Urteil
9 U 15/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0115.9U15.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Anteil von 20 % am variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom 18. Dezember 1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abzutreten.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt,
dass der Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 zwischen der Beklagten und Herrn W. nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist,
und dass die Abtretung eines Anteils von 20 % des ursprünglich Herrn W. aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 zustehenden variablen Kaufpreisanspruchs gegen die Firma H. Automotive Systems GmbH von Herrn W. an die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Anteil von 20 % am variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom 18. Dezember 1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abzutreten. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 zwischen der Beklagten und Herrn W. nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist, und dass die Abtretung eines Anteils von 20 % des ursprünglich Herrn W. aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 zustehenden variablen Kaufpreisanspruchs gegen die Firma H. Automotive Systems GmbH von Herrn W. an die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist. Im Übrigen wird die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn W. (im Folgenden: Schuldner). Er verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückabtretung eines anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus einem Unternehmenskaufvertrag. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 (im Folgenden: Unternehmenskaufvertrag, Anlage K 77, Anlagenband II Kl.) verkaufte der Schuldner zusammen mit weiteren Verkäufern die Geschäftsanteile an dem Unternehmen „I. GmbH Navigation-Multimedia“ an die H. Automotive Systems GmbH (im Folgenden: Firma H.). Der Kaufpreis setzte sich zusammen aus einem festen Betrag sowie einer monatlichen variablen Vergütung, die von der Stückzahl der verkauften Navigationsgeräte abhängig war. Auf den Schuldner entfiel ein Anteil in Höhe von 19,95 % des vereinbarten Kaufpreises (bzgl. der variablen Vergütung ein Anteil von 19,95 %, im Folgenden: anteiliger variabler Kaufpreisanspruch). Auf die Firma N. GmbH entfielen 50,10 % des vereinbarten Kaufpreises, auf Herrn R. 19,95 % und auf die Ha. 10 %. Gesellschafter der Firma N. GmbH waren Herr R. zu 50 %, die Hab. zu 40 %, und die Ha. zu 10 %. Am 22. Dezember 1999 schlossen der Schuldner und der Steuerberater D. eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Steuerberater D. an den Einnahmen des Schuldners aus dem Unternehmenskaufvertrag mit 45 % beteiligt werde, wobei der Schuldner vorab Einnahmen in Höhe von 14,2 Millionen Euro erhalten sollte. Zu den Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage B 25 (Anlagenband Bekl.) verwiesen. Ab dem Jahr 2009 kam es zu Streitigkeiten der Vertragsparteien des Unternehmenskaufvertrags, in deren Verlauf die Firma H. im März 2009 die weitere Zahlung der monatlichen variablen Vergütung unter Berufung auf § 313 BGB verweigerte. Die Firma H. kündigte gegenüber den Verkäufern mit Schreiben vom 26. März 2009 die aus dem Unternehmenskaufvertrag resultierende Pflicht zur Zahlung des variablen Kaufpreises. Im Januar 2010 schlossen die Verkäufer mit der Firma H. eine Stillhaltevereinbarung, nachdem diese die variablen Kaufpreiszahlungen im Herbst 2009 in verminderter Höhe wieder aufgenommen hatte. Nach Vorliegen von gutachterlichen Stellungnahmen stellte die Firma H. im Oktober 2010 ihre Zahlungen wieder ein. Am 10. Dezember 2009 unterschrieben der Schuldner und Herr D. ein von ihnen so bezeichnetes „Dealmemo“ betreffend die gemeinsame Durchsetzung von Kaufpreisansprüchen gegenüber der Firma H.. Hiernach sollte eine GmbH gegründet werden, bei der der Schuldner nach Gründung im Außenverhältnis als Gesellschafter und Geschäftsführer auftreten sollte. Herr D. sollte wirtschaftlicher Gesellschafter sein und das Stammkapital einzahlen. Der Schuldner und Herr D. wollten die zu gründende Gesellschaft dann mit dem Inkasso der Kaufpreisansprüche gegen die Firma H. beauftragen. Zu den weiteren Einzelheiten des Dealmemos wird auf die Anlage K 25 (Bl. 547 GA LG) verwiesen. In einem Vermögensverzeichnis vom 14. Dezember 2009 erklärte der Schuldner, dass er über kein festes monatliches Einkommen verfüge, sondern seinen Lebensunterhalt durch die Einkünfte aus dem Anteilsverkauf an die Firma H. bestreite. Daneben stünden ihm Ansprüche gegen die GEMA für Tätigkeiten als Musikautor zu. Zu den weiteren Einzelheiten des Vermögensverzeichnisses wird auf die Anlage K 20 (Bl. 520 ff. GA LG) verwiesen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 2009 (Anlage K 72, Anlagenband I Kl.) gründete der Schuldner als alleiniger Gesellschafter die Firma „ W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH“, die zwischenzeitlich in B. GmbH umfirmierte Beklagte (im Folgenden: Beklagte), deren einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter geschäftsführender Gesellschafter er wurde (Anlage K 2, Bl. 12 GA LG). Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigener Vermögenswerte, soweit dazu keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind. Der Schuldner trat seinen anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag an die Beklagte ab und zeigte die Abtretung der Firma H. am 18. Dezember 2019 an (Anlage B 24, Anlagenband Bekl.) Wirtschaftlicher Inhaber der Geschäftsanteile an der Beklagten war Herr D. aufgrund des notariell beurkundeten Treuhandvertrags vom 18. Dezember 2009 mit dem Schuldner. Herr D. erbrachte die Stammeinlage in Höhe von 25.000 €. Der Schuldner sollte lediglich im Außenverhältnis als Inhaber der Geschäftsanteile auftreten. Im Innenverhältnis hielt der Schuldner die Geschäftsanteile treuhänderisch für Herrn D.. Er verpflichtete sich, die ihm im Außenverhältnis zustehenden Gesellschafterrechte nur nach den Weisungen des Treugebers D. auszuüben. Zu den Einzelheiten des Treuhandvertrags vom 18. Dezember 2009 wird auf die Anlage B 1 (Bl. 75 bis 80 GA LG) Bezug genommen. Am 23. Dezember 2009 erging durch das Landgericht Hamburg im Urkundsverfahren ein Vorbehaltsurteil zugunsten der N. GmbH, in dem der Schuldner zur Zahlung von 9,65 Millionen Euro verurteilt wurde. In den anschließend beurkundeten zwei notariellen Vergleichsvereinbarungen vom 19. Februar 2010 erkannten der Schuldner und die Hab. GmbH (im Folgenden: Hab.), deren Geschäftsführer der Schuldner war, im Wege eines kausalen Schuldanerkenntnisses an, der N. GmbH insgesamt 18 Millionen Euro zu schulden. Der Schuldner legte gegenüber der N. GmbH seine Vermögensverhältnisse offen. Zur Sicherung der anerkannten Ansprüche verpfändete der Schuldner Geschäftsanteile. Die Beklagte, die der Vergleichsvereinbarung beitrat, trat zur Sicherung einen erstrangigen Anteil in Höhe von 25 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag an die Firma N. GmbH ab, wobei die Beklagte zur treuhänderischen Verwaltung der Zahlungen verpflichtet blieb. Die aus der Abtretung resultierenden Zahlungen der Beklagten an die N. GmbH wurden zunächst bis einschließlich Juli 2010 gestundet. Der Schuldner verpflichtete sich weiter in den Vergleichsvereinbarungen vom 19. Februar 2010, für die Dauer von zehn Jahren 50 % seines liquiden oder liquidierten Vermögens an die N. GmbH zu zahlen. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Schuldner, den ihm verbleibenden Anteil an der variablen Kaufpreisvergütung dazu zu verwenden, Steuerrückstände und Altverbindlichkeiten zu begleichen und zu vermeiden, dass in seine sonstigen Vermögensgegenstände vollstreckt werde, um auf diese Weise seine Mittel für den Lebensunterhalt zu erwirtschaften und zu erhalten. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Anlagen BK 1 (Teil 1 der Vergleichsvereinbarung) und BK 2 (Teil 2 der Vergleichsvereinbarung) Bezug genommen (Bl. 128 ff. GA OLG). Am 5. März 2010 fand ein Gespräch zwischen dem Schuldner und Herrn D. statt. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 5. März 2010 trat der Schuldner in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten und im eigenen Namen die verbliebenen 75 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag wieder an sich ab (Anlage B 19, Anlagenband Bekl.). Nach der Vereinbarung sollte der „Auftrag zum Inkasso“ des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs für die Beklagte bestehen bleiben. Am 12. März 2010 schloss der Schuldner mit Herrn D. und dessen Steuerberatungsgesellschaft eine Vereinbarung zur Sanierung seiner Vermögensverhältnisse. In der Vereinbarung verzichtete Herr D. auf seine 45-prozentige Beteiligung an den Einnahmen des Schuldners aus den Zahlungsverpflichtungen der Firma H. gemäß dem Unternehmenskaufvertrag und wandelte seine Forderungen gegen den Schuldner und seine Beteiligungsgesellschaften in eine Erfolgsbeteiligung um. Der Schuldner erkannte offene Forderungen gegenüber der D.-Gruppe an, die sich zusammensetzten aus Honoraren der Steuerberatungsgesellschaft des Herrn D. und persönlichen Forderungen des Herrn D. gegen den Schuldner wie gestundete Verbindlichkeiten aus der 45-prozentigen Beteiligung gemäß Vereinbarung vom 22. Dezember 1999 und ein Erfolgshonorar in Höhe von 900.000 € wegen des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 19. Februar 2010. Der Schuldner trat einen Anteil von 47,5 % an seinem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch an Herrn D. ab. Einen weiteren Anteil in Höhe von 7,5 % trat der Schuldner an Herrn D. zur Besicherung von Honoraransprüchen ab. Insgesamt erfolgte die Abtretung an Herrn D. in Höhe von 55 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs. In Ziffer 6. a) der Vereinbarung vom 12. März 2010 heißt es: „Die Sanierung PW-Gruppe ist notwendig geworden aufgrund meiner durch die Zahlungsverweigerung seitens H. entstandenen Notlage.“ Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 14 (Bl. 447 ff. GA LG) Bezug genommen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2010 gründete der Schuldner mit der Beklagten, die wiederum durch ihn vertreten wurde, eine stille Gesellschaft. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags brachte der Schuldner als Einlage in die Beklagte seinen ihm noch verbliebenen Anteil von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag ein und trat den Anspruch an die Beklagte ab. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags verpflichtete sich die Beklagte, die vollständige Finanzierung aller Kosten der Beitreibung des vom Schuldner abgetretenen Teilanspruchs über 20 % sowie der von ihr treuhänderisch verwalteten Teilansprüche der N. GmbH über 25 % und des Herrn D. über 55 % sicherzustellen, alle diesbezüglichen nötigen Kosten vorzufinanzieren und die mit der Beitreibung verbundenen finanziellen Risiken zu tragen. Der Schuldner verpflichtete sich als stiller Gesellschafter sein Know-how und seine Arbeitskraft bezüglich der Ansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag zur Verfügung zu stellen. Nach §§ 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags vom 15. Dezember 2010 sollte dem Schuldner an einem eventuellen Gewinn aus der Beitreibung des von ihm abgetretenen 20 %-Anteils an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag ein Anteil von 80 % zustehen. Bei der Beklagten sollten die restlichen 20 % verbleiben. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags vom 15. Dezember 2010 wird auf die Anlage K 5 (Bl. 19 bis 24 GA LG) Bezug genommen. Ebenfalls am 15. Dezember 2010 schlossen die Beklagte und Herr D. eine Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung. Mit dieser Vereinbarung trat Herr D. seinen Anteil von 55 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag, den er zuvor vom Schuldner im Wege der Abtretung am 12. März 2010 erhalten hatte, nun zum Zwecke des Forderungseinzugs gegenüber der Firma H. an die Beklagte ab. Zugleich verpflichtete er sich, der Beklagten darlehensweise finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch in voller Höhe beizutreiben. Zum weiteren Inhalt dieser Vereinbarung wird auf die Anlage B 34 (Anlagenband Bekl.) verwiesen. Unter dem 29. Dezember 2010 erhob die Beklagte gemeinsam mit der Firma N. GmbH und Herrn R. Schiedsklage gegen die Firma H. und die mithaftende Firma H. International Industries Incorporated mit Sitz in Stamford Ct./U.S.A (Anlage K6, Bl. 25 ff. GA LG). Die Beklagte machte im Schiedsverfahren geltend, dass der Schuldner seinen anteiligen variablen Anspruch in Höhe von 19,95 % des vereinbarten Kaufpreises aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 an sie übertragen habe. Mit Darlehensvertrag vom 13. Oktober 2011 gewährte Herr D. dem Schuldner ein partiarisches Darlehen in Höhe von 350.000 €. In der Präambel heißt es dazu: „Der Darlehensnehmer benötigt Geldmittel für seinen Lebensunterhalt sowie zur Finanzierung von Vorlaufkosten für das Medienprojekt „L. A.“ (…).“ Zins und Tilgung sollten aus den Ansprüchen des Schuldners aus seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft erfolgen. Auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichtete Herr D.. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen (Bl. 454 ff. GA LG). Am 7. Dezember 2012 stellte die Firma N. GmbH die Forderung aus der Vergleichsvereinbarung vom 19. Februar 2010 vorzeitig fällig. Die Fälligstellung wurde in der Folgezeit gerichtlich bestätigt. Mit notarieller Urkunde vom 7. Dezember 2012 übertrug der Schuldner seine Geschäftsanteile an der Beklagten aufschiebend bedingt, unter anderem auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Herrn D., nachdem dieser zuvor den Treuhandvertrag vom 18. Dezember 2009 gekündigt hatte. Am 5. November 2013 erging in dem Schiedsgerichtsverfahren ein Teilschiedsspruch (Anlage K 71, Anlagenband II Kl.) über die variablen Vergütungsansprüche für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2012. Die Firma H. wurde unter anderem verpflichtet, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.621.213,90 € zu zahlen. Aufgrund von Streitigkeiten darüber, wem diese ausgeurteilte Forderung zustand, hinterlegte die Firma H. den Betrag beim Amtsgericht Ettlingen am 10. Juni 2015 unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme (Anlage B 15, Anlagenband Bekl.). Am 13. November 2013 stellte die N. GmbH Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn W. wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners übernahm Herr D. die Geschäftsanteile an der Beklagten und bestellte sich Monate später zum Geschäftsführer. Mittlerweile führt die Beklagte die Firma B. GmbH. Mit Schreiben vom 30. April 2014 (Anlage K 32, Anlagenband I Kl.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabtretung des 20-prozentigen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs des Schuldners auf, indem er zum einen die schuldrechtliche Rückabtretung aufgrund eines erloschenen Inkassovertrags verlangte und hilfsweise die Abtretung der Forderung an die Beklagte unter allen infrage kommenden Gesichtspunkten anfocht. Am 24. Juni 2016 einigten sich die N. GmbH und Herr R. mit der Firma H. im Schiedsverfahren auf eine Abfindungsvereinbarung in Form eines Teilschiedsspruchs. Die Beklagte führte das Schiedsverfahren weiter fort. Angesichts des laufenden Schiedsverfahrens und der Stellung der Beklagten dort als Partei traten Herr D. und der Kläger mit ihren anwaltlichen Beratern in die Verhandlung über einen Treuhandvertrag für den variablen Kaufpreisanteil ein. Mitte 2017 intensivierten sich die Verhandlungen dahingehend, eine umfassende Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn D. sowie den von ihm gehaltenen Beteiligungsgesellschaften, insbesondere auch der Beklagten, zu finden. Dafür übersandte der Schuldner dem Kläger am 24. Juli 2017 den Entwurf eines Kooperationsvertrags zwischen dem Kläger, der Beklagten und Herrn D., den er mit Herr D. abgestimmt hatte. Wegen des weiteren Inhalts des Vertragsentwurfes wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K 44 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. November 2021, Anlagenband I Kl.). Im Anschluss begannen Verhandlungen des Klägers mit dem anwaltlich beratenen Herrn D. und dessen Beteiligungsgesellschaften, also auch der Beklagten, und es wurden konkrete Vergleichsvereinbarungen im Entwurf ausgetauscht. Am 28. Dezember 2017 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft hinsichtlich der im Schiedsverfahren anhängigen Ansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung nebst Anlage wird auf die Anlage K 34 (Anlagenband I Kl.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 8. Oktober 2018 wies das OLG Hamburg (Az. 6 U 100/16, Anlage B 2, Bl. 81 ff. GA LG) die Insolvenzanfechtung des Klägers gegen Herrn D. gerichtet auf Rückabtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten rechtskräftig zurück. Im Schiedsverfahren zwischen der Firma H. und der Beklagten erging am 19. Februar 2019 ein Endschiedsspruch (Anlage K 72, Anlagenband II Kl.). Die Schiedsklage der Beklagten bezüglich der Vergütungsansprüche für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 bis Dezember 2016 wurde als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass die Beklagte auf fremde Rechnung handele und kein eigenes Interesse an einer Prozessführungsbefugnis habe. Zudem liege ein Missbrauch der Prozessstandschaft durch Vermögenslosigkeit der Beklagten als Schiedsklägerin vor. Auch sei die Schiedsklage wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässig, da der Verstoß zur Nichtigkeit aller infrage stehenden Abtretungen und Vereinbarungen führe einschließlich der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (dortigen Schiedsklägerin). Eigentlicher Gesellschaftszweck der Beklagten sei in Unterschied zu dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand eine Inkasso-Tätigkeit gewesen. Der gerichtliche Antrag der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19. Februar 2019 hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 28. Mai 2020 – 26 Sch 7/19, veröffentlicht in juris). Mit Urteil vom 23. Oktober 2020 gab das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 11 U 54/19, Anlage K 10, Bl. 364 ff. GA LG) der dortigen Widerklage des hiesigen Klägers gegen Herrn D. auf Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung der an diesen am 12. März 2010 erfolgten Abtretung von 55 % des ursprünglich dem Schuldner zustehenden anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 statt und verurteilte Herrn D. zur Rückabtretung. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 (Anlage B 13, Anlagenband Bekl.) forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückabtretung des von dem Schuldner in die stille Gesellschaft eingebrachten 20-prozentigen Anteils an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch auf. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen. Am 17./ 22. Dezember 2020 (Anlage K 44 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Mai 2021, Anlagenband I Kl.) schlossen der Kläger und die Beklagte eine Verjährungsverzichtsvereinbarung, wobei der Verzicht nicht für Ansprüche gelten sollte, die bereits verjährt waren. In der Vereinbarung wurde auf das Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 2020 Bezug genommen und erklärt, dass der Abschluss einer Vergleichsregelung geprüft werde. Der Kläger hat ursprünglich mit der am 19. November 2019 beim Amtsgericht Niebüll eingereichten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Firma H. zu gewähren und seinen Auskunftsanspruch auf den Vertrag über die stille Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 gestützt. Er ist zunächst der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 15. Dezember 2010 zwischen dem Schuldner und der Beklagten über die Errichtung einer stillen Gesellschaft um eine Inkassozession handele. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Vereinbarung stünden dem Kläger Auskunfts- und Auseinandersetzungsansprüche zu. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Es fehle insbesondere noch die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz. Mit Beschluss vom 24. April 2020 hat das Amtsgericht Niebüll den Rechtsstreit an das Landgericht Flensburg verwiesen. Mit Schriftsatz vom 1. September 2020 hat der Kläger zusätzlich im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung über dessen Abfindungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2010 zu erteilen und die errechnete Abfindung an den Kläger auszukehren (Bl. 282 ff. GA LG). Mit Schriftsatz vom 14. April 2021 (Blatt 333 ff. GA LG) hat der Kläger seine Klage geändert und nun als Hauptantrag eine Rückabtretung des 20-prozentigen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an sich verlangt. Er ist der Auffassung gewesen, eine Klageänderung sei sachdienlich gemäß § 263 ZPO. Ziel des Klägers sei stets gewesen, die Rückübertragung der Teil-Kaufpreisansprüche des Schuldners durchzusetzen. Weiter hat der Kläger zunächst im Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 (Bl. 998 GA LG) einen Zahlungsantrag in Höhe von 610.922,48 € aufgrund behaupteter Schadensersatzansprüche angekündigt. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 (Bl. 1142 GA LG) hat er den angekündigten Zahlungsantrag in einen Feststellungsantrag auf Schadensersatz geändert. Nach Klageänderung ist der Kläger der Auffassung gewesen, dass die Übertragung des 20-prozentigen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs vom Schuldner an die Beklagte im Vertrag vom 15. Dezember 2010 der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege. Die Forderung sei an den Kläger zurück zu übertragen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 15. Dezember 2010 sei der Schuldner zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO gewesen. Zum Zeitpunkt der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 12. März 2010 ergebe sich die Zahlungsunfähigkeit bereits aus dem Vertragstext. Die danach getätigten Zahlungen der Firma H. hätten nicht zu einer Verbesserung der Liquidität geführt. Bereits bestehende Forderungen habe der Schuldner dennoch nicht beglichen. Daran habe auch das Medienprojekt des Schuldners „L. A.“ nichts ändern können. Nachdem die Zahlungen von der Firma H. ausgeblieben seien, zeige der Abschluss der weiteren Vereinbarung vom 13. Oktober 2011, dass die wirtschaftliche Lage des Schuldners derart angespannt gewesen sei, dass Herr D. ihm erneut Darlehen zur Verfügung habe stellen musste. Die Errichtung der stillen Gesellschaft stelle eine Gläubigerbenachteiligung dar. Bereits die Vereinbarung, dass die Beklagte 20 % eines Gewinnes erhalten solle, habe zu einer Schädigung weiterer Gläubiger geführt. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass der Schuldner für die Leistung der Einlage eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe. Weiter habe der Schuldner die Einlage in die stille Gesellschaft schon nicht durch die Abtretung des Kaufpreisanspruchs erbringen können. Denn der Kaufpreisanspruch habe offensichtlich nicht dazu gedient, dass sein Wert in das Vermögen der Beklagten übergehen sollte. Die Beklagte habe über den Kaufpreisanspruch nur mit Zustimmung des Schuldners verfügen dürfen. Auch habe der Schuldner gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags weiterhin über den Kaufpreisanspruch verfügen dürfen. Es sei zudem jederzeit möglich gewesen, dass die Beklagte den Gesellschaftsvertrag haben kündigen können mit der Folge, dass die Beklagte Inhaberin des Kaufpreisanteils geblieben und ein Abfindungsanspruch nicht entstanden wäre. Der Schuldner habe insoweit mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Die Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten. Es habe ab Mitte 2015 ernsthafte Vergleichsgespräche gegeben, die zu einer Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB geführt hätten. Diese hätten durchgängig angehalten und seien niemals beendet worden. Ihm stehe weiter ein Wertersatz-/ Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Mittlerweile seien die Vergütungsansprüche aus den variablen Kaufpreisanteilen gegenüber der Firma H. für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 mit der Einrede der Verjährung behaftet und nicht mehr durchsetzbar. Dies gehe auf ein Verschulden der Beklagten zurück, denn die Beklagte habe es trotz Aufforderung des Klägers versäumt, den variablen Kaufpreisanteil von 20 % an den Kläger zurück zu übertragen, damit der Kläger die damit verbundenen Rechte durchsetzen könne. Ohnehin hafte die Beklagte verschuldensunabhängig, weil sie sich mit der Rückabtretung des Anspruchs auf den variablen Kaufpreisanteil in Verzug befunden habe. Durch die Verjährung der Ansprüche für die Jahre 2013 bis 2015 sei eine Wertminderung bzw. ein Schaden in Höhe von 610.120,48 € entstanden. Der Kläger hat zuletzt vor dem Landgericht beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Anteil von 20 % am variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom 18.12.1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abzutreten; hilfsweise, a. festzustellen, dass der Beklagten seit dem 27.2.2014 keine Ansprüche auf den Variable-Purchase-Price gemäß Clause 2 Abs. 4 aus dem Kaufvertrag vom 18.12.1999 gegen die H. Automotiv Systems GmbH und gegen H. International Industries Incorporated zustehen und auch in Zukunft nicht mehr zustehen werden; höchst hilfsweise, b. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine ordnungsgemäße Abrechnung über dessen Abfindungsanspruch gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags vom 15. Dezember 2010 zu erteilen; c. nach Abrechnung: die Beklagte zu verurteilen, die errechnete Abfindung an den Kläger auszukehren. Die Zahlung ist in Höhe von 20 % des Abfindungsanspruches 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Abrechnung gemäß Antrag zu 1. fällig. Jeweils 20 % sind in den weiteren 4 Jahren nach Erteilung der Abrechnung gemäß Antrag zu 1. fällig. 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die diesem dadurch entstehen, dass er den Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 nicht mehr gegen die H. Automotive Systems GmbH und die H. International Industries Incorporated durchsetzen kann, weil gegen bestehende Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte zu Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 29. Januar 2024 beantragt, 1. festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist; 2. festzustellen, dass der Vertrag über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15.12.2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist; 3. festzustellen, dass die Abtretung eines 20 %-Anteils des ursprünglich dem W. zustehenden Anspruchs gegen die Firma H. GmbH aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 an die Beklagte gem. § 2 Abs. 2 des Vertrags über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15.12.2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist zunächst der Auffassung gewesen, dass die Klageänderung vom 14. April 2021 nicht zulässig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23. April 2021 hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt (Bl. 621 GA LG). Die Beklagte ist der Meinung gewesen, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des stillen Gesellschafters gemäß § 728 BGB zwingend die Auflösung der stillen Gesellschaft als Innengesellschaft einhergegangen sei. Die Auseinandersetzung vollziehe sich außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 84 InsO. Damit falle lediglich ein möglicher Anspruch des stillen Gesellschafters auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in die Insolvenzmasse. Da der in die Gesellschaft gemäß § 230 Abs. 1 HGB eingelegte 20-prozentige Kaufpreisanspruch bis zur Beendigung der stillen Gesellschaft keine Gewinne habe abwerfen können, habe dieser Vermögensgegenstand des Schuldners keinen relevanten Wert gehabt. Die Beklagte hat bestritten, dass die finanzielle Lage des Schuldners zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 15. Dezember 2010 desaströs gewesen sei. Zum einen sei der Kaufpreisanspruch werthaltig gewesen. Der Schuldner sei nach wie vor mittelbarer Gesellschafter der N. GmbH mit einer Beteiligungsquote von 40 % gewesen. Auch sei er der wirtschaftliche Inhaber der werthaltigen Gesellschaften zum Projekt „L. A.“ gewesen. Die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt Dezember 2010 sei bereinigt gewesen. Fällige Verbindlichkeiten hätten nicht bestanden. Es habe weder eine Gläubigerbenachteiligung noch eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners vorgelegen. Die Einbringung des Kaufpreisanspruchs als Einlage in die stille Gesellschaft habe einen unmittelbaren, gleichwertigen Leistungsaustausch dargestellt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Da die stille Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet habe, habe ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von drei Jahren für den Abfindungsanspruch zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im November 2019 seien somit sämtliche Ansprüche des Schuldners im Zusammenhang mit der stillen Gesellschaft bereits verjährt gewesen. Auch der Anspruch auf Rückgewähr sei verjährt gewesen. Die Beklagte hat behauptet, es habe zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen über den Rückgewähranspruch oder den Herausgabeanspruch hinsichtlich des 20-prozentigen Teils der Kaufpreisforderung gegeben. Der Kläger habe den Herausgabeanspruch erstmals mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 und den Rückgewähranspruch erstmals im Rahmen seiner Klageänderung im April 2021 gelten gemacht. Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch für die Forderungen gegen die Firma H. aus den Jahren 2013 bis 2015 bestritten. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht Flensburg hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Anteil von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch des Schuldners aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 abzutreten. Das Landgericht hat die Klage im Übrigen abgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Klageänderung als sachdienlich angesehen. Der Anspruch auf Abtretung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs ergebe sich aus Insolvenzanfechtung wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung gemäß §§ 129, 133, 143 InsO. Die Abtretung des Kaufpreisanteilanspruchs an die Beklagte mit der Gründung der stillen Gesellschaft durch den Vertrag vom 15. Dezember 2010 sei wirksam erfolgt, jedoch anfechtbar. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege weder in der Gründung der stillen Gesellschaft noch der Übertragung des 20-prozentigen variablen Kaufpreisanteils vom Schuldner auf die Beklagte zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung. Die Abtretung des Forderungsanteils habe zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen und habe nach den vorliegenden Indizien mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Aufgrund der Personenidentität zwischen dem Schuldner und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten habe diese den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gekannt. Der insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch sei nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei aufgrund der zwischen den Parteien erfolgten Verhandlungen gehemmt gewesen. Ein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bestehe nicht, da die Beklagte ihrer Pflicht auf Prozessführung im Schiedsgerichtsverfahren stets nachgekommen sei. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die widerklagend geltend gemachten Feststellungen. Es sei schon fraglich, ob die Beklagte überhaupt ein Feststellungsinteresse habe. Jedenfalls aber seien die Anträge unbegründet, weil ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz weder in der Gründung der Beklagten noch in der Vereinbarung einer stillen Gesellschaft mit Vertrag vom 15. Dezember 2010 noch in der Übertragung eines 20-prozentigen Kaufpreisanteils vom Schuldner auf die Beklagte zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung vorliege. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist, und begründet ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt: 1. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Zahlungseinstellung des Schuldners ausgegangen, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 6. Mai 2021 weitere Voraussetzungen neben der Zahlungsunfähigkeit an das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht aufgestellt habe. a. Die Vergleichsvereinbarung vom 19. Februar 2010 mit der Firma N. GmbH habe keine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Zahlungsunfähigkeit abwenden wollen, sondern habe dem Ziel gedient, alle zwischen dem Schuldner und der Firma bestehenden Rechtsstreitigkeiten zugunsten einer gemeinsamen Vorgehensweise gegen die Firma H. zu bereinigen. Zwar habe bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung das von der Firma N. GmbH erstrittene Vorbehaltsurteil vorgelegen. Ohne den Abschluss der Vergleichsvereinbarung hätte der Schuldner aber den Rechtsstreit im Nachverfahren mit dem Ziel der Abweisung der Klage fortgeführt. Die titulierte Forderung sei strittig gewesen. Eine Zahlungsunfähigkeit liege nicht bei einer Zahlungsverweigerung vor, die auf die Unbegründetheit der geltend gemachten Forderung gestützt werde. Die in der Vergleichsvereinbarung niedergelegte Schuldsumme stelle das Ergebnis von Vergleichsgesprächen über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen wechselseitigen Ansprüche dar und ergebe sich nicht aus dem vom Kläger erwähnten Vorbehaltsurteil. Das abgegebene Schuldanerkenntnis beziehe sich demgemäß auf den Vergleichsbetrag. Die Höhe dieser erst mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung geschaffenen Verbindlichkeit ergebe sich im Wesentlichen aus dem Wert der Genussrechte, mit denen die N. GmbH an dem „L. A.“- Projekt beteiligt gewesen sei und auf die sie in dem Vergleich verzichtet habe. Nach dem Inhalt der Vergleichsvereinbarung sei die Forderung in Höhe von 18 Millionen € nur „nach Maßgabe dieser Vereinbarung“ zu begleichen gewesen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung habe für den Schuldner überhaupt keine Verpflichtung bestanden, aus eigenem Vermögen Tilgungsleistungen auf die bedingte und befristete Forderung der N. GmbH zu erbringen mit Ausnahme der Teilung zukünftiger sonstiger Einnahmen. Insoweit könne auch nicht von einer fälligen Forderung der N. GmbH gegen den Schuldner gesprochen werden. Eine Fälligstellung habe nach § 7 Abs. 1 des 1. Teils der Vergleichsvereinbarung durch die N. GmbH erfolgen können, wovon diese erst im Dezember 2012 Gebrauch gemacht habe. b. Soweit der Kläger erstinstanzlich eine Liquidität des Schuldners in Form von Zahlungen der Firma H. im Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010 in Höhe von 568.982,15 € aufgezeigt und dieser Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt mehr als 2,1 Millionen €, hierunter Forderungen von Herrn D. und der T.gesellschaft mbH gegenübergestellt habe, habe er deren Bereinigung durch den Abschluss der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 12. März 2010 ignoriert. Der Schuldner habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldenbereinigungsvereinbarung seine Zahlungen nicht eingestellt gehabt. Vielmehr seien der Schuldner und Herr D. zu dem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Schuldner monatliche Zahlungen von der Firma H. erhalten werde, die seine Zahlungsunfähigkeit ausschließen würden. Bei den Verbindlichkeiten des Schuldners und seiner Beteiligungsgesellschaften gegenüber der D.-Gruppe habe es sich nicht um fällige Forderungen gehandelt. Teilweise seien sie gestundet, teilweise noch gar nicht fällig, teilweise nicht ernsthaft eingefordert gewesen. Die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der D.-Gruppe seien durch die in der Schuldenbereinigungsvereinbarung niedergelegten Regelungen erfüllt worden. c. Der Kläger habe keine Deckungslücke beim Schuldner zum Zeitpunkt der Gründung der stillen Gesellschaft vorgetragen, die den Schluss gestatte, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger künftig nicht vollständig befriedigen könne. Das Landgericht Flensburg habe übergangen, dass die Beklagte erstinstanzlich substantiiert dazu vorgetragen habe, dass der Schuldner bei Gründung der stillen Gesellschaft über ausreichend hohe Mittel zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verfügt habe (Anlagen B 39, B 40). Allein mit den Zahlungen in Höhe von 568.932,15 € hätte der Schuldner seinen Lebensunterhalt über Jahre hinweg finanzieren können. Seine Aufwendungen hierzu hätten sich auf monatlich 3.000 € belaufen. Die Zahlungen in Höhe von 568.932,15 € seien dem Schuldner zugute gekommen. Die Beklagte habe im Zeitraum Januar bis Juli 2010 die Zahlungen der Firma H. vollständig an den Schuldner weitergeleitet. Die Auskehrungsverpflichtung der Beklagten nach der Vergleichsvereinbarung an die Firma N. GmbH habe erst mit dem Monat August 2010 eingesetzt. Nach der Schuldenbereinigungsvereinbarung sollten die Rechte aus den darin niedergelegten Abtretungen erst mit dem 1. September 2010 auf Herrn D. übergehen. Zudem hätten die Beteiligungsgesellschaften des Schuldners im Zeitraum 2010 bis 2012 erhebliche Umsätze erzielt und der Schuldner hätte seinen Beteiligungsgesellschaften Darlehen in Millionenhöhe gewährt. Aufgrund seiner Forderungen sei der Schuldner zur Vornahme von Barentnahmen aus seinen Tochtergesellschaften berechtigt gewesen. Es habe im März 2010 auch keine fällige Forderung der N. GmbH gegen die IS KG gegeben. Diese sei niemals gegenüber dem Schuldner ernsthaft eingefordert worden. Der Schuldner sei auch nicht Komplementär der seit Jahren schon gelöschten KG gewesen. Hierzu fügt die Beklagte einen Handelsregisterauszug bei, der eine Löschung der KG im November 2014 und zeitgleich ein Ausscheiden des Schuldners als persönlich haftender Gesellschafter der KG enthält (Anlage BK 3, Bl. 274 GA OLG). 2. Die Gründung der stillen Gesellschaft habe auch nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Die Einbringung des anteiligen Kaufpreisanspruchs habe im Synallagma zur Gewährung von Beteiligungsrechten gestanden, die eine gleichwertige Gegenleistung dargestellt hätten und im Vergleich zu der Situation vor der Einbringung erhebliche Vorteile für den Schuldner und damit für die Gläubigerschaft mit sich gebracht habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte in dem Vertrag über die stille Gesellschaft eine Pflicht zur Beitreibung des Anspruchs übernommen habe. In der Erfüllung der Einlageverpflichtung aus dem Vertrag über eine stille Gesellschaft liege auch keine inkongruente Leistung, sondern dies stelle eine kongruente Deckungshandlung dar. 3. Da es bereits an einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Gründung der stillen Gesellschaft gefehlt habe, scheide auch die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes aus. Im Übrigen sei der Schuldner in der Tat daran interessiert gewesen, die ihm noch verbliebenen 20 % seines ursprünglichen variablen Kaufpreisanspruchs gegen die Firma H. notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Seine Entscheidung zur Gründung einer Gesellschaft mit der Beklagten habe seinem weiteren Interesse entsprochen, das Risiko der Beitreibung des Anspruchs nicht tragen zu müssen. Hätte der Schuldner den verbliebenen Kaufpreisanspruch der Beklagten treuhänderisch übertragen, wäre ihm das Kostenrisiko verblieben. Als Treugeber hätte er üblicherweise den Treuhänder von dem Prozess- und Kostenrisiko seiner Inkassotätigkeit freizustellen. Die Kostenbelastung für die Geltendmachung des Anspruchs vor dem Schiedsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht abschätzbar gewesen. Das wenige Tage nach der Gründung der stillen Gesellschaft eingeleitete schiedsgerichtliche Verfahren gegen die Firma H. belege, dass sich der Schuldner der berechtigten Hoffnung habe hingeben können, dass die Firma durch das angerufene Schiedsgericht zur Erfüllung ihrer Zahlungspflichten verurteilt werde. Typischerweise würden sich schiedsgerichtliche Verfahren nicht durch eine jahrelange Verfahrensdauer auszeichnen. Dass die Hoffnung der Schiedskläger, ein für sie positives Urteil erstreiten zu können, berechtigt gewesen sei, zeige der Teilschiedsspruch vom 5. November 2013. 4. Auch eine Benachteiligung des Gläubigers N. sei nicht beabsichtigt gewesen. Denn der 20-prozentige Anspruch auf den variablen Kaufpreisanteil sei keine sonstige Einnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Teil 1 der Vergleichsvereinbarung vom 19. Februar 2010 gewesen. 5. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer Verjährungshemmung aufgrund von Verhandlungen ausgegangen. a. Die vom Kläger angesprochenen Vergleichsgespräche hätten niemals einen durchgängigen Meinungsaustausch über die streitgegenständliche Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO beinhaltet. Soweit das Landgericht die Richtigkeit der Behauptung des Klägers aus den von ihm vorgelegten Unterlagen abgeleitet habe, habe es rechtsfehlerhaft die dazu von der Beklagten unter Beweisantritt vorgebrachten Einlassungen ignoriert, mit denen die Beklagte den vom Kläger behaupteten Aussagegehalt dieser Schriftstücke richtiggestellt habe. Mit Schreiben vom 30. April 2014 habe der Kläger zwar insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche angemeldet, diese hätten sich aber nicht auf die streitgegenständliche Abtretung mit dem Abschluss des Vertrags über eine stille Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 bezogen. Zudem seien durch das Schreiben vom 30. April 2014 keine Vergleichsverhandlungen begonnen worden, auch wenn die Beklagte grundsätzlich ihre Bereitschaft dazu erklärt haben möge. In dem weiteren Schreiben des Klägers vom 26. Mai 2015 sei zwar wiederum die Rede davon gewesen, dass er ihm vorgelegte Verträge für anfechtbar hielte, jedoch ließe sich die Aufnahme von Vergleichsgesprächen über den 20-prozentigen Kaufpreisanteilsanspruch dem Schreiben nicht entnehmen. Die vom Landgericht erwähnten Gespräche über den Abschluss einer Treuhandvereinbarung hätten ebenfalls nicht den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückgewähr betroffen. Der Kläger habe es bis Ende 2020 versäumt, die Beklagte zur Rückgewähr des streitgegenständlichen Anspruchs aufzufordern. Dies sei erst mit der Klageänderung im April 2021 erfolgt. b. Zum anderen habe das Landgericht Flensburg nicht berücksichtigt, dass eine Verjährungshemmung ende, wenn die Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung eingeschlafen seien. Dies sei der Fall, wenn auf ein Vergleichsangebot nicht binnen einer Frist von ein bis drei Monaten eine Reaktion des Angebotsempfängers erfolge. c. Der Entwurf eines Kooperationsvertrags, der dem Kläger mit E-Mail des Schuldners vom 24. Juli 2017 übermittelt worden sei, belege ebenfalls keinen Meinungsaustausch über den streitgegenständlichen Anspruch. Daran ändere auch nichts die Erwähnung des Anspruchs in der Präambel dieses Entwurfes. Denn damit habe der Entwurfsverfasser lediglich auf die vom Kläger in den Raum gestellte pauschale Behauptung, er fechte alle Abtretungen an, Bezug genommen. Außerdem mache der Inhalt des Entwurfes deutlich, dass darin gar keine Regelung über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch enthalten sei. Zudem sei der Kläger auf den vom Schuldner entworfenen Kooperationsvertrag nicht näher eingegangen, sondern habe in dem Gespräch vom 1. August 2017 abgelehnt, über die darin enthaltenen Regelungspunkte verhandeln zu wollen. Tatsächlich habe sich der Kläger erst aufgrund des Prozesserfolges durch das Urteil des OLG Hamburg vom 23. Oktober 2020 entschieden, auch die Rückgewähr des hier streitgegenständlichen Anspruchs gegenüber der Beklagten als Abtretungsempfängerin einzufordern. d. Die Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft vom 28. Dezember 2017 habe kein Verhandeln über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch beinhaltet. Regelungsgegenstand sei die Ausräumung von im Raume stehenden Einwendungen der Firma H. in dem von der Beklagten gegen sie geführten schiedsgerichtlichen Verfahren gewesen. Der Kläger habe nämlich gegenüber der Firma H. behauptet, dass die Abtretung des 55-prozentigen variablen Kaufpreisanteilsanspruchs an Herrn D. gemäß den Regelungen der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 12. März 2010 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Steuerberatervergütungsverordnung nichtig sei. Der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Firma H. pauschal behauptet habe, dass die Abtretungen an die Beklagte insolvenzrechtlich anfechtbar seien, habe demgegenüber ihre Aktivlegitimation nicht infrage gestellt, da auch bei einem insolvenzrechtlich anfechtbaren Forderungserwerb die Abtretung erst einmal so wirksam bleibe. Dies zeige, dass die Verhandlungen über die Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft gar nicht den 20-prozentigen variablen Kaufpreisanteilsanspruch habe betreffen können. Denn für eine Ermächtigung der Beklagten zur Prozessführung in dem schiedsgerichtlichen Verfahren habe es keines Meinungsaustausches über das Bestehen/Nichtbestehen eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs bedurft. e. Vergleichsgespräche hätten Streitpunkte zwischen dem Kläger auf der einen und Herrn D. sowie der Schwestergesellschaft der Beklagten, der A. Verwaltungsgesellschaft mbH, auf der anderen Seite betroffen. Rechtsanwalt Dr. B. sei in diesen Vergleichsgesprächen als Rechtsvertreter von Herrn D. und/oder derA. Verwaltungsgesellschaft mbH aufgetreten. Mit der Beklagten habe kein Mandatsverhältnis bestanden. f. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers entworfene Vergleich aus Dezember 2017 habe keine Fortsetzung von Vergleichsgesprächen über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch dargestellt. Vielmehr habe sich der Vertragsentwurf auf andere Streitpunkte bezogen. g. Auch im Jahr 2019 seien keine Vergleichsgespräche über den streitgegenständlichen Rückgewähranspruch geführt worden. Nicht die Beklagte, sondern ihre Schwestergesellschaft A. Verwaltungsgesellschaft mbH habe dem Kläger mit Datum vom 7. Februar 2018 ein Vergleichsangebot gemacht. Das Vergleichsangebot habe sich nicht auf den streitgegenständlichen Anspruch bezogen, sondern einen Vorschlag zur Erledigung der in dem Schreiben aufgeführten gerichtlichen Verfahren unterbreitet. Der streitgegenständliche Anspruch sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gerichtlich geltend gemacht worden. In dem Erwiderungsschreiben des Klägers vom 27. Februar 2019 habe dieser im Übrigen erklärt, sich nicht auf den Vorschlag einlassen zu wollen. 6. Da sich der Kläger gegenüber der Beklagten der Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrags, des Vertrags über eine stille Gesellschaft und der Abtretung des 20-prozentigen variablen Kaufpreisteilanspruchs wegen eines Verstoßes gegen das RDG berühmt habe und davon bislang keinen Abstand genommen habe, bestehe ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Klärung dieser Rechtsunsicherheit im Wege der als Widerklage erhobenen negativen Feststellungsklage. 7. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehre, schon dem Grunde nach nicht bestehe. a. Der Feststellungsantrag beruhe auf einer unzulässigen Umstellung einer Zahlungsklage in eine Feststellungsklage. Die Klageänderung sei ohne Zustimmung der Beklagten erfolgt und auch nicht sachdienlich gewesen. Die Feststellungsklage sei auch zu unbestimmt, weil allgemein von einem Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 die Rede sei. b. Der Umfang des festzustellenden Schadensersatzanspruchs sei unschlüssig, weil der Kläger nicht eingrenze, welcher Teil des streitgegenständlichen Anspruchs seiner Ansicht nach nicht mehr durchsetzbar sei. Nach den Ausführungen des Klägers sollten lediglich die in den Jahren 2013 bis 2015 entstandenen Einzelansprüche der Gefahr der Erhebung einer Verjährungseinrede durch die Firma H. ausgesetzt sein. c. Der Feststellungsantrag sei zudem unbegründet, weil der angebliche Schaden nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Beklagten beruhe. Diese sei ihrer Pflicht auf Prozessführung im Schiedsgerichtsverfahren stets nachgekommen und habe durch ihr Verhalten kein Verjährenlassen des streitgegenständlichen Anspruchs verursacht. Durch die Erhebung der Schiedsklage sei der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt worden. Die Verjährung habe sich um die Zeit verlängert, in der das anschließende Aufhebungsverfahren rechtshängig gewesen sei und habe erst nach Ablauf eines weiteren halben Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main geendet. Ob der Kläger noch in unverjährter Zeit eine Schiedsklage gegen die Firma H. erhoben und sich dadurch eines nicht unerheblichen Prozess- und Kostenrisikos ausgesetzt hätte, sei hingegen höchst ungewiss. Der Kläger hätte mit der Firma H. in noch unverjährter Zeit Gespräche über eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Erhebung einer Verjährungseinrede aufnehmen müssen. Dies habe der Kläger offenbar irgendwann auch einmal getan, denn nach seinem Vortrag solle es eine derartige Vereinbarung inzwischen geben, die allerdings nicht die streitgegenständliche Zeiträume 2013 bis 2015 erfassen solle, was die Beklagte bestreite. Der Schuldner habe den Kläger in noch unverjährter Zeit darauf angesprochen, ob er mit der Firma H. eine Verjährungsverzichtsvereinbarung abgeschlossen habe, was dieser bejaht habe. Die Behauptung des Klägers, dass er trotz des Schiedsspruches vom 19. Februar 2019 nicht aktivlegitimiert sei und deshalb vor einem Schiedsgericht kein Gehör finde, sei im Verhältnis zur Firma H. unrichtig, weil das Schiedsgericht die Auffassung vertreten habe, dass der Beklagten die Parteifähigkeit fehle. Dem Kläger sei es deshalb möglich gewesen, selbst gegen die Firma H. gerichtlich vorzugehen, ohne dass die Beklagte zuvor den Anspruch hätte an ihn abtreten müssen. d. Mit der Vereinbarung einer gewillkürten Prozessstandschaft habe der Kläger die Prozessführung der Beklagten gebilligt. Denn die Billigung habe sich auf die Prozessführungsbefugnis der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren bezogen. Eine Rückabtretung des streitgegenständlichen Anspruchs während des Laufes des schiedsgerichtlichen Verfahrens hätte den Kläger nicht in die Lage versetzt, seinerseits die Einzelansprüche gegenüber der Firma H. gerichtlich geltend zu machen. Denn die Abtretung eines Zahlungsanspruchs während des Laufes eines darüber geführten gerichtlichen Verfahrens habe gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Vorschrift gelte auch für das schiedsgerichtliche Verfahren. Deshalb hätte auch das schiedsgerichtliche Verfahren bei einer unterstellten Rückgewähr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dasselbe traurige Ergebnis gehabt, dass das Schiedsgericht der Beklagten die Parteifähigkeit wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das RDG abgesprochen habe. Die Beklagte sei mit der Rückgewähr auch nicht in Verzug gewesen, da sie mit ausdrücklicher Billigung des Klägers die streitgegenständlichen Ansprüche mit ihrer Schiedsklage gegen die Firma H. geltend gemacht habe. Damit scheide auch eine Haftung der Beklagten für die Rechtsfolgen des Fehlurteils vom 19. Februar 2019 aus. e. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegenüber dem Wertersatzanspruch. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 1. die Klage abzuweisen; 2. auf die Widerklage der Beklagten festzustellen, dass a) der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 18.12.2009, b) der Vertrag über eine stille Gesellschaft vom 15.12.2010 zwischen der Beklagten und Herrn W., c) die Abtretung eines 20%igen Anteils des ursprünglich Herrn W. aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 zustehenden Anspruchs gegen die Firma H. Automotive Systems GmbH von ihm an die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags über eine stille Gesellschaft vom 15.12.2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sind. Weiterhin beantragt die Beklagte, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. März 2024 dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die diesem dadurch entstehen, dass er den Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 nicht mehr gegen die H. Automotive Systems GmbH und die H. International Industries Incorporated durchsetzen kann, weil gegen bestehende Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben wird. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts, soweit er Erfolg hatte, und begründet seine Anschlussberufung im Wesentlichen wie folgt: 1. Bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung habe der Schuldner seine Zahlungen bereits eingestellt gehabt. Die Zahlungseinstellung habe vor dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung mit der Firma N. am 19. Februar 2010 vorgelegen, denn der Schuldner sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund des gegen ihn ergangenen Vorbehaltsurteils nicht in der Lage gewesen, die titulierte Forderung zu bedienen. Auch vor Abschluss der Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 12. März 2010 sei der Schuldner nicht in der Lage gewesen, die Verbindlichkeiten gegenüber Herrn D. und der T. zu bedienen. Ausweislich der Vereinbarung seien Verbindlichkeiten in Höhe von 2.050.000 € bereinigt worden. Der Schuldner habe im Dezember 2009 über ein liquides Vermögen in Höhe von 56.000 € verfügt. Der Geschäftsführer der hiesigen Beklagten habe zudem selbst ausgesagt, dass die einzige Einkommensquelle des Schuldners die Zahlungen von H. gewesen seien. Der Schuldner habe vor Abschluss der Schuldenbereinigungsvereinbarung lediglich noch drei Zahlungen von der Firma H. in Höhe von 180.917,47 € erhalten. Im Übrigen habe der Kläger mit Aufstellung eines Liquiditätsstatus unter Ausklammerung der Forderung von der Firma N. die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachgewiesen. Die Zahlungen der Firma H. in Höhe von 568.982,15 € zwischen der Abgabe der Vermögensauskunft am 14. Dezember 2009 und der Gründung der stillen Gesellschaft am 15. Dezember 2010 seien aufgrund der Vergleichsvereinbarung mit der Firma N. nicht an den Schuldner, sondern an die Beklagte geflossen. Wirtschaftlich Berechtigter sei jedoch nicht der Schuldner, sondern Herr D. gewesen. Zudem hätte die Beklagte 25 % der eingehenden Beträge aufgrund der Vergleichsvereinbarung sofort an die Firma N. auszukehren gehabt. Und der Schuldner habe im März 2010 im Rahmen der Schuldenbereinigungsvereinbarung weitere 55 % an den Geschäftsführer der Beklagten abgetreten. Dies habe im Ergebnis bedeutet, dass der Schuldner ab dem 19. Februar 2010 keinen Zugriff mehr auf die Zahlungen von H. gehabt habe. Bereits im März 2010 habe es eine fällige Forderung der N. gegen die IS KG gegeben, deren einziger Komplementär der Schuldner gewesen sei, in Höhe von 2 Millionen €, die in der Folge nicht mehr bedient worden sei. Hierfür habe der Schuldner persönlich gemäß § 128 HGB gehaftet. Aufgrund der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beim späteren Schuldner vor Abschluss der Vereinbarung vom 19. Februar 2010 und der Vereinbarung vom 12. März 2010, von der die Beklagte Kenntnis hatte, oblag es der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Nachgang durch eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen entfallen sei. Entsprechende Nachweise seien erstinstanzlich von der Beklagten nicht erbracht worden. 2. Es liege eindeutig eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Eine solche liege vor, wenn sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch die potenziell anfechtbare Rechtshandlung verschlechterten. Ausreichend sei schon der verzögerte oder erschwerte Zugriff auf das schuldnerische Vermögen. Eine Saldierung mit adäquat durch die anfechtbare Rechtshandlung verursachten Vorteilen sei nicht vorzunehmen. Zudem habe die Übernahme der Kosten durch die Beklagte keine adäquate Gegenleistung dargestellt. 3. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen würde, dass die angefochtene Abtretung eine kongruente Deckungshandlung darstelle, habe der Schuldner bei Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungszeitraum davon ausgehen müssen, auch zukünftig seine Gläubiger nicht vollständig befriedigen zu können. Die Verbindlichkeiten des Schuldners hätten ein Ausmaß erreicht, welches eine vollständige Befriedigung in der Zukunft ausgeschlossen hätte, insbesondere habe keine berechtigte Hoffnung bestanden, dass der Grund für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, das Ausbleiben der Zahlungen seitens H., in absehbarer Zeit beseitigt werde. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass das kurz darauf eingeleitete Schiedsverfahren bei realistischer Betrachtung Jahre dauern würde. Es sei auch absehbar gewesen, dass H. während des Prozesses die bereits eingestellten Zahlungen nicht wieder aufnehme. Und selbst wenn Zahlungen nach der Gründung der stillen Gesellschaft erfolgt wären, hätte der Schuldner gemäß § 7 der Vereinbarung frühestens 12 Monate später mit einer ersten Ausschüttung durch die Beklagte rechnen dürfen. 4. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger habe die Verjährungshemmung im maßgeblichen Zeitraum erstinstanzlich substantiiert dargelegt. 5. Das Landgericht habe zu Recht die Widerklage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. 6. Der Anschlussberufung sei stattzugeben. Der Kläger mache keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch geltend, weil die Beklagte möglicherweise Pflichten bei der Prozessführung verletzt habe. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im Rahmen der Rückübertragung nach § 143 InsO lägen vor. Der hier geltend gemachte Schaden in Form einer Verjährung der Ansprüche gegen H. für die Jahre 2013 bis 2015 wäre nicht eingetreten, wenn die Beklagte den Anspruch gegen H. wie geschuldet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Kläger rückabgetreten hätte. Es sei zu erwarten, dass die Firma H. gegenüber dem Kläger die Einrede der Verjährung erheben werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine Schiedsklage durch den Kläger erfolgreich gewesen wäre. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, da sie sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits in Verzug befunden habe. Selbst wenn es eines Verschuldens der Beklagten bedürfte, so liege dieses darin, dass die Beklagte unstreitig im Juni 2017 Kenntnis vom Vorwurf des Verstoßes gegen das RDG gehabt habe, und zwar zu einem Zeitpunkt als die Verjährung noch hätte verhindert werden können. Um den sichersten Weg zu wählen, hätte die Beklagte somit Maßnahmen ergreifen und eine Vereinbarung mit dem Kläger treffen müssen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er aufgrund der fehlenden Rückabtretung nicht in der Lage gewesen sei, selbst prozessuale Erklärungen abzugeben und die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 5. Juni 2024, vom 4. September 2024, vom 22. November 2024 und vom 25. November 2024 sowie die Schriftsätze des Klägers vom 5. Juli 2024 und vom 18. November 2024 verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg, lediglich hinsichtlich eines Teils der im Wege der Widerklage geltend gemachten Feststellungsanträge hat die Berufung Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. A. Parteifähigkeit der Beklagten Die Beklagte ist parteifähig im Sinne von § 50 ZPO. Die Parteifähigkeit ist nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Die Beklagte hat als GmbH mit der Eintragung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangt, §§ 11,13 GmbHG. Da keine Nichtigkeitsklage gemäß § 75 GmbHG erhoben worden ist, besteht die Parteifähigkeit der Beklagten fort. Sofern das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch vom 19. Februar 2019 von einer Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags wegen Verstoßes des Gesellschaftszwecks gegen § 2 Abs. 2 und § 3 RDG ausgegangen ist und hierauf gründend der Beklagten die Parteifähigkeit abgesprochen hat (Seite 17 des Schiedsspruches, Anlage K 72) mögen diese Überlegungen rechtlich auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zutreffen. Bei der Beklagten handelt es sich jedoch um eine GmbH. Maßgebend ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand. Dieser ist die Verwaltung eigener Vermögenswerte, soweit dazu keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind. Dies bedeutet, dass der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand gerade keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach dem RDG umfasst. Dass der Schuldner als rechtlicher Gründungsgesellschafter und Herr D. als wirtschaftlicher Gründungsgesellschafter aufgrund des vereinbarten Treuhandverhältnisses andere Intentionen verfolgt haben mögen, die keinen Niederschlag in dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag gefunden haben, ist für die Prüfung der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags irrelevant, weil maßgeblich für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags der notariell beurkundete Vertrag ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die vom Schiedsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11. Juni 2013, Az. II ZR 245/11), die den Obersatz enthält, dass eine Gesellschaft nicht parteifähig ist, wenn ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist, weil der Gesellschaftszweck gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RDG verstößt, betrifft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2013 zitierte Vorentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011 (II ZR 86/10, juris Rn. 7) betrifft die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zwecke der Einziehung von Forderungen ihrer Gesellschafter begründet wurde. Auch die vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09) behandelt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Gesetz sieht für nichtige Gesellschaftsverträge einer GmbH zudem spezielle Regeln vor. Selbst wenn der Zweck der Gesellschaft auf einen Verstoß gegen gesetzliche Verbotsnormen gerichtet ist, bedarf es regelmäßig keiner von Gesetzes wegen eintretenden Nichtigkeit. Vielmehr kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und jeder Aufsichtsrat eine Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbHG erheben (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, juris Rn. 24). Nach § 75 Abs. 1 GmbHG ist hierfür Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens enthält oder die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig sind. Maßgeblich ist die Nichtigkeit des im Gesellschaftsvertrag angegebenen und hierauf eingetragenen Gegenstands (Koch in: Bartl/Bartl/Beine/Koch/Schlarb/Schmitt, GmbH-Recht, 8. Auflage 2019, § 75 GmbHG, Rn. 2). Zur „Nichtigkeit“ kann es aber führen, wenn ein vorgeschobener Unternehmensgegenstand einen anderen unzulässigen nur verdecken soll, der betreffende Unternehmensgegenstand also nur zum Schein vereinbart wird (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 75 Rn. 12; a.A. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1956 - II ZB 11/56, BGHZ 21, 378-384, juris Rn. 7). Bei Gefährdungen des Gemeinwohls kann die Gesellschaft auch nach § 62 Abs. 1 GmbHG durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgelöst werden. Daneben kann das Registergericht die Gesellschaft nach §§ 395, 397 FamFG von Amts wegen löschen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorliegen. § 75 GmbHG enthält eine erschöpfende Regelung derjenigen Gründe, mit denen die eingetragene GmbH für nichtig erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1956 - II ZB 11/56, BGHZ 21, 378-384, juris Rn. 7). Mangels eines rechtskräftigen Urteils, durch das die Gesellschaft gemäß § 75 GmbHG, § 248 AktG für nichtig erklärt wird, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 58/07, juris Rn. 17). Auch eine Amtslöschung oder eine behördliche Auflösung liegt nicht vor. Die Beklagte ist folglich als rechtsfähig und damit parteifähig zu behandeln. B. Klageantrag zu 1) Abtretung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese an den Kläger einen Anteil von 20 % am anteiligen variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom 18. Dezember 1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abtritt. Zutreffend hat das Landgericht einen Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung bejaht. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klageänderung Die mit Schriftsatz vom 14. April 2021 erfolgte Änderung der Stufenklage auf Einsicht in Unterlagen und Abrechnung über einen Abfindungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 2010 sowie anschließender Auszahlung in eine Klage auf Abtretung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs ist zulässig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23. April 2021 der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt (Blatt 621 GA LG). Aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung ist es unerheblich, ob diese sachdienlich war oder nicht, § 263 ZPO. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift zur fehlenden Sachdienlichkeit der Klageänderung sind daher unerheblich. 2. Rückgewähranspruch aufgrund eines beendeten Inkassovertrags? Die in dem „Vertrag über eine Stille Gesellschaft“ vom 15. Dezember 2010 erfolgte Abtretung des streitgegenständlichen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs vom Schuldner an die Beklagte (§ 4 Abs. 2 des Vertrags) beinhaltete eine endgültige Übertragung ohne schuldrechtliche Rückgewährverpflichtung. Sie erfolgte nicht auf der Grundlage einer Inkassovereinbarung. Nachdem die Beklagte mit Rückabtretung vom 5. März 2010 (Anlage B 19) 75 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an den Schuldner zurück übertragen hatte, war dieser, nachdem er mit Vereinbarung vom 12. März 2010 55 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an Herrn D. übertragen hatte, noch Inhaber von 20 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Unabhängig von der Frage eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs stellte die in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 erfolgte Abtretung eines Anteils von 20 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs vom Schuldner an die Beklagte (diese vertreten wiederum durch den Schuldner als Gesellschaftergeschäftsführer) eine wirksame Abtretung dar. Es liegt nach dem Wortlaut in § 4 Abs. 2 des Vertrags eine unbedingte Abtretungsvereinbarung im Sinne des § 398 BGB vor, sodass die Beklagte anstelle des Schuldners Forderungsinhaberin wurde, wenn es heißt: „Zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung tritt der stille Gesellschafter hiermit seinen stillen VPP-Teilanspruch an die Inhaberin ab, die die Abtretung annimmt.“ „Stiller Gesellschafter“ ist nach § 1 Abs. 2 des Vertrags Herr W.. „Inhaberin“ ist nach § 1 Abs. 1 des Vertrags die W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, also die später umfirmierte Beklagte. Der „stille VPP-Teilanspruch“ ist in § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Vertrags als Teil von 20 % des Anspruchs von Herrn W. gegen die Firma H. Automotive Systems GmbH auf monatliche Zahlung eines variablen Kaufpreises gemäß Ziffern 2.1/2.4 in Verbindung mit Anlage 2.1 (iv) des Unternehmenskaufvertrags vom 18. Dezember 1999 definiert. Die Abtretungsvereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Fassung vom 1. Juli 2008 (a.F.) liegt nicht vor. Hiernach bedarf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, der Registrierung. Der Schuldner hat in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 20 % des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs an die Beklagte nicht zur Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Vertrags vom 15. Dezember 2010. Bei einer erlaubnispflichtigen Inkassozession im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. wird zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen. Die Einziehung erfolgt aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten und bleibt für den Einziehenden wirtschaftlich fremd (Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 2 RDG Rn. 58). Bei der Inkassozession kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zugutekommen soll. Soll das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung der Forderung dem Abtretenden zukommen, handelt es sich um eine Abtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrags, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Dadurch soll vermieden werden, dass § 10 RDG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – XI ZR 324/11, juris Rn. 13 zur Vorgängervorschrift des Art. 1 § 1 RBerG). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (BGH, a.a.O. juris Rn. 14). Nach den Regelungen des Vertrags vom 15. Dezember 2010 überwiegen die Umstände, die gegen eine Inkassozession sprechen: Der Erwerb der Forderung durch die Beklagte ist nach den § 4 Abs. 2 des Vertrags endgültig. Der Vertrag ist als Vertrag über eine stille Gesellschaft überschrieben. In § 1 Abs. 2 des Vertrags haben die Vertragsparteien ausdrücklich die Rechtsform einer stillen Gesellschaft gewählt. Diese ist gesetzlich in § 230 Abs. 1 HGB geregelt. In § 4 Abs. 1 des Vertrags haben die Parteien die Abtretung der Forderung als Einlageverpflichtung des Schuldners in die stille Gesellschaft vereinbart. Eine Rückgewähr der als Einlage erbrachten Forderung ist weder in dem Vertrag vereinbart noch ergibt sie sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 230 ff. HGB. Vielmehr finden sich in §§ 13, 14 des Vertrags detaillierte Regelungen zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung der stillen Gesellschaft, die eine Zahlung in Geld vorsehen. § 5 Abs. 1 des Vertrags enthält zwar eine Pflicht der Beklagten zur Beitreibung der Forderung. Eine Rückabwicklung des Forderungserwerbs bei Misslingen oder Fehlen der prozessualen Geltendmachung ist in der Vereinbarung jedoch nicht vorgesehen. Zwar konnte der Schuldner nach § 12 Abs. 2 2. Spiegelstrich des Vertrags die stille Gesellschaft jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn die Beklagte ihre Pflicht verletzen sollte, die Finanzierung der Beitreibung des Anspruchs sicherzustellen. Aber auch im Falle einer fristlosen Kündigung sieht § 13 des Vertrags keine Rückabwicklung, sondern lediglich die Zahlung des ermittelten Auseinandersetzungsguthabens vor. Nach den Regelungen des Vertrags übernahm die Beklagte das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung. Denn nach § 5 Abs. 1 des Vertrags war sie verpflichtet die vollständige Finanzierung aller Kosten der Beitreibung des Anspruchs sicherzustellen und alle diesbezüglichen nötigen Kosten vorzufinanzieren. Im Falle der Beitreibung des Anspruchs waren diese Kosten zwar nach § 7 Nr. 2 des Vertrags zugunsten der Beklagten von den beigetriebenen Beträgen bei der Ergebnisermittlung abzuziehen. Nach § 8 Abs. 4 des Vertrags haftete der Schuldner als stiller Gesellschafter jedoch im Falle von Verlusten nur mit der von ihm geleisteten Einlage. Eine Nachschusspflicht bestand ausdrücklich nicht. Damit hatte die Beklagte das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen. Zwar sieht die Regelung in § 10 des Vertrags vor, dass der stille Gesellschafter berechtigt ist Teile seines Anspruchs auf Gewinn bzw. auf Auseinandersetzungsguthaben zur Tilgung oder Besicherung eigener Verbindlichkeiten an Dritte abzutreten und die Beklagte anzuweisen, Teile des eingebrachten Anspruchs zur Besicherung solche Abtretungen an Dritte abzutreten, solange dadurch die Prozessführung gegen H. nicht beeinträchtigt wird. Jedoch wird dem Schuldner keine eigene Verfügungsmacht über den eingebrachten Anspruch eingeräumt, sondern lediglich die Möglichkeit einer Anweisung an die Beklagte. Zudem war lediglich eine Abtretung sicherungshalber vorgesehen und die Beklagte hatte es durch Erfüllung der Ansprüche auf Gewinn bzw. des Anspruchs auf Auseinandersetzungsguthaben in der Hand, den Sicherungsfall nicht eintreten zu lassen. Gegen eine verdeckte Abtretung zu Einziehungszwecken spricht auch, dass der Schuldner als Zedent keine Garantie für die erfolgreiche Beitreibbarkeit der Forderung übernommen hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, juris Rn. 16). In § 2 Abs. 3 des Vertrags ist vielmehr ausdrücklich aufgeführt, dass die Firma H. die Zahlungen auf die Forderung eingestellt und den Unternehmenskaufvertrag gekündigt hat. Und in § 4 Abs. 3 des Vertrags heißt es dazu, dass der Beklagten als Inhaberin bekannt ist, dass eine weitere Zahlungspflicht auf den Anspruch von der Firma H. bestritten wird. Lag aber nach den vorstehenden Ausführungen keine Inkassozession vor, ist auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag, der einer Inkassozession zugrunde gelegen hätte, mit der Insolvenzeröffnung gemäß § 116 InsO erloschen, sodass hieraus auch kein Rückgewähranspruch entstanden ist. Das Vorliegen einer Inkassozession aufgrund des Vertrags vom 5. Dezember 2010 und ein sich hieraus ergebender schuldrechtlicher Rückgewähranspruch wird vom Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. 3. Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129, 133 InsO darauf, dass diese an den Kläger einen Anteil von 20 % am anteiligen variablen Kaufpreisanspruch des Herrn W. aus dem Kaufvertrag über die Firma I. GmbH Navigation-Multimedia vom 18. Dezember 1999 mit der Firma H. Automotive Systems GmbH abtritt. Es findet § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung Anwendung, weil die Insolvenzeröffnung vor dem 5. April 2017 stattfand, Art. 103j Abs. 1 EGInsO. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. a. Rechtshandlung, objektive Gläubigerbenachteiligung und Suspektsperiode (1) Die Grundvoraussetzungen des § 129 Abs. 1 InsO für eine Insolvenzanfechtung sind gegeben. Nach § 129 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Unter einer Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, juris Rn. 9; Kayser/Freudenberg in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 7). Bei der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 handelt es sich um die maßgebliche Rechtshandlung des Schuldners in Form einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, die unzweifelhaft unter § 129 InsO fällt (vgl. nur K. Schmidt in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 27). (2) Durch Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 vom Schuldner an die Beklagte sind die Insolvenzgläubiger gemäß § 129 InsO objektiv benachteiligt worden. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende objektive Gläubigerbenachteiligung. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht deshalb, weil die anzufechtende Rechtshandlung in Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile gebracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist durchweg derjenige der Vollendung der Rechtshandlung, § 140 InsO (Kayser/Freudenberg in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 113). Die erforderliche Verknüpfung kann gegeben sein, wenn der Anfechtungsgegner im Anschluss an den Empfang der Leistung des Schuldners die vertraglich vereinbarte, ausgleichende Gegenleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 - IX ZR 258/18, juris Rn. 14 m.w.N.) Die objektive Benachteiligung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit ergibt sich daraus, dass dem Schuldner nach Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 nicht mehr der streitgegenständliche anteilige variable Kaufpreisanspruch gegen die Firma H. in seinem Vermögen zustand. Mit dem Verlust dieses Anspruchs wurden die Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligt, weil sich aufgrund der Verkürzung des Aktivvermögens des Schuldners die Befriedigungsmöglichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung verschlechterten. Der als Einlage abgetretene Anspruch konnte nicht mehr gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen werden, da er endgültig in das Vermögen der Beklagten übergegangen war. Zwar standen dem Schuldner hierfür die Ansprüche aus der stillen Gesellschaft zu, insbesondere der Gewinnausschüttungsanspruch nach § 7 des Vertrags vom 15. Dezember 2010 und bei Beendigung der stillen Gesellschaft der Anspruch nach §§ 13 und 14 des Vertrags auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Allerdings waren diese Ansprüche nicht geeignet, den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch gegen die Firma H. unmittelbar wertmäßig zu substituieren. Eine Gewinnausschüttung nach § 7 des Vertrags setzte die erfolgreiche Beitreibung von Forderungen durch die Beklagte voraus und erfolgte zudem lediglich jährlich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und nach Ergebnisermittlung durch die Beklagte. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Ausschüttung eines Gewinnanteils frühestens mit Ablauf des ersten Geschäftsjahres 2011 überhaupt ermittelt und damit fällig werden konnte. Erst nach Ermittlung des Gewinnausschüttungsanspruchs bestand die Möglichkeit eines Zugriffs der Gläubiger. Hinzu kommt, dass nach § 7 Nr. 3 des Vertrags dem Schuldner lediglich 80 % des ermittelten Gewinns aus der Beitreibung der abgetretenen Forderung zustehen und der Beklagten 20 % des Gewinns verbleiben sollten. Schon strukturell standen sich damit 100 % Abtretung und nur 80 % potentieller Rückfluss gegenüber. Zudem gefährdeten die Gläubiger durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners den Bestand der stillen Gesellschaft, da § 12 Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Vertrags in diesem Fall der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung einräumte. Eine Beendigung der stillen Gesellschaft vor der Beitreibung des abgetretenen anteiligen Kaufpreisanspruchs - sei es durch Kündigung oder Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners - führte nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft wirtschaftlich zu einem Totalverlust für den Schuldner. Denn § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrags sah für diesen Fall eine Bewertung des Anspruchs bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens mit 0 € vor. (3) Die Frist von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gewahrt. Die angefochtene Rechtshandlung, die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung, datiert vom 15. Dezember 2010. Der Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners wurde bereits am 13. November 2013 gestellt. b. Gläubigerbenachteiligungsabsicht Der Schuldner hat bei Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Hiervon ist der Senat anhand der Umstände, unter denen die Abtretung erfolgt ist, überzeugt. Das gilt unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 15. Dezember 2010 bereits eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im insolvenzrechtlichen Sinne vorlag. (1) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten bestehende Chancengleichheit zwischen den Gläubigern beeinträchtigt. Es geht um die Aussichten eines Gläubigers, gleiche Chancen für einen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu haben, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung, sei es - wenn das Insolvenzverfahren unvermeidlich ist - durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht um die tatsächliche Befriedigung seiner Forderung (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70-107 Rn. 32). Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49, Rn. 11, st. Rechtsprechung). Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für oder gegen den Benachteiligungsvorsatz Schuldners sprechen (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274 Rn. 17; BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70-107 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 79-107 Rn. 54) oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021- IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49 Rn. 30 ff.). Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274 Rn. 18, 20 ff). Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020, a.a.O. Rn. 18, 38 ff). Hier kann ein weiteres Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz daraus folgen, dass zwischen dem Schuldner und dem Dritten, auf den der Schuldner seine letzten werthaltigen Vermögensgegenstände überträgt, ein besonderes Näheverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 17. September 2020, a.a.O. Rn. 18). Auch die Gewährung eines Sondervorteils für den Fall der Insolvenz spricht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Eine ausdrücklich für den Fall der Insolvenz getroffene Vereinbarung, die dem Vertragspartner zum Nachteil der übrigen Gläubiger einen Sondervorteil einräumt, ist ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 288/14, BGHZ 216, 136 Rn. 53). Der Katalog der vom Bundesgerichtshof herausgebildeten Beweisanzeichen ist nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtung (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, juris Rn. 12). Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, juris Rn. 12). Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise kommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, ZInsO 2021, 1454 Rn. 18 f.). Die Umstände, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist, können die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung für sich genommen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021, a.a.O.). Gleiches gilt für die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Die Krise kann erkanntermaßen derart fortgeschritten gewesen sein, dass allein darauf eine im Sinne des § 286 ZPO hinreichende Überzeugung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gestützt werden kann. Die notwendige Überzeugung kann sich aber auch erst in einer Zusammenschau der wirtschaftlichen Lage und der Umstände ergeben, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Der Tatrichter darf deshalb seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners beschränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, juris Rn. 13). (2) Unter tatrichterlicher Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ist der Senat davon überzeugt, dass der Schuldner bei Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Zwar war primäre Zielrichtung der Einbringung der Forderung als Einlage in eine stille Gesellschaft mit der Beklagten die gebündelte schiedsrichterliche Durchsetzung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs. Die Einbringung des streitgegenständlichen Anspruchs erfolgte jedoch unter Konditionen, die den Schluss gestatten, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen als mutmaßliche Nebenfolge erkannt und gebilligt hat. Denn die Gesamtumstände sprechen dafür, dass der Schuldner die Beklagte als Anfechtungsgegnerin und damit deren wirtschaftlichen Inhaber, den Steuerberater D., zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugen wollte. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter Würdigung der vorangegangenen wirtschaftlichen Gesamtumstände und der in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 vereinbarten Regelungen als Indizien: (a) Ausweislich des vom Schuldner erstellten Vermögensverzeichnisses vom 14. Dezember 2009 bestritt dieser nach seinen eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt durch die Einkünfte aus dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch gegen die Firma H.. Daneben verfügte er über Bankguthaben in Höhe von 56.000 € und eine Lebensversicherung im Wert von 35.000 €, jedoch über kein Immobilienvermögen oder andere werthaltige Mobilien. Er verfügte weiterhin über urheberrechtliche Ansprüche gegen die GEMA sowie Ansprüche aus Beteiligungen an der Hab. GmbH und einer W. Musikverlag oHG. Hinsichtlich der W. Musikverlag oHG gab er an, dass diese über keinen Geschäftsbetrieb und kein Vermögen verfüge und deshalb in Kürze aufgelöst werde. Zu dem Zeitpunkt leistete die Firma H. ihre Zahlungen auf den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch noch, wenn auch in verminderter Höhe. Die eigene Angabe des Schuldners in dem Vermögensverzeichnis spricht dafür, dass er sich bewusst war, dass seine wirtschaftliche Situation maßgeblich von den laufenden Zahlungen der Firma H. abhängig war. (b) Mit dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2009, das im Urkundsverfahren erging ist und mit dem der Schuldner zur Zahlung von 9,65 Million € verurteilt wurde, war die wirtschaftliche Situation des Schuldners und dessen Liquidität gefährdet. Da ein Vorbehaltsurteil nach § 708 Nr. 4 ZPO für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären ist, drohte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Es ist von keiner Seite vorgetragen, dass der Schuldner in der Lage war, von der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO Gebrauch zu machen. Liquide Mittel in ausreichender Höhe für die Abwendung der Zwangsvollstreckung ergaben sich nicht aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14. Dezember 2009. Auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses des Schuldners erschien die kurzfristige Erlangung von Liquiditätsmitteln in Höhe von 9,65 Millionen € unter den Bedingungen des Kapitalmarktes als extrem unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Dieser Schluss musste sich auch dem Schuldner als wirtschaftlich erfahrenem Akteur aufdrängen. (c) Mit den Vergleichsvereinbarungen vom 19. Februar 2010 wendete der Schuldner zwar die drohende Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil über 9,65 Millionen € in sein Vermögen durch die Regelung in § 5 Abs. 1 der Vereinbarung Teil 1 ab, begab sich jedoch werthaltiger Vermögensgegenstände, die er in seinem Vermögensverzeichnis aufgeführt hatte. Zudem erkannte er nicht nur den titulierten Betrag, sondern darüber hinaus einen weitaus höheren Vergleichsbetrag zur Bereinigung aller wechselseitigen Ansprüche an. Damit verengte sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners zusehends. In § 1 Abs. 1 von Teil 1 der notariellen Vergleichsvereinbarung heißt es hierzu ausdrücklich: „Die Hab.. und Herr W. erkennen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2009 als endgültig und verbindlich an. Die Hab.. und Herr W. erkennen im Wege eines kausalen Schuldanerkenntnisses gemäß § 781 BGB an, der NOL insgesamt EUR 18.000.000,00 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsführung von Herrn W. bis zum 30. Juni 2009, der Gesellschafterstellung der Hab.. sowie insbesondere aus dem der Teilklage und dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2009 zugrunde liegenden Sachverhalt zu schulden.“ Damit verzichtete der Schuldner auf die Rechte aus dem Nachverfahren gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2009, das damit rechtskräftig wurde. In § 8 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 unterwarf sich zudem der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen wegen des anerkannten Betrages in Höhe von 18 Millionen €. Mit dem Betrag von 18 Millionen € erkannte der Schuldner einen höheren Betrag an, als ihm an liquidem Vermögen zur Verfügung stand. In der Präambel der Vergleichsvereinbarung Teil 1 ist in Abs. 3 ausdrücklich aufgeführt, dass dem Schuldner und der Hab. keine anderen Vermögensgegenstände zur Verfügung stehen, um die ausstehenden Verbindlichkeiten zu decken, als die, die in den als „Vermögensverzeichnisse bezeichneten Papieren oder noch zu erstellenden Papieren“ genannt sind. In § 2 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 verpfändete der Schuldner zudem seine gegenwärtigen Geschäftsanteile an der Hab., die er zuvor in seinem Vermögensverzeichnis vom 14. Dezember 2009 als einzige werthaltige Beteiligung genannt hatte, einschließlich des Gewinnbezugsrechts und sonstiger Nebenrechte an die N. GmbH zur Sicherung des anerkannten Betrages in Höhe von 18 Million €. Die Hab. wiederum verpfändete ihre Geschäftsanteile an der Firma N. GmbH einschließlich des Gewinnbezugsrechts und sonstiger Nebenrechte an diese (§ 2 Abs. 2 der Vergleichsvereinbarung Teil 1). Darüber hinaus trat die Beklagte in § 2 Abs. 6 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 einen 25-prozentigen Anteil des variablen anteiligen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag, der zu diesem Zeitpunkt an sie aufgrund der Abtretung vom 18. Dezember 2009 zum Inkasso abgetreten war, an die N. GmbH zur weiteren Sicherung des anerkannten Betrages von 18 Million € ab. Nach der Vereinbarung sollte die Abtretung gegenüber der Firma H. zunächst nicht offengelegt werden. Dabei sollte die Weiterleitung von Leistungen der Firma H. an die Beklagte auf den abgetretenen Anspruch des 25-prozentigen Anteils des variablen anteiligen Kaufpreisanspruchs erstmals im August 2010 aus der Leistung der Firma H. für den Abrechnungsmonat Juli 2010 zu erbringen sein. Mit diesen Verpfändungen und der Abtretung begab sich der Schuldner des Zugriffs auf einen weiteren Teil potentieller Einnahmen, die nunmehr zur Bezahlung des Vergleichsbetrages von 18 Million € dienen sollten. Begleitet wurde dies durch die Regelung in § 4 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung Teil 1, in der sich der Schuldner verpflichtete, die Firma H. unverzüglich anzuweisen, Zahlungen auf den ihm ursprünglich zustehenden anteiligen variablen Kaufpreisanspruch direkt an die Beklagte zu überweisen. Diese sollte dann die eingehenden Zahlungen treuhänderisch verwalten und an die Firma N. den dieser nach der Vergleichsvereinbarung zustehenden Anteil auskehren und zwar wie folgt: Eingehende Zahlungen ab August 2010 waren mit einem Anteil von 25 % an die Firma N. auszukehren (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung). Eingehende Zahlungen waren ab Januar 2011 mit einem Anteil von 37,5 % an die Firma N. auszukehren bis die Ausfälle, die durch die in § 2 Abs. 6 der Vereinbarung erfolgte Stundung (Zahlungen erst ab August 2010) entstanden sind, kompensiert sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Vergleichsvereinbarung). Ab dem Monat, ab dem eine Kompensation erfolgt war, sollten eingehende Zahlungen wieder mit einem Anteil von 25 % an die Firma N. ausgekehrt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Vergleichsvereinbarung). Damit verpflichtete sich der Schuldner zur Freigabe und Auskehr von Zahlungen der Firma H. auf den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch, die nicht nur auf den an die Firma N. abgetretenen Anteil von 25 % erfolgten. In § 4 Abs. 2 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 verpflichtete sich der Schuldner zudem ausdrücklich, Zahlungen auf den ihm verbleibenden 75 %-Anteil an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag dazu zu verwenden, seine laufenden Steuern und Steuerrückstände zu begleichen und weitere Altverbindlichkeiten abzudecken, um so eine Vollstreckung in seine sonstigen Vermögensgegenstände zu vermeiden sowie von diesen Mitteln seinen Lebensunterhalt bezahlen zu können. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass dem Schuldner bewusst war, neben der Firma N. weitere Gläubiger zu haben, die bedient werden mussten und wofür er den verbliebenen 75 %-Anteil an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch benötigte. In § 4 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung verpflichtete sich der Schuldner weiter, über seine sonstigen Einnahmen, die über die Einnahmen aus dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch hinausgingen, einmal in jedem Kalenderquartal abzurechnen und hiervon die Hälfte an die Firma N. auszuzahlen. Auch diese Regelung schränkte den wirtschaftlichen Spielraum des Schuldners während des 10-jährigen Wohlverhaltenszeitraums nach §§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 weiter ein. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 sah vor, dass die Zahlungspflicht des Schuldners 10 Jahre später erlöschen sollte mit Ausnahme der Zahlungen von H. auf den titulierten Betrag von 18 Million €, wohingegen § 7 Abs. 1 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 vorsah, dass bei einer Verletzung von Pflichten des Schuldners oder der Hab. aus der Vergleichsvereinbarung, der anerkannte restliche Betrag von 18 Millionen € durch die Firma N. fällig gestellt werden konnte. (d) Durch den Abschluss der Sanierungsvereinbarung vom 12. März 2010 mit Herrn D. verengte sich der wirtschaftliche Spielraum des Schuldners weiter, weil dieser in der Vereinbarung einen weiteren Anteil von 55 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch an Herrn D. abtrat, und zwar 47,5 % an Erfüllung statt zur Bereinigung bestehender Ansprüche von Herrn D. und der T. und 7,5 % als Sicherheit für zukünftige Honoraransprüche. In Ziffer 6 lit. a der Vereinbarung vom 12. März 2010 findet sich sodann eine Erklärung des Schuldners, dass er sich seiner wirtschaftlich engen Situation bewusst ist, wenn es heißt: „Die Sanierung PW-Gruppe ist notwendig geworden aufgrund meiner durch die Zahlungsverweigerung seitens H. entstandenen Notlage.“ (e) Diese wirtschaftlich schwierige Situation des Schuldners, dem nach Abschluss der Sanierungsvereinbarung vom 12. März 2010 in der Folgezeit nur noch ein Anteil von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch zustand, verschärfte sich durch die vollständige Einstellung der zunächst nach Oktober 2009 wieder aufgenommenen verminderten Zahlungen durch die Firma H. im Herbst 2010. (f) Der Inhalt des Vertrags zwischen dem Schuldner und der Beklagten über eine stille Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 spricht vor dem Hintergrund der vorangegangenen Weggabe von Vermögenswerten durch den Schuldner dafür, dass der Schuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger zumindest als mutmaßliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - der schiedsgerichtlichen Durchsetzung der Forderung durch die Beklagte - erkannt und gebilligt hat, indem er in dem Vertrag seinen verbleibenden 20 %-Anteil an dem variablen anteiligen Kaufpreisanspruch an die Beklagte abgetreten hat. Dies gilt insbesondere bei einem Vergleich mit der am selben Tag zwischen Herrn D. und der Beklagten, vertreten durch den Schuldner als Geschäftsführer, geschlossenen Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung, die für Herrn D. wesentlich günstigere Konditionen vorsah. In der Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 15. Dezember 2010 vereinbarte der Schuldner als Geschäftsführer der Beklagten mit Herrn D., dass die Beklagte als Treuhänderin für Herrn D. die Verwaltung und Beitreibung des von ihm innegehaltenen Anteils von 55 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch übernehmen sollte. In § 2 Abs. 1 der Vereinbarung war ausdrücklich ein Inkasso- und Verwaltungsauftrag der Beklagten vereinbart. Die beigetriebenen Beträge sollten ausdrücklich nach Weisung von Herrn D. verwaltet werden. In § 2 Abs. 4 der Vereinbarung ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabtretung des Anspruchs an Herrn D. bei Beendigung des Inkasso- und Verwaltungsauftrags geregelt. Der Inkasso- und Verwaltungsauftrag konnte von Herrn D. nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung jederzeit gekündigt werden. In § 4 Abs. 2 der Vereinbarung war nach Abzug der Beitreibungskosten lediglich eine Wertgebühr für die Beklagte in Höhe von 0,3 % der beigetriebenen Gelder vereinbart. Im Vergleich hierzu stellten sich die Regelungen in dem Vertrag über die stille Gesellschaft zwischen dem Schuldner und der Beklagten vom selben Tag als für das Vermögen des Schuldners und damit auch für einen potenziellen Gläubigerzugriff extrem ungünstig dar. Der Erwerb des 20-prozentigen Anteils an dem variablen anteiligen Kaufpreisanspruch durch die Beklagte beinhaltete nach § 4 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Dezember 2009 einen endgültigen Übergang des Anspruchs in das Vermögen der Beklagten. Es ist anders als in der Vereinbarung mit Herrn D. kein Inkasso- und Verwaltungsauftrag, keine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit und kein Rückgewähranspruch geregelt. Zwar konnte der Schuldner nach § 12 Abs. 2 Spiegelstrich 2 des Vertrags die stille Gesellschaft jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn die Beklagte ihre Pflicht verletzen sollte, die Finanzierung der Beitreibung des Anspruchs sicherzustellen. Jedoch sah § 13 des Vertrags auch im Falle einer fristlosen Kündigung keine Rückabwicklung, sondern lediglich die Zahlung des ermittelten Auseinandersetzungsguthabens vor. Andere Kompensationsmechanismen zur Abwendung des Vorwurfs, den Gläubigerzugriff zu erschweren, gab es nicht. Die nachteiligen Folgen des Vermögensübergangs wurden für potentielle Gläubiger des Schuldners dadurch verschärft, dass der Schuldner zwar rechtlicher, jedoch nicht wirtschaftlicher Inhaber der Geschäftsanteile an der Beklagten war. Wirtschaftlicher Eigentümer war Herr D. gemäß der Treuhandvereinbarung mit dem Schuldner vom 18. Dezember 2009. Aufgrund der in § 4 Abs. 1 der Treuhandvereinbarung vom 18. Dezember 2009 geregelten jederzeitigen Möglichkeit der Kündigung durch den Treugeber Herrn D. und des in Ziffer IV der notariellen Treuhandvereinbarung enthaltenen unwiderruflichen und unbefristeten Angebots auf Übertragung des Treuhandanteils, konnte Herr D. jederzeit die rechtliche Inhaberschaft des Schuldners an den Geschäftsanteilen beenden und selbst rechtlicher Inhaber der Geschäftsanteile an der Beklagten werden. Zudem war in § 8 Abs. 1 des Vertrags über die stille Gesellschaft geregelt, dass bei der Beklagten nach Abzug der Kosten ein Wertanteil in Höhe von 20 % der eingegangenen Zahlungen verbleiben sollte. Im Vergleich hierzu hatte sich Herr D. in der Treuhand-, Inkasso- und Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 15. Dezember 2010 lediglich zu einer Wertgebühr von 0,3 % verpflichtet. Zwar übernahm die Beklagte nach den Regelungen des Vertrags über die stille Gesellschaft das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung. Im Falle der Beitreibung des Anspruchs waren diese Kosten jedoch nach § 7 Nr. 2 des Vertrags von den beigetriebenen Beträgen abzuziehen. Zwar sieht die Regelung in § 10 des Vertrags vor, dass der stille Gesellschafter berechtigt ist, Teile seines Anspruchs auf Gewinn bzw. auf Auseinandersetzungsguthaben zur Tilgung oder Besicherung eigener Verbindlichkeiten an Dritte abzutreten und die Beklagte anzuweisen, Teile des eingebrachten Anspruchs zur Besicherung solcher Abtretungen an Dritte abzutreten, solange dadurch die Prozessführung gegen H. nicht beeinträchtigt wird. Jedoch wird dem Schuldner hierdurch keine eigene Verfügungsmacht über den eingebrachten Anspruch eingeräumt, sondern lediglich die Möglichkeit einer Anweisung an die Beklagte. Zudem war nur eine Abtretung sicherungshalber möglich und die Beklagte hatte es durch Erfüllung der Ansprüche auf Gewinn bzw. des Anspruchs auf Auseinandersetzungsguthaben in der Hand, den Sicherungsfall nicht eintreten zu lassen. Auch konnte der Schuldner nach der Einbringung der streitgegenständlichen Forderung in die stille Gesellschaft seine Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 Satz 3 der Vergleichsvereinbarung Teil 1 vom 19. Februar 2010 nicht mehr erfüllen, was zu einer direkten Benachteiligung des Gläubigers N. GmbH führte. Aufgrund der Einbringung des restlichen Anteils von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch in die stille Gesellschaft konnte keine Auszahlung eines 25 % übersteigenden Anteils von 37,5 % der eingehenden Zahlungen der Firma H. bei der Beklagten „monatlich unverzüglich“ an die Firma N. GmbH ausgekehrt werden. Eine entsprechende Regelung sieht der Vertrag über die stille Gesellschaft nicht vor. Die für den Fall der Insolvenz des Schuldners oder den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners getroffene Regelung in §§ 12, 13 des Vertrags über die stille Gesellschaft ist überdies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Mit der Regelung räumte der Schuldner Herrn D. als wirtschaftlichem Inhaber der Beklagten einen Sondervorteil ein, indem den Gläubigern des Schuldners weitgehend die Vollstreckungsgrundlage entzogen wurde. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners sah § 12 Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Vertrags für die Beklagte ein Recht zur fristlosen Kündigung vor. Eine Beendigung der stillen Gesellschaft – sei es durch Kündigung oder Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners gemäß § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – konnte nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft wirtschaftlich zu einem Totalverlust führen und den Gläubigern des Schuldners die Vollstreckungsgrundlage in einen Abfindungsanspruch entziehen. War das Schiedsverfahren noch nicht so weit vorangeschritten, so dass sich ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder im folgenden Dreijahreszeitraum ein Nachzahlungsguthaben ergab, gingen die Gläubiger des Schuldners leer aus, obwohl ein werthaltiger Anspruch als Einlage in die stille Gesellschaft erbracht worden war und die Beklagte als Inhaberin des Geschäfts noch die Realisierung des werthaltigen Anspruchs weiter betrieb. Denn § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrags sah für diesen Fall eine Bewertung des abgetretenen anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens mit 0 € vor. Nach der Regelung in § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrags ergibt sich ein positiver Saldo, d. h. ein Auseinandersetzungsguthaben nur dann, wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Firma H. zur weiteren Zahlung auf den eingebrachten Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag verpflichtet ist und die Beklagte auch Zahlungen vereinnahmt hat, wenn es heißt: „Solange nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass H. GmbH zur weiteren Zahlung auf den stillen VPP-Teilanspruch an die Inhaberin verpflichtet ist und die Inhaberin auch noch keine Zahlungen von H. GmbH auf den stillen VPP-Teilanspruch vereinnahmt hat, wird der stille VPP-Teilanspruch im Vermögensstatus mit Null bewertet.“ Nach dieser Regelung kam es somit entscheidend für die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens auf tatsächlich eingegangene Erlöse bei der Beklagten an, wenn die Rede von vereinnahmten Zahlungen ist. Denn wenn keine Zahlungen eingegangen waren und auch der streitgegenständliche Anspruch nach der Vereinbarung im Vermögensstatus mit Null zu bewerten war, waren daneben keine Aktiva vorhanden, die ein auszuzahlendes Guthaben begründen konnten. Zwar sieht die Regelung in § 13 Abs. 2 des Vertrags vom 15. Dezember 2010 einen Anspruch auf Nachzahlungsguthaben vor, wenn es heißt: „Sollten innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters noch - weitere Zahlungen von H. GmbH bei der Inhaberin aufgrund des stillen VPP-Anspruchs eingehen oder - zugunsten der Inhaberin weitere den stillen VPP-Anspruch betreffende Zahlungsansprüche gegenüber H. GmbH rechtsverbindlich festgestellt werden, die bei der Ermittlung des ursprünglichen Auseinandersetzungsguthabens nicht berücksichtigt wurden, hat der stille Gesellschafter das Recht, von der Inhaberin eine Neuaufstellung des Vermögensstatus unter Einbeziehung dieser weiteren Zahlung bzw. Ansprüche zu erlangen, was zu einem Nachzahlungsguthaben führen kann.“ Dieser Nachzahlungsanspruch entsteht jedoch zum einen erst mit Ablauf des Dreijahreszeitraums nach Beendigung der stillen Gesellschaft. Die Formulierung im zweiten Halbsatz von § 13 Abs. 2 des Vertrags, wonach der stille Gesellschafter das Recht hat, eine Neuaufstellung des Vermögensstatus zu verlangen, was zu einem Nachzahlungsguthaben führen kann, spricht dafür, dass die Parteien nicht an eine mehrfache Nachforderung innerhalb des Dreijahreszeitraums gedacht haben, sondern eine Neuaufstellung mit einem Nachzahlungsguthaben nach Ablauf des Dreijahreszeitraums gewollt haben. Diesen Schluss gestattet auch die Verwendung der beiden Begriffe in der Einzahl: „eine“ Neuaufstellung, „einem“ Nachzahlungsguthaben. Die Begrenzung des Nachzahlungsanspruchs auf einen Dreijahreszeitraum stellt zum anderen eine direkte Benachteiligung der Gläubiger des stillen Gesellschafters dar. War das Schiedsverfahren noch nicht so weit vorangeschritten, dass sich auch im auf die Beendigung folgenden Dreijahreszeitraum kein Nachzahlungsguthaben ergab, gingen die Gläubiger leer aus, obwohl ein werthaltiger Anspruch als Einlage in die stille Gesellschaft erbracht worden war. Die Kombination der Bewertungsregelung zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens mit der Bewertungsregelung zur Ermittlung des Nachzahlungsguthabens führt zu einem möglichen wirtschaftlichen Totalverlust auf Seiten des stillen Gesellschafters, wenn Auszahlungen und / oder Titulierungen erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraums erfolgen. Auch ist dieser Auseinandersetzungsregelung immanent, dass nach Ablauf des Dreijahreszeitraums fällig werdende variable Kaufpreisansprüche bei der Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens, überhaupt keine Berücksichtigung finden können. Damit einher geht eine hohe Unterbewertung der erbrachten Einlageleistung bei der anschließenden Auseinandersetzung. In einer Gesamtschau der vorstehenden Indizien und bei einer Gesamtwürdigung geht der Senat nach alledem davon aus, dass der Schuldner bei Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in dem Vertrag vom 15. Dezember 2010 die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat und zwar als unvermeidliche Nebenfolge der Einbringung der Forderung in die am 15. Dezember 2010 gegründete stille Gesellschaft mit der Beklagten. Zu diesem Schluss kommt der Senat unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über die stille Gesellschaft am 15. Dezember 2010 eine auf Zahlungsunfähigkeit schließende Zahlungseinstellung auf Seiten des Schuldners oder eine Kenntnis der eigenen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit vorlag. Die hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. November 2024 von der Beklagten vorgebrachte Einwendung in Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 133 Abs. 1 InsO greift nicht durch. Diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass die Gläubigernachteilungsabsicht des Schuldners bei Vorliegen einer kongruenten Deckung maßgeblich auf dessen erkannte Zahlungsunfähigkeit gestützt wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49 Rn. 31 ff.). Nach dieser Rechtsprechung ist der Schluss von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung im Falle der Gewährung kongruenter Deckungen an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Vorliegend stützt der Senat seine Beweiswürdigung jedoch nicht auf die vom Schuldner erkannte Zahlungsunfähigkeit. d. Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz Die Beklagte als Anfechtungsgegnerin hatte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die Kenntnis der Beklagten als Anfechtungsgegnerin ist spiegelbildlich zu beurteilen und zu ermitteln wie der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. Kayser/Thole in: HK InsO, 11. Aufl. 2023, § 133 Rn. 39). Die Beklagte kannte alle Indizien, die für den Senat den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gestatteten, weil der Schuldner seinerzeit und anders als gegenwärtig zugleich auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten war. Die Kenntnis ihres Geschäftsführers ist der Beklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. e. Rückgewähranspruch Der Anfechtungsanspruch ist nach §§ 143, 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr desjenigen Vermögensgegenstandes gerichtet, der durch die anfechtbare Handlung dem Gläubigerzugriff entzogen wurde (Büteröwe in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 143 Rn. 7a). Folglich hat die Beklagte die anfechtbar erworbene Forderung zurück zu übertragen. 5. Verjährung Die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem Rückgewähranspruch greift nicht durch, so dass die Beklagte nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch verjährt nach Maßgabe des § 146 Abs. 1 InsO gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch entsteht frühestens mit Verfahrenseröffnung und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, wenn die benachteiligende Wirkung der anfechtbaren Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung eingetreten ist (Büteröwe in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 143 Rn. 2). Der Anfechtungsanspruch ist folglich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 27. Februar 2014 fällig geworden. Der klagende Insolvenzverwalter hat erst im Jahr 2015 von den den Anfechtungsanspruch begründenden Tatsachen erfahren. Dabei kommt es auf die Kenntnis jener Tatsachen an, aus denen der Anspruch herzuleiten ist. Die Beklagte hat erstinstanzlich unter Beweisantritt zunächst vorgetragen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 durch den Schuldner Kenntnis von dem Vertrag über eine stille Gesellschaft erhalten habe (Bl. 308, 588 GA LG). Allerdings hat die Beklagte dies in einem späteren Schriftsatz vom 27. August 2021 (Bl. 726 GA LG) dahingehend revidiert, dass nach ihrer Kenntnis der Kläger erst im Jahr 2015 von der Existenz des Vertrags über eine stille Gesellschaft erfahren habe. Dies hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2021 mit den Parteien erörtert. In dem Protokoll heißt es wörtlich (Bl. 772 GA LG): „Es wird insbesondere erörtert, dass beide Parteien davon ausgehen, dass die Information darüber, dass eine stille Gesellschaft gegründet wurde und dass der 20 %- Anspruch in diese Gesellschaft eingebracht wurde, dem Insolvenzverwalter erst im Jahr 2015 zur Verfügung gestellt wurde.“ Dieser Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kommt die Wirkung eines Geständnisses im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zu. Nach § 288 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden sind. Ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ist das Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 288 Rn. 1). Ausweislich des Protokolls des Landgerichtes haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geäußert, dass „die Information darüber, dass eine stille Gesellschaft gegründet wurde und dass der 20 %- Anspruch in diese Gesellschaft eingebracht wurde, dem Insolvenzverwalter erst im Jahr 2015 zur Verfügung gestellt wurde“. Dies stellt eine übereinstimmende Tatsachenbehauptung dar. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung diese Behauptung der Beklagten zu eigen gemacht, sodass nach dieser Übernahme für die Beklagte der für sie nachteilige Vortrag einer Kenntnis erst im Jahr 2015 nicht mehr frei widerruflich ist. Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Zwar hat die Beklagte in der Folgezeit erneut eine Kenntnis des Klägers in 2014 vorgetragen (Bl. 984f., 1269 GA LG). Diese als Widerruf auszulegenden Erklärungen genügen jedoch nicht den Voraussetzungen für den Widerruf eines Geständnisses nach § 290 Satz 1 ZPO. Hiernach hat der Widerruf auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Eine Irrtumsveranlassung hat die Beklagte nicht vorgetragen, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Mit Kenntnis des Vertrags vom 15. Dezember 2010 im Jahr 2015 kannte der Kläger die anfechtungsrelevanten Tatsachen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begann und mit Ablauf des Jahres 2018 endete, sofern keine Hemmungstatbestände eingreifen. Der im April 2021 eingereichte Klageantrag auf Rückabtretung des streitgegenständlichen Anspruchs kann die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur dann hemmen, wenn die Verjährung bereits vor Klagezustellung gehemmt war. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verjährung war zunächst wegen schwebender Vergleichsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten spätestens ab Juli 2017 gehemmt. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Der Begriff der „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern dieser nicht sofort und eindeutig abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Berechtigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, juris Rn. 14). Dass ein Meinungsaustausch erforderlich ist, bedeutet, dass auf beiden Seiten Gesprächsbereitschaft bekundet werden muss, mag es - in geheimem Vorbehalt - an ihr auch tatsächlich fehlen: Der Gläubiger bietet keine Verhandlungen an, der nur kategorisch das ihm Zustehende einfordert, zum Beispiel durch eine Mahnung. Ebenso kann ein klares Nein des Schuldners Verhandlungen nicht einleiten, sondern nur beenden (Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 203 Rn. 7). Notwendig ist weiterhin ein Einverständnis der Parteien mit Verhandlungen. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus der Notwendigkeit eines Einverständnisses, dass nicht schon die Anfrage der einen oder anderen Seite genügt, sondern dass es auf die Einlassung des Gegners auf den Meinungsaustausch ankommt. Erfolgt diese freilich, ist der Beginn der Verhandlungen auf das Einleitungsschreiben zurückzudatieren (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, juris Rn. 2; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16 BGHZ 213, 213-224 Rn. 20; Peters/Jacoby, a.a.O., § 203 Rn. 9). Beendet werden Verhandlungen durch ein doppeltes Nein des Schuldners zum Anspruch überhaupt und zu weiteren Gesprächen über diesen. Es muss klar und eindeutig sein (BGH, Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17, juris Rn. 38). Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, juris Rn. 16). Eine einvernehmliche Unterbrechung der Verhandlungen - die insbesondere durch das Abwarten weiterer Entwicklungen oder den Ausgang anderer gerichtlicher Verfahren motiviert sein kann - führt demgegenüber nicht zu einem Ende der Verhandlungen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17, juris Rn. 38). Es kann über einen Anspruch mehrfach verhandelt werden. Die Hemmungstatbestände werden dann isoliert betrachtet, der Zwischenraum wird dann auf die Verjährung angerechnet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213-224, Rn. 22 f.). Die Beweislast für das Vorliegen des Hemmungsgrundes, d.h. dafür, dass Verhandlungen stattgefunden haben und wie lange sie gedauert haben, trägt der Gläubiger, denn ihm kommt die Hemmung zugute. Beruft sich dagegen der Schuldner auf das Ende der Verhandlungen, muss er dies beweisen (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 04.11.2024), § 203 BGB Rn. 29). Unabhängig von Art und Ausmaß der Verhandlungen zwischen den Parteien in der Zeit bis Sommer 2017 wurden mit Übersendung des Entwurfs eines Kooperationsvertrags am 24. Juli 2017 Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten über den streitgegenständlichen Anspruch aufgenommen. Der Entwurf war von dem Schuldner im Einverständnis mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D., dem Insolvenzverwalter übersandt worden. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass der Entwurf des Kooperationsvertrags mit Herrn D. nicht abgestimmt gewesen sei, dieser hätte von ihm noch gebilligt werden müssen, und es sich um eine eigenständige Initiative des Schuldners gehandelt habe (Bl. 892 GA LG). Dies kann als zutreffend unterstellt werden. Denn ausschlaggebend ist, dass Herr D. in dieses Vorgehen des Schuldners eingebunden war und das Vorgehen in der Folgezeit dazu führte, dass zwischen dem Kläger und dem anwaltlichen Vertreter von Herrn D. Gespräche geführt wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfassten die Verhandlungen den streitgegenständlichen Anspruch: Nach dem Rubrum des Entwurfes vom 24. Juli 2017 sollte der Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossen werden. Die beabsichtigte Vereinbarung umfasste auch den hier streitgegenständlichen Anteil von 20 % an dem anteiligen variablen Kaufpreisanspruch. Denn dieser ist auf Seite 2 des Entwurfes in der Präambel ausdrücklich aufgeführt, und zwar insofern, dass es zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagten oder der Insolvenzmasse dieser Anspruch zusteht. In Ziffer 3 a. des Entwurfs finden sich sodann Vorschläge, wie mit eingehenden Zahlungen auch auf den streitgegenständlichen Anspruch bis zu einer endgültigen Regelung zwischen den Vertragsparteien zu verfahren ist. Dabei ist es aus Sicht des Senats unerheblich, dass das Vertragsangebot zunächst lediglich eine vorläufige Regelung hinsichtlich der eingehenden Zahlungen auf den streitgegenständlichen Anspruch umfassen sollte. Denn mit dem Vertragsangebot wurden nicht nur Verhandlungen über eine vorläufige Regelung begonnen, sondern auch Verhandlungen insgesamt über eine endgültige Regelung. Dies ergibt sich aus der in Ziffer 7 des Entwurfs beabsichtigten Laufzeit eines Kooperationsvertrags, wonach eine Laufzeit der Vereinbarung bis zu einer endgültigen Regelung zwischen dem Kläger und der D.-Gruppe in Bezug auf die vom Kläger angefochtenen Ansprüche vereinbart werden sollte. Damit war das Ziel erkennbar, dass nach einer vorläufigen Regelung in einem zweiten Schritt auch über eine endgültige Regelung verhandelt werden sollte. Die vom Schuldner initiierte Verhandlung ist sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten aufgenommen worden. Denn in der Folgezeit fanden am 1. August 2017 und am 1. November 2017 Besprechungen zwischen dem Kläger, dem Schuldner Herrn W. und dem Anwalt von Herrn D., Rechtsanwalt B., statt. Die Beklagte bestreitet zwar insofern unter Beweisantritt, dass der Rückabtretungsanspruch Gegenstand der Besprechung in diesen Treffen gewesen sei (Bl. 729 f. GA LG). Jedoch ist es unerheblich, ob der in diesem Verfahren streitgegenständliche Rückgewähranspruch ausdrücklich Gegenstand der Besprechungen war oder nicht. Denn der Rahmen der aufgenommenen Verhandlungen war durch den vorher übersandten Entwurf eines Kooperationsvertrags gezeichnet. So trägt auch die Beklagte vor, dass in dem Gespräch vom 1. August 2017 der übersandte Kooperationsvertrag diskutiert wurde (Bl. 896 GA LG). Die Vergleichsverhandlungen endeten auch nicht mit dem Gespräch am 1. August 2017. Zwar sind die Beteiligten in dem Gespräch nicht zu einem Ergebnis gekommen, insbesondere hatten sie sehr unterschiedliche Vorstellungen, wie sich aus der Mail des Schuldners vom 2. August 2017 an den Kläger (Anlage K 90 Anlagenband II Kl.) ergibt. Hiernach konnte der Kläger in dem Gespräch der Idee eines Kooperationsvertrags mit der Beklagten bis zum 21. August 2017 aus Zeitgründen nicht näher treten und Herr D. konnte dem Gegenvorschlag des Klägers einer widerruflichen gewillkürten Prozessstandschaft für das Schiedsverfahren nicht zustimmen. Aus der E-Mail ergibt sich jedoch nicht, dass die Beteiligten den Verhandlungsfaden nicht weiterführen wollten. Denn in der Folgezeit wurde das Gespräch am 1. November 2017 vereinbart. Sofern die Beklagte vorträgt, dass das Gespräch am 2. November 2017 stattfand und nicht am 1. November 2017 (Bl. 900 GA LG) ist dies für die rechtliche Würdigung unerheblich. Der von Rechtsanwalt B. mit E-Mail vom 20. November 2017 übersandte Entwurf eines Vergleiches (Anlage K 48 Anlagenband I Kl.) erfasste zudem auch den streitgegenständlichen Anspruch. Dieser sollte alle „SPA-Ansprüche“ erfassen (Ziffer 2 des Vergleichsentwurfs). Zu den SPA-Ansprüchen zählte nach Ziffer 4 der Präambel auch der hier streitgegenständliche Anspruch, der aufgrund des Vertrags über die Gründung einer stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 auf die Beklagte übertragen worden war. Auch der mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 von Rechtsanwalt B. übersandte weitere Entwurf (Anlage K 49Anlagenband I Kl.) umfasste alle „SPA-Ansprüche“. Weiterhin führte das von Rechtsanwalt B. mit weiterer E-Mail vom 4. Dezember 2017 übersandte „Verhandlungsprotokoll“ (Anlage K 50 Anlagenband I Kl.), das die Liste der Verhandlungspunkte zwischen der „D.-Gruppe“ und dem Kläger als Insolvenzverwalter umfasste, unter dem Punkt „Was ist Vertragsgegenstand?“ den streitgegenständlichen Anspruch auf: „20% VPP- Anspruch bzw. Ausscheidungsguthaben Stille Gesellschaft“. Der vom Klägervertreter an Rechtsanwalt B. mit E-Mail vom 12. Dezember 2017 übersandte überarbeitete Entwurf (Anlage K 51 Anlagenband I Kl.) beinhaltete ebenfalls eine Regelung zu dem streitgegenständlichen Anspruch. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 (Anlage K 52 Anlagenband I Kl.) übersandte Rechtsanwalt B. an den Klägervertreter einen weiteren Entwurf einer Vergleichsvereinbarung. Dieser betrifft ebenfalls den streitgegenständlichen Anspruch. In der Anlage zu der Vereinbarung befindet sich eine Liste von Rechtshandlungen des Herrn W. bezüglich des „SPA-Anspruchs“. Hierunter ist die „Abtretung eines Teils von 20 % des VPP-Anspruchs von Herrn W. an die B. GmbH am 15. Dezember 2010“ aufgeführt. In der Präambel der Vereinbarung heißt es hierzu ausdrücklich „Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, dass diese Abtretungen zumindest der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen“. Die Regelung in § 1 des Entwurfs beinhaltet einen unwiderruflichen Verzicht „auf die Geltendmachung etwaiger insolvenzrechtlicher Anfechtungsrechte gegen Rechtshandlungen des Herrn W. zugunsten der D.-Gruppe oder gegen Rechtshandlungen innerhalb der D.-Gruppe, die sich auf SPA-Ansprüche beziehen“. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die Verhandlungen auch mit ihr geführt. Denn in den Rubren aller ausgetauschten Vergleichsentwürfe ist die Beklagte mit aufgeführt. Sie ist zudem Mitglied der – von den Beteiligten als solchen gewählten Bezeichnung – „D.-Gruppe“. Denn die Geschäftsanteile an der Beklagten wurden von Herrn D. gehalten und dieser war und ist Geschäftsführer der Beklagten. Sofern die Beklagte argumentiert, dass Rechtsanwalt B. lediglich von Herrn D. beauftragt gewesen sei und folglich diesem gegenüber seine Honorarforderungen abgerechnet habe, ist ein fehlendes Vertretungsverhältnis für die Beklagte nicht im Außenverhältnis kommuniziert worden, obwohl die ausgetauschten Entwürfe über Vergleichsvereinbarungen auch die Beklagte umfassten. Rechtsanwalt B. ist ersichtlich mehrfach nach außen für die Beklagte aufgetreten und seine Stellung als Rechtsanwalt ist typischerweise mit der Erteilung einer Vollmacht im Innenverhältnis verknüpft. Sofern Rechtsanwalt B. im Innenverhältnis keine explizite anwaltliche Vollmacht für die Beklagte gehabt haben sollte, enthält die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, regelmäßig stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09, juris Rn. 8). Der Geschäftsführer der Beklagten hat Rechtsanwalt B. ausweislich der eingereichten Unterlagen auch für die Beklagte verhandeln lassen, so dass von einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Beklagte auszugehen ist. Im Übrigen handelte Rechtsanwalt B. mit Duldung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn D., über einen längeren Zeitraum für die Beklagte, sodass zumindest von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - IX ZR 116/21, juris Rn. 22). Die Verhandlungen mündeten dann zunächst als Zwischenergebnis in der Vereinbarung über eine gewillkürte Prozessstandschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 28. Dezember 2017 einschließlich der anliegenden Ermächtigungserklärung vom 27. Dezember 2017 (Anlage K 34 Anlagenband I Kl.). Aus Sicht des Senats kann der Vereinbarung entnommen werden, dass die Parteien parallel zu dem laufenden Schiedsverfahren weiter Verhandlungen führen, sich hierfür aber die Zeit während der geltenden Vereinbarung und des laufenden Schiedsverfahrens nehmen wollten, so dass die Hemmung aufgrund der im Juli 2017 begonnenen Vertragsverhandlungen fortdauerte. Zumindest wäre es aufgrund der erzielten Zwischenvereinbarung von Seiten der Beklagten treuwidrig, sich während der Geltungsdauer der Vereinbarung darauf zu berufen, dass der Anspruch während der vereinbarten Verhandlungspause verjährt sei. Die Vereinbarung bezog sich sowohl nach ihrer Präambel als auch dem Wortlaut der anliegenden Ermächtigungserklärung nach auf den gesamten streitgegenständlichen Anspruch: In Satz 2 der Präambel heißt es, dass die im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche durch Herrn D. und Herrn W. an die Beklagte abgetreten seien. Dann heißt es anschließend, dass nach Auffassung des Klägers die Abtretungsvereinbarungen zwischen Herrn W., Herrn D. und der Beklagten aus insolvenzrechtlicher Sicht anfechtbar seien und der Kläger die Abtretung der Ansprüche an die Beklagte bereits angefochten habe (Satz 3 und Satz 5 der Präambel) sowie nach hilfsweiser Auffassung des Klägers die Abtretungsvereinbarungen nichtig seien (Satz 5 der Präambel). Zwar heißt es in Satz 4 der Präambel, dass sich der Insolvenzverwalter hilfsweise auf deren Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die Steuerberatervergütungsverordnung berufe. Dies kann rechtlich gesehen lediglich den 55-prozentigen Anteil an der anteiligen variablen Kaufpreisforderung betreffen, die Herr D. treuhänderisch an die Beklagte abgetreten hatte und nicht den 20-prozentigen Anteil an der anteiligen variablen Kaufpreisforderung, die der Schuldner Herr W. aufgrund des Vertrags über die stille Gesellschaft am 15. Dezember 2010 an die Beklagte abgetreten hatte. Jedoch ist in der Präambel ausdrücklich die Rede von Abtretungsvereinbarungen mit der Beklagten im Plural, sodass nach der Intention der Vertragsparteien beide anteilige Ansprüche erfasst waren. Hierfür spricht auch die Ermächtigungsregelung in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 28. Dezember 2017 in Zusammenhang mit der Anlage vom 27. Dezember 2017. In der Ermächtigungserklärung vom 27. Dezember 2017 heißt es ausdrücklich „alle im Schiedsverfahren zwischen der B. GmbH und der Firma H. Automotive Systems GmbH … anhängigen Ansprüche aus dem notariellen Unternehmenskaufvertrag … in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“ Die Ermächtigungserklärung enthält keine Beschränkung auf den 55-prozentigen Anteil an der anteiligen variablen Kaufpreisforderung, die Herr D. treuhänderisch an die Beklagte abgetreten hatte. In Ziffer 3.1 der Vereinbarung heißt es, dass die Parteien sich bis zum 31. März 2018 über die Verteilung der Erlöse aus dem Schiedsverfahren in einer gesonderten Vereinbarung einigen werden. Auch hier ist keine Beschränkung auf den 55-prozentigen Anteil an der anteiligen variablen Kaufpreisforderung erfolgt. Aus dem Umstand, dass die Parteien sich über die Verteilung der Erlöse aus dem Schiedsverfahren in einer gesonderten Vereinbarung einigen wollten, ergibt sich, dass die Parteien bis zum Abschluss dieser Vereinbarung zunächst einmal die Entwicklung im Schiedsverfahren abwarten und eine Vereinbarung über die Erlösverteilung erzielen wollten. Nach ihren Vorstellungen sollte zwar die Vereinbarung über die Erlösverteilung bis zum 31. März 2018 verhandelt worden sein, ein Reißen dieser Frist hatte jedoch nicht zur Folge, dass ihre bisherige Vereinbarung hinfällig war, sondern ermöglichte lediglich dem Kläger, die Ermächtigung an die Beklagte zur Geltendmachung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs zu widerrufen. Hiervon hat der Kläger vor Abschluss des Schiedsverfahrens keinen Gebrauch gemacht, sodass die Parteien auch über den 31. März 2018 hinaus den Ausgang des Schiedsverfahrens abgewartet haben. Hieraus ist eine einvernehmliche Unterbrechung der begonnenen Verhandlungen über den streitgegenständlichen Anspruch abzuleiten. Das Schiedsverfahren endete mit dem Endschiedsspruch vom 19. Februar 2019 sowie der anschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Mai 2020 mit Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Mai 2020 war das Schiedsverfahren endgültig beendet. Unabhängig davon, ob die Parteien in der Folgezeit Verhandlungen führten, ist selbst bei einem Abstellen auf den 28. Mai 2020 als Ende der Hemmung keine Verjährung eingetreten, da der Kläger erst im Jahr 2015 von dem Vertrag über die stille Gesellschaft Kenntnis erlangt hatte. Bis zum Beginn der Hemmung am 24. Juli 2017 waren 1 Jahr, 6 Monate und 24 Tage vergangen. Es verblieben ein Jahr, 5 Monate und 6 Tage. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Bis zum Abschluss der Verjährungsverzichtsvereinbarung vom 17. Dezember 2020 war die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Der Kläger kann sich damit gegenüber der Beklagten anschließend auf die Verjährungsverzichtsvereinbarung vom 17./22. Dezember 2020 berufen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verjährungsverzichtvereinbarung der Rückgewähranspruch noch nicht verjährt war. Nach der ausdrücklichen Regelung in der Vereinbarung sollte der Verjährungsverzicht nicht für Ansprüche gelten, die bereits verjährt sind. C. Hilfsanträge Da der Klageantrag zu 1) begründet ist und die diesbezügliche Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, ist über die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge des Klägers zu 1a), 1b) und 1c) keine Sachentscheidung zu treffen. D. Klageantrag zu 2) Feststellung der Schadensersatzpflicht Der Klageantrag zu 2) ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil er kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beinhaltet. Die Anschlussberufung des Klägers hat insoweit keinen Erfolg. Der Kläger möchte feststellen lassen, dass die Beklagte ihm sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die diesem dadurch entstehen, dass er den Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 nicht mehr gegen die H. Automotive Systems GmbH und die H. International Industries Incorporated durchsetzen kann, weil gegen bestehende Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben wird.Der Feststellungsantrag ist so formuliert, dass es um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach bei einer künftigen Erhebung der Einrede der Verjährung geht („… weil gegen bestehende Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben wird“). Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie nicht auf die Feststellung des Bestehens eines konkreten gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten gerichtet ist. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (BGH, Urteil vom 2. September 2021 - VII ZR 124/20, juris Rn. 25). Abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 4). Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 23). Gegenstand eines Feststellungsurteils können jedoch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 24). Mit seinem Antrag möchte der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festgestellt haben. Dabei benennt er in dem Feststellungsantrag nicht den Haftungsgrund der Beklagten, und zwar weder die schadensstiftende Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten noch ein der Beklagten zuzurechnendes haftungsauslösendes Ereignis. Dies ist aber Voraussetzung für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach für künftig eintretende Schäden. Damit kann der von dem Kläger beantragten Feststellung keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des Haftungsgrundes für einen künftigen Schadensersatzprozess der Höhe zukommen. Die im Feststellungsantrag genannte Erhebung der Einrede der Verjährung stellt keinen Haftungsgrund dar, sondern ein möglicherweise zum Eintritt eines künftigen Schadens führendes Verhalten einer dritten Person (Firma H.), sofern Forderungen tatsächlich verjährt sind. Zur Konkretisierung des Rechtsverhältnisses war die Benennung des Haftungsgrunds in dem Feststellungsantrag erforderlich. Denn eine Schadensersatzpflicht könnte sich einmal aufgrund von Pflichtverletzungen der Beklagten aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten über die gewillkürte Prozessstandschaft vom 28. Dezember 2017 ergeben. Zum anderen könnte sich eine Schadensersatzverpflichtung aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ergeben. Hiernach gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Aus dieser Vorschrift heraus steht dem Insolvenzverwalter über § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB ein Wertersatzanspruch als schuldrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, sofern dem Anfechtungsgegner die Rückgewähr in Natur rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist oder eine Verschlechterung des zurückzugebenden Anspruchs eingetreten ist. Der Anfechtungsgegner hat gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB Wertersatz zu leisten, wenn er die Verschlechterung zu vertreten hat, denn § 989 BGB statuiert eine verschuldensabhängige Haftung. Alternativ kann sich die Haftung, wenn sich der Anfechtungsgegner in Verzug befindet, aus §§ 990 Abs. 2, 287 BGB ergeben (Büteröwe in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, InsO § 143 Rn. 28). Aber auch dort haftet der Antragsgegner lediglich bei Fahrlässigkeit (§ 287 Satz 1 BGB) oder bei Zufall (§ 287 Satz 2 BGB). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, jenseits der Antragsformulierungen des Klägers dessen Antrag so umzugestalten, dass er sich auf ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Beklagten bezieht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Feststellungsantrag sehr weit gefasst ist, weil er sich auf „den Anspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999“ bezieht, ohne einzugrenzen, ob es sich lediglich um einen Anteil von 20 % am anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 handelt, dessen Rückgewähr der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) verlangt, oder ob es um den anteiligen variablen Kaufpreisanspruch in voller Höhe geht. Nach der Formulierung erfasst der Feststellungsantrag auch den vom Kläger aufgrund Insolvenzanfechtung gegenüber Herrn D. zurückerlangten 55 %-Anteil am anteiligen variablen Kaufpreisanspruch aus dem Unternehmenskaufvertrag. Wieso die Beklagte hierfür eine Haftung dem Grunde nach treffen sollte, ist von dem Kläger nicht vorgetragen. Auch ist der Feststellungsantrag mit der Formulierung „weil gegen bestehende Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben wird“ sehr weit gefasst und sagt nicht, welche jeweils monatlich fällig werdenden Kaufpreisansprüche von der Schadensersatzpflicht erfasst werden sollen. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend im Raum stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84-117 Rn. 27). Dies gebietet es zwingend, dass der Kläger bei dem festzustellenden Rechtsverhältnis eingrenzt, für welche Zeiträume er die Gefahr einer Verjährung der monatlich fällig werdenden anteiligen variablen Kaufpreisansprüche als gegeben erachtet. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte eine Haftung dem Grunde nach bereits dann treffen sollte, sobald sich die Firma H. auf die Einrede der Verjährung beruft, unabhängig von einem der Beklagten zuzurechnenden festzustellenden Haftungsgrund. Denn ein Verjährenlassen von monatlichen fällig werdenden variablen Kaufpreisansprüchen aus dem Unternehmenskaufvertrag kann auch in der Sphäre des Klägers begründet sein. E. Feststellungswiderklagen Die Widerklageanträge zu 2) und 3) der Beklagten sind zulässig und begründet. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Der Widerklageantrag zu 1) der Beklagten ist als unzulässig abzuweisen. 1. Widerklageantrag zu 1) Fehlende Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vom 18. Dezember 2009 Der Widerklageantrag zu 1) der Beklagten ist unzulässig. Mit dem ersten Feststellungsantrag möchte die Beklagte im Verhältnis zu dem klagenden Insolvenzverwalter festgestellt haben, dass ihr eigener Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 2009 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten gerichtet ist und der Beklagten zudem das Feststellungsinteresse fehlt. Auch die Voraussetzung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. a. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO Es liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (BGH, Urteil vom 2. September 2021 - VII ZR 124/20, juris Rn. 25; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 4). Abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Auch bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung, anders als einzelne rechtliche Folgen sowie Inhalt und Umfang von Leistungspflichten, sind nicht feststellungsfähig (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 23). Der klagende Insolvenzverwalter leitet aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 18. Dezember 2009 keine subjektiven Rechte für die Insolvenzmasse mehr her. Der Schuldner ist nicht mehr Gesellschafter und auch nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten. Auch die Beklagte leitet aus ihrem Gesellschaftsvertrag keine subjektiven Rechte im Verhältnis zum Insolvenzverwalter her. Es handelt sich nicht um einen konkreten rechtlichen Streitpunkt, der für die Beziehung zwischen den Parteien von Bedeutung ist, ob der Gesellschaftsvertrag der Beklagten wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam ist oder nicht. Denn selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig wäre, würde sich hieraus nicht die fehlende Parteifähigkeit der Beklagten herleiten, da weder über eine Nichtigkeitsklage entschieden worden ist noch eine Löschung von Amts wegen aufgrund Nichtigkeit erfolgt ist. b. Feststellungsinteresse Darüber hinaus fehlt es auch an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an alsbaldiger Feststellung. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Feststellungsklägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Feststellungsbeklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rn. 12). Eine Feststellung der fehlenden Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags wegen Verstoßes gegen das RDG im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagte hat auf die Frage der Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit der Beklagten keinen Einfluss, da das Gesetz für nichtige Gesellschaftsverträge einer GmbH spezielle Regeln vorsieht. Dies ist bereits oben unter II.A. bei der Frage der Parteifähigkeit der Beklagten ausgeführt. Da der Schuldner nicht mehr Gesellschafter der Beklagten ist, kann der Insolvenzverwalter keine Nichtigkeitsklage gegen die Beklagte gemäß § 75 GmbHG einreichen. Im Verfahren einer Amtslöschung wäre eine Feststellung im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter ohne rechtlichen Belang, da diese keine Bindungswirkung erga omnes entfaltet. c. Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO Da die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 18. Dezember 2009 wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist oder nicht, kein vorgreifliches, präjudizielles Rechtsverhältnis für die Begründetheit der Klageforderungen ist, ist auch die Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Zwischenfeststellungsklage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 110/09, juris Rn. 19). 2. Widerklageantrag zu 2) Fehlende Nichtigkeit des Vertrags über eine stille Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 Der Widerklageantrag zu 2) der Beklagten ist zulässig und begründet. Mit dem zweiten Feststellungsantrag möchte die Beklagte im Verhältnis zu dem klagenden Insolvenzverwalter festgestellt haben, dass der Vertrag über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist. Es handelt sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn beide Parteien leiten aus der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Vertrags vom 15. Dezember 2010 Ansprüche, also subjektive Rechte her. Der Kläger hat erstinstanzlich auch vorgetragen, dass die Gründung der stillen Gesellschaft ein Verstoß gegen das RDG darstelle (Bl. 1078 GA LG). Zumindest sind die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt. Denn die Entscheidung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Vertrags ist für die Entscheidung in der Hauptsache vorgreiflich und der Senat entscheidet, wie oben ausgeführt, ohnehin darüber. Nach den obigen Ausführungen unter II.B.2 ist die Zwischenfeststellungsklage auch begründet, weil der Senat davon ausgeht, dass der Vertrag über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist. 3. Widerklageantrag zu 3) Fehlende Nichtigkeit der Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs Der Widerklageantrag zu 3) der Beklagten ist zulässig und begründet. Mit dem dritten Feststellungsantrag möchte die Beklagte im Verhältnis zu dem klagenden Insolvenzverwalter festgestellt haben, dass die Abtretung eines 20-prozentigen Anteils des ursprünglich dem Schuldner zustehenden anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs gegen die Firma H. GmbH aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 in dem Vertrag über die Gründung der stillen Gesellschaft vom 15. Dezember 2010 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam ist. Auch hier wiederum handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil sowohl Kläger als auch Beklagte aus der Abtretungsvereinbarung in § 2 Abs. 2 des Vertrags über die Gründung der stillen Gesellschaft subjektive Rechte herleiten. Die Voraussetzung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO sind erfüllt, denn die Entscheidung über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Abtretung ist für die Entscheidung in der Hauptsache vorgreiflich. Nach den obigen Ausführungen unter II.B.2 ist die Zwischenfeststellungsklage begründet. F. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Erklärung der Abtretung des anteiligen variablen Kaufpreisanspruchs aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 durch die Beklagte an den Kläger gilt als mit Rechtskraft dieses Urteil abgegeben, § 894 Satz 1 ZPO. G. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 28. November 2024 und der am 11. Dezember 2024 eingegangene Schriftsatz der Beklagten (mit Datumsangabe 25. November 2024) haben dem Senat vorgelegen. Diese haben keinen Anlass für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geboten. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf den Einstellungsantrag des Schuldners beim Insolvenzgericht mit Datum vom 15. November 2024 nach § 212 InsO, den die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz (mit Datumsangabe 25. November 2024) eingereicht hat, war nicht angezeigt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Insolvenzgericht nach § 212 InsO ist kein präjudizielles Rechtsverhältnis für das vorliegende Verfahren. H. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den konkreten Einzelfall.