Urteil
IV ZR 151/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein genereller Ausschluss von Schimmelschäden in Wohngebäudeversicherungsbedingungen ist nicht bereits wegen Unklarheit oder Intransparenz unwirksam; seine Vereinbarkeit mit § 307 BGB hängt davon ab, ob Schimmelschäden regelmäßige oder kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts sind.
• Das Berufungsgericht durfte nicht ohne Einholung sachverständiger Hilfe die Behauptung der Versicherungsnehmer verwerfen, Schimmelschäden seien häufige oder typische Folgeschäden von Leitungswasseraustritten; hierzu bedarf es einer fachlichen Feststellung.
• Die VGB 2001 legen für Leitungswasserschäden nicht ohne weiteres eine zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes fest; maßgeblich für den verständigen Versicherungsnehmer ist die Entdeckung des Schadens, nicht allein der Beginn des Wasseraustritts.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des Schimmel-Ausschlusses bei Leitungswasserschäden erfordert sachverständige Prüfung • Ein genereller Ausschluss von Schimmelschäden in Wohngebäudeversicherungsbedingungen ist nicht bereits wegen Unklarheit oder Intransparenz unwirksam; seine Vereinbarkeit mit § 307 BGB hängt davon ab, ob Schimmelschäden regelmäßige oder kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts sind. • Das Berufungsgericht durfte nicht ohne Einholung sachverständiger Hilfe die Behauptung der Versicherungsnehmer verwerfen, Schimmelschäden seien häufige oder typische Folgeschäden von Leitungswasseraustritten; hierzu bedarf es einer fachlichen Feststellung. • Die VGB 2001 legen für Leitungswasserschäden nicht ohne weiteres eine zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes fest; maßgeblich für den verständigen Versicherungsnehmer ist die Entdeckung des Schadens, nicht allein der Beginn des Wasseraustritts. Die Kläger verlangen von ihrer Wohngebäudeversicherung Leistungen wegen eines Leitungswasserschadens an einem 2006 fertiggestellten Wohnhaus. Die Bedingungen (VGB 2001) enthalten einen Ausschluss für Schimmelschäden. 2008 entdeckten die Kläger Durchfeuchtungen und beseitigten eine undichte Kaltwasserleitung; Trocknungskosten wurden reguliert. Die Beklagte verweigerte die Kostenerstattung für die Sanierung des mikrobiell belasteten Estrichs mit der Begründung, Schimmelschäden seien ausgeschlossen. In einem gerichtlichen Sachverständigenverfahren wurde großflächiger aktiver Schimmelbefall festgestellt und Sanierungskosten beziffert. Die Kläger fordern Abschlagszahlung und Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit Revision rügen die Kläger insbesondere die Unwirksamkeit des Schimmel-Ausschlusses bzw. fordern Feststellungen zur Schadenursache. • Die Klausel, Schimmelschäden unabhängig von ihrer Entstehung auszuschließen, ist weder intransparent (§ 307 Abs.1 S.2, § 305c Abs.2 BGB) noch unverständlich; ihr Wortlaut ist für den Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar. • Ob der umfassende Ausschluss eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs.2 Nr.2 BGB) darstellt, hängt davon ab, ob Schimmelschäden regelmäßige, sehr häufige oder kennzeichnende Folgen eines Leitungswasseraustritts sind; das kann den Vertragszweck gefährden, weil der Versicherungsnehmer gerade für solche typischen Folgeschäden Schutz erwartet. • Das Berufungsgericht durfte nicht ohne Sachverständigengutachten die Behauptung der Kläger zurückweisen, dass Schimmeltypizität vorliegt; es fehlt ihm die eigene besondere Fachkunde und er hatte die Kläger nicht auf einen Hinweis oder Gutachtenpflicht hingewiesen. • Die VGB 2001 enthalten für den Leitungswasserschaden keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung, wonach nur ein in versicherter Zeit begonnenes Austreten von Wasser zum Versicherungsschutz führt; der verständige Versicherungsnehmer wird die Entdeckung des Schadens als maßgeblichen Zeitpunkt ansehen, zumal § 26 Nr.1 VGB 2001 die Anzeigepflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles regelt. • Der Einwand, der Schaden habe bereits bei Errichtung des Gebäudes begonnen, greift nicht durch die Auslegung der VGB 2001; zwischen den Parteien steht fest, dass bis zur Entdeckung in 2008 ständig Wasser austrat, sodass der Versicherungsfall auch nach Beginn der Versicherung fortbestand. • Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Einholung sachverständiger Hilfe zu klären hat, ob Schimmelschäden typische Folgeschäden von Leitungswasseraustritten sind und ob der Ausschluss gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt. • Falls der Ausschluss wirksam wäre, greift er nach dem Wortlaut auch gegenüber Mischursachen; eine schadensbezogene Aufteilung auf versicherte und ausgeschlossene Ursachen findet dann nicht statt. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das Berufungsurteil des OLG Koblenz wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat ohne erforderliche sachverständige Aufklärung zu der vom Kläger behaupteten typischen Folge von Schimmelschäden einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel begangen. Es ist nunmehr vom Berufungsgericht nachzuholen, ob Schimmelschäden regelmäßige oder jedenfalls sehr häufige und kennzeichnende Folgen eines Leitungswasseraustritts sind; diese Feststellung ist entscheidend dafür, ob der Ausschluss in § 6 Nr.3 Buchst. d VGB 2001 den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Weiter ist festzustellen, dass die VGB 2001 dem Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres eine zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes zugunsten der Beklagten entnehmen lassen; insoweit hat die Beklagte keinen Erfolg mit der Behauptung, der Schaden sei bereits in nicht versicherter Zeit entstanden. Das Berufungsgericht hat außerdem zu prüfen, ob beiwirksamen Ausschlussregeln eine Aufteilung der Kosten bei Mischursachen möglich ist. Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist ebenfalls zu entscheiden.