OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 282/21

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0506.3WS282.21.00
3mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss der 24. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021, soweit mit diesem das Verfahren gegen den Angeklagten A abgetrennt wurde, wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss der 24. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021, soweit mit diesem das Verfahren gegen den Angeklagten A abgetrennt wurde, wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Gegenstand des vor der 24. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Angeklagten A und sieben weitere Angeklagte anhängigen Strafverfahrens sind Tatvorwürfe der schweren Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Cum-/Ex-Geschäften. Die Wirtschaftsstrafkammer hat mit Beschluss vom 07.12.2020 die Anklagen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 04.12.2019 (Az.: … GenStA Frankfurt am Main / … StA Frankfurt am Main) und 14.06.2020 (Az.: … GenStA Stadt/ … StA Frankfurt am Main) mit der Maßgabe zugelassen, dass sie hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten A an den unter Ziffern 1.-4. (der Anklage vom 04.12.2019) dargestellten Taten den hinreichenden Tatverdacht der Beihilfe zur (schweren) Steuerhinterziehung sehe, und das Hauptverfahren gegen alle acht Angeklagten eröffnet. Die Haftbefehle sowie die Verschonungsbeschlüsse gegen die Angeklagten A, B und C hat die Wirtschaftsstrafkammer aufrechterhalten. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 22.02.2021 das Verfahren gegen die Angeklagten D, A und E zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Die Hauptverhandlung gegen die fünf weiteren Angeklagten soll am 17.05.2021 beginnen. Gegen die Entscheidung über die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten A wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die Beschwerde ist unzulässig. Abtrennungsbeschlüsse des erkennenden Gerichts sind grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur, wenn die Abtrennung sich als willkürlich erweist oder der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke dient, wobei insoweit auf die Verfahrenslage in ihrer Gesamtheit abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2021 - …; KG, NStZ-RR 2013, 218; OLG Köln Beschluss vom 15.07.2005 - 2 Ws 223/05; OLG Brandenburg Beschluss vom 02.07.2008 - 1 Ws 107/08). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Wirtschaftsstrafkammer hat im Rahmen des ihr bei der Verfahrensgestaltung zustehenden Ermessens die Interessen aller Verfahrensbeteiligten sorgfältig abgewogen und gerade auch mit Blick auf die gebotene Verfahrensförderung ihre Abtrennungsentscheidung nachvollziehbar begründet. Insbesondere stehen das sicher hochkomplexe Gesamtgeschehen der verfahrensgegenständlichen Cum-/Ex-Geschäfte und die dem Angeklagten A zugeschriebene Rolle als „Rechtsberater“ in keinem solch unlösbaren Zusammenhang, dass im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null nur im Rahmen einer gemeinsamen Beweisaufnahme das Gesamtgeschehen umfassend und ohne Verkürzung des Erkenntnisgewinns aufgeklärt werden kann. Dieser Schluss lässt sich auch nicht daraus ziehen, dass der frühere Mitangeklagte A in dem Ursprungsverfahren nunmehr in die Rolle eines Zeugen tritt. Der Beweiswert der Aussage eines Tatbeteiligten hängt nicht davon ab, ob er sich als Zeuge oder als Mitangeklagter äußert (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2012 - … m.w.N.). Als Mitangeklagter könnte er ebenso von seinem Schweigerecht gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO Gebrauch machen, wie von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO als Zeuge. Das erkennende Gericht wird am Ende seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewinnen müssen, ohne dass zwangsläufig der Einlassung des (Mit-) Angeklagten ein höheres Gewicht beizumessen ist. Auch die an einer Verfahrensförderung orientierten Überlegung der Wirtschaftsstrafkammer, dass eine Hauptverhandlung ab einer bestimmten Anzahl von Angeklagten, insbesondere bei mehrjährigen Geschehensabläufen und komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten, nur noch deutlich schwerer handhabbar ist, lässt einen evidenten Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen, zumal sich die Dauer der Hauptverhandlung durch das Ausscheiden eines Mitangeklagten für die verbleibenden Angeklagten üblicherweise verkürzen wird, weil der ausgeschiedene Angeklagte seine prozessualen Rechte als Angeklagten nicht mehr wahrnehmen kann. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ihre Entscheidung auch mit dem Pandemiegeschehen und den damit einhergehenden Beschränkungen, Risiken und der gebotenen Vermeidung unnötig großer Menschenansammlungen in geschlossenen Räumen begründet, das eine Begrenzung der Anzahl an Verfahrensbeteiligten als Teilnehmer einer gemeinsamen Hauptverhandlung - soweit möglich und prozessual sinnvoll - nahelege. Eine gesteigerte Fürsorgepflicht ergebe sich ferner daraus, dass nach Kenntnis der Kammer mindestens zwei der im Ursprungsverfahren verbleibenden fünf Angeklagten aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation besonders schutzbedürftig seien. Schließlich gehe mit jedem zusätzlichen Angeklagten und dessen Verteidiger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einher, dass der Ablauf der Hauptverhandlung durch gesundheitsbehördliche Maßnahmen oder sonstige medizinische Empfehlungen erheblich gestört werde. Dass die Kammer damit dem Gesundheitsschutz der Verfahrensbeteiligten in der Gesamtabwägung besonderes Gewicht beigemessen hat, steht mit dem auch bei der Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen Gesichtspunkt der gesundheitlichen Fürsorge (vgl. §§ 10 EGStPO, 172 Nr. 1 a GVG) in Einklang und bewegt sich, auch soweit die Kammer eine Verkleinerung der Anzahl der Verfahrensbeteiligten einer Auslagerung der Hauptverhandlung in externe Räumlichkeiten vorgezogen hat, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Dass sich das abgetrennte Verfahren gegen den Angeklagten A, gegen den nach wie vor ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, verzögern wird, liegt in der Natur aller abgetrennten Verfahren und steht einer Abtrennung nicht per se entgegen. Abzustellen ist nämlich auf die Verzögerung des Verfahrens insgesamt und nicht nur des abgetrennten Verfahrens (vgl. KG a.a.O.). Eine solche ausschließlich hemmende oder verzögernde Wirkung der Abtrennung für das Gesamtverfahren vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Dass gegen den Angeklagten ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, hat die Wirtschaftsstrafkammer in ihre Entscheidung eingestellt, wobei sie den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht aus dem Blick verloren hat, was der Hinweis auf eine Lockerung der Verschonungsauflagen am 26.03.2021 zeigt. In der Gesamtschau lassen sich sowohl für wie auch gegen eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten A gute Gründe finden. Die Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer hat diesen im Rahmen einer umfassenden Würdigung Rechnung getragen und lässt keine Willkür oder verfahrensfremde Erwägungen erkennen.