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Urteil

24 U 123/19

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0529.24U123.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 29.813,39 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 29.813,39 €. I. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend. Er schloß mit der Beklagten am 04.11.2014 einen solchen Vertrag über 25.900.- € zum Erwerb eines PKW Marke1 Modell1. Das Darlehen wurde an den verkaufenden Händler ausbezahlt. Am 04.08.2017 erklärte der Kläger den Widerruf. Nachdem er bis dahin 11.256,44 € geleistet hatte, löste er in der Folge das Darlehen vollständig einschließlich einer Schlußzahlung von 13.289,40 € ab. Der Kläger meint, aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben zum Widerruf berechtigt zu sein. Die Beklagte habe irreführend über Ratenhöhe und Ratenzahl informiert, das Kündigungsverfahren fehlerhaft erläutert und die Berechnungsmethode der VFE falsch dargestellt. Auch fehlten Vertragsunterlagen. Auf Musterschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie dieses nicht vollumfänglich umgesetzt habe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt Zahlung der von ihm vor (11.256,44 €) und nach (18.556,95 €) dem Widerruf geleisteten Zahlungen nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges verlangt und Feststellung des Annahmeverzuges sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Die Beklagte habe sämtliche Angaben und Belehrungen ordnungsgemäß erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens seine erstinstanzlichen Anträge in reduzierter Form weiter. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst mit seinem ersten Zahlungsantrag Leistung für seine Zahlungen bis zum Widerruf (11.256,44 €) und mit dem zweiten Antrag Leistung für die Zeit danach (18.556,95 €) entsprechend den erstinstanzlichen Zahlungsanträgen begehrt. Er rügt, die Unterschrift unter der ihm überlassenen Abschrift des Vertrages fehle, der ihm überdies nicht nach Vertragsschluß überlassen worden sei, der Tageszins sei mit 0,00 % falsch angegeben worden, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müsse § 501 BGB berücksichtigen und eine konkrete Berechnungsmethode aufzeigen, das Kündigungsverfahren sei unzureichend erläutert, der Hinweis auf notwendige Schriftform fehle und der Gesamtdarlehensbetrag und die Teilzahlungen seien falsch angegeben. Gemachte Pflichtangaben müssten richtig sein, eine fehlerhafte stehe einer fehlenden Belehrung gleich, die Beklagte hätte nachbelehren müssen, die Kaskadenverweisung sei unzulässig und es sei kein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246 a EGBGB verwendet worden. Die angegebene Rückzahlungsverpflichtung innerhalb von 30 Tagen sei falsch, der Sollzins nur bis zum Zugang des Widerrufs zu zahlen. Mit seiner Replik ändert der Kläger erneut seinen Antrag und verlangt jetzt im Hinblick auf die Zahlungsanträge 10.497,40 € und 18.201,15 €. Er trägt vor, die Versicherung1 sei im Gesamtbetrag nicht enthalten. Bezugnehmend auf die beklagtenseits in Bezug genommenen für ihn nachteiligen Entscheidungen anderer Gerichte „wirbt“ der Kläger „für eine andere Rechtsauffassung“ und wiederholt dazu seine bisherigen Argumente. Ein Wertersatzanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Er meint, der BGH habe keine Prüfungskompetenz, weshalb die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH notwendig sei. Der Kläger beantragt schließlich eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH, hilfsweise Zulassung der Revision. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger10.497,40 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.08.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrgestellnummer … zu zahlen, sowie weitere 18.201,15 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 327,45 € jeweils seit dem 25.08.17, 25.09.17, 25.10.17, 25.11.17, 25.12.17, 25.01.18, 25.02.18, 25.03.18, 25.04.18, 25.05.18, 25.06.18, 25.07.18, 25.08.18, 25.09.18 und 25.10.18 sowie aus 13.289,40 € seit dem 25.11.18 binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Tages zu zahlen, ferner festzustellen, daß die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.872,35 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen, sowie der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch im Hinblick auf die beidseitige Erledigungserklärung aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Klage sei unschlüssig wegen der Einbeziehung der Versicherung1. Die Widerrufsfrist sei zum 18.11.2014 abgelaufen, die Pflichtangaben und Widerrufsbelehrung in Ordnung. Die dem Kläger erteilte Vertragsabschrift müsse keine Unterschriften enthalten. Mit der Angabe 0,00 % habe die Beklagte konkludent auf Zinsen verzichtet. Das Kündigungsverfahren sei mit dem Hinweis auf eine nur außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Klägers richtig wiedergegeben worden; gleiches gelte für die zu zahlenden Raten. Die Belehrung zur Vorfälligkeitsentschädigung sei in Ordnung, der Kaskadenverweis unbedenklich. Das Widerrufsformular Anlage 2 sei nicht einschlägig. Die Beklagte rügt eine rechtsmißbräuchliche Weiterbenutzung des Fahrzeuges durch den Kläger und rechnet deshalb hilfsweise wegen eines Wertverlustes durch übermäßige Fahrzeugnutzung auf. Der Fahrzeugwert betrage nur noch 8.000.- €. Dabei berechne sich der Wertverlust nach der Vergleichswertmethode und einer Gesamtbetrachtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Widerrufsfrist war, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, am 04.08.2017 bereits abgelaufen. Soweit der Kläger eine Abschrift des Vertrages erhalten hat - und das hat er, wie die in Bezug genommene Anlage KGR1 (3) belegt - bedarf diese keiner Unterschrift. Daß er keine Abschrift nach Vertragsschluß erhalten haben will, ist damit auch widerlegt, § 356 b Abs. 1 BGB a.F.. Die Rügen des Klägers zu einer Zinsangabe in der Widerrufsinformation, wonach „kein Sollzins“ zu zahlen sei, greifen nicht durch, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat. Vielmehr ist ein solcher Verzicht zulässig und ändert auch nichts an der Gesetzlichkeitsfiktion der hier von der Beklagten verwendeten Muster-Widerrufsinformation, vgl. BGH, NJW 2020, 461. Auch die Rüge einer von der Beklagten angeblich angegebenen „Pauschale“ und einer Berechnungsmethode nach Ziffer 4.3 AGB sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Soweit der Kläger meint, die Angaben zu einer Vorfälligkeitsentschädigung müßten § 501 berücksichtigen, ergibt sich diese Folge aus dem Gesetz. Wenn diese Rechtsfolge keinen Niederschlag in der Information über die Vorfälligkeitsentschädigung gefunden hat, beeinträchtigt das die Angaben über die tatsächlich genannten wesentlichen Berechnungsparameter nicht. Im übrigen verweist die dem Vertrag beigefügte Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite auf „die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten“ sowie „den Betrag der Sollzinsen, den Sie in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten.“. Damit ist auch den Erfordernissen des § 501 BGB Genüge getan worden. Die Angaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren sind gleichfalls ausreichend gewesen. Das Erfordernis, die Kündigung der Beklagten auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben (§ 492 Abs. 5 BGB), betrifft lediglich die Form und mag Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer nicht in dieser Form abgegebenen Erklärung haben. Dies ändert jedoch nichts an der korrekten Angabe der Kündigungsmöglichkeiten beider Vertragsparteien, wohingegen sich die genannte Vorschrift auf Erklärungen des Darlehensgebers allgemein bezieht. Im übrigen erscheint die Annahme lebensfremd, ein Kreditinstitut könne eine wichtige rechtsgestaltende Willenserklärung etwa in mündlicher Form abgeben. Der Kläger war darüberhinaus nur über sein außerordentliches Kündigungsrecht aufzuklären, da ihm ein ordentliches nicht zustand, (9 a und c AGB). Die Angabe des Gesamtdarlehensbetrages (KGR1) ist zwar nicht ganz zutreffend: 25.900.- plus 2.323,55 € ergibt 28.223,55 € und nicht - wie angegeben - 28.242,55 €. Darin sind die Zinsen nicht enthalten; der eigentliche Gesamtbetrag ergibt sich jedoch aus den dargestellten Raten in Höhe von insgesamt 29.338,39 €. Die mit der ersten Rate einzuziehende Gebühr für die Einlagerung des Fahrzeugbriefs ist ebenfalls erwähnt. Auch die Information in der europäischen Standardinformation enthält die Summe 28.242,55 € „zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit“. Die erwähnten Umstände sind nicht geeignet, einen Kunden von der Ausübung eines Widerrufsrechts abzuhalten. Soweit der Kläger meint, erteilte Pflichtangaben müßten richtig sein, trifft dies nur insoweit zu, als Fehler sich tatsächlich auf das Widerrufsrecht auswirken können. Auch aus diesem Grund bedarf es keiner Vorlage an den EuGH, denn der Kläger verweist selbst auf die BGH-Rechtsprechung, wonach der Fehler objektiv geeignet sein muß, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben, woran auch geringfügige Rechenfehler nichts zu ändern vermögen. Die Restschuldversicherung mit 1.114,84 € betrifft ein gesondertes Vertragsverhältnis und bedarf keiner Erwähnung in den Gesamtkosten des streitigen Darlehensverhältnisses. Gleiches gilt für die Versicherung1 Reparaturversicherung über 9,50 € monatlich. Dieser Betrag zuzüglich der im Darlehensvertrag genannten Ratenhöhe von 341,67 € ergibt die in der Abrechnung (KGR4) genannte Ratenhöhe von 351,17 €. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in den AGB sind ausreichend, da die wesentlichen Berechnungsparameter genannt sind. Auf eine bestimmte Berechnungsmethode mußte sich die Beklagte nicht festlegen. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die Gesetzgebungsmaterialien bezieht, haben die dortigen Überlegungen teilweise keinen Niederschlag im anzuwendenden Gesetzestext gefunden. Deswegen bedurfte es auch keiner Nachbelehrung der Beklagten, § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB a.F.. Es bedurfte auch keiner Wiedergabe von Art. 247 § 6-13 EGBGB, (siehe auch BGH, NJW 2020, 461). Soweit der Kläger rügt, kein Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246 a Abs. 2 EGBGB (a.F.) erhalten zu haben, betrifft dies außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge nach § 312 g BGB a.F., ist also vorliegend gleichfalls nicht einschlägig. Die Kaskadenverweisung zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. war zulässig, auch wenn der Europäische Gerichtshof (C-66/19) diese moniert hat, vgl. BGH XI ZR 198/19, Rn. 10 ff.. Danach scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion aus. Diese ist hier gegeben, da die Beklagte das in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB bezeichnete Muster verwendet hat. Die im Vertrag normierte Pflicht des Klägers, die Valuta innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf zurückzuzahlen, verpflichtet ihn nicht zur Rückzahlung an die Beklagte. Insofern geht das Argument des Klägers ins Leere, Rückzahlung könne die Beklagte nur noch im Verhältnis zum Autohaus verlangen und nicht gegenüber der Beklagten, § 358 Abs. 5 BGB a.F.. Schließlich findet sich in der Widerrufsinformation der Satz: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist kein Sollzins zu zahlen.“. Nach alledem war die Widerrufsinformation ausreichend, wie der Senat und der BGH wiederholt entschieden hat und der Widerruf demnach verfristet, so daß dem Kläger Ansprüche aus dem Widerruf nicht zustehen. Auf den seitens der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Wertersatz für eine Fahrzeugverschlechterung durch fortlaufenden Gebrauch (§ 357 Abs. 7 Ziffer 1) kommt es damit nicht mehr an. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Nebenentscheidungen: §§ 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des ursprünglichen und beiderseitig für erledigt erklärten Feststellungsbegehrens des Klägers waren die diesbezüglichen Kosten diesem aufzuerlegen, obgleich Mehrkosten nicht entstanden sein dürften. Denn der geltend gemachte Antrag war zulässig, aber mangels wirksamem Widerruf unbegründet.