Urteil
3 U 113/22
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0621.3U113.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-08 O 118/21) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 869.314,91 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-08 O 118/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 869.314,91 €. I. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf Leistung aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung weiter. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG (im Weiteren: X). Vorstände der X waren seit Gründung bis zum 22.04.2014 Herr A, bis zum 04.05.2015 Herr B und seit Mai 2015 Herr C (HR-Auszug, Anlage K 4, Anlagenband). Die X unterhielt - ebenso wie ihr Vorstandsmitglied B - bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Beginn des Versicherungsjahres jeweils zum 01. Februar. Die in diese Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungs-bedingungen der Beklagten zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer Bei- und Aufsichtsräte, Vorstände und leitende Angestellte (Y, Ausgabe 01.2010, im Folgenden: AVB, Anlage K 13, Anlagenband) enthielten unter anderem folgende Regelungen: „I. Gegenstand der Versicherung 1. Schutz des Privatvermögens der Organmitglieder Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie erstmals während der Versicherungsperiode oder einer Nachmeldefrist wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens schriftlich in Anspruch genommen werden, (…) (Versicherungsfall). (…) II. Zeitliche/Örtliche Geltung der Versicherung 1. Vertragsdauer/Automatische Verlängerung Dieser Versicherungsvertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sich dieser Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, sofern der Versicherungsvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird und sofern in den Versicherungsbedingungen nicht ausnahmsweise ein automatisches Ende vereinbart ist. 2. Rückwärtsdeckung Vom Versicherungsschutz sind während der Versicherungsperiode eingetretene Versicherungsfälle umfasst, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor Vertragsbeginn begangen wurden und von welchen die betroffene versicherte Person oder Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrags keine Kenntnis hatte (…). 3. Nachmeldefrist Wird dieser Versicherungsvertrag nach Ablauf mindestens eines vollen Versicherungsjahres aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzugs oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin beendet, besteht automatisch eine prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten. Während der Nachmeldefrist besteht Versicherungsschutz nur für innerhalb dieser Frist eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die vor Ablauf der letzten Versicherungsperiode begangen wurden. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode geltenden Versicherungsbedingungen (…). 4. Vorsorgliche Umstandsmeldung Die versicherten Personen, die Versicherungsnehmerin (…) können, wenn ihnen konkrete Informationen zu möglichen in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzungen vorliegen, für die eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist, dem Versicherer diese Umstände innerhalb der Versicherungsperiode oder spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Versicherungsperiode vorsorglich in Schrift- oder Textform melden. Es gelten dann alle späteren auf diesen Umständen beruhenden Versicherungsfälle als zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Umstandsmeldung abgegeben wurde, bzw. bei einer Meldung nach Beendigung des Vertrages, als zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Versicherungsperiode eingetreten. 5. Neubeherrschung/ Verschmelzung/ Liquidation/ Insolvenz der Versicherungsnehmerin a) (…) Liegt bei der Versicherungsnehmerin ein Eröffnungsgrund gemäß §§ 16 ff. InsO (…) während der laufenden Versicherungsperiode vor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Versicherungsfälle, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begangen wurden. b) Der Versicherungsvertrag endet automatisch mit dem Ablauf der Versicherungsperiode, (…) in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist. c) Im Falle der Neubeherrschung, Liquidation oder Verschmelzung der Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsnehmerin eine Nachmeldefrist von insgesamt maximal 60 Monaten gegen Prämienzuschlag erwerben. (…). d) Die Möglichkeit der Umstandsmeldung findet ausschließlich Anwendung auf Pflichtverletzungen, welche vor der Neubeherrschung, Verschmelzung, Liquidation oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin begangen wurden. Die Umstandsmeldung ist bis zum Ende der Versicherungsperiode abzugeben, in welcher die Neubeherrschung, Verschmelzung oder die Liquidation wirksam geworden ist oder in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt ist. (…). (…) VI. Ausschlüsse 1. Wissentliche Pflichtverletzungen Aus diesem Versicherungsvertrag erbringt der Versicherer keine Leistungen für Versicherungsfälle aufgrund von oder im Zusammenhang mit a) einer wissentlichen Pflichtverletzung gegen ein Gesetz im materiellen Sinn, oder (…)“ Nach dem 08.12.2014 leistete die X, handelnd durch ihren jeweiligen Vorstand, Zahlungen in Höhe von insgesamt 989.307,91 €. Die Beklagte leistete bis einschließlich 03.03.2015 (Versicherungsjahr bis 01.02.2016) Prämienzahlungen an die Beklagte, der Vorstand B zuletzt am 23.04.2014 (Versicherungsjahr bis 01.02.2015). Aufgrund eines Eigenantrags vom 25.11.2015 (Anlage K 2, Anlagenband) eröffnete das Amtsgericht Stadt1 am 10.02.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X und bestellte den Kläger als Insolvenzverwalter (Anlagen K 3, Anlagenband). Der Kläger leistete im März 2016 auf die angeforderte und durch die Beklagte auch ausgestellte Ersatzrechnung hin (Anlage K 17, Anlagenband) betreffend die Versicherung der X die Prämie in Höhe von 8.400,- € aus der Masse für die Verlängerung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bis Januar 2017. Mit Schreiben vom 31.03.2016 stellte jedoch die Beklagte dem Kläger gegenüber klar, dass die Rechnungskopie auf dem Missverständnis des Fortbestands der Versicherung beruhe, aber tatsächlich der Vertrag infolge des Insolvenzantrags automatisch zum 01.02.2016 beendet worden sei (Anlage DLA 4, Bl. 140 f. d. A.). Die durch den Kläger gezahlte Prämie überwies die Beklagte zurück. Drei Jahre danach nahm der Kläger die ehemaligen Vorstände B und C mit Schreiben jeweils vom 09.04.2019 auf Zahlung von 565.381,88 € und 423.926,03 € in Anspruch (Anlage K 5, Anlagenband), jeweils betreffend Zahlungen im Zeitraum 08.12.2014 (behauptete Insolvenz) bis 04.02.2016, und teilte dies der Beklagten mit (Anlage K 6, Anlagenband). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.07.2019 eine Deckung ab (Anlage K 15, Anlagenband). Der Kläger erhob vor dem Landgericht Osnabrück (Az. 13 O 382/19) Schadensersatzklage gegen die beiden Vorstände (Anlage K 11, Anlagenband), die mit einem Vergleich über die Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von insgesamt 120.000,- € und Abtretung der Ansprüche aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an Erfüllung statt im Übrigen endete (Anlage K 12, Anlagenband). Der Kläger hat behauptet, die X sei spätestens seit dem 08.12.2014 zahlungsunfähig gewesen. Dies hätten die Vorstände B und C erkennen müssen, die aber trotz bestehender Krisenanzeichen fahrlässig versäumt hätten, die Insolvenzreife zu prüfen. Die Vorstände hafteten daher für die pflichtwidrig entgegen § 92 Abs. 2 AktG a. F. nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch geleisteten Zahlungen aus § 93 Abs. 3 Ziff. 6 AktG a. F.. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Versicherungsfall sei zwar erst nach Vertragsende mit schriftlicher Geltendmachung der Ansprüche im April 2019 eingetreten, aber bei noch laufender vertraglicher Nachmeldefrist. Die Regelungen in Ziff. II. 3. und 5. b) AVB, nach der die Nachmeldefrist nicht im Insolvenzfall gelte und der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Versicherungsperiode der Insolvenzantragstellung automatisch ende, seien gem. §§ 307, 306 bzw. 134 BGB unwirksam. Der Haftpflichtanspruch stehe durch den Vergleichsabschluss mit Bindungswirkung zu Lasten der Beklagten fest. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Nachmeldefrist komme nach automatischer Vertragsbeendigung infolge Insolvenz der X nicht zur Anwendung. Zudem sei der Deckungsanspruch infolge der Abtretung an Erfüllung statt ohnehin erloschen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung begründet wie folgt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X stehe kein Anspruch aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Verbindung mit § 1 VVG gegen die Beklagte zu. Zwar sei durch die Inanspruchnahme der beiden Vorstände grundsätzlich ein Versicherungsfall im Sinne der Ziff. I. 1. AVB eingetreten. Denn nach der Rechtsprechung des BGH schlössen Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auch insolvenzrechtswidrige Zahlungen durch die Geschäftsführung eines Unternehmens ein (Az. IV ZR 217/19). Auch sei ein etwaiger Deckungsanspruch allein durch die Abtretung als Leistung auf den Haftpflichtanspruch an Erfüllung statt noch nicht erloschen. Denn das Erlöschen des Haftpflichtanspruchs führe nicht zum Erlöschen des Freistellungs-/Deckungsanspruchs aus der Versicherung. Vielmehr gehe durch Abtretung des Freistellungsanspruchs auch der Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung mit über. Allerdings sei der mögliche Versicherungsfall erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags eingetreten, der nach Ziff. II. 5. b) AVB mit der Versicherungsperiode ende, in die der Insolvenzantrag falle. Der Versicherungsvertrag sei damit im Januar 2016 abgelaufen, nachdem die X am 25.11.2015 Eigenantrag gestellt habe. Die Zahlung der Prämie für die Folgeperiode durch den Kläger stelle damit ein Angebot auf Abschluss eines Folgevertrags dar, welches die Beklagte nicht angenommen habe. Unstreitig habe der Kläger die ehemaligen Vorstände erst mit Schreiben vom 09.04.2019 in Anspruch genommen, also lange nach Vertragsende. Zwar sehe Ziff. II. 3. AVB grundsätzlich eine Nachmeldefrist von 60 Monaten vor, so dass der April 2019 noch innerhalb dieser Zeitspanne läge. Diese Regelung gelte aber nicht für die Vertragsbeendigung durch Insolvenz. Die Regelungen in Ziff. II. 3. und Ziff. II 5. b) AVB seien auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Zwar habe auch das OLG Frankfurt so entschieden und dabei betont, dass das „Claims-Made-Prinzip“ für den Versicherungsnehmer grundsätzlich nachteilig sei (Az. 7 U 73/11). Der BGH habe aber mit Urteil vom 26.03.2014 entschieden, dass sich die Versicherungsfalldefinition - also auch das „Claims-Made-Prinzip“ - einer Inhaltskontrolle entziehe, da es sich um den Kern der Leistungsbeschreibung handele. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB finde hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nicht statt, da diese den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlege und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne (BGH Az. IV ZR 422/12). Zwar habe dennoch das Hanseatische OLG Hamburg (Az. 11 U 313/13) das „Claims-Made-Prinzip“ einer Prüfung auf unangemessene Benachteiligung nach §307 BGB unterzogen und den vollständigen Ausschluss einer Nachmeldefrist für den Fall des Insolvenzantrags für unwirksam gehalten. Die Entscheidung prüfe dabei aber genau das, was nach der Rechtsprechung des BGH einer Prüfung eigentlich entzogen sein solle. Auch überzeuge die Entscheidung nicht, da die grundsätzlich eingeräumte Nachmeldefrist dem Kompensationserfordernis genüge. Zudem handele es sich um eine naheliegende Erwägung, wenn der Versicherer zwischen einer dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Vertragsbeendigung und einer durch Änderung wesentlicher Parameter verursachten differenziere. Im Fall des Prämienverzugs dränge sich die Angemessenheit dieser Regelung sofort auf. Im Insolvenzfall komme zudem eine Haftung in erster Linie wegen vorsätzlicher Handlungen in Betracht, die ohnehin einen Deckungsausschluss zur Folge hätten. Im Übrigen würde der Wegfall der Regelung gem. § 307 BGB zu einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Vertragsanpassung führen, wobei zweifelhaft sei, ob eine weite Frist von 60 Monaten dann Bestand haben würde. Gegen dies Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge mit folgender Begründung weiterverfolgt: Rechtsfehlerhaft gem. §§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Versicherungsvertrag zum 01.02.2016 beendet worden sei. Hinsichtlich des den Versicherungsfall begründenden Haftungsanspruchs (§§ 93 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. 92 Abs. 2 AktG a. F.), der Zahlungsunfähigkeit der X sowie des Verschuldens der Vorstände sei weiterer Vortrag des Klägers zuzulassen, den das Landgericht in erster Instanz für unerheblich gehalten habe, wie der Entscheidung zu entnehmen sei. Darauf komme es zwar wegen der Bindungswirkung der durch den Kläger mit den Vorständen der Beklagten geschlossenen Vergleiche nicht an. Gleichwohl trage aber der Kläger vorsorglich insoweit vor: Aufgrund negativer Pressemitteilungen über die X sei Mitte des Jahres 2014 die Einwerbung von Drittmitteln aus partiarischen Darlehen zur Finanzierung der Projekte der X eingebrochen, die letzten Darlehensmittel seien Ende Oktober 2014 auf deren Geschäftskonto eingegangen. Nach Auswertung der Buchhaltung der X durch den Kläger habe sich eine Unterdeckung von ausweislich der Liquiditätsbilanz für diesen Zeitraum (Bl. 185 d. A.) weit über 10% ergeben. Trotz der damit bestehenden Insolvenzreife jedenfalls ab 08.12.2014 hätten die ehemaligen Vorstände der X B und C die der Klageforderung zugrundeliegenden Zahlungen pflichtwidrig und schuldhaft veranlasst. Beide Vorstände hätten stets Zugriff auf die Buchhaltung der Schuldnerin X gehabt und hätten stets Einblick in diese nehmen können. Trotz bestehender Krisenanzeichen hätten die Vorstände es fahrlässig versäumt zu prüfen, ob Insolvenzreife eingetreten sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Vorstände im maßgeblichen Zeitraum mit der Finanzierung und Umsetzung des Offshore-Windparks Z sowie den sich häufenden Widerrufen von Genussrechten und partiarischen Darlehen konfrontiert gewesen seien, die keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten hätten. Zum Beweis werde das Zeugnis der Vorstände B und C angeboten. Auch habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, das „Claims-Made-Prinzip“ sei einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzogen, da es den Versicherungsfall definiere und damit zum Kern der nicht kontrollfähigen Leistungsbeschreibung gehöre. Zudem bestehe der streitgegenständliche Versicherungsvertrag trotz der Insolvenz der Schuldnerin weiter fort. Denn die Klausel zur automatischen Vertragsbeendigung im Insolvenzfall sei gem. § 119 InsO unwirksam. Lösungsklauseln in Verträgen, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpften, seien danach unwirksam, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO ausschlössen. Auch habe hier der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO die Erfüllung des Versicherungsvertrags gewählt. Er habe bei der Beklagten eine Rechnung für die Jahresprämie angefordert, woraufhin diese eine Ersatzrechnung ausgestellt habe (Anlage K 17), die der Insolvenzverwalter beglichen habe. Die Beklagte habe die Prämie zunächst angenommen, so dass der Insolvenzverwalter von der Fortsetzung des Vertrags habe ausgehen können. Erst am 08.07.2016 habe die Beklagte die Prämie zurücküberwiesen. Die Beklagte habe aber die Leistung aufgrund der Erfüllungswahl nicht ablehnen dürfen, so dass der Vertrag bis heute ungekündigt sei. Soweit von einer Beendigung des Versicherungsvertrags auszugehen wäre, hätte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das in den AVB enthaltene „Claims-Made-Prinzip“ einer Inhaltskontrolle unterworfen sei. Dies stelle nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar und führe zur Unwirksamkeit der entsprechenden Versicherungsbedingungen, sofern dies nicht durch eine Nachhaftungsregelung kompensiert werde. Gemessen hieran sei der vollständige Ausschluss der Nachmeldefrist gerade für den für die Organe einer Kapitalgesellschaft regelmäßig mit erheblichen Haftungsrisiken verbundenen Fall der Insolvenzantragstellung nicht wirksam. Diese Rechtsprechung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts durch das Urteil des BGH vom 26.03.2014 nicht überholt. Denn in der zitierten BGH-Entscheidung sei es auf eine inhaltliche Kontrolle der Definition des Versicherungsfalls nicht angekommen, so dass der BGH seine Ausführungen nur „obiter dictum“ getätigt habe. Auch handele es sich bei der durch das Landgericht zitierten Kernaussage um die ständige Rechtsprechung des BGH (schon in der Entscheidung Az. IV ZR 252/06). Auch habe sich etwa das OLG München (Az. 25 U 5136/08) mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BGH seien Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränkten, veränderten oder näher ausgestalteten, der Inhaltskontrolle zugänglich. Kontrollfrei sei nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnung, ohne dessen Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne. Dieser Entscheidung des OLG München habe sich das OLG Hamburg im Juli 2015, mehr als ein Jahr nach der BGH-Entscheidung, angeschlossen (Az. 11 U 313/13). Zudem werde durch weitere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des BGH zur Rechtsschutzversicherung klar, dass die Definition des Versicherungsfalls nicht per se der Inhaltskontrolle entzogen sei. Diese Rechtsverletzungen seien entscheidungserheblich. Bei rechtsfehlerfreier Würdigung hätte das Landgericht der Klage stattgeben müssen unter der Annahme, dass der Versicherungsvertrag nicht zum 01.02.2016 beendet worden sei und dass das „Claims-Made-Prinzip“ der Inhaltskontrolle unterliege. Denn ohne eine Kompensation in Form einer großzügigen Nachmeldefrist würde hier der in der Praxis relevanteste Anwendungsfall der Versicherung, nämlich die Haftung der Organe im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für Pflichtverletzungen vor Insolvenzeintritt, faktisch ausgeschlossen. Dies würde weder durch eine Nachmeldefrist noch durch die Regelungen zur Umstandsmeldung in Ziff. II. 5 d) AVB kompensiert, so dass es vom zeitlichen Zufall abhängig sei, ob eine Meldung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt erfolgen könne. In der Folge führe vorliegend eine ergänzende Vertragsauslegung zu einer Nachmeldefrist von 60 Monaten. Denn der streitgegenständliche Versicherungsvertrag sehe in Ziff. II. 3. AVB grundsätzlich eine prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten vor. Auch bestehe im Fall der Neubeherrschung, Liquidation oder Verschmelzung die Möglichkeit gegen Prämienzuschlag eine Nachmeldefrist von 60 Monaten zu erwerben, die offensichtlich im Interesse des Versicherungsnehmers der grundsätzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren bei Haftungsansprüchen gegen Geschäftsleiter angepasst sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.03.2022 (Az. 2-08 O 118/21) abzuändern wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 869.314,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass ausweislich der in erster Instanz beigezogenen Akte des Landgerichts Osnabrück die Widerrufsfristen hinsichtlich der widerrufenen partiarischen Darlehen und Genussrechte bei Widerruf jeweils bereits abgelaufen gewesen seien und sich die Vorstände insoweit durch den Rechtsgutachter D hätten beraten lassen, ohne dem Landgericht das Rechtsgutachten vorzulegen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass dies auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Leistungsanspruch aus Ziff. I. und IV. AVB i. V. m. § 1 VVG geltend machen kann. Denn anders als der Kläger meint, hat das Landgericht zutreffend die Beendigung des Versicherungsvertrags angenommen (1.). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die den Insolvenzfall betreffenden leistungseinschränkenden Klauseln in Ziff. II. 3. und 5. a), b) sowie d) AVB einer Inhaltskontrolle nicht entzogen sind (2.). Nach der damit vorzunehmenden Inhaltskontrolle ergibt sich jedoch lediglich hinsichtlich der die Einschränkung der Umstandsmeldung regelnden Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 BGB. Unwirksam gem. § 306 BGB ist in der Folge nur die zeitliche Begrenzung der Umstandsmeldung gem. Ziff. II. 5 d) AVB auf Pflichtverletzungen vor Eintritt der Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit und auf Meldungen bis zum Ende der Versicherungsperiode, in die der Insolvenzantrag fällt, so dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X mit Schreiben vom 09.04.2019 gegenüber der Beklagten etwaige Leistungsansprüche nicht mehr rechtzeitig angemeldet hat (3.). 1. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht ist die an das Ende der Versicherungsperiode der Insolvenzantragstellung knüpfende Beendigungsklausel in Ziff. II. 5. b) AVB nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beendigungsklausel in Ziff. II. 5. b) der AVB dem Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO entgegensteht. Denn laufende Versicherungsverträge stellen grundsätzlich bei Insolvenzeröffnung von beiden Seiten nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge dar. Gem. § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter bei solchen Verträgen anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Zum Schutz dieses die Unternehmensfortführung in Richtung einer Sanierung ermöglichenden Erfüllungswahlrechts sind gem. § 119 InsO Vereinbarungen unwirksam, durch die die Anwendbarkeit des § 103 InsO eingeschränkt wird. Für Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie hat der BGH daher mit Urteil vom 15.11.2012 entschieden, dass Lösungsklauseln, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, gem. § 134 BGB unwirksam sind (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. IX ZR 169/11, Leitsatz und Rn. 13, zitiert nach juris). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine auf alle Arten von Verträgen anwendbare Grundsatzentscheidung. So hat der VII. Zivilsenat mit einem weiteren Grundsatzurteil klargestellt, dass es sich um eine allein Verträge über fortlaufende Lieferungen und Leistungen betreffende Einzelfallentscheidung handelt, und keinen Fall für eine Divergenzvorlage (§ 132 Abs. 3 S. 1 GVG) gesehen. Nach dieser Entscheidung des VII. Zivilsenats ist das ebenfalls an die Insolvenzantragstellung anknüpfende Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B (2009) wegen der Regelungsnähe zu dem ohnehin bestehenden jederzeitigen Lösungsrecht aus § 649 BGB und wegen des überwiegenden Interesses des Auftraggebers an dieser Kündigungsmöglichkeit wirksam (BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. VII ZR 56/15, Rn. 23 ff., zitiert nach juris). Im konkreten Fall wendet die Beklagte daher zutreffend ein, dass sie hier - ähnlich dem Auftraggeber bei Bauverträgen - aus Ziff. II. 1. AVB ohnehin die der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG entsprechende Möglichkeit hat, den Vertrag jeweils zum Ende der Versicherungsperiode zu kündigen. Zwar handelt es sich dabei nicht wie bei Ziff. II. 5. b) AVB um eine automatische Beendigung, sondern um eine aktiv wahrzunehmende Kündigungsmöglichkeit, für die in Ziff. II. 1. AVB zudem eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgeschrieben ist. Auch war diese jeweils bis 31.10. der Versicherungsperiode bestehende Kündigungsfrist im streitgegenständlichen Fall bei Insolvenzantragstellung am 25.11.2015 bereits abgelaufen. Selbst wenn man aber im konkreten Fall eine bloße Ersetzung des Kündigungsrechts durch den Insolvenzvertrag ablehnte und eine Unwirksamkeit der Ziff. II. 5. b) AVB gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO annähme, hätte die Beklagte den Vertrag jedenfalls zum Ende der nächsten Versicherungsperiode am 01.02.2017 gem. Ziff. II. 1 AVB wirksam gekündigt. Denn dann läge in der umgehenden Zurückweisung der Erfüllungswahl des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2016 nebst Hinweis auf die infolge der Insolvenzantragstellung bereits erfolgte Beendigung des Vertrags sowie in der Rückzahlung des Jahresbeitrags für das Jahr 2016 auch eine konkludente Kündigung des Versicherungsvertrags zum 01.02.2017. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht allerdings entschieden, dass einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen auch die leistungseinschränkenden Klauseln in Ziff. II. 3. und 5. a), b) sowie d) AVB sind, nach denen der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Versicherungsperiode, in die der Insolvenzantrag fällt, automatisch endet und nach automatischem Vertragsende die Nachmeldefrist von 60 Monaten ebenso wenig besteht wie die Möglichkeit der Umstandsmeldung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des für Versicherungssachen zuständigen IV. Zivilsenats bleiben kontrollfrei nur bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Eine bloße Leistungsbeschreibung enthält hier lediglich die Regelung in Ziff. I. 1. AVB, nach der Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten Personen während der Versicherungsperiode oder einer Nachmeldefrist schriftlich aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Vermögensschadensersatz in Anspruch genommen werden wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben. Allein diese Klausel umschreibt den engen Bereich von Art, Umfang und Güte der geschuldeten Versicherungsleistung, ohne dessen Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Ziff. II. 3. und 5. a), b) sowie d) AVB hingegen gehören nicht mehr zu diesem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Denn Ziff. II. 3. AVB setzt die grundsätzliche Dauer der Nachmeldefrist auf 60 Monate fest und bestimmt - das Leistungsversprechen einschränkend -, dass diese Nachfrist nur in Gang gesetzt wird, wenn der Versicherungsvertrag aus einem anderen Grund als Prämienverzug, Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung beendet wird. Ziff. II. 5. a) AVB gewährt Versicherungsschutz nur für Pflichtverletzungen vor Insolvenzantragstellung. Ziff. II. 5. b) AVB regelt sodann, dass der Vertrag automatisch mit dem Ablauf der Versicherungsperiode endet, in welche der Insolvenzantrag fällt. Nach Ziff. II. 5. d) AVB ist die gem. Ziff. II. 4. AVB grundsätzlich noch nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsende mögliche vorsorgliche Umstandsmeldung nur bis Vertragsende möglich und zudem auf Pflichtverletzungen vor Insolvenz beschränkt. Damit modifizieren diese Regelungen das durch die Beklagte in Ziff. I. 1. AVB abgegebene Hauptleistungsversprechen und beschränken die Versicherungsleistung im Insolvenzfall auf Fälle, in denen die Pflichtverletzung schon vor Insolvenz (Umstandsmeldung) bzw. Insolvenzantragstellung (Nachmeldung) eingetreten ist und schon bis zum Ablauf der Versicherungsperiode, in die der Insolvenzantrag fällt, jedenfalls im Rahmen einer vorsorglichen Umstandsmeldung schriftlich geltend gemacht wird. Solche das Leistungsversprechen lediglich modifizierenden und einschränkenden Klauseln sind einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 BGB nicht entzogen (st. Rspr. BGH, zuletzt Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Rn. 24 ff., zitiert nach juris). 3. Aus der damit vorzunehmenden Inhaltskontrolle folgt eine unangemessene Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB aus der die Möglichkeit der vorsorglichen Umstandsmeldung im Insolvenzfall zeitlich einschränkenden Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB (a)) Dies gilt gerade im Zusammenspiel mit den weiteren die Leistung für den Insolvenzfall einschränkenden Klauseln (b)), die noch wirksam sind, aber nicht geeignet, die Nachteile aus der die Möglichkeit der Umstandsmeldung einschränkenden Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB zu kompensieren: a) Die die Möglichkeit der Umstandsmeldung im Insolvenzfall einschränkende Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB ist zwar weder überraschend noch mehrdeutig im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB (aa)), benachteiligt aber den Versicherungsnehmer unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie sowohl intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist (bb)) als auch im Insolvenzfall gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Vertragszweck gefährdet, insbesondere im Zusammenspiel mit den weiteren die Versicherungsleistung im Insolvenzfall einschränkenden Klauseln, die diesen Nachteil nicht ausreichend kompensieren (cc)). aa) Die die Möglichkeit der Umstandsmeldung im Insolvenzfall einschränkende (Unter-)Klausel ist - ihre Ungewöhnlichkeit zunächst dahingestellt - jedenfalls nicht überraschend. Denn es handelt sich um keine Klausel, mit der der typische Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - ein durch seine Leitungsebene vertretenes Unternehmen - gem. § 305 c Abs. 1 BGB nicht zu rechnen braucht (siehe dazu nur Grüneberg-Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 305 c BGB Rn. 4). Die Regelung ist drucktechnisch und systematisch am Ende der Reihe von unter Ziff. „II. Zeitliche/Örtliche Geltung der Versicherung“ aufgeführten, den Versicherungsschutz erweiternden und wieder einschränkenden Regelungen eingeordnet und dabei unter Ziff. II. 5. durch die fettgedruckte Überschrift „Neubeherrschung/ Verschmelzung/ Liquidation/ Insolvenz“ gekennzeichnet. Für den typischen Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, also ein durch seine Leitungsebene vertretenes Unternehmen, ist damit ausreichend erkennbar, dass gerade für diese Fälle mit Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu rechnen ist, zumal die verantwortlichen Personen in der Leitungsebene eines Unternehmens in der Regel ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse besitzen: Denn ebenso wie die Liquidation und die Insolvenz stellt der durch die Neubeherrschung oder Verschmelzung herbeigeführte Wechsel der Kontrolle über ein Unternehmen aus Sicht des Versicherers einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie auch objektiv eine Gefahrerhöhung dar. Denn die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung deckt auch die - hier ebenfalls streitgegenständlichen - Innenhaftungsansprüche des Unternehmens gegen seine Leitungsebene - hier die Vorstände - als versicherte Personen. Genau wie bei Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter (§§ 21, 80 InsO) oder auf einen Liquidator ist aber auch der Austausch des Mehrheitsgesellschafters bei Neubeherrschung und Verschmelzung mit einer genauen Unternehmensprüfung („Due Diligence“) verbunden. Diese umfasst auch eine Überprüfung der bisherigen Geschäftsführung, in deren Folge es zum Aufdecken von Pflichtverletzungen und leicht zur unfreundlichen Trennung von Vorständen oder sonstigen Managern und bzw. oder zur Geltendmachung von Innenhaftungsansprüchen kommen kann (siehe dazu genauer: Lange, AG 2005, S. 459 - 473). So hat auch hier der Kläger als Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensprüfung aus seiner Sicht (noch) fahrlässige Pflichtverletzungen der Vorstände ausgemacht und zunächst die Vorstände im Rahmen der Innenhaftung in Anspruch genommen. Vergleichbare Situationen ergeben sich regelmäßig auch in den anderen unter Ziff. II. 5. genannten Fällen, also der Neubeherrschung, Verschmelzung und Liquidation. Die grundsätzliche Regelung der Möglichkeit einer vorsorglichen Umstandsmeldung in der vorangehenden Klausel II. 4. AVB lenkt zudem die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auch auf eine einschränkende Sonderregelung betreffend die Möglichkeit einer vorsorglichen Umstandsmeldung, so dass die entsprechende (Unter-)Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB gerade keine Regelung gem. § 305 Abs. 1 BGB darstellt, mit der das durchschnittliche durch seine Leitungsebene vertretene Unternehmen an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchte. Auch ist diese (Unter-)Klausel nicht mehrdeutig im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB. Insbesondere ist der in Satz 1 der Klausel verwendete Begriff „Insolvenz“ zwar intransparent (siehe unten bb)), aber doch eindeutig, lässt also nicht mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu. Denn der wirtschaftsrechtliche Fachbegriff „Insolvenz“ bedeutet Zahlungsunfähigkeit, die gem. § 17 Abs. 1 InsO mit dem Insolvenzverfahren nicht gleichzusetzen ist, sondern in erster Linie den in § 17 Abs. 2 InsO legaldefinierten allgemeinen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren darstellt. Die Verwendung dieses Begriffs lässt damit gerade bei einer Versicherung für die in der Regel des Wirtschaftsrechts kundige Leitungsebene des versicherten Unternehmens keine andere Auslegungsmöglichkeit. In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind in dem Rahmen nicht mehrdeutig, sondern entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen (siehe allgemein dazu Grüneberg-Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 305 c, Rn. 16; zum Rechtsbegriff „Leistungsentgelt“: BAG, Az. 5 AZR 168/16, Rn. 22 ff., zitiert nach juris). Hier ergibt sich auch aus dem Sinnzusammenhang des Satz 1 mit Satz 2 der Klausel in Ziff. II. 5. d) nichts Anderes. Insbesondere ist ein Bezug des Begriffs „Insolvenz“ auf einzelne Stadien des Insolvenzverfahrens, also entweder auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. auf die Insolvenzeröffnung gerade in diesem Zusammenhang nicht möglich. Denn dann wäre, wie in Satz 2 geschehen, das Verfahrensstadium - dort „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ - selbst bezeichnet worden. Auch inhaltlich würde ein Bezug auf Stadien des Insolvenzverfahrens keinen Sinn ergeben: Ein Bezug auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde Satz 1 der Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB überflüssig machen, da schon Ziff. II. 5. a) den Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle beschränkt, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begangen wurden. Ein Bezug auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde den für die Pflichtverletzungen relevanten Zeitraum unter Umständen über das automatische Vertragsende gem. Ziff. 5. II. b) AVB und den Zeitraum der Möglichkeit einer Umstandsmeldung gem. Ziff. 5. II. d) S. 2 hinaus erstrecken, was die allein Einschränkungen des Versicherungsschutzes regelnde Klausel Ziff. II. 5. AVB offenbar gerade nicht bezweckt. bb) Die die Möglichkeit der vorsorglichen Umstandsmeldung im Insolvenzfall einschränkende Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners - hier des Versicherungsnehmers - möglichst klar und verständlich, mithin für den Versicherungsnehmer durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll so bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az. IV ZR 144/21, Rn. 29, zitiert nach juris). Diesen Erfordernissen wird die Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB gerade nicht gerecht. Denn sie reißt eine erhebliche Lücke in den Versicherungsschutz für den Insolvenzfall, ohne dies dem typischen Versicherungsnehmer ausreichend klarzumachen. Zunächst regelt Ziff. II. 4. AVB uneingeschränkt, dass eine vorsorgliche Umstandsmeldung in Schrift- oder Textform noch innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Versicherungsperiode möglich ist. Die würde im Insolvenzfall bedeuten, dass eine Umstandsmeldung bis 6 Monate nach automatischem Vertragsende (Ziff. II. 5. b) AVB) möglich wäre. Zwar muss ein seine in der Regel wirtschafts- und rechtskundige Leitungsebene vertretenes Unternehmen als durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aus den oben unter aa) genannten Gründen wegen der damit verbundenen objektiven Gefahrerhöhung mit einer weiteren Einschränkung des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall rechnen. Die tatsächliche erhebliche Reichweite der dann folgenden weiteren Einschränkung für den Insolvenzfall in Satz 1 und Satz 2 der Ziff. II. 5. d) AVB ist jedoch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar formuliert, auch wenn man berücksichtigt, dass sich die Versicherung an durch ihre Leitungsebene vertretene Unternehmen richtet: Nach Satz 1 der Regelung findet die Möglichkeit der Umstandsmeldung ausschließlich Anwendung auf Pflichtverletzungen, welche vor der Neubeherrschung, Verschmelzung, Liquidation oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin begangen wurden. Die Verwendung des Begriffs Insolvenz in Ziff. II. 5. d) AVB ist dabei im Kontext mit den vorangehenden, jeweils das Verfahren der Umwandlung bzw. Auflösung eines Unternehmens bezeichnenden Begriffen Verschmelzung, Neubeherrschung und Liquidation nicht ausreichend verständlich und lässt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen, die ihm aus der Anknüpfung an den im wirtschaftsrechtlichen Wortsinn als Zahlungsunfähigkeit zu verstehenden Begriff Insolvenz entstehen. Denn im Zusammenhang mit den weiteren in der Aufzählung verwendeten auf das Verfahren der Unternehmensumwandlung bzw. -auflösung bezogenen Begriffen Neubeherrschung, Verschmelzung und Liquidation liegt nahe, auch den Begriff Insolvenz bezogen auf das ebenfalls mit einer Unternehmensumwandlung - einer Auflösung oder Umstrukturierung - verbundene Insolvenzverfahren zu verstehen. Die Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit, die hier aus den unter aa) genannten Gründen eindeutig bezeichnet ist, liegt jedoch häufig - wie auch im konkreten Fall behauptet – deutlich vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst. So behauptet im konkreten Fall der Kläger eine Insolvenz schon seit dem 14.12.2014, während der Insolvenzantrag erst im November 2015 erfolgte und die Insolvenzeröffnung erst im Februar 2016. Neubeherrschung, Verschmelzung und Liquidation hingegen betreffen erst den Beginn des jeweils bezeichneten, auf Unternehmensumwandlung oder -auflösung gerichteten Verfahrens. Dem würde im Fall der Insolvenz erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. jedenfalls die Einleitung des Eröffnungsverfahrens auf den Insolvenzantrag hin (§§ 20 ff. InsO) entsprechen. Damit macht gerade wegen des Kontextes mit den weiteren Verfahrenssituationen, die sich auch in der Überschrift der Ziff. II. 5 AVB wiederfinden, die Verwendung des Begriffs Insolvenz die Klausel intransparent. Denn damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer der erhebliche Nachteil nicht ausreichend durchschaubar, dass eine Umstandsmeldung im Insolvenzfall nur für vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und damit häufig deutlich vor Insolvenzantragstellung und Insolvenzeröffnung liegende Pflichtverletzungen möglich ist, was gerade die für Pflichtverletzungen sensible Phase zwischen Insolvenz und Insolvenzantragstellung nicht umfasst. cc) Im Zusammenspiel mit den weiteren den Sachkomplex Insolvenz betreffenden Klauseln in Ziff. II. 3. und Ziff. II 5 a), b) AVB schränkt zudem die erhebliche zeitliche Beschränkung der vorsorglichen Umstandsmeldung in Ziff. II. 5. d) AVB auf Pflichtverletzungen vor Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit (Satz 1) und Meldungen nur bis zum Ende der Versicherungsperiode, in welcher der Insolvenzantrag gestellt ist (Satz 2), wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers so ein, dass damit für den Insolvenzfall eine Gefährdung des Vertragszwecks gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB verbunden ist. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, kommt es gerade im Vorfeld der Insolvenzantragstellung häufig zu Pflichtverletzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane. Insbesondere stellen jedenfalls fahrlässige Zahlungen nach Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit und vor Insolvenzantragstellung, wie sie auch hier behauptet sind, die Innenhaftung der Vorstände gem. §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F. bzw. § 15 b Abs. 1 und Abs. 4 InsO auslösende Pflichtverletzungen dar. Zwar bedeutet eine Leistungsbegrenzung betreffend den Insolvenzfall für sich genommen noch keine Gefährdung des Vertragszwecks, sondern bleibt der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, die angesichts der objektiven Gefahrerhöhung im Insolvenzfall auch grundsätzlich nachvollziehbar ist. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az. IV ZR 151/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Dies ist hier jedoch hinsichtlich der zwei die vorsorgliche Umstandsmeldung im Insolvenzfall einschränkenden Klauseln in Ziff. II. 5. d) Satz 1 und Satz 2 AVB der Fall, die eine vorsorgliche Umstandsmeldung nur bis zum Vertragsende zum Ende der Versicherungsperiode, in welcher der Insolvenzvertrag fällt, und nur für Pflichtverletzungen vor Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit ermöglichen. Damit wird für den Insolvenzfall gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB der Vertragszweck einer Absicherung gegen Pflichtverletzungen der versicherten Leitungs- und Aufsichtsorgane (hier Vorstände) in der Unternehmenskrise jedenfalls dann gefährdet, wenn es wie häufig und auch im streitgegenständlichen Fall allein um (behauptete) Pflichtverletzungen nach Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit geht, der Insolvenzantrag kurz vor Ende der Versicherungsperiode (November 2015) gestellt und zudem kein vorläufiger Insolvenzverwalter (§§ 21, 22 InsO) bestellt wird, so dass dem wie hier erst kurz nach Ende der Versicherungsperiode und automatischem Vertragsende bestellten Insolvenzverwalter vollständig die Hände gebunden sind. Aus der Intransparenz und der Vertragszweckgefährdung der Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB folgt hier eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009, III ZR 207/08, Rn. 18, zitiert nach juris). Eine solche missbräuchliche einseitige Vertragsgestaltung liegt hier darin, dass die Beklagte für den praktisch relevanten Fall der Insolvenz nicht durch die Möglichkeit der vorsorglichen Umstandsmeldung kompensiert, dass in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur für solche Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz besteht, die noch während der Versicherungszeit schriftlich geltend gemacht werden („Claims-Made-Prinzip“) und zudem eine Umstandsmeldung nur für Pflichtverletzungen vor Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit ermöglicht. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen von Leitungs- und Aufsichtsorganen werden in der Praxis häufig erst geraume Zeit nach der Pflichtverletzung erhoben, weil deren Folgen oft erst später erkennbar sind, hier erst nach Unternehmensprüfung durch den Kläger als Insolvenzverwalter. Damit besteht für die Versicherungsnehmer grundsätzlich die Gefahr, dass im Zeitpunkt der Anspruchserhebung kein Versicherungsschutz mehr besteht, weil der Versicherungsvertrag bereits beendet ist. Für den Insolvenzfall und damit gerade in dem für Pflichtverletzungen in der Leitungsebene von Unternehmen anfälligen Zeitraum der Unternehmenskrise vor Insolvenzantragstellung ist diese notwendige Kompensation aber einseitig zu Lasten des Versicherungsnehmers insbesondere durch die kontrollfähige leistungseinschränkende Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB weitgehend ausgeschlossen, die zudem nur die Meldung von Pflichtverletzungen zwischen Beginn der Unternehmenskrise und Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit erlaubt, also den Großteil des für Pflichtverletzungen in der Leitungsebene von Unternehmen anfälligen Zeitraums ausnimmt. Dieser Nachteil wird auch nicht durch die weiteren den Sachkomplex Insolvenz betreffenden Klauseln kompensiert, da der Vertrag gem. Ziff. II. 5. b) AVB automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode der Insolvenzantragstellung endet und eine Nachmeldung gem. Ziff. II. 3 AVB im Insolvenzfall ausgeschlossen ist. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich gerade in dem ausgenommenen Zeitraum zwischen Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantragstellung häufig vorsätzliche, wissentliche Pflichtverletzungen ereignen, für die ohnehin ein Leistungsausschluss gem. Ziff. VI. 1. AVB in Frage kommt. Wenn es aber wie hier durch das Zusammenspiel mit den Klauseln in Ziff. II. 3. und Ziff. II. 5 b) AVB häufig - wie auch im streitgegenständlichen Fall - dazu kommt, dass der Insolvenzverwalter, auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht erst mit Insolvenzeröffnung und Bestellung übergeht (§ 80 InsO), selbst bei pflichtgemäßer sofortiger Durchsicht der Unterlagen und selbst im Wege der Umstandsmeldung keine Leistungsansprüche mehr geltend machen kann, ist ein massives Interessenungleichgewicht und damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners erreicht. Eine rechtzeitige Geltendmachung oder Umstandsmeldung durch die verantwortlichen Leitungsorgane selbst dürfte in diesen Fällen nicht in Betracht kommen, zumal diese sich durch Anzeige der Pflichtverletzungen in der Regel zugleich dem Verdacht der Straftat Insolvenzverschleppung (§ 92 Abs. 2 AktG a. F., § 64 GmbHG a. F., nun § 15 a Abs. 1 und Abs. 4 InsO) aussetzen würden. Unwirksam gem. § 306 BGB ist in der Folge die zeitliche Begrenzung der Umstandsmeldung gem. Ziff. II. 5. d) AVB sowohl auf Pflichtverletzungen vor Eintritt der Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit als auch auf Meldungen bis zum Ende der Versicherungsperiode, in die der Insolvenzantrag fällt. Denn die AVB-Regelung für den Insolvenzfall verteilt sich hier im Rahmen der Klausel bzw. des Abschnitts unter Ziff. „II. Zeitliche /Örtliche Geltung der Versicherung“ auf vier eigenständige, aber sachlich zusammengehörende, nämlich jeweils den Insolvenzfall betreffende (Unter-)Klauseln in Ziff. II. 3. AVB, Ziff. II. 5. a) AVB, Ziff. II. 5. b) AVB und Ziff. II 5. d) AVB. Die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners führt daher nicht zur Unwirksamkeit aller vier den Sachkomplex Insolvenz betreffenden (Unter)Klauseln, da dies wiederum zu einem Interessenungleichgewicht zu Lasten der beklagten Versicherung führen würde. Hier genügt es vielmehr, die den Zeitraum der Umstandsmeldung begrenzende Klausel in Ziff. II. 5. d) AVB zu streichen, um wieder ein ausgewogenes Verhältnis der gegenseitigen Interessen herzustellen. Denn bei Streichung der den Insolvenzfall betreffenden Formulierungen in Ziff. II. 5. d) AVB (in S. 1 und S. 2 jeweils ab „oder (…)“) hat der Insolvenzverwalter auch sechs Monate nach Vertragsbeendigung (im konkreten Fall bis Ende Juli 2016) und auch betreffend Pflichtverletzungen nach Eintritt der Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit und bis Insolvenzantragstellung (im konkreten Fall vom 08.12.2014 bis zum 25.11.2015) noch die Möglichkeit, durch eine vorsorgliche Umstandsmeldung die Geltendmachung der Leistungsansprüche für die Insolvenzmasse sicherzustellen, zumal der Insolvenzverwalter nach Eröffnung zu einer sofortigen Verwaltungsübernahme und Unternehmensprüfung verpflichtet ist (siehe §§ 148 ff. InsO). Der Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung dürfte in der Regel auch einem wie hier erst nach Vertragsbeendigung bestellten Insolvenzverwalter genug Zeit und Raum bieten, um die Geschäftsunterlagen und die Buchhaltung des insolventen Unternehmens zu sichten und Umstände aufzufinden, die für bedingungsgemäße Pflichtverletzungen der Leitungs- und Aufsichtsorgane sprechen, zumal dem Insolvenzverwalter bzw. der Masse durch eine sich nachträglich als falsch erweisende vorsorgliche Umstandsmeldung keine Nachteile entstehen. Im konkreten Fall hat der Kläger als Insolvenzverwalter sogar schon im Rahmen von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung solche Pflichtverletzungen nicht ausschließen können, da er sich umgehend schon im März 2016 um eine Fortsetzung des Versicherungsvertrags bemüht hat. Zwar gilt grundsätzlich das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, so dass eine Regelung grundsätzlich im Ganzen unwirksam ist, wenn der Inhalt der AVB gegen § 307 BGB verstößt. Enthält die Regelung aber wie hier die Klausel bzw. der Abschnitt der AVB in Ziff. „II. Zeitliche/Örtliche Geltung der Versicherung“ mit ihren Unterziffern und -buchstaben mehrere sprachlich und inhaltlich voneinander abgrenzbare Bestimmungen, können diese teilweise wirksam bleiben, auch wenn sie wie hier den gleichen Sachkomplex betreffen, zumal hier der durchschnittliche Versicherungsnehmer, ein durch seine wirtschafts- und rechtskundige Leitungsebene vertretenes Unternehmen, weniger schutzwürdig ist als bei typischerweise an Verbraucher gerichteten AVB. Hier bleibt auch bei teilweiser Streichung der Bestimmung in Ziff. II. 5. d) AVB betreffend den Unterfall Insolvenz (in Satz 1 „(…) oder Insolvenz (…)“ und in Satz 2 „(…) oder in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt ist. (…)“) aus den insgesamt vier den Sachkomplex Insolvenz betreffenden Klauseln verbleibt ein sinnvoller Rest („blue-pencil-test“, siehe dazu allgemein nur Grüneberg-Grüneberg, 71. Auflage 2022, § 306 Rn. f.). b) Nach Streichung der die Einschränkung der Möglichkeit der vorsorglichen Umstandsmeldung betreffenden Teilklausel in Ziff. II. 5 d) AVB stellen die weiteren den Sachkomplex Insolvenz betreffenden (Unter-)Klauseln einen sinnvollen Rest dar und sind wirksam: aa) So hält entgegen der durch den Kläger vertretenen Ansicht das für den Insolvenzfall infolge der Ausnahme von der Nachmeldefrist geltende „Claims-Made-Prinzip“ gem. Ziff. II. 3. AVB einer Inhaltskontrolle stand, da die unbegrenzte Rückwärtsdeckung gem. Ziff. II. 2. AVB und die infolge der Teilunwirksamkeit der Ziff. II. 5. d) bestehende Möglichkeit einer vorsorglichen Umstandsmeldung gem. Ziff. II. 4. AVB bis 6 Monate nach Vertragsende eine ausreichende Kompensation darstellen. Bei sachlich zusammenhängenden Regelungen ist grundsätzlich eine Kompensation von Vor- und Nachteilen zulässig (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 307 Rn. 14). Auch die mit dem „Claims-Made-Prinzip“ verbundenen Nachteile stellen dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB dar, wenn sie durch weitere Regelungen kompensiert werden. Das „Claims-Made-Prinzip“ weist für den Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich einen Nachteil auf, indem es nur solche Schadensersatzansprüche erfasst, die während der Versicherungszeit geltend gemacht werden. Dieser Nachteil wird hier jedoch durch ihn ausgleichenden Vorteile hinreichend kompensiert. Einen solchen Vorteil stellt zunächst die unbegrenzte Rückwärtsversicherung in Ziff. II. 2 AVB dar. Danach werden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zurückliegende Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz erfasst, wenn die Ansprüche während der Versicherungszeit erhoben werden, was einen Wechsel des Versicherers ohne Lücken im Versicherungsschutz erleichtert. Ein weiterer gewichtiger Vorteil ist die Möglichkeit der Umstandsmeldung gem. Ziff. II. 4 AVB, die wegen der Teilunwirksamkeit der Ziff. II. 5. d) AVB auch im Insolvenzfall für die vergleichsweise lange und angesichts der Verwaltungs- und Prüfungspflichten des Insolvenzverwalters auch ausreichende Zeitdauer von sechs Monaten besteht (siehe oben a), so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2012, Az. 7 U 73/11, Rn. 62 ff., zitiert nach juris; vgl. OLG München, Urteil vom 08.05.2009, Az. 25 U 5136/08, Rn. 28 ff., zitiert nach juris). Demgegenüber erscheint im konkreten Fall eine Streichung des Ausschlusses der Nachmeldefrist von 60 Monaten (5 Jahren) für den Insolvenzfall in Ziff. II. 3. AVB alternativ zur Streichung der Einschränkung der Umstandsmeldung in Ziff. II. 5. d) AVB als nicht interessengerecht, auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass die entsprechenden Innenhaftungsansprüche in fünf Jahren verjähren (§§ 93 Abs. 6 AktG a. F., nun § 15 b) Abs. 7 InsO). Denn dies würde die Rechte des Versicherungsnehmers, dann repräsentiert durch den Insolvenzverwalter, übermäßig stärken, zumal selbst Anfechtungsrechte schon in der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Kenntnisnahme durch den Insolvenzverwalter verjähren (§§ 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Auch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherung ein berechtigtes Interesse noch den im Insolvenzfall häufig auftretenden Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung gem. Ziff. VI. 1. AVB wirksam geltend machen zu können. Dies wird aber zunehmend erschwert, je länger die Pflichtverletzung zurückliegt. Nur bei einer zeitigen Umstandsmeldung jedenfalls sechs Monate nach Vertragsbeendigung kann die Versicherung auch zeitig Beweise sichern. Daher hält auch der 7. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt die Möglichkeit der Umstandsmeldung für eine ausreichende Kompensation, eine fünfjährige Nachmeldefrist hingegen für unangemessen lang, da diese letztendlich das Verstoß-Prinzip in die entsprechend dem gesetzlichen Leitbild in § 100 VVG am „Claims-Made-Prinzip“ orientierte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung integrieren würde. Dies ist dem OLG Frankfurt nach auch vor dem Hintergrund nicht notwendig, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht für den Normalverbraucher bestimmt ist, sondern für einen Personenkreis, der im Geschäftsleben steht und auch verbleibende Nachteile einzuschätzen vermag (so OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2012, Az. 7 U 73/11, Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 70 und Rn. 74, zitiert nach juris). Dies gilt im Insolvenzfall ebenso für den zur sofortigen Verwaltungsübernahme und Unternehmensprüfung verpflichteten Insolvenzverwalter (§§ 148 ff. InsO). Dem steht auch die Entscheidung des OLG Hamburg vom 08.07.2015 (Az. 11 U 313/13) nicht entgegen. Zwar führt nach dieser Entscheidung der Ausschluss der dort nur dreijährigen - also deutlich kürzeren - Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenzantragstellung zu einer unangemessenen Benachteiligung durch das „Claims-Made-Prinzip“. In dem durch das OLG Hamburg entschiedenen Fall geht es jedoch um andere AVB, die nach dem dort festgestellten Sachverhalt weder eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung noch die Möglichkeit der Umstandsmeldung vorsehen. Zudem stellt auch das OLG Hamburg auf die Kompensation der Nachteile des „Claims-Made-Prinzips“ ab und verweist auf die Entscheidung des OLG München, nach der diese Nachteile durch eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung und die Möglichkeit der vorsorglichen Umstandsmeldung ausgleichbar sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 11 U 313/13, Rn. 19, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 08.05.2009, Az. 25 U 5136/08, Rn. 28 ff., zitiert nach juris). bb) Auch die Beschränkung auf Pflichtverletzungen vor Insolvenzantragstellung gem. der (Unter-)Klausel in Ziff, II. 5 a) AVB erscheint für sich genommen sachlich gerechtfertigt, da die Gefahr von Pflichtverletzungen mit Insolvenzantragstellung ohnehin sinken dürfte. Denn eine etwaige fortbestehende Gefahr ist durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. ein Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 vermeidbar. Auch werden Vertretungsorgane wie hier die Vorstände der Versicherungsnehmerin nach Insolvenzantragstellung von Zahlungen entgegen § 15 b) Abs. 1 InsO absehen, da dann eine vorsätzliche Pflichtverletzung geradezu auf der Hand liegt. Dementsprechend wird der Versicherung der Nachweis des Anspruchsausschlusses gem. Ziff. VI 1. a) AVB bei Zahlungen nach Insolvenzantragstellung regelmäßig gelingen. cc) Ebenso ist die (Unter-)Klausel in Ziff. II. 5. b) AVB über die automatische Beendigung des Versicherungsvertrags mit Ablauf der Versicherungsperiode der Insolvenzantragstellung wirksam. Zwar dürfte diese Klausel gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem gesetzlichen Leitbild des § 103 InsO abweichen, wonach dem Insolvenzverwalter bei beiderseits noch nicht erfüllten Verträgen wie auch laufenden Versicherungsverträgen ein Erfüllungswahlrecht zusteht. Eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung ist aber wegen des ohnehin gem. § 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG auch gesetzlich vorgesehenen jährlichen Kündigungsrechts gem. Ziff. II. 1. AVB zu verneinen (siehe oben unter 1.). Im Ergebnis genügt hier zum Ausgleich der unangemessenen Benachteiligung des jeweiligen Versicherungsnehmers einer solchen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Insolvenzfall die Streichung und Unwirksamkeit der eigenständigen Teilregelung über die zeitliche Einschränkung der Möglichkeit der vorsorglichen Umstandsmeldung in Ziff. II. 5. d) AVB, so dass ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers sich durch eine Meldung in Schrift- oder Textform von mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für eine bedingungsgemäße Pflichtverletzung vor Insolvenzantragstellung sprechenden Umständen bis sechs Monate nach Vertragsende die spätere Geltendmachung etwaiger Haftpflichtansprüche wegen Pflichtverletzungen in der Leitungsebene der Versicherungsnehmer sichern kann. Im konkreten Fall hat damit der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Versicherungsnehmerin X die mit Schreiben vom 09.04.2019 der Beklagten erstmals gemeldeten potentiellen Versicherungsfälle durch mögliche Pflichtverletzungen der versicherten Personen, der Vorstände B und C, nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht, da die Frist für die vorsorgliche Umstandsmeldung sechs Monate nach Vertragsende, mithin ab dem 01.08.2016, abgelaufen war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat. Die behandelte Rechtsfrage kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, da die streitgegenständlichen AVB in zahlreiche Versicherungsverträge einbezogen sind (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, § 543 Rn. 11).