Beschluss
1 Ws 2/11
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0215.1WS2.11.0A
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Leitsätze
1. Der Stundensatz für einen Dolmetscher beträgt auch dann 55 Euro, wenn er in der Hauptverhandlung als (Sprach-) Sachverständiger fremdsprachliche Äußerungen, die außerhalb des Prozessverkehrs abgegeben wurden (beispielsweise aufgezeichnete Telefongespräche), übersetzt. Seine Leistung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG der Honorargruppe 2 zuzuordnen.(Rn.4)
(Rn.5)
(Rn.6)
(Rn.7)
2. Längere Sitzungsunterbrechungen um die Mittagszeit sind keine Wartezeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG und werden daher nicht gesondert vergütet.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. November 2010 aufgehoben.
Die Vergütung für den Dolmetscher und Sachverständigen H. wird auf insgesamt 785,40 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Stundensatz für einen Dolmetscher beträgt auch dann 55 Euro, wenn er in der Hauptverhandlung als (Sprach-) Sachverständiger fremdsprachliche Äußerungen, die außerhalb des Prozessverkehrs abgegeben wurden (beispielsweise aufgezeichnete Telefongespräche), übersetzt. Seine Leistung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG der Honorargruppe 2 zuzuordnen.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) 2. Längere Sitzungsunterbrechungen um die Mittagszeit sind keine Wartezeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG und werden daher nicht gesondert vergütet.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. November 2010 aufgehoben. Die Vergütung für den Dolmetscher und Sachverständigen H. wird auf insgesamt 785,40 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Das Landgericht Berlin hat zu der ab dem 31. August 2010 terminierten Hauptverhandlung den allgemein vereidigten Dolmetscher für die arabische Sprache H. geladen. Am 4. und 5. Verhandlungstag – dem 10. und 14. September 2010 – sind im Rahmen der Beweisaufnahme verschiedene Telefongespräche aus Telefonüberwachungsmaßnahmen durch Abspielen in Augenschein genommen und durch den wiederum als Dolmetscher geladenen H. aus dem Arabischen in die deutsche Sprache übersetzt worden. In seinen am 13. und 15. September 2010 gestellten Vergütungsanträgen für die Teilnahme an den genannten Terminstagen hat der Dolmetscher den Ansatz eines Stundenhonorars von 65,- EUR sowie für den Hauptverhandlungstag 14. September 2010 auch eine Vergütung für die Zeit der Mittagspause beantragt. Auf die durch die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG beantragte Festsetzung der Vergütung auf einen Betrag von insgesamt 785,40 EUR hat das Landgericht Berlin unter Ansatz eines Stundenhonorars von 65,- EUR sowie zeitlicher Berücksichtigung der genannten Mittagspause die Höhe der Vergütung auf insgesamt 981,75 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat Erfolg. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter oder einen Rechtspfleger erlassen worden ist, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG. Die Beschwerde ist trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes von über 200,- EUR statthaft, weil das Landgericht das Rechtsmittel wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat (§ 4 Abs. 3 JVEG). 2. Die durch das Landgericht Berlin in Auftrag gegebene Tätigkeit des (lediglich) als Dolmetscher geladenen H. an den Hauptverhandlungstagen 10. und 14. September 2010 ist mit einem Stundenhonorar in Höhe von 55,- EUR zu vergüten, wobei die Zeit der Mittagspause am 14. September 2010 von 12.20 Uhr bis 13.19 Uhr außer Ansatz bleibt. a) Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer in Abgrenzung zu Zeugen und ehrenamtlichen Richtern keine Entschädigung, sondern eine Vergütung. Nach welcher konkreten Vorschrift sich die Höhe der Vergütung bestimmt, richtet sich nach der erbrachten Leistung. Während die Tätigkeit des Übersetzers die schriftliche Übertragung eines schriftlichen Textes in eine andere Sprache voraussetzt und seine Vergütung anhand des Textvolumens zu bestimmen ist (§ 11 JVEG), hat der Dolmetscher nach § 185 GVG die Aufgabe, den mündlichen Prozessverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 185 GVG Rdnr. 1). Dadurch ist er vom Sachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3). Die Übersetzung der an den Hauptverhandlungstagen 10. und 14. September 2010 durch Abspielen in Augenschein genommenen TKÜ-Mitschnitte war danach Sachverständigentätigkeit. Dass der Sachverständige nicht (auch) als solcher geladen und belehrt worden ist, ist kostenrechtlich nicht von Belang. Die Höhe der Vergütung für diese Tätigkeit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige einen Stundensatz, der sich nach den in Satz 1 der Vorschrift aufgeführten Honorargruppen richtet, wobei sich gemäß Satz 2 die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bestimmt. Erbringt der Sachverständige eine Leistung auf einem Sachgebiet, das – wie hier - in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG). Das ist hier nach Auffassung des Senats die Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz von 55,00 EUR, den gemäß § 9 Abs. 3 JVEG auch der Dolmetscher erhält. Denn der Sprachsachverständige, der in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken ein Schriftstück oder das gesprochene Wort eines überwachten Telefongesprächs übersetzt, erbringt damit eine typische Dolmetscherleistung. Art, Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit unterscheiden sich von der des Dolmetschers in der Regel nicht (so auch Cebulla, Sprachmittlerstrafrecht, S. 39). Beide haben lediglich verfahrensrechtlich unterschiedliche Funktionen, was keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Vergütung haben kann. Angemessen berücksichtigt sind dabei auch, wie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG erforderlich, die außerbehördlich oder –gerichtlich vereinbarten Stundensätze, da sich bereits die gesetzliche Höhe des Dolmetscherhonorars an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 139, 142, 182 f.). Die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss zum besonderen Schwierigkeitsgrad, der über die Anforderungen an einen Dolmetscher hinausgehe, überzeugen nicht. In Fällen, in denen Telefonate wegen ihrer schlechten Qualität mehrfach abgehört werden müssen, wird diesem Umstand durch die (im Ergebnis höhere) Vergütung des Sachverständigen nach Zeitanfall Rechnung getragen. Eventuell erforderliche Spezialkenntnisse zu regionalen und sozialen Eigenheiten der Sprecher muss auch ein Dolmetscher haben, um die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten oder Zeugen mit derartigen Sprachgewohnheiten korrekt zu übersetzen. Die angeführten Umstände gehen damit über die Vermittlung von Sachverstand außerhalb der bloßen Sprachkompetenz nicht hinaus. Die weiterhin vom Landgericht herangezogene Notwendigkeit der Deutung oftmals konspirativer Gesprächsinhalte ist hingegen nicht Aufgabe des Sprachsachverständigen, sondern obliegt allein dem Gericht auf der Grundlage der übersetzten Gesprächsinhalte. b) Längere Sitzungsunterbrechungen um die Mittagszeit sind keine Wartezeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG und werden daher nicht gesondert vergütet. Dies gilt gleichermaßen für Dolmetscher und Sachverständige, die schon nach dem Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach einem einheitlichen Honorarsystem vergütet werden. Denn der Sachverständige oder der Dolmetscher ist während einer angemessenen Mittagspause, die hier ausweislich des Protokollentwurfs vom 14. September 2010 auch als solche bezeichnet worden ist, nicht infolge des Gutachtensauftrags bzw. seiner Heranziehung daran gehindert, anderen Beschäftigungen nachzugehen. Zeitaufwendungen für die Erfüllung allgemein menschlicher Lebensbedürfnisse – hierzu zählen auch Pausen zur Ernährung oder Erholung – sind gerade nicht durch den Auftrag bzw. die Heranziehung veranlasst (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2007, 2002 m.w.N). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Dolmetscher oder Sachverständige auch in dieser Zeit für das Verfahren tätig war (vgl. KG JurBüro 1984, 1379). Dies ist jedoch hier gerade nicht der Fall, denn die (einzige) Aufgabe des Dolmetschers bzw. Sachverständigen bestand darin, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung sicherzustellen bzw. in diesem Rahmen abgespielte Telefonate zu übersetzen. 3. Damit beträgt das Honorar des Beschwerdegegners unter Berücksichtigung der Fahrzeiten und der Rundungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG für den Verhandlungstag 10. September 2010 275,- EUR (5 Stunden á 55,- EUR) und für den Verhandlungstag 14. September 2010 385,- EUR (7 Stunden á 55,- EUR) jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, mithin insgesamt 785,40 EUR. 4. Über die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Erstattung von Fahrkosten kann der Senat nicht entscheiden, weil über diese Positionen das Landgericht noch nicht entschieden hat. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.