Beschluss
31 U 189/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0707.31U189.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (014 O 372/19) vom 08.07.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 32.837,51 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (014 O 372/19) vom 08.07.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 32.837,51 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb bei der M. AG Niederlassung F. einen Gebrauchtwagen M. O. zum Kaufpreis von 57.700,00 €, auf den er eine Anzahlung von 7.500,00 € leistete. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises schloss der Kläger mit der Beklagten am 23.02.2016 einen Darlehensvertrag (Anl. K1, Bl. 20 ff der Akten und Bl. 285 ff der Akten / Anl. K14, Bl. 370ff der Akten) über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 50.200,00 €. Das Darlehen war mit 2,95 % p.a. (effektiv 2,99 % p.a.) zu verzinsen. Das Darlehen war innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen durch 47 monatliche Raten à 542,33 €, fällig ab 30.03.2016, und eine Schlussrate i.H.v. 29.427,00 €, fällig am 05.03.2020. Außerdem enthielt der fortlaufend paginierte Darlehensvertrag die Darlehensbedingungen der Beklagten, die Europäische Standardinformation für Verbraucher sowie folgende Widerrufsinformation: Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Anl. K2, Bl. 24 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 25.10.2018 (Anl. K3, Bl. 25 der Akten) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 (Anl. K4, Bl. 26 ff der Akten) wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und verlangte eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, einen Termin zur Übergabe des Fahrzeugs bis 11.02.2019 mitzuteilen. Am 20.02.2020 veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kaufpreis von 29.579,00 € (Anl. K13, Bl. 367 der Akten). Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger habe zwar ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zugestanden. Der Widerruf vom 11.10.2018 sei aber nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt. Dem Kläger seien die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und eine gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation bei Vertragsschluss erteilt worden. Insoweit könne die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Anl. K2, Bl. 24 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 25.10.2018 (Anl. K3, Bl. 25 der Akten) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.01.2019 (Anl. K4, Bl. 26 ff der Akten) wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und verlangte eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, einen Termin zur Übergabe des Fahrzeugs bis 11.02.2019 mitzuteilen. Am 20.02.2020 veräußerte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kaufpreis von 29.579,00 € (Anl. K13, Bl. 367 der Akten). Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger habe zwar ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zugestanden. Der Widerruf vom 11.10.2018 sei aber nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt. Dem Kläger seien die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und eine gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation bei Vertragsschluss erteilt worden. Insoweit könne die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seiner Argumentation seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Münster vom 08.07.2020 – 014 O 372/18 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.837,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 01.07.2021 (Bl. 610ff der Akten) hält der Senat an der im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Insbesondere verbleibt es auch bei den Ausführungen zur Gesetzlichkeitsfiktion und der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. 2. Zwar mag die Angabe des Gesamtdarlehensbetrages nicht ganz zutreffen, wie der Kläger im Schriftsatz vom 01.07.2021 im Einzelnen darlegt: 54.833,77 € und nicht - wie angegeben - 54.916,55 €. Dies ist jedoch nicht geeignet, einen Kunden von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Soweit der Kläger meint, erteilte Pflichtangaben müssten richtig sein, trifft dies nur insoweit zu, als Fehler sich tatsächlich auf das Widerrufsrecht auswirken können. Auch aus diesem Grund bedarf es keiner Vorlage an den EuGH, denn der Kläger verweist selbst auf die BGH-Rechtsprechung, wonach der Fehler objektiv geeignet sein muss, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben, woran auch geringfügige Rechenfehler nichts zu ändern vermögen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2020 - 24 U 123/19, juris Rn. 25, die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH vom 27.04.2021 - XI ZR 298/20, juris zurückgewiesen worden). 3. Auch genügt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher – wie hier geschehen - auf eine mögliche Wertersatzpflicht nach Maßgabe des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 31 und 35). Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Berechnung des Wertersatzes kommt es schon deshalb nicht an, weil die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert und ihm die erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat. Eine Rückabwicklung, in deren Rahmen der Wertersatz zu berechnen wäre, ist daher nicht vorzunehmen. 4. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH kommt auch aus den ergänzend vorgebrachten Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO