Beschluss
26 Sch 7/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0528.26SCH7.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (…/10) durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und C, am 19.02.2019 ergangenen Schiedsspruchs (Schlussschiedsspruch) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (…/10) durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und C, am 19.02.2019 ergangenen Schiedsspruchs (Schlussschiedsspruch) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines am 19.02.2019 ergangenen Schlussschiedsspruchs, mit dem eine von ihr gegen die Antragsgegnerinnen erhobene Schiedsklage hinsichtlich der zuletzt streitgegenständlichen Ansprüche abgewiesen worden ist. Durch einen am 18.12.1999 geschlossenen englischsprachigen Kaufvertrag (im Folgenden: SPA) (Anlage AS 1) verkauften die Herren X und D und die Firma1 GmbH (im Folgenden: Firma1), eine Beteiligungsgesellschaft der Herren X und D, sowie die Firma2 GmbH ihre Anteile an der Firma3 GmbH an die Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. übernahm als damalige Konzernmutter der Antragsgegnerin zu 1. gegenüber den Veräußerern eine selbständige Garantie für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Kaufvertrag. In dem SPA waren neben der Zahlung eines festen Kaufpreises als variabler Kaufpreisbestandteil (Variable Purchase Price, im Folgenden: VPP) langfristige monatliche Zahlungen vorgesehen, deren Höhe sich aus den Verkäufen bestimmter Produkte ergeben sollte. Zur Durchsetzung des variablen Kaufpreisanspruchs sah der Vertrag umfangreiche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Antragsgegnerinnen über die Anzahl der verkauften Produkte und die Auftragslage vor. Der dem deutschen Recht unterliegende SPA enthielt eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Gültigkeit unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten durch ein DIS-Schiedsgericht mit Schiedsort in Frankfurt entschieden werden sollten. Von den festen und variablen Kaufpreisansprüchen aus dem SPA stand Herrn X ein Anteil von 19,95 % zu, an dem Herrn E aufgrund einer am 22.12.1999 geschlossenen Vereinbarung (Anlage AS 3) eine Unterbeteiligung von 45 % eingeräumt war. Im Folgenden trafen Herr X und Herr E sowohl untereinander als auch mit verschiedenen Dritten zahlreiche Abtretungs-, Treuhand-, Inkasso-, Prozessfinanzierungs- und sonstige Vereinbarungen, die sich auf den Herrn X zustehenden Anteil der Ansprüche bezogen. Die Antragstellerin wurde am 18.12.2009 unter ihrer damaligen Firma „X1 GmbH“ von Herrn X gegründet. Am selben Tag übertrug Herr X seine VPP-Ansprüche (im Folgenden: X-Ansprüche) an die Antragstellerin und zeigte dies der Antragsgegnerin zu 1. an, die die entsprechenden VPP-Zahlungen im Folgenden zunächst an die Antragstellerin leistete. Diese hielt die Ansprüche aufgrund einer Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 in Höhe von 25 % treuhänderisch für die Firma1 und aufgrund einer Vereinbarung vom 12.03.2010 in Höhe von insgesamt 55 % für Herrn E. In Höhe von 20 % der Ansprüche stand Herrn X aufgrund eines mit der Antragstellerin am 15.12.2010 geschlossenen Vertrages über eine stille Gesellschaft (Anlage AG 3) wegen der Einbringung der VPP-Ansprüche unter Abzug bestimmter Kosten und Rückstellungen ein Anspruch auf Abführung des Ergebnisses der Beitreibung aller VPP-Ansprüche zu. Nachdem die Antragsgegnerinnen ihre VPP-Zahlungen im Herbst 2010 eingestellt hatten, erhoben die Firma1, Herr D und die Antragstellerin am 29.12.2010 Schiedsklage gegen die Antragsgegnerinnen. Dabei klagte die Antragstellerin im Wege der offenen Teilklage unter Berufung auf eine Abtretung der X-Ansprüche zunächst nur 10.000,00 € ein. In der Folgezeit erhöhte die Antragstellerin ihre Klageforderung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 26.02.2013 für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2012 auf insgesamt 3.621.213,90 €. Durch einen Teilschiedsspruch vom 05.11.2013 (Anlage AS 4) wurden die Antragsgegnerinnen zu einer Zahlung in Höhe von rund 9.000.000,00 € an die Firma1 sowie in Höhe von jeweils 3.621.213,90 € an Herrn D und die Antragstellerin verurteilt. Der Verurteilung lagen Ansprüche für den Zeitraum von März 2009 bis Januar 2012 zugrunde. Der Senat hat den Teilschiedsspruch durch Beschluss vom 24.07.2014 zum Az. …/13 (Anlage AS 5) u.a. zugunsten der Antragstellerin antragsgemäß in Höhe von 10.000,00 € für vollstreckbar erklärt. Im Folgenden führten Verhandlungen zwischen den Schiedsklägern und den Antragsgegnerinnen zu einem zwischen den Schiedsklägern Firma1 und Herrn D mit den Antragsgegnerinnen im Rahmen eines Teilschiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut am 23.06.2016 geschlossenen Vergleich. Mit diesem Vergleich schieden die Firma1 und Herr D als Schiedskläger aus dem Schiedsverfahren aus. Die Antragstellerin führte das Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen fort und nahm diese wegen der X-Ansprüche nach den von ihr zuletzt gestellten Anträgen auf Zahlung in Höhe von 2.961.019,23 € in Anspruch, wovon rund 1,3 Mio. € an die Antragstellerin und rund 1,6 Mio. € an Herrn E zu zahlen sein sollten. Daneben beantragte die Antragstellerin eine Verurteilung der Antragsgegnerinnen zur Auskunftserteilung für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.12.2016 und stellte weitere Anträge auf Buchprüfung sowie hinsichtlich verschiedener Feststellungen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 legte die Antragstellerin in dem Schiedsverfahren den Vertrag über eine stille Gesellschaft vom 15.12.2010 (Anlage AG 3) sowie ein Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 23.05.2016 (Anlage AG 4) vor, auf das Bezug genommen wird. Nach dem Tatbestand des Urteils ist als Sachvortrag des dortigen Beklagten Herrn E zum Hintergrund der Gründung der Antragstellerin u.a. Folgendes festgestellt: „Zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen an den Kaufpreisforderungen gegenüber F habe der Beklagte sodann eine Strategie für den Fall entwickelt, dass die vereinbarten Verhandlungen mit F über die vorbehaltlose und vollständige Wiederaufnahme der Kaufpreiszahlungen scheitern sollten. Diese Strategie habe vor allem vorgesehen, dass F gegenüber nicht offengelegt werden solle, dass der Insolvenzschuldner [Herr X]nicht mehr alleiniger Inhaber sämtlicher Forderungen sei und auch nicht, dass der Beklagte oder seine Steuerberatungsgesellschaft Gläubiger bzw. ebenfalls wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Aus diesem Grund habe der Beklagte die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geplant, die die Kaufpreisforderungen für den Beklagten und den Insolvenzschuldner [Herrn X] treuhänderisch habe einziehen und ggf. gerichtlich geltend machen sollen. Alleingesellschafter habe der Beklagte werden sollen, um Informations- und Mitspracherechte bzgl. seines Teils der Kaufpreisforderungen und der von ihm für die mögliche Prozessfinanzierung gestellten Finanzmittel sicherzustellen. Um gegenüber F Kontinuität zu vermitteln, habe die Gesellschaft vom Insolvenzschuldner [Herrn X] als Geschäftsführer geleitet werden und in ihrer Firma auch dessen Namen „Vorname1 X“ tragen sollen. Da dies jedoch nicht möglich gewesen sei, ohne dass der Insolvenzschuldner [Herr X] auch an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei und für F durch einen Blick in das Handelsregister nachvollziehbar gewesen wäre, dass der Beklagte Gründungsgesellschafter ist, hätten der Beklagte und der Insolvenzschuldner [Herr X] vereinbart, dass der Insolvenzschuldner [Herr X] den notariellen Gründungsvorgang in Bezug auf die Gesellschaft als Treuhänder für den Beklagten vornehmen solle und im gleichen Notartermin durch Abschluss eines Treuhandvertrages dokumentieren solle, dass er die Anteile nur treuhänderisch für den Beklagten halte.“ Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Stadt1 hat sich die Antragstellerin als Nebenintervenientin diesem Vortrag des dortigen Beklagten angeschlossen. Die Antragsgegnerinnen wiesen im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 16.06.2017 (Anlage AG 5) darauf hin, dass die Antragstellerin allein zum Zwecke der Inkassotätigkeit, das heißt zwecks Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Ansprüche des Herrn X gegründet worden sei und kein anderes Geschäft neben der Einziehung dieser Ansprüche betrieben habe, während wirtschaftlich Berechtigte aus den Erlösen der Forderungseinziehung allein Herr X und Herr E gewesen seien. Die Antragsgegnerinnen beriefen sich vor diesem Hintergrund u.a. auf eine fehlende Parteifähigkeit und eine fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin. Anschließend kam es zu einem Schriftsatzwechsel der Parteien, in dem die Antragsgegnerinnen mit Schriftsätzen vom 11.06.2018 (Anlage AG 6), 24.08.2018 (Anlage AG 7) und 19.11.2018 (Anlage AG 8) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht u.a. weiter zur Frage einer fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit sowie einer fehlenden Aktivlegitimation der Antragstellerin Stellung nahmen. Die Antragstellerin äußerte sich dazu u.a. in ihren Schriftsätzen vom 28.12.2017 (Anlage AS 10), 11.06.2018 (Anlage AS 12) 10.08.2018 (Anlage AS 11) und 19.11.2018 (Anlage AS 18). Das Schiedsgericht gab den Parteien durch Verfügung Nr. 19 vom 05.04.2018 (Anlage AG 10) unter Fristsetzung u.a. Gelegenheit zur Stellungnahme zum bisherigen Streitstand „einschließlich Parteifähigkeit, Aktivlegitimation, Prozessstandschaft, Abtretungskette für Forderungen und Gesellschaftsanteile, Anfechtungen, Gegenleistungen (insbesondere für Abtretungen und VPP-Inkasso und -Einziehung), Rechtsdienstleistungsgesetz (einschließlich rechtlicher und wirtschaftlicher Gesellschafterverhältnisse der Klägerin), § 134 BGB und andere etwaige Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe hinsichtlich Abtretungen und Prozessstandschaft …“. Mit Verfügung Nr. 20 vom 19.07.2018 (Anlage AG 11) gab das Schiedsgericht den Parteien unter Bezugnahme auf die Verfügung Nr. 19 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der gestellten Anträge auf Zahlung, Auskunft und Feststellung „… einschließlich der Fragen, ob die Kl. oder/und wer sonst Inhaberin der Ansprüche oder zu deren Geltendmachung befugt ist, welche Gegenleistungen und anderen Bedingungen und welche Finanzierungen dazu vereinbart wurden, welche Ansprüche von Herrn E besichert werden oder wurden und welches Vermögen und welchen Zweck oder Inhalt die klagende Gesellschaft im Übrigen hatte und hat.“ In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 24.09.2018 nahmen die Parteien nach dem stenografischen Protokoll der Verhandlung zu der Frage der Parteifähigkeit und Aktivlegitimation der Antragstellerin Stellung. Darüber hinaus stellte das Schiedsgericht Nachfragen, die mit der Partei- und Prozessfähigkeit bzw. der Aktivlegitimation der Antragstellerin zusammenhingen. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf das stenografische Protokoll der Schiedsverhandlung vom 24.09.2018 (Anlage AG 12) Bezug genommen. Das Schiedsgericht wies die Schiedsklage der Antragstellerin mit dem Schiedsspruch vom 19.02.2019 hinsichtlich der verbliebenen Klageanträge der Antragstellerin ab und führte zur Begründung aus, dass die Klageanträge unzulässig sowie unbegründet seien. Der Teilschiedsspruch vom 05.11.2013 hindere nicht, die Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessführungsbefugnis usw.) und die Aktivlegitimation der Antragstellerin erneut zu prüfen und abweichend von dem Teilschiedsspruch zu beurteilen. Die Rechtskraft des Teilschiedsspruchs beziehe sich auf andere Streitgegenstände. Es bestehe auch kein Verbot, rechtliche Vorfragen abweichend von dem Teilschiedsspruch zu beurteilen. Die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus drei voneinander unabhängigen Gründen. Die Antragstellerin habe an der wirtschaftlichen Substanz der geltend gemachten Ansprüche kein eigenes (und jedenfalls kein schützenswertes oder überwiegendes) Interesse. Die Antragstellerin handele sowohl hinsichtlich einer Prozessstandschaft für den Herrn E und der Firma1 zustehenden Teil der Ansprüche als auch hinsichtlich des 20%igen Teils der Ansprüche, für den dem stillen Gesellschafter, Herrn X, das Ergebnis intern im Wesentlichen zustehe, für fremden Erfolg und trage im Unterliegensfall ein höheres Risiko als bei einer Treuhand. Für eine Prozessführungsbefugnis sei ein Provisionsinteresse nicht ausreichend. Außerdem bleibe die Provision der Antragstellerin sogar hinter einem Dritt-Vergleich zurück. Bei Unterstellung eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin an einer gewillkürten Prozessstandschaft liege ein Missbrauch der Prozessstandschaft aufgrund Vermögenslosigkeit vor. Die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht substantiiert vorgetragen, dass sie über ausreichende Finanzmittel verfüge, um eventuelle Prozesskostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen zu erfüllen. Die Klage sei zudem wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet, da der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Nichtigkeit aller infrage stehenden Abtretungen und Vereinbarungen führe. Es lägen hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten VPP-Ansprüche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 RDG vor. Die Antragstellerin sei zu dem Zweck gegründet worden, die VPP-Ansprüche im Rahmen einer ihre Geschäftstätigkeit entscheidend prägenden Inkasso-Tätigkeit geltend zu machen. Den Klageansprüchen lägen jeweils Inkasso-Zessionen zugrunde, bei denen die eingezogenen Forderungen nicht der Antragstellerin selbst, sondern den dahinterstehenden Zedenten hätten zu Gute kommen sollen. Entsprechendes bewirke die stille Gesellschaft. Es liege damit ein Handeln der Antragstellerin auf fremde Rechnung vor. Hinsichtlich der von der Antragstellerin aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Herrn E geltend gemachten Ansprüche greife auch nicht das sog. Konzernprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ein. Selbst wenn man außer Acht ließe, dass Herr X formalrechtlich Alleingesellschafter der Antragstellerin sei und auf die treuhänderische Bindung gegenüber Herrn E abstelle, fehle diesem wohl die Unternehmenseigenschaft i.S.d. §§ 15 ff. AktG. Letztlich könne diese Frage jedoch dahinstehen, da die Nichtigkeit der Inkassodienstleistungen der Antragstellerin für Herrn X und die Firma1 nach § 139 BGB auch die Inkassodienstleistungen für Herrn E erfasse, da nach dem Willen der Beteiligten die umfassende Geltendmachung des ursprünglich Herrn X zustehenden Anspruchs gemeinsames Ziel gewesen sei. Der Verstoß gegen § 2 Abs. 2 und § 3 RDG führe zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin. Eine Gesellschaft sei i.S.d. § 50 ZPO nicht parteifähig, wenn ihr Gesellschaftsvertrag wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des RDG unwirksam sei. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf die Ausführungen des Schiedsgerichts in dem Schiedsspruch vom 19.02.2019 (Anlage AS 9) Bezug genommen. Der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 22.02.2019 zugegangen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer bei dem Oberlandesgericht am 22.05.2019 eingegangenen Antragsschrift die Aufhebung des Schiedsspruchs. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliege, weil der Schiedsspruch die Grenzen der materiellen Rechtskraftwirkung bzw. die Präklusionswirkung des zuvor erlassenen Teilschiedsspruchs und des Beschlusses des Senats vom 24.07.2014 zur Vollstreckbarkeit dieses Schiedsspruchs missachte und damit den verfahrensrechtlichen ordre public verletze. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erwachse nicht nur der jeweilige Tenor, sondern auch die der rechtskräftigen Verurteilung zur Leistung zugrunde gelegte rechtliche Qualifikation in Rechtskraft. Das Schiedsgericht habe daher die Zulässigkeit der Schiedsklage und die Aktivlegitimation der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf ihre Existenz und ihre materielle Anspruchsinhaberschaft in dem Schlussschiedsspruch nicht abweichend von dem Teilschiedsspruch beurteilen dürfen, da die betreffenden Elemente als Teil der rechtlichen Qualifikation des Anspruchs mit dem Teilschiedsspruch in Rechtskraft erwachsen seien, jedenfalls mit ihm aber in engem sachlichen Zusammenhang stünden und bei wertender Betrachtungsweise zusammengehörten. Die Rechtskraft- und Bindungswirkung einer Entscheidung erstrecke sich auch auf solchen Vortrag, der die Rechtskraftwirkung der vorausgehenden Entscheidung aushöhlen würde. Es bestehe insoweit eine Präklusionswirkung des Teilschiedsspruchs, in dem das Schiedsgericht nicht nur die Existenz der Antragstellerin bejaht, sondern ihr auch die Anspruchsinhaberschaft und die Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen, zugesprochen habe. Demgegenüber habe das Schiedsgericht dazu in dem Schlussschiedsspruch offensichtlich das quasi-negatorische Gegenteil festgestellt, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilschieds-spruchs geändert habe. Das Schiedsgericht habe damit den Kern des rechtskräftigen Teilschiedsspruchs ausgehöhlt und sich mit seiner Entscheidung zu diesem Schiedsspruch in offenkundigen Widerspruch gesetzt. Wenn die Antragstellerin diese Widersprüchlichkeit hinnehmen müsste, läge auch ein eklatanter und offensichtlicher Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit sowie eine Verletzung des Rechtsfriedens als eines wesentlichen Grundsatzes des deutschen Rechts vor. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO ergebe sich auch deshalb, weil die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts in mehrfacher Hinsicht gegen den ordre public verstoße. Das Schiedsgericht verkenne bei der Würdigung der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in elementarer, den ordre public offensichtlich verletzender Weise die unstreitige Tatsache, dass die Antragstellerin im Handelsregister eingetragen sei. Gemäß § 75 GmbHG, der den Schutz des Rechtsverkehrs im Umgang mit eingetragenen Gesellschaften normiere, folge bereits aus der Eintragung im Handelsregister die rechtlich wirksame Existenz der Antragstellerin und damit ihre Rechtsfähigkeit, aus der sich zwingend auch die Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin ergebe. § 75 GmbHG enthalte eine erschöpfende Regelung der Gründe, aus denen eine eingetragene GmbH für nichtig erklärt werden könne. Überdies ergebe sich aus der Vorschrift, dass eine einmal in das Register eingetragene Gesellschaft nur noch nach den in den §§ 75 ff. GmbHG vorgesehenen Regelungen beseitigt werden könne und Nichtigkeitsgründe - wenn überhaupt - nur noch zu einer Unwirksamkeit der Gesellschaft ex nunc führen könnten, die erst mit einer Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eintrete. Demgegenüber sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes nach Eintragung einer GmbH in das Handelsregister nicht mehr möglich, sich auf eventuelle Mängel der Gründung zu berufen. Der Normzweck des § 75 GmbHG bestehe in der Gewährung von Verkehrsschutz für den Rechtsverkehr durch Zuerkennung von Bestandsschutz für eingetragene Gesellschaften. Danach würde selbst ein Verstoß gegen die §§ 134, 138 BGB die Existenz der eingetragenen Gesellschaft nicht automatisch beseitigen. Dies ergebe sich aus der Kommentarliteratur zum GmbHG und entspreche auch der einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung. Bezogen auf die Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass diese seit vielen Jahren in das Handelsregister eingetragen sei, beim Finanzamt veranlagt werde und über eigenes Vermögen und eigene Verbindlichkeiten verfüge sowie selbst Partei zahlreicher Verträge und Verfahren vor den staatlichen Gerichten gewesen sei. Dies alles würde in sich zusammenbrechen und ein „heilloses Chaos“ verursacht, wenn man sich - wie das Schiedsgericht - über den Verkehrsschutz und die Rechtsfähigkeit existierender juristischer Personen als fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung hinwegsetzen würde. Der Hinweis des Schiedsgerichts auf die Entscheidung BGH, WM 2013, S. 1559, führe zu keinem abweichenden Ergebnis, da sich die Entscheidung nicht auf eine GmbH beziehe, die den Verkehrs- und Bestandsschutz genieße. Die Entscheidung des BGH betreffe auch unter Berücksichtigung der darin zitierten vorangegangenen höchstrichterlichen Entscheidungen nur BGB-Gesellschaften, für die § 75 GmbHG nicht gelte. Die weitere von dem Schiedsgericht zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg (AG 2015, S. 752) übersehe den maßgeblichen Unterschied zwischen einer GmbH und einer GbR. Die durch das Schiedsgericht festgestellte fehlende Rechts- und Parteifähigkeit der Antragstellerin könnte außerdem über den vorliegenden Fall hinaus für sämtliche weitere, zukünftig fällig werdende Kaufpreisansprüche gegen die Antragsgegnerinnen gelten und dazu führen, dass die Antragstellerin bestehende Ansprüche möglicherweise nicht einmal an Dritte abtreten könne, damit diese die Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen durchsetzen können. Insofern sei der Schiedsspruch aufzuheben, um den Rechtsverkehr nicht zu gefährden. Es könne auch nicht zwischen einer inter omnes wirkenden Nichtigkeitsklage und einer Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem konkreten Verfahren differenziert werden, da die Gesellschaft mangels einer erfolgreichen, inter omnes wirkenden Nichtigkeitsklage den Bestandsschutz einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person genieße. Ein offensichtlicher Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public liege auch darin, dass das Schiedsgericht mit der Annahme einer Unwirksamkeit der Einziehungsermächtigung der Antragstellerin für Ansprüche des Herrn E das zu dessen Gunsten eingreifende Konzernprivileg ausgehöhlt habe. Es sei wegen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG gesetzlich ohne Einschränkungen zulässig gewesen, dass die Antragstellerin den Herrn E zustehenden 55%igen Anteil der Ansprüche geltend gemacht habe. Da Herr E unstreitig Alleingesellschafter der Antragsstellerin sei, habe eine Einziehung seiner Ansprüche durch die Antragstellerin keinesfalls gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Für den Herrn E zustehenden Anteil der Forderung scheide eine Anwendung des Konzernprivilegs entgegen den unverständlichen Feststellungen des Schiedsgerichts auch nicht wegen einer fehlenden Unternehmereigenschaft des Herrn E aus, da dieser als Steuerberater Unternehmer sei. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Anwendung des § 139 BGB scheitere schon daran, dass im Hinblick auf die jeweilige Abtretung der Ansprüche bzw. die Erteilung von Inkasso-Vollmachten kein objektiv einheitliches Geschäft vorgelegen habe, sondern verschiedene Rechtsgeschäfte, die von jeweils verschiedenen Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit völlig unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen worden seien. Das Schiedsgericht habe mit der Anwendung des § 139 BGB gegen den ordre public verstoßen, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass es eine Anwendbarkeit des § 139 BGB in Bezug auf die Einziehungsermächtigung des Herrn E in Betracht ziehe. Ein entsprechender Hinweis wäre zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zwingend erforderlich gewesen, da weder objektiv noch subjektiv ein einheitliches Rechtsgeschäft vorgelegen habe. Insbesondere habe es keine Absprache von Firma1, Herrn X, Herrn E und der Antragstellerin gegeben, nach der das Schicksal der Geltendmachung ihrer jeweiligen Forderungen an das Schicksal und die Zulässigkeit der Forderungseinziehung der anderen Beteiligten geknüpft werden sollte. Ein solches Interesse ergebe sich auch nicht aus der im Schiedsverfahren vorgelegten „Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung“ vom 15.12.2010 (Anlage AS 13), die abgeschlossen worden sei, um die einzelnen Teile der Forderungen „einheitlich“ durch die Antragstellerin beizutreiben. Denn zum einen enthalte die Vereinbarung in § 6 eine die Anwendung des § 139 BGB ausschließende salvatorische Klausel und zum anderen bedeute eine „gemeinsame“ Beitreibung nicht, dass die einzelnen Forderungsinhaber und -berechtigten das Schicksal der Geltendmachung ihrer eigenen Forderungen an das Schicksal und die Zulässigkeit der Forderungseinziehung der anderen Beteiligten hätten knüpfen wollen. Das Schiedsgericht habe danach einen Willen der Beteiligten zur Verknüpfung der jeweiligen Forderungseinziehung ohne einen Ansatz im Vortrag der Parteien bejaht. Tatsächlich sei die Antragstellerin nicht nur in Bezug auf den 55%igen Anteil des Herrn E, sondern auch in Bezug auf den 25%igen Anteil der Firma1 wirksam zur Einziehung ermächtigt und im Hinblick auf den 20%igen Teilanspruch des Herrn X selbst Forderungsinhaberin gewesen. Der entsprechende Teil der Forderung stehe der Antragstellerin seit der Insolvenz des Herrn X im Jahr 2014 auch wirtschaftlich zu, weil die zwischen der Antragstellerin und Herrn X bestehende stille Gesellschaft infolge der Insolvenz erloschen sei. Darüber hinaus habe zumindest die Inkasso-Zession des Insolvenzverwalters des Herrn X aus dem Dezember 2017 (Anlage AS 16) die Antragstellerin wirksam ermächtigt, den Herrn X zustehenden Teil der Ansprüche geltend zu machen. Die Beitreibung einer eigenen Forderung stelle auch - offensichtlich - keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Ferner ignoriere das Schiedsgericht in Bezug auf den der Firma1 zustehenden 25%igen Anteil der Forderung den offensichtlichen Umstand, dass der Inkasso-Zession eine Sicherungsabtretung durch die Antragstellerin an der Firma1 zugrunde gelegen und die Antragstellerin damit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich ein eigenes berechtigtes Interesse an der Einziehung gehabt habe. Es handele sich insoweit um evidente Rechtsfehler des Schiedsgerichts, die einen Verstoß gegen den ordre public begründeten. Im Übrigen liege entgegen der Annahme des Schiedsgerichts auch deshalb kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, weil die Antragstellerin als Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht zu dem Zweck gegründet worden sei, Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr seien die Abtretungen und Einziehungsvollmachten - anders als vom Schiedsgericht unter Missachtung des Vortrags der Antragstellerin unrichtigerweise unterstellt - zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Antragsgegnerinnen regelmäßig ihre Zahlungen aus dem Unternehmenskaufvertrag geleistet hätten und Ansprüche noch nicht gerichtlich hätten durchgesetzt werden müssen. Der Schiedsspruch verstoße überdies auch insoweit gegen den ordre public, als das Schiedsgericht ein Vorschieben einer vermögenslosen Gesellschaft annehme. Die Antragstellerin sei keineswegs vermögenslos gewesen und auch nicht missbräuchlich zur gezielten Verschiebung von Prozesskosten zwecks unbilliger Benachteiligung der Antragsgegnerinnen vorgeschoben worden. Im Hinblick auf den Herrn E zustehenden 55%igen Anteil der Forderung ergebe sich dies bereits daraus, dass Herr E sich in der Vereinbarung vom 15.12.2010 (Anlage AS 13) eindeutig verpflichtet habe, der Antragstellerin die Kosten des Einzugs seiner Forderung zu erstatten, und den Antragsgegnerinnen darüber hinaus eine persönliche selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Kostenerstattungsanspruch in unbeschränkter Höhe angeboten habe. Die Antragsgegnerinnen wären durch eine persönliche Einstandspflicht des Herrn E für die Kosten des Verfahrens im Vergleich zu einer Geltendmachung der Ansprüche durch Herrn E persönlich nicht schlechter gestellt worden. Insoweit zeige die angebotene Bürgschaft, dass es nicht darum gegangen sei, das Kostenrisiko zu Lasten der Antragsgegnerinnen zu vermindern oder auszuschließen. Herr E sei im Übrigen als Inhaber verschiedener Gesellschaftsbeteiligungen und Eigentümer verschiedener Immobilien solvent gewesen, worüber das Schiedsgericht gegebenenfalls Beweis hätte erheben können. Die Antragstellerin sei entgegen der Unterstellung des Schiedsgerichts auch nicht vermögenslos gewesen, da die Antragsgegnerinnen zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderungen im Jahr 2009 auf die abgetretenen Kaufpreisforderungen Zahlungen geleistet hätten und es nicht sicher gewesen sei, ob die Antragsgegnerinnen ihre Zahlungen einstellen würden. Tatsächlich hätten die Antragsgegnerinnen nach der Abtretung auch unstreitig mehr als 600.000,00 € an die Antragstellerin gezahlt, die deshalb auch zum Zeitpunkt der späteren Abtretung bzw. erneuten Einziehungsermächtigung eigenes Vermögen gehabt habe, nachdem die Zahlungen in werthaltige, aber nicht bilanzierungsfähige Investments geflossen seien. Die Antragstellerin habe überdies auch gegenüber der Firma1 über einen Kostenerstattungsanspruch verfügt. Es habe ursprünglich zwischen der Firma1 und Herrn X eine Kostenerstattungsabrede bestanden, die im Zuge der Abtretungen und Einbringungen auf die Antragstellerin übergegangen sei und sich ausdrücklich auf die Kosten etwaiger Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen bezogen habe. Im Hinblick auf die Geltendmachung des Herrn X zustehenden Teils der Ansprüche liege schon deshalb kein Vorschieben einer vermögenslosen GmbH zum Nachteil der Antragsgegnerinnen vor, weil über das Vermögen des Herrn X das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Vermögenssituation der Antragsgegnerinnen sich damit durch das Tätigwerden der Antragstellerin nicht verschlechtert habe. Hinsichtlich der Vermögenssituation der Antragstellerin habe das Schiedsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der der Antragstellerin in dem Teilschiedsspruch zugesprochene Betrag von über 3,6 Mio. € hinterlegt worden sei. Die Zugehörigkeit der Mittel zum Vermögen der Antragstellerin sei nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerinnen auch die Firma1 als Hinterlegungsberechtigte benannt hätten und sich die Herausgabe der Gelder verzögert habe. Dies gelte umso mehr, als die Firma1 nachweislich auf den überwiegenden Teil des hinterlegten Geldes gar keinen Anspruch erhebe. Das Schiedsgericht gehe ferner im Widerspruch zum geltenden Recht davon aus, dass die Antragstellerin kein eigenes Interesse hinsichtlich einer Prozessstandschaft für Ansprüche des Herrn E und der Firma1 gehabt habe. Das Schiedsgericht habe selbst festgestellt, dass der Antragstellerin ein Betrag in Höhe von 0,3 % der auf den VPP-Anspruch entfallenden beigetriebenen Gelder zustehe. Die Antragstellerin habe damit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, auch wenn sich dies nach Auffassung des Schiedsgerichts nur auf einen „kleinen Anteil“ bezogen habe. Die Annahme des Schiedsgerichts, dass dies als eigenes Interesse nicht genüge, stehe im Widerspruch zur ganz herrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Provision ausreiche, um das eigene Interesse des Prozessstandschafters zu bejahen. Die Antragstellerin meint, der Schiedsspruch sei auch unter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ergangen, weil das Schiedsgericht mangels erforderlicher Beweiserhebungen das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. In dem Schiedsspruch sei unter Beweis gestellter Tatsachenvortrag der Antragstellerin übergangen worden, der selbst nach Ansicht des Schiedsgerichts entscheidungserheblich gewesen sei. Dies betreffe insbesondere das eigene Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung des Herrn X zustehenden Teils der Ansprüche, das weitere Vermögen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche an sie und das weitere Geschäft der Antragstellerin im Dezember 2009. Die Nichtbehandlung erheblicher Beweisanträge verstoße auch in einem Schiedsverfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG und habe die Aufhebung des Schiedsspruchs zur Folge. Im Schiedsverfahren gelte der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen. Es komme hinzu, dass das Schiedsgericht - anders als ein staatliches Gericht - gemäß § 27.1 S. 1 DIS-SchO 1998 zur eigenen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen sei. Insoweit gelte der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz selbst dann, wenn das Schiedsgericht den Vortrag für zu unsubstantiiert halte. Die Antragstellerin beruft sich nach Maßgabe ihrer Darstellung in der Antragsschrift vom 21.05.2019, S. 14-22, sowie ihrer Auflistung im Schriftsatz vom 29.11.2019, S. 37-41, auf von ihr im Schiedsverfahren unter Beweisantritt gehaltenen Sachvortrag. Es wird insoweit anstelle einer Darstellung der Einzelheiten auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragstellerin Bezug genommen. Die Antragstellerin meint, dass eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auch deshalb vorliege, weil sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit ihrem Vortrag befasst und diesen bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen habe. Dabei stelle der Versuch des Schiedsgerichts, der Beweiserhebungspflicht zu entgehen, indem es Vortrag als nicht hinreichend substantiiert bezeichne, wegen einer Umgehung der Beweiserhebungspflicht und wegen eines Verstoßes gegen Hinweispflichten des Schiedsgerichts eine Verletzung des ordre public dar. Das Schiedsgericht habe bezogen auf den Herrn X zustehenden Teilanspruch die Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin nicht berücksichtigt oder zumindest offensichtliche Zweifel an der Anspruchsinhaberschaft der Antragstellerin gehabt, obwohl die Antragstellerin zu den einzelnen Abtretungen der Ansprüche in dem Schiedsverfahren umfassend und mit Beweisangebot vorgetragen habe. Es hätte insbesondere durch Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn X bewiesen werden können, dass die Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Herrn X zustehenden 20%igen Teilanspruchs Anspruchsinhaberin sei. Das Schiedsgericht habe überdies den Vortrag der Antragstellerin zu den tatsächlichen Vermögensverhältnissen nicht ausreichend in Erwägung gezogen und zudem die maßgeblichen Zeitpunkte für die Betrachtung, nämlich die Gründung der Antragstellerin einerseits bzw. die Zeitpunkte der Einbringung und Einziehungsermächtigungen andererseits willkürlich vermischt, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar unterschieden. Die Antragstellerin habe umfassend und unter Beweisangebot zu ihren Vermögensverhältnissen vorgetragen. Insbesondere hätte der von der Antragstellerin benannte Zeuge Herr X, der anlässlich der mündlichen Verhandlung als Zeuge bereitgestanden habe, die Ausführungen der Antragstellerin bezeugen und nach Maßgabe eines von ihm nunmehr verfassten Schreibens (Anlage AS 21) die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft im Detail darlegen können. Durch die Aussage des Zeugen wäre bewiesen worden, dass die Antragstellerin zu jedem Zeitpunkt des Schiedsverfahrens über ein zum Ausgleich von Prozesskostenerstattungsansprüchen der Antragsgegnerinnen ausreichendes Vermögen verfügt habe und nicht vorgeschoben worden sei, um die Antragsgegnerinnen zu schädigen. Im Übrigen sei die Antragstellerin angesichts der Finanzierungs- und Kostenerstattungszusagen und der Zahlungen der Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin ohnehin nicht vermögenslos gewesen. Die Antragstellerin habe darüber hinaus unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen, welchen weiteren geschäftlichen Aktivitäten sie nachgegangen sei, und habe diese auch hinreichend konkret und umfassend dargestellt. Zu den weiteren Tätigkeiten der Antragstellerin hätten u.a. die geplanten Investitionen in Medienprojekte gezählt, zu denen die Antragstellerin als Beweis einen Flyer und einen Businessplan vorgelegt habe. Demgegenüber habe das Schiedsgericht die weiteren geschäftlichen Aktivitäten der Antragstellerin allein anhand der vorgelegten Bilanz der Antragstellerin für das Jahr 2010 bewertet, obwohl allgemein bekannt sei, dass wegen des für die Aufstellung einer Bilanz geltenden Vorsichtsprinzips zahlreiche Vermögenswerte zwar werthaltig, aber nicht bilanzierbar seien oder nicht mit ihrem wahren Wert angesetzt werden könnten. Zumindest hätte das Schiedsgericht die Antragstellerin eindeutig, klar und unmissverständlich auf seine abwegige Rechtsauffassung und den vermeintlich unsubstantiierten Vortrag hinweisen müssen. Das Schiedsgericht habe insbesondere zu keinem Zeitpunkt einen ausdrücklichen Hinweis darauf erteilt, dass es beabsichtige, die Schiedsklage wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Insoweit habe das Schiedsgericht eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Im Falle eines ausdrücklichen Hinweises des Schiedsgerichts hätte die Antragstellerin zur Aktivlegitimation noch zahlreiche weitere Details, insbesondere zur Absicht der Beteiligten bei ihrer Gründung, zu ihren aktiven Geschäften zu den unterschiedlichen Zeitpunkten sowie zu ihrem Vermögen zu den unterschiedlichen Zeitpunkten und ihrem Eigeninteresse an der Durchsetzung der Ansprüche vortragen und entsprechenden Beweis anbieten können. Die Antragstellerin behauptet, das Schiedsgericht habe bei ihr und ihren Prozessbevollmächtigten sowie dem Zeugen X in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, dass es der Klage stattgeben werde und es auf eine Zeugenaussage des Herrn X nicht ankomme. Es sei daher für die Antragstellerin im Vorfeld nicht erkennbar gewesen, dass das Schiedsgericht mit der Abweisung der Klage eine Überraschungsentscheidung fällen würde. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018 deutlich gemacht, dass es das Schiedsverfahren zwischen den Parteien kurzfristig zu irgendeinem Abschluss führen wolle. Dementsprechend sei wirklicher Hintergrund des Schiedsspruchs gewesen, dass das Schiedsgericht das Verfahren nach mehr als 9-jähriger Verfahrensdauer offensichtlich deshalb zu einem schnellen Ende habe führen wollen, weil weiteres Schiedsrichterhonorar nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Das Schiedsgericht habe es aus diesem Grund offensichtlich vermeiden wollen, weitere Beweise zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu erheben. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien vor der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. mit dem Zeichen …/10 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und C, am 19.02.2019 ergangenen und der Antragstellerin am 22.02.2019 übersandten Schiedsspruch (Schlussschiedsspruch), durch den die Schiedsklage vom 29.12.2010 abgewiesen wurde, aufzuheben. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs abzuweisen. Die Antragsgegnerinnen meinen, der Aufhebungsantrag sei wegen fehlender Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin bereits unzulässig. Im Aufhebungsverfahren sei die Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin vom Gericht eigenständig von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung könne nicht deshalb entfallen, weil das Schiedsgericht im Schiedsspruch Feststellungen zur Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Schiedsverfahren getroffen habe. Es könne auch nicht für Zwecke der Zulässigkeit des Aufhebungsantrags der Sachvortrag der Antragstellerin zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit als wahr unterstellt werden, da dies zumindest einen schlüssigen Vortrag der entscheidungserheblichen Tatsachen voraussetze. Tatsächlich habe die Antragstellerin zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowohl bezüglich ihres angeblichen Vermögens als auch bezüglich ihrer angeblichen Tätigkeiten außerhalb des Forderungsinkassos keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Die fehlende Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin ergebe sich aus einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, der die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zur Folge habe. Der alleinige Gesellschaftszweck der Antragstellerin sei die Forderungseinziehung gewesen. Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin verstoße daher gegen § 3 RDG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG und sei gemäß § 134 BGB nichtig. Der Aufhebungsantrag sei zudem unbegründet, weil kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes vorliege. Der ergangene Teilschiedsspruch entfalte für den vorliegenden Schlussschiedsspruch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin und ihrer Aktivlegitimation. Denn das Schiedsgericht sei entsprechend § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, die Partei- und Prozessfähigkeit der Schiedsparteien in jedem Stadium des Schiedsverfahrens zu prüfen. Darüber hinaus fehle für eine Bindungswirkung des Teilschiedsspruchs eine gesetzliche Grundlage, da der Teilschiedsspruch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Feststellungen zu den parteibezogenen Prozessvoraussetzungen auf Seiten der Antragstellerin enthalte. Die Rechtskraft des Teilschiedsspruchs könne durch den Schlussschiedsspruch auch nicht ausgehöhlt werden, da sich der Schlussschiedsspruch auf einen anderen Streitgegenstand beziehe als der Teilschiedsspruch. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstandes bestehe keine Rechtskraft und keine Bindungswirkung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Antragstellerin. Der Schlussschiedsspruch verstoße im Hinblick auf die von dem Schiedsgericht verneinte Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin nicht gegen den ordre public. Die Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister hindere nicht daran, die Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin zu prüfen und deren Fehlen festzustellen. Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft führten. Insoweit unterscheide der Bundesgerichtshof nicht zwischen eintragungspflichtigen Gesellschaften und nichteintragungspflichtigen BGB-Gesellschaften. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit Gründe des Verkehrsschutzes anführe, sei ihre Argumentation widersprüchlich und rechtlich unbeachtlich. Die Eintragung in das Handelsregister bezwecke den Schutz des Rechtsverkehrs und damit den Schutz Dritter, die sich auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister verlassen können sollten. Geschützt sei mithin das Vertrauen Dritter, nicht aber der Eintragungspflichtige selbst. Im Unterschied zur Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbHG entfalte der Schiedsspruch auch keine Wirkung inter omnes, sondern lediglich inter partes. Der Schiedsspruch ändere daher nichts daran, dass Dritte weiterhin auf die Eintragung der Antragstellerin im Handelsregister vertrauen könnten. Ein an die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister anknüpfender „Bestandsschutz“ würde im Übrigen dazu führen, dass gesetzliche Verbote und die ihnen zugrundeliegenden Wertvorstellungen nicht mehr im Rahmen privater Leistungsklagen durchgesetzt werden könnten, sondern stets Nichtigkeitsklage gemäß § 75 GmbHG erhoben werden müsste. Dies entspreche schon deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers, weil § 75 GmbHG die Klagebefugnis auf Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren der Gesellschaft beschränke. Es müsse aber auch Dritten möglich sein, sich gegenüber einer Gesellschaft auf deren Nichtigkeit zu berufen. Im Übrigen ergebe sich selbst dann kein ordre public-Verstoß, wenn die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts partei- und prozessfähig wäre oder das Schiedsgericht Hinweispflichten verletzt hätte. Es läge gegebenenfalls lediglich ein einfacher Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht rechtfertigen würde. Im Übrigen hätte sich ein ordre public-Verstoß gegebenenfalls auch nicht auf das Ergebnis des Schiedsspruchs ausgewirkt, da bei fehlender Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin jedenfalls die Abtretungen der von der Antragstellerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam seien und die Antragstellerin damit im Schiedsverfahren (auch) nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Überdies hätte eine fehlende Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin nichts daran geändert, dass (auch) die Ermächtigungen der Antragstellerin zur Prozessführung für die Firma1 und Herrn E wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam und die Antragstellerin insoweit nicht prozessführungsbefugt gewesen sei. Die diesbezüglichen zutreffenden Feststellungen des Schiedsgerichts seien im Aufhebungsverfahren für den Senat nicht mehr überprüfbar. Es liege auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin vor. Insbesondere habe keine Notwendigkeit zu einer Beweiserhebung bestanden. Zahlreiche Beweisangebote, deren fehlende Berücksichtigung die Antragstellerin rüge, hätten sich auf Sachvortrag bezogen, der entweder zu unsubstantiiert gewesen sei, um eine Beweiserhebung zu rechtfertigen oder vom Schiedsgericht zu Gunsten der Antragstellerin als wahr unterstellt worden sei. Es sei weder hinsichtlich eines angeblichen eigenen Vermögens der Antragstellerin noch hinsichtlich vermeintlicher anderweitiger Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin oder ihrer Forderungsinhaberschaft eine Beweiserhebung erforderlich gewesen. Ferner liege auch wegen einer vermeintlichen Nichtberücksichtigung von Vortrag der Antragstellerin zu deren Vermögenssituation und geschäftlichen Aktivitäten kein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vor, da der Vortrag der Antragstellerin insoweit unsubstantiiert und unerheblich gewesen sei. Es wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerinnen zu der von der Antragstellerin erhobenen Rüge einer Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten und Sachvortrag auf die Darlegungen im Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 15.08.2019, S. 28-49, sowie im Schriftsatz vom 02.04.2020, S. 13-25, Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen machen geltend, das Schiedsgericht habe keine Hinweispflichten verletzt. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folge keine Verpflichtung des Schiedsgerichts, den Schiedsparteien seine Rechtsansicht vor Erlass des Schiedsspruchs mitzuteilen oder ihnen die Änderung einer mitgeteilten Rechtsansicht vorher bekanntzugeben. Das Schiedsgericht sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erlass des Schiedsspruchs darauf hinzuweisen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen es aus dem Vortrag zur Partei- und Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Antragstellerin bzw. dessen Fehlen ziehen würde. Im Hinblick auf die Anwendung des § 139 BGB auf die der Antragstellerin von Herrn E erteilte Einziehungsermächtigung liege keine Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts vor. Die Antragstellerin lege auch nicht dar, dass zwischen der Einziehungsermächtigung für Herrn E und den übrigen (nichtigen) Einziehungsermächtigungen und Abtretungen keine rechtliche Einheit bestanden habe. Die Antragstellerin versäume es überdies darzulegen, wie sie auf den nach ihrer Auffassung erforderlichen Hinweis reagiert und wie sich ein solcher Hinweis auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte. Es liege ferner auch im Hinblick auf die fehlende Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin keine Verletzung einer schiedsgerichtlichen Hinweispflicht vor. Aufgrund der Hinweise des Schiedsgerichts in den Verfügungen Nr. 19 und 20 sei für alle Beteiligten offenkundig gewesen, dass das Schiedsgericht zumindest Zweifel an der Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin gehabt und dazu weiteren Vortrag insbesondere von der Antragstellerin erwartet habe. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Protokoll des Termins über die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 24.09.2018, da auch dort die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin von den Parteien unter Anleitung des Schiedsgerichts streitig erörtert worden sei (Protokoll, Anlage AG 12, S. 4, 12, 23 sowie S. 31 ff.). Es habe entgegen der Behauptung der Antragstellerin für einen verständigen Beobachter der Verhandlung auch keinen Anlass für die Annahme gegeben, dass das Schiedsgericht der Schiedsklage stattgeben werde. Vor diesem Hintergrund könne von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. Es liege schließlich auch kein ordre public-Verstoß wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 139 BGB vor. Das Schiedsgericht habe § 139 BGB nicht fehlerhaft angewendet, da zwischen den verschiedenen von der Antragstellerin im Schiedsverfahren vorgetragenen Abtretungen, Einziehungs- und Prozessführungsermächtigungen ein enger wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang bestanden habe. Dieser Zusammenhang habe wegen der Nichtigkeit der behaupteten Abtretung von Ansprüchen des Herrn X an die Antragstellerin am 15.12.2010 und der Nichtigkeit der der Antragstellerin von der Firma1 erteilten Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis auch zur Nichtigkeit der von Herrn E erklärten Abtretung und der erteilten Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis geführt. Dies folge bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einleitung des Schiedsverfahrens durch die Antragstellerin am 29.12.2010 und den jeweils am 15.12.2010 erfolgten angeblichen Abtretungen von VPP-Ansprüchen von Herrn E einerseits und Herrn X andererseits an die Antragstellerin sowie dem ebenfalls am 15.12.2010 erfolgten Abschluss der Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung (Anlage AS 13). Insbesondere die letztgenannte Vereinbarung mache deutlich, dass Herr E und die Antragstellerin die Abtretungen vom 15.12.2010 und die der Antragstellerin erteilten Ermächtigungen zur Einziehung und Prozessführung als Teile eines einheitlichen Geschäfts betrachtet hätten, das einem von allen Beteiligten gewollten Zweck - nämlich der gemeinschaftlichen und einheitlichen Geltendmachung der VPP-Ansprüche in ein und demselben Schiedsverfahren - habe dienen sollen. Darüber hinaus nehme die Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung in ihrer Präambel auf die Schuldenbereinigungsvereinbarung zwischen Herrn X und Herrn E vom 12.03.2010 Bezug, die u.a. vorgesehen habe, dass der am 05./12.03.2010 angeblich von Herrn X an Herrn E abgetretene Teil der VPP-Ansprüche gemeinsam mit dem angeblich bei Herrn X verbliebenen Teil durch die Antragstellerin habe beigetrieben und durchgesetzt werden sollen. Von dem von Herrn X und Herrn E gemeinsam verfolgten Zweck würden nach der Präambel der Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung auch die VPP-Ansprüche erfasst, die die Antragstellerin am 19.02.2010 an die Firma1 abgetreten haben wolle. Der aus § 139 BGB folgenden Nichtigkeit der angeblichen Abtretungen von Herrn E und der von ihm erteilten Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis stehe auch kein „Konzernprivileg“ des Herrn E i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG entgegen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG finde auf das von der Antragstellerin ohne Erlaubnis betriebe Inkassogeschäft schon keine Anwendung, da die Antragstellerin nicht nur Ansprüche von Herrn X und Herrn E, sondern auch solche der Firma1 gegenüber den Antragsgegnerinnen geltend gemacht habe und es sich bei der Firma1 unstreitig um kein verbundenes Unternehmen der Antragstellerin i.S.d. §§ 15 ff. AktG handele. Im Übrigen könne sich Herr E als Alleingesellschafter bzw. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter der Antragstellerin auch nicht auf ein für ihn bestehendes Konzernprivileg berufen, da das Konzernprivileg nicht dazu diene, die Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes dadurch zu umgehen, dass Gläubiger Gesellschaften gründeten, um diese zur Einziehung ihrer Forderungen einzusetzen. Es würde anderenfalls der von dem Rechtsdienstleistungsgesetz u.a. bezweckte Schutz des Rechtsverkehrs unterlaufen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Schiedsspruch gemäß der von den Parteien in dem SPA getroffenen Schiedsvereinbarung in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Er richtet sich gegen den Schiedsspruch vom 19.02.2019 (Schlussschiedsspruch) als von allen Schiedsrichtern unterzeichneten, formwirksamen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO und ist von der Antragstellerin gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Übermittlung des Schiedsspruchs bei dem Oberlandesgericht gestellt worden. Der Aufhebungsantrag ist nicht wegen fehlender Parteifähigkeit der Antragstellerin unzulässig. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Streit steht, zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln ist. Insbesondere kann eine nicht existente oder aus anderen Gründen parteiunfähige Partei Rechtsmittel einlegen, um zu rügen, dass ihre Parteifähigkeit vorinstanzlich zu Unrecht verneint worden ist. Dabei kann die Einlegung des Rechtsmittels auch mit dem Ziel erfolgen, ein anderes Sachurteil zu erreichen (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 07.06.2018, V ZB 252/17, Rn. 10, m.w.N.; Beschluss vom 31.05.2010, II ZB 9/09, Rn. 9 ff. m.w.N., jeweils zit. nach juris). Hintergrund für die Anerkennung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist die Erwägung, dass die Prozesspartei auch im Falle ihrer mangelnden Parteifähigkeit die Möglichkeit haben muss, eine ihr aus dem vorinstanzlichen Urteil erwachsende Beschwer durch Einlegung des statthaften Rechtsmittels zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 13.07.1993, III ZB 17/93, Rn. 8, zit. nach juris). Es bedarf daher keiner Prüfung einer Schutzbedürftigkeit der parteiunfähigen Prozesspartei im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2010, II ZB 9/09, Rn. 11). Diese für das Rechtsmittelverfahren im Zivilprozess vor staatlichen Gerichten geltenden Grundsätze sind auf das Verhältnis zwischen einer im Schiedsverfahren ergangenen Entscheidung und dem anschließenden Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht übertragbar. Insbesondere gilt im Falle einer Verneinung der Parteifähigkeit im Schiedsverfahren für das Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht gleichermaßen die Erwägung, dass der Prozesspartei eines Schiedsverfahrens, deren Parteifähigkeit im Schiedsverfahren verneint worden ist, unabhängig von ihrer Parteifähigkeit und Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit eröffnet werden muss, eine sachliche Überprüfung des Schiedsspruchs im Aufhebungsverfahren zu erreichen. Es würden anderenfalls im Aufhebungsverfahren auch die wegen des Verbots einer révision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1059 Rn. 47, 74 ff.) für die Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs geltenden Beschränkungen unterlaufen, da das staatliche Gericht gegebenenfalls anstelle des Schiedsgerichts eine sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vollständige Prüfung einer für das Ergebnis des Schiedsverfahrens maßgebenden Frage vorzunehmen hätte und es damit der Sache nach zu einer Ersetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die Entscheidung des staatlichen Gerichts käme. Es besteht für den Senat auch kein Anlass, unabhängig von der im Schiedsverfahren zur Frage der Parteifähigkeit der Antragstellerin getroffenen Entscheidung eigene Feststellungen zu der Partei- und/oder Prozessfähigkeit der Antragstellerin zu treffen, da gegen die Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin keine über den Inhalt der Entscheidung des Schiedsgerichts hinausgehenden Bedenken bestehen. Insbesondere kann der Antragstellerin als im Handelsregister eingetragener juristischer Person die Parteifähigkeit jedenfalls nicht unabhängig von den Erwägungen abgesprochen werden, die das Schiedsgericht dem Schiedsspruch zugrunde gelegt hat. In der Sache hat der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs keinen Erfolg, weil kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1. Einwand einer Bindungswirkung des Teilschiedsspruchs Die von der Antragstellerin erhobene Rüge, dass der am 19.02.2019 ergangene Schlussschiedsspruch gegen eine Bindungswirkung des vorangegangenen Teilschiedsspruchs verstoße, bleibt erfolglos. Es liegt insoweit kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes vor. Ein Schiedsspruch, der unter Verkennung der Grenzen der Rechtskraft einer anderen Entscheidung ergeht, stellt nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, Rn. 13, zit. nach juris) einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar. Die (klare) Missachtung der Rechtskraft einer anderen Entscheidung durch ein Schiedsgericht führt sowohl in Fällen, in denen das Schiedsgericht fehlerhaft die Bindung an ein rechtskräftiges Urteil oder einen in den Grenzen des § 1055 ZPO rechtskräftigen Schiedsspruch verneint, als auch dann, wenn sich ein Schiedsgericht in Verkennung der Grenzen der Rechtskraft zu Unrecht an eine vorher ergangene Entscheidung für gebunden hält, zu einem Verstoß gegen den ordre public. Nur dadurch kann verhindert werden, dass einer an einen Schiedsvertrag gebundenen Partei wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt wird, indem ihr die materielle Prüfung eines Anspruchs im Schiedsverfahren mit der unzutreffenden Begründung versagt wird, über diesen sei bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden (zum Ganzen: BGH, a.a.O., Rn. 15). Der Schiedsspruch vom 19.02.2019 verstößt unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gegen den ordre public, weil der von dem Schiedsgericht in dem Schiedsspruch getroffenen Entscheidung nicht die materielle Rechtskraft des vorangegangenen Teilschiedsspruchs vom 05.11.2013 entgegensteht. Der Teilschiedsspruch entfaltet insbesondere hinsichtlich der im Schlussschiedsspruch vom Schiedsgericht verneinten Parteifähigkeit der Antragstellerin, aber auch hinsichtlich einer „Aktivlegitimation“ der Antragstellerin im Sinne einer Befugnis, die gegen die Antragsgegnerinnen geltend gemachten Ansprüche im Wege der Schiedsklage aus eigenem oder fremdem Recht zu verfolgen, keine Rechtskraftwirkung. Die materielle Rechtskraftwirkung einer Entscheidung, die gemäß § 1055 ZPO auch Schiedssprüchen zukommt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1055 Rn. 7), führt objektiv nur insoweit zu einer Bindung, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist (BGH, a.a.O., Rn. 18; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 30, 35, 37). Maßgebend ist danach wegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs der Klageantrag und der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Dabei erwächst nur der gegebenenfalls durch Auslegung zur ermittelnde Entscheidungssatz in Rechtskraft, während einzelne Urteilselemente nicht rechtskräftig festgestellt werden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen, die als solche nicht Streitgegenstand waren (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 34a). Daraus ergibt sich für Teilurteile die Konsequenz, dass insbesondere über von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren entschieden wird, soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gemäß § 280 Abs. 2 ZPO durch bindendes Zwischenurteil festgestellt werden (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 301 Rn. 12). Ein abweichendes Verständnis ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass vereinzelt angenommen wird, dass im Falle einer Sachentscheidung die Zulässigkeit der Klage mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden sei (vgl. Gruber, BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand 01.03.2020, § 322 Rn. 39a m.w.N. zu den verschiedenen Ansichten). Denn die Rechtskraftwirkung eines Teilurteils würde, auch wenn sie die Feststellung der Zulässigkeit der Klage umfasste, jedenfalls nicht über den Teil der geltend gemachten Ansprüche hinausgehen, der Gegenstand des Teilurteils war (vgl. Gruber, a.a.O.). Nach diesem Maßstab entfaltet der Teilschiedsspruch vom 05.11.2013 für die die Person der Antragstellerin betreffenden Prozessvoraussetzungen keine Rechtskraftwirkung. Gegenstand der in dem Teilschiedsspruch getroffenen Entscheidung waren im Verhältnis zwischen den Parteien ausschließlich Zahlungsansprüche der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2012. Demgegenüber betraf die von dem Schiedsgericht in dem Schlussschiedsspruch zu treffende Entscheidung andere Ansprüche der Antragstellerin, insbesondere Zahlungsansprüche für andere, spätere Zeiträume sowie die in dem Schiedsspruch im Einzelnen dargestellten Anträge der Antragstellerin auf Auskunft, Buchprüfung sowie verschiedene von der Antragstellerin begehrte Feststellungen. Das Schiedsgericht hat über die die Antragstellerin betreffenden Prozessvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Teilschiedsspruch auch nicht gesondert im Wege einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden, sondern die Prozessvoraussetzungen in dem Teilschiedsspruch lediglich ohne diesbezügliche Ausführungen konkludent bejaht. Das Schiedsgericht war danach durch die Rechtskraftwirkung des Teilschiedsspruchs nicht gehindert, die gemäß § 56 Abs. 1 ZPO (erneut) von Amts wegen zu prüfendenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in dem andere Streitgegenstände betreffenden Schlussschiedsspruch anders zu beurteilen als in dem vorangegangenen Teilschiedsspruch. Es bestand insoweit zugleich auch keine an eine Rechtskraftwirkung anknüpfende Präklusionswirkung des Teilschiedsspruchs für neue Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts, die sich auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen bezogen. Eine das Schiedsgericht bindende Rechtskraftwirkung des Teilschiedsspruchs ergibt sich auch nicht insoweit, als in Bezug auf eine in dem Teilschiedsspruch der Sache nach bejahte „Aktivlegitimation“ der Antragstellerin - über deren Befugnis zur Prozessführung hinaus - eine Wirksamkeit der Abtretung der VPP-Ansprüche an die Antragstellerin bzw. der erteilten Einziehungsermächtigungen von dem Schiedsgericht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vorausgesetzt worden ist. Es handelt sich bei der Frage einer materiell-rechtlichen Wirksamkeit von Abtretungen und Einziehungsermächtigungen lediglich um eine Vorfrage für die in dem Teilschiedsspruch über Zahlungsansprüche der Antragstellerin getroffene Entscheidung, die für das weitere dem Schlussschiedsspruch zugrundeliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet und sich überdies nur auf den Teil der Ansprüche der Antragstellerin bezieht, die den Streitgegenstand des Teilschiedsspruchs bildeten. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil (vgl. dazu Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl., § 301 Rn. 12) an, da die Unzulässigkeit eines Teilurteils gegebenenfalls nicht zu einer weiterreichenden Rechtskraft des Teilurteils führen kann. Es verbleibt insoweit vielmehr bei dem Grundsatz, dass ein Teilurteil den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkungen in zwei selbständige Verfahren trennt, die nach Erlass des Urteils so zueinanderstehen, als wären sie von vornherein isoliert eingeklagt worden (Musielak, in: Voit/Musielak, ZPO 17. Aufl., § 322 Rn. 75; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 301 Rn. 22). Die Bindungswirkung der Rechtskraft beschränkt sich auch bei einem unzulässigen Teilurteil auf den Streitgegenstand und erfasst nicht einzelne Urteilselemente (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 46). Eine Bindungswirkung des Teilschiedsspruchs besteht entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Folgeprozess auch an der Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils hindert. Nur im Falle einer Identität der Streitgegenstände steht die Rechtskraft einer in einem Erstprozess ergangenen Entscheidung in einem Folgeprozess dem Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils der im Erstprozess festgestellten Rechtsfolge entgegen (Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., Vor § 322 Rn. 20). Es genügt danach nicht, dass sich aus einer abweichenden Beurteilung einer von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess nicht erfassten Vorfrage im Zweitprozess eine Entscheidung ergibt, die von der im Erstprozess getroffenen Entscheidung abweicht. Ferner wird durch den Schlussschiedsspruch entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin die Rechtskraft des zuvor ergangenen Teilschiedsspruchs auch nicht „ausgehöhlt“, da die von dem Schiedsgericht im Schlussschiedsspruch ausgesprochene Klageabweisung für die von dem Schiedsgericht in dem Teilschiedsspruch für einen anderen Streitgegenstand getroffene Entscheidung ohne Bedeutung ist. Insbesondere hindert die in dem Schlussschiedsspruch getroffene Entscheidung die Antragstellerin nicht daran, über die ihr in dem Teilschiedsspruch zugesprochenen Ansprüche zu verfügen. Es liegt ferner unter Berücksichtigung der vorstehenden Würdigung entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin auch kein eklatanter und offensichtlicher Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit oder eine Verletzung des Rechtsfriedens vor, da das Schiedsgericht die Frage der Parteifähigkeit der Antragstellerin in dem Schlussschiedsspruch mangels entsprechender Rechtskraftwirkung des Teilschiedsspruchs erneut zu prüfen hatte und insoweit mit einer von dem Teilschiedsspruch abweichenden Beurteilung der Parteifähigkeit der Antragstellerin keine elementaren Rechtsgrundsätze verletzt hat. Die vom Senat durch Beschluss vom 24.07.2014 (…/13) u.a. zugunsten der Antragstellerin ausgesprochene Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 05.11.2013 entfaltet nach den vorstehend dargestellten Maßstäben hinsichtlich der Feststellung einer Parteifähigkeit der Antragstellerin ebenfalls keine Bindungswirkung. Die materielle Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Senats beschränkt sich auf die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs und kann hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht über diesen hinausgehen. 2. Rechtliche Würdigung der Parteifähigkeit Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht davon ausgegangen ist, dass sich als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz aufgrund einer Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin deren fehlende Parteifähigkeit ergibt. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts verstößt mit der Annahme einer fehlenden Parteifähigkeit der Antragstellerin nicht gegen den materiellen ordre public. Zum materiellen ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden materiellen Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat, sowie auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Danach begründet nicht jeder Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen materiellen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2016, 26 Sch 5/16, Rn. 42 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18, Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 29, jeweils zit. nach juris). Nach diesen Maßstäben verstößt die rechtliche Würdigung, mit der das Schiedsgericht eine fehlende Parteifähigkeit der Antragstellerin begründet hat, nicht deshalb gegen den materiellen ordre public, weil es sich bei der Antragstellerin um eine in das Handelsregister eingetragene GmbH handelt, die gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG als juristische Person rechtsfähig ist und unter ihrer Firma klagen und verklagt werden kann. Zwar folgt aus der Rechtsfähigkeit der GmbH gemäß § 50 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch deren Parteifähigkeit in einem Rechtsstreit. Diese grundlegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers werden jedoch unabhängig davon, ob das Schiedsgericht die Parteifähigkeit der Antragstellerin zu Recht verneint hat, durch die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung nicht in Frage gestellt. Vielmehr beschränkt sich die Entscheidung des Schiedsgerichts in ihrer Wirkung darauf, die Parteifähigkeit der Antragstellerin wegen eines Verstoßes ihres Gesellschaftsvertrages gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in einer Konstellation zu verneinen, in der die Antragstellerin mit ihrer Prozessführung gerade den nach Würdigung des Schiedsgerichts gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßenden Gesellschaftszweck verfolgt, indem sie im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft ohne die dafür notwendige Befugnis betreibt. Die Argumentation des Schiedsgerichts mit einer durch einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz begründeten Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin läuft daher in der konkreten Fallkonstellation - ebenso wie die Ausführungen des Schiedsgerichts zur mangelnden „Aktivlegitimation“ der Antragstellerin wegen einer durch den Verstoß begründeten Nichtigkeit aller die geltend gemachten Ansprüche betreffenden Abtretungen und Vereinbarungen - der Sache nach lediglich darauf hinaus, der Antragstellerin eine dem Rechtsdienstleistungsgesetz widersprechende Prozessführung zu versagen. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts entspricht damit - unabhängig von der Frage ihrer Richtigkeit - dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 S. 2 RDG, nach dem neben dem Rechtssuchenden auch der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden sollen. Vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann eine Missachtung der in der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer juristischen Person liegenden grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht daraus hergeleitet werden, dass sich das Schiedsgericht nicht nur auf eine Nichtigkeit der die geltend gemachten Ansprüche betreffenden Abtretungen und Vereinbarungen gestützt, sondern auch eine fehlende Parteifähigkeit der Antragstellerin angenommen und dies rechtstechnisch mit einer aus dem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz folgenden Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin begründet hat. Das Schiedsgericht hat sich insoweit auf Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 245/11) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 21.04.2015, 6 U 189/12) gestützt, die auf einer entsprechenden rechtlichen Würdigung beruhen. Der Umstand, dass sich von den vom Schiedsgericht zitierten Entscheidungen nur die Entscheidung des OLG Brandenburg auf eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft) bezieht, während die Entscheidung des BGH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft und nach der Rechtsprechung des BGH eine Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages einer GmbH nach deren Eintragung in das Handelsregister in anderen Fallkonstellationen grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1956, II ZB 11/56, Rn. 7 zu § 117 BGB; Urteil vom 27.01.2015, KZR 90/13, Rn. 24 zu einem Kartellverbotsverstoß, jeweils zit. nach juris), mag zwar Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts begründen. Eine fehlerhafte Beurteilung des Schiedsgerichts würde unter Berücksichtigung der im Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers aber noch keinen Verstoß gegen den materiellen ordre public begründen, da die getroffene Entscheidung die grundsätzliche Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit von juristischen Personen nicht in Frage stellt. Eine abweichende Würdigung ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch weder mit Blick auf die Regelung des § 75 GmbHG noch unter dem Aspekt eines mit der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit von juristischen Personen bezweckten Verkehrsschutzes. Die Regelung des § 75 GmbHG über die Nichtigkeitsklage dient als abschließende Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1956, II ZB 11/56, Rn. 7; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG 9. Aufl., § 75 Rn. 17) zwar auch im Falle eines von Anfang an unzulässigen Unternehmensgegenstandes (vgl. Altmeppen, a.a.O., § 75 Rn. 12) zur Herbeiführung der Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft (vgl. Trölitzsch, BeckOK GmbHG, 43. Edition, Stand 01.02.2020, § 75 Rn. 13 m.w.N.). Der Vorschrift ist als Bestandteil der Regelungen zur Abwicklung einer GmbH jedoch keine grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, die über die durch die Einzelfallentscheidung des Schiedsgerichts nicht berührte grundsätzliche Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH hinausgeht. Dies gilt auch, soweit aus dem abschließenden Charakter der Regelung möglicherweise ein Argument gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung hergeleitet werden kann, mit der das Schiedsgericht die fehlende Parteifähigkeit der Antragstellerin begründet hat. Im Übrigen weisen die Antragsgegnerinnen zu Recht darauf hin, dass die Verneinung der Parteifähigkeit durch das Schiedsgericht wegen der auf das Verhältnis der Parteien beschränkten Rechtskraftwirkung des Schiedsspruchs den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 75 GmbHG unberührt lässt. Soweit die gesetzliche Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GmbH als juristischer Person dem Schutz des Rechtsverkehrs dient, kann daraus ein Verstoß der Entscheidung des Schiedsgerichts gegen den materiellen ordre public nicht abgeleitet werden. Das Schiedsgericht hat mit der Verneinung der Parteifähigkeit - wie vorstehend ausgeführt - im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerinnen gerade dem auf den Schutz des Rechtsverkehrs gerichteten Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechnung getragen. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin selbst zur Begründung ihrer Parteifähigkeit nicht auf einen mit ihrer Anerkennung als juristische Person verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs berufen. Eine abweichende Würdigung kann auch nicht damit begründet werden, dass die vom Schiedsgericht festgestellte fehlende Parteifähigkeit der Antragstellerin auch für ein künftiges Handeln der Antragstellerin im Rechtsverkehr und diesbezügliche künftige (schieds-)gerichtliche Entscheidungen relevant werden könnte. Denn die Rechtskraftwirkung der von dem Schiedsgericht getroffenen Entscheidung beschränkt sich auf die von dem Schiedsgericht mit dem Schlussschiedsspruch als unzulässig abgewiesene Schiedsklage. Eine nur faktische Gefahr, dass eine - möglicherweise rechtlich fehlerhafte - Entscheidung weitere fehlerhafte Entscheidungen nach sich ziehen könnte, führt nicht dazu, dass die im Einzelfall getroffene Entscheidung gegen den materiellen ordre public verstößt. Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass ein mit der Verneinung der Parteifähigkeit der Antragstellerin verbundener Verstoß gegen den materiellen ordre public auch deshalb nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen würde, weil er sich gegebenenfalls nicht auf das Ergebnis des Schiedsspruchs ausgewirkt hätte. Denn das Schiedsgericht hat die getroffene Entscheidung alternativ auch damit begründet, dass die die geltend gemachten Ansprüche betreffenden Abtretungen und Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig seien. Es handelt sich bei dieser Argumentation des Schiedsgerichts um eine die Klageabweisung selbständig tragende Begründung. 3. Rüge weiterer Rechtsfehler Soweit die Antragstellerin weitere Fehler der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts rügt, ist ein Aufhebungsgrund wegen eines Verstoßes gegen den materiellen ordre public hinsichtlich aller drei tragenden Alternativbegründungen des klageabweisenden Schiedsspruchs weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Senat ist wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond auch nicht gehalten, die sachliche Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts im Hinblick auf die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rügen im Einzelnen nachzuprüfen. a) Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz Soweit sich die Antragstellerin allgemein darauf beruft, dass entgegen der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege, weil sie als Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht zu dem Zweck gegründet worden sei, Ansprüche geltend zu machen, setzt die Antragstellerin der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung entgegen. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch (S. 14-17) unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gründung der Antragstellerin und der Abtretung der X-Ansprüche an die Antragstellerin begründet, dass der Gesellschaftszweck der Antragstellerin schon zum Zeitpunkt ihrer Gründung gegen § 2 Abs. 2 RDG verstieß. Dabei hat das Schiedsgericht die Feststellung, dass die Gründung der Antragstellerin den Zweck hatte, die VPP-Forderungen geltend zu machen, insbesondere auf die von Herrn E mit Zustimmung der Antragstellerin im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 abgegebenen Erklärungen gestützt, die sich aus den tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 23.05.2016 (Anlage AG 4) ergeben. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie in dem Schiedsverfahren zu ihrer Gründung einen konkreten Sachvortrag gehalten hat, der von der vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Darstellung im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 abweicht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass hinsichtlich des an Herrn E abgetretenen Teils der VPP-Ansprüche des Herrn X die Voraussetzungen für ein Konzernprivileg gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG vorgelegen hätten, weil Herr E (wirtschaftlicher) Alleingesellschafter der Antragstellerin gewesen sei und ihm als Steuerberater auch die Unternehmereigenschaft zukomme, begründet die Rechtsanwendung, mit der das Schiedsgericht ein Eingreifen des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG im Hinblick auf den Herrn E zustehenden Anteil der Forderungen verneint hat, unabhängig von der Frage ihrer Richtigkeit schon deshalb keinen Verstoß gegen den materiellen ordre public, weil in der Ausnahmevorschrift keine für die Rechtsordnung grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt und zudem auch nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber mit der auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beschränkten Ausnahmeregelung typischerweise die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Fallkonstellationen erfassen wollte, in der ein freiberuflich tätiger Unternehmer sich nach den Feststellungen des Schiedsgerichts an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt, deren Gesellschaftszweck auf die Durchsetzung einer ihm anteilig zustehenden Forderung gerichtet ist. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht ein Eingreifen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG für den auf Herrn E entfallenden Forderungsanteil mit der Begründung verneint hat, dass die Nichtigkeit der Inkasso-Dienstleistungen für Herrn X und die Firma1 nach § 139 BGB auch die Inkasso-Dienstleistungen für Herrn E erfasse, da nach dem Willen der Beteiligten die umfassende Geltendmachung der VPP-Forderung gemeinsames Ziel gewesen sei. Soweit die Antragstellerin die Anwendung des § 139 BGB durch das Schiedsgericht für rechtlich unzutreffend erachtet, folgt daraus noch kein Verstoß gegen den materiellen ordre public, weil es sich bei § 139 BGB lediglich um eine Auslegungsregel handelt, die - ungeachtet der Bedeutung einer Auslegung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen für die Privatautonomie - keine für die deutsche Rechtsordnung grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers beinhaltet. Das Schiedsgericht hat seine Begründung im Übrigen - trotz Erwähnung der Vorschrift - der Sache nach nicht auf § 139 BGB gestützt, sondern einen der Auslegungsregel entsprechenden Parteiwillen zur umfassenden Geltendmachung des VPP-Anspruchs positiv festgestellt. Die damit von dem Schiedsgericht vorgenommene Vertragsauslegung ist wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots einer révision au fond einer Nachprüfung durch den Senat entzogen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass kein objektiv einheitliches Geschäft, sondern verschiedene von jeweils verschiedenen Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossene Rechtsgeschäfte vorgelegen hätten und das Schiedsgericht die maßgeblichen Zeitpunkte für die Betrachtung, nämlich die Gründung der Antragstellerin einerseits bzw. die Zeitpunkte der Einbringung und Einziehungsermächtigungen andererseits, willkürlich vermischt habe, bieten die Einwände der Antragstellerin für die Feststellung eines über einen bloßen Rechtsfehler hinausgehenden odre public-Verstoßes keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin verkennt zudem, dass das Schiedsgericht bei der Feststellung eines Verstoßes des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz maßgebend auf den Zeitpunkt der Gründung der Antragstellerin und die zum Gründungszeitpunkt erfolgte Abtretung der VPP-Ansprüche des Herrn X an die Antragstellerin abgestellt und davon ausgehend auch alle anderen Abtretungen und Vereinbarungen, die der Umsetzung der Zielsetzung dienten, wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz für nichtig erachtet hat. Die Würdigung des Schiedsgerichts beruht insoweit ersichtlich auf der Annahme einer von der Antragstellerin fortlaufend unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Zwecksetzung. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Würdigung des Schiedsgerichts, die für eine Willkür keine Anhaltspunkte bietet. Insbesondere hat das Schiedsgericht einen übereinstimmenden Willen der Beteiligten zur Verknüpfung der jeweiligen Forderungseinziehung nicht ohne einen Ansatz im Vortrag der Parteien bejaht, sondern ihn anhand der Umstände des Gründungsvorgangs und des Vortrags des Herrn E und der Antragstellerin im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt. In diesem Zusammenhang schließt es der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass sie zunächst noch regelmäßig Zahlungen aus dem Unternehmenskaufvertrag erhalten habe, nicht aus, dass der Wille der Beteiligten entsprechend der von dem Schiedsgericht getroffenen Feststellung schon bei der Gründung der Antragstellerin darauf gerichtet war, die der Antragstellerin übertragenen Ansprüche gegebenenfalls nicht nur außergerichtlich, sondern auch gerichtlich geltend zu machen. Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public kann vor diesem Hintergrund entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ferner auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht nicht auf weitere Einzelheiten der zur Umsetzung der festgestellten Zielsetzung geschlossenen Vereinbarungen eingegangen ist und insbesondere nicht ausdrücklich zu der in der Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und Herrn E vom 15.12.2010 (Anlage AS 13) enthaltenen salvatorischen Klausel Stellung genommen hat. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public ist schließlich auch insoweit nicht feststellbar, als die Antragstellerin rügt, dass sie im Hinblick auf den 20%igen Teilanspruch des Herrn X selbst Forderungsinhaberin gewesen und bezüglich dieses Teils der Forderungen nach Erlöschen der zwischen ihr und Herrn X bestehenden stillen Gesellschaft infolge der Insolvenz des Herrn X auch allein wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Antragstellerin verkennt, dass es nach der bereits dargestellten, unter dem Aspekt des materiellen ordre public nicht zu beanstandenden Würdigung des Schiedsgerichts wegen der mit der Gründung der Antragstellerin verfolgten, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßenden Zielsetzung der Beteiligten nicht zu einer wirksamen Abtretung von Ansprüchen oder Anspruchsteilen an die Antragstellerin gekommen ist und sie damit in rechtlicher Hinsicht zu keinem Zeitpunkt selbst Forderungsinhaberin war. Aus der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts folgt zugleich, dass die Antragstellerin auch durch die Insolvenz des Herrn X - unabhängig von der Frage einer Auflösung oder Beendigung der zwischen ihr und Herrn X bestehenden stillen Gesellschaft - keine Ansprüche erwerben konnte. Entsprechendes gilt für die der Antragstellerin von dem Insolvenzverwalter des Herrn X erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung des Herrn X zustehenden Teils der Ansprüche. Denn das Schiedsgericht hat neben den Abtretungen ausdrücklich auch „Prozessstandschaften“ und „Einziehungsermächtigungen“ für nichtig erachtet. b) Missbräuchliche vermögenslose GmbH Soweit sich die Antragstellerin gegen die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts zu einem Missbrauch der Prozessstandschaft wegen einer Vermögenslosigkeit der Antragstellerin wendet, ist ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public nicht feststellbar. Im Hinblick auf die nachträglich angebotene Bürgschaft des Herrn E hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die Bürgschaft eine ursprüngliche Nichtigkeit nicht geheilt hätte und die Bürgschaft auch nicht angenommen worden sei. Das Schiedsgericht hat mit diesen Erwägungen nicht gegen für die Rechtsordnung grundlegende Wertentscheidungen des Gesetzgebers oder elementare Gerechtigkeitsvorstellungen verstoßen. Auch wenn die Antragsgegnerinnen - wie die Antragstellerin geltend macht - durch eine nachträglich begründete Einstandspflicht des Herrn E hinsichtlich ihrer Kostenerstattungsansprüche nicht schlechter gestellt worden wären, als wenn Herr E die Ansprüche selbst gegen die Antragsgegnerinnen geltend gemacht hätte, erscheint es aus Gerechtigkeitsgründen nicht unerlässlich, der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, einen durch ihr Vorschieben als vermögenslose Gesellschaft begründeten Mangel der Zulässigkeit der Klage nachträglich durch Beibringung von Bürgschaften der Person zu beseitigen, von der die Antragstellerin zum Zweck der Prozessführung vorgeschoben worden ist. Nichts Anderes gilt hinsichtlich des Herrn X zustehenden Teils der Ansprüche im Hinblick auf die erst während des Schiedsverfahrens eingetretene Insolvenz des Herrn X. Es ist aufgrund allgemeiner Gerechtigkeitsvorstellungen nicht geboten, der Antragstellerin als nach den Feststellungen des Schiedsgerichts missbräuchlich vorgeschobener vermögensloser Prozessstandschafterin deshalb die Möglichkeit einer Prozessführung zu eröffnen, weil nachträglich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsinhabers eröffnet worden ist. Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass das Schiedsgericht die Entscheidung hinsichtlich der von Herrn E angebotenen Bürgschaft alternativ auch darauf gestützt hat, dass sich mangels Vortrags der Antragstellerin zu der von den Antragsgegnerinnen bestrittenen Bonität des Herrn E nicht beurteilen lasse, ob eine Bürgschaft des Herrn E einer Vermögenslosigkeit der Antragstellerin entgegengestanden hätte. Die Antragstellerin hat allerdings eine Unrichtigkeit der Feststellung des Schiedsgerichts, dass sie eine Bonität des Herrn E nicht dargelegt habe, nicht geltend gemacht. Insbesondere hat die Antragstellerin mit ihrem Hinweis, dass das Schiedsgericht über die Bonität des Herrn E hätte Beweis erheben können, nicht dargelegt, dass das Schiedsgericht einen von ihr unter Beweis gestellten Vortrag zur Bonität des Herrn E übergangen hat. c) Fehlendes Prozessführungsinteresse Es ergibt sich schließlich auch insoweit kein Verstoß gegen den materiellen ordre public, als das Schiedsgericht die Klageabweisung alternativ auch auf ein fehlendes Eigeninteresse der Antragstellerin an der Prozessführung gestützt hat. Die Rüge der Antragstellerin, dass nach ganz herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ein Provisionsinteresse ausreiche, um das eigene Interesse des Prozessstandschafters zu begründen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen grundlegende Wertentscheidungen des Gesetzgebers oder elementarer Gerechtigkeitsvorstellungen. Die Rechtsprechung des BGH, nach der ein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung unter Umständen zur Begründung des notwendigen Eigeninteresses des Prozessstandschafters genügen und in diesem Zusammenhang auch ein Provisionsinteresse bei einer Einzugsermächtigung ausreichend sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2010, VIII ZR 53/09, Rn. 29, zit. nach juris), führt nicht dazu, dass eine abweichende Auffassung als ordre public-widrig anzusehen ist, zumal die entsprechende Rechtsprechung des BGH nicht unumstritten ist (vgl. z.B. Zöller/Althammer, ZPO 33. Aufl., Vor § 50 Rn. 40, 49) und ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters jedenfalls noch nicht durch das Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung begründet wird (BGH, Urteil vom 24.08.2016, VIII ZR 182/15, Rn. 18, zit. nach juris). Es kommt hinzu, dass das Schiedsgericht das Provisionsinteresse der Antragstellerin zur Begründung eines die Prozessstandschaft rechtfertigenden Eigeninteresses an der Prozessführung deshalb nicht für ausreichend erachtet hat, weil der Antragstellerin im Erfolgsfall nur ein geringer Teil in Höhe von 0,3 % der beigetriebenen Gelder zufließen sollte. Das Schiedsgericht hat dieses Provisionsinteresse mit der Erwägung, dass die „Provision“ der Antragstellerin sogar hinter einem „Dritt-Vergleich“ zurückbleibe, aufgrund seiner geringen Höhe im Gesamtzusammenhang nicht als ausreichende Rechtfertigung für eine Prozessstandschaft angesehen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass dem eine abweichende Rechtsprechung entgegenstehen könnte, nach der schon jedes - noch so geringe - Provisionsinteresse zur Rechtfertigung einer Prozessstandschaft genügt. Erst Recht ist in dieser Hinsicht kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public ersichtlich. Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass sich die 0,3%ige Beteiligung der Antragstellerin im Erfolgsfall nach den Feststellungen des Schiedsgerichts wohl ohnehin nur auf den im Innenverhältnis zur Antragstellerin Herrn X zustehenden 20%igen Teil der Ansprüche bezieht und somit im Ergebnis nur im Bereich von 0,06 % der von der Antragstellerin geltend gemachten Gesamtansprüche liegt. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass dem der Firma1 zustehenden 25%igen Anteil der Forderung eine von ihr vorgenommene Sicherungsabtretung zugrunde gelegen und sie damit ein eigenes berechtigtes Interesse an der Einziehung gehabt habe, ergibt sich bereits nicht, dass das Schiedsgericht aufgrund des Parteivortrags von einem solchen Sachverhalt ausgehen musste. Vielmehr hat das Schiedsgericht nur festgestellt, dass die Antragstellerin und die Firma1 im Jahr 2010 für einen erstrangigen Anteil von 25 % „Treuhand, Inkasso und Prozessführung“ vereinbart hätten und die Firma1 als Zessionarin zunächst eine Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin bestätigt, später aber Zahlung an sich verlangt habe. Im Übrigen könnte in Anbetracht der komplexen Gestaltung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Teilen der X-Ansprüche das Übersehen einer der Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Firma1 über die Prozessführung der Antragstellerin zugrundeliegenden Sicherungsabtretung auch allenfalls eine rechtliche Fehlerhaftigkeit der die Zulässigkeit einer Prozessstandschaft betreffenden Würdigung des Schiedsgerichts begründen, ohne dass daraus im Gesamtzusammenhang aber abzuleiten wäre, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts zur fehlenden Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin hinsichtlich des auf die Firma1 entfallenden Anspruchsteils gegen den ordre public verstieß. Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public kann ferner auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht eine Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin auch für den Teil der Ansprüche verneint hat, der im Innenverhältnis wegen der Vereinbarung über die stille Gesellschaft Herrn X zustand. Das Schiedsgericht hat für diesen Teil der Ansprüche festgestellt, dass die Antragstellerin für fremden Erfolg gehandelt und im Unterliegensfall ein höheres Risiko getragen habe als bei einer Treuhand. Zwar wird nicht nur in Fällen einer Treuhandzession, sondern auch in Fällen einer Inkassozession teilweise angenommen, dass kein Fall der Prozessführung über fremde Rechte vorliege (vgl. Zöller/Althammer, ZPO 33. Aufl., Vor § 50 Rn. 45). Es handelt sich aber hinsichtlich der Inkassozession um eine streitige Frage (vgl. Lindacher, MüKo ZPO 5. Aufl., Vorbemerkung zu § 50 Rn. 75), deren möglicherweise rechtsfehlerhafte Beurteilung durch das Schiedsgericht gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen verschiedenen Formen der treuhänderisch gebundenen Rechtsübertragung und der bloßen Ermächtigung zur Forderungseinziehung keinen Verstoß gegen den materiellen ordre public begründen könnte. Das Schiedsgericht hat das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses der Antragstellerin an der Prozessführung überdies nicht ausschließlich auf ein fehlendes Eigeninteresse der Antragstellerin an der Prozessführung gestützt, sondern daneben auch darauf abgestellt, dass es für die Antragsgegnerinnen unzumutbar sei, jahrelang ein Verfahren zu führen, ohne ihre eigentlichen, wechselnden Prozessgegner zu kennen und ohne über eine Sicherheit für die ihr entstandenen Prozesskosten zu verfügen. Es handelt sich bei dieser rechtlichen Erwägung des Schiedsgerichts um ein die Verneinung der Prozessführungsbefugnis selbständig tragendes Argument, das sich allerdings inhaltlich mit den Erwägungen des Schiedsgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Vorschieben der Antragstellerin als vermögensloser Person überschneidet. 4. Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör wegen unterbliebener Beweiserhebung Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO besteht auch nicht unter dem Aspekt eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public wegen der von der Antragstellerin erhobenen Rüge einer unterbliebenen Beweiserhebung. Ein Schiedsspruch widerspricht im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO der öffentlichen Ordnung, wenn ein Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public vorliegt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, Rn. 14; Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 16, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1042 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.11.1982, III ZR 77/81, Rn. 12, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17; Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16). Es ist allerdings für Schiedsgerichte - ebenso wie für staatliche Gerichte - grundsätzlich davon auszugehen, dass diese das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 12.09.2016, 1 BVR 1311/16, Rn. 3, jeweils zit. nach juris). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt danach insbesondere vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags einer Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, Rn. 24, zit. nach juris). Grundsätzlich kann auch das Übergehen eines Beweisantrages zu einem ordre public-Verstoß wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungserheblich ist. Allerdings entscheidet das Schiedsgericht über die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, wobei die zugrundeliegende rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts im Hinblick auf das Verbot der révision au fond ihrerseits keiner Überprüfung auf ihre sachliche Richtigkeit unterliegt (zum Ganzen: Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1042 Rn. 11 f.). Nach diesen Grundsätzen verstößt der Schiedsspruch nicht wegen einer unterbliebenen Beweiserhebung gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. a) Vortrag der Antragstellerin zu ihrem Vermögen Hinsichtlich der zu einem Missbrauch der Prozessstandschaft wegen Vermögenslosigkeit getroffenen Feststellung des Schiedsgerichts, dass die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen habe, dass sie über ausreichende Finanzmittel verfüge, um eventuelle Prozesskostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen zu erfüllen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht einen nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Beweisantritt der Antragstellerin zu ihrer Vermögenssituation übergangen hat. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 10.08.2018 (Anlage AS 11) vorgetragene Behauptung, dass Herr E der Antragstellerin Ende 2010 ein Darlehen über 80.000,00 € gegeben und gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin Herrn X zugesagt habe, die Kosten des Schiedsverfahrens bis zu einem Betrag von 500.000,00 € zu übernehmen. Das Schiedsgericht hat sich in dem Schiedsspruch mit dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2018 vorgelegten zwischen der Antragstellerin und Herrn E am 15.12.2010 schriftlich geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag nebst Darlehensvertrag (Anlage AS 13) befasst und diesen dahingehend ausgelegt, dass sich die der Antragstellerin darin zugesagte Finanzierung auf die Bereitstellung der Mittel für eine aktive Streitverfolgung beschränkt habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin im Schiedsverfahren vorgetragene, ebenfalls Ende 2010 erteilte mündliche Zusage des Herrn E gegenüber Herrn X zugunsten der Antragstellerin für den Unterliegensfall weitergehende Rechte begründen sollte, als sie in dem schriftlichen Vertrag zwischen Herrn E und der Antragstellerin vorgesehen waren. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vortrag der Antragstellerin zu der mündlichen Absprache zwischen Herrn E und Herrn X in dem Schiedsspruch nicht ausdrücklich befasst hat. Denn es ist nicht feststellbar, dass es sich bei der vorgetragenen mündlichen Absprache nach der Vorlage des entsprechenden schriftlichen Vertrages noch um einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Antragstellerin handelte, mit dem sich das Schiedsgericht neben dem schriftlichen Vertrag noch ausdrücklich hätte befassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, Rn. 24, zit. nach juris). Vielmehr genügte es, dass das Schiedsgericht sich in dem Schiedsspruch mit dem zwischen der Antragstellerin und Herrn E geschlossenen schriftlichen Prozessfinanzierungsvertrag näher befasst und im Übrigen nur allgemein darauf verwiesen hat, dass der Vortrag der Antragstellerin ihrer sekundären Darlegungslast nicht genüge. Denn es handelt sich bei dem schriftlichen Prozessfinanzierungsvertrag, der die zwischen der Antragstellerin und Herrn E im Einzelnen vereinbarten Regelungen beinhaltet, um den Kern des Tatsachenvorbringens der Antragstellerin zu einem ihr gegenüber Herrn E zustehenden Kostenerstattungsanspruch, gegenüber dem eine denselben zeitlichen Zusammenhang betreffende, inhaltlich nicht näher konkretisierte mündliche Absprache zwischen Herrn E und Herrn X in den Hintergrund tritt. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28.12.2017 (Anlage AS 10) gehaltenen Vortrag zu einer Verpflichtung der Firma1, alle im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag zu einer Kostenerstattungspflicht der Firma1 im Schriftsatz vom 07.05.2018 (Anlage AS 14) dahin konkretisiert, dass bei der Gründung der Firma1 im Jahr 1998 eine Vereinbarung der Gesellschafter zu einer Kostentragungspflicht der Gesellschaft für alle aus dem SPA anfallenden Kosten getroffen worden sei. Das Schiedsgericht hat diesen Vortrag unter Bezugnahme auf den als Anlage K 3-26 vorgelegten Gesellschafterbeschluss der Firma1 in dem Schiedsspruch dahingehend gewürdigt, dass es sich um eine interne Erklärung handele, die der erst später gegründeten Antragstellerin keine Rechte gewähre. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Antragstellerin damit als nicht entscheidungserheblich erachtet und keinen entscheidungserheblichen Beweisantritt der Antragstellerin übergangen. Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen auch mit weiteren Behauptungen der Antragstellerin zu ihr in der Vergangenheit zugeflossenen oder vorhandenen Vermögenswerten befasst und das rechtliche Gehör der Antragstellerin auch insoweit nicht verletzt, da es den betreffenden Vortrag der Antragstellerin für nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Insbesondere hat das Schiedsgericht zu dem von der Antragstellerin für den 30.12.2010 behaupteten Kassenbestand von 42.112,54 € sinngemäß festgestellt, dass der vorgelegte Kontoauszug die Behauptung der Antragstellerin zu einem vorhandenen Kassenbestand nicht belege, da es an einem Ausweis des Kontoinhabers fehle und die Antragstellerin einem entsprechenden Bestreiten der Antragsgegnerinnen nicht substantiiert entgegengetreten sei. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht die durch den Kontoauszug belegte (kurzfristige) Liquidität auch bei Unterstellung einer Kontoinhaberschaft der Antragstellerin nicht als ein zur Deckung von Kostenerstattungsansprüchen ausreichendes Vermögen bewertet. Soweit sich die Antragstellerin im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 28.12.2017 (Anlage AS 10) darauf berufen hat, dass ihr im Jahr 2010 VPP-Zahlungen in Höhe von 615.653,02 € zugeflossen seien, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Würdigung des Schiedsgerichts in dem Schiedsspruch, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin für nicht entscheidungserheblich erachtet hat, weil es an Darlegungen der Antragstellerin zu einem Verbleib der an sie geleisteten Zahlungen fehlt. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch festgestellt, dass sich anhand der Bilanz der Antragstellerin zum 31.12.2010 nur ein Kontostand von 42.112,54 € und damit ein nach seiner bereits dargestellten Bewertung nicht ausreichendes Vermögen der Antragstellerin ergebe. Das Schiedsgericht ist danach erkennbar davon ausgegangen, dass etwaige der Antragstellerin im Jahr 2010 zugeflossene Zahlungen nicht im Vermögen der Antragstellerin verblieben sind. Die Antragsgegnerinnen haben überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht die Frage nach einem Verbleib der im Jahr 2010 an die Antragstellerin geleisteten Zahlungen nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Anlage AG 12), S. 124 f., in der abschließenden Sitzung erörtert und dabei insbesondere darauf aufmerksam gemacht hat, dass ein Zufluss der Zahlungen in das Vermögen der Antragstellerin aus der Bilanz der Antragstellerin zum Ende des Jahres 2010 nicht erkennbar sei. Die Antragstellerin hat zum Verbleib der geleisteten Zahlungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht auch keine weiteren Erklärungen abgegeben. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Aufhebungsverfahren behauptet, dass die Zahlungen in werthaltige, aber nicht bilanzierungsfähige Investments geflossen seien, fehlt es an jeglicher Konkretisierung des diesbezüglichen Sachvortrags der Antragstellerin. Es hätte der Antragstellerin im Übrigen oblegen, Vortrag zu konkreten nicht bilanzierungsfähigen Vermögenswerten bereits im Schiedsverfahren zu halten. Anlass dazu bestand, nachdem das Schiedsgericht mit der Verfügung Nr. 20 vom 19.07.2018 (Anlage AG 11) u.a. zur Stellungnahme aufgefordert hatte, über welches Vermögen die Antragstellerin verfügte, spätestens aber nach der Erörterung des Verbleibs der im Jahre 2010 geleisteten Zahlungen in der abschließenden Sitzung des Schiedsgerichts. Ein Übergehen entscheidungserheblichen Sachvortrags der Antragstellerin zu ihrer Vermögenssituation ist ferner auch insoweit nicht feststellbar, als sich die Antragstellerin darauf beruft, dass das Schiedsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der ihr in dem Teilschiedsspruch zugesprochene Betrag von über 3,6 Mio. € hinterlegt worden sei. Das Schiedsgericht hat sich in dem Schiedsspruch mit dem Umstand der Hinterlegung des der Antragstellerin zugesprochenen Betrages befasst, das Vorbringen der Antragstellerin, dass sie „Vollstreckungsinhaberin“ von 754.000,00 € aus dem Teilschiedsspruch sei, aber nicht für entscheidungserheblich erachtet, weil sich daraus kein ausreichendes eigenes Vermögen der Antragstellerin ergebe. Das Schiedsgericht hat dies zunächst mit dem Hinweis begründet, dass der seit 2013 hinterlegte Betrag unstreitig nicht ausgekehrt worden sei, und sich damit nachvollziehbar darauf gestützt, dass wegen der langjährigen Hinterlegung ohne eine Teilauszahlung zugunsten der Antragstellerin Zweifel an der Werthaltigkeit der durch die Hinterlegung begründeten Vermögensposition der Antragstellerin bestünden. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der Antragstellerin bezüglich des VPP-Anspruchs keine Bilanzansätze, Erlöse oder Aufwendungen ergäben. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht bei seiner Würdigung konkreten, nach seiner Würdigung entscheidungserheblichen Sachvortrag der Antragstellerin übergangen haben könnte. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin ergibt sich ferner auch nicht im Hinblick auf deren im Schriftsatz vom 28.12.2017 (Anlage AS 10) gehaltenen Vortrag, dass ihr Stammkapital Anfang 2010 eingezahlt worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt fast 100.000,00 € auf dem Konto gehabt habe. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Stammkapital der Antragstellerin befasst und dieses als zur Deckung etwaiger Prozesskostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen nicht ausreichendes Vermögen bewertet, indem es ausgeführt hat, dass die Antragstellerin ein Mindestkapital gehabt habe, das sich reduziert habe. Hinsichtlich der von der Antragstellerin für Anfang 2010 behaupteten punktuellen Liquidität in Höhe von 100.000,00 € ergibt sich aus dem Schiedsspruch, dass das Schiedsgericht eine vorübergehende Liquidität nicht als ausreichendes Vermögen gewertet hat. Denn das Schiedsgericht hat die Behauptung der Antragstellerin, dass von ihr eine Anwaltshonorarforderung über 100.000,00 € bezahlt worden sei, deshalb nicht als entscheidungserheblich erachtet, weil damit kein Nachweis eines ausreichenden Vermögens zur Begleichung eventueller Kostenerstattungsansprüche der Verfahrensgegner erbracht sei. Es ist ferner auch nicht erkennbar, dass es sich bei dem Vortrag der Antragstellerin zu ihrem Stammkapital und einer punktuell vorhandenen Liquidität von 100.000,00 € um einen wesentlichen Kern des Vorbringens der Antragstellerin zu ihrem Vermögen handelte, mit dem sich das Schiedsgericht im Rahmen der Würdigung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin noch näher hätte auseinandersetzen müssen. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem Vermögen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin wegen einer unterbliebenen Beweiserhebung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass zumindest ein „Anscheinsbeweis“ für eine Vermögenslosigkeit spreche. Das Schiedsgericht hat mit der Bezugnahme auf einen „Anscheinsbeweis“ der Sache nach lediglich zum Ausdruck gebracht, dass mangels einer Darlegung werthaltiger Vermögenspositionen durch die Antragstellerin die Schlussfolgerung gerechtfertigt sei, dass die Antragstellerin auch tatsächlich nicht über ein relevantes Vermögen verfüge. b) Vortrag der Antragstellerin zu anderweitiger Geschäftstätigkeit Ein Übergehen entscheidungserheblichen Sachvortrags oder entscheidungserheblicher Beweisantritte der Antragstellerin ist auch für das Vorbringen der Antragstellerin zu außer der Forderungseinziehung betriebenen anderweitigen Geschäftstätigkeiten nicht feststellbar. Das Schiedsgericht hat den Sachvortrag der Antragstellerin zu anderweitigen Geschäftstätigkeiten in dem Schiedsspruch berücksichtigt, indem es festgestellt hat, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag Tätigkeiten neben der Verfolgung des Klageanspruchs beabsichtigt habe. Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag der Antragstellerin aber für nicht entscheidungserheblich erachtet, indem es bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt hat, dass sich die Tätigkeiten in Jahresabschlüssen oder vergleichbaren Unterlagen nicht niedergeschlagen hätten und jedenfalls weit hinter der prozessführungsbezogenen Tätigkeit der Antragstellerin zurückblieben und strittig seien. Das Schiedsgericht hat sich damit maßgebend („jedenfalls“) darauf gestützt, dass von der Antragstellerin nach ihren Darlegungen beabsichtigte oder umgesetzte anderweitige Tätigkeiten gegenüber der die Einziehung der VPP-Ansprüche betreffenden Tätigkeit der Antragstellerin von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung waren und dementsprechend im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass die Forderungseinziehung alleiniger oder zumindest ganz überwiegender Gesellschaftszweck sei und die Antragstellerin nennenswerte anderweitige Aktivitäten nicht ausreichend habe belegen können. Es ist nicht feststellbar, dass diese Begründung des Schiedsgerichts, die wegen des Verbots einer révision au fond vom Senat im Aufhebungsverfahren nicht zu überprüfen ist, auf einem Übergehen von Sachvortrag der Antragstellerin beruht und damit deren rechtliches Gehör verletzt. Denn es ist auch in der Zusammenschau aller von der Antragstellerin im vorliegenden Aufhebungsverfahren nochmals dargestellten Tatsachen nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin tatsächlich anderweitige Tätigkeiten beabsichtigt oder entfaltet hat, die die Würdigung des Schiedsgerichts zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung solcher Tätigkeiten als offenkundig unrichtig erscheinen lassen könnten. Alle von der Antragstellerin nunmehr vorgetragenen Behauptungen aus dem Schiedsverfahren belegen lediglich, dass sich die Antragstellerin in einem nicht näher feststellbaren Umfang im Bereich von Medieninvestments engagiert, zu diesem Zweck bestimmte vorbereitende Tätigkeiten und Vertragsabschlüsse vorgenommen und darüber hinaus eine Tochtergesellschaft erworben hat. Eine im Verhältnis zur Forderungseinziehung erhebliche wirtschaftlichen Bedeutung der von der Antragstellerin entfalteten anderweitigen Tätigkeiten ist auch nicht daraus zu entnehmen, dass Herr X nach den im Schiedsverfahren aufgestellten Behauptungen der Antragstellerin im März 2010 einen Businessplan für Medieninvestments erstellt und zu Kommunikations- und Akquisitionszwecken von einer Werbeagentur einen Flyer hat anfertigen lassen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Antragstellerin zum Abschluss eines Untermietvertrages über Büroräume im „Haus der Multimedia-Produzenten“ in Stadt1 sowie das Engagieren eines Agenten, um interessante Investitionsmöglichkeiten ausfindig zu machen. Auch hinsichtlich des nach dem Vorbringen der Antragstellerin im November 2010 von ihr abgeschlossenen Kooperationsvertrages und des am 30.08.2013 erfolgten Erwerbs der Geschäftsanteile an der Firma4 GmbH ist aus dem im vorliegenden Aufhebungsverfahren wiederholten Vorbringen der Antragstellerin aus dem Schiedsverfahren ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht der entfalteten Tätigkeiten nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht daraus, dass die Antragstellerin pauschal eine Umsetzung des Businessplans „mit den zur Verfügung stehenden Mitteln“ behauptet und vorgetragen hat, der Firma4 GmbH eine unter einer Bedingung stehende Finanzierungszusage in Höhe von 500.000,00 € für die Produktion eines Medienprojekts gegeben zu haben. Ferner lässt auch der im Schiedsverfahren gehaltene Vortrag der Antragstellerin, dass sie beabsichtigt habe, die eingehenden Kaufpreiszahlungen vor allem in Medienprojekte zu investieren und dazu auch einen Medienfonds zu gründen, nicht erkennen, in welchem konkreten wirtschaftlichen Umfang eine Investitionstätigkeit der Antragstellerin beabsichtigt war. Insbesondere kann auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 10.08.2018 (Anlage AS 11), Rn. 3 f., gehaltenen Vortrags dazu, dass Herr X und Herr E im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Gründung der Antragstellerin bestehenden Schulden des Herrn X gegenüber Herrn E vereinbart hätten, dass künftige VPP-Zahlungen vollständig an Herrn E weitergeleitet werden sollten, nicht zugrunde gelegt werden, dass sich der Vortrag der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Investitionstätigkeit auf alle ihr zufließenden VPP-Zahlungen beziehen sollte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin - trotz der oben bereits dargestellten Erörterungen in der abschließenden Sitzung des Schiedsgerichts - keinen Sachvortrag dazu gehalten hat, dass die ihr im Jahr 2010 zugeflossenen VPP-Zahlungen von mehr als 600.000,00 € tatsächlich in ihrem Vermögen verblieben oder für eine Investitionstätigkeit verwendet worden sind. Es bestand mangels konkreter Anhaltspunkte für eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der von der Antragstellerin beabsichtigten und tatsächlich entfalteten anderweitigen Tätigkeiten für das Schiedsgericht unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs auch kein Anlass, sich in dem Schiedsspruch mit allen einzelnen Behauptungen der Antragstellerin zu anderweitigen Investitionen zu befassen. Es kann schließlich aus der von dem Schiedsgericht verwendeten Formulierung, dass die Antragstellerin nennenswerte anderweitige Aktivitäten nicht ausreichend habe „belegen“ können, entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht deren Sachvortrag zu anderweitigen Tätigkeiten für entscheidungserheblich, aber unbewiesen erachtet hat. Denn das Schiedsgericht ist nach dem Gesamtzusammenhang seiner Darstellung erkennbar davon ausgegangen, dass es bereits an einem hinreichenden Sachvortrag der Antragstellerin zu anderen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten fehlt, und hat den Begriff „belegen“ dementsprechend als Synonym für „darlegen“ verwendet. 5. Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör wegen Verletzung von Hinweispflichten Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin kann auch nicht mit einem Verstoß des Schiedsgerichts gegen Hinweispflichten begründet werden. Das Schiedsgericht hat hinsichtlich aller alternativen Begründungen, auf die es den Schiedsspruch gestützt hat, keine Hinweispflichten verletzt. Insbesondere haben die Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren bereits mit Schriftsatz vom 16.06.2017 (Anlage AG 5) den Einwand erhoben, dass die Antragstellerin allein zum Zwecke einer Inkassotätigkeit, nämlich zwecks Einziehung der für sie wirtschaftlich fremden Ansprüche des Herrn X gegründet worden sei und kein anderes Geschäft neben der Einziehung dieser Ansprüche betrieben habe, während die Erlöse der Forderungseinziehung allein Herrn X und Herrn E zugutegekommen seien. Anschließend waren die Fragen einer fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Antragstellerin sowie einer fehlenden Aktivlegitimation Gegenstand des weiteren Schriftwechsels der Parteien und insbesondere auch Gegenstand mehrerer Schriftsätze der Antragstellerin. Das Schiedsgericht hat dementsprechend in dem Schiedsspruch zusammenfassend festgestellt, dass sich die Antragsgegnerinnen darauf berufen hätten, dass die Antragstellerin nicht Anspruchsinhaberin, vermögenslos, missbräuchlich rechtsdienstleistend und ohne eigenes Interesse, außer einem provisionsartigen sei, und die Antragstellerin zu Anspruchsberechtigung und Prozessführungsbefugnis sowie ihrem Vermögen und ihrem Eigeninteresse an der Verfolgung des Anspruchs vorgetragen habe. Das Schiedsgericht hat darüber hinaus durch Verfügung Nr. 19 vom 05.04.2018 (Anlage AG 10) zu erkennen gegeben, dass Fragen der Parteifähigkeit, Aktivlegitimation, Prozessstandschaft sowie das Rechtsdienstleistungsgesetz, § 134 BGB und andere etwaige Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Abtretungen und Prozessstandschaft für die Entscheidung relevant werden könnten, indem es Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme gegeben hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Verfügung des Schiedsgerichts Nr. 20 vom 19.07.2018 (Anlage AG 11) auch der zumindest konkludente Hinweis, dass es für die Entscheidung relevant sein könnte, welches Vermögen und welchen Zweck oder Inhalt die Antragstellerin als Gesellschaft hatte. Denn das Schiedsgericht hat in der Verfügung insbesondere hinsichtlich dieser Fragen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Schiedsgericht hat zudem nach dem stenografischen Protokoll der Schiedsverhandlung vom 24.09.2018 (Anlage AG 12) noch zahlreiche Nachfragen gestellt, die mit der Partei- und Prozessfähigkeit beziehungsweise der Aktivlegitimation der Antragstellerin zusammenhingen. Es bedurfte danach keiner weiteren Hinweise des Schiedsgerichts darauf, dass die Fragen eines Verstoßes des Gesellschaftsvertrages und der verschiedenen Abtretungen der Ansprüche bzw. Ermächtigungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz Gegenstand der zu treffenden Entscheidung sein könnten und sich diese darüber hinaus auch auf Fragen der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf eine etwaige Vermögenslosigkeit sowie ein fehlendes Eigeninteresse an der Prozessführung erstrecken könnten. Eine Hinweispflichtverletzung des Schiedsgerichts ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ferner auch nicht hinsichtlich der Vorschrift des § 139 BGB. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch eine dem § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechende Hinweispflicht des Schiedsgerichts auf von einer Partei erkennbar übersehene oder für unerheblich gehaltene rechtliche Gesichtspunkte folgt. Denn es ergab sich für die Antragstellerin aus den vom Schiedsgericht in seinen Verfügungen Nr. 19 und Nr. 20 im Einzelnen erwähnten rechtlichen und tatsächlichen Aspekten, dass es für die Entscheidung auch auf den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin betreffende Auslegungsfragen ankommen konnte. Es bestand danach für die Antragstellerin Veranlassung, eine Anwendung der Auslegungsvorschrift des § 139 BGB hinsichtlich des von ihr tatsächlich verfolgten Gesellschaftszwecks in Erwägung zu ziehen. Im Übrigen hätte sich eine etwaige Hinweispflichtverletzung des Schiedsgerichts hinsichtlich der Vorschrift des § 139 BGB auf die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung nicht ausgewirkt, da sich das Schiedsgericht - wie oben ausgeführt - bei der Entscheidung der Sache nach nicht auf eine Anwendung des § 139 BGB gestützt, sondern die von den Beteiligten mit der Gründung der Antragstellerin verfolgte Zwecksetzung positiv festgestellt hat. 6. Rüge eines Verstoßes gegen den beschränkten Untersuchungsgrundsatz des § 27.1 S. 1 DIS-SchO 1998 Soweit sich die Antragstellerin auf den in § 27.1 S. 1 DIS-SchO 1998 geregelten beschränkten Untersuchungsgrundsatz beruft, führt dieser nicht dazu, dass das Schiedsgericht alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen notwendigerweise von Amts wegen zu ermitteln hat. Vielmehr steht der beschränkte Untersuchungsgrundsatz im Ermessen des Schiedsgerichts (Münch, MüKo ZPO 5. Aufl., § 1042 Rn. 114 i.V.m. Rn. 108 ff.; OLG München, Beschluss vom 09.01.2017, 34 Sch 20/16, Rn. 49; Beschluss vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11, Rn. 47, jeweils zit. nach juris). Ein Verstoß gegen den beschränkten Untersuchungsgrundsatz liegt daher nur dann vor, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen für das Schiedsgericht als evident darstellt, während eine „ausufernde Inquisition“ nicht angeordnet ist (Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 110). Die Parteien müssen an der Tatsachenfeststellung in ihrem eigenen Interesse mitwirken; kein Schiedsgericht kann oder wird jeglichen erdenklichen Ansätzen nachforschen (Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 111). Das schiedsrichterliche Verfahren verstößt nach diesen Maßstäben nicht gegen den beschränkten Untersuchungsgrundsatz des § 27.1 S. 1 DIS-SchO. Das Schiedsgericht hat mit den Verfügungen Nr. 19 und 20 (Anlagen AG 10 und 11) alle gebotenen Maßnahmen ergriffen, um die für die getroffene Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, und darüber hinaus in der Schiedsverhandlung vom 24.09.2018 weitere diesbezügliche Nachfragen an die Antragstellerin gerichtet. Die von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch als entscheidungserheblich angesehenen Fragestellungen betrafen auch durchweg die internen Verhältnisse der Antragstellerin. Maßgebend waren nach der Würdigung des Schiedsgerichts insbesondere die Rechtsverhältnisse, die der Gründung der Antragstellerin und den von der Antragstellerin geltend gemachten Abtretungen und Prozessstandschaften zugrunde lagen, aber auch die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und deren Interessenlage. Es bestand hinsichtlich aller danach relevanten Tatsachen eine Obliegenheit der Antragstellerin, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und konkreten Tatsachenvortrag zu den einzelnen Fragestellungen zu halten. Demgegenüber war das Schiedsgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes auf die Mitwirkung der Antragstellerin und deren Tatsachenvortrag angewiesen und musste aufgrund des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen, um etwaige Tatsachen zu ermitteln, die die Antragstellerin trotz der Aufforderungen in den Verfügungen Nr. 19 und 20 nicht vorgetragen hatte. Das Schiedsgericht war daher insbesondere nicht verpflichtet, den von der Antragstellerin benannten Zeugen X zwecks Ausforschung von Tatsachen zu vernehmen, zu denen die Antragstellerin nicht konkret vorgetragen hatte. Es kommt damit nicht darauf an, ob und inwieweit der von der Antragstellerin benannte Zeuge X im Schiedsverfahren über den von der Antragstellerin dort gehaltenen Sachvortrag hinausgehende Angaben hätte machen und gemäß seinem von der Antragstellerin nunmehr im Aufhebungsverfahren vorgelegten Schreiben (Anlage AS 21) Details zu den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin hätte darstellen können. 7. Rüge einer Überraschungsentscheidung Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public kann auch nicht aus der Behauptung der Antragstellerin hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht bei ihr und ihren Prozessbevollmächtigten in der abschließenden mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt habe, es werde der Klage stattgeben. Es kommt insoweit insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung in Betracht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018, 2 BvR 549/17, Rn. 4 m.w.N., zit. nach juris; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1059 Rn. 44d). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 09.11.2015, 34 Sch 27/14, Rn. 32; jeweils zit. nach juris). Die Entscheidung des Schiedsgerichts war nach diesen Maßstäben für die Antragstellerin nicht überraschend. Insbesondere war für die Antragstellerin aufgrund der Verfügungen Nr. 19 und 20 des Schiedsgerichts ohne Weiteres ersichtlich, welche rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen das Schiedsgericht für entscheidungserheblich erachtete. Die Antragstellerin musste daher auch damit rechnen, dass das Schiedsgericht in Abhängigkeit von der Beantwortung der betreffenden Fragestellungen auch zu ihren Lasten entscheiden würde. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass das Schiedsgericht in der abschließenden Sitzung zu Einzelnen der von ihm nach den Verfügungen Nr. 19 und 20 für relevant erachteten Fragestellungen rechtliche oder tatsächliche Einschätzungen mitgeteilt oder angekündigt hat, welches Ergebnis die zu treffende Entscheidung haben werde. Entsprechende Ausführungen des Schiedsgerichts sind insbesondere nicht dem umfassenden Protokoll der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 24.09.2018 (Anlage AG 12) zu entnehmen. Die Antragstellerin hatte danach keinen Anlass, aufgrund eines von ihr und ihren Prozessbevollmächtigten in der Sitzung gewonnenen - subjektiven - Eindrucks auf ein bestimmtes Ergebnis der Entscheidung des Schiedsgerichts zu vertrauen. 8. Rüge einer Willkürentscheidung Es liegen ferner auch keine Anhaltspunkte für einen durch Willkür des Schiedsgerichts begründeten Verstoß gegen den ordre public vor. Eine Willkür des Schiedsgerichts kann insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Erklärung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Anlage AG 12, S. 30) hergeleitet werden. Die Erklärung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dass „Egal, was wir jetzt entscheiden“ … es irgendwie weitergehen werde und „…dass wir jetzt mal diesen Schnitt zustande bringen sollte[n]“, lässt allenfalls erkennen, dass das Schiedsgericht gewillt war, eine abschließende Entscheidung zu treffen und von einer Entscheidungsreife der Sache ausging. Die Erklärung bietet aber auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin hervorgehobenen Aspekte der langen Dauer des Schiedsverfahrens und einer fehlenden Aussicht auf eine Erhöhung des Honorars des Schiedsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht das Verfahren unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage aus sachfremden Erwägungen ohne eine weitere Beweiserhebung beenden wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Gegenstandswertfestsetzung für das Aufhebungsverfahren ergibt sich gemäß § 3 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache verfolgten Ansprüche (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.08.2008, III ZB 17/08; Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl., § 3 Rn. 16.145) und entspricht damit dem vom Schiedsgericht festgesetzten Gegenstandswert von 10.000.000,00 €.