Beschluss
2 Ws 9/06
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0125.2WS9.06.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Der in Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e) MRK zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke beinhaltet zwar einen weitgehenden Ausgleich für Nachteile, die ein Ausländer in einem deutschen Strafverfahren hat, so dass grundsätzlich auch die Freistellung eines Ausländers von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Überwachung des Besuchsverkehrs während der Untersuchungshaft entstehen, zu erfolgen hat. Indes besteht der Anspruch auf Tragung solcher Dolmetscherkosten nicht schrankenlos, er ist vielmehr auf diejenigen Kosten beschränkt, die ein Dolmetscher, der am nächsten zu der jeweiligen Haftanstalt seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat, für seine Tätigkeit verlangen könnte. Soweit ein Dolmetscher, der diese Anforderungen nicht erfüllt, vom Untersuchungsgefangenen hinzugezogen wird, kommt eine Übernahme der überschießenden Kosten durch den Staat nicht in Betracht. Dass das Landgericht die Höhe der nach vorgenannten Ausführungen zu erstattenden Dolmetscherkosten unzutreffend berechnet hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG)