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Beschluss

24 U 152/20

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0127.24U152.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz wird auf 21.738,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert zweiter Instanz wird auf 21.738,39 € festgesetzt. I. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, auch ein Kilometerleasingvertrag sei eine sonstige Finanzierungshilfe. Insofern sei § 506 Abs. 2 Nr. 3 jedenfalls analog anwendbar. Ansonsten handele es sich um ein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB. Schließlich liege ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht vor. Der Kläger beantragt Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und hinsichtlich seines Klageantrages zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.555,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges Marke1 Model1 mit der … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren. Im Übrigen wiederholt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält § 506 BGB für nicht anwendbar. Im Übrigen entspreche die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster. Für den Fall, daß ein wirksamer Widerruf angenommen würde, stünde der Beklagten jedenfalls ein Nutzungsersatzanspruch zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 02. November 2020. Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Der Kläger trägt hierzu vor, auch ein Kilometerleasing sei eine sonstige Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 1 BGB. Die bisherigen Grundsätze zur Vollamortisation und zum Substanzverzehr gälten weiter und auch Verträge ohne Erwerbspflicht oder Andienungsrecht fielen unter die genannte Vorschrift. Diese Auffassung ist unzutreffend. Denn sie erklärt nicht, warum der Gesetzgeber die explizite Regelung in § 506 Abs. 2 BGB mit den dortigen Voraussetzungen geschaffen hat, die vorliegend nicht erfüllt sind. Soweit der Kläger seinen Vortrag zum Vorliegen eines vertraglichen Widerrufsrechts vertieft, verhilft auch dies seiner Berufung nicht zum Erfolg. Denn ein derartiges Widerrufsrecht wäre jedenfalls nach 14 Tagen abgelaufen gewesen, wobei es auf etwaige Mängel der Widerrufsinformation oder der gemachten Pflichtangaben nicht ankommt. Gerade deren In Bezugnahme zeigt indes, daß mit der Widerrufsinformation ausschließlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemeint ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, die Beklagte habe ihm ein vertragliches Widerrufsrecht „eingeräumt“, unterliegt er einem Zirkelschluss. Wie er selbst zutreffend zitiert, heißt es in Zif. XIX AGB im Hinblick auf Wertersatz bei Widerruf und Rückabwicklung: „gilt nur bei Einräumung eines Widerrufsrechts“. Wo indes eine derartige Einräumung erfolgt sein soll, erklärt der Kläger nicht. Jedenfalls die Widerrufsinformation als solche mit ihrer Bezugnahme auf die gesetzlichen Pflichtangaben ist fester AGB-Bestandteil und enthält eine vertragliche Einräumung eines Widerrufsrechts nicht. Sie geht vielmehr von einem - ggfs. - bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht aus, (wie hier: BGH XI ZR 372/18). Nicht mehr entscheidungserheblich ist daher, daß die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasinggegenstandes gerade nicht die vereinbarten Sollzinsen gefordert hat, wenn sie diese ausdrücklich mit „0,00 Euro“ bezifferte. Gleiches gilt für die benannte Aufsichtsbehörde, die allenfalls einer fehlerhaften, nicht jedoch einer gänzlich fehlenden Pflichtangabe entsprechen würde. Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 02.11.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, daß beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg. Denn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Kilometerleasing. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eventuelle Mängel der Pflichtangaben oder der Widerrufsinformation deshalb nicht mehr an, weil dem Kläger bereits grundsätzlich kein Widerrufsrecht zusteht: Leasingverträge gelten nur unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe und unterfallen nur in den dort genannten Fällen den Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge wie dem § 495 BGB. Vorliegend war der Kläger weder zum Erwerb des geleasten Fahrzeuges verpflichtet, noch konnte er einen solchen Erwerb verlangen. Auch hatte er nicht für einen bestimmten Restwert einzustehen. Damit unterfällt der Vertrag nicht dem § 506 BGB. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Es liegt vielmehr ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vor (wie hier OLG Stuttgart 6 U 338/18; OLG München 32 U 7119/19). Auch die Annahme eines durch Erteilung der Widerrufsinformation vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts hilft dem Kläger nicht weiter. Denn ein derartiges Widerrufsrecht wäre jedenfalls nach 14 Tagen abgelaufen gewesen. Auf den Hinweis auf Pflichtangaben kommt es dabei deshalb nicht an, weil § 492 Abs.2 BGB - wie dargelegt - auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Im Übrigen ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hat. Die diesbezüglichen Einwendungen der Berufung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. November 2020 Der Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen in Erwägung ziehen.