Urteil
7 U 69/20
OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1216.7U69.20.00
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Leitsätze
1. Der gewerbliche Ankauf von Fahrzeugen als bewegliche Sachen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO. Dies hat die Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Folge.(Rn.30)
(Rn.37)
(Rn.43)
2. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.(Rn.59)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2020 (9 O 186/19) im Kostenpunkt und in seiner Ziffer 1. aufgehoben, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 € zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.109 € zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 22.10.2019 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 24% und die Beklagte 76 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gewerbliche Ankauf von Fahrzeugen als bewegliche Sachen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO. Dies hat die Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Folge.(Rn.30) (Rn.37) (Rn.43) 2. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.(Rn.59) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2020 (9 O 186/19) im Kostenpunkt und in seiner Ziffer 1. aufgehoben, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.109 € zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 22.10.2019 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 24% und die Beklagte 76 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Rückübereignung eines PKW sowie Rückzahlung von ihr erbrachter Mietzahlungen aus einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung. Die Klägerin suchte die Niederlassung der Beklagten in M. am 20.05.2019 auf, um ihr Fahrzeug zu verpfänden. Die Klägerin unterzeichnete einen Kaufvertrag sowie einen Mietvertrag (Anlagen I K1, I K2) und erhielt 5.000 € in bar. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsschlusses sowie der im Kaufvertrag und im Mietvertrag enthaltenen Klauseln wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil (LGU 2 bis 8) verwiesen. Die Klägerin hat insgesamt 1.109 € an die Beklagte auf den Mietvertrag bezahlt. Die Beklagte hat den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt und die Klägerin zur Rückgabe des PKW aufgefordert. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Nachdem die Beklagte die Abholung des Fahrzeugs angekündigt hatte, hat sie das Fahrzeug am 25.08.2019 bei der Klägerin durch Dritte abholen lassen. Insoweit wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil (LGU 8) verwiesen. Die Klägerin macht geltend, ihr sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen erklärt worden, dass sie ihr Fahrzeug verpfände und dieses nach Rückzahlung der monatlichen Raten zurückerhalte. Während der Dauer der Ratenzahlung könne sie ihr Fahrzeug nutzen. Dass sie ihr Fahrzeug verkauft habe, habe sie nicht gewusst. Die Klägerin hält die abgeschlossenen Verträge für nichtig, da die Beklagte zum einen eine entgeltliche Finanzierungshilfe anbiete, ohne (unstreitig) im Besitz einer erforderlichen Genehmigung der BAFin zu sein. Im Übrigen verstoße das Geschäft der Beklagten gegen § 34 Abs. 4 GewO, da die Beklagte einen unerlaubten Rückkaufshandel betreibe. Die Beklagte biete den Kunden nämlich stets an, das Fahrzeug freihändig vor Durchführung einer Versteigerung zurück zu erwerben. Im Übrigen sei das Geschäft der Beklagten wucherisch. Auch insoweit wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil (LGU 9/10) verwiesen. Hinsichtlich der Abholung des Fahrzeuges habe die Beklagte in verbotener Eigenmacht gehandelt. Ihre Willenserklärungen bei Abschluss der Verträge hat die Klägerin wegen arglistiger Täuschung angefochten. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte verurteilt, das näher bezeichnete Fahrzeug der Klägerin an diese Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 5.000 € zurück zu übereignen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.109 € zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Das Landgericht hat den abgeschlossenen Kaufvertrag und den abgeschlossenen Mietvertrag als einheitliches Vertragswerk betrachtet und dieses wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO für nichtig gehalten. Da nach eigenem Vortrag der Beklagten den Kunden durch das Callcenter bzw. die Filialleiter vor Ort mündlich in Abweichung vom schriftlich fixierten Vertrag angeboten werde, dass nach Beendigung des Mietvertrags der Verkäufer des Fahrzeugs, also der Kunde, dieses ohne Versteigerung von der Beklagten zurückerwerben könne, werde wirtschaftlich ein Rückkaufsrecht des Verkäufers begründet. Damit würden die mit der Versteigerung eines Pfandes erlassenen Vorschriften, die auch zu Gunsten des Verpfänders ergangen seien, umgangen. Diese Konstellation solle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermieden werden, weshalb die Verträge wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig seien. Die doppelten Schriftformklauseln des § 10 des Kaufvertrages und des § 19 des Mietvertrages stünden nicht entgegen, da bei Vertragsabschluss mündlich etwas anderes vereinbart worden sei, was nach § 305b BGB den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehe. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrags und des Mietvertrags sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zum einen die gezahlte Miete zurückzuerstatten und zum anderen das Fahrzeug zurück zu übereignen. Darauf, dass ihr die Rückübereignung unmöglich sei, könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Käuferin des Fahrzeugs nicht gutgläubig Eigentum erworben habe. Der gutgläubige Erwerb des Dritten scheitere an § 935 BGB, da das Fahrzeug der Besitzerin, der Klägerin, abhandengekommen sei. Die Beklagte habe das Fahrzeug nach Androhung gegen den Willen der Klägerin abgeholt und in Besitz genommen. Die Regelungen in § 6 des Mietvertrages verstießen gegen § 307 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB und seien daher unwirksam. Als Eigentümerin könne die Beklagte das Fahrzeug vom Dritten herausverlangen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese eine Abweisung der Klage erstrebt. Sie hält das Landgericht für örtlich unzuständig. Es sei fehlerhaft, dass das Landgericht von einem Verstoß gegen § 34 GewO ausgegangen sei. Das Landgericht verkenne die Privatautonomie der Vertragsparteien. Die vereinbarte Miete übersteige auch nicht ein angemessenes Nutzungsentgelt. Die Vereinbarung eines Rückkaufsrechts habe das Landgericht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme nicht annehmen dürfen, ebenso wenig den Vorrang einer mündlichen Absprache. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 935 BGB ließen außer Betracht, dass die Beklagte das Fahrzeug bei einer Versteigerung erworben habe. Im Übrigen sei die Annahme eines Verstoßes von § 6 des Mietvertrags gegen § 307 BGB unzutreffend. Auch sei die zum Mietrecht an einer Immobilie ergangene Entscheidung auf bewegliche Sachen nicht übertragbar. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2020, Aktenzeichen 9 O 186/19, hier zugestellt am 17.04.2020, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, hilfsweise: Auf die Berufung der Beklagten wird das angegriffene Urteil abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Nissan, Typ J., amtliches Kennzeichen ..., an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. hierzu weiter hilfsweise: Auf die Berufung der Beklagten wird das angegriffene Urteil abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Nissan, Typ J. amtliches Kennzeichen ..., an die Klägerin herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 5.000,- € durch die Klägerin an die Beklagte. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat von einer Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs ausgehen sollte: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu zahlen in Höhe von 14.000 €. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. hierzu weiter hilfsweise: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu zahlen in Höhe von 14.000 €, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 5.000 € durch die Klägerin an die Beklagte. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, sie sei zur Erstattung von 5.000 € an die Beklagte bei einer Rückabwicklung der Verträge nicht verpflichtet. Weiter vertritt sie die Auffassung, die Verurteilung der Beklagten zur Übereignung des Fahrzeugs umfasse auch eine solche zur Herausgabe. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2020 hat die Klägerin die Verfügung der Beklagten über das streitgegenständliche Fahrzeug genehmigt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2020 (II 56) verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat teilweise Erfolg. Soweit die Beklagte an ihrer Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts festhält, kann die Berufung hierauf nicht gestützt werden (§ 513 Abs. 2 ZPO). Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg als die Klägerin von der Beklagten weder eine Übereignung noch die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen kann. Die Beklagte ist jedoch neben der Rückzahlung der von der Klägerin vereinnahmten Mieten zur Leistung von Schadensersatz wegen der Veräußerung des Fahrzeugs verpflichtet. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass zum einen die abgeschlossenen Verträge, ein Kaufvertrag und ein Mietvertrag, als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind und dass diese wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nach § 134 BGB nichtig sind (1.). Die Klägerin kann daher Rückzahlung ihrer Leistungen in Höhe von 1.109 € verlangen (2.). Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge hat hier auch die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts zur Folge (3.). Ein Herausgabeanspruch der Klägerin als Eigentümerin richtete sich nicht gegen die Beklagte, da diese zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Klageantrags nicht mehr Besitzerin des Fahrzeugs war (4.). Ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Fahrzeugs besteht, nachdem die Klägerin die Veräußerung des Fahrzeugs genehmigt hat, in Höhe von 2.500 € (5.). 1. Die am 20.05.2019 zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind wegen §§ 34 Abs. 4 GewO, 134 BGB nichtig. a. Unstreitig hat die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit angekauft. Der gewerbliche Ankauf von Fahrzeugen als bewegliche Sachen bei Gewährung eines Rückkaufsrechts verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 GewO verbietet eine spezielle Form des Pfandleihgewerbes, die für das Publikum potenziell besonders nachteilig ist. Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufsrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufsgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer (Darlehensgeber) ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über die gekaufte Sache zu verfügen. Der Käufer (Rückkaufshändler) soll nicht infolge der seinem freien Ermessen überlassenen Verwertung des Rückkaufsgegenstands zu erheblichen Gewinnen auf Kosten des Verkäufers (Darlehensnehmers) gelangen können, was die Vorschriften über das Pfandleihgewerbe gerade verhindern wollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2009, I ZR 179/07, bei juris Rn. 17 unter Hinweis auf BT-Drucks. III/ 318, S. 17). Vorliegend wird im schriftlichen Vertrag auf § 34 Abs. 4 GewO zwar ausdrücklich Bezug genommen. Gleichzeitig versichert die Verkäuferin, also die Klägerin, schriftlich, dass ihr ein Rückkaufsrecht nicht zugesichert worden sei. Nach eigenem Vortrag der Beklagten (I 92/ 93) werde den Kunden erklärt, dass Rückkaufs- oder Rücktrittsrechte ausgeschlossen seien und die Kunden über die Verwertung die Möglichkeit eines Rückerwerbs hätten. Den Kunden werde erklärt, dass sie entweder an der Versteigerung direkt teilnehmen könnten oder aber auch bereits zuvor im Wege der Vertragsfreiheit nach Ablauf oder Beendigung des Mietvertrags die Möglichkeit hätten, das Fahrzeug unmittelbar zurück zu erwerben. Das Callcenter erkläre lediglich, dass der Weg der Verwertung über eine Versteigerung im Wege der allgemeinen Vertragsfreiheit abgekürzt werden könne, wenn ein Kunde nach Vertragsbeendigung die Absicht habe, für das Fahrzeug den Zuschlag bei der Versteigerung zu erhalten. In diesem Falle könnten die Kosten einer Versteigerung gespart und das Fahrzeug im direkten Weg zurück erworben werden. Damit wird dem Kunden faktisch angeboten, dass er nach Ablauf oder Beendigung des Mietvertrages das Fahrzeug zurückerwerben könne, bevor Dritte überhaupt davon erfahren, dass das Fahrzeug zum Verkauf steht. Dies entspricht wirtschaftlich der Einräumung eines Rückkaufsrechts. Soweit die Berufung meint, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, über die Vereinbarung eines Rückkaufsrechts Beweis zu erheben, übersieht sie, dass sich die Einräumung eines solchen bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten ergibt, der insoweit nicht streitig ist. Dass eine (mündliche) Individualvereinbarung bei Vertragsabschluss Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 305b BGB) und bedarf ebenfalls keiner Beweisaufnahme. b. Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, ist es nicht maßgeblich, mit welchem Begriff die Vertragsparteien das dem Verkäufer (Darlehensnehmer) eingeräumte Recht bezeichnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob dieses Recht nach seiner konkreten vertraglichen Ausgestaltung unter den durch Auslegung zu ermittelnden Begriff des Rückkaufsrechts gemäß § 34 Abs. 4 GewO fällt. Denn für die rechtliche Einordnung eines Vertrags ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von diesen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt der Vereinbarung (BGH a.a.O., Rn. 24). Bei der Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO ist allein die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts maßgeblich und daher zu prüfen, ob der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben werden (BGH a.a.O., Rn. 25). Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst damit alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz hinausgeht (BGH a.a.O., Rn. 26). aa. Vorliegend legt die Beklagte ausweislich § 13 des Mietvertrages dem Mindestgebot, zu dem das Fahrzeug bei der Versteigerung aufgerufen werden soll, den Ankaufspreis, ausstehende Mieten, Schadensersatzbeträge, Behördengebühren, Rückführungskosten, nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge sowie Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, TÜV oder ASU bei § 7e und Kosten für Ersatzpapiere und Schlüssel sowie Kosten des Auktionators zugrunde. Dies bedeutet, dass neben dem Ankaufspreis zumindest die „monatliche Miete“ von hier 495 € zu bezahlen wäre, sei es als rückständige Miete, sei es als Schadensersatz. Dieser Betrag übersteigt entgegen der Annahme der Berufung eine angemessene Nutzungsentschädigung erheblich. Soweit die Beklagte erstinstanzlich dargelegt hat, dass die Nutzungsentschädigung zutreffend berechnet sei, übersieht sie, dass sie in ihre eigene Berechnungsformel (I 88) zwar gefahrene Kilometer einstellt, dann jedoch mit einer Laufleistung von 17.800 km pro Monat rechnet. Dies entspricht nicht der tatsächlichen Laufleistung und liegt auch nicht im Rahmen einer für eine Kalkulation im Vorhinein erforderlichen angemessenen Schätzung der tatsächlichen Nutzung. Das Fahrzeug der Klägerin hatte ausweislich des Kaufvertrages (I K1) eine Laufleistung von 21.114 km, es war unstreitig 2017 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden, also ca. zwei Jahre alt. Dies entspricht einer monatlichen Laufleistung unter 900 km. Der kalkulatorische Ansatz von 17.800 km monatlich ist damit überzogen und vermag den Ansatz der Beklagten, die vereinbarte monatliche Miete entspreche einer Nutzungsentschädigung, nicht zu rechtfertigen. bb. Daran ändert auch der neue Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, mit dem sie die Höhe der monatlichen Zahlung in Anlehnung an eine dem Pfandleiher zustehende Vergütung rechtfertigen möchte (II 19), nichts. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, wie die Beklagte dazu kommt, für die Kosten des Geschäftsbetriebs, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV vom Kunden zu tragen sind, 6,5% des Darlehensbetrags monatlich in Ansatz zu bringen. Die Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV nimmt für Darlehen über 300 € zwar eine freie Vereinbarung der Parteien an, eine solche liegt aber nicht vor. Die Anlage rechnet bei einem Darlehen zwischen 251 € und 300 € mit einem Betrag von 6,50 €, was bezogen auf 300 € 2,17 % entspricht. Würde man mit diesem Prozentsatz rechnen, müsste die Klägerin 108,50 € monatlich für die Geschäftskosten erstatten. Hinzu kämen 1% Zinsen monatlich, also 50 €. Aufbewahrungskosten für das KFZ fallen nicht an, dieses verbleibt bei der Klägerin. Eine Nutzungsentschädigung für das Fahrzeug wäre - zu Gunsten der Beklagten gerechnet - mit 0,08 €/km zu berechnen (14.000 € bei Restnutzungsdauer von 178.886 km). Dies ergibt bei 900 km monatlich 72 €, so dass insgesamt 230,50 € monatlich in eine Vergleichsberechnung einzustellen werden. Dieser Betrag wird mit der im Vertrag enthaltenen Rate um mehr als das Doppelte überschritten. cc. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend einen Verstoß der Vertragsgestaltung gegen § 34 Abs. 4 GewO gesehen, der eine Nichtigkeit sowohl des Kaufvertrags als auch des Mietvertrags zur Folge hat. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nur dann nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Dabei ist die Frage, ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte gesamtnichtig sind, aus Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift heraus zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich gegen die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg wendet, d.h. ob es Erfüllungsansprüche aus dem Rechtsgeschäft insgesamt verhindern will. Richtet sich ein gesetzliches Verbot allein gegen einen der Geschäftspartner, so ist im Regelfall nicht von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen. Nur dann, wenn gerade der angestrebte Schutz des Vertragsgegners oder Dritter die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert, ist eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages trotz einseitiger Verbotswidrigkeit anzunehmen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006, 19 U 65/05, bei juris Rn. 17). Vorliegend ist unstreitig, dass die Verträge zwischen den Parteien so miteinander verbunden sind, dass der eine nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre (§ 139 BGB). Die Beklagte betreibt keinen Gebrauchtwagenhandel, der Klägerin kam es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs an, was der Beklagten bekannt war. Zudem sind der Kaufvertrag und der Mietvertrag gerade über das eingeräumte und in § 34 Abs. 4 GewO sanktionierte Rückkaufsrecht miteinander verknüpft. Die Klägerin hätte ohne die Möglichkeit des Rückerwerbs die Verträge mit der Beklagten nicht geschlossen. Die Vertragskonstruktion umging gerade den von der Norm angestrebten Schutz des Vertragspartners, weshalb, auch wenn sich das Verbot hier allein gegen die gewerblich handelnde Beklagte richtete, von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist. c. Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des VGH München vom 22.07.2020 (22 B 18.1574) verweist, folgt daraus hier nichts Anderes. Auch wenn man mit dem VGH München (dort Rn. 25) davon ausgeht, dass die Tatbestandsvoraussetzung der „Gewährung eines Rückkaufsrechts“ nicht ohne weiteres inhaltlich eindeutig wäre und die Grenze des möglichen Wortsinns die Grenze der Auslegung darstelle, ist die Norm auf den vorliegenden Fall anwendbar. Denn, wie oben (II.1.a.) ausgeführt, wurde der Klägerin das von ihr verkaufte Fahrzeug ausdrücklich bereits bei Verkauf an die Beklagte und Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich mündlich zum Rückkauf angeboten. Dies erfüllt den Wortlaut der Norm, da der Klägerin damit ein Rückkaufsrecht eingeräumt wurde. Mit dieser tatsächlichen Handhabung hatte der VGH München sich in dem verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht auseinanderzusetzen. 2. Da der Kaufvertrag und der Mietvertrag nichtig sind, sind die jeweils empfangenen Leistungen nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zurückzugewähren. Die Klägerin kann daher Rückzahlung der auf den Mietvertrag erbrachten Zahlungen i.H.v. 1.109 € verlangen. Insoweit bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. 3. Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge hat vorliegend auch die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts zur Folge. Die Klägerin war bis zur Genehmigung der Veräußerung Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Eine Rückübereignung des Fahrzeugs konnte die Klägerin daher von der Beklagten nicht verlangen. Insoweit hat die Berufung Erfolg. a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte die Klägerin das Eigentum am Fahrzeug nämlich zunächst nicht verloren. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts hat hier die Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts zur Folge. aa. Zwar hat die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz als Folge des Abstraktionsprinzips nicht zwingend die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts zur Folge (vgl. dazu Staudinger/Sack/Seibl, BGB (2017), § 134 Rn. 116). Richtet sich das Verbotsgesetz gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts, führt ein Gesetzesverstoß grundsätzlich zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Wenn durch das Verbotsgesetz dagegen nicht allein der Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts missbilligt, sondern darüber hinaus auch eine Verschiebung der Güter untersagt wird, führt das zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts (vgl. dazu Erman/Arnold, BGB, 15. Aufl. 2017, § 134, Rn. 19). Das Erfüllungsgeschäft ist ebenso gemäß § 134 BGB nichtig, wenn die Umstände, die die Verbotswidrigkeit des Kausalgeschäfts begründen, zugleich und unmittelbar das Erfüllungsgeschäft betreffen (BAG, Urteil vom 24.03.1993 ,4 AZR 258/92, bei juris Rn. 41). Bezüglich des Erfüllungsgeschäfts ist durch Auslegung festzustellen, ob das betreffende Verbotsgesetz nur das Verpflichtungsgeschäft oder nur das Verfügungsgeschäft oder beide Geschäfte unterbinden will (Staudinger/Sack/Seibl, a.a.O.). Wenn die Umstände, die die verbotswidrige Nichtigkeit des Kausalgeschäfts zur Folge haben, zugleich und unmittelbar auch das Erfüllungsgeschäft betreffen, so ist auch dieses verboten und nach § 134 nichtig (Staudinger/Sack/Seibl, a.a.O. Rn. 117). Der Zweck des Verbotsgesetzes kann auch zur Folge haben, dass außer dem Verpflichtungsgeschäft alle dazugehörenden Erfüllungsgeschäfte nichtig sind (Staudinger/Sack/Seibl, a.a.O., Rn. 118). bb. Vorliegend war der Verkauf des PKW der Klägerin nicht verboten. Ihr Vorwurf, es handele sich um ein wucherisches Geschäft, da das Fahrzeug tatsächlich einen Wert von 14.000 € gehabt habe, sie jedoch nur 5.000 € dafür erhalten habe, überzeugt schon deshalb nicht, weil es an der Ausbeutung einer Zwangslage der Klägerin fehlt. Diese hätte das Fahrzeug, wenn man allein auf einen Verkauf abstellen würde, an jeden Gebrauchtwagenhändler, der ihr mehr geboten hätte, verkaufen können. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, trägt sie selbst nicht vor. Sie zog einen Verkauf deshalb nicht in Betracht, weil sie das Fahrzeug weiter nutzen wollte, was ihr bei einem Verkauf an einen Gebrauchtwagenhändler unmöglich geworden wäre. Vorliegend ist von einer Nichtigkeit auch des Verfügungsgeschäftes auszugehen, da anderenfalls der Zweck des § 34 Abs. 4 GewO unterlaufen würde. Zweck des Verbotsgesetzes ist es, die Aushöhlung des Pfandrechts mit seinen auch zum Schutz des Verpfänders geltenden Vorschriften zu verhindern. Bleibt die Übereignung des „Pfandes“ an der „Pfandleiher“ wirksam, während die vereinbarte Möglichkeit eines Rückkaufs des „Pfandes“ als schuldrechtliche Vereinbarung nichtig ist, läuft dies dem Sinn des Verbotsgesetzes zuwider. Dann hätte der Verpfänder das Eigentum verloren, das er ohne das vereinbarte Rückkaufsrecht nicht oder nicht zu dem Preis aufgegeben hätte. Der „Pfandleiher“ behielte das Eigentum, obwohl er mit seinem Geschäftsmodell gegen das Verbotsgesetz verstößt. b. Die Klägerin war bis zur Genehmigung der Verfügung der nichtberechtigten Beklagten weiter Eigentümerin des Fahrzeugs. Da das Verfügungsgeschäft nichtig ist, hatte sie das Fahrzeug nicht wirksam an die Beklagte übereignet. Sie hatte das Eigentum auch nicht in der Folgezeit, nämlich weder durch die Versteigerung noch durch den anschließenden Weiterverkauf an einen Dritten verloren. aa. Durch die Ersteigerung hat die Beklagte entgegen der Annahme der Berufung nicht das Eigentum am Fahrzeug erworben, auch wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, sie habe bei einer ordnungsgemäß angekündigten und durchgeführten Versteigerung den Zuschlag erhalten. Das Fahrzeug ist der Klägerin abhandengekommen. Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb in der Versteigerung gelten hier für die Beklagte nicht. (1.) Das Fahrzeug, das sich im unmittelbaren Besitz der Klägerin befand, ist ihr entgegen ihrem Willen von von der Beklagten beauftragten Dritten weggenommen worden und damit abhandengekommen. Auf ein vertragliches Wegnahmerecht kann sich die Beklagte nicht berufen, da die am 20.05.2019 geschlossenen Verträge nichtig sind. Aber selbst wenn man nicht von ihrer Gesamtnichtigkeit ausgehen würde, wären die Klauseln über ein Wegnahmerecht der Beklagten für den Fall der Kündigung des Mietvertrags unwirksam, da sie gegen § 307 BGB verstoßen. Die Klägerin hätte dann nicht auf ihr Recht zum Besitz verzichtet, die Wegnahme des Fahrzeugs stellte verbotene Eigenmacht dar, worauf sich die Klägerin auch berufen könnte. Unstreitig war die Klägerin wegen des abgeschlossenen Mietvertrags nach dem Verkauf des Fahrzeugs an die Beklagte zu dessen Besitz berechtigt. Mit der Kündigung des Mietvertrags entfällt zwar das Besitzrecht des Mieters. Dies berechtigt den Vermieter jedoch nicht, sich ohne vollstreckbaren Titel gegen den Willen des Mieters den Besitz an der Sache zu verschaffen. Vielmehr hat der Vermieter, um seinen Herausgabeanspruch durchzusetzen, sich einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dies gilt sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen. Der Rechtsstaat stellt den Bürgern die Gerichte zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Seite und gestattet Selbstjustiz weder hinsichtlich beweglicher noch hinsichtlich unbeweglicher Sachen. Der vertragliche Verzicht der Klägerin auf das Besitzrecht und die Geltendmachung verbotener Eigenmacht sind, was das Landgericht zutreffend gesehen hat (LGU 18/ 19), unwirksam. Unzweifelhaft handelt es sich bei den Klauseln um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Insofern kann auf die Vermutung in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgestellt werden, wonach eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. So liegt der Fall hier. Gesetzliche Regelung für den Verbleib der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses ist § 546 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Verletzung der Rückgabepflicht durch den Mieter wird dadurch sanktioniert, dass der Vermieter für den Zeitraum, für den der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, mindestens die vereinbarte oder ortsübliche Miete verlangen kann und die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist (§ 546a BGB). Dagegen steht dem Vermieter ein Selbsthilferecht nicht zu. Nimmt der Vermieter die Sache nach Ende der Mietzeit eigenmächtig in unmittelbaren Besitz, begeht er verbotene Eigenmacht, solange der Mieter den unmittelbaren Besitz noch nicht aufgegeben hat. Eine Vereinbarung, die den Vermieter zu einer entsprechenden Selbsthilfe berechtigt, ist unwirksam, weil eine Erweiterung des Selbsthilferechts über § 229 BGB hinaus unzulässig ist (vgl. dazu LG Frankfurt, Urteil vom 09.08.2019, 2-30 O 256/18, Rn. 41, juris m.w.N. zu den AGB der Beklagten; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020, 2 U 90/19, bei juris Rn. 55). (2). Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 1244 BGB berufen, wonach bei einem Erwerb im Wege einer Versteigerung § 935 BGB nicht gelten würde. Die Beklagte war weder Eigentümerin noch Pfandgläubigerin. Ein Pfandrecht wurde nämlich gerade nicht wirksam begründet. Sie war daher nicht berechtigt, das Fahrzeug versteigern zu lassen. § 1244 BGB greift hier nicht zu ihren Gunsten, denn die Beklagte ging selbst nicht davon aus, Pfandgläubigerin zu sein. Sie hielt sich in der Annahme der Wirksamkeit der geschlossenen Verträge für die Eigentümerin des Fahrzeugs. Als solche durfte sie nach § 1239 BGB mitsteigern. Wenn sie als Erwerberin sich selbst für die Eigentümerin und nicht für die Pfandgläubigerin gehalten hat, gilt für den gutgläubigen Erwerb jedoch nicht § 1244 BGB, der auf § 935 BGB gerade nicht verweist, sondern der gutgläubige Erwerb richtet sich nach §§ 932 ff. BGB (vgl. MüKo/ Damrau, 8. Aufl. 2020, § 1244, Rn. 5). In diesem Fall gilt § 935 BGB. Die Beklagte konnte daher bei der Versteigerung kein Eigentum an dem der Klägerin abhandengekommenen Fahrzeug erwerben. bb. Auch durch den Weiterverkauf an das Autohaus in Wiesbaden hatte die Klägerin ihr Eigentum nicht verloren, da ihr das Fahrzeug abhandengekommen war. Auch insoweit gilt § 935 BGB, selbst wenn der Dritte, was unterstellt werden kann, hinsichtlich des Eigentums der Beklagten gutgläubig war. 4. Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit Erfolg als die Klägerin auch keinen Anspruch auf Herausgabe (anstelle der Rückübereignung) des Fahrzeugs gegen die Beklagte hatte, da die Klägerin weder dargelegt noch Beweis dafür angetreten hat, dass die Beklagte bei Klageerhebung noch Besitzerin des Fahrzeugs war. Für diesen Besitz der Beklagten ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (unstr. vgl. MüKoBGB/ Baldus, BGB, 8. Aufl. 2020, § 985, Rn. 265; OLG Brandenburg NJW-RR 2016, 1097, 1098). Die Beklagte hat unter Beweisantritt dazu vorgetragen, dass sie das Fahrzeug am 27.08.2019 weiterveräußert habe (I 27). Dass die Beklagte bei Zustellung der Klage am 21.10.2019 noch Besitzerin gewesen wäre, hat die Klägerin weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt. 5. Auf den weiteren Hilfsantrag der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung von 2.500 € zu verurteilen, dies entspricht dem Ersatz des Wertes des Fahrzeugs abzüglich des Betrags, den die Beklagte zum Erhalt des Fahrzeugs aufwenden musste. a. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Hilfsantrag zulässig. Bei ihm handelt es sich nicht um eine Klageänderung, da statt des herausverlangten Gegenstands lediglich das Surrogat verlangt wird (§ 264 Nr. 3 ZPO). Da die Beklagte zur Übereignung des PKW an die Klägerin verurteilt worden war, waren eigentumsrechtliche Ansprüche an dem Fahrzeug Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diese waren nämlich bereits auf die Berufung der Beklagten hin insgesamt und somit auch bezogen auf einen ohne Klageänderung in den Prozess einzuführenden Anspruch auf das Interesse zu prüfen. Der Anspruch auf das Surrogat musste daher auch nicht (fristgebunden) im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht werden. b. Dass das Fahrzeug einen höheren Wert als die von der Beklagten zugestandenen und ausweislich des vorgelegten Kaufvertrags erzielten 7.500 € hatte, hat die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt. Für ein von ihr angebotenes Sachverständigengutachten fehlt es am Vortrag von Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger seiner Wertberechnung zugrunde hätte legen können. Auf Hinweis des Senats im Beschluss vom 16.11.2020 hat die Klägerin hierzu lediglich vorgetragen, dass sich die Ausstattung des Fahrzeugs für einen Sachverständigen aus der Fahrzeugidentifikationsnummer entnehmen lasse. Dabei fehlt es aber weiter am Vortrag zu weiteren wertbildenden Faktoren wie der Zahl der Voreigentümer und der Unfallfreiheit. Auch zum tatsächlichen Abnutzungszustand beispielsweise des Innenraums hat die Klägerin nichts vorgetragen, obwohl ihr dies für den Zeitraum bis zum 25.08.2019, bis zu dem sich das Fahrzeug in ihrem unmittelbaren Besitz befunden hat, unschwer möglich gewesen wäre. Dass sie nach ausdrücklichem Hinweis ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, zu den wertbildenden Faktoren vorzutragen, ist nicht ersichtlich. Allein die Fahrzeugidentifikationsnummer, das Alter und die Laufleistung des Motors lassen eine zuverlässige Wertschätzung durch einen Sachverständigen, der das Fahrzeug zudem nicht besichtigen kann, nicht zu. Ein höherer Wert als die von der Beklagten tatsächlich erzielten 7.500 € kann daher nicht festgestellt werden. c. Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf Zahlung von 2.500 € zu. Dies ergibt sich unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§ 823 Abs. 1 BGB) daraus, dass nach §§ 249ff BGB der Schaden in der Höhe zu ersetzen ist, um die sich das Vermögen der Klägerin durch die schädigende Handlung, nämlich den Verkauf ihres Eigentums, verringert hat. Die Klägerin war Eigentümerin eines PKW im Wert von 7.500 €. Nachdem sie dieses Eigentum verloren hat, ist ihr dieser Wert von der Beklagten zu ersetzen. Da die Klägerin bereits 5.000 € von der Beklagten erhalten hat, besteht ein weiterer Schaden von 2.500 €, zu dessen Ersatz die Beklagte verpflichtet ist. Auch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt sich wegen § 818 Abs. 3 BGB nicht anderes. Hier ist die Beklagte um den bereits früher an die Klägerin bezahlten Betrag von 5.000 €, den sie aufgewandt hat, um vermeintlich das Eigentum am Fahrzeug zu erwerben, entreichert. Der Differenzbetrag von 2.500 € ist an die Klägerin herauszugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht, da im vorliegenden Einzelfall auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten bereits von der vertraglichen Einräumung eines Rückkaufrechts auszugehen war, was bereits dem Wortlaut nach gegen § 34 Abs. 4 GewO verstößt.