Beschluss
6 U 715/19
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren wurde wegen wesentlicher Auslegungsfragen zur Richtlinie 2008/48/EG ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
• Art. 14 der Richtlinie 2008/48 enthält keine eindeutige Regel zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung; hierzu ist der EuGH zu befragen.
• Fraglich ist, ob nationale Regelungen wie § 242 BGB das Widerrufsrecht einschränken dürfen und ob nach wirksamem Widerruf der Verbraucher Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen gegen den Kreditgeber hat.
Entscheidungsgründe
Vorlagefragen zur Auslegung von Art. 14 RL 2008/48: Erlöschen des Widerrufsrechts und Rechtsfolgen • Das Verfahren wurde wegen wesentlicher Auslegungsfragen zur Richtlinie 2008/48/EG ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. • Art. 14 der Richtlinie 2008/48 enthält keine eindeutige Regel zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung; hierzu ist der EuGH zu befragen. • Fraglich ist, ob nationale Regelungen wie § 242 BGB das Widerrufsrecht einschränken dürfen und ob nach wirksamem Widerruf der Verbraucher Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen gegen den Kreditgeber hat. Der Kläger schloss am 16. Juni 2012 mit der Beklagten eine Verbraucherdarlehensvereinbarung zur Finanzierung eines Pkw (Nettodarlehen 19.791,56 Euro). Beide Parteien erfüllten den Kreditvertrag spätestens mit letzter Zahlung und Freigabe der Sicherheiten im Mai 2015. Der Kläger widerrief den Vertrag per Schreiben vom 25. September 2018 mit der Begründung, die Vertragsschrift enthalte nicht alle Pflichtangaben nach Art.14 Abs.1 und Art.10 Abs.2 der Richtlinie 2008/48 (u.a. fehlende Angabe des Verzugszinssatzes). Die Bank akzeptierte den Widerruf nicht; der Kläger fordert Rückzahlung geleisteter Raten und Anzahlung sowie Herausgabe von Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Widerruf sei wegen Treu und Glauben (§242 BGB) nach vollständiger Erfüllung ausgeschlossen. Der Senat sieht entscheidungserhebliche Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts und legte drei Fragen dem EuGH vor. • Notwendigkeit der Vorlage: Das Vorliegen von Zweifel an der Auslegung von Art.14 RL 2008/48 ist zur Klärung entscheidungserheblich, weil der Ausgang des Rechtsstreits darauf ankommt. • Art.14 RL 2008/48 geregelt ist nur der Beginn der Widerrufsfrist; die Richtlinie enthält keine ausdrückliche Regel zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei beiderseitiger vollständiger Erfüllung. • Argumente für Erlöschen bei vollständiger Erfüllung: Erwägungsgründe und Zweck der Informationspflichten, Rechtsprechung (Hamilton) lassen erkennen, dass vollständige Erfüllung ein legitimer Grund für Beschränkung des Widerrufsrechts sein kann; ohne eine solche Grenze bestünde ein praktisch unbeschränktes Widerrufsrecht, was Ausgleich und Verhältnismäßigkeit gefährden könnte. • Argumente gegen Erlöschen: Zeitlich unbeschränkter Widerruf dient der Sanktionierung von Informationspflichtverletzungen und erhöht Abschreckungswirkung; dieser Zweck ist im Text der Richtlinie nicht ausdrücklich ausgeschlossen und wurde in Teilen der EuGH-Rechtsprechung betont. • Zur zweiten Frage: Würde Art.14 Abs.1 ein nationales Dauerhindernis wie §242 BGB widersprechen, müssten nationale Gerichte ihre Rechtsprechung anpassen; die Klärung ist offen, da EuGH-Urteile bisher nur zeitliche Beschränkungen betrafen. • Zur dritten Frage: Deutsche Rechtsprechung gewährt nach Widerruf bei Verbraucherdarlehen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§346, §357 BGB), typischerweise in Höhe von Verzugszinsen (z.B. 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Art.14 Abs.3 RL 2008/48 regelt in erster Linie Verpflichtungen des Verbrauchers (Rückzahlung und Zinsen) und erwähnt keine Ansprüche des Verbrauchers auf Nutzungen; es ist daher unklar, ob die Richtlinie diesen Bereich harmonisiert oder Mitgliedstaaten zusätzliche Ansprüche als Sanktion nach Art.23 zulässig sind. • Abwägung der Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen dürften, stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei vollständiger Erfüllung des Vertrages verhältnismäßig wäre, da er dem Verbraucher eine hohe und zeitlich beliebig ausnutzbare Begünstigung verschaffen könnte. • Ergebnis der Vorlegung: Mangels eindeutiger unionsrechtlicher Klärung hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung von Art.14 RL 2008/48 vorgelegt. Das OLG Stuttgart hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Vorlagefragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG vorgelegt: (a) ob das Widerrufsrecht nach Art.14 mit beiderseitiger vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags erlischt; (b) falls nicht, ob Art.14 Abs.1 einer nationalen Regelung wie §242 BGB entgegensteht, die die Ausübung des Widerrufsrechts bei vollständiger Erfüllung verhindert; (c) falls (a) verneint und (b) bejaht wird, ob Art.14 Abs.3 einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verbraucher nach wirksamem Widerruf einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen gegen den Kreditgeber einräumt. Die Vorlage begründet das Gericht damit, dass die Richtlinie selbst keine eindeutige Regel zum Erlöschen enthält, die EuGH-Rechtsprechung hierzu nicht abschließend ist und es der Klärung bedarf, ob und in welchem Umfang nationales Recht weitergehende Beschränkungen oder Ansprüche vorsehen darf. Die Entscheidung des EuGH ist für den Ausgang des streitigen Rechtsstreits entscheidungserheblich.