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Beschluss

3 U 214/23

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0321.3U214.23.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 17.11.2023 (2 O 293/21) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 17.11.2023 (2 O 293/21) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Bezeichnung X-Police u.a. eine Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungsnummer ... Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: BB) der Beklagten zugrunde. Vereinbart ist zuletzt eine Tagesentschädigung von 2.246,00 € pro Tag und eine Höchstentschädigung von 67.380,00 € abzüglich einer nach unstreitigem Parteivortrag vereinbarten Selbstbeteiligung von 250,00 €. Ziff. 158 BB (Bl. 26 d.A.) lautet auszugsweise: „158 Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß 159 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …“ Ziff. 159 BB lautet auszugsweise: „159 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz: …“ In der folgenden Aufzählung von Krankheiten und Erregern in den Bedingungen wird der sog. Corona-Virus bzw. SARS-CoV 2-Virus (i. F. Corona-Virus) nicht aufgeführt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen (Bl. 9 ff. PA/14 ff. EA) verwiesen. Im Zuge der Coronapandemie kam es zu zwei sog. Lock-Downs auch im Bezirk des angerufenen Gerichts. Während dieser Zeiträume bot die Klägerin Speisen zum Außer-Haus-Verzehr sowie einen Lieferdienst an. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Betriebsschließungen aufgrund der Coronapandemie geltend. Mit E-Mail vom 16.04.2020 (Bl. 129 PA/204 EA) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung ab. In der Folge machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Betriebsschließung vom 21.03.2020 bis 14.05.2020 einen Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Höchstentschädigung in Höhe von 67.380,00 € zu haben, von dem sie einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € wegen ihr gezahlter Soforthilfe in Abzug bringe. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, für die neuerliche Betriebsschließung vom 02.11.2020 bis 28.05.2021 Anspruch auf den Höchstentschädigungsbetrag zu haben. Die Klägerin habe nur einen Ruhetag pro Woche und schließe in den Sommerferien für 1-2 Wochen. Der Außer-Haus-Verkauf entspreche nicht dem üblichen Geschäftsbetrieb der Klägerin als gehobenes Speiselokal und habe zuvor ca. 10-15 % des Umsatzes ausgemacht. Bei der streitgegenständlichen Summenversicherung komme es auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens nicht an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Klausel in Ziff. 159 BB intransparent und damit unwirksam sei. Für ihre Rechtsauffassung hat sich die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 18.01.2023 IV ZR 465/21 (Bl. 169 ff. d. A.) berufen, während die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung zum Az. VI ZR 144/21 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Die Beklagte hafte auch aufgrund schuldhaft fehlerhafter Beratung und Angaben beim Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung. Der Versicherungsvertreter der Beklagten, der Zeuge Q, habe angesichts des Wunsches der Klägerin, einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben zu wollen, erklärt, dass für den Fall einer Betriebsschließung „alles versichert sei“. Es handele sich um ein „Rundum-Sorglos-Paket“. Der Zeuge hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass gerade nicht alles versichert sei. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen, der eine dynamische Verweisung auf meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger und alle neu hinzukommenden derartigen Risiken umfasst hätte. Auch habe der Zeuge zugesagt, den Versicherungsschutz der Klägerin jährlich zu überprüfen. Wäre der Zeuge seiner Zusage nachgekommen, wären in den Jahren 2019 und 2020 Anpassungen des Versicherungsschutzes erfolgt. Gegen den Anspruch auf Selbstbeteiligung in Höhe von 250,00 € hat die Klägerin die Aufrechnung wegen der Vernichtung verderblicher Speisen erklärt, für den ebenfalls Versicherungsschutz bestehe. Die Klägerin habe unter Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Beklagte hat eine tatsächliche Betriebsschließung mit Nichtwissen bestritten. Bei der streitgegenständlichen Pizzeria würden Speisen produziert, die sich gut für einen Außerhaus-Verkauf eigneten. Sie hat ferner bestritten, dass es sich bei der Klägerin um einen Gewinnbetrieb handele. BWAen habe die Klägerin schon nicht vorgelegt. Die Wirksamkeit der Corona-Verordnung aus dem Zeitraum März/April 2020 sei zu bestreiten. Wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt und das Zitiergebot sei diese nichtig. Ohne wirksame behördliche Anordnung gegenüber der Klägerin fehle es an einer Tatbestandsvoraussetzung. Auch liege keine konkrete Verfügung bzgl. der Klägerin vor. Versicherungsschutz bestehe nur für betriebsinterne Gefahren. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen mehr oder minder der gesamten Bevölkerung hätte die Schließung auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen müssen und nicht wegen einer Anordnung gegenüber der Klägerin. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, habe eine Pandemie versichert sein sollen. In diesem Falle wäre der Vertrag nicht, mit einem Risikoausschluss oder mit unbezahlbaren Prämien zustande gekommen. Die Klägerin müsse sich die Selbstbeteiligung in Höhe von 250,00 € anrechnen lassen. Die Klägerin sei auf öffentlich-rechtliche Ansprüche zu verweisen. Diese sei auch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht aus § 86 Abs. 2 VVG gehalten gewesen, Kurzarbeitergeld und staatliche Soforthilfe in Anspruch zu nehmen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu, da der Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Weder der Krankheitserreger SARS-CoV-2 noch die Krankheit COVID-19 seien meldepflichtige Erreger bzw. meldepflichtige Krankheiten im Sinne der streitgegenständlichen BB. Der in den BB enthaltene Katalog von Krankheitserregern und Krankheiten sei abschließend und enthalte weder das Virus noch die Erkrankung. Die Klausel sei hierbei weder intransparent noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer unangemessen. Dies folge aus der Entscheidung des BGH vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21), der Versicherungsbedingungen mit vergleichbarem Inhalt zugrunde gelegen hätten. Danach enthielten die AVB keine pauschale Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG, sondern eine eigenständige Definition der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger bzw. deren abschließende Aufzählung. Auch einer Unwirksamkeit der Klausel im Sinne einer Intransparenz, einer unangemessenen Benachteiligung oder einer Gefährdung des Vertragszwecks habe der BGH in dieser Entscheidung eine Absage erteilt. Weiter könne dahinstehen, ob sich die Beklagte - entgegen dem Wortlaut ihrer eigenen Versicherungsbedingungen, insbesondere ungeachtet des darin enthaltenen Risikoausschlusses - durch ihre E-Mail vom 05.03.2020 selbst gebunden habe. Daran bestünden schon deshalb ernsthafte Zweifel, da die Aussage nicht in Bezug auf den streitgegenständlichen Vertrag und auch nicht gegenüber der Klägerin selbst erfolgt sei. Denn es liege bereits keine Schließung des Betriebs im Sinne der BB vor. Zu Recht berufe sich die Beklagte darauf, dass nur vollständige Schließungen erfasst seien, während vorliegend der Betrieb nicht vollständig untersagt, sondern nur eingeschränkt worden sei. Anders als in den Klauseln anderer Versicherer seien hier schon dem Wortlaut nach nur Betriebsschließungen erfasst, also vollständige und nicht teilweise. Dafür spreche auch die Gleichstellung der Betriebsschließung mit einem Beschäftigungsverbot für sämtliche Betriebsangehörige. Soweit sich die Klägerin zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden zur vollständigen Schließung des Betriebs entschieden habe, habe dies ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung unterlegen, während der Wortlaut der Verordnung dies nicht geboten habe. Mit Urteil vom 17.11.2023 (Bl. 212ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Maßnahmen in Folge der Verbreitung des Corona-Virus zählten nicht zu dem gemäß der Ziff. 158, 159 BB versicherten Gefahren. Für den ersten sog. Lockdown könne an diesem Ergebnis schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil das Corona-Virus in den streitgegenständlichen Vertragsbedingen nicht ausdrücklich erwähnt werde und im Übrigen erst seit dem 23.05.2020 in die §§ 6, 7 IfSG aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBl. I 2020, 1018 ff.) aufgenommen worden sei. Dies betreffe indes einen Zeitraum nach Eintritt des ersten Versicherungsfalls. Auch eine Auslegung der streitgegenständlichen Bedingungen gem. §§ 133, 157 BGB verhelfe der klägerischen Rechtsauffassung nicht zum Erfolg. Versicherungsbedingungen seien im Grundsatz so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen müsse. Den Ausgangspunkt einer Auslegung bilde dabei der Wortlaut der infrage stehenden Versicherungsbedingungen. Den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen könne nicht entnommen werden, dass eine bestimmte künftige Fassung des IfSG für das versicherte Risiko eines zeitlich davorliegenden Versicherungsfalls maßgeblich sein solle. Andernfalls könnte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das Ausmaß des Versicherungsschutzes nicht sicher bestimmt werden, träte eine Gesetzesänderung - wie vorliegend - kurz nach dem Versicherungsfall ein und eine vertragliche Eintrittspflicht der Versicherung dadurch überhaupt erst begründet werden. Die umgekehrte Situation träfe im Übrigen einen Versicherungsnehmer unvorteilhaft, sollte eine Infektionskrankheit kurz nach dem Versicherungsfall aus dem Kanon in den §§ 6, 7 IfSG entfernt werden. Die Klägerin könne auch aufgrund des zweiten Lockdowns keine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag herleiten. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass der erste Satz der Ziff. 159 BB isoliert dahingehend verstanden werden könnte, dass auch Betriebsschließungen infolge des Corona-Virus nach der vorgenannten Gesetzesänderung bedingungsgemäß versichert seien. Dieses Verständnis blende indes den weiteren textlichen Zusammenhang völlig aus. Satz 3 der Ziff. 159 BB behandele ausdrücklich den hier vorliegenden Fall, wenn nämlich im IfSG Krankheiten bzw. Krankheitserreger aufgeführt würden, die in der nachfolgenden Aufzählung in den Bedingungen fehlten. Diese seien nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei die Klausel auch nicht unter Einbeziehung des zuvor stehenden Satzes „Diese Aufstellung ist vollständig“ i. S. d. § 305c Abs. 2 BGB mehrdeutig, sodass diese zu Lasten der Beklagten im klägerischen Sinne auszulegen wäre. Ein verständiger Leser des kurzen Absatzes werde ohne Weiteres bei der gebotenen sorgfältigen Lektüre der gesamten Klausel zu dem Ergebnis kommen, dass die Frage der Vollständigkeit der Aufzählung durch den unmittelbar folgenden 4. Satz näher konkretisiert werde. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH (Urt. V. 18.01.2023 - IV ZR 465/21) berufen. Bereits anhand der in der Akte wiedergegebenen Urteilsgründe sei offenkundig, dass dem dortigen Rechtsstreit eine völlig andere Vertragsklausel zugrunde gelegen habe. Vielmehr folge das Landgericht der Rechtsprechung des BGH zu einer insoweit vergleichbaren Klausel, wonach auch die hier streitgegenständliche Klausel keine Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG darstelle. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Haftung der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen etwaig fehlerhafter Beratung und Angaben beim Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung seitens des Versicherungsvertreters der Beklagten, des Zeugen Q, berufen. Zutreffend führe die Beklagte aus, dass zum Zeitpunkt des - unstreitigen - Abschlusses der Versicherung im Jahr 2016 (Versicherungsbeginn am 14.12.2017, Bl. 10 PA/10 EA) etwaige Risiken im Hinblick auf die Corona-Pandemie allgemein nicht vorhersehbar gewesen seien und eine dahingehende Beratung schon nicht habe geschuldet sein können. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass der Zeuge gesagt habe, mit der Police sei „alles versichert“ bzw. diese sei ein „Rundum-Sorglos-Paket“, handele es sich offenkundig um eine rein werbliche Anpreisung und stehe auch im Widerspruch zu den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen mit einem umfangreichen Regelungswerk. Bei einem durchschnittlichen Empfänger einer Erklärung in der Situation der Klägerin sei aufgrund der Lebenserfahrung zu unterstellen, dass allgemein bekannt sei, dass nicht sämtliche Lebensrisiken versicherbar seien. Soweit die Klägerin auch auf eine weitergehende Zusage seitens des Zeugen zur jährlichen Prüfung des Versicherungsbestandes abstelle, verhelfe ihr diese Argumentation ebenfalls nicht zum Erfolg. Es sei schon nicht dargetan, dass gerade die Beklagte in Folge eines unterstellten Hinweises des Zeugen dem Kläger den gewünschten Versicherungsschutz angeboten und schlussendlich auch gewährt hätte. Die Beklagte habe demgegenüber zunächst im Rahmen der Argumentation zum Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgetragen, dass sie - wenn sie die Folgen der Pandemie bei Vertragsschluss im Blick gehabt hätte - einen Versicherungsschutz für die Folgen einer Pandemie überhaupt nicht, mit einer unbezahlbaren Prämie oder einem ausdrücklichen Risikoausschluss abgeschlossen hätte. Zuletzt habe die Beklagte vorgetragen, dass derartige Folgen überhaupt nicht versicherbar seien. Sollte der von der Klägerin begehrte Versicherungsschutz von Mitbewerbern der Beklagten zu vertretbaren Kosten tatsächlich zu erlangen gewesen sein, habe die Klägerin von dem Zeugen schon nicht redlicherweise erwarten können, dass der im Lager der Beklagten stehende Zeuge auf diese Angebote auf dem Markt aufmerksam mache. Erwarten können habe die Klägerin verständigerweise allenfalls eine Überprüfung vor dem Hintergrund des Versicherungsportfolios der Beklagten. Aufgrund des klaren Bedingungswerks der Beklagten habe im Übrigen auch keine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten bestanden, dass die Folgen der Coronapandemie für den Betrieb der Klägerin vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein könnten. Hinzu komme folgender Gesichtspunkt: Mit E-Mail vom 16.04.2020 habe die Beklagte der Klägerin - in rechtlicher Hinsicht zutreffend - mitgeteilt, dass kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die coronabedingten Betriebsschließungsrisiken bestehe (Bl. 129 d.A.). Daher habe die Klägerin aus der Sphäre der Beklagten auch keine weitergehende Beratung im Hinblick auf die streitgegenständliche Problematik mehr erwarten können. Nebenbei erschließe sich auch nicht, warum die vermeintlich auf eine umfassende Absicherung bedachte Klägerin dies nicht zum Anlass genommen habe, vor der zweiten Pandemiewelle ihren Absicherungswunsch in die Tat umzusetzen. Die Nebenforderungen teilten das Schicksal der Hauptforderung. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen, da die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruhe und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung erforderten. Das Landgericht habe hier sowohl §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB sowie §§ 60, 61 und 63 VVG fehlerhaft bzw. gar nicht angewendet, als auch die Regelungen in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Diese seien fehlerhaft ausgelegt und somit die §§ 133 und 157 BGB verletzt worden. Des Weiteren seien die §§ 305c BGB und 307 BGB fehlerhaft bzw. nicht angewendet und geeignete Beweisangebote übergangen worden. Bei fehlerfreier Rechtsanwendung hätte das Landgericht der Klage stattgeben müssen. Im vorliegenden Fall entsprächen die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht denjenigen, über welche der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.01.2022 mit dem Az. IV ZR 144/21 zu entscheiden gehabt habe, sondern die hiesigen Bedingungen seien vergleichbar mit den Versicherungsbedingungen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2023 mit dem Az. IV ZR 465/21 zugrunde gelegen hätten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 mit dem Az. IV ZR 144/21 habe die Formulierung: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ enthalten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2023 mit dem Az. IV ZR 465/21 habe sich mit Versicherungsbedingungen beschäftigt, die wie folgt formuliert gewesen seien: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien…“. Der Bundesgerichtshof habe die Klage in der Entscheidung vom 26.01.2022 vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergäben sich aus den in den Versicherungsbedingungen auszugsweise zitierten Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger. Die dortige Auflistung sei abschließend. Es bedürfe hier sozusagen keines Rückgriffs auf das Infektionsschutzgesetz, weshalb sich dort auch nicht die Frage stelle, ob es sich um eine dynamische oder statische Bezugnahme handele. In der Entscheidung vom 18.01.2023 habe der Bundesgerichtshof der Klage im Hinblick auf den zweiten Lockdown mit der Begründung stattgegeben, es handele sich bei der dort gewählten Formulierung in den Versicherungsbedingungen um eine Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz, es sei daher darin keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu sehen, was sich wiederum aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ergäbe. Eine Bezugnahme der Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts, auf den es für die Frage ankomme, welcher Rechtszustand zugrunde zu legen sei, könne bei einem Versicherungsnehmer, der die Bedeutung der Verweisung zu erschließen versuche, auf der einen Seite zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich sei. Auf der anderen Seite sei auch eine Auslegung dahin möglich, dass eine Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung erfolgen solle. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes lasse sich die in vorgenannter Entscheidung verwendete Klausel nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks jedenfalls mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht entnehmen, dass die dortige Beklagte mit ihr zur Festlegung des Inhalts des Leistungsversprechens auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger verweise. Vielmehr sei auch die Auslegung dahingehend möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Auslegungszweifel habe der Bundesgerichtshof zutreffender weise zu Lasten des Verwenders der Versicherungsbedingungen gehen lassen. Im hiesigen Fall verwende die Beklagte in den Versicherungsbedingungen die Formulierung: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Durch die Verwendung des Wortes „und“ müsse ein verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er Versicherungsschutz für die nachfolgend aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger und die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger erhalte. Wie bereits im Rahmen der Klageschrift ausgeführt (vgl. dort Seite 6) müsse der verständige Versicherungsnehmer somit bei den vorliegenden Versicherungsbedingungen davon ausgehen, dass die Auflistung in den Versicherungsbedingungen maßgebend sei und zusätzlich hierzu noch die in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Formulierung unter der Verwendung des Wortes „und“ vermittle den Eindruck, dass es sich um zwei verschiedene abgesicherte Bereiche handele und zwar die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Auflistung und die im Infektionsschutzgesetz enthaltenen Erkrankungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die in der Auflistung in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Krankheiten und Krankheitserreger nicht vollständig mit denjenigen übereinstimmten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 2017 in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes enthalten gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dem Versicherungsnehmer ein Abgleich auch nicht zumutbar gewesen. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen den in den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger und denjenigen, welche zum Vertragsabschluss im Infektionsschutzgesetz aufgeführt gewesen seien, verweist die Klägerin auf die Aufstellung auf Seiten 8 und 9 der Klageschrift sowie die Anlagen K 8 und K 9 zur Klageschrift. Angesichts des divergierenden Inhalts der Auflistung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten und der Auflistung in den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sei die vorliegende Regelung völlig unklar. Es sei unklar, was in einem Fall gelte, in welchem beispielsweise eine Betriebsschließung aufgrund des in § 6 Infektionsschutzgesetz in der vom 25.07.2017 bis 29.02.2020 geltenden Fassung genannten Erkrankungen wie Keuchhusten, Röteln oder Windpocken erfolgt wäre. Diese seien nicht in der Auflistung der Versicherungsbedingungen enthalten und seien nach der Leseart der Beklagten und des Landgerichts nicht zu berücksichtigen, da nur die Auflistung in den Versicherungsbedingungen gelten solle. Dies widerspreche jedoch der Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz und vor allem der Verbindung mit dem Wort „und“. Die hier vorliegenden Bedingungen enthielten daher nicht nur eine Absicherung und ein Leistungsversprechen für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger, sondern auch diejenigen, die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 genannt seien sowie auch eine Bezugnahme auf die jeweilige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2023 diesbezüglich rechtlich zutreffend erläutert, führe die Bezugnahme in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts dazu, dass es sich um eine Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung handele. Das Landgericht habe hier somit verkannt, dass die §§ 305c und 307 BGB hier anzuwenden seien und es sich eindeutig um eine mehrdeutige Klausel und auch um eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 307 BGB handele. Auch der Zusatz „Diese Aufstellung ist vollständig“ führe umso mehr dazu, dass hier § 305c BGB anzuwenden sei. Es würden Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet und Bezug auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz genommen und angeführt, die Aufstellung sei vollständig, obwohl §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz darüber hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger enthielten und somit ein massiver Widerspruch und eine Mehrdeutigkeit entstehe. Die erstinstanzliche Entscheidung sei nur insoweit rechtfehlerfrei, als das Gericht in den Entscheidungsgründen ausführe, dass das Corona-Virus in die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz erst mit Wirkung zum 23.05.2020 und somit nach dem Beginn des ersten Lockdowns und der Betriebsschließung vom 21.03.2020 bis 14.05.2020 aufgenommen worden sei. Gleichwohl führe dies nicht dazu, dass der Klägerin die hier geltend gemachte Versicherungsleistung für diesen Zeitraum nicht zustünde. Insoweit sei die von der Klägerin vorgebrachte Hilfsargumentation betreffend die Falschberatung durch den Versicherungsvertreter der Beklagten zu berücksichtigen. Auch hier sei durch das Landgericht das Recht falsch bzw. seien gesetzliche Vorschriften nicht angewendet worden. Das Landgericht habe § 63 VVG, welcher eine Schadensersatzpflicht des Versicherungsvertreters begründe, völlig übergangen und auch die §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB fehlerhaft angewendet. Dies habe auch dazu geführt, dass anerbotene geeignete Beweise, nämlich die Vernehmung des Zeugen Y und die Parteivernehmung, hilfsweise Parteianhörung der Geschäftsführerin und Berufungsbeklagten übergangen worden. Es sei somit auch prozessuales und nicht nur materielles Recht verletzt worden. Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausführe, im Jahr 2016 sei die Corona-Pandemie allgemein nicht vorhersehbar und eine dahingehende Beratung nicht geschuldet gewesen, möge dies zutreffend sein, passe aber nicht auf den hier vorliegenden Fall. Maßgebend sei hier, dass die Klägerin bereits über Versicherungsschutz bei der Beklagten verfügt und von deren Versicherungsvertreter, Herrn Q, eine Beratung zu einer Verbesserung und Anpassung des Versicherungsschutzes gewünscht habe. Es sei explizit über das Risiko einer Betriebsschließung gesprochen worden und die Geschäftsführerin der Klägerin habe gegenüber Herrn Q erklärt, dass man für jeden möglichen Fall habe abgesichert sein wollen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der neu aufgenommenen Darlehen. Herr Q habe gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen Y erklärt, es sei „alles versichert“ in der von ihm alternativ empfohlenen teureren Variante. Der Zeuge Q habe diese Versicherung, die schließlich auch abgeschlossen wurde, als „Rundum-Sorglos-Paket“ bezeichnet. Es sei explizit auch über Schließungen durch das Gesundheitsamt gesprochen worden. Auch hier habe Herr Q erklärt, es sei „alles versichert“ und „man könne nicht besser versichert sein“. Der Versicherungsvertreter der Beklagten, Herr Q, hätte jedoch darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um ein „Rundum-Sorglos-Paket“ handele und auch darauf, dass gerade „nicht“ alles versichert sei, sondern dass die zugrundeliegenden Bedingungen keine Bezugnahme auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes erhalte, so dass für den Fall, dass neue Krankheiten in das Gesetz aufgenommen würden, eine Betriebsschließung wegen einer solchen Erkrankung keinen Eingang in das hiesige Versicherungsverhältnis fände. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es sei weder eine ordnungsgemäße Beratung noch eine entsprechende Dokumentation erfolgt. Auch dies habe das Landgericht verkannt und § 61 VVG unberücksichtigt gelassen. Es gehe hier nicht um die Frage, ob die Erklärung darauf zu beziehen sei, dass allgemein bekannt sei, dass nicht sämtliche Risiken versicherbar seien. Es gehe darum, dass bei einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes nach der Auffassung der Beklagten kein Schutz für neu aufgenommene Krankheiten und Krankheitserreger bestehen solle, so dass die Klägerin hierüber zu belehren gewesen wäre, zumal dies explizit Thema bei den Beratungsgesprächen gewesen sei. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass aufgrund des angeblichen klaren Bedingungswerks der Beklagten keine gesonderte Hinweispflicht dahingehend bestanden habe, dass die Folgen der Corona-Pandemie nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, gehe dies ebenso fehl wie die Ausführungen, wonach sich nicht erschließe, weshalb die Klägerin den Hinweis der Beklagten vom 16.04.2020 nicht zum Anlass genommen hätte, eine umfassende Absicherung abzuschließen. Dies sei reine Spekulation und könne der Klägerin im Übrigen auch nicht angelastet werden. Es habe insoweit von Beginn an Streit im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen und zwar seit April 2020 bestanden. Nach Auffassung der Klägerin habe kein neuer oder weitergehender Versicherungsvertrag abgeschlossen werden müssen, da der hier streitgegenständliche Vertrag all dies umfasse. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg vom 17.11.2023 mit dem Az. 2 O 293/21 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. 114.760,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.380,00 € seit dem 01.07.2020 sowie aus 67.380,00 € seit Rechtshängigkeit, 2. als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 3.031,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise (für den Fall des Unterliegens), die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass dies auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). a) Nach der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 114.760,00 aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Regelung in Ziffern 158, 159 BB kein Anspruch auf Entschädigung wegen der behördlichen Anordnung einer Betriebsschließung in den Zeiträumen vom 21.03.2020 bis zum 14.05.2020 und vom 02.11.2020 bis zum 28.05.2021 nach Auftreten der seit dem 01.02.2020 meldepflichtigen Krankheit COVID-19 bzw. des seitdem meldepflichtigen Krankheitserregers SARS-CoV-2. aa) Dabei kann dahinstehen, ob der in Ziffer 158 lit. a BB beschriebene Versicherungsfall der behördlichen Anordnung einer Schließung eingetreten ist, obwohl die Klägerin nur in der Gaststätte keine Gäste mehr bewirten durfte und der Außer-Haus-Verkauf noch möglich war. bb) Denn einer Leistung der Beklagten steht jedenfalls Ziffer 159 BB entgegen, mithin die Einschränkung auf das Vorliegen bestimmter abschließend aufgezählter meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger. Dies hat der BGH, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu vergleichbaren Versicherungsbedingungen mit Urteil vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) entschieden. Der darin vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Senat vollumfänglich an: Danach handelt es sich bei der Aufzählung in Ziffer 159 um einen abschließenden Katalog ohne (dynamische) Verweisung auf das IfSG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt selbst bei Erwähnung der §§ 6 und 7 IfSG keine (dynamische) Verweisung vor, da die dort streitgegenständliche AVB-Regelung nicht allein auf die §§ 6 und 7 IfSG verwies, sondern - genau wie die hier streitgegenständliche Regelung - die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufzählte. Die Abschließende Aufzählung ergibt sich unmissverständlich aus Ziffer 159 S. 2 und 3 BB. Nach dem vorgenannten Satz 2 ist die Aufstellung vollständig. Darüber hinaus stellt der vorgenannte Satz 3 unmissverständlich klar, dass kein Versicherungsschutz für die in der folgenden Aufstellung nicht enthaltenen Krankheiten und Krankheitserreger besteht. Angesichts dessen kann sich die Klägerin nicht auf das Wort „und“ in Ziffer 159 Satz 1 BB berufen. Denn von einem verständigen Versicherungsnehmer, insbesondere einer Formkauffrau, kann erwartet werden, dass alle drei Sätze der Ziffer 159 gelesen werden. Spätestens bei vollständiger Lektüre ist es daher für einen verständigen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass nur der nachfolgende Katalog für den Versicherungsschutz maßgeblich ist. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB bedarf es dem Bundesgerichtshof nach daher nicht (BGH, Urteil vom 26.01.2022, a.a.O., Rn. 15 ff., zitiert nach juris). Der Wortlaut von Ziffer 159 BB gibt keinen Hinweis für eine lediglich beispielhafte Auflistung. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird in diesem Zusammenhang auch auffallen, dass es der Aufzählung der Krankheiten nicht bedurft hätte, wenn die Beklagte alle nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Leistungsversprechen hätte erfassen wollen. Entscheidend ist, dass vorliegend mit der Begrenzung auf die detailliert aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger der (begrenzte) Umfang des Versicherungsschutzes für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich ist, ohne dass er etwa ergänzend in das Infektionsschutzgesetz schauen müsste. Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die - wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigen - unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist (BGH, Urteil vom 26.01.2022, a.a.O, Rn. 21). Nach der Grundsatzentscheidung des BGH hält die Klausel auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand, verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Zwar braucht nach ständiger Rechtsprechung des IV. Zivilsenats (siehe nur BGH, Urteil vom 13.09.2017, Az. IV ZR 302/16, Rn. 13, zitiert nach juris) der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Diesem Erfordernis wird die Klausel in Ziffer 159 BB aber gerecht. Denn für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist hinreichend erkennbar, dass diese Klausel nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Erreger erfasst und damit Lücken im Versicherungsschutz bestehen. Denn die abschließende Aufzählung wäre für den Versicherungsnehmer erkennbar überflüssig, wenn bereits nach Ziffer 158 BB jede Krankheit und jeder Erreger umfasst sein sollten. Etwas Anderes ergibt sich dem BGH nach auch nicht aus der Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG. Denn wie oben ausgeführt folgt daraus für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur, dass die aufgezählten Krankheiten zugleich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt werden. Mit Blick darauf ist die Klausel auch nicht deshalb intransparent, weil dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglicherweise nicht klar ist, dass das Infektionsschutzgesetz in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 S. 1 IfSG Auffangtatbestände vorsieht, nach denen auch in §§ 6 und 7 IfSG nicht namentlich genannte Krankheiten meldepflichtig sein können. Anders als die Klägerin meint, kann auch dahinstehen, ob die in der Aufzählung genannten Krankheiten identisch mit den in §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten sind, zumal dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch den abschließenden Katalog gerade nicht suggeriert wird, dass die dort aufgeführten Krankheiten mit den in §§ 6 und 7 IfSG genannten identisch sind, da der Versicherer andernfalls auf eine solche Liste hätte verzichten können. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen der Beklagten deutlich erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz klar zu begrenzen und insbesondere keinen Versicherungsschutz für Krankheiten zu gewähren, die bei Vertragsschluss noch unbekannt waren und daher in der Prämienkalkulation nicht berücksichtigt werden konnten (BGH, Urteil vom 26.01.2022, a.a.O, Rn. 28 ff.). Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Insbesondere ist danach mit der Klausel keine Gefährdung des Vertragszwecks verbunden, auch wenn die Klausel unter Ziffer 159 BB eine Leistungseinschränkung darstellt. Denn eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az. IV ZR 151/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Hier ist jedoch angesichts der Vielzahl der nach Ziffer 159 BB vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger ein erhebliches Risiko abgedeckt. Die Beklagte hat als Verwenderin auch nicht etwa durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Klägerin durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen. Denn einem Versicherer kann ein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht abgesprochen werden. Für eine verlässliche Risikoeinschätzung durch den Versicherer ist eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger zweckmäßig, die nicht nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft, sondern über die Begrenzung der Prämienhöhe auch dem Versicherungsnehmer dient (BGH, Urteil vom 26.01.2022, a.a.O, Rn. 41 ff., zitiert nach juris). Dem steht das von der Klägerin genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2023 (IV ZR 465/21) nicht entgegen. Die dem dortigen Urteil zugrundeliegende Klausel „3.4 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1. d) IfSG.“, die weder einen Katalog noch einen Hinweis auf dessen Abgeschlossenheit enthält, weicht diametral von der streitgegenständlichen ab, wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte, wie es das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 6 Abs. 5 VVG in dieser Höhe wegen der behaupteten fehlerhaften Beratung durch den Versicherungsvertreter der Beklagten. aa) Dabei kann es dahinstehen, ob es eine fehlerhafte Beratung gegeben hat. bb) Denn die Klägerin hat schon einen kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Hierzu hätte die Klägerin vortragen müssen, bei welchem Versicherer und zu welchen Konditionen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätte, die auch das hier streitgegenständliche Risiko umfasst hätte (OLG Celle, Urteil vom 18. November 2021 - 8 U 123/21 -, Rn. 72, juris), obwohl die Beklagte schon erstinstanzlich (Bl. 201 Rs. d.A.) bestritten hatte, dass das von der Klägerin gewünschte Risiko - die Klägerin trägt vor, dass sie etwas wie eine Allgefahrenversicherung gewünscht hatte - versicherbar gewesen wäre. Denn nur dann wäre es dem Senat überhaupt möglich, einen eventuellen Schaden festzustellen. Denn aufgrund der Versicherungsbedingungen der Beklagten steht fest, dass sie eine solche Versicherung nicht angeboten hätte. c) Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem vorgenannten Betrag noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.031,40 nebst Prozesszinsen. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Der Bundesgerichtshof hat - wie ausgeführt - die Rechtslage geklärt. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.