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Beschluss

9 U 35/20

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben ist ausreichend. • Ein Verweis an den EuGH war nicht erforderlich, da die einschlägige EuGH-Rechtsprechung bereits Aussagen zur Auslegung der Lebensversicherungsrichtlinien enthält. • Dem Versicherungsnehmer kann nach einer Gesamtwürdigung gemäß § 242 BGB die Berufung auf ein Widerspruchsrecht versagt werden, wenn sein Verhalten widersprüchlich ist und er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat. • Die Anwendung von § 242 BGB steht nicht im Widerspruch zur praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben zu Lebensversicherungen.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei widersprüchlichem Verhalten und jahrelanger Vertragsdurchführung • Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben ist ausreichend. • Ein Verweis an den EuGH war nicht erforderlich, da die einschlägige EuGH-Rechtsprechung bereits Aussagen zur Auslegung der Lebensversicherungsrichtlinien enthält. • Dem Versicherungsnehmer kann nach einer Gesamtwürdigung gemäß § 242 BGB die Berufung auf ein Widerspruchsrecht versagt werden, wenn sein Verhalten widersprüchlich ist und er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat. • Die Anwendung von § 242 BGB steht nicht im Widerspruch zur praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben zu Lebensversicherungen. Die Klägerin begehrte Rückabwicklung bzw. Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag. Strittig war insbesondere, ob der Versicherungsnehmer wirksam über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und ob er sich später noch auf dieses Recht berufen kann. Die Beklagte hatte nach Zahlung der Ablaufleistung und Ausübung des Kapitalwahlrechts keine ordnungsgemäße Belehrung im Policenbegleitschreiben erteilt. Der Versicherungsnehmer führte den Vertrag über viele Jahre durch, nutzte Steuervorteile und suchte erst nach Ablauf der Vertragsdurchführung wegen Unzufriedenheit mit der Rendite aktiv den Kontakt zur Beklagten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und entschieden, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich aussichtslos, weil die Berufungsbegründung keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung aufzeigte. • Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben war drucktechnisch ausreichend hervorgehoben; auch der angefügte Barcode änderte nichts an der Beurteilung. • Die vom Kläger angeführte EuGH-Entscheidung zu Verbraucherkreditverträgen war nicht einschlägig; maßgeblich sind vielmehr die Lebensversicherungsrichtlinien und die EuGH-Rechtsprechung hierzu. • Der Senat berücksichtigte bei der Gesamtwürdigung nicht nur die langjährige Vertragsdurchführung, sondern insbesondere auch, dass der Versicherungsnehmer die vertraglich eröffneten Vorteile genutzt und sein Widerspruchsmotiv auf eine nachträgliche Renditeverbesserung gerichtet war. • Nach § 242 BGB kann widersprüchliches Verhalten den Anspruch auf Rückabwicklung oder auf die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts versagen; dies steht nicht im Widerspruch zur praktischen Wirksamkeit europarechtlicher Vorgaben, da nationale Regelungen und Missbrauchsprüfungen zulässig sind. • Vorlage an den EuGH war entbehrlich, weil die relevante Rechtslage bereits durch die EuGH-Rechtsprechung zu den Lebensversicherungsrichtlinien geklärt ist. • Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgericht hatte die Klage zu Recht abgewiesen. Die Widerspruchsbelehrung war drucktechnisch ausreichend hervorgehoben, und eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die maßgebliche EuGH-Rechtsprechung bereits die einschlägigen Fragen zu Lebensversicherungsrichtlinien beantwortet. Zudem verwehrt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Versicherungsnehmer in der Gesamtabwägung die Berufung auf sein Widerspruchsrecht, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt, dessen Vorteile genutzt und den Widerspruch erst aus Renditemotiven erklärt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.733,31 € festgesetzt.