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Beschluss

20 W 165/20

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0211.20W165.20.00
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Leitsätze
Zur Frage der Eintragung im Geburtenregister im Falle einer Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB, wenn die Identität von Kindesmutter und Kindesvater nicht zweifelsfrei geklärt ist
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Eintragung im Geburtenregister im Falle einer Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB, wenn die Identität von Kindesmutter und Kindesvater nicht zweifelsfrei geklärt ist Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das betroffene Kind wurde am XX.XX.2019 in Stadt1 geboren. Die Kindesmutter verstarb am XX.XX.2019. Auf den Eintrag im Sterberegister vom 12.09.2019 (Bl. 10 d. A.) wird insoweit verwiesen. Vor Geburt des betroffenen Kindes, am 15.05.2019, hatte der Antragsteller durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Stadt2 die Vaterschaft des betroffenen Kindes anerkannt. Die Kindesmutter hatte der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt. Auf Bl. 9 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Ebenfalls vor Geburt des betroffenen Kindes, nämlich am 29.07.2019, hatte die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter gegenüber dem Standesamt Stadt3 gemäß den § 1617a Abs. 2 BGB, Art. 10 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB, § 45 PStG erklärt, dass sie dem von ihr zu erwartenden Kind den Familiennamen des Vaters erteile. Der Antragsteller hatte der Namenserteilung zugestimmt. Im Übrigen hatten die Kindeseltern in der gleichen Erklärung für die Namensführung des Kindes das deutsche Recht gewählt. Auf Bl. 2 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Das (oben gemäß Ziffer 2) beteiligte Standesamt hat daraufhin am 18.09.2019 im Geburtenregister das betroffene Kind mit dem (Nach-)Namen der Kindesmutter „Nachname1“ und dem Vermerk „Namensführung nicht nachgewiesen“ eingetragen. Die Kindesmutter wurde darin mit dem gleichlautenden Nachnamen mit dem Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ eingetragen. Der Kindesvater, der Antragsteller, wurde mit seinem Nachnamen „Nachname2“ und ebenfalls dem Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ eingetragen. Auf den beglaubigten Registerausdruck Bl. 14 d. A. wird verwiesen. Hintergrund war, dass zur Identität der Eltern lediglich Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung eines Asylverfahrens vorlagen (Bl. 7 ff. d. A.). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.10.2019 (Bl. 1 d. A.) beim Amtsgericht sinngemäß die Berichtigung des Geburtseintrags im Hinblick auf den Nachnamen des betroffenen Kindes beantragt. Zur Begründung hat er auf die Erklärung zur Namenserteilung vom 29.07.2019 verwiesen. Im Übrigen hat er vorgetragen, dass es bei der Eintragung des Nachnamens der Kindesmutter zu einer falschen Eintragung im Namensregister gekommen sei, da bei der Ankunft in Deutschland der falsche Familienname eingetragen worden sei. Deshalb sei nun der Fall eingetreten, dass das betroffene Kind weder den Familiennamen des Antragstellers noch den richtigen Familiennamen der Kindesmutter trage. Das Standesamt und die Beteiligte zu 3 - die Standesamtsaufsicht - sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorlägen. Die von den Kindeseltern abgegebene Erklärung zur Namenserteilung gemäß § 1617a Abs. 2 BGB habe nicht als Grundlage zur Beurkundung des Familiennamens des Kindesvaters herangezogen werden können. Die Namenserteilung nach dieser Vorschrift setze nämlich voraus, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten solle, zweifelsfrei geklärt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 16 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angeordnet, dass wie folgt berichtigend zu vermerken sei: „Der Nachname des Kindes lautet: „Nachname2“. Der Zusatz: „Namensführung nicht nachgewiesen“ bleibt erhalten.“ Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Eintragungen im Geburtsregister falsch und demgemäß zu berichtigen seien. Die Kindeseltern hätten am 29.07.2019 wirksam den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen für das Kind bestimmt. Da für beide Elternteile die Identität nicht geklärt sei, sei der Argumentation der Standesamtsaufsicht nicht zu folgen. Diese könne nur gelten, wenn die Identität des anderen Elternteils geklärt sei. Gegen diesen der Standesamtsaufsicht am 28.02.2020 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben (wohl) vom 09.03.2020, beim Amtsgericht eingegangen am 11.03.2020, Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 16.03.2020 (Bl. 24 ff. d. A.) und vom 20.07.2020 (Bl. 37 d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, im Einzelnen begründet. Sie vertritt die Auffassung, dass nach § 1617a Abs. 2 BGB Identität und Staatsangehörigkeit des Namensgebers zweifelsfrei nachgewiesen werden müssten, wovon hier nicht ausgegangen werden könne. Voraussetzung für einen begründeten Berichtigungsantrag nach § 48 PStG sei zum einen die Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung und zum anderen die Richtigkeit der begehrten Eintragung. Die daran zu stellenden strengen Anforderungen lägen hier nicht vor. Die Standesamtsaufsicht hat allerdings darauf hingewiesen, dass seinerzeit die Namenserteilung materiell-rechtlich wirksam vorgenommen worden sei, so dass der Familienname des Kindesvaters als Familienname des Kindes im Rahmen eine Folgebeurkundung gemäß § 7 Abs. 3 PStG in das Geburtenregister aufgenommen werden könne, sofern der Antragsteller - der Kindesvater - seine Identität/Staatsangehörigkeit nachweise und sein Familienname verifiziert sei. Der Antragsteller tritt der Beschwerde ausweislich des von der Flüchtlingshilfe Stadt3 formulierten bzw. übermittelten Schreibens vom 22.07.2020 nebst Anlagen (Bl. 38 ff. d. A.) entgegen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 06.04.2020 (Bl. 26 d. A.), auf dessen Einzelheiten letztendlich verwiesen wird, nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angeordneten Eintragung nicht entgegenstehe, dass die Identität des Kindesvaters ungeklärt sei, da auch die Identität der Kindesmutter ungeklärt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dann der Name der Kindesmutter eingetragen werden könne, der des Vaters hingegen nicht, obwohl die von den Eltern getroffene Namenswahl wirksam sei. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Standesamtsaufsicht ist als Verfahrensbeteiligte beschwerdeberechtigt, vgl. § 53 Abs. 2 PStG. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH StAZ 2017, 303, zitiert nach juris). Zu Recht hat das Amtsgericht diese Voraussetzungen hier angenommen. Das Standesamt hat das Kind gemäß § 1617a Abs. 1 BGB mit dem Familiennamen der Kindesmutter beurkundet, weil es die Auffassung vertreten hat, dass eine Namenserteilung für das Kind gemäß § 1617a Abs. 2 BGB nicht in Betracht komme, weil diese voraussetze, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll - hier: des Antragstellers - zweifelsfrei geklärt ist. Der Senat teilt mit dem Amtsgericht diese Auffassung für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht. In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob es einer Namenserteilung entgegensteht, wenn die Identität von Vater und/oder Mutter nicht nachweisbar ist, im Rahmen der Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB und des § 1617 Abs. 1 BGB unterschiedlich beurteilt. Wie im Zusammenhang mit § 1617 Abs. 1 BGB ist auch bei Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB nur der Name erteilbar, den der andere Elternteil zur Zeit der Namenserteilung bzw. deren Wirksamwerdens führt (vgl. Staudinger/Lugani, BGB, Neub. 2020, § 1617a Rz. 35; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, 8. Aufl., § 1617a Rz. 25; BeckOGK/Kienemund, Stand: 01.11.2020, § 1617a BGB Rz. 36). Teilweise wird mit den Beteiligten zu 2 und 3 generell angenommen, dass eine Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB voraussetze, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist (vgl. etwa OLG München StAZ 2018, 89; AG Paderborn StAZ 2010, 335, je zitiert nach juris; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1617a Rz. 7; jurisPK-BGB/Schwer, Stand: 15.10.2019; § 1617a Rz. 8, § 1617 Rz. 9; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1617a Rz. 11, anders wohl bei § 1617 Rz. 5;BeckOGK/Kienemund, Stand: 01.11.2020, § 1617a BGB Rz. 36, 36.1; anders wohl bei § 1617 BGB Rz. 33). Andererseits wird davon ausgegangen, dass dann, wenn der Name des Elternteils, der erteilt werden soll, nicht nachgewiesen sei, dies die Wahlfreiheit bei der Namensbestimmung nicht beschränke und der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer entsprechenden Namensbestimmung nicht entgegenstehe. Der Umstand, dass ein Name für eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister nicht hinreichend nachgewiesen sei, soll dann allein die Frage der Registereintragung betreffen; hierfür biete § 35 Abs. 1 PStV das Hilfsmittel des Zusatzes, der den fehlenden Nachweis deutlich mache. Zum Teil wird dies wiederum auf den Fall beschränkt, dass die Identität sowohl des Vaters als auch der Mutter nicht nachweisbar ist (vgl. hierzu insgesamt etwa KG StAZ 2018, 217; AG Rottweil StAZ 2009, 340, je zitiert nach juris; Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1617a Rz. 35; § 1617 Rz. 21a; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1617a Rz. 22; § 1617 Rz. 23; BeckOK BGB/Pöcker, Stand: 01.11.2020, § 1617 Rz. 5; vgl. andererseits § 1617a Rz. 13.1) und dies jedenfalls für den Fall abgelehnt, dass die Identität der Mutter feststeht (vgl. LG Kiel StAZ 2011, 185; AG Tübingen StAZ 2016, 313, je zitiert nach juris). Der Senat teilt für den hier vorliegenden Fall, in dem die Identität sowohl der Kindesmutter als auch des Kindesvaters - des Antragstellers - ungeklärt ist, mit dem Amtsgericht die letztgenannte Auffassung. Die Tatsache, dass der Name des Antragstellers nicht nachgewiesen ist, steht der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung nicht entgegen. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerde erklärtermaßen aus (vgl. die Schriftsätze vom 16.03.2020, Seite 2, und vom 20.07.2020). Wie bei § 1617 Abs. 1 BGB ist auch im Rahmen des § 1617a Abs. 2 BGB - wie gesagt - nur der Name erteilbar, den der andere Elternteil zur Zeit der Namenserteilung führt. Die Kindesmutter hat den nach dem Personenstandsrecht zu führenden Namen des Kindesvaters gewählt; der Antragsteller als Kindesvater hat dem zugestimmt. Der Umstand, dass dieser Name für eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister nicht hinreichend nachgewiesen ist, betrifft allein die Frage der Registereintragung. Weder die Interessen des Kindes, etwa die Identifikationsfunktion des Namens, noch öffentliche Interessen, wie die Richtigkeit des Registers und die Verhinderung der Verfestigung von Scheinidentitäten, erfordern hier eine Beschränkung der materiell-rechtlichen Wahlmöglichkeit oder die Verweigerung der registerlichen Umsetzung einer materiell-rechtlich wirksamen Namensbestimmung. Auch der außer dem gewählten Namen des Antragstellers allein zur Verfügung stehende Name der Kindesmutter ist hier nicht nachgewiesen. Muss jedoch ohnehin ein nicht nachgewiesener Name eingetragen werden, lassen sich die etwaigen durch die Bestimmung und Eintragung eines ungesicherten Namens drohenden Gefahren mit einer Beschränkung der Wahl nicht verhindern (vgl. KG StAZ 2018, 217, Tz. 16 bei juris). Dem kann zur Überzeugung des Senats hier dann auch nicht die Erwägung entgegengehalten werden, dass der Regelung des § 1617a Abs. 2 Satz 1 BGB das Bestreben zugrunde liegt, eine zumindest teilweise Namensgleichheit des Kindes mit seinen Eltern zu erhalten und es deshalb ausscheidet, dem Kind einen dem anderen Elternteil rechtlich nicht zustehenden Namen zu erteilen mit der Folge, dass der Familienname des Kindes von den Familiennamen beider Elternteile abweicht (vgl. dazu etwa OLG Hamm StAZ 2011, 242, zitiert nach juris). Die danach bezweckte teilweise Namensgleichheit des Kindes mit seinen Eltern ist wegen der ebenfalls ungewissen Identität der Kindesmutter hier ohnehin nicht gewährleistet. Von daher ergäbe sich zur Überzeugung des Senats im Ergebnis nichts anderes, wollte man für den Fall, dass hier ein nicht bestimmungsfähiger Name erteilt worden wäre, eine materiell-rechtlich wirksame Namensbestimmung verneinen; sie wäre jedenfalls hier aus den genannten Gründen für die Eintragung als solche zu behandeln. Soweit also das OLG München (StAZ 2018, 89, Tz. 9 bei juris) auf die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und den Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit abstellt, die es gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen haben, vermag dies deshalb für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung keine anderweitige Einschätzung zu rechtfertigen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund auch der weiteren Argumentation des OLG München (StAZ 2018, 89, Tz. 10 bei juris) nicht ohne weiteres zu folgen, dass das - von den obigen Ausführungen abweichende - Ergebnis im Falle der auch ungeklärten Identität der Mutter deshalb angezeigt sei, weil anderenfalls die doppelte Ungewissheit günstigere Auswirkungen hätte als die nur einseitige. Ungeachtet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob etwas Anderes gelten würde, wenn die Identität der Kindesmutter geklärt wäre, gibt es - wie der oben aufgezeigte Streitstand zeigt - durchaus sachliche Gründe, beide Fälle unterschiedlich und damit auch den Fall der „einseitigen“ Ungewissheit „günstiger“ zu behandeln. Im letzteren Fall hat das Kind immerhin die Möglichkeit, einen Familiennamen zu führen, der urkundlich gesichert ist, während mit der Namenserteilung eine Scheinidentität des Kindes geschaffen wird, die urkundlich nicht belegt und nicht gesichert ist (vgl. LG Kiel StAZ 2011, 185; AG Tübingen StAZ 2016, 313). Dies ist hier aber nicht der Fall. Es kann - wie gesagt - offenbleiben, ob jener Auffassung zu folgen wäre. Jedenfalls rechtfertigt die Gegenüberstellung beider Fälle noch keinen zwingenden Rückschluss darauf, dass der hier vorliegende Fall nicht anders und mithin „günstiger“ behandelt werden könnte. Das Amtsgericht ist offenkundig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1617a Abs. 2 BGB ansonsten vorliegen. Auch wenn die Beschwerde dies nicht in Abrede stellt, ist denn nur vorsorglich noch darauf hinzuweisen, dass hiervon auch der Senat ausgeht. Dies gilt zunächst für die Anwendung deutschen Rechts im gegebenen Zusammenhang, vgl. Art. 5 Abs. 2, 10 Abs. 3 EGBGB. Es ist auch anerkannt, dass der (künftige) sorgeberechtigte Elternteil - hier die (künftig) allein sorgeberechtigte Kindesmutter (vgl. § 1626a Abs. 4 BGB) - die Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB schon vor der Geburt des Kindes erklären kann (vgl. BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1617a BGB Rz. 24, 38; Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1617a Rz. 28, je m. w. N.; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O., § 1617a Rz. 31). Nach den vorgelegten Urkunden sind die Erklärungen auch formgerecht erteilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 PStG (vgl. BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1617a BGB Rz. 38, 38.2; Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1617a Rz. 34). Durch die vorgeburtlich und vor Namenserteilung erklärte Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller steht auch - wie erforderlich - dessen Vaterschaft fest (vgl. BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1617a BGB Rz. 34; Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1617a Rz. 31). Aus den genannten Gründen ist der hier vorliegende Registereintrag mithin mit der gebotenen Sicherheit unrichtig und im Sinne der amtsgerichtlichen Entscheidung - also mit dem nach wie vor verbleibenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ - zu berichtigen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes von der Tragung von Gerichtskosten befreit ist, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, und eine Auferlegung von Gerichtskosten auf den obsiegenden Antragsteller nicht angemessen erscheint. Der Senat hat in Abweichung von den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 84 FamFG keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anzuordnen. Dies rechtfertigt sich zum einen daraus, dass schon nicht ersichtlich ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren überhaupt entstanden sind, und zum anderen daraus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeeinlegung ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig geworden ist. Von daher bedarf es auch einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht. Der Senat lässt gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu. Angesichts des Umstands, dass die hier vom Senat für entscheidungserheblich erachtete Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich entschieden wird und Fälle mit diesem bzw. vergleichbarem Problemkreis zudem mit einer gewissen Häufigkeit an die Gerichte herangetragen werden, erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.