auf die vereinbarte Marge von 1,65 % anrechnen lassen müsse. An der Wirksamkeit der Vereinbarung bestünden ebenfalls keine Zweifel. Eine Verjährung der Ansprüche liege nicht vor, da die Rückforderungsansprüche des Klägers erst mit zutreffender Zinsfestsetzung durch die Beklagte entstünden. Selbst wenn man an das Vertragsende anknüpfen wollte, lägen die Voraussetzungen der Verjährung nicht vor. Auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da sich die Beklagte mit der Berechnung des Zinses abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen selbst treuwidrig verhalte. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, für die bei ihr geführten Darlehenskonten mit den Nrn. ..., ..., ... und ... für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 30.09.2020 die Zinssätze nach Maßgabe der Anlage zum Darlehensvertrag jeweils neu zu ermitteln unter Berücksichtigung negativer 3-Monats-EURIBOR-Sätze, 2. die Darlehenskonten mit den Nrn. ..., ..., ... und ... unter Berücksichtigung der gem. vorstehender Ziffer 1 neu festgesetzten Zinssätze neu abzurechnen, 3. die sich nach der Abrechnung gem. vorstehenden Ziffern 1 und 2 ergebende Differenz zu Gunsten des Klägers an diesen auszuzahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.222,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klageanträge zu 1) bis 3) sind unbegründet, der Hilfsantrag ist teilweise begründet. A) Die Klageanträge zu 1) bis 3) (Hauptanträge) zur Neuberechnung und Abrechnung der streitgegenständlichen Darlehenskonten und Auskehr einer sich danach ergebenden vermeintlichen Differenz an den Kläger sind unbegründet. Einen gesetzlichen Anspruch zur Neuberechnung, Abrechnung und sodann Auskehr der entsprechenden Zinsdifferenz gibt es nicht. Ein Anspruch aus Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB scheidet ebenfalls aus. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, Rn. 6 mwN). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, Rn. 6 mwN). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (siehe unten). Ein Anspruch aus Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB scheitert vorliegend daran, dass der Kläger sich die entsprechenden Zahlen selbst besorgen und sogleich auf Zahlung klagen kann. Er war und ist in der Lage, denjenigen Betrag, der ihm vermeintlich bei Abrechnung der Darlehenskonten unter Berücksichtigung des negativen Referenzzinssatzes zusteht, selbst zu errechnen. Er kannte und kennt aufgrund vorhandener Kontoauszüge den genauen Verlauf der Darlehenskonten und auch den veröffentlichten Referenzzinssatz (Dreimonats-Euribor). Es war und ist ihm mithin möglich, einen Zahlungsantrag zu stellen, was er mit dem Hilfsantrag auch getan hat. B) Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge unter Berücksichtigung veränderter Zinssätze gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Höhe von € 18.171,88 zu. Die Beklagte hat durch die Zahlung etwas durch Leistung des Klägers erlangt. Dies geschah teilweise ohne Rechtsgrund. Eine Berechnung wie von der Beklagten vorgenommen ist mit dem Zinsfixing am 13. April 2015 zwischen den Parteien nicht vertraglich vereinbart worden (1.). Dass ein Anspruch auf eine geänderte Berechnung der streitgegenständlichen Darlehensverträge und damit der Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsbeträge besteht, ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen Zinsklausel in Ziffer 1.1 des jeweiligen Darlehensvertrages (2.). Die Ansprüche des Klägers sind teilweise, nämlich in Höhe von € 4.050,15, verjährt (3.). Sie sind weder verwirkt noch liegt sonst eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers vor (4.). 1. Eine Berechnung wie von der Beklagten vorgenommen wurde mit dem Zinsfixing am 13. April 2015 zwischen den Parteien nicht vertraglich vereinbart. Hierin teilte die Beklagte dem Kläger zwar für alle Darlehensverträge mit, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke. Dies ist aber allein eine einseitige Absichtserklärung seitens der Beklagten und selbst, wenn man diese Erklärung als Angebot auf den Abschluss eines Vertrages zur Änderung der ursprünglichen Darlehensverträge ansähe, hätte der Kläger einer entsprechenden Änderung nicht zugestimmt. Allein das Schweigen auf eine entsprechende Erklärung der Beklagten bedeutet rechtlich keine Zustimmung in Form der Annahme des möglichen Angebots. 2. Dass ein Anspruch auf eine geänderte Berechnung der streitgegenständlichen Darlehensverträge und damit der Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsbeträge besteht, ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen Zinsklausel in Ziffer 1.1 des jeweiligen Darlehensvertrages. Die Auslegung der streitgegenständlichen Zinsklausel in Ziffer 1.1 des jeweiligen Darlehensvertrages ergibt, dass im Falle eines negativen Referenzzinssatzes der Beklagten nach der vertraglichen Vereinbarung zwar nicht die vereinbarte Zinsmarge in Höhe von 1,65 % verbleiben soll, allerdings auch kein Entfall der Zahlungspflicht oder gar deren Umkehr vereinbart wurde. a) Da nicht ohne Weiteres klar ist, was die Parteien (übereinstimmend) tatsächlich gewollt haben, ist eine richterliche Vertragsauslegung als wertende Sinnerfassung des von den Parteien vernünftigerweise Gewollten veranlasst. b) Die seitens des Klägers präferierte Auslegung unter Verwendung einer rein mathematischen Betrachtungsweise (mit der Möglichkeit einer Zinszahlungspflicht der Beklagten) ist keinesfalls zwingend, sondern stellt allenfalls eine vertretbare Auslegungsmöglichkeit dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 38). Zwar ist insofern die Entstehung eines Negativzinses nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Vereinbarung eines Zinssatzes von „3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 %" ist rein rechnerisch für jeden durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klar, dass der Zinssatz (theoretisch) auch unter 0,00 % sinken kann. Dies ist abhängig davon, wie weit der Referenzzins sinkt. Dabei ist grundsätzlich irrelevant, für wie wahrscheinlich die Parteien ein solches Absinken hielten oder ob sie von einem solchen Absinken bei Vertragsschluss ausgingen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 39). Der Wortlaut der Klausel spricht insofern auch nicht von einer einseitigen Zinszahlungspflicht. Die Klausel ordnet lediglich an, dass „das Darlehen...jährlich zu verzinsen" ist und dass „Zinsen ... jeweils am Ende des Monats zu zahlen" sind. Ihr ist eine besondere Zahlungsrichtung nicht zu entnehmen, so dass auch eine Zahlung durch den Darlehensgeber insoweit vom Wortlaut gedeckt wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 40). Jedoch lässt diese Form der Betrachtungsweise sämtliche übrigen zur Auslegung heranzuziehenden Umstände außer Betracht. Denn diese Auslegung wäre nur dann klar und eindeutig, wenn man sich allein die Beschreibung „3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 %" ansähe. Sie lässt den Grundsatz außer Acht, dass bei einem Gesamtklauselwerk regelmäßig auch die Formularklauseln bei einer Auslegung zu berücksichtigen sind, die mit der auszulegenden Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind (für Allgemeine Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, Rn. 30). Dies impliziert, dass sich eine isolierte Betrachtungsweise von Satzteilen einer Klausel verbietet. Bereits bei Betrachtung des ganzen Satzes der auszulegenden Klausel wird diese aber aufgrund des nicht aufzulösenden Widerspruchs zwischen der Verwendung der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Begriffe „Zins" und „Darlehen" auf der einen und der rein mathematischen Möglichkeit eines „Negativzinses" auf der anderen Seite unklar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 41). Der Begriff des Zinses und die Vereinbarung in den Darlehensverträgen, dass das Darlehen jährlich zu verzinsen sein soll, sprechen tatsächlich dafür, dass damit eine Zahlungspflicht des Darlehensnehmers, also des Klägers, vereinbart sein sollte. Dies ist in normalen Zeiten mit einem positiven Referenzzinssatz auch ohne Weiteres der Fall. Den Fall, dass dieser Zinssatz negativ werden könnte, sahen die Parteien unstreitig nicht voraus. Grundsätzlich ist es daher auch richtig, dass eine Zahlungspflicht allein für den Kläger als Darlehensnehmer bestehen sollte. Die streitgegenständliche Zinsgleitklausel sah keine Zinszahlungspflicht in beide Richtungen vor. Der Vertragsinhalt, wonach das Darlehen gemäß Ziffer 1.1 zu näher genannten Bedingungen zu verzinsen sein soll, entspricht vielmehr dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. März 2019 – 4 U 184/18, juris Rn. 206; LG Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 318 O 367/19, juris Rn. 44 ff.; Schild von Spannenberg in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 53 Rn. 117). Aufgrund der vertraglichen Einordnung der Verträge als Darlehen im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB war die Untergrenze des Darlehenszinses und damit der implizierte Mindestzins von den Vertragsparteien zumindest stillschweigend auf null festgelegt. Die streitgegenständliche Zinsgleitklausel veränderte nicht den Charakter des vereinbarten Darlehens, sondern lediglich die Höhe des Zinses, dessen Zahlungsrichtung feststeht. Andernfalls hätte dies gegebenenfalls eine Umkehr der Zahlungsströme und eine Zahlungsverpflichtung des Darlehensgebers zur Folge. Dies weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB ab und ist vorliegend nicht interessengerecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 31 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 318 O 367/19, juris Rn. 45; Schild von Spannenberg in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 53 Rn. 117). Sofern also von einem „Zins" die Rede ist, bedeutet dies für den „Zinsschuldner" sowohl nach der Wortherkunft, als auch nach dem historischen Verständnis, dass dieser etwas an seinen „Zinsgläubiger" zu leisten hat. Umgekehrt bedeutet dies für einen „Zinsgläubiger", dass er aufgrund der „Zinszahlungspflicht" etwas von seinem „Zinsschuldner" erhält, etwa weil er diesem etwas zur Verfügung gestellt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 34). Unter der Annahme, der Darlehensgeber schulde aufgrund der Zinsgleitklausel einen Negativzins, verliert der Zins seinen Charakter als – synallagmatisch verknüpfte – Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Valuta. Eine Pflicht zur Zahlung von negativen Zinsen widerspricht dem gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrages und den darin definierten Vertragspflichten der Parteien grundsätzlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2019 – 4 U 184/18, juris Rn. 206 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 318 O 367/19, juris Rn. 46). Eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers an seinen Darlehensnehmer ist der gesetzlichen Regelung fremd, die im für den Darlehensnehmer günstigsten Fall von einem zinslosen Darlehen ausgeht (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 34). In einer solchen Situation wäre es für den Darlehensgeber offensichtlich vernünftig, von einer Darlehensvergabe abzusehen und das Darlehenskapital zu behalten (Coen, NJW 2012, 3329). Die Verzinsung infolge einer Zinsklausel kann daher allenfalls auf null abfallen, nicht jedoch dazu führen, dass der Darlehensgeber für die Zurverfügungstellung von Kapital dem Darlehensnehmer seinerseits noch eine Vergütung zahlen muss (vgl. Krepold/Herrle, BKR 2018, 89 mwN; LG Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 318 O 367/19, juris Rn. 46; Schild von Spannenberg in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 53 Rn. 117). c) Dass eine negative Entwicklung des Referenzzinssatzes nicht zu einer Verringerung der Zinsmarge führen können sollte, ist hingegen nicht aus den Verträgen zu lesen. Eine Umkehr der Zahlungsrichtung würde tatsächlich zwar dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages zuwiderlaufen. Allerdings ist zum einen eine Umkehr der Zahlungsrichtung nach der vertraglichen Regelung erst bei einem negativen Referenzzinssatz von mehr als 1,65 % die Folge, wenn man die Vereinbarung wörtlich nimmt. Zum anderen ist die vertragliche Regelung ihrem Wortlaut nach zunächst einmal eindeutig. Überdies führte die negative Zinsentwicklung auch in anderen Bereichen zu vom Normalzustand abweichenden Situationen, etwa von Negativzinsen bei Guthaben auf Girokonten. Auch solche Umstände sind mit der seinerzeitigen Zinssituation als historisch einmalig und zu eigenartigen Ergebnissen führend anzusehen. Seit 2014 zeigen negative Leitzinssätze der EZB, negative Referenzzinssätze wie den EUR-LIBOR, Kapitalüberlassungsverträge mit negativen Zinsen und die Erhebung von Verwahrentgelt bei Kapitaleinlagen im Passivgeschäft vieler Banken (umgangssprachlich „Strafzinsen“), dass Kapital auch ein negativer Wert zukommen kann. Dann ist es marktüblich, dass Kapitalgeber Kapitalnehmer dafür bezahlen, ihnen Kapital abzunehmen - und nicht umgekehrt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2022 – 13 U 1/21, BeckRS 2022, 12926 Rn. 24). d) Im Ergebnis ist dem Landgericht nicht darin zuzustimmen, dass die vereinbarte Marge nach Auslegung der streitgegenständlichen Klausel der Beklagten verbleiben soll. Eine Verringerung der Zinsmarge ist möglich, nicht aber ein Entfallen des Zinsanspruchs oder eine umgekehrte Zahlungsrichtung. Der immer gleiche Abstand zum Referenzzins führt zu einer Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit und kann, wenn der Referenzzins stark fällt, im Extremfall dazu führen, dass der Vertragszins unter Null fällt, also theoretisch eine Zinszahlungspflicht der Bank an den Kunden entstünde. Auch wenn günstige Zinskonditionen grundsätzlich günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, so ist eine absolute Margensicherung oder gar das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht (vgl. für eine ergänzende Vertragsauslegung: BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, Rn. 27; vgl. zur a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2022 – 13 U 1/21, BeckRS 2022, 12926 Rn. 16: Die Auslegung der ausdrücklich vereinbarten Zinsgleitklauseln ergibt, dass die Klauseln wortlautgetreu anzuwenden sind, selbst wenn sie mathematisch zu einem negativen Ergebnis führen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überzeugt. Aus den oben genannten Gründen ist das Entfallen eines Zinsanspruchs beziehungsweise die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht und entspricht nicht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages (vor allem wie hier mit einem zwar gewerblichen, allerdings nicht institutionellen Darlehensnehmer; wie in OLG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2022 – 13 U 1/21, BeckRS 2022, 12926). Umgekehrt ist auch eine absolute Margensicherung nicht interessengerecht, da die Bindung an den Referenzzinssatz zu einer Bindung an den Markt führt, der auch negative Zinssätze beim Referenzzinssatz ermöglicht. 3. Die Ansprüche des Klägers sind teilweise (hinsichtlich aller Forderungen bis zum 31. Dezember 2016, insgesamt € 4.050,15) verjährt. Die Beklagte kann dem Kläger insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch des Klägers ist teilweise verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren ist zum Teil abgelaufen. a) Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist trägt derjenige, der sich als Schuldner auf sie beruft (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06, Rn. 25; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, vor § 194 Rn. 24), hier die Beklagte. b) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 85). Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 85). Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, Rn. 86). c) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers zum Teil (hinsichtlich aller Forderungen bis zum 31. Dezember 2016, insgesamt € 4.050,15, die Beträge sind als solche unstreitig) verjährt. aa) Nach dem Abschluss der Darlehensverträge im Frühjahr 2010 mit der jeweiligen streitgegenständlichen Vereinbarung entstand der (Rückzahlungs-) Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils zu dem Zeitpunkt, zu welchem der jeweilige Zins bezahlt wurde, hier nach dem Vortrag des Klägers selbst jeweils zum Ende eines Quartals. Insgesamt wurden hiernach € 22.222,03 zu Unrecht eingezogen. bb) Die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) lagen zwar möglicherweise nicht bereits im Jahr 2010, aber jedenfalls im Jahr 2015 vor. Die weitere (subjektive) Voraussetzung des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, liegt seit den Schreiben der Beklagten zum jeweiligen Vertrag vom 13. April 2015 (Anlage B 5) ebenfalls vor. Eine Klageerhebung im Jahre 2010 ist möglicherweise aufgrund unsicherer Auslegung (siehe oben) als unzumutbar anzusehen, eine solche in 2015 indes als zumutbar. Denn mit den Schreiben vom 13. April 2015 musste dem Kläger klar sein, wie die Beklagte ihren Zinsanspruch im Falle eines negativen Referenzzinssatzes berechnen würde. Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar. cc) Mithin begann vorliegend die Verjährung für die in den Jahren 2016 zuviel gezahlten Zinsen jedenfalls Ende 2016 und endete Ende 2019. Die Klageerhebung im Jahr 2020 (Eingang beim Landgericht am 27. Dezember 2020, Blatt 1 d. A.) konnte die Verjährung damit nicht rechtzeitig gemäß § 204 Nr. 1 BGB hemmen. Dies gilt nicht für die in den Jahren 2017 bis 2020 zuviel gezahlten Zinsen, denn diesbezüglich begann die Verjährung jeweils am Ende des jeweiligen Jahres zu laufen und endete jeweils drei Jahre später, zunächst Ende 2020. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verjährung aber bereits durch die Klageerhebung gehemmt gewesen. 4. Ein etwaiger Anspruch des Klägers ist weder verwirkt noch liegt sonst eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers vor. a) Ein etwaiger Anspruch des Klägers ist nicht verwirkt. aa) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03; BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, Rn. 22; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, Rn. 13; BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 39; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 37), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, Rn. 33; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 9; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, Rn. 12). bb) Vorliegend kann die beklagte Sparkasse sich nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen. Deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt. (1) Das Zeitmoment ist schon nicht erkennbar. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit der jeweiligen Anspruchsentstehung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt hinsichtlich der Zinsen (hier nach den Darlehensverträgen monatlich, Anlagen K 3, 4, 6 und 7, Anlagenband). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn. 93). Zwar können Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, Rn. 9 mwN). Dafür lassen sich aber keine festen Fristen angeben. An diesen Maßstäben gemessen ist im hier vorliegenden Einzelfall das Zeitmoment nicht erfüllt. Nach dem Vertragsschluss im April 2010 bzw. September 2010 vergingen bis zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche mit Schreiben vom September 2020 zwar fast zehneinhalb Jahre, von der Mitteilung der Beklagten vom 13. April 2015, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke (Anlage B 5) fast fünfeinhalb Jahre. Diese Zeitspanne ist indes für das Zeitmoment nicht entscheidend, da der jeweilige Bereicherungsanspruch mit jeder Zinszahlung entstand, mithin über die gesamte Laufzeit der Verträge monatlich. Für den unverjährten Zeitraum von 2017 bis 2020 bedeutet dies, dass die Zeitspanne vom Entstehen des Anspruchs bis zur Geltendmachung unmittelbar nach Ablösung der Darlehen mit Schreiben vom September 2020 maximal etwas mehr als drei Jahre lang war und in der Folge immer kürzer wurde. Ein Vertrauenstatbestand konnte so bereits nicht entstehen. (2) Auch das erforderliche Umstandsmoment liegt nicht vor. (a) Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Rn. 20; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, Rn. 13). Dabei kann der Zeitablauf wegen der Wechselwirkung von Zeit- und Umstandsmoment umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an die Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23 mwN; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 50; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 – 17 U 16/15, juris Rn. 31; OLG Bremen, Urteil vom 26. Februar 2016 - 2 U 92/15, juris Rn. 36). Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, Rn. 9 mwN). Gerade bei beendeten Darlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben einer Anspruchsgeltendmachung nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein (zum Widerruf: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags – wie hier - auf einen Wunsch des Darlehensnehmers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, Rn. 26; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, Rn. 19; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 16) bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, Rn. 8; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 16). Einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung ist bei der Verwirkung maßgebliches Gewicht beizumessen (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, Rn. 8).Denn der Darlehensnehmer beendet willentlich das Vertragsverhältnis und die Bank/ Sparkasse darf sich umgekehrt darauf einrichten, den Vorgang bei sich abzuschließen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 - 13 U 30/11, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2014 - I-14 U 55/13, 14 U 55/13, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14, juris Rn. 46). (b) Die Voraussetzungen nach diesen Kriterien sind nicht erfüllt. Der Kläger beendete den Darlehensvertrag zwar im August/ September 2020 (Ablösevollmacht vom 12. August 2020, Anlage B 1; Mitteilung der Ablösesumme durch die Beklagte am 26. August 2020, Anlage B 2; Zahlungseingänge nach Angabe der Beklagten am 11. September und 24. September 2020; Bestätigung der Zahlungseingänge durch die Beklagte am 1. Oktober 2020, Anlage B 4) auf eigene Initiative und führte ihn vollständig zurück. In der Folge gab die Beklagte die bestellten Sicherheiten zurück. Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Allerdings hätte vorliegend der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben. Ein zu sichernder Anspruch der Beklagten bestand danach nicht mehr. Seinen etwaigen Anspruch machte der Kläger zwar erst nach der vollständigen Rückzahlung der Valuta des Darlehensvertrages geltend, ein Vertrauenstatbestand ist allerdings nicht zu erkennen, zumal die Geltendmachung der Ansprüche unmittelbar nach Ablösung der Darlehen erfolgte. Die Beklagte hat sich bei einer Betrachtung des Einzelfalls nicht darauf eingerichtet, dass der Kläger seinen etwaigen Anspruch nicht mehr geltend machen würde und sie durfte hierauf auch nicht vertrauen. Es ist zwar auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Mitteilung der Beklagten vom 13. April 2015 (mit dem Zinsfixing), dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke (Anlage B 5), einer solchen Vorgehensweise trotz Kenntnis hiervon und entsprechender Abrechnungen seitens der Beklagten über fast fünfeinhalb Jahre bis zum Anspruchsschreiben vom 25. September 2020 (trotz Hinweises auf eine solche Möglichkeit in Ziffer 17 Abs. 5 der AGB der Beklagten, Anlage B 6, und in den jeweiligen Saldenmitteilungen vom 1. Dezember 2016 und 8. Januar 2018, Anlage B 9) nicht widersprach, sondern den Vertrag unverändert fortführte und bediente. Allerdings konnte und durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger ein etwaiges Recht auf Neufestsetzung der Zinssätze und Neuberechnung der Darlehen nicht mehr geltend machen würde. Denn umgekehrt lässt sich der Tatsache, dass die Beklagte diese Mitteilung gemacht hat, entnehmen, dass sie selbst eine Unsicherheit hinsichtlich der von ihr beanspruchten Zinsmarge sah und deshalb dem Kläger mitteilte, wie sie vorzugehen gedenke. Ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Nichtgeltendmachung etwaiger Ansprüche seitens des Klägers ergibt sich hieraus mithin schon deshalb nicht, weil die Beklagte tatsächlich nicht hierauf vertraute. b) Es liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung seitens des Klägers vor. aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, Rn. 18; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, Rn. 27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19, Rn. 27 jeweils mwN). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, Rn. 27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19, Rn. 27; jeweils mwN). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, Rn. 27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19, Rn. 27; jeweils mwN). bb) Es ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsmissbrauch nach den allgemeinen Regeln von Treu und Glauben im Falle des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs Platz greifen kann. Denn es gibt gesetzliche Regeln zum Ausschluss des Bereicherungsanspruchs (§§ 814, 815 BGB). Nach dem allenfalls in Betracht kommenden § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger – wenn auch erfahrener Geschäftsmann – positive Kenntnis von einer Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich Teilen der gezahlten Zinsen gehabt hätte. Schon die genannte Auslegung der Zinsgleitklauseln ist nicht völlig eindeutig, wie unter anderem das vorliegende erstinstanzliche Urteil zeigt. Woher der Kläger diese Kenntnis gehabt haben sollte, wird auch weder vorgetragen noch ist es ersichtlich. Ob neben dieser gesetzlichen Regel zum Rechtsmissbrauch im Einzelfall ein allgemeiner Rechtsmissbrauch im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht kommt, ist zweifelhaft. Denn die Alt. 1 des § 814 BGB beruht auf dem allgemeinen Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – IX ZR 195/07, Rn. 15 mwN; Schwab in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 814 Rn. 2 mwN). cc) Nach den genannten Maßstäben ist ein Rechtsmissbrauch seitens des Klägers durch Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche – selbst wenn man einen solchen auch neben den gesetzlichen Regelungen betrachtet – tatsächlich nicht zu erkennen. (1) Zwar handelte der Kläger als gewerblicher Kunde der Beklagten, was ihn weniger schutzwürdig macht und seinen Erklärungen bzw. nicht erfolgten Widersprüchen eine weitergehende Bedeutung zukommen lässt, auch wenn er dies nunmehr bestreitet. Schon im „Finanzierungsangebot“ vom 3. Februar 2010 (Anlage K 1) ist von der „Umfinanzierung Ihrer Gewerbeimmobilie“ die Rede sowie davon, dass nach den Angaben des Klägers die gesamte Immobilie in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG überführt werden sollte, die auch Darlehensnehmer werden sollte. Gesellschafter und Geschäftsführer sollte hiernach der Kläger werden. In den Darlehensverträgen heißt es in der Überschrift, dass es um ein „Darlehen mit veränderlichem Zins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke“ gehe. Der Darlehensnehmer wird als „Herr H1 wg. S1 Rücken- und Sportzentrum...“ benannt. Die S1 GmbH & Co. KG ist erst nach den Darlehenvertragsschlüssen am 24. Januar 2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen worden (HRA, Anlage B 10, Blatt 59 d. A.), bei jeweiligem Vertragsschluss betrieb der Kläger „sein“ Unternehmen also noch ohne eine solche Gesellschaft. Dies zeigt auch der am 24. Februar 2010 abgeschlossene Vertrag über die „Raumsicherungsübertragung Inventar“ (Anlage B 11), in dem wiederum von „Herr H1 – S1 Rücken- und Sportzentrum“ als Sicherungsgeber die Rede ist. In den Darlehensverträgen (Anlage K 1) wird zudem unter „Besondere Vereinbarungen“ ausgeführt, dass der Kreditnehmer sich verpflichte, „Betriebswirtschaftliche Auswertungen [...] zum Quartalsende [...] einzureichen.“ Auch im Schreiben vom 25. September 2020 (Anlage K 14), mit dem der Kläger sich erstmals mit dem hier streitgegenständlichen Begehren an die Beklagte wandte, bezeichnet sich der Kläger im Briefkopf und in der Fußzeile als „H1 Firmenberatung“. (2) Allerdings ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht zu erkennen. Allein dadurch, dass der Kläger seinen Anspruch nicht geltend machte, ist ein solches nicht zu sehen, zumal nicht von einer positiven Kenntnis des Anspruchs auszugehen ist (§ 814 BGB, siehe oben). Dies ist auch nicht anders zu sehen, weil ihm mit dem Zinsfixing in der Mitteilung der Beklagten vom 13. April 2015 mitgeteilt wurde, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke (Anlage B 5). Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zum Umstandsmoment einer Verwirkung Bezug genommen werden. Gleiches gilt für die vollständige Zahlung während der Vertragslaufzeit sowie die vollständige Ablösung nach der Berechnung der Beklagten, zumal der Kläger insoweit die Freigabe der Sicherheiten erreichen musste, um die streitgegenständlichen Darlehen mittels Darlehen von einem anderen Kreditinstitut ablösen zu lassen. 5. Die Ansprüche bestehen damit in Höhe der nicht bestrittenen Berechnungen des Klägers in Höhe von in Höhe von € 22.222,03 abzüglich des verjährten Teils in Höhe von € 4.050,15, mithin insgesamt in Höhe von € 18.171,88. 6. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nunmehr eingewendet hat, bei den Darlehen mit den Endziffern -16 und -18 (Anlage B 7, Anlagenband) sei die Zinsmarge nur zeitlich begrenzt vereinbart worden, was einer Neuberechnung der Zinsen entgegenstehe, kann dieser Einwand nicht verfangen. Denn es ist weder aus den vertraglichen Vereinbarungen noch sonst ersichtlich, dass in der Folge der Beklagte etwa ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Höhe der Zinsen zugestanden hätte. Überdies geht die Beklagte nach eigenen Angaben selbst von der konkludenten Verlängerung der bisherigen Vereinbarung zum veränderlichen Zinssatz aus. So wurden die Darlehen nach Ablauf der Befristung unstreitig auch tatsächlich behandelt. In jedem Fall ergibt sich zumindest der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskehr der genannten Zinsdifferenz. C) Ein Anspruch auf Verzinsung besteht unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 BGB nach Zustellung der Klage am 23. Januar 2021 entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem 24. Januar 2021. D) Der Streitwert ist entsprechend dem Wert des Hilfsantrages auf € 22.222,03 festzusetzen, da dies der Anspruch ist, dessen sich der Kläger berühmt. Die weiteren (Haupt-) Anträge auf Neuermittlung, Neuabrechnung und Auszahlung der streitgegenständlichen Zinsdifferenz sind mit diesem Antrag im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wirtschaftlich identisch. Der Antrag auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ist als Nebenforderung nicht für die Streitwertberechnung zu berücksichtigen. E) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Neben dem verjährten Anspruchsteil unterliegt der Kläger auch hinsichtlich der Hauptanträge, hinsichtlich derer ein fiktiver Streitwert in Höhe von rund 10 % des als Hilfsantrag gestellten Zahlungsantrages zu addieren ist. Der fiktive Streitwert beträgt danach insgesamt € 24.444,23, wovon der Kläger insgesamt in Höhe von € 6.272,35 (verjährter Anspruchsteil € 4.050,15 + Hauptanträge € 2.222,20) unterlegen ist. Es ergibt sich eine Kostenquote von rund 1/4 zu 3/4. F) Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Beides ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze. Im Übrigen hat der Rechtsstreit seinen Schwerpunkt im Tatsächlichen. Insbesondere liegt keine Abweichung von Rechtssätzen oder auch nur vom Auslegungsergebnis im genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21). Soweit dieses hierin ausführt, dass – im dortigen Fall – eine weitere Zahlungspflicht der Beklagten - neben der Kapitalüberlassung - ausgeschlossen werden sollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2021 – I-5 U 29/21, juris Rn. 27), stimmt der Senat im vorliegenden Fall mit einer solchen Auslegung überein. Allein eine Verringerung der Zinsmarge durch einen negativen Referenzzinssatz hält der Senat für möglich, nicht eine Umkehr der Zahlungspflicht.