Beschluss
20 W 295/19
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0216.20W295.19.00
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Leitsätze
Für die Anordnung der Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG ist der volle Beweis der Unrichtigkeit der vorhandenen und der Richtigkeit der beantragten Eintragung erforderlich. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt dabei der jeweilige Antragsteller. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung aus formal-rechtlichen Gründen von vornherein in der nun beantragten Weise hätte vorgenommen werden müssen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anordnung der Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG ist der volle Beweis der Unrichtigkeit der vorhandenen und der Richtigkeit der beantragten Eintragung erforderlich. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt dabei der jeweilige Antragsteller. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung aus formal-rechtlichen Gründen von vornherein in der nun beantragten Weise hätte vorgenommen werden müssen Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Standesamtsaufsicht - die Beteiligte zu 5 - (im Folgenden: Standesamtsaufsicht) hat mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 18.10.2018 (Bl. 1 ff. d. A.) einen Antrag des Standesamts - der Beteiligten zu 4 - (im Folgenden: Standesamt) vom gleichen Tag auf gerichtliche Berichtigung des oben aufgeführten Geburtenregisters gemäß § 48 Abs. 1 PStG eingereicht. Dieses solle danach dahingehend berichtigt werden, dass das Kind - die Beteiligte zu 3 - den Familiennamen der Mutter - der Beteiligten zu 1 - als Geburtsnamen führe. Darüber hinaus solle bei dem Eintrag des Familiennamens des Vaters - des Beteiligten zu 2 - der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ hinzugefügt werden. Die Standesamtsaufsicht hat im genannten Schreiben um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die nicht verheirateten Eltern des am XX.XX.2018 geborenen Kindes A seien. Bei der Geburtsbeurkundung habe eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht vorgelegen (Bl. 13 ff. d. A.). In der Namenserteilung hätten die Eltern bestimmt, dass das Kind den Familiennamen „B“ erhalten soll. Im Hinblick auf den Beteiligten zu 2 sei Grundlage der Beurkundung sein Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Personalien laut eigener Angabe“ (Bl. 10 d. A.) sowie eine Fiktionsbescheinigung (Bl. 11 d. A.) gewesen. Bei der Beurkundung sei versäumt worden, den gemäß § 35 PStV erforderlichen Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ einzutragen. Die Identität der Mutter sei dagegen nachgewiesen, so dass das Kind den Namen der Mutter zu führen habe. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Identität des Beteiligten zu 2 nachgewiesen sei. So liege eine Geburtsurkunde (Bl. 12, 35 ff. d. A.) von ihm vor. Seit Jahren würden der Beteiligte zu 2 und seine Familie versuchen, durch die algerische Botschaft einen Nationalpass zu erhalten. Die Familie sei mehrfach abgewiesen worden, weil diese aus der Sicht der algerischen Botschaft zu „Landesverrätern“ zählen würde. Ein Gespräch mit den männlichen Familienmitgliedern der Familie werde verweigert. Allenfalls mit der Mutter und der Schwester werde gesprochen. Eine schriftliche Bestätigung dessen werde verweigert; allenfalls eine Nummer der Visa-Abteilung könne als Beweis des Vorsprechens vorgelegt werden (Bl. 32 ff. d. A.). Auch die Anfragen von Ausländerbehörden bei der algerischen Botschaft seien erfolglos geblieben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 einen Reiseausweis für Ausländer für den Beteiligten zu 2 vom 12.02.2019 vorgelegt (Bl. 43 ff. d. A.). Dieser trägt den Vermerk „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“. Sie haben die Auffassung vertreten, dass trotz dieses Vermerks die Identität nachgewiesen sei, da es sich bei dem Reiseausweis um ein Passersatzpapier handele, welches zum Identitätsnachweis ausgestellt worden sei. Standesamt und Standesamtsaufsicht haben die Auffassung vertreten, dass der nunmehr ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nicht geeignet sei, die Identität des Vaters zweifelsfrei festzustellen. Die Geburtsurkunde ändere an dieser Beurteilung nichts, da ohne Vorlage eines vom Heimatstaat ausgestellten Ausweises nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob es sich um eine eigene Geburtsurkunde handele. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 69 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, folgende Folgebeurkundung vorzunehmen: „d Berichtigung von Personenstandsdaten im urkundlichen Teil: Kind Geburtsname: C Vater Familienname: B, Identität nicht nachgewiesen.“ Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Namensführung des Kindes deutsches Recht anzuwenden sei, da das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Der Vater habe vorgeburtlich die Vaterschaft anerkannt. Darüber hinaus hätten die Eltern vor der Geburt erklärt, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, so dass im Hinblick auf den Geburtsnamen des Kindes § 1617 BGB zur Anwendung komme. Das darin geregelte grundsätzliche Wahlrecht der Eltern bestehe vorliegend jedoch nicht. Denn die Identität des Vaters sei nicht nachgewiesen. Damit stehe den Eltern lediglich der Name der Mutter als Geburtsname des Kindes zur Verfügung. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name würden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen. Vorliegend habe der Beteiligte zu 2 lediglich einen Reiseausweis für Ausländer sowie eine Geburtsurkunde vorgelegt. Der Reiseausweis für Ausländer enthalte den Vermerk, dass die darin enthaltenen Daten auf den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 beruhen würden. Hebe die ausstellende Behörde selbst die Legitimationsfunktion des Ausweises durch die Anbringung eines solchen Vermerks auf, könne weder das Standesamt noch das Gericht dem Ausweis die „vom Antragsteller“ gewünschte Funktion zuerkennen. Auch die vorgelegte Geburtsurkunde reiche nicht aus, um die Identität des Beteiligten zu 2 zweifelsfrei nachzuweisen. Ohne Identitätsnachweis lasse sich aus der Geburtsurkunde nicht entnehmen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2 tatsächlich um die in der Urkunde aufgeführte Person handele. Um dem Kind den entsprechenden Namen geben zu können, sei es jedoch Voraussetzung, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Namensgebers zweifelsfrei feststünden. Bestünden Zweifel an der Identität und damit auch an der Namensführung des Namensgebers, könne dieser Name nicht an die Kinder vergeben werden. Dabei sei unerheblich, ob die Namensvergabe auf § 1617 BGB oder auf § 1617a Abs. 2 BGB beruhe. Das Kind könne vorliegend durch Geburt von seiner Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und einen gesicherten Familiennamen erwerben und habe damit die Möglichkeit, einen Familiennamen, der urkundlich gesichert sei, zu führen. Demgegenüber stehe die Möglichkeit, dass mit der Erteilung des Geburtsnamens des Vaters eine Scheinidentität des Kindes geschaffen werde, die nicht urkundlich belegt und nicht gesichert sei. Bei dem im Jahr 2018 geborenen Kind könne auch der bislang vergebene Name sich nicht derart verfestigt haben, dass er Teil von dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht geworden sei und damit einer Berichtigung entgegenstehen könnte. Gegen diesen am 01.10.2019 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 21.10.2019 (Bl. 78 ff. d. A.), der am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen ist und auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag des Standesamts auf Berichtigung des bezeichneten Geburtenregisters abzulehnen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Beteiligten zu 1 und 2 das ihnen zustehende Wahlrecht betreffend den Familiennamen der Beteiligten zu 3 wirksam ausgeübt hätten. Dies gelte sowohl unter der Anwendung deutschen als auch algerischen Rechts. Die Eintragung in das Geburtenregister sei mithin korrekt vorgenommen worden; eine Berichtigung sei weder erforderlich noch zulässig. Es gebe keine Rechtsvorschrift des materiellen Namensrechts, welche das Wahlrecht der Eltern für den vorliegenden Fall einschränken würde, so dass nur der Name der Mutter als einzig verbleibende Wahlmöglichkeit zur Verfügung stünde. Eine solche Einschränkung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, da die Ausübung des Namensbestimmungsrechts grundrechtsrelevant sei. Von daher würde als Rechtsgrundlage eine Vorschrift aus der PStV ausscheiden, da diese lediglich reines Verfahrensrecht enthalte. Das Verfahrensrecht habe jedoch lediglich dienende Funktion für das materielle Recht. Sofern die materiell-rechtliche Namenserteilung wirksam sei, müsse es verfahrensrechtlich einen Weg geben, diesen Namen auch einzutragen. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, hätten die Beteiligten den Erfordernissen des § 33 PStV genügt. Insbesondere sei die Geburtsurkunde des Vaters beigebracht worden. Der Beteiligte zu 2 habe alles in seiner Macht Stehende getan, um gegenüber dem Standesamt die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Es sei ihm unmöglich, einen algerischen Nationalpass beizubringen. Woraus sich Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 2 ergäben, habe das Amtsgericht nicht erläutert. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür gäbe es nicht. Im Übrigen verweisen sie darauf, dass dem Beteiligten zu 2 im Laufe des Beschwerdeverfahrens als Passersatz ein Aufenthaltstitel sowie ein Reiseausweis für Ausländer erteilt worden sei ohne den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“. Auf Bl. 113 ff. d. A. wird insoweit verwiesen. Damit sei seine Identität hinreichend belegt. Zumindest habe dieser Reiseausweis eine widerlegbare Identifikationsfunktion. Es sei ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne des § 33 PStV. Sie meinen, dass eine Berichtigungsanordnung nach § 48 PStG nur dann ergehen dürfe, wenn der Eintrag materiell unrichtig sei; es reiche nicht aus, dass er möglicherweise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Der Unrichtigkeitsnachweis, an den strenge Anforderungen zu stellen seien, sei hier nicht geführt. Standesamt und Standesamtsaufsicht haben ihre Auffassung wiederholt, dass der gewählte Name für das Kind nicht eintragungsfähig sei und auf ihr erstinstanzliches Verfahren Bezug genommen. Hinsichtlich des dem Beteiligten zu 2 erteilten Reiseausweises für Ausländer verweisen sie darauf, dass auch durch diesen die Identität des Beteiligten zu 2 nicht ausreichend belegt werde. Dieser sei von der Stadt1 im Rahmen des dortigen Ermessens als Einzelfallentscheidung erteilt worden. Der Erteilung dieses Reiseausweises ohne Einschränkung hätten keine identitätsbeweisenden Dokumente der Heimatbehörden zugrunde gelegen. Sie verweisen insoweit auf eine vom Standesamt vorgelegte schriftliche Mitteilung der Stadt1 vom 14.02.2020 (Bl. 128 d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird. Ein von der Ausländerbehörde einschränkungslos ausgestellter Reiseausweis entbinde andere Behörden nicht von einer eigenen Prüfung zur Identität. Die Standesamtsaufsicht hat nochmals den Beitritt zum Verfahren erklärt und den angefochtenen Beschluss verteidigt. Wegen des Beteiligtenvorbringens im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 03.12.2019 (Bl. 92 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch die Beteiligte zu 3 ist beschwerdeberechtigt, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rz. 44). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zunächst angeordnet, dass die Personenstandsdaten im urkundlichen Teil des Geburtenregisters hinsichtlich des Kindesvaters in „Familienname: B, Identität nicht nachgewiesen“ berichtigt werden soll, womit hier zum Zwecke der besseren Darstellung begonnen werden soll. Ein abgeschlossener Registereintrag, wie er hier in Rede steht, darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten und - wie hier - Standesamt und Standesamtsaufsicht stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung ist die Überzeugung des Gerichts nicht allein von der Unrichtigkeit der vorhandenen, sondern von der Richtigkeit der beantragten Eintragung; an den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. die vielfältigen Nachweise bei OLG Düsseldorf StAZ 2019, 17, zitiert nach juris). Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt dabei der jeweilige Antragsteller (vgl. BGH StAZ 2017, 303, zitiert nach juris). Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung aus formal-rechtlichen Gründen von vornherein in der nun beantragten Weise hätte vorgenommen werden müssen. Dieser Umstand ändert nichts an der beim jeweiligen Antragsteller liegenden objektiven Feststellungslast für die Unrichtigkeit der aktuellen Eintragung (OLG Düsseldorf StAZ 2019, 17). Angesichts der Beweiswirkung des § 54 Abs. 1 PStG vermag sich der Senat der anderweitig vertretenen Rechtsauffassung (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2018, 6 W 23/18, zitiert nach juris) nicht anzuschließen, dass es auch im vom Standesamt bzw. von der Standesamtsaufsicht beantragten Berichtigungsverfahren bereits hinreichend ist, dass dem Standesamt bei der Eintragung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorlagen, so dass ein erläuternder Zusatz gemäß § 35 Abs. 1 PStV im Geburtseintrag hätte aufgenommen werden müssen, um die entsprechenden Angaben nicht an der Beweiswirkung des Personenstandsregisters teilnehmen zu lassen. Da die Vor- und Familiennamen der Elternteile, um deren Berichtigung es im Hinblick auf den Kindesvater vorliegend geht, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG bei der Eintragung in das Geburtsregister vom Standesamt beurkundet werden, nehmen diese Eintragungen in vollem Umfang an der besonderen personenstandsrechtlichen Beweiskraft der Beurkundung in einem Personenstandsregister gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG teil (vgl. OLG Hamm StAZ 2016, 275; StAZ 2019, 82, je zitiert nach juris). Die Angaben zur Person der Eltern nehmen also an der Beweiskraft teil (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 54 Rz.13). Diese Beweiskraft wird nur dann ausgeschlossen, wenn die Eintragung mit einem einschränkenden Zusatz wie „Identität nicht nachgewiesen“ erfolgt ist, der hier aber - aus welchen Gründen auch immer - in die Registereintragung nicht aufgenommen wurde, sondern im Wege der Berichtigung erst eingetragen werden soll. Sofern lediglich die algerische Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 PStG) für nicht hinreichend nachgewiesen erachtet werden sollte, so würde es dieser Umstand nicht rechtfertigen, - wie beantragt - im Beurkundungsteil einen Hinweis auf Zweifel an der Identität anzubringen (OLG Karlsruhe StAZ 2017, 75, zitiert nach juris). Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz ist zunächst festzuhalten, dass Standesamt und Standesamtsaufsicht keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen haben, aus denen hergeleitet werden könnte, dass der im bezeichneten Geburtenregister eingetragene Name des Kindesvaters - des Beteiligten zu 2 - der Falsche ist. Nach dem Akteninhalt haben sie dies nicht einmal konkret behauptet. Im Schriftsatz vom 15.07.2019 haben sie lediglich darauf hingewiesen, dass die seinerzeit vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, die Identität des Vaters zweifelsfrei festzustellen. Begründen Standesamt und Standesamtsaufsichtihren Berichtigungsantrag jedoch lediglich mit Zweifeln bezüglich der Identität des Vaters, zeigt dies gerade, dass die Eintragungen nicht feststellbar unrichtig und die beantragten Änderungen zweifelsfrei und richtig sind (vgl. OLG Düsseldorf StAZ 2019, 17). Demgemäß finden sich denn auch - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - im angefochtenen Beschluss hierzu keine Anhaltspunkte. Es kann aber offenbleiben, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts hinreichende Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Eintragung vorlagen. Jedenfalls nunmehr ist dies nicht der Fall, wobei der Senat gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 65 Abs. 3 FamFG neue Tatsachen zu berücksichtigen hat. Das Amtsgericht konnte seinerzeit lediglich berücksichtigen, dass der Kindesvater im gerichtlichen Verfahren an Ausweispapieren nur einen Reiseausweis für Ausländer vorlegen konnte, der aber den Vermerk enthielt, dass die darin enthaltenen Daten auf den eigenen Angaben des Kindesvaters beruhten (vgl. Bl. 46 d. A.). Es entspricht wohl herrschender Rechtsauffassung, dass ein derartiger Ausweis mit dem Vermerk „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ jedenfalls nicht geeignet ist, Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Personenangaben zu erbringen (vgl. neben den amtsgerichtlichen Zitatstellen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2020, I-3 Wx 252/18, Tz 23/24 bei juris; KG StAZ 2020, 374, Tz. 4 bei juris; OLG Karlsruhe StAZ 2017, 75, dort je zum Reiseausweis für Flüchtlinge und zitiert nach juris). Anderes gilt jedoch, wenn der einschränkende Zusatz auf dem Reiseausweis des Betroffenen zwischenzeitlich gestrichen worden ist. Ein ohne diesen Zusatz ausgestellter deutscher Reiseausweis für Ausländer ist ein anerkanntes Passersatzpapier, das auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beweismittel für den Nachweis der Identität des Inhabers herangezogen werden kann (KG StAZ 2020, 374, Tz. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2020, 11 W 1687/19; Senat, Beschluss vom 18.06.2015, 20 W 137/15, je zitiert nach juris; vgl. zum Reiseausweis für Flüchtlinge auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2020, 11 W 349/20, zitiert nach juris). Geht es darum, in einem gerichtlichen Personenstandsverfahren die Identität des Betroffenen nachzuweisen, so ist ein solcher Reisepass wegen seiner Identifikationsfunktion zu berücksichtigen, er reicht allerdings jedenfalls in der Regel alleine nicht aus, um den Identitätsnachweis zu führen. Bei der dem Gericht im Personenstandsverfahren obliegenden umfassenden Aufklärung kommt dem Reiseausweis danach Bedeutung zu, wenn die sonst ermittelten Umstände und die von dem Betroffenen in zumutbarer Weise zu beschaffenden Unterlagen für die Richtigkeit der darin enthaltenen Personenangaben sprechen (vgl. KG StAZ 2020, 374; BGH StAZ 2017, 303). Wie oben ausgeführt, geht es hier aber nicht darum, dass in einem Berichtigungsverfahren die Identität des Beteiligten zu 2, die sich bereits aus der Registereintragung ergibt, (zusätzlich) nachzuweisen wäre. Vielmehr ist es umgekehrt. Standesamt und Standesamtsaufsicht müssen darlegen, dass und aus welchen Gründen die diesbezügliche Eintragung unrichtig ist. Gegen die Unrichtigkeit spricht nunmehr zusätzlich, dass dem Kindesvater ein Reisepass für Ausländer ohne den einschränkenden Hinweis erteilt worden ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich aus dem Schreiben der Stadt1, Der Oberbürgermeister, Abteilung für Zuwanderung und Integration, vom 14.02.2020 (Bl. 128 d. A.) ergibt, dass dieser Ausweis als Einzelfall- und Ermessensentscheidung erteilt worden ist. Dies mag - was aber offenbleiben kann - die Beweiswirkung des Reiseausweises relativieren; eine Beweiswirkung zu Gunsten der von Standesamt und Standesamtsaufsicht beantragten Eintragung hat dies jedoch in keiner Weise. Im Gegenteil bestätigt der Inhalt des behördlichen Schreibens das Vorbringen der Beschwerdeführer in erster Instanz insoweit, als es dem Beteiligten zu 2 unmöglich ist, einen algerischen Nationalpass zu erlangen. So hat die Behörde - in Übereinstimmung mit diesem Beteiligtenvorbringen - mitgeteilt, dass die algerische Botschaft von ihr aus auch mehrere Male angeschrieben worden sei, doch leider ohne Erfolg. In dieser Situation würde sich zusätzlich die Frage stellen, ob nicht von § 9 Abs. 2 PStG Gebrauch zu machen und von der Vorlage eines algerischen Passes jedenfalls nunmehr abzusehen wäre, was aber ebenfalls letztlich offenbleiben kann. Zusammenfassend ist mithin also nochmals Folgendes festzuhalten: Standesamt und Standesamtsaufsicht haben darzulegen und tragen insoweit die Feststellungslast dafür, dass die mit Beweiswirkung versehene Eintragung im Geburtsregister unrichtig ist. Der Umstand, dass - aus welchen Gründen auch immer - seinerzeit eine Eintragung auf ggf. formal unzureichender Urkundengrundlage (§ 33 Nr. 3 PStV) vorgenommen wurde, spielt insoweit keine Rolle, auch nicht die Frage, ob sich nicht aus den oben genannten Gründen nunmehr an der Pflicht zur Vorlage der dort aufgeführten Urkunden etwas geändert hätte. Hinzu kommt noch der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 bereits bei der Eintragung, aber auch im vorliegenden Verfahren eine - wenn auch nicht legalisierte - Geburtsurkunde vorgelegt hat, deren Inhalt mit der Eintragung im Geburtenregister korrespondiert. Irgendwelche anderweitigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Eintragung sind nicht erkennbar. Dies alles rechtfertigt eine Eintragung im Sinne des Berichtigungsantrags von Standesamt und Standesamtsaufsicht nicht. Eine Veranlassung zu weiterer Amtsaufklärung nach den §§ 51 Abs.1 Satz 1 PStG, 26 FamFG sieht der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Von weiteren Ermittlungen ist ein sachdienliches, die Entscheidung im Sinne der Berichtigungsanträge beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten. Der Beteiligte zu 2 hat sich im gerichtlichen Verfahren mehrfach im oben beschriebenen Sinne zu seiner Identität geäußert. Eine darüber hinausgehende persönliche Anhörung des Beteiligten zu 2 ist mithin weder zur weiteren Sachaufklärung noch zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) veranlasst, abgesehen davon, dass angesichts fehlenden Vorbringens von Standesamt und Standesamtsaufsicht ohnehin unklar wäre, zu welchen konkreten Tatsachen er über den Akteninhalt hinaus anzuhören wäre. Es bedarf auch nicht einer Beiziehung der Ausländerakte, nachdem sich aus dem hiesigen Akteninhalt bereits ergibt, dass diese den oben abgehandelten Ausweis für Ausländer ebenfalls nicht auf einer von ihr ermittelten Tatsachengrundlage, sondern als Ermessensentscheidung erteilt hat. Standesamt und Standesamtsaufsicht haben sich denn auch auf Derartiges zu Recht nicht berufen. Hat es mithin bei der erfolgten Eintragung des Kindesvaters im Geburtenregister zu verbleiben, scheidet auch eine Berichtigung der Eintragung des (Nach-) Namens der Beteiligten zu 3 im Geburtenregister aus. Der im Geburtenregister ohne einschränkenden Hinweis eingetragene Name nimmt an der Beweiskraft des Registers teil (vgl. Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rz. 10). Auf der oben dargestellten Basis, nämlich der im Sinne der Eintragung im Geburtenregister anzunehmenden Identität und Namen des Kindesvaters, des Beteiligten zu 2, liegen auch hier die strengen Voraussetzungen, die eine Berichtigung dieser Eintragung erfordern, nicht vor. Hinreichende Tatsachen, die die Unrichtigkeit der vorhandenen und die Richtigkeit der beantragten Eintragung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Eintragung des Nachnamens der Beteiligten zu 3 im Geburtenregister beruht offenkundig auf einer Namensbestimmung durch die Beteiligten zu 1 und 2 nach § 1617 Abs. 1 BGB. Wie im Zusammenhang mit § 1617 Abs. 1 BGB ist auch bei Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB nur der Name erteilbar, den der andere Elternteil zur Zeit der Namenserteilung bzw. deren Wirksamwerdens führt (vgl. Staudinger/Lugani, BGB, Neub. 2020, § 1617a Rz. 35; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, 8. Aufl., § 1617a Rz. 25; BeckOGK/Kienemund, Stand: 01.11.2020, § 1617a BGB Rz. 36). Nach den obigen Ausführungen ist nicht nachgewiesen, dass dies nicht der im Geburtenregister eingetragene Name des Beteiligten zu 2 ist. Damit kommt es auf die vom Amtsgericht erörterte und umstrittene Rechtsfrage, ob eine Namenserteilung für das Kind generell voraussetzt, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist oder ob dies die Wahlfreiheit bei der Namensbestimmung nicht beschränkt und der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer entsprechenden Namensbestimmung nicht entgegensteht mit der Folge, dass dann der gewählte Nachname mit einem Zusatz nach § 35 Abs. 1 PStV einzutragen wäre, nicht mehr an (vgl. hierzu etwa OLG München StAZ 2018, 89; KG StAZ 2018, 217, je zitiert nach juris; Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1617a Rz. 35; § 1617 Rz. 21a). Der Senat hat sich bisher lediglich für den - hier ohnehin nicht vorliegenden - Fall, in dem die Identität sowohl der Kindesmutter als auch des Kindesvaters ungeklärt ist, der letztgenannten Auffassung angeschlossen und die Frage im Übrigen offengelassen (vgl. Beschluss vom 11.02.2021, 20 W 165/20, zur Veröffentlichung vorgesehen). Anderweitige Gründe, warum die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 3 nicht in Übereinstimmung mit dieser Namensbestimmung hätte erfolgen können, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man im Übrigen, wofür angesichts des Art. 10 Abs. 1 EGBGB allerdings keine Veranlassung besteht, vorliegend von der Anwendbarkeit algerischen Rechts ausgehen wollte (vgl. etwa Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; der von der Beschwerde zitierte Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bezieht sich auf Ehegatten), würde sich an der Namensbestimmung nichts ändern (vgl. BMI- Rdschr. vom 22. 03. 2004, V 5 (a) - 133 400/9 u. /11, Anlage 2, Familienname des Kindes nach ausländischem Recht, Stichwort „Algerien“, GMBl S. 558, zitiert nach beck online). Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes von der Tragung von Gerichtskosten befreit ist, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, und eine Auferlegung von Gerichtskosten auf die obsiegenden Beschwerdeführer nicht angemessen erscheint. Der Senat hat gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 FamFG keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anzuordnen. Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte erscheint dem Senat das bloße Obsiegen der Beschwerdeführer hierfür nicht hinreichend. Darüber hinaus hat der Senat berücksichtigt, dass Standesamt und Standesamtsaufsicht auch im Beschwerdeverfahren ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig geworden sind. Von daher bedarf es auch einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht. Der Senat lässt gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu. Angesichts des Umstands, dass die hier vom Senat für entscheidungserheblich erachtete Rechtsfrage in der Rechtsprechung schon im Ansatz unterschiedlich entschieden wird, erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.