Beschluss
24 U 63/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0128.24U63.21.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert zweiter Instanz beträgt 10.977,40.- €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert zweiter Instanz beträgt 10.977,40.- €. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 12. November 2021. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Der Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen C 33/20, C-155/20 und C 187/20) hilft den Klägern nicht weiter. Zum Teil lag den dort entschiedenen Fällen noch nicht abgeschlossene Darlehensverträge zugrunde. Das ist ein gravierender Unterschied zum hiesigen Fall, in dem der Widerruf vier Jahre nach vorzeitiger Darlehensbeendigung auf Wunsch der Kläger erfolgte. Die in Bezug genommene Entscheidung des EuGH hat u.a. folgenden Wortlaut: „Da die Richtlinie 2008/48 keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden. (...) kann der Unternehmer dem Verbraucher keinen Missbrauch des Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf erhebliche Zeit vergangen ist.“. Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass „die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Artikel 14 der Richtlinie 2008/48“ fallen. Diese zeitlichen - mithin gesetzlichen - Voraussetzungen als solche werden durch das deutsche Rechtsinstitut der Verwirkung indes nicht berührt. Vielmehr setzt diese neben einem Zeitmoment notwendig auch ein Umstandsmoment voraus, was ihr das eigentliche Gepräge gibt. Die Verwirkung ergibt sich in der Folge aus einem Zusammenspiel dieser beiden Momente nämlich dann, wenn dem eigentlichen Rechteinhaber vorgeworfen werden kann, sich durch seine Rechtsausübung in zu missbilligender Weise gegen die Rechtsordnung zu stellen und zwar hier deshalb, weil er damit ein überwiegendes Interesse eines Dritten - den Vertrauensschutz - verletzt. Richtig verstanden kann daher die EuGH-Entscheidung nur bedeuten, dass sich der Vertragspartner des Widerrufenden nicht aufgrund bloßen Zeitablaufs auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts berufen kann. Nicht bedeuten kann die Entscheidung hingegen, dass in Fällen einer fehlerhaften Belehrung das - auch vom EuGH nach europäischem Recht anerkannte - Institut der Verwirkung ersatzlos entfällt. Eine derartige Rechtsauffassung würde im Übrigen dem deutschen ordre public - wonach die Verwirkung eine allen Rechten immanente Schranke darstellt - widersprechen und könnte daher keinen Bestand haben. Diese nationalrechtliche Kollisionsnorm (Art. 6 EGBGB) ist auch im europäischen Kontext anerkannt (Art. 21 Rom I). Auch in Anbetracht der verbraucherschützenden Intention der Richtlinie steht der Verbraucher nicht außerhalb von Recht und Gesetz. Er muss sich daher, wie jeder andere Rechtsunterworfene auch, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorhalten lassen, seine Rechtsausübung sei rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm der geltend gemachte Anspruch zwar grundsätzlich zustehe, dessen Ausübung unter den von ihm selbst geschaffenen Umständen jedoch verwirkt und deshalb zu versagen sei. Eben diese Einschränkung der Rechtsausübung ist Aufgabe der Gerichte. Es liegt auf der Hand - und wurde bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - dass die Beklagte bei der gegebenen Sachlage mit einem Widerruf der Kläger nicht mehr rechnen musste, sondern auf eine abschließende Beendigung der Vertragsbeziehung vertrauen durfte und vertraut hat. Der Beklagten steht mithin der Verwirkungseinwand nach wie vor zur Seite. Dieser ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH begründet. Der EuGH hat selbst judiziert, dass bei einem vollbeendeten Vertrag ein Widerruf nicht mehr möglich ist, (Rechtssache C-143/18). Die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Interessenabwägung wird nicht dadurch beeinträchtigt, weil die genannte Entscheidung in einem Fernabsatzfall erging. Auch die Generalanwältin beim EuGH hat ausgeführt, dass sie von der Geltung allgemeiner Grundsätze beim Rechtsmissbrauch von Verbraucherwiderrufen ausgeht. Was die Vorlageentscheidung des OLG Stuttgart (6 U 715/19) in einem Parallelfall angeht, lässt das vorlegende Gericht erkennen, dass es selbst nicht davon ausgeht, der EuGH werde in der dortigen Rechtssache C-630/21 die auch von den Klägern aufgeworfenen Fragen in ihrem Sinne entscheiden. Ohnehin geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Verwirkung als ein nationales Rechtsinstitut entsprechend etwa BGH XI ZR 189/19 und XI ZR 198/19 im Zweifel ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen ist: „Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten.“, BGH, XI ZR 608/20). Was schließlich die Freigabe der Sicherheiten angeht, ergibt sich die von den Klägern vermisste „bewusste Entscheidung“ der Beklagten zwanglos aus der Übersendung des KFZ-Briefes an die Kläger. Hierzu muss der Brief nämlich händisch aus einer sicheren Verwahrung - mutmaßlich einem Safe - genommen, kuvertiert und in den Postlauf gebracht, sowie dieser Vorgang rechtssicher dokumentiert werden. Schließlich ist für das Vertrauen der Beklagten auf einen nicht mehr zu gewärtigen Widerruf unerheblich, worauf dieses Vertrauen beruht. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte von vorneherein davon ausging, den Klägern stehe ein Widerrufsrecht ohnehin nicht (mehr) zu, konnte sie jedenfalls - und allein - nach der auf Wunsch der Kläger erfolgten vorzeitigen Vertragsbeendigung darauf vertrauen, diese würden nicht wiederum Jahre später den ursprünglichen Vertrag anfechten. Nach alledem ist die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht ergangen, weshalb die Berufung der Kläger zurückzuweisen war. Denn auf eine fehlerhafte Widerrufsinformation oder mangelhafte Pflichtangaben können sich die Kläger deshalb nicht stützen, weil den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen bereits der Einwand der Verwirkung entgegensteht. Mit dem oben Gesagten besteht auch zu einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die hierfür erforderlichen Gründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 12.11.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Unabhängig von der Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger jedenfalls verwirkt. Denn die Kläger haben am 14.10.2010 einen Darlehensvertrag geschlossen, dessen Laufzeit bis 01.12.2014 bestimmt war. Sie haben dann aus eigenem Entschluss und eigenem Wunsch diesen Vertrag vorzeitig mit einer Sonderzahlung von 8.540,76 € abgelöst, wohingegen die ursprüngliche Schlussrate mit 5.274,98 € bestimmt war. Die Beklagte hat daraufhin den Klägern den KFZ-Brief als faktischen Eigentumsnachweis übersandt, wie die Kläger selbst ausführen. Die Beklagte hat nach jedenfalls unwiderlegter Einlassung überdies sämtliche Sicherheiten freigegeben, Rückstellungen aufgelöst und die Darlehensvaluta anderweitig verwendet. Die Kläger haben letzteres zwar bestritten, für den Vortrag der Beklagten sprechen jedoch bereits die Lebenserfahrung und die Grundsätze kaufmännischen Handelns. Allein die Übersendung des KFZ-Briefes als Preisgabe der für einen etwaigen Verkauf wesentlichen Urkunde offenbart, dass die Beklagte davon ausging, nicht mehr mit etwaigen Ansprüchen der Kläger rechnen zu müssen. Die Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang auch nicht entgegenhalten lassen, sie habe damit nur ihren vertraglichen Verpflichtungen genügt. Denn die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erfolgt nicht automatisch, sondern ist Folge einer bewussten Entscheidung. Immerhin sicherten die für die Hingabe des Darlehens seitens der Kläger eingeräumten Sicherheiten auch etwaige Rückabwicklungsanprüche der Beklagten. Wenn sich die Beklagte unter diesen Umständen für eine Freigabe auch nur einer Sicherheit entscheidet, erfolgt dies nach Prüfung und Verneinung etwa noch ausstehender und deshalb abzusichernder Risiken. Solche durfte die Beklagte mit beiderseitiger Vertragserfüllung durch volllständige Darlehensablösung mit Recht ausschließen. Die Kläger müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass sie infolge der Widerrufsinformation vom grundsätzlichen Bestehen eines Widerrufsrechts Kenntnis hatten. Wenn sie gleichwohl nicht nur ihren Verpflichtungen aus dem von ihnen geschlossenen Vertrag bis zur vollständigen Beendigung desselben nachkommen, sondern sogar - in Anerkennung ihrer vertraglichen Verpflichtungen - erfolgreich um eine vorzeitige Beendigung gegen Entrichtung einer Sonderzahlung bitten, liegt darin eine massive Bestätigung des ursprünglich Vereinbarten. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen Treu und Glauben, drei Jahre nach derart einvernehmlicher Vertragsdurchführung das gesamte Vertragswerk in Frage zu stellen und rückabwickeln zu wollen. Eben dieser Rechtsgedanke liegt auch der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-143/18 zugrunde. Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die vorzeitige Vertragsauflösung auf Wunsch des Darlehensnehmers ein gewichtiges Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten ist. Schließlich hilft den Klägern der Hinweis auf eine fehlende Nachbelehrung seitens der Beklagten deshalb nicht, weil eine solche nach Beendigung des Vertrages erkennbar sinnlos war. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2021. Die Kläger mögen in dieser Frist eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.