Beschluss
20 VA 10/23
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1016.20VA10.23.00
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Leitsätze
1. Die von dem Vorstand des Amtsgerichts getroffene Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG stellt einen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbaren Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar.
2. Der Umstand, dass ein Ausbildungs- oder Fortbildungsgang von einer als staatliche Hochschule anerkannten Fachhochschule angeboten und als "Fernstudium" bezeichnet wird, genügt allein nicht, um diesen als Hochschulausbildung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG zu qualifizieren; erforderlich ist zudem, dass dieser mit einer Hochschulprüfung oder staatlichen Prüfung abschließt, aufgrund der ein akademischer Grad verliehen wird.
3. Mit einer Hochschulausbildung ist eine Ausbildung vergleichbar, die einer solchen in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Ein als "Fernstudium" bezeichneter Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Rechtsfachwirt ist weder auf eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung gerichtet noch erreicht dieser mit einem Umfang von 712 Stunden für die nach dem Lehrplan zu absolvierenden Unterrichtseinheiten den für ein (Fach-)Hochschulstudium anzusetzenden Zeitaufwand auch nur annähernd.
Tenor
Der Antragstellerin wird auf ihren Wiedereinsetzungsantrag vom 13.06.2023 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt.
Der Antrag in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von dem Vorstand des Amtsgerichts getroffene Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG stellt einen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbaren Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar. 2. Der Umstand, dass ein Ausbildungs- oder Fortbildungsgang von einer als staatliche Hochschule anerkannten Fachhochschule angeboten und als "Fernstudium" bezeichnet wird, genügt allein nicht, um diesen als Hochschulausbildung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG zu qualifizieren; erforderlich ist zudem, dass dieser mit einer Hochschulprüfung oder staatlichen Prüfung abschließt, aufgrund der ein akademischer Grad verliehen wird. 3. Mit einer Hochschulausbildung ist eine Ausbildung vergleichbar, die einer solchen in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Ein als "Fernstudium" bezeichneter Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Rechtsfachwirt ist weder auf eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung gerichtet noch erreicht dieser mit einem Umfang von 712 Stunden für die nach dem Lehrplan zu absolvierenden Unterrichtseinheiten den für ein (Fach-)Hochschulstudium anzusetzenden Zeitaufwand auch nur annähernd. Der Antragstellerin wird auf ihren Wiedereinsetzungsantrag vom 13.06.2023 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt. Der Antrag in der Hauptsache wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Stadt1, mit welchem dieser abweichend von ihrem Antrag die Feststellung traf, dass sich ihre Vergütung als Berufsbetreuerin nach der Vergütungstabelle B gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richtet. Die Antragstellerin bestand ausweislich eines von ihr vorgelegten Gehilfenbriefs (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs des Direktors des Amtsgerichts Stadt1 zu …) am 05.07.1995 die Abschlussprüfung zur Rechtsanwaltsgehilfin. Ausweislich einer von ihr eingereichten Studienbescheinigung der Fachhochschule1 Stadt2 - Fernstudieninstitut - in Kooperation mit der Fachhochschule2 Stadt2 - vom 14.03.2009 (Bl. 2 m. Rs. d. Verwaltungsvorgangs) nahm die Antragstellerin an dem Fernstudium Rechtsfachwirt mit Präsenzphasen, Einsendeaufgaben und Klausuren erfolgreich teil. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 26.01.2023 (Bl. 1 m. Rs. d. Verwaltungsvorgangs) die Einstufung ihrer Vergütung als Berufsbetreuerin nach Tabelle C. Sie fügte ihrem Antrag Nachweise und Zeugnisse (Bl. 2 ff. d. Verwaltungsvorgangs) bei, darunter die vorgenannten Dokumente. Bezugnehmend auf diese führte die Antragstellerin aus, neben einer abgeschlossenen Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin mit langjähriger Berufserfahrung den Fernstudienlehrgang Rechtsfachwirt erfolgreich abgeschlossen zu haben. Zudem habe sie das hessische Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher Betreuer gleichfalls erfolgreich absolviert. Sie verfüge somit über umfassende in der Betreuungsarbeit nützliche besondere Kenntnisse, welche über das Grundwissen einer Rechtsanwaltsgehilfin deutlich hinausgingen. Aufgrund dieser Kenntnisse sei sie in der Lage, ihre Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen, was sie zur Abrechnung nach Tabelle C berechtige. Sie legte unter Verweis auf einen dem Antrag beigefügten Studienplan (Bl. 5 d. Verwaltungsvorgangs) dar, dass in diesem für die zu absolvierenden 19 Kurseinheiten 712 Stunden angesetzt seien. Unter Einbeziehung nicht im Studienplan enthaltener 810 Lernstunden, die aber ebenfalls berücksichtigt werden müssten, sowie der Zeitaufwände für die Erarbeitung von Einsendearbeiten (70 Stunden) und für ein Einführungsforum (17,5 Stunden) ergebe sich ein tatsächlicher zeitlicher Lernaufwand von mindestens 1.609,5 Stunden. Der Direktor des Amtsgerichts wies die Antragstellerin mit am 30.01.2023 versandtem Schreiben (Bl. 9 d. Verwaltungsvorgangs) darauf hin, dass Voraussetzung einer Festsetzung nach § 8 Abs. 2 VBVG die Registrierung durch die Betreuungsbehörde sei. Eine Registrierungsbescheinigung sei aber bislang nicht vorgelegt worden. Die Teilnahme an dem Fernstudiengang habe ausweislich der vorgelegten Unterlagen (nur) der Vorbereitung der Prüfung zum anerkannten Abschluss einer geprüften Rechtsfachwirtin gedient. Der Direktor des Amtsgerichts gab der Antragstellerin unter Fristsetzung auf, den Nachweis der Registrierung nachzureichen und mitzuteilen, ob sie die Prüfung mit dem Abschluss einer geprüften Rechtsfachwirtin bestanden habe. Mit Schreiben vom 02.02.2023 (Bl. 10 m. Rs. d. Verwaltungsvorgangs) erklärte die Antragstellerin, den Antrag bei dem Direktor des Amtsgerichts zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche ab Januar 2023 gestellt zu haben, weil sie derzeit als vorläufig registriert gelte. Sobald ihr alle dafür erforderlichen Unterlagen vorlägen, gehe ihr Antrag auf Registrierung in den nächsten Tagen an die Betreuungsbehörde. Eine Teilnahme an der Prüfung zur Rechtsfachwirtin sei ihr aus persönlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Ihre Ausbildung und erworbene Qualifikation seien aber identisch zu der einer geprüften Rechtsfachwirtin. Denn der Fernstudienlehrgang, welcher das eigentliche Studium darstelle, könne nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn man alle Voraussetzungen - Einsendeaufgaben, Präsenzphasen usw. - erfüllt habe. Nur dann könne man an den abschließenden Klausuren teilnehmen. Die ihr erteilte Studienbescheinigung, welche ein Endzeugnis darstelle, setze das erfolgreiche Absolvieren der Klausuren voraus. Der Unterschied (zu einer geprüften Rechtsfachwirtin) liege nur darin, dass sie - die Antragstellerin - sich nicht Rechtsfachwirtin, sondern Rechtsanwaltsfachangestellte mit erfolgreich abgeschlossenen Studiengang Rechtsfachwirt nennen dürfe. Schließlich machte die Antragstellerin noch Ausführungen im Einzelnen dazu, dass Zeitaufwand und Kosten der Tätigkeit als Berufsbetreuerin fortlaufend anstiegen, so dass eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit eine angemessene Vergütung - nach Tabelle C - voraussetze. Zudem führte auch im „,normalen‘ Berufsleben“ ihre zusätzliche Qualifikation zu einer höheren Vergütung. Der Direktor des Amtsgerichts hörte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel als Vertreterin der Staatskasse des Landes Hessen zu dem Antrag an. Diese nahm unter dem 15.02.2023 (Bl. 13 d. Verwaltungsvorgangs) Stellung. Sie verwies auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Kassel aus dem Jahr 2021 in Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin. Sie legte eine der Entscheidungen in Kopie vor (Bl. 14 d. Verwaltungsvorgangs), mit welcher das Landgericht eine Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen hatte, die sich dagegen gewandt hatte, dass durch das Betreuungsgericht (nach seinerzeitiger Rechtslage) eine Festsetzung ihrer Vergütung nach Tabelle B und nicht - wie von ihr angestrebt - nach Tabelle C erfolgt war. Die Bezirksrevisorin führte dazu aus, sie gehe demnach davon aus, dass die Antragstellerin in Vergütungstabelle B gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG einzuordnen sei. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 31.03.2023 (Bl. 17 f. d. Verwaltungsvorgangs) stellte der Direktor des Amtsgerichts fest, dass sich die Höhe der der Antragstellerin nach § 7 VBVG zu bewilligenden monatlichen Fallpauschalen ab dem 26.01.2023 nach der Vergütungstabelle B gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG richte. Zu den Gründen führte er im Wesentlichen aus, dass eine Vergütung nach der Tabelle C dann zu erfolgen habe, wenn ein beruflicher Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfüge. Eine Vergütung nach der Tabelle B habe zu erfolgen, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung verfüge. Erfülle ein beruflicher Betreuer weder die Voraussetzungen einer Vergütung nach Tabelle C noch nach Tabelle B, habe die Vergütung nach der Tabelle A zu erfolgen. Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen der Tabelle C nicht. Das von der Antragstellerin absolvierte Fernstudium sei nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. Eine solche Vergleichbarkeit sei gegeben, wenn die Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspreche und einen formalen Abschluss ausweise. Bereits an letzterem fehle es vorliegend. Zudem sei das Fernstudium zur Rechtsfachwirtin nicht mit einem Hochschulstudium im Sinne der Anforderungen der Vergütungstabelle C vergleichbar, weil jenes ausweislich der vorgelegten Studienordnung ungeachtet der Stundenzahl nur drei Semester umfasse und damit die Hälfte eines Bachelor-Studiums. Es bleibe damit von dem nach dem Studienplan vorgesehenen Zeitaufwand so hinter einer Hochschulausbildung zurück, dass von einer Vergleichbarkeit keine Rede sein könne. Dabei könnten ausschließlich die nach dem Studienplan vorgesehenen etwas mehr als 712 Stunden berücksichtigt werden und nicht auch weitere Lernstunden für Klausuren und ähnliche Zeitaufwände. Auch die in dem Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher Betreuer erfolgreich erworbenen Kenntnisse rechtfertigten keine Vergütung der Antragstellerin nach Tabelle C. Der Umstand, dass die Antragstellerin eine abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin mit langjähriger Berufserfahrung aufweise und zusätzlich in einer Kanzlei mit Betreuungsschwerpunkt gearbeitet habe, führe vielmehr zu einer Vergütung nach der Tabelle B. Soweit die Antragstellerin anführe, bei einer Vergütung unterhalb der Tabelle C ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben zu müssen, überzeuge dies im Hinblick auf die vorliegend zu entscheidende Frage nicht. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass Betreuer, die nach Tabelle A oder B vergütet würden, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten diese Tätigkeit nicht ausüben könnten. Umfang und Anforderungen an einen Berufsbetreuer richteten sich indes nach dem konkreten Betreuungsaufwand und nicht nach der gewünschten Höhe der zu zahlenden Vergütung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, ausweislich derer dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattfinde, welcher „schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden“ könne. Gegen den der Antragstellerin am 05.04.2023 (vgl. Bl. 19 m. Rs. des Verwaltungsvorgangs) zugestellten Bescheid hat diese mit Faxschreiben vom 11.04.2023 (Bl. 1 d. A.), das ausweislich der von dem empfangenden Faxgerät angebrachten Datumsangabe am gleichen Tag bei dem Amtsgericht eingegangen ist - einen Eingangsstempel trägt der Ausdruck des Faxschreibens nicht -, gerichtliche Entscheidung beantragt. Den Antrag hat sie mit einem weiteren ebenfalls per Telefax bei dem Amtsgericht eingereichten und ausweislich der Angabe in der Fußzeile dort am 02.05.2023 eingegangenen Schreiben näher begründet. Der Amtsgerichtsdirektor hat unter dem 11.05.2023 (Bl. 31 d. Verwaltungsvorgangs) den Antrag und die Antragsbegründung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, bei dem diese am 16.05.2023 (vgl. Bl. 12 d. A.) eingegangen sind. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Direktor des Amtsgerichts fehlerhaft die zusätzlich von ihr aufgewendeten 897,5 Lernstunden nicht berücksichtigt habe. Dieser Aufwand entspreche drei weiteren Semestern, so dass das von ihr absolvierte Fernstudium einem Bachelorstudium gleichstehe. Entscheidend sei der tatsächliche Zeitaufwand, der zur Erreichung des „Endziels“ - des Abschlusses - aufzuwenden sei. Die Antragstellerin hat zur Verdeutlichung des ihrer Ansicht nach erheblichen Zusatzaufwands Unterlagen eines Lehrgangs ihres Fernstudiums vorgelegt und Ausführungen dazu gemacht, welche zusätzlichen Schritte im Einzelnen zur Erarbeitung der Inhalte dieses Lehrgangs erforderlich gewesen seien. Unzutreffend sei auch die Annahme des Amtsgerichtsdirektors, dass ein formaler Abschluss des Fernstudiums fehle. Das Studium sei, wie sich aus der Studienbescheinigung ergebe, mit dem Erfüllen aller Voraussetzungen abgeschlossen. Nur zum Führen des Titels „Rechtsfachwirtin“ bedürfte es noch der Prüfung vor der Kammer. Der Wissensstand sei aber gleich. Auch nicht richtig sei die Annahme, dass sich die Höhe der Vergütung nach Umfang und Anforderungen an den Berufsbetreuer richte. Dann müsste ein Betreuer, der nach Tabelle B vergütet werde, Betreuungen erhalten, die geringere Anforderungen hätten als ein solcher, dessen Vergütung sich nach Tabelle C richte. Dazu hat die Antragstellerin noch weitere nähere Ausführungen gemacht und abschließend angeführt, dass es sich um ein einfaches Menschenrecht handele, „gleiches Geld für die gleiche Arbeit“ zu erhalten. Es sei auch nicht verständlich, aus welchen Gründen jegliches Studium zur Vergütung nach Tabelle C führe, auch wenn es inhaltlich der Betreuung nicht dienlich sei. So sei eine höhere Vergütung eines Absolventen eines für eine Betreuung nicht nützlichen Architekturstudiums gegenüber der für die Betreuung nützlichen Qualifikation der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 15.08.2023 (Bl. 20 ff. d. A.) entgegengetreten. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Er hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausführungen im Einzelnen zu den Voraussetzungen der Vergleichbarkeit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung zu einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG gemacht und insoweit u. a. darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Diese Voraussetzungen erfülle das von der Antragstellerin absolvierte Fernstudium nicht. Dieses weise keinen formalen Abschluss auf; die Rechtsfachwirtprüfung, auf die das Studium vorbereite, habe die Antragstellerin nicht absolviert. Der Umfang des Fernstudiums sei mit dem eines Hochschulstudiums auch nicht annähernd vergleichbar. Dies habe der Bundesgerichtshof für den Fernstudiengang "Rechtsfachwirt/in (FSH)" der Fachakademie Saar für Hochschulbildung (FSH) bereits höchstrichterlich entschieden. Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26.05.2023 (Bl. 13 f. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, jeweils näher begründet darauf hingewiesen, dass er für eine Beteiligung der von dem Direktor des Amtsgerichts angehörten Vertreterin der Staatskasse im gerichtlichen Verfahren keine Veranlassung sehe. Er hat weiterhin die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr schriftlicher Antrag bei dem für einen solchen allein empfangszuständigen Oberlandesgericht nicht fristwahrend eingegangen sein dürfte. Es werde aber zu prüfen sein, ob - gegebenenfalls auch ohne Antrag - eine Wiedereinsetzung der Antragstellerin in die versäumte Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG in Betracht komme. Die Antragstellerin hat daraufhin mit am 13.06.2023 bei dem Oberlandesgericht per Telefax eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 17 m. Rs. d. A.) erklärt, dass ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist bewilligt werden müsse, und dies näher begründet. Der Verwaltungsvorgang des Direktors des Amtsgerichts Stadt1 zu … hat dem Senat vorgelegen. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren wird auch auf deren zu dem Verwaltungsvorgang gereichten Schreiben nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren wird auf die zu den Akten des Senats gereichten beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Antrag ist - nach Wiedereinsetzung der Antragstellerin in die versäumte Antragsfrist - zulässig. 1. Er ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Amtsgerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG, mit der dieser feststellt, nach welcher Vergütungstabelle der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Fallpauschalen richten, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, juris Tz. 7; Bohnert in BeckOGK, Stand: 01.07.2024, § 8 VBVG, Rn. 51; Luther in Jürgens, BetreuungsR, 7. Aufl., § 8 VBVG, Rn. 15; vgl. auch: BT-Drs. 19/24445, S. 393). 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 24 Abs. 1 Alt. 2 EGGVG, weil sie geltend macht, einen Anspruch auf die versagte Feststellung zu haben, dass sich ihre Vergütung nach Tabelle C richte. a) Vorliegend handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG in Form eines Versagungsgegenantrags, der auf die Aufhebung des hinter dem bei der Gerichtsverwaltung gestellten Antrag zurückbleibenden Bescheids und deren Verpflichtung zur Feststellung einer Eingruppierung nach der höheren Tabelle C gerichtet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.01.2024, 102 VA 160/23, juris Tz. 15). Antragsbefugt ist ein Antragsteller in einem solchen Fall, wenn er dartut, einen Rechtsanspruch auf den - hier teilweise - versagten Verwaltungsakt zu haben (vgl. Mayer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 24 EGGVG, Rn. 2). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen. b) Für die erforderliche Darlegung eines Rechtsanspruchs der Antragstellerin auf den Erlass einer Entscheidung des Amtsgerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG genügen die Ausführungen der Antragstellerin zum Stand ihres Registrierungsverfahrens durch die Betreuungsbehörde. aa) Die Antragsbefugnis in einem gerichtlichen Verfahren, das die Überprüfung der Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG zum Gegenstand hat, erfordert auch die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich eine Registrierung des Antragstellers als Berufsbetreuer nach § 24 BtOG ergibt. Denn die in dem begehrten Verwaltungsakt zu treffende Feststellung setzt gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG ausdrücklich die vorausgegangene Registrierung des Betreuers durch die Betreuungsbehörde voraus. bb) Insoweit reicht es vorliegend aus, dass sich die Antragstellerin auf ihre vorläufige Registrierung und ab Januar 2023 entstehende Vergütungsansprüche aus laufenden Betreuungen beruft. (1) Für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, gelten nach der Übergangsregelung des § 32 BtOG nämlich Erleichterungen bei der Registrierung, wenn der Antrag gemäß Abs. 1 S. 5 der genannten Vorschrift innerhalb von sechs Monaten nach dem 01.01.2023 bei der zuständigen Betreuungsbehörde gestellt wurde. Nach entsprechender Antragstellung gilt ein Betreuer bis zur Entscheidung über den Antrag als vorläufig registriert, d. h. er wird gemäß § 33 S. 2 BtOG beruflicher Betreuer, wobei die (fingierte) Registrierung spätestens mit Ablauf des 30.06.2025 endet, § 33 S. 3 BtOG. (2) Die Antragstellerin, die ausweislich zu dem Verwaltungsvorgang gelangter Gerichtsentscheidungen vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen führte, erklärte auf entsprechende Nachfrage des Direktors des Amtsgerichts mit ihrem Schreiben vom 02.02.2023 zwar, einen Antrag auf Registrierung erst noch stellen zu wollen. Allerdings verwies sie zugleich darauf, auch ohne Antragstellung als vorläufig registriert zu gelten und Vergütungsansprüche ab Januar 2023 geltend machen zu wollen. Die Antragstellerin stellte damit offensichtlich auf die Regelung des § 32 Abs. 1 S. 7 BtOG ab. Danach endet die vorläufige Registrierung (bereits) mit Ablauf des 30.06.2023, wenn kein Antrag nach Satz 5 der Vorschrift gestellt wird. Demnach gilt ein bislang berufsmäßig Betreuungen führender Betreuer unabhängig von einem Registrierungsantrag auch nach dem 01.01.2023 jedenfalls bis 30.06.2023 als Berufsbetreuer registriert; dies soll gerade gewährleisten, dass diesem durchgehend ein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. Loer in Jürgens, a. a. O., § 32 BtOG, Rn. 2). Im Hinblick auf solche Vergütungsansprüche ab 01.01.2023 (und jedenfalls bis zum 30.06.2023), auf die die Antragstellerin ausdrücklich Bezug nahm, stellt auch die vorläufige und möglicherweise nur vorübergehende Registrierung ohne vorherige Antragstellung bei der Betreuungsbehörde eine solche im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG dar, welche ein Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle eröffnet. 3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist zwar verfristet; der Antragstellerin war auf ihren Antrag aber Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. a) Der schriftlich und damit formgerecht nach § 26 Abs. 1 EGGVG gestellte Hauptsacheantrag ist nicht bei dem insoweit allein empfangszuständigen Oberlandesgericht (§ 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG) eingereicht worden, bei diesem vielmehr erst nach Weiterleitung durch den Direktor des Amtsgerichts nach Ablauf der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingegangen und damit verfristet. aa) Ein Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG kann gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Soweit die Antragstellung bei einem Amtsgericht eröffnet ist, bezieht sich dies nämlich nur auf eine solche zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Im Fall eines - wie vorliegend - schriftlich gestellten Antrags ist nach allgemeiner Auffassung die Antragsfrist von einem Monat nach § 26 Abs. 1 EGGVG nur dann gewahrt, wenn dieser - gegebenenfalls nach Weiterleitung - innerhalb der Antragsfrist bei dem nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht eingeht; die Einreichung des schriftlichen Antrags bei einem Amtsgericht oder der Ausgangsbehörde genügt hingegen nicht (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 19.08.2021, 102 VA 56/21, Tz. 36 und 102 VA 74/21, Tz. 28; jeweils juris; Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 1; Köhnlein in BeckOK GVG, 24. Ed. Stand 15.08.2024, § 26 EGGVG, Rn. 7; Pabst in Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 8; Kissel / Mayer, GVG, 10. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 19). bb) Die Monatsfrist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG mit Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheids. Vorliegend ist der angefochtene Bescheid der Antragstellerin am 05.04.2023 zugestellt worden (vgl. Bl. 19 d. Verwaltungsvorgangs), so dass die Frist mit Ablauf des 05.05.2023 endete und der am 16.05.2023 (vgl. Bl. 12 d. A.) erfolgte Eingang des Antrags bei dem Oberlandesgericht nach Weiterleitung durch den Amtsgerichtsdirektor nicht fristwahrend erfolgt ist. b) Der Antragstellerin war aber auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren, weil diese ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, § 26 Abs. 2 EGGVG aa) Das Schreiben der Antragstellerin vom 13.06.2023, in dem sie mit ausführlicher Begründung darauf verweist, dass ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt werden müsse, ist als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen. bb) Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. (1) Dieser ist unter Beachtung der Frist des § 26 Abs. 3 S. 1 EGGVG von zwei Wochen gestellt worden. Denn das der Antragsstellung bei dem Oberlandesgericht als versäumte Rechtshandlung entgegenstehende Hindernis ist erst weggefallen, als die Antragstellerin durch Hinweis des Berichterstatters des Senats mit dem Schreiben vom 26.05.2023 erfahren hat, dass ihr schriftlich gestellter Antrag bei dem Oberlandesgericht einzulegen gewesen wäre, was - wie sogleich noch auszuführen ist - der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu entnehmen war. Das genannte gerichtliche Schreiben mit dem Hinweis ist von der Geschäftsstelle des Senats am 30.05.2023 zur Post gegeben worden, so dass es frühestens am Folgetag, dem 31.05.2023, der Antragstellerin vorgelegen haben kann. Die Zweiwochenfrist endete demnach nicht vor dem 14.06.2023, so dass der am 13.06.2023 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag fristwahrend erfolgte. (2) Die versäumte Rechtshandlung war bereits bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags im Sinne des § 26 Abs. 3 S. 3 EGGVG nachgeholt, weil der Direktor des Amtsgerichts die Antragsschrift und auch die Antragsbegründung an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat, bei dem diese - wie ausgeführt - am 16.05.2023 eingegangen ist. (3) Eine weitere Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags im Sinne des § 26 Abs. 3 S. 2 EGGVG erübrigt sich, weil diese sich aus dem Akteninhalt ergeben. cc) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ist nach § 26 Abs. 2 S. 1 EGGVG auch begründet, weil die Antragstellerin ohne ihr Verschulden gehindert war, diese einzuhalten. (1) Ein Fehlen des Verschuldens wird gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG nämlich dann vermutet, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist. (2) So verhält es sich vorliegend. Zwar enthält der angefochtene Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser fehlt aber eine Angabe zu dem Gericht, bei welchem ein schriftlicher Antrag einzureichen ist, so dass ein Teil der erforderlichen Angaben der Belehrung im Sinne der vorgenannten Vorschrift unterblieben ist. Auch wenn die dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 1 EGGVG folgende Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen lässt, dass zwei alternative Formen für den Antrag eröffnet sind, nämlich die Schriftform oder die zur Niederschrift der Geschäftsstelle, und die Zuständigkeit für die Aufnahme der Niederschrift des - nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständigen - Oberlandesgerichts oder eines (beliebigen) Amtsgerichts ebenfalls ersichtlich sind, bleibt offen, bei welchem Gericht ein Antrag in der zulässigen und vorliegend von der Antragstellerin gewählten Schriftform einzureichen ist. Zudem leidet die Verständlichkeit der Belehrung zusätzlich unter einer nicht korrekten Satzbildung, die lautet: „Dieser Antrag ist […] schriftlich oder zur Niederschrift […] gestellt werden.“ (3) Offen bleiben kann, ob im Fall der Vertretung durch einen Rechtskundigen, wie einen Rechtsanwalt, oder auch dessen eigener Beteiligtenstellung die Vermutungswirkung des § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG entfallen würde, weil von einem solchen auch in Ansehung einer ganz oder teilweise unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung die Kenntnis des zutreffenden Rechtsbehelfs mit den dafür vorgeschriebenen Formalien zu erwarten wäre. Denn Rechtskenntnisse, die denen eines Volljuristen entsprechen, können von der Antragstellerin, die eine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte und das Fernstudium zum Rechtsfachwirt - ohne Kammerprüfung - abgeschlossen hat, nicht vorausgesetzt werden, so dass ihr kein eigenes Verschulden anzulasten und die genannte gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist. B. Der demnach nach Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zulässige Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Für formelle Fehler des angefochtenen Bescheids gibt es keine Anhaltspunkte, solche sind auch nicht gerügt. Insbesondere erkannte gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG der Vorstand des für den Sitz in Stadt3 der Antragstellerin als berufliche Betreuerin zuständigen Amtsgerichts Stadt1 über den Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle. 2. Auch die materiell-rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid greifen nicht durch. Denn die Voraussetzungen für eine Vergütung der Tätigkeit der Antragstellerin als berufliche Betreuerin nach der Vergütungstabelle C liegen nicht vor. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG richtet sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach der Tabelle C, wenn dieser über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. a) Wie der Direktor des Amtsgerichts ohne nähere Ausführungen zutreffend zugrunde legte, handelt es sich bei dem von der Antragstellerin abgeschlossenen Fernstudium Rechtsfachwirt um keine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 VBVG. aa) Über eine abgeschlossene Hochschulausbildung gemäß der genannten Vorschrift verfügt in der Regel nämlich derjenige, der an einer Hochschule im Sinne von § 1 HRG ein mehrjähriges Studium absolviert und dieses mit einer zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Hochschulprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 HRG abgeschlossen hat. Aufgrund einer solchen Hochschulprüfung wird ein Hochschulgrad verliehen, nämlich der Diplomgrad (§ 18 Abs. 1 S. 1 bis 3 HRG), der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad oder der Master- bzw. Magistergrad (§ 19 Abs. 1 HRG). bb) Diese Voraussetzungen erfüllt das von der Antragstellerin absolvierte Fernstudium Rechtsfachwirt nicht, das trotz der Bezeichnung als „Fernstudium“ und der Durchführung an einer Fachhochschule einen Vorbereitungslehrgang für eine berufsqualifizierende - nicht akademische - Prüfung darstellt. (1) Zwar handelt es sich bei der Fachhochschule1 Stadt2 (heute: Stadt2er Fachhochschule1a um eine Fachhochschule, bei der es sich nach Landesrecht, nämlich nach § 1 S. 4 1. Spiegelstrich des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), um eine staatliche Hochschule handelt. (2) Das von der Antragstellerin absolvierte Fernstudium - ein solches kann gemäß § 13 HRG wie ein Präsenzstudium grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung vermitteln - schließt aber weder mit einer zur Verleihung eines der genannten akademischen Grade führenden Hochschulprüfung noch mit einer staatlichen Prüfung im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 HRG ab. Nach § 1 Abs. 1 der von der Antragstellerin vorgelegten Studienordnung handelt es sich bei dem Fernstudium um eine Weiterbildung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin - RechtsfachwPrV - vom 23.08.2001 (BGBl. I S. 2250). (a) Diese Prüfung, welche die Antragstellerin zudem nicht abgelegt hat, stellt eine solche der beruflichen Weiterbildung und keine Staatsprüfung dar, die ein vorausgegangenes Hochschulstudium voraussetzen und abschließen würde. (aa) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der RechtsfachwPrV sind ausweislich deren Eingangsformel § 46 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung geltenden Fassung (im Folgenden: BBiG a. F.). § 46 Abs. 2 a. F. BBiG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der näheren Einzelheiten von Prüfungen zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch eine berufliche Fortbildung gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 BBiG a. F. erworben wurden. Die Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 1 BBiG a. F. betrifft den Nachweis zusätzlicher fachlicher Kenntnisse. Schon daraus ergibt sich, dass die Rechtsfachwirtprüfung keine akademische Ausbildung abschließt, sondern eine berufliche Weiterqualifikation nachweist. Demgemäß dient die Prüfung nach § 1 Abs. 2 RechtsfachwPrV der Feststellung, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die ihn zur Verwaltung, Organisation und Leitung der Kanzlei eines Rechtsanwaltsbüros befähigen, also zur Ausübung der Tätigkeit eines Bürovorstands. (bb) Bei dem vorliegend von der Antragstellerin absolvierten Fernstudium handelt es sich um einen Vorbereitungslehrgang auf die genannte Fachwirtprüfung, der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt bzw. wiederholt, die von einem Rechtsanwalts(fach-)angestellten auch in mehrjähriger beruflicher Praxis erworben werden können, so dass eine vorherige Teilnahme an einem solchen Lehrgang nicht einmal eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung darstellt, wenngleich eine solche Teilnahme üblich ist (vgl. https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Rechtsfachwirt-Gepruefter-Rechtsfachwirtin-Gepruefte.html, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz, abgerufen am 01.10.2024) Denn nach § 2 Abs. 1 RechtsfachwPrV ist Voraussetzung für die Zulassung zu der schriftlichen Rechtsfachwirtprüfung nur der Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter oder einer anderen im Einzelnen bezeichneten vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung und einer nachfolgenden mindestens zweijährigen Berufspraxis oder den Nachweis einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis (ohne vorausgehende Ausbildung). Nach § 2 Abs. 3 RechtsfachwPrV kann zur schriftlichen Prüfung zudem auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und in anderer Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt nach § 2 Abs. 2 RechtsfachwPrV den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des schriftlichen Prüfungsteils voraus, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (b) Handelt es sich bei dem von der Antragstellerin absolvierten Fernstudium - wie aufgezeigt - schon nicht um eine Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG, stellt die durch die Studienbescheinigung im Sinne des § 6 der Prüfungsordnung nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme daran keinen Abschluss an einer solchen dar, der auch nicht mit der Erlangung eines akademischen Grades im oben genannten Sinne verbunden ist. b) Auch stellt das von der Antragstellerin abgeschlossene Fernstudium „Rechtsfachwirt“ - wie der Direktor des Amtsgerichts zutreffend feststellte - keine einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 8 Abs. 2 Alt. 2 VBVG dar. aa) Im Hinblick auf den bei der Prüfung der Vergleichbarkeit anzulegenden - strengen - Maßstab hat sich gegenüber der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage, die nach § 4 Abs. 2, Abs. 3 VBVG seit dem 27.07.2019 bereits die Vergütungsfestsetzung - allerdings bei jedem einzelnen Vergütungsantrag - nach Fallpauschalen vorgesehen hatte, nichts geändert. Auch schon vor der Einführung von Fallpauschalen konnte es nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung für die Festsetzung einer erhöhten Vergütung darauf ankommen, ob eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. Wegen der jeweils vergleichbaren Vorschriften ist der insoweit anzulegende von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab über die genannten Rechtsänderungen unverändert geblieben (vgl. für die Rechtsänderung zum 27.07.2019: BGH, Beschlüsse vom 04.11.2020, XII ZB 230/20, Tz. 9 f. und vom 10.02.2021, XII ZB 158/20, Tz. 12 bis 14; vgl. für die Rechtsänderung zum 01.01.2023: BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, Tz. 27; jeweils juris). bb) Gleichwertig zu einer Hochschulausbildung ist demnach eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung, an der die Ausbildung erfolgt ist, nicht an (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 30.10.2013, XII ZB 23/13, Tz. 12; juris m. w. N.). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 447/11, juris Tz. 16 m. w. N.) cc) Nach diesem Maßstab ist vorliegend mit dem Direktor des Amtsgerichts eine Gleichwertigkeit des Fernstudiums der Antragstellerin mit einer (Fach-)Hochschulausbildung nicht gegeben. (1) Schon der bereits dargestellte Inhalt des Lehrstoffs spricht gegen eine Gleichwertigkeit. Denn das Fernstudium vermittelte Inhalte, deren Kenntnis - wie ausgeführt - grundsätzlich nach der von der Antragstellerin abgeschlossenen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auch in mindestens zweijähriger Berufspraxis hätten erworben werden können. Für eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung wäre aber eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung erforderlich, während hauptsächlich praxisbezogene Inhalte nicht genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2012, XII ZB 447/11, juris Tz. 18). Dass sich die jeweiligen Kursinhalte - wie die Antragstellerin ausgeführt und unter Vorlage entsprechender Unterlagen belegt hat - durchaus anspruchsvoll darstellen, belegt in diesem Zusammenhang lediglich die bereits hohen Anforderungen, die in einer beruflichen Ausbildung und Weiterqualifikation gestellt werden - auch wenn diese gleichwohl nicht wissenschaftlich, sondern praxisorientiert sind - und die im vorliegend relevanten Bereich der Betreuervergütung zu den bereits erhöhten Fallpauschalen nach Tabelle B führen. (2) Auch der Umfang des Lernstoffs und der mit dessen Erarbeitung verbundene Zeitaufwand sind - wie der Direktor des Amtsgerichts dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend zugrunde legte - nicht mit denjenigen vergleichbar, die für ein (Fach-)Hochschulstudium kennzeichnend sind. (a) Zwar kann dabei - wie die Antragstellerin vorbringt - grundsätzlich der erforderliche Gesamtzeitaufwand einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten herangezogen werden. Allerdings kann es dabei nicht auf die individuell aufgewendeten zusätzlichen Zeiten ankommen, die über einen nach einem Studienplan vorgesehenen Zeitaufwand für den Besuch von Studienveranstaltungen und Prüfungen hinausgehen. Denn tatsächlich aufgewendete Zeiten für Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen können individuell sehr unterschiedlich ausfallen. (b) Eine Heranziehung des zeitlichen Gesamtaufwands ist demnach nur möglich, wenn objektivierte Vergleichswerte dafür vorliegen. Das Leistungspunktesystem nach dem ECTS (European Credit Transfer System), das Punktebewertungen von Lehrveranstaltungen und für jeweils einen Punkt ein Äquivalent des dafür insgesamt anzusetzenden (durchschnittlichen) Gesamtzeitaufwands vorsieht, stellt solche zur Verfügung, war aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Studienplans für das von der Antragstellerin absolvierte Fernstudium noch nicht eingeführt. Jedenfalls bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 162/17, juris Tz. 15) auch ein anhand von Leistungspunkten nach dem ECTS ermittelter Gesamtaufwand von 2.700 Stunden für eine Ausbildung hinter dem für ein Fachhochschulstudium mit dem Abschluss Bachelor anzusetzenden Zeitaufwand grundsätzlich noch zurück, so dass eine solche nur unter besonderen zusätzlichen Voraussetzungen als mit einem Hochschulstudium vergleichbar angesehen werden kann. Der von der Antragstellerin angegebene individuelle Gesamtaufwand von 1.609,5 Stunden, der sich aus 712 Stunden für die nach dem Studienplan zu absolvierenden Unterrichtseinheiten und einem von der Antragstellerin angesetzten zusätzlichen Zeitaufwand im Umfang von 897,5 Stunden zusammensetzt, reicht auch nicht ansatzweise an den genannten Gesamtaufwand heran. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, wie repräsentativ die von der Antragstellerin veranschlagten Vor- und Nachbereitungszeiten sind. (3) Schließlich sprechen auch die für den von der Antragstellerin absolvierten Fernstudiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen und die nach dessen Absolvierung eröffneten beruflichen Tätigkeiten gegen eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung. (a) Denn Zugangsvoraussetzung zu dem Fernstudium ist ausweislich von § 3 der Studienordnung korrespondierend mit den oben dargestellten Zulassungsvoraussetzungen zur Fachwirtprüfung gemäß § 2 RechtsfachwPrV eine abgeschlossene Ausbildung und vergleichsweise kurze Berufspraxis. Mit Rücksicht auf die Dauer des Fernstudiums müssen Teilnehmer mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellter nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Studienordnung lediglich eine Berufspraxis von einem halben Jahr nachweisen. Der Nachweis einer Hochschulreife, die für eine Vergleichbarkeit zu einer Hochschulausbildung sprechen könnte, wird hingegen nicht verlangt. (b) Auch ist das mit dem Studiengang vorbereitend angestrebte Berufsziel nicht auf eine Tätigkeit gerichtet, die typischerweise einen Hochschulabschluss voraussetzt. Denn die bestandene Prüfung als Rechtsfachwirt, auf welche der Fernstudiengang vorbereiten soll, ist - wie gesagt - auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich der Verwaltung, Organisation und Leitung einer Rechtsanwaltskanzlei gerichtet, § 2 Abs. 2 der Studienordnung; vgl. auch § 1 Abs. 2 S. 1 RechtsfachwPrV. c) Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, eine sich nach Tabelle B richtende Vergütung, die geringer ausfalle als die eines Hochschulabsolventen nach Tabelle C, dessen Studium - die Antragstellerin nennt als Beispiel ein Architekturstudium - keine für die Ausübung der Tätigkeit als Berufsbetreuer nutzbaren Kenntnisse vermittelt habe, verletze den Grundsatz „gleiches Geld für gleiche Arbeit“, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. aa) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt dann in Betracht, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2000, 1 BvR 1125/99, juris Tz. 35). bb) Die nach früherer Rechtslage ursprünglich noch nach § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG (bis 30.06.2005) und später nach § 4 VBVG a. F. erfolgte Abgrenzung von Betreuern, die für ihre Tätigkeit nutzbare Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben hatten zu jenen, die solche Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung aufwiesen, begegnete keinen solchen verfassungsrechtlichen Bedenken. cc) Der Gesetzgeber hat mit den geltenden Vorschriften die Differenzierung nach Ausbildungsgängen im Prinzip beibehalten, allerdings von einer Heranziehung der durch die Ausbildung vermittelten für die Betreuertätigkeit erforderlichen Kenntnisse für die Einordung in die Vergütungsgruppen abgesehen, weil diese Kenntnisse bereits im Verfahren der Zulassung als Berufsbetreuer geprüft werden. Dennoch kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Auswahl des beruflichen Betreuers durch das Betreuungsgericht im Einzelfall auf dessen beruflicher Qualifikation beruhen wird und dabei auch die aufgrund einer vorausgegangenen Ausbildung in die Betreuung einzubringenden Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung finden werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.09.2024, 1 VA 16/24, juris Tz. 33; vgl. auch: BT-Drs. 19/24445, S. 393). Im Einzelfall können dann auch Kenntnisse eines Fachstudiums auch als Architekt z. B. im Bereich der Vermögenssorge bei entsprechender Zusammensetzung des Vermögens des Betroffenen von Nutzen sein. Dann stellt sich aber auch die Differenzierung der Vergütung bloß nach der formalen Art der Ausbildung als sachgerecht dar, zumal dem Gesetzgeber bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zusteht, den dieser mit den in § 8 Abs. 2 VBVG vorgesehenen Vergütungsstufen genutzt hat, deren sachliche Rechtfertigung auch daraus folgt, dass aufwendige Einzelabrechnungen vermieden werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024, 101 VA 36/24, juris Tz. 29). d) Dass die Teilnahme an dem Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher Betreuer - wie der Direktor des Amtsgerichts bereits ausgeführt hat - nach dem vorgehend dargestellten strengen Maßstab keine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung. Darauf stützt sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr. e) Ob die sich aus den Fallpauschalen nach Tabelle B ergebenden Einkünfte der Antragstellerin wirtschaftlich attraktiv genug sind, um weiterhin als Berufsbetreuerin tätig zu sein, oder diese in der Folge eine andere Tätigkeit aufnimmt, zu der sie die von ihr abgeschlossenen Ausbildungsgänge qualifizieren und die ihrer Auffassung nach höher vergütet wird, kann auf die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgende Festsetzung der für ihre Vergütung als Berufsbetreuerin anzuwendenden Tabelle keine Auswirkungen haben. Nach alledem ist der Antragstellerin die begehrte Feststellung, dass sich ihre Vergütung nach der Tabelle C richten soll, mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht versagt worden. Ob die Voraussetzungen der erfolgten Feststellung vorliegen, dass sich ihre Vergütung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Gerichtsvorstand (vgl. § 8 Abs. 3 S. 4 VBVG) nach der Tabelle B richtet, hat der Senat nicht zu prüfen, da insoweit keine Beschwer der Antragstellerin vorliegt (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG). C. Eine Beteiligung der Vertreterin der Staatskasse an dem vorliegenden Verfahren vor dem Senat war schon deshalb nicht angezeigt, weil eine Beschwer der Staatskasse des Landes Hessen, deren Rechtsträger zudem der Antragsgegner ist, durch die Entscheidung des Senats nicht in Betracht kommt. 1. Denn der angefochtene Bescheid, der in Übereinstimmung mit der von dem Direktor des Amtsgerichts eingeholten Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse die Feststellung trifft, dass sich die Vergütung der Antragstellerin nach Tabelle B richtet, hat nach der antragszurückweisenden Entscheidung des Senats Bestand. Eine Beschwer der Staatskasse durch die Entscheidung des Senats im vorliegenden Einzelfall ist demnach ausgeschlossen. 2. Zudem bestehen grundsätzliche Bedenken, dass eine Entscheidung des Vorstands des Amtsgerichts nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG eine Drittwirkung, insbesondere im Hinblick auf Rechte der Staatskasse des Landes Hessen als möglicher künftiger Vergütungsschuldner, haben kann (vgl. dazu auch: BT-Drs. 19/24445, S. 393). Bedenken bestehen u. a. deshalb, weil es sich um bloße mögliche und zukünftige - nicht aber bereits konkrete - Auswirkungen auf die Staatskasse des Landes Hessen handelt, die zudem nicht nur diese betreffen können, sondern neben den Staatskassen anderer Bundesländer - die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 VBVG gilt bundesweit - eine Vielzahl möglicher vermögender Betreuter als weitere potenzielle Vergütungsschuldner. III. A. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der mit ihrem Antrag erfolglosen Antragstellerin aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen. B. Die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Bei einem sich gegen die Entscheidung des Gerichtsvorstands nach § 8 Abs. 3 S. 1 VBVG richtenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, für die sich ein Geschäftswert aus anderen Vorschriften des GNotKG nicht ergibt. Nach Auffassung des Senats gibt es genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, nämlich die nach Tabelle C gegenüber der Tabelle B etwa um 30 % höher ausfallenden Fallpauschalen, den Umstand, dass die Antragstellerin als berufliche Betreuerin offensichtlich ihren Lebensunterhalt aus der Tätigkeit bestreiten will und aufgrund ihres Alters von einer jedenfalls noch weitere zehn Jahre andauernden Berufstätigkeit auszugehen ist. Daraus ergib sich ein angestrebter Mehrverdienst von vorsichtig geschätzt jedenfalls 30.000,00 EUR. Ein Rückgriff auf den - auch gegebenenfalls geringfügig zu erhöhenden - Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats nicht erforderlich (so aber: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024, 3 VA 15/23, Tz. 45; KG Berlin, 1 VA 16/24, Tz. 36; BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023, 101 VA 153/23, Tz. 48; jeweils juris). C. Gründe, gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.