Beschluss
2 UF 7/11
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0217.2UF7.11.0A
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Tenor
Der Antrag der Antragsgegner auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsgegner auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit dem genannten Beschluss vom 14. Oktober 2010 hat das Amtsgericht den am 16. Juni 2009 vor dem Amtsgericht Kassel im Verfahren 521 F 1796/07 geschlossenen Vergleich zugunsten des Antragstellers abgeändert und die vereinbarten Unterhaltsrenten herabgesetzt. Der Beschluss wurde den Antragsgegnern am 30. November 2010 zugestellt. am 30. Dezember 2010 haben die Antragsgegner einen Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht, dem der Entwurf einer Beschwerdebegründung, vom Anwalt der Antragsgegnerin nicht unterschrieben, beigefügt war. Dieser Antrag ist zusammen mit den Verfahrensakten erst am 6. Januar 2011 beim Senat eingegangen. Ein weiterer Antragsschriftsatz ist unmittelbar beim Senat am 17. Januar 2011 eingereicht worden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren musste zurückgewiesen werden, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Eine gemäß §§ 57, 63 FamFG an sich statthafte Beschwerde wäre nämlich gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete im vorliegenden Fall am 30. Dezember 2010. Bis dahin war eine Beschwerde nicht eingelegt worden; die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO) liegen nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in FamRZ 2008, 868; vgl. auch Beschluss des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11). Dieser Antrag muss außerdem innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (BGH NJW 87, 440 ). Die Zuständigkeit richtet sich nach § 117 Abs. 1 ZPO. Danach ist für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren das Rechtsmittelgericht zuständig, hier also der Senat, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rdnr. 1 ZPO). An dieser Regelung hat sich durch die Einführung des FamFG ab dem 1. September 2009 für die Verfahrenskostenhilfe nichts geändert. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO sind sowohl in § 76 FamFG (für Nichtstreitsachen) als auch in § 113 FamFG (für Familienstreitsachen) für anwendbar erklärt worden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres ist nicht der Fall. In der Literatur wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, dass die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Familiengericht einzulegen sei, dies aber ohne weiteres auch zur Folge habe, dass auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem Familiengericht einzureichen sei, denn alles andere sei widersinnig (vgl. Fölsch NJW, 2010, 3352). Dem folgt der Senat nicht. Dieser Ansicht ist zwar zuzugeben, dass es nicht verständlich ist, warum das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht einzureichen ist, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aber bei dem Rechtsmittelgericht selbst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Regeln der Prozesskostenhilfe der ZPO unverändert in das neu geschaffene Verfahrensgesetz miteinbezogen hat und sie damit verbindlich sind. Auch der Blick in die Gesetzesmaterialien rechtfertigt keinen Schluss auf einen anderen Willen des Gesetzgebers, der zu einer anderweitigen Auslegung führen könnte. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber diese Problematik übersehen hat, liegt jedoch offenkundig keine Regelungslücke vor, die von der Rechtsprechung zu schließen wäre. Vielmehr ist der Gesetzestext klar verständlich und lückenlos. Da ein isolierter Verfahrenskostenhilfeantrag keine Gerichtskosten und auch keine Erstattungspflicht der gegnerischen Kosten auslösen kann, kann den Beteiligten zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen werden, sowohl beim Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig ein Verfahrenskostenhilfegesuch anzubringen. Da der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde erst am 6. Januar 2011 bzw. 17. Januar 2011 eingegangen ist, mithin deutlich nach Ablauf der am 30. Dezember 2010 endenden einmonatigen Beschwerdefrist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Weil der Antrag beim Amtsgericht am letzten Tag der Frist gestellt worden ist, konnten die Antragsgegner auch nicht darauf vertrauen, das Amtsgericht werde in der Lage sein, die Anträge an das Oberlandesgericht so rechtzeitig weiterzuleiten, dass sie vor Fristablauf dort eingehen würden. Die beabsichtigte Beschwerde hat deshalb wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine Aussicht auf Erfolg, Verfahrenskostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG.