Beschluss
3 Ws 343/13
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0606.3WS343.13.0A
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Tenor
Nr. II 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses werden aufgehoben.
Dem Verurteilten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (§ 465 StPO analog), mit Ausnahme der Gerichtskosten, die wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden (§ 21 GKG).
Entscheidungsgründe
Nr. II 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses werden aufgehoben. Dem Verurteilten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (§ 465 StPO analog), mit Ausnahme der Gerichtskosten, die wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden (§ 21 GKG). I. Der Verurteilte ist ein Sexualstraftäter, der wegen Serienvergewaltigungen und Mordes erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom … 1979 (Az. …) wurde der wegen exhibitionistischer Handlungen vorbelastete Verurteilte wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Taten hatte der Verurteilte im Zeitraum von 1976 bis 1978 zu Lasten von vierzehn bis vierundzwanzig Jahre alten Mädchen und Frauen verübt, bei denen es sich jeweils um Zufallsopfer gehandelt hatte. Der als (Beruf – die Red.), gesellschaftlich anerkannt und angepasst lebende Verurteilte verbüßte die Strafe bis zum März 1983 im geschlossen und danach im offenen Vollzug. Ende Juni/Anfang Juli 1985 kam es zu einem sexuellen Übergriff auf ein in (seinem Geschäft – die Red.) angestelltes neunzehn Jahre altes Lehrmädchen. Dabei verschaffte er sich Zugang zu deren Wohnung, hob sie sodann gegen ihren Willen an den Oberschenkeln hoch, trug sie durch die Wohnung und schlug ihr die Aufnahme eines sexuellen Verhältnisses vor. Als das Lehrmädchen dies ablehnte und sich wehrte, verließ er die Wohnung. Das Lehrmädchen beendete daraufhin sofort ihr Lehrverhältnis. Dieser Vorfall wurde erst später bekannt. Deswegen wurde die Reststrafe am … 1985 für die Dauer von fünf Jahren zunächst zur Bewährung ausgesetzt; der Verurteilte wurde im Oktober 1985 entlassen. Am … 1990 zwang er ausweislich der Feststellungen der Strafkammer im Erkenntnisverfahren ein zwölf Jahre altes Mädchen in sein Auto einzusteigen, fuhr mit ihr an einen abgelegenen Ort, zog ihr die Jeanshose bis zu den Stiefel herunter, riss ihr den Slip vom Leib und betastete ihre Brüste und ihr Geschlechtsteil. Um zu verhindern, dass das Mädchen ihn anzeigt und die Bewährung widerrufen wird, erdrosselte er das Mädchen und verscharrte ihre Leiche anschließend in einem Wald. Als Täter ermittelt wurde er, nachdem er wegen weiterer exhibitionistischer Handlungen auffällig wurde. Durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom … 1991 (Az. …) wurde er wegen Mordes und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Weiterhin wurde die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom … 1979 widerrufen. Seit dem … 1990 befindet sich der Verurteilte ununterbrochen in Haft. Jahrelang hat der Verurteilte die Tat geleugnet. Erst im Jahr 1999 bekannte er sich gegenüber der JVA X und dem Landgericht Marburg hierzu. Seine Angaben zum Tathergang stehen allerdings in erheblichem Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. So bekundete er, das zwölf Jahre alte Tatopfer sei freiwillig zu ihm in das Fahrzeug gestiegen und habe ihn gebeten, ihn zu einer großen öffentlichen Partyveranstaltung zu bringen. Es sei kokett, launisch, frech und provozierend gewesen. Man habe sich einvernehmlich geküsst und „herumgefuselt“. Das Tatopfer habe dann die von ihm gewünschten weitergehenden sexuellen Handlungen abgelehnt, worauf es zu einer Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen gekommen sei. Als das Opfer zudem mit einer Strafanzeige gedroht habe, habe er es aus Wut und Furcht erwürgt. Aus dieser und insbesondere einer weiteren Tatschilderung vom 1. Oktober 1993 (...) gewinnt der unbefangene Leser den Eindruck, es habe sich bei dem Tatopfer nicht um ein kleines Mädchen, sondern um eine flatterhafte, sexuell aufgeschlossen agierende junge Frau gehandelt. Dass diese beschönigende, die Verantwortung externalisierende Tatversion in den langjährigen Therapien revidiert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom SV1 in seinem Gutachten vom … 2012 als mangelhafte Tataufarbeitung kritisiert (…). Mit Beschluss vom 1. Dezember 1990 hat die Strafvollstreckungskammer die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Mindestverbüßungsdauer auf 17 Jahre festgesetzt. Mit Ablauf des 16. Oktober 2011 hat der Verurteilte 17 Jahre und den Rest der Freiheitsstrafe aus dem Bewährungswiderruf verbüßt. Der Verurteilte, dessen Vollzugsverhalten angepasst und weitgehend beanstandungsfrei ist, hat mittlerweile eine psychotherapeutische Einzeltherapie abgeschlossen, er befindet sich derzeit in einer Gruppenbehandlungsmaßnahme. Seit 2009 wird eine antihormonelle Behandlung des Sexualtriebs mit triebdämpfender Medikation im Einvernehmen mit dem Verurteilten durchgeführt. Als vollzugsöffnende Maßnahme wurden dem Verurteilten seitens der JVA Ausführungen und begleitete Ausgänge gewährt. Die Gewährung unbegleiteter Ausgänge lehnt die JVA X, obwohl die Strafvollstreckungskammer seit 9/2009 entsprechende Hinweise erteilt und im Vollzugsverfahren mehrere ablehnende Entscheidungen der JVA aufgehoben hat, weiterhin strikt ab. Durch Beschluss vom 25. Februar 2013 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verurteilten, auf Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zurückgewiesen. Weiterhin hat sie in Nr. II folgendes beschlossen: Die Justizvollzugsbehörde wird angewiesen, 1. dem Verurteilten ab Rechtskraft dieses Beschlusses unbegleitete Ausgänge zu gewähren, soweit sie dazu dienten, die bei der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz ... in Stadt1 mit ihm durchgeführten Einzel- und/oder Gruppentherapien wahrzunehmen; 2. dem Verurteilten sechs Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses in regelmäßigen Abständen mindestens jedoch monatlich drei Tage Freistellung aus der Haft zu gewähren. 3. den Verurteilten spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses in den offenen Vollzug zu überstellen.“ Gegen den am 6. März 2013 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 11. März 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 14. März 2013 damit begründet, für die in Nr. II 1 bis 3 enthaltenen „Anweisungen“ gebe es keine rechtliche Grundlage, diese könne auch in einer Argumentation „a maiore ad minus“ nicht dem § 454 a Abs.2 StPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden. Gegen den ihr formlos mitgeteilten Beschluss hat sich überdies die JVA X mit einer am 13. März 2013 eingegangenen sofortigen, hilfsweise einer einfachen Beschwerde, hilfsweise dem zulässigen Rechtsmittel gewandt. Der Verurteilte hat den Beschluss hingegen nicht angefochten. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt, die sich nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung vom 13. März 2013 ausschließlich gegen die im Beschluss von 25. Februar 2013 in Nr. II 1 bis 3 getroffenen Weisungen an die Justizvollzugsbehörde richtet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 454 Abs.1, Abs.3, § 311 Abs.2 StPO). Für die Teilanfechtung von Beschlüssen mit der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze, wie für die Rechtsmittelbeschränkung bei der Berufung und der Revision (§§ 318 S.1, 344 Abs.1 StPO). Danach hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels davon ab, ob der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte (isolierte) Nachprüfung und Beurteilung erlaubt (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. 2012 § 304 Rdnr. 4 m.w.Nachw.) An dieser Selbstständigkeit fehlt es u.a. dann, wenn der angefochtene und der nicht angefochtene Teil der Entscheidung derart miteinander verknüpft sind, das die Auflösung einer solchen Verknüpfung nicht möglich ist, ohne dass damit auch dem nichtangefochtenen Teil der Entscheidung die Grundlage entzogen wird. Dies wurde z.B. dann angenommen, wenn eine Restfreiheitstrafe nach 2/3 Verbüßung und eine Maßregel ausgesetzt und lediglich die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in einer Entziehungsanstalt isoliert angefochten wurde, weil beide Entscheidungen nur einheitlich ausfallen können (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 1980, 777-778 ; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 13. September 1982 – 1 Ws 254/82) oder in ein Fall, in dem eine prinzipiell isoliert anfechtbare Weisung, in einem Pflegeheim Wohnsitz zu nehmen, tragende und daher ausschlaggebende Grundlage für die Entscheidung der Aussetzung einer Maßregel war (so LG Stralsund NStZ-RR 2008, 58-59). Ist hiernach eine isolierte Überprüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht möglich, erfolgt eine umfassende Nachprüfung der Entscheidung über den Beschwerdepunkt hinaus im Rahmen der §§ 308, 309 StPO, ähnlich wie bei 318 StPO (vgl. hierzu LG Stralsund a.a.O). Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung des Senats eine derartige Verknüpfung nicht. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, den Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe derzeit nicht zur Bewährung auszusetzen und ihre sodann erteilten „Weisungen“ an die Justizvollzugsbehörde zur weiteren Vollzugsgestaltung, insbesondere zur Gewährung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen bestehen selbständig nebeneinander, so dass eine gesonderte Nachprüfung und Beurteilung erfolgen kann. Dies ergibt sich aus der Beschlussbegründung, in der in einem gesondert gefassten Teil Nr. II die für und gegen die Strafaussetzung sprechenden Gründe von der Strafvollstreckungskammer ausführlich und überzeugend gegenübergestellt und abgewogen worden sind, ohne dass insoweit auf die nicht gewährten weiteren vollzugsöffnende Maßnahme, etwa in Form von unbegleiteten Ausgängen, und ein hierdurch entstandenes, von der Exekutive verschuldetes Prognosedefizit eingegangen worden wäre. Die Frage der weiteren Vollzugsgestaltung wird vielmehr erst in einem gesonderten Teil Nr. III des Beschlusses in der erkennbaren Intension abgehandelt, dem langfristig Inhaftierten insoweit gesicherte Perspektiven zu eröffnen. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies auch tragende Grundlage für die Ablehnung der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckungskammer gewesen ist. Auch die einfache Beschwerde der Justizvollzugsanstalt hält der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise für zulässig (§ 304 Abs.1, Abs.2 StPO), da sie durch die an sie gerichtete Verpflichtung zur Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen unmittelbar betroffen bzw. beschwert ist. Die zulässig beschränkte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die einfache Beschwerde der Justizvollzugsanstalt haben auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der in Nr. III 1 bis 3 getroffenen Weisungen. Eine rechtliche Grundlage für derartige Weisungen vermag der Senat – anders als die Strafvollstreckungskammer – nicht zu erkennen. Eine solche ergibt sich weder aus § 454 a StPO noch in einer Argumentation „ a maiore ad minus“ aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2009, 1941-1947 ; StV 2012, 543-546), worauf Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweisen. Die Anwendung des § 454 a Abs.1 StPO setzt zunächst voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eine günstige Legal- und Sozialprognose des Verurteilten gesichert ist (vgl. hierzu Meyer/Goßner StPO 55. Aufl. 2012 § 454 a Rdnr. 1; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 311). Fehlt es daran, scheidet eine Aussetzung des Strafrestes, auch unter Festsetzung eines erst zukünftigen Entlassungszeitpunktes grundsätzlich aus. Die Anwendung des § 454 a Abs.1 StPO auf Fälle ohne gesicherte Prognose bleibt auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts absoluten Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine positive Legalprognose nur noch von der Bewährung des Gefangenen im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen abhängt und ihm diese zu Unrecht durch die Justizvollzugsbehörden verweigert werden (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 13.12.2012 – 3 Ws 922/12). Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich die verfassungsrechtlichen Grenzen des Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Übermaßverbot. Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges begründet dieses neben immer strengeren materiell-rechtlichen Anforderungen an die Prognoseentscheidung auch steigende verfahrensrechtliche Anforderungen an die Tatsachenfeststellung und Wahrheitserforschung zur Feststellung der der Aussetzungsentscheidung zugrundeliegenden Prognosebasis. Vollzugslockerungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da das Verhalten des Gefangenen bei sog. Belastungserprobungen einen geeigneten Indikator für künftige Legalbewährung darstellt. Die die Aussetzungsentscheidung treffenden Fachgerichte, die die fehlende Aussetzung (auch) auf die fehlende Erprobung in Lockerungen stützen wollen, dürfen sich daher nicht mit einer, durch ggfls. fehlerhafte Entscheidungen der Vollzugsbehörde entstandenen, begrenzten Tatsachengrundlage abfinden und das hieraus entstanden Prognosedefizit zum Nachteil des Inhaftierten werten. Sie haben vielmehr eigenständig zu prüfen, ob die Versagung von Lockerungen hinreichend begründet ist, wobei der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den der Vollzugsbehörde zustehenden prognostischen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung einer Flucht- und Missbrauchsgefahr eingeschränkt ist. Maßstab der Prüfung ist, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung der Flucht- und Missbrauchsgefahr richtig ausgelegt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Kommt das Gericht insoweit zu dem Ergebnis einer unberechtigten Lockerungsverweigerung und damit einhergehendem Prognosedefizit, ist Konsequenz i.d.R. nicht die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Entlassung des unerprobten Gefangenen mit dem verbundenen hohen Risiko eines Rückfalls in die Straffälligkeit, weil dem das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit entgegensteht. Vielmehr hat das Gericht auf die Vollzugsbehörde einzuwirken, wobei auch das Bundesverfassungsgericht darauf hinweist, dass gerichtliche Hinweise, selbst wenn sie in ihrer Intensität im Hinblick auf die Präzisierung der gebotenen Lockerungsmaßnahmen und im Hinblick auf einen Hinweis auf eine „Ermessensreduzierung auf Null“ zunehmen können, nicht von nachhaltiger praktischer Wirksamkeit sein können, wenn die Justizvollzugsanstalt und das ihr übergeordnete Ministerium der Justiz dennoch auf ihrer starren Haltung beharren. Im Hinblick auf die von Verfassung gebotene effektive Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Gefangenen, obliegt es dann der Strafvollstreckungskammer im Aussetzungsverfahren, ihre bestehenden prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn es darum geht der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen. Zu diesen prozessualen Möglichkeiten gehört ein Vorgehen auf der Grundlage des § 454 a Abs.1 StPO, der es erlaubt, einen zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzusetzen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung in Lockerungen möglich bleibt. Durch die Festsetzung des konkreten Entlassungszeitpunktes wird dann dem Freiheitsrecht des Inhaftierten praktisch und effektiv Geltung verliehen. Anders als dies die Strafvollstreckungskammer meint, ist der Inhaftierte - bei unveränderter Sachlage - zu diesem Zeitpunkt zu entlassen, auch wenn er wegen der fortlaufenden Weigerung der Vollzugsbehörde zwischenzeitlich nicht in Lockerungen erprobt wurde und sich die Prognosebasis daher nicht verändert hat. Für eine Aufhebungsentscheidung nach § 454 a Abs.2 StPO fehlt es dann an einer Grundlage. Die mit einer unerprobten und unvorbereiteten Entlassung verbundenen (erheblichen) Risiken sind dann von der Justizvollzugsanstalt und dem übergeordneten Ministerium der Justiz zu verantworten. Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer selbst ausgeführt, dass sie die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 454 a Abs.1 StPO nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im Falle des Verurteilten derzeit nicht als gegeben ansieht. Ihre Argumentation, sie könne daher im Hinblick auf diese Rechtsprechung im Aussetzungsverfahren als Weniger zur Anordnung eines zukünftigen Entlassungszeitpunktes (arg. a maiore ad minus) bindende Weisungen an die Justizvollzugsbehörden hinsichtlich der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen erteilen, ist bereits deshalb nicht tragfähig. Zudem hat auch das Bundesverfassungsgericht lediglich auf die bestehenden prozessualen Möglichkeiten hingewiesen und daher neben der Erteilung von Hinweisen ausschließlich die Festsetzung eines zukünftigen Entlassungszeitpunktes nach § 454 a Abs.1 StPO erörtert. Die Möglichkeit der Erteilung bindender Weisungen an die Justizvollzugsbehörde sieht die StPO im Aussetzungsverfahren nicht vor und wird auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Erwägung gezogen, zumal dies in unzulässiger Weise in die Kompetenzen der Exekutive eingreifen würde. Ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer – wie es die Generalstaatsanwaltschaft meint - als „alliud“ eingeordnet werden kann, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls entbehrt sie einer gesetzlichen Grundlage. Ein Bedürfnis für eine derartige richterliche Rechtsfortbildung besteht auch nicht. Ein betroffener Gefangener kann die Rechtmäßigkeit der Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen in dem dafür vorgesehenen Strafvollzugsverfahren (§ 109 ff StVollzG) durch den hierfür zuständigen, gesetzlich vorgesehenen Einzelrichter und sodann im Wege der Rechtsbeschwerde gerichtlich überprüft lassen. Im Falle einer „Ermessensreduzierung auf Null“, von der die Strafvollstreckungskammer im Falle des Verurteilten vorliegend wohl ausgeht, kann die Durchführung unbegleiteter Ausgänge und weiterer Lockerungen unmittelbar gerichtlich angeordnet werden. Ob die Rechtsauffassung der Strafkammer hinsichtlich einer Ermessensreduzierung im Falle des Verurteilten tragfähig ist, braucht vorliegend vom Senat nicht entschieden zu werden. Rein vorsorglich soll allerdings angemerkt werden, dass die unzureichende konkrete Tataufarbeitung seitens des Verurteilten eklatant ist, worauf die Justizvollzugsanstalt nicht zu Unrecht hinweist. Da die eingelegten Rechtsmittel vollen Erfolg hatten, obliegt es dem Verurteilten, die Rechtsmittelkosten zu tragen (§ 465 StPO analog). Hiervon hat der Senat allerdings die Gerichtskosten ausgenommen und die Kosten wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch die Strafvollstreckungskammer insoweit niedergeschlagen (§ 21 GKG).