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Leitsatz

I ZR 135/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/05 Verkündet am: 14. Februar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schmiermittel ZPO § 322 Abs. 1 Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht aus- reicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW-RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 135/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt Schmierstoffe, die insbesondere beim Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ein Spurkranzschmiermittel entwickelt, das einen hohen Feststoffgehalt auf- weist und daher nicht in demselben Umfang wie herkömmliche Schmiermittel durch die an den Rädern auftretenden Zentrifugalkräfte weggeschleudert wird. Seit Mitte der 1980er Jahre arbeitete die Klägerin mit der Beklagten zu 2 zu- sammen. Die Beklagte zu 2 stellt Zentralschmieranlagen für Schienenfahrzeuge her und hat eine für das Schmiermittel der Klägerin geeignete Anlage entwi- ckelt. Mit der Herstellung ihrer Schmierstoffe hatte die Klägerin die S. & Co. AG beauftragt. Der Vertrieb der Schmierstoffe erfolgte in Deutschland durch eigene Handelsvertreter der Klägerin, im Ausland durch die mit der Beklagten zu 2 verbundene Beklagte zu 1. 1 - 3 - 2 Mitte 1992 brachen die S. & Co. AG, die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 sowie der bis dahin für die Klägerin tätige Handelsvertreter R. ihre Geschäftsbeziehungen zur Klägerin ab. Seither vertreibt die Beklagte zu 1 Schmiermittel, deren Beschaffenheit und Konsistenz den Produkten der Kläge- rin entsprechen. Für diese Schmiermittel wurde mit einer "Produkteliste" gewor- ben, in der unter den Überschriften "Namen alt" und "Namen neu" die Produkt- bezeichnungen der Klägerin (z.B. "TL 1500 B Spurkranzschmierung") denen der Beklagten zu 1 (z.B. "Raillub 1500 B") gegenübergestellt wurden. Die Be- zeichnungen der Beklagten zu 1 stimmen in den zur Spezifizierung der Produk- te dienenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen mit den Bezeichnungen der Klägerin überein (im Beispielsfall: "1500 B"). In einem Vorprozess hat ein anderer Senat des Berufungsgerichts in dem Vertrieb von Schmierstoffen, die nicht von der Klägerin stammen, unter Zahlen- und Buchstabenkombinationen, die die Klägerin zur Bezeichnung ihrer Schmierstoffe verwendet hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbe- werb (§ 1 UWG a.F.) und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) gesehen. Es hat die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftsertei- lung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten unter den im Tenor des Urteils genannten Bezeichnungen nicht von der Kläge- rin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. 3 Diesen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 275.723,38 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 auf Zahlung weiterer 4 - 4 - 332.129,82 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 249.388,53 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 305.793,44 € nebst Zinsen verur- teilt. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 249, 252 BGB zustehen. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Zur Darlegung des entgangenen Gewinns genüge es nicht, dass die Klä- gerin die Umsätze, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den dort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt habe, als ei- gene unterstelle und ihre Verkaufspreise unter Abzug ihrer Produktions- und Vertriebskosten einsetze. Nach dem Feststellungsurteil liege der zu ersetzende Schaden nicht bereits darin, dass die Beklagten Waren unter Zahlen- und Buchstabenkombinationen vertrieben hätten, die auch in den von der Klägerin zuvor verwandten Produktbezeichnungen enthalten gewesen seien. Vielmehr sei danach allein der Schaden zu ersetzen, der durch das in den Entschei- dungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden sei. 8 - 5 - Danach lägen die Unlauterkeit (§ 1 UWG [a.F.]) und die Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB) des haftungsbegründenden Verhaltens der Beklagten darin, dass diese durch die Verwendung der mit den Produktbezeichnungen der Klägerin über- einstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt hätten. Nur soweit die Beklagte zu 1 ihre Umsätze tatsächlich infolge einer der- artigen Täuschung der Abnehmer erzielt habe, könnten diese der konkreten Schadensberechnung der Klägerin zugrunde gelegt werden. Wenn die Beklagte zu 1 hingegen lediglich auf die - den Schmierstoffen der Klägerin entsprechen- den - positiven Produkteigenschaften ihrer Schmierstoffe hingewiesen habe, ohne bei den Abnehmern die Fehlvorstellung zu erwecken, diese stammten von der Klägerin, beruhten die Umsätze nicht auf dem gemäß dem Feststellungsur- teil unlauteren Verhalten der Beklagten und könnten deshalb nicht der Klägerin zugerechnet werden. Das Gleiche gelte, wenn andere Ursachen - wie etwa der Wegfall von Lieferanten und des Vertriebsnetzes in einzelnen Absatzgebieten - zu einem Wechsel der Kunden zur Beklagten zu 1 geführt hätten. 9 Aufgrund des Vortrags der Klägerin sei - so das Berufungsgericht - nicht festzustellen, dass der den Gegenstand des Feststellungsurteils bildende Wett- bewerbsverstoß, also die Herkunftstäuschung und die Rufausnutzung, für die von der Beklagten zu 1 getätigten Absatzgeschäfte mit den in Frage stehenden Produkten ursächlich geworden sei und die Abnehmer diese auch ohne Täu- schung von der Klägerin bezogen hätten. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er- folg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha- densersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden. 11 - 6 - 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin aufgrund des Feststellungsurteils allein den Schaden zu ersetzen haben, der durch das in den Entscheidungsgründen als pflichtwidrig festgestellte Verhalten verursacht worden ist; es hat ferner rechtsfehlerhaft an- genommen, dass danach nur der Schaden zu ersetzen ist, der darauf beruht, dass die Beklagten durch die Verwendung von mit Produktbezeichnungen der Klägerin übereinstimmenden Zahlen- und Buchstabenkombinationen über die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht und den Ruf der Produkte der Klägerin ausgenutzt haben. Das Berufungsgericht hat damit die Reichweite der Bindungswirkung des Feststellungsurteils, wie die Revision zu Recht rügt, in unzulässiger Weise eingeengt. 2. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Um- fang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Partei- vorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 15.6.1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 - IX ZR 11/92, NJW- RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag). 13 a) Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflich- tet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten unter den im einzelnen genannten Bezeichnungen nicht von 14 - 7 - der Klägerin stammende Produkte in den Verkehr gebracht, angeboten oder vertrieben haben. Diese Urteilsformel ist eindeutig. Sie bietet keinen Anhalts- punkt dafür, dass die Beklagten für einen der Klägerin danach entstandenen Schaden nur unter der weiteren Voraussetzung einstehen sollen, dass die Ver- wendung der Produktbezeichnungen zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung geführt hat. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass die Beklagten der Klägerin ohne Einschränkung jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin durch den Vertrieb nicht von ihr stammender Produkte unter den genannten Bezeichnungen entstanden ist. Da demnach bereits die Urteilsformel eindeutig feststellt, welches Verhalten der Beklagten widerrechtlich ist und zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 30 Rdn. 6), besteht grundsätzlich keine Veranlas- sung, zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des Feststellungsurteils heranzuziehen. b) Im Übrigen rechtfertigen die Entscheidungsgründe des Feststellungs- urteils keine einschränkende Auslegung des Feststellungsausspruchs. 15 aa) Im Feststellungsurteil ist die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der von der Klägerin für ihre Produkte verwendeten Zahlen- und Buchstaben- kombinationen mit der Erwägung begründet, bereits der Umstand, dass jeden- falls ein Teil der Abnehmer die Produkte lediglich unter den Zahlen- und Buch- stabenkombinationen bestelle, lasse erwarten, dass die potentiellen Abnehmer über die Herkunft von nicht aus dem Unternehmen der Klägerin stammenden Schmiermitteln getäuscht würden, die dieselben Zahlen- und Buchstabenkom- binationen wie die Produkte der Klägerin aufwiesen. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf die Einzelfälle beschränkt sein soll, in denen die Verwendung der Zahlen- und Buchstabenkombinationen tatsächlich zu einer Täuschung über die betriebliche 16 - 8 - Herkunft der Schmiermittel oder zu einer Ausbeutung des guten Rufs der Klä- gerin geführt hat. Vielmehr geht aus diesen Überlegungen hervor, dass der Ver- trieb der fraglichen Produkte unter den aufgeführten Bezeichnungen schon we- gen der dadurch begründeten Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufaus- beutung generell als wettbewerbswidrig anzusehen ist. bb) Im Feststellungsurteil ist zwar weiter ausgeführt, die Erklärung des für die Beklagte zu 1 tätigen Handelsvertreters R. gegenüber den Kunden der Klägerin, sie würden über die Beklagte zu 1 dieselben Produkte wie bisher erhalten, wobei sich lediglich die bis dahin verwendeten Bezeichnungen änder- ten, beinhalte eine massive Täuschung dieser Kunden unter sittenwidriger Aus- beutung des guten Rufes der Produkte der Klägerin, die nicht nur gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG [a.F.]) verstoße, sondern auch eine vor- sätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) darstelle. Auch daraus lässt sich jedoch keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs etwa auf die Fälle herleiten, in denen die Erklärung des Handelsvertreters eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung bewirkt hat. Denn nach den Entschei- dungsgründen des Feststellungsurteils handelt es sich dabei lediglich um Um- stände, die bei der rechtlichen Bewertung "darüber hinaus" zu beachten sind; vom Vorliegen dieser Umstände hängt die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund des Urteils im Vorprozess demnach nicht ab. 17 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 18 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen nach einem allgemeinen 19 - 9 - Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden entsteht (BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, insoweit in BGHZ 119, 20 nicht abgedruckt) und dass ihm bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns die Erleichte- rungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute kommen (BGH, Urt. v. 22.4.1993 - I ZR 52/91, GRUR 1993, 757, 758 f. = WRP 1993, 625 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt). Demzufolge ist ein Ge- winnentgang bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Um- ständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungs- begründende Ereignis erzielt worden, als dass er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte kon- krete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826; Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19). Danach begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die Umsätze he- rangezogen hat, die die Beklagte zu 1 mit den im Feststellungsurteil unter den dort aufgeführten Bezeichnungen vertriebenen Waren erzielt hat. Es kann zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Berechtigten zugute gekommen wäre. Der Umsatz des Verletzers kann jedoch als Anhaltspunkt für die Gewinneinbußen des Berechtig- ten von Bedeutung sein. Desgleichen ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei der Berechnung des Schadens den Gewinn zugrunde gelegt hat, den sie üblicherweise bei der Veräußerung der Schmierstoffe erzielt (vgl. BGH GRUR 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday, insoweit in BGHZ 122, 262 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 19/80, GRUR 1982, 489, 490 = WRP 1982, 518 - Korrekturflüssigkeit). 20 - 10 - 21 Die Klägerin hat auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Beru- fungsgerichts vom 30. Dezember 2002 unter anderem mit Schriftsatz vom 3. März 2003 unter Vorlage von Rechnungen und Benennung von Zeugen detail- liert zur Entwicklung ihres Umsatzes sowie zur Ursache und zur Höhe der Ver- lagerung des Umsatzes auf die Beklagte zu 1 vorgetragen. Diesem Beweisan- gebot wird das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nachzugehen haben (vgl. - 11 - BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II). Sofern die vorgetragenen Tatsachen den geltend gemach- ten Gewinnausfall nicht in vollem Umfang begründen können, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt werden kann (BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH, Urt. v. 23.4.2002 - X ZR 29/00, juris Tz. 19). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2002 - 38 O 45/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2005 - I-20 U 72/02 -