Beschluss
26 U 64/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1126.26U64.20.00
3mal zitiert
21Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Umstand, dass das Unterlassen der Einsicht in den Kfz-Brief in der Regel einen gutgläubigen Erwerb beim Käufer eines Gebrauchtwagens ausschließt, gibt für die Frage, mit wem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, nichts her.
Tenor
In dem Rechtsstreit … weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 1. Oktober 2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2020.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass das Unterlassen der Einsicht in den Kfz-Brief in der Regel einen gutgläubigen Erwerb beim Käufer eines Gebrauchtwagens ausschließt, gibt für die Frage, mit wem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, nichts her. In dem Rechtsstreit … weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung des Klägers gegen das am 1. Oktober 2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2020. I. Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3). 1. Der Kläger verlangt u. a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz wegen eines aus seiner Sicht mangelhaften Personenkraftwagens. Anfang Mai 2019 wurde über die Versteigerungsplattform Ebay ein Kraftfahrzeug der Marke1 (Model1, Baujahr 2008) angeboten. In dem Angebot wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug keine Kratzer oder Dellen aufweise. Am 29. Mai 2019 unterschrieb der Kläger in Stadt1 den in Kopie als Anlage K 1 eingereichten Kaufvertrag über das gebrauchte Model1 zum Kaufpreis von € 7.300,00. Als Verkäufer ist in dem Kaufvertragsformular handschriftlich „A" eingetragen. Unter dem maschinenschriftlichen Text „Der Verkäufer versichert, dass das Fahrzeug nebst Zusatzausstattung und Zubehör sein uneingeschränktes Eigentum ist, sowie, dass das Fahrzeug - nach seiner Kenntnis -“ sind die Felder „keinen Unfallschaden", „keine sonstigen Beschädigungen" (mit dem handschriftlichen Zusatz „an Karosse") und „lediglich folgende Schäden:" (mit dem handschriftlichen Zusatz „Motor ist überhitzt Motorschaden!") vor dem Wort „aufweist" angekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Kaufvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Kaufvertrages Bezug genommen (Anlagenband). Eigentümer des Fahrzeugs war B, der Beklagte zu 2 und Sohn der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hat keine Kaufvertragsverhandlungen geführt und auch ihren Sohn nicht mit solchen beauftragt. Die Beklagte zu 1 war in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und ll als Halterin bezeichnet. Der Kläger ließ das Fahrzeug von einem Transportunternehmen abholen und nach Stadt1 bringen. Der Kaufpreis wurde vor Ort in bar bezahlt. Das Fahrzeug weist folgende Eigenschaften auf: - Beule hinten links, - Linker Spiegel „blind“, - Lackschäden im Heckbereich, - der Stoßfänger hinten rechts weist eine Beule auf, - die Polster im Wageninnern lösen sich von der Verkleidung, - im hinteren Heckbereich sind große Spaltmaße zu erkennen, - Kratzer im Heck/Stoßstangenbereich, - die Spaltmaße hinten links sind zu groß, - Loch im Bereich der Sitze, - diverse Schlagschäden an der Frontscheibe, - die Frontscheibe ist zerkratzt, - die Zierleiste rechts ist gebrochen, - Lackschäden an der rechten Tür, - fehlerhafte Lackierung (Orangenhaut), - diverse Lackabplatzungen, - große Beule im Seitenteil hinten links. Der Kläger ließ einen Kostenvoranschlag zur Höhe der Beseitigungskosten durch den Privatsachverständigen C erstellen. Für diese Aufstellung musste der Kläger € 563,58 aufwenden. Der Privatsachverständige ermittelte einen Kostenaufwand von € 12.618,95 netto. Der Verkehrswert des Fahrzeugs im mangelfreien Zustand übersteigt den Kostenaufwand. Der Bevollmächtigte des Klägers forderte mit Schreiben vom 20. Juni 2019 „Herrn A“ zur Mängelbeseitigung bis zum 15. Juli 2019 auf. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe auf dieses Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2019 selbst geantwortet. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn € 13.182,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das am 1. Oktober 2020 verkündete „Urteil und Versäumnisurteil“ des Landgerichts Wiesbaden (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit dem angegriffenen „Urteil und Versäumnisurteil“ hat das Landgericht den Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger € 13.182,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. September 2020 zu zahlen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, hinsichtlich des Beklagten zu 2 beruhe das Urteil auf dessen Säumnis im Termin. Im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1 sei die Klage hingegen unbegründet. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gem. den §§ 437 Nr. 3, 281, 280 BGB gegen die Beklagte zu 1 zu. Diese sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht Verkäuferin des Fahrzeugs sei. Weder sei erkennbar, dass die Beklagte zu 1 die Anzeige bei Ebay eingestellt noch, dass sie das Kaufvertragsformular unterschrieben oder in anderer Weise angenommen habe. Dass die Beklagte zu 1 als Halterin eingetragen sei, könne den Abschluss eines Kaufvertrags nicht beweisen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz gem. den §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 überhaupt in irgendeiner Weise an den Vorgängen beteiligt gewesen sei. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass sie auf das Schreiben vom 20. Juni 2019 geantwortet habe. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 45 ff. d. A.). Diese wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Oktober 2020 zugestellt (Bl. 49 d. A.). Dem Beklagten zu 2 wurde das „Urteil und Versäumnisurteil“ am 6. Oktober 2020 (Bl. 50a d. A.) zugestellt. Der Kläger hat mit einem hier am 26. Oktober 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 1446/20) eingelegt und diese sogleich begründet (Bl. 55 ff. d. A.). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele gegenüber der Beklagten zu 1 weiter. Er rügt, die angegriffene Entscheidung des Landgerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßig grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB handele, wenn er sich nicht anhand des Kfz-Briefs über das Eigentum des Veräußerers vergewissere. Für die Gutgläubigkeit im Sinne dieser Vorschrift komme es auf den Erkenntnishorizont des Erwerbers an. Für diesen begründe der Besitz des Kraftfahrzeugbriefs den Rechtsschein der Verfügungsmacht des Veräußerers über das Fahrzeug. Diesen Rechtsschein habe die Beklagte zu 1 durch ihr Verhalten insbesondere nach der schriftlichen Geltendmachung ihr gegenüber und des nach den Umständen ihr zuzuordnenden Antwortschreibens auf die Geltendmachung in erheblichem Maße verstärkt, so dass eine Rechtsscheinhaftung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2020 Bezug genommen (Bl. 55 ff. d. A.). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 1. Oktober 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden (7 O 1446/20) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 13.182,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1 verteidigt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 16. November 2020 Bezug genommen (Bl. 68 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat das Landgericht Wiesbaden die weiteren Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 2 auferlegt, nachdem dieser „den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 1. Oktober 2020 zurückgenommen“ hat. 2. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nämlich weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 keinerlei Ansprüche zustehen. Der Kaufvertrag ist nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 abgeschlossen worden. Zwar findet sich in dem Kaufvertragsformular die handschriftliche Eintragung „A“ im Feld „Verkäufer“, doch rührt diese Eintragung nicht von der Beklagten zu 1 her. Überdies findet sich in dem vorgelegten Kaufvertrag in dem dafür vorgesehenen Feld keine Unterschrift des Verkäufers. Der Senat ist in diesem Zusammenhang gemäß § 314 Satz 1 ZPO an die tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Beklagte zu 1 keine Kaufvertragsverhandlungen geführt und auch ihren Sohn nicht mit solchen beauftragt hat (S. 3 des angegriffenen Urteils). Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO nämlich den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1995 - V ZR 179/94 -, WM 1996, 89, 90; Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98 -, BGHZ 140, 335, 339; Versäumnisurteil vom 15.06.2000 - III ZR 305/98 -, WM 2000, 1548, 1549; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2018 - 8 U 203/17 -, NJOZ 2019, 901, 903). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04, juris; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 498/02, NJW 2004, 1061, 1062). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 277/09 -, juris; Urteil vom 06.06.2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659, Tz. 17; Urteil vom 18.07.2013 - III ZR 208/12 -, MDR 2013, 1115; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016 - 8 U 159/14 -, juris; Urteil vom 05.10.2018 - 8 U 203/17 -, NJOZ 2019, 901, 903). Eine vertragliche Bindung der Beklagten zu 1 kommt auch nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht liegen nicht vor. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 305/12 -, NJW 2014, 2790, 2791). Im Streitfall hat die Beklagte zu 1 jedoch nicht schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass Eigentümer des Fahrzeugs der Beklagte zu 2 war; die Beklagte zu 1 war lediglich Halterin des Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger aus der Haltereigenschaft der Beklagten zu 1 nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 bevollmächtigt hatte, das Fahrzeug mit Wirkung für und gegen sie zu veräußern. Auch eine Duldungsvollmacht kommt offensichtlich nicht in Betracht, da es an jedem Vortrag und an jedem Beweis dafür fehlt, dass die Beklagte zu 1 wusste, dass der Beklagte zu 2 in das Kaufvertragsformular nicht seinen, sondern ihren Namen eintragen würde. Überdies führt allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zu der Annahme, der Kaufvertrag sei mit dem Namensträger zu Stande gekommen (s. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12 -, NJW 2013, 1946). Die Erwägungen des Klägers in der Berufungsbegründung tragen kein anderes Ergebnis. Nach dem sog. Trennungsgrundsatz ist im deutschen Zivilrecht streng zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag einerseits und der dinglichen Verfügung andererseits zu unterscheiden (vgl. dazu etwa Schellhammer, Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 1457 ff.). Vor diesem Hintergrund gibt der Umstand, dass das Unterlassen der Einsicht in den Kfz-Brief in der Regel einen gutgläubigen Erwerb beim Käufer eines Gebrauchtwagens ausschließt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.02.1975 - VIII ZR 151/73 -, NJW 1975, 735, 736), für die Frage, mit wem der Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen worden ist, nichts her. Denn das Übereinstimmen des Namens im Kfz-Brief mit dem des Handelnden ist zwar für den gutgläubigen Erwerb relevant, aber für den Rechtsgeschäftsverkehr eben nicht entscheidend bei der Frage, wer mit wem kontrahiert (vgl. etwa Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 164, Rdnr. 140). Soweit der Kläger eine Rechtsscheinshaftung der Beklagten zu 1 mit der Erwägung begründet möchte, dass diese ihm auf das anwaltliche Forderungsschreiben vom 20. Juni 2019 geantwortet habe, geht dieses Argument gleich aus zwei Gründen fehl. Zum einen ist der Kläger für seine streitige Behauptung beweisfällig geblieben, die Antwort auf das anwaltliche Forderungsschreiben vom 20. Juni 2019 sei von der Beklagten zu 1 verfasst worden. Zum anderen war der Kaufvertrag zu dem Zeitpunkt dieses Schreibens längst geschlossen. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11 -, VersR 2013, 604; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 522, Rdnr. 12.1). Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hingegen reicht nicht, um eine mündliche Verhandlung als geboten anzusehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 522, Rdnr. 12.1). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne weiteres möglich. Nach alledem rät der Senat dem Kläger, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf € 13.182,53 festgesetzt.