Urteil
24 U 222/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1126.24U222.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.09.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor unter Nr. 1 nach dem Wort „Basiszinssatz“ eingefügt wird:
- höchstens jedoch 4 % p.a. -.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 25.212,87 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.09.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor unter Nr. 1 nach dem Wort „Basiszinssatz“ eingefügt wird: - höchstens jedoch 4 % p.a. -. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt. Der Wert zweiter Instanz beträgt 25.212,87 €. I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kapitalanlage geltend. Er erwarb mit Zeichnungsschein vom 26.02.2008 Genussrechte an dem Fond1 über 24.000.- €, die er in monatlichen Raten von 200.- € erbrachte. Vertragspartner des Klägers war die C Investments AG mit Sitz in Stadt1 (Österreich), c/o Anlegerverwaltung Deutschland in Stadt2. Diese wurde per 31.12.2018 auf die Beklagte verschmolzen. Der Kläger kündigte die Anlage zum 31.12.2018, nahm diese Kündigung aber am 26.02.2019 auf Anregung der Anlagegesellschaft zurück, nachdem diese einen Rückzahlungsbetrag von 0 € in Aussicht stellte. Ebenfalls im Februar 2019 teilte die Gesellschaft mit, dass die Anleger an einem Börsengang der C Group Ltd. teilnehmen konnten. Zu diesem Zweck seien die Beteiligungsbuchwerte temporär auf ein Minimum abgewertet worden und die Genussscheine in B-Aktien umgewandelt worden. Per 31.03.2019 kündigte der Kläger mit Anwaltsschreiben außerordentlich und verlangte Auszahlung des bestätigten Wertes der Genussrechte i.H.v. 25.212,87 € zum 31.12.2018. Der Kläger hat vorgetragen, er habe einer Umwandlung seiner Beteiligung nicht zugestimmt, sie habe für ihn Nachteile. Für eine Abwertung seiner Anteile liege kein triftiger Grund vor. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Es liege keine Verbrauchersache vor. Sie hat die Klage für unschlüssig gehalten, da Aktien nicht gekündigt werden könnten und nicht vom Einzahlungs- auf den Auszahlungsbetrag geschlossen werden könne. Ein Auseinandersetzungsguthaben bestehe nicht, allenfalls ein Gesamtbuchwert der Investment-Gesellschaft mit 0 €. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und der Klage bis auf einen geringfügigen Zinszeitraum stattgegeben. Wegen des Sachverhalts im Übrigen, der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren Überlegungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügt erneut die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und behauptet eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen (GB). Eine wirksame Klagezustellung liege nicht vor, weshalb die Klage bereits durch Prozessurteil abzuweisen sei. In der Sache sei die Klage unbegründet, weil die Aktien den Genussrechten gleichwertig seien. Die Kündigung sei unwirksam: Der Kläger habe seine erste Kündigung in Kenntnis der Verschmelzung zurückgenommen und die zweite Kündigung erst einen Monat nach Kenntnis des Beklagtenschreibens vom Februar 2019 erklärt. Durch die Rücknahme seiner Kündigung nach Erhalt des Beklagtenschreibens von Februar 2019 habe der Kläger der Umwandlung zugestimmt. Aus dem Jahresabschluss 2017 ergebe sich, dass das Genussrechtskapital durch Verluste aufgezehrt worden sei; einen Abschluss 2018 habe man aufgrund Verschmelzung nicht mehr erstellen können. Als Aktionär sei der Kläger kein Verbraucher und eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 25 EuGVVO nicht begründet. Materiell komme österreichisches Recht zur Anwendung. Die Aktien seien den ursprünglichen Genussrechten gleichwertig. Aus dem Jahresabschluss 2017 ergebe sich ein Wert der Genussrechte per 31.12.2017 von 0.- €. Diesem entspreche der Nominalwert von 0,001 € der Aktien. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Abrechnung des Rückzahlungsanspruchs. Die Mitteilung eines rechnerischen Wertes sei nicht gleichbedeutend mit einem Rückzahlungsbetrag, wie objektiv erkennbar sei. Die Beklagte habe nie behauptet, der rechnerische Wert der Genussrechte entspreche dem Rückzahlungsbetrag. Gleichfalls unbeachtlich sei, dass der Nennwert der Genussanteile 1 € betrage, derjenige der B-Aktien jedoch nur 0,001 €. Der Kläger versuche, den Marktwert der Genussbeteiligungen zu realisieren, wohingegen als Rückzahlungsbetrag nur der Buchwert vereinbart sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht ausschließlich. Eine Wertherabsetzung aus steuerlichen Gründen entspreche keinem tatsächlichen Verlust. Die Buchführung sei offensichtlich unrichtig. Die Frist des § 314 Abs. 3 BGB sei gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts Bezug genommen. Etwaige Zustellungsmängel sind jedenfalls geheilt. Die Beklagte konnte vom Inhalt der Klage Kenntnis nehmen und war auch in der Lage, sich ausreichend dagegen zu verteidigen (vgl. EuGH, EuZW 2017, 344). Die deutschen Gerichte sind international zuständig, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Verbrauchergerichtsstand ist gegeben. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht ausschließlich (§ 13 Abs. 2 GB): „...Gerichtsstand ist (...) ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.“ Vorliegend kommt Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO 1215/2012 zur Anwendung. Die Beklagte wird personenidentisch durch D vertreten und hat denselben Geschäftssitz. Es handelt sich wirtschaftlich um ein und dieselbe Gesellschaft. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers bei Vertragsschluss wird nicht durch eine seitens der Beklagten ohne Beteiligung des Klägers vorgenommene Umwandlung in Aktien beseitigt. Der Senat geht in Anlehnung an das vom Kläger vorgelegte Gutachten (LG Stadt3 …, Blatt 424 ff. d. A.), das nachvollziehbar und sachkundig erscheint und dem die Beklagte auch nicht entgegengetreten ist, von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus (§ 13 Abs. 1 GB i.V.m. Art 6 Abs. 2 VO-EG Nr. 593/2008). Dieses entspricht im Wesentlichen der deutschen Rechtslage. Dem Kläger stand vertraglich ein Kündigungsrecht (§ 6 GB) und wegen der Umwandlung seiner Genussrechte in Aktien ohne seine Beteiligung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wie der Sachverständige E im benannten Gutachten bestätigt (dort Seite 14 f.): Die B-Aktien haben einen anderen Rechtsstatus und - ausweislich der Darstellung der Beklagten selbst - einen anderen Wert, als die ursprünglich gezeichneten Genussrechte: Rechnerischer Wert 1 € zu 0,001 €, Anteil am Nominalkapital 25,21 € zu 10.- €, Aufwertungspotential 12.076,55 € zu 4.790.- €. Da dem Kläger diese Umwandlung erst im Februar 2019 mitgeteilt wurde, konnte er diese Konstellation auch erst danach kündigen. Dabei ist eine „angemessene Frist“ angesichts der nicht ganz einfachen Materie und der zu treffenden Wahl eines Rechtsanwalts eingehalten; die außerordentliche Kündigung ist nicht verfristet, zumal eine dem § 314 Abs. 3 BGB entsprechende Norm im österreichischen Recht fehlt. Materiell hatte der Kläger einen Anspruch auf eine jedenfalls wirtschaftlich gleichwertige Erstattung seiner Einlage: „Der Bestand der Genussrechte wird (...) im Falle einer Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt. (...) sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen.“ (§ 8 GB). Der Höhe nach erfolgt „die Rückzahlung der Genussrechte (...) zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils...“. Einen derartigen Verlustanteil hat die Beklagte nicht darlegen können, da sie einen Jahresabschluss für Ende 2018 nicht erstellte und sie im Übrigen ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich zu berücksichtigender Verluste nicht nachgekommen ist. Zur Ermittlung der Verlustanteile wäre sie vor der Verschmelzung verpflichtet gewesen, um den Wert der Ursprungsbeteiligung festzustellen: „Maßgeblich für die Berechnung des Verlustanteils pro Genussrecht (...) ist der in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisende Jahresfehlbetrag.“ (§ 5 Abs 1 GB). Die temporäre Abwertung der Genussrechte sollte ja laut der Beklagten nur pro forma erfolgen. Warum sich das Genussrechtskapital im Jahre 2017 auf null reduziert hat, erklärt die Beklagte nicht substantiiert. Soweit das OLG München (5 U 6030/20) und wohl auch das OLG Nürnberg (6 U 928/21) angenommen haben, mit der Rücknahme der Kündigung nach dem Angebot der Beklagten habe der dortige Kläger einer Umwandlung zugestimmt und könne deshalb keine Rechte mehr daraus herleiten, teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht. Sie würde auch ohnehin zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Rücknahme der Kündigung hat u.a. folgenden Wortlaut: „Ich bin mir bewusst, dass damit meine Beteiligung, die durch die Fusion der A Investments GmbH auf die M Holding Ltd. übergegangen ist, weiterhin Bestand hat.“. Der Kläger erklärte mit diesem Schreiben kein Einverständnis mit einer Umwandlung seiner Beteiligung in Aktien. Vielmehr nimmt er ausschließlich Bezug auf „meine Beteiligung“ und erklärt damit, dass mit der Rücknahme seiner diesbezüglichen Kündigung diese Beteiligung fortbestehen soll. Seine Beteiligung bestand in Genussrechten; einer „Umwandlung“ in Aktien hatte der Kläger nicht zugestimmt, die Genussrechte vernichtet hat nach eigenem Vortrag die Beklagte. Damit liegt in dem Schreiben des Klägers eine Bekräftigung, auf seinem ursprünglichen Beteiligungsgegenstand zu beharren. Insofern die Beklagte dem Kläger die Rücknahmeerklärung vorformulierte und ihm derart auch eine Zustimmung zu einer Umwandlung in Aktien in den Mund legen möchte, liegt ggfs. jedenfalls ein Dissens vor. Denn das Anschreiben spricht von Aktien, die Rücknahmeerklärung des Klägers von seiner (Ursprungs-)Beteiligung. Auch bei Annahme dieses Sachverhalts hat der Kläger jedenfalls keine Zustimmung zu einer Umwandlung seiner Beteiligung in Aktien erklärt. Dieses Ergebnis wird bestärkt durch das in einem Parallelverfahren eingeholte Sachverständigengutachten (LG Stadt3, …). Auch dieses kommt zu dem Ergebnis, die (dortige) Rücknahme der Kündigung sei als Wunsch zur Fortsetzung des ursprünglichen Genussrechtsverhältnisses zu werten. Soweit das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, die ordentliche Kündigung des Klägers sei infolge bereits eingetretener Wirkung nicht rücknehmbar gewesen, würde dies zur gleichen Rechtsfolge einer Rückzahlung der Genussrechte folgen. Eine Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung hat die Beklagte nicht dargelegt, diese vielmehr mit Schreiben vom Februar 2019 bestätigt. Die Beklagte hat dem Kläger ohnehin bereits nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - die auch im österreichischen Recht gilt - die Rückerstattung seiner Einlage zu gewähren. Denn Kernstück des zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Vertrags war das Genussrechtsverhältnis: „In Österreich wird neben der allgemeinen Irrtumsvorschrift des § 871 der in § 936 ABGB, § 1052 ABGB S. 2, § 1170a Abs. 2 ABGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der clausula rebus sic stantibus zur Begründung einer Vertragsaufhebung oder -anpassung genutzt. Gefordert wird neben einer Äquivalenzstörung der Wegfall einer geschäftsrelevanten Voraussetzung auf Grund einer unvorhersehbaren Änderung der Verhältnisse, die nicht aus der Sphäre der belasteten Partei stammt. Während das Schrifttum überwiegend für einen Vorrang der Anpassung plädiert, weil so dem Grundsatz der Vertragstreue besser Rechnung getragen werde, steht in der Rspr. die Vertragsaufhebung im Vordergrund.“ (Finkenauer in Müko, 8. A., Rn 33 zu § 313 BGB). Dem Kläger stand in diesem Sinne auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, da das Verhalten der Beklagten einen schweren Vertragsbruch darstellt. Dies umso mehr, als die Beklagte auch nach erfolgter Umwandlung der Beteiligung in B-Aktien dem Kläger eine Rückgewähr des von diesem eingesetzten Kapitals verweigert. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, es sei „faktisch überhaupt nicht möglich, darzustellen, was der Grund für einen Jahresfehlbetrag (umgangssprachlich Verlust) ist. Denn der Grund ist, dass die Summe der Aufwendungen des Kaufmanns in dem Berichtsjahr höher waren als die Summe seiner Erträge“, ist diese Aussage nicht nachzuvollziehen: Selbstverständlich hat die Beklagte über den Verbleib und die Verwendung der vom Kläger getätigten Einlage Rechenschaft abzulegen: „Jeweils fehlt Vortrag zu den dies begründenden wirtschaftlichen Vorgängen.“, (OLG Dresden 5 U 1581/20, Rn 42). Nachdem diese Erläuterung bislang ausblieb, bleibt der Totalverlust der klägerischen Einlage erklärungsbedürftig: Indem die Beklagte derart ohne jegliche Beteiligung des Klägers dessen Einlage von Genussrechten in (wertlose) Aktien „umwandelte“, ist ihr eine diesbezügliche Rückgabe unmöglich geworden. Sie schuldet deshalb Ersatz entsprechend § 8 Abs. 2 GB, wobei eine Fristsetzung entbehrlich war, vgl. §§ 1295, 987 ABGB: „Die Erklärung der außerordentlichen Kündigung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig, die die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für eine Partei unzumutbar machen“ (Gutachten E vom 20.10.21 im Verfahren LG Stadt3, … zur österreichischen Rechtslage). So liegt der Fall hier. Es ist für den Kläger unzumutbar, wenn seine Anlage ohne seine Beteiligung in der geschehenen Art und Weise verändert und entwertet wird. Was die beklagtenseits begehrte Einschränkung des klägerischen Anspruchs im Sinne einer Zug-um-Zug Rückübertragung von B-Aktien angeht, ist der Kläger bereits verurteilt, alle Rechte aus und im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an die Beklagte abzutreten, so dass diese Forderung der Beklagten ins Leere geht. Was die geltend gemachten Zinsen angeht, ist diese Forderung nach §§ 1333 Abs. 1, 1334 Satz 3 ABGB begründet, allerdings nur in Höhe von höchstens 4 %, so dass die nach deutschem Recht begründete Entscheidung des Landgerichts entsprechend zu beschränken war. Die Beklagte ist durch außergerichtliche Einmahnung mit Schreiben vom 28.03.2019 unter Fristsetzung bis 18.04.2019 in Verzug geraten. Im Übrigen war der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.