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Beschluss

2 Ws 233/18, 2 Ws 233/18 - 121 AR 224/18

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1206.2WS233.18.00
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Leitsätze
1. Ob und in welchem Umfang die Strafvollstreckungskammer die künftig anzubietenden bestimmten Maßnahmen in einem Beschluss nach § 119a Abs. 1 StVollzG benennt, hat keinen Einfluss auf den Bestand der zu treffenden Entscheidung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG. Der Beschluss ist insoweit ohne weiteres isoliert anfechtbar.(Rn.16) 2. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Strafvollstreckungskammer in dem Beschluss im Sinne des § 119a StVollzG Urteilsfeststellungen und den gesamten Behandlungsverlauf aus den Akten im Wortlaut übernimmt und wahllos aneinander reiht, ohne nach Relevanz für die zu treffende Entscheidung zu differenzieren und ohne zu erkennen zu geben, welche Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde liegen.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juli 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob und in welchem Umfang die Strafvollstreckungskammer die künftig anzubietenden bestimmten Maßnahmen in einem Beschluss nach § 119a Abs. 1 StVollzG benennt, hat keinen Einfluss auf den Bestand der zu treffenden Entscheidung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG. Der Beschluss ist insoweit ohne weiteres isoliert anfechtbar.(Rn.16) 2. Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Strafvollstreckungskammer in dem Beschluss im Sinne des § 119a StVollzG Urteilsfeststellungen und den gesamten Behandlungsverlauf aus den Akten im Wortlaut übernimmt und wahllos aneinander reiht, ohne nach Relevanz für die zu treffende Entscheidung zu differenzieren und ohne zu erkennen zu geben, welche Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde liegen.(Rn.26) Die Beschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juli 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Gefangene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge eine lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 - rechtskräftig seit dem 24. Juni 2016 - mit welchem zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. ... Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung des mehrfach vorbestraften Gefangenen begründete das sachverständig beratene Landgericht mit dessen Hang zu erheblichen Gewalttaten und seiner daraus resultierenden Gefährlichkeit. Nach Einschätzung der Sachverständigen handele es sich bei dem Gefangenen nicht nur um einen Rückfalltäter. Er weise vielmehr aus psychiatrischer Sicht die charakterlich eingeschliffene Neigung zur Begehung höchst gewalttätiger Straftaten zum Nachteil ihm auch gänzlich unbekannter Personen auf. Die Sachverständige ermittelte aufgrund der Aktenlage und nach dem Eindruck aus der Hauptverhandlung nach der Psychopathie-Checkliste (PCL-R) nach Hare einen Punktwert von 32 (von möglichen 40 Punkten). Der Gefangene unterliege aufgrund der diagnostizierten Psychopathie einem erhöhten Rückfallrisiko. Dabei sei - nach Einschätzung der Sachverständigen - zweifelhaft, ob der Gefangene für Behandlungsmaßnahmen erreichbar sei. Der Gefangene bestreitet die Tat; er strebt Wiederaufnahme des Verfahrens an. Ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers nach § 364b StPO blieb ohne Erfolg Der Gefangene befand sich seit dem 18. März 2013 - unterbrochen durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 6. Mai 2014 bis zum 27. August 2014 - in Untersuchungshaft und seit dem 24. Juni 2016 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Am 15. Februar 2017 wurde der Gefangene in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. Der Ablauf von fünfzehn Jahren Strafhaft ist - unter Anrechnung der Untersuchungshaftzeit - für den 8. Juli 2028 notiert. Dann ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Die Einweisungsabteilung in der Justizvollzugsanstalt Moabit führte im Januar 2017 ein Diagnostikverfahren durch, auf dessen Grundlage am 7. Februar 2017 ein Vollzugsplan aufgestellt wurde. Die Untersuchung nach dem standardisierten Verfahren PCL-R ergab nunmehr einen Wert von 36 der laut Einweisungsabteilung auf eine sehr hohe Ausprägung einer Psychopathie hinweise, die nicht behandelbar sei. In der Justizvollzugsanstalt Tegel fand am 6. Dezember 2017 die weitere Vollzugsplankonferenz statt, auf deren Grundlage am 19. März 2018 eine Vollzugsplanfortschreibung erstellt wurde. Diese Vollzugsplanfortschreibung wurde durch das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - auf Antrag des Gefangenen mit Beschluss vom 28. Mai 2018 betreffend den Regelungen zu den Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Nach einem weiteren Konferenztermin am 24. Juli 2018 stellte die Justizvollzugsanstalt am 28. August 2018 einen neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan auf, der dem Gefangenen am gleichen Tag ausgehändigt wurde. Mit Beschluss vom 30. Juli 2018 (an anderer Stelle trägt der Beschluss das Datum 2. August 2018) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen vom 24. Juni 2016 bis zum 23. Juni 2018 keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Betreuung angeboten hat. Die Betreuung des Gefangene habe nicht den Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen, weil bereits das Diagnostikverfahren nach § 8 StVollzG Bln verspätet erfolgt sei. Der sodann ebenfalls zu spät erstellte Vollzugs- und Eingliederungsplan habe keinerlei spezifische Behandlung des Gefangenen vorgesehen. Gegen diesen Beschluss hat der Gefangene Beschwerde eingelegt, mit der er ausschließlich rügt, die Strafvollstreckungskammer habe es unterlassen, die künftig anzubietenden „bestimmten Maßnahmen“ nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG ausdrücklich zu benennen. Er halte eine externe Therapie für angezeigt. Die Feststellungen nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG sollen nach dem Willen des Beschwerdeführers ausdrücklich von dem Rechtsmittel ausgenommen sein. Eine (Nicht-) Abhilfeentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer nicht getroffen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2018 teilte der Gefangene mit, dass er sich nunmehr für eine Betreuung durch die Psychotherapeutische Beratungs- und Behandlungsstelle (PTB) beworben hat. II. Die wirksam beschränkte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 119a Abs. 6 Satz 3 iVm § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob für die gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit der Abhilfe-entscheidung eröffnet ist (§ 306 Abs. 2 StPO). Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG weder um eine einfache noch um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine „verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis“, auf die zunächst die besonderen Regelungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der StPO zur Anwendung gelangen (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Letzteres könnte für die - nicht ausdrücklich ausgeschlossene - Anwendbarkeit des § 306 Abs. 2 StPO sprechen. Jedoch ist anerkannt und entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Rechtsmittelgericht nach pflichtgemäßem Ermessen befugt ist, zur Beschleunigung des Verfahrens sofort in der Sache selbst zu entscheiden oder dem Erstbeschwerdegericht erst noch Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung über die Abhilfe nachzuholen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 53/14 - bzgl. einer „weiteren Beschwerde“; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02 -, juris, jeweils mwN). Angesichts des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen hat der Senat vorliegend selbst in der Sache entschieden. 2. Die Beschwerde ist wirksam auf die Überprüfung der Feststellungen zu § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG beschränkt, mit der Folge, dass der Senat an die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer, die der Entscheidung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG zugrunde liegen, gebunden ist und diese nicht zu überprüfen hat. Für die Teilanfechtung von Beschlüssen mit der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze, wie für die Rechtsmittelbeschränkung bei der Berufung und der Revision (§§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1 StPO). Danach hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels davon ab, ob der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte (isolierte) Nachprüfung und Beurteilung erlaubt (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 2018 - (2) 161 Ss 33/18 (5/18); OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 1985 - 1 Ws 862/84 - NStZ 1987, 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 304 Rn. 4 mwN). An dieser Selbstständigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn der angefochtene und der nicht angefochtene Teil der Entscheidung derart miteinander verknüpft sind, das die Auflösung einer solchen Verknüpfung nicht möglich ist, ohne dass damit auch dem nichtangefochtenen Teil der Entscheidung die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 3 Ws 343/13 - juris). Gegenstand der Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer ist zunächst die Frage, ob die dem Gefangenen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c StGB entsprochen hat (§ 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG). Lediglich für den Fall, dass die Strafvollstreckungskammer einen entsprechenden Mangel feststellt, ist sie nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet, in einem weiteren Prüfungsschritt festzustellen, welche Maßnahmen künftig anzubieten sind (§ 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG). Ob und in welchem Umfang sie dieser Verpflichtung nachkommt, hat dabei keinen Einfluss auf den Bestand der Entscheidung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG und ist deshalb ohne weiteres isoliert anfechtbar. Für den umgekehrten Fall kann dies nicht gelten. Eine isolierte Anfechtung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ohne eine zwingende Überprüfung der von der Strafvollstreckungskammer bezeichneten künftigen Maßnahmen ist schon deshalb nicht möglich, weil bei einer etwaigen Aufhebung der Entscheidung der Rechtsgrund für die Feststellungen nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entfällt. 3. Die nach §§ 110, 119a Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 StVollzG zuständige große Strafvollstreckungskammer hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere dem Gefangenen einen Rechtsanwalt beigeordnet und die Verfahrensbeteiligten sowie die Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung angehört (§ 119a Abs. 6 Satz 1 und 2 StVollzG). 4. Die Strafvollstreckungskammer hat die dem Beschwerdeführer künftig anzubietenden Maßnahmen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausreichend dargestellt. a) Der angefochtene Beschluss genügt insoweit auch den formellen Anforderungen des § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Aus dieser Verweisung folgt, dass Beschlüsse nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse nach §§ 109, 115 StVollzG. Abweichend von Beschlüssen gemäß §§ 109, 115 StVollzG ist allerdings eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nicht möglich (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 9. April 2018 - 2 Ws 55/18 - und 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, juris mwN). Die Strafvollstreckungskammer hat den Inhalt des Vermerks des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt vom 9. Mai 2018 dargestellt und dabei festgestellt, dass die in ihm aufgeführten therapeutische Interventionen - Gespräche zur Straftataufarbeitung mit dem Gruppenleiter in der Justizvollzugsanstalt, stützende Termine beim Psychologen der Teilanstalt und eine Behandlung in der Psychotherapeutische Beratungs- und Behandlungsstelle (PTB) - geeignete Maßnahmen sind, die dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten angeboten werden müssen und damit klargestellt, dass diese Maßnahmen auch künftig anzubieten sind. b) Diese Feststellung genügt in ihrer Bestimmtheit auch den Anforderungen, die sich aus der Bindungswirkung nach § 119a Abs. 7 StVollzG ergeben. An die rechtskräftigen Feststellungen über die - ausreichende oder unzulängliche - Qualität des Betreuungsangebots einschließlich der erforderlichen Maßnahmen sind alle Gerichte bei nicht wesentlich geänderter Sachlage für nachfolgende Entscheidungen gebunden (§ 119a Abs. 7 StVollzG). Die regelmäßig zu treffenden Zwischenentscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG sollen Rechtssicherheit bei den Beteiligten schaffen und einer „Überraschung“ bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vorbeugen (vgl. Senat aaO). Die Vollzugsbehörde kann mit den genannten Maßnahmen die gerichtlich festgestellten Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um so - im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf - zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 28). c) Darüber hinaus gehende Feststellungen nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG sind bereits deshalb nicht erforderlich, weil sich die Sachlage nach Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 19. März 2018 und Erstellung eines neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 28. August 2018 bereits wieder verändert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16 -, juris). Dem aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile die von der Strafvollstreckungskammer als notwendig erachteten Maßnahmen angeboten worden sind. Dabei wäre es nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer diese annähme - auch zur Vorbereitung für eine spätere Aufnahme in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA). Mittlerweile hat der Beschwerdeführer auch zu erkennen gegeben, dass er hierzu bereit ist. d) Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht die nach § 119a Abs. 7 StVollzG bindende Feststellung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme - hier einer externen Therapie - erreichen. Die Vorschrift des § 66c StGB wurde durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) in das Strafgesetzbuch eingefügt, wobei die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB festgeschriebenen Betreuungsanforderungen bereits in dem der Vollziehung der Maßregel der Sicherungsverwahrung vorgelagerten Strafvollzug einzuhalten sind (§ 66c Abs. 2 StGB). Eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB wurde durch § 119a StVollzG ermöglicht. Ein Initiativrecht des Gefangenen hat der Gesetzgeber im Rahmen dessen wegen der „weitergehende[n] Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Absatz 1 StVollzG zu stellen, mit dem er nicht nur eine bloße Feststellung erstreben, sondern ganz bestimmte Betreuungsmaßnahmen einfordern oder anfechten kann“, nicht für erforderlich gehalten (BT-Drs. 17/9874 S. 28 f.). Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Behandlung oder ein bestimmtes Angebot besteht im Rahmen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nur in seltenen Ausnahmefällen und könnte allenfalls in einem Verfahren nach § 109 StVollzG geltend gemacht werden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 Ws 208/16 -, juris). Er setzt voraus, dass alle vorhandenen Angebote aus vertretbaren Gründen abgelehnt oder objektiv ungeeignet sind (vgl. Fischer, 65. Aufl., § 66c Rn. 14). Schon diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 28. August 2018 strebt der Beschwerdeführer allein deshalb eine externe Therapie an, weil er „kein Vertrauen“ in die Mitarbeiter der PTB habe. Die vorhandenen Therapieangebote der Justizvollzugsanstalt sind weder ausgeschöpft noch objektiv ungeeignet. 5. Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: Zu den Darlegungspflichten des Gerichts in einer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. April 2018 - 2 Ws 55/18 - und 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, juris mwN). Wegen der Bindungswirkung des § 119a Abs. 7 StVollzG gehören hierzu eine nachvollziehbare Darstellung des Störungsbildes und der Defizite des Gefangenen, denen mit der Behandlung begegnet werden soll, die Wiedergabe des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung und der - den Überprüfungszeitraum betreffenden - Vollzugspläne; soweit indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern (vgl. Senat aaO). Es muss unmissverständlich - ebenso wie bei einem Urteil - klar sein, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Grundsätzlich soll die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. insoweit zur Abfassung tatrichterlicher Urteile BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 3 StR 486/17 -, juris). Dabei muss unter Umständen der Vortrag der Beteiligten herausgearbeitet und dargelegt werden, warum die Strafvollstreckungskammer diesen für zutreffend und entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. Senat aaO mwN). Dieser Aufgabe darf sich die Strafvollstreckungskammer nicht dadurch entledigen, dass sie die Urteilsfeststellungen zur Tat, den Verlauf und die Ergebnisse des Diagnostikverfahrens sowie den Inhalt der Vollzugs- und Eingliederungspläne samt entsprechender fachlicher Stellungnahmen im Wortlaut übernimmt und über 30 Seiten aneinander reiht, ohne nach Relevanz für die zu treffende Entscheidung zu differenzieren und ohne zu erkennen zu geben, welche Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde liegen. Den Beteiligten wird so zugemutet, sich aus der Vielzahl der (zum Teil irrelevanten) Informationen, die für die Entscheidung maßgeblichen selbst herauszusuchen. Vielmehr ist mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidung erforderlich, dass das von der Strafvollstreckungskammer gefundene Ergebnis samt Argumentation ohne größeren Aufwand aus der Begründung heraus nachvollziehbar ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO; den Streitwert hat die Strafvollstreckungskammer bereits rechtskräftig auf 5.000 Euro festgesetzt.