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Beschluss

3 Ws 922/12

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:1213.3WS922.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, mit der Maßgabe verworfen, dass der Entlassungstermin auf den 15.12.2013 abgeändert wird.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat, mit der Maßgabe verworfen, dass der Entlassungstermin auf den 15.12.2013 abgeändert wird. Das Landgericht Darmstadt verhängte mit Urteil vom 08.09.1987 gegen den Verurteilten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren. Gleichzeitig ordnete es die Sicherungsverwahrung an. Diese und restliche Freiheitsstrafen aus vorangegangenen Verurteilungen waren am 08.05.2010 vollständig vollstreckt. Seitdem wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Maßregel zum 27.03.2013 mit fünfjähriger Führungsaufsicht unter Erteilung von Weisungen angeordnet. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die zutreffend begründete Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die günstige Prognose (nur) noch von der Bewährung des Untergebrachten in vollzugsöffnenden Maßnahmen abhängt, diese ihm von der Vollzugsbehörde aber im gebotenen Umfange ohne zureichenden Grund versagt werden und eine Einwirkung auf die Vollzugsbehörde durch bloßen Hinweis in der vollstreckungsrechtlichen Entscheidung nicht ausreichend erscheint, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt NJW 2009, 1941 ff. ), nach § 454a I StPO verfahren werden musste. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts seit seiner Entscheidung vom 23.02.2010 (3 Ws 142/10) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung (Senat, NStZ-RR 2001, 311; ebenso die bisher h.M. vgl. z.B. OLG Hamm, NStZ 2006, 63 ; OLG Jena, NStZ-RR 2006, 354; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454a Rn 1; Appl, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 454a Rn 2), welche Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nach wie vor präferieren. Der Senat versteht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich als die Fachgerichte bindende (§ 31 I BVerfGG) verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 454a I StPO (Senat, Beschl. v. 23.02.2010 – 3 Ws 142/10; ebenso OLG Köln OLGSt StPO § 45a Nr. 3 StPO). Die günstige Prognose des Untergebrachten hängt (nur) noch von seiner Bewährung in (weitergehenden) Vollzugslockerungen ab. Zwar besteht nach den Gutachten des Sachverständigen SV 1 vom 31.10.2006 und des Sachverständigen SV2 vom 07.04.2010 und vom 18.04.2012 beim Verurteilten hohes strukturelles (aktuarisches) Risiko erneuter gewalttätiger Eigentumsdelinquenz, namentlich schweren Raubs oder schwerer räuberische Erpressung unter Mitführung geladener Schusswaffen und damit schwerer Gewalttaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2012 (BVerfGE 128, 326, 404 ff.; Senat, NStZ-RR 2012, 171 ; BGH, StV 2012, 213). Dieses ist ableitbar aus der Persönlichkeitsentwicklung des Unterbrachten vor der derzeitigen seit dem 20.11.1987 andauernden Inhaftierung und dem Verhalten im Vollzug bis 1998. Der Verurteilte hat dissoziale Verhaltensweisen bereits in der Schulzeit gezeigt, schon vor der Strafmündigkeit mit der Delinquenz begonnen, hat bereits frühzeitig erstmals Untersuchungs- und Strafhaft verbüßt, und hat vor allem bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung alle Möglichkeiten von Bewährungen und Lockerungen genutzt, um mit ausgesprochener Schnelligkeit und Progredienz (zuletzt unter Verwendung und zweimaligem Abfeuern scharfer Schusswaffen) immer wieder straffällig zu werden. Bis 1998 hat er zahlreiche Fluchtversuche unternommen und an seiner konsequent kriminellen Ausrichtung, nämlich ein durch Straftaten finanziertes Leben in Freiheit zu führen, festgehalten. Dieses strukturelle Rückfallrisiko des Verurteilten aus seinem prädeliktischem, deliktischen und postdeliktischen Verhalten sowie konsequent vertretenem kriminellen Lebensentwurf bildet sich ab im PCL-R, in welchen er mit 24 (nach Prof. Dr. SV1) bzw. 27 (nach Prof. Dr. SV2) von 40 möglichen Punkten scort. Beide Gutachter haben indes festgestellt, dass der Verurteilte sein Verhalten seit 1998 entscheidend geändert hat. Seit diesem Zeitpunkt ist er mit Fluchtversuchen nicht mehr aufgefallen und hat im Jahre 2004 auch das Ansetzen von „Fiffy“ aufgegeben, stattdessen die Behandlungsangebote der Anstalt angenommen und den Realschulabschluss mit überaus erfolgreichem Abschluss (1, 3 im Schnitt) nachgeholt. Sein Vollzugverhalten ist absolut beanstandungsfrei bis auf die Verweigerung von Routineurinkontrollen. Mit Blick darauf, dass der Verurteilte nur die Routinekontrollen, nicht aber die Kontrollen aus besonderem Anlass (etwa bei konkretem Verdacht oder zu Beginn der schulischen Ausbildung pp) verweigert, sämtliche Kontrollen negativ verliefen und keinerlei Hinweise auf eine Drogenproblematik bestehen, hat der der Sachverständige SV2 dieses Verhalten zutreffend als bloßen Ausdruck des Strebens des Untergebrachtem nach einem Rest von Autonomie nach nahezu ununterbrochener Inhaftierung - bis auf 3 Monate legalem und ca. weiterer 9 Monate während Flucht oder Entweichung Aufenthalts in Freiheit – seit dem ... Lebensjahr bezeichnet. Sachverständige und Anstalt haben ferner das einwandfreie Sozialverhalten des Verurteilten und seine Bewährung bei ihm zugeteilten Arbeiten hervorgehoben. Dieses positive Vollzugsverhalten hat der Verurteilte trotz (jedenfalls in ex - post – Sicht ungerechtfertigter) Sanktionen nach – wie sich jeweils später herausstellte fälschlichem - Verdacht, er plane eine Geiselnahme von Bediensteten, bzw. er sei am Rauschgifthandel im der Anstalt beteiligt, ebenso aufrechterhalten wie nach Vereitelung der seiner ersten „Bewährungschance“ (Verlegung zur Begutachtung in die Forensik unter deutlich gelockerten Bedingungen). Gleichgültig, ob dem geänderten Vollzugsverhalten nun – wie der Verurteilte geltend macht – ein grundlegender Einstellungswandel oder – was der Sachverständige SV1 annimmt - nur ein Umdenkungsprozess unter Bilanzierungsaspekten zu Grunde liegt, zeigt sich eine bemerkenswerte Dauer sowie Konstanz im positiven Verhalten des Verurteilten. Die oben dargelegten unveränderlichen historischen Items bedürfen von daher einer deutlichen Relativierung. Nach Auffassung beider Gutachter entsprang die Delinquenz des Verurteilten zudem nicht einer psychischen Störung (auch nach dem Gutachten SV1, bewirkt die von ihm diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung keine wesentliche Beeinträchtigung der Handlungsmöglichkeiten des Verurteilten, er kann sich vielmehr unbeeinträchtigt und ohne Notwendigkeit einer therapeutischen Intervention bewusst für ein Ende der kriminellen Karriere entscheiden), sondern seinem (früheren) verklärten, durch diverse Rechtfertigungsstrategien gutgeheißten kriminellen Lebensentwurf. Aus alledem hat der Sachverständige SV2 gefolgert, dass das dargestellte Rückfallrisiko nur dann hoch sei, wenn der Verurteilte unvorbereitet in Freiheit entlassenen werde. Nur in diesem Falle bestehe die Gefahr von kriminovalenten Überforderungssituationen. Hingegen sei bei Entwicklung einer konkreten Perspektive, sorgfältiger Vorbereitung der Entlassung und ausreichender Strukturierung des Entlassungsumfeldes das Entlassungsrisiko geringer und damit vertretbar. Auch der Sachverständige SV1 hat – obwohl er der „Läuterung“ der Verurteilten eher kritisch gegenüberstand, emotionale Anteilnahme vermisste, mangelnde Offenheit des Verurteilten beklagte und auf frühere manipulative Fähigkeiten (Vortäuschen von Magersucht zur Erlangung von Strafmilderung und besseren Fluchtmöglichkeiten) verwies – das Rückfallrisiko in diesem Falle als deutlich gemindert angesehen. Der Senat vermag sich deshalb der aktuelleren prognostischen Auffassung des Sachverständigen SV2 anzuschließen, zumal dieser auch die jüngere, als günstig erscheinende Entwicklung des Verurteilten in den Blick nehmen konnte. Der soziale Empfangsraum ist – wie die jüngste Entwicklung ergeben hat – nicht nur ausreichend, sondern sogar optimal strukturiert. Der Verurteilte kann in das Wohnprojekt „A“ in Stadt1 Wohnung werden, verfügt über einen Arbeitsplatz, der auf seine Fähigkeiten und körperlichen Beeinträchtigungen zugeschnitten werden kann, findet im Wohnprojekt und an seinem künftigen Arbeitsplatz durch die Mitglieder der „Besuchergruppe“ jede denkbare Unterstützung und ist bereits durch die erfolgten begleiteten Ausgänge gut in sein künftiges Umfeld integriert. Dies hat der Sachverständige SV2 in seinem Gutachten vom 18.04.2012 in jeder Hinsicht überzeugend festgestellt. Auch die Anstalt teilt diese Einschätzung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte seit seinem ... Lebensjahr bisher noch nie in Freiheit dauerhaft sozial integriert gelebt und vor Beginn seines Umdenkungsprozesses nicht anderes gelernt hatte, als in Freiheit sein Leben durch Begehung von Straftaten zu finanzieren, in der langen Haftzeit aus – vorgespielten oder tatsächlich vorhandenen – gesundheitlichen Gründen über lange Zeiträume keiner kontinuierlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war und auch die schiere Dauer der Haftzeit Anpassungsprobleme aufwirft. Deswegen haben beide Sachverständige hervorgehoben, dass für eine günstige Kriminalprognose die Bewältigung gestufter Lockerungen und bereits vor Entlassung erfolgte Erprobung im Arbeitsprozess und im sozialen Umfeld unabdingbar ist. Diese gewährt die Anstalt ohne zureichenden Grund nicht im gebotenen Umfange. Zwar werden dem Verurteilten seit Mai 2011 Ausführungen, dann begleitete Ausgängen mit zunächst zwei, seit Juli 2012 mit einem Bediensteten der Anstalt bewilligt. Die weitergehende Lockerungen – begleitete Ausgänge mit Kontaktpersonen des Verurteilten, die der Sachverständige SV2 in seinem Gutachten vom 07.04.2010 als nächsten Schritt empfohlen hat - werden hingegen von der Einholung eines weiteren Gutachtens abhängig gemacht, das von SV1 erstattet werden soll (vgl. Vollzugsplanfortschreibung Nr. 15 v. 06.07.2012 Ziff. 17). Dies obwohl „ein Rückfall- und Fluchtrisiko bei diesen Rahmenbedingungen nicht gesehen“ (ebenda) wird. Damit fehlt es an einem zureichenden Grund für die Lockerungsversagung. Zwar steht der Anstalt bei der Prüfung, ob weitergehenden Vollzugslockerungen der Versagungsgrund der Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHSt 30, 320; Senat, NStZ-RR 1998, 179; 2000, 35O), dem nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn über die Berechtigung der Lockerungsverweigerung im Aussetzungsverfahren entschieden wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2010 – 3 Ws 142/10). Auch kann die die Vollzugsbehörde, wenn sie sich zur Beurteilung dieses Risikos außer Stande sieht, durchaus der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Mit letztgenanntem Gesichtspunkt hat die JVA die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens aber nicht begründet. Vielmehr sieht sie sich, wie das o.g. Zitat erweist, durchaus selbst zur Beurteilung der Versagungsgründe in der Lage. Es ist auch nicht erkennbar, wieso die Anstalt nicht selbst die „Erfahrungen aus der 6-monatigen Lockerungsphase (begleitete Ausgänge mit 1 Bediensteten) auswerten“ kann, was laut Vollzugsplanfortschreibung Nr. 15 (ebenda) SV1 überantwortet werden soll. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum der Gutachtensauftrag nicht wenigstens dem bereits eingearbeiteten Sachverständigen SV2, der innerhalb kürzester Zeit das Ergänzungsgutachten liefern könnte, erteilt wird. Eine Begründung hierfür lässt sich dem Vollzugsplan nicht entnehmen. Auch bei der Anhörung durch die Kammer vom 03.07.2012 konnte die verantwortliche Vertreterin der JVA einen Grund für diese Vorgehensweise nicht nennen. Namentlich konnte sie keinerlei Auffälligkeiten im Verlauf der bisherigen Erprobung des Verurteilten in den bis dahin gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen aufzeigen und hat keinerlei Einwände gegen die bisherigen Einschätzungen des Sachverständigen SV2 erhoben. Dieser hatte aber in seinem Gutachten vom 07.04.2012 für diesen Fall den nahtlosen Übergang in die nächste Lockerungsstufe und schließlich in Freistellungen aus der Haft befürwortet, namentlich ein Missbrauchs- und Fluchtrisiko mit überzeugender Begründung – der Verurteilte sei sich der Bedeutung des sozialen Empfangsraums für eine günstige Kriminalprognose bewusst, er werde deswegen das seitens seines zukünftigen Arbeitsgebers und seiner zukünftigen Mitbewohner in ihn gesetzte Vertrauen nicht enttäuschen - verneint. Das Beharren der Anstalt auf der Einholung eines weiteren Gutachtens kann schließlich nicht - quasi im Vorgriff – mit Blick auf § 13 V HSVVollzG (der wohl eine bisher geübte Praxis festschreibt) gerechtfertigt werden. Dann auch diese Bestimmung sieht die Einholung zweier Gutachten nur in der Regel vor. Sie soll namentlich entbehrlich sein – wenn wie hier mit dem Gutachten vom 07.04.2010 – bereits ein zeitnahes Gutachten zur bedingten Entlassung vorliegt, das sich auch zu vollzugsöffnenden Maßnahmen verhält (vgl. S. 76 der Begründung des Regierungsentwurfes). Von daher lässt die derzeitige Versagung weitergehender Lockerungen als begleiteter Ausgänge mit einem Vollzugsbediensteten eine vertretbare Ermessensausübung nicht erkennen. Vielmehr ist das Ermessen auf Null reduziert (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 23.02.2010 – 3 Ws 142/10 und v. 07.12.2004- 3 Ws 1065/04) und hätten zumindest bereits Ausgänge mit Kontaktpersonen des Verurteilten, etwa dem zukünftigen Arbeitgeber des Verurteilten gewährt werden müssen, um bei beanstandungsfreiem Verlauf die Perspektive Freistellungen von der Haft zur Erprobung kontinuierlicher Arbeit und des Zusammenlebens im Wohnprojekt zu eröffnen. Allerdings stellt die Anwendung von § 454 a I StPO in derartigen Fällen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die ultima ratio dar. Nur wenn nicht mehr gewährleistet erscheint, dass die Vollzugsanstalt auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nach §§ 57 I, 67d II StGB die bisher zu Unrecht verweigerten (weitergehenden) vollzugsöffnenden Maßnahmen nunmehr gewährt, ist vorzeitig die Aussetzung des Strafrestes und/oder der Maßregel anzuordnen. So liegt der Fall aber hier. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 02.04.2004 die Gewährung zumindest von Ausgängen angemahnt und hat dies, nachdem der Hinweis folgenlos blieb, in forcierter Form im Beschluss vom 16.09.210 wiederholt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sogar in ihrer Zuschrift vom 21.10.2010 deren weitere Versagung als rechtlich unvertretbar bezeichnet. Auch dies blieb ohne Konsequenzen. Erst nach nochmaliger dringlicher Aufforderung durch die Kammer im Beschluss vom 01.04.2011 ist die JVA im Mai 2011 in den Lockerungsprozess eingestiegen und hat Ausführungen, zunächst gefesselt, dann ungefesselt, aber in Begleitung zweier Vollzugbediensteten gewährt. Sodann hat sie jedoch ohne erkennbaren Grund mit der Einholung des ergänzenden Gutachtens bis zum Dezember 2011 zugewartet und hat trotz zutreffender Rüge der Kammer im Beschluss vom 05.12.2011, die JVA verhalte sich zu zögerlich, die Lockerungsgewährung nicht forciert. Schließlich ist sie trotz der angefochtenen Entscheidung der Kammer, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Anstalt ein weiteres Gutachten einholen wolle, nicht von ihrem Standpunkt abgerückt, vor Gewährung von Ausgängen auch nur in Begleitung vollzugsexterner Personen müsse eine zusätzliches Stellungnahme eines zweiten Sachverständigen in Auftrag gegeben werden (vgl. Fax der JVA vom 15.10.2012: es werden auch weiterhin nur Ausgänge in Begleitung eines Vollzugsbediensteten, wenn auch nunmehr im 14-tägigen Abstand gewährt). In Gesamtschau dieser Vorgehensweise der Vollzugsanstalt erscheinen bloße gerichtliche Hinweise auf die Notwendigkeit der Gewährung weitergehender Lockerungen nicht mehr ausreichend. Vielmehr ist die Kammer im Ergebnis zu Recht nach § 454a I StPO verfahren. Der Zeitpunkt der bedingten Entlassung war allerdings zu verschieben. Zu Recht hat der Sachverständige SV2 – entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft – allerdings eine Bewährung des Verurteilten im offenen Vollzug vor seiner bedingten Entlassung nicht für erforderlich erachtet. Er hat zutreffend im Gegenteil wegen der mit dem Wechsel der Vollzugsform und der Anstalt einhergehenden Veränderung der Rahmenbedingungen und des Wechsels der Bezugspersonen mit Blick auf die bereits erfolgreichen Teilschritte der Integration des Verurteilten in seinen sozialen Empfangsraum eine derartige Verlegung als für den Resozialisierungsprozess des Verurteilten als nachteilig erachtet. Dieser Einschätzung folgt der Senat. Den erforderlichen Zeitraum für eine Bewährung des Verurteilten in den noch zu absolvierenden vollzugsöffnenden Maßnahmen bemisst der Senat mit insgesamt 12 Monaten. Zunächst ist der Verurteilte in begleiteten Ausgängen mit Bezugspersonen seines künftigen sozialen Umfeldes und unbegleiteten Ausgängen zu erproben, was insgesamt etwa einen Zeitraum von 6 Monaten in Anspruch nehmen dürfte. Anschließenden haben über einen längeren Zeitraum Freistellungen einschließlich eines langfristigen „Urlaubs“ unmittelbar vor der bedingten Entlassung (von ca. 2-3 Monate mit Wohnen im Projekt und kontinuierlicher Arbeit im „B“), der nach so langer Haft und vorangegangener ausschließlich dissozialer Lebensweise des Verurteilten zur Erprobung unabdingbar erscheint. In diesem Zeitraum kann die Kammer auch die zur näheren Ausgestaltung der Führungsaufsicht erforderlichen Auskünfte über Entwicklung des Verurteilten in den vollzugsöffnenden Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen einholen. Der Senat regt außerdem ausdrücklich an, dass der bestellte Bewährungshelfer bereits zum jetzigen Zeitraum Kontakt zum Verurteilten aufnimmt und ihn schon im weiteren Lockerungsprozess begleitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.