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Urteil

5-2 OJs 29/20 - 1/21

OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1029.5.2OJS29.20.1.21.00
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Leitsätze
Zur Strafbarkeit einer deutschen Konvertitin, die mit einem Kämpfer der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" nach islamischem Ritus verheiratet war, und mit diesem von Juni 2014 bis August 2016 in Syrien im Herrschaftsgebiet dieser Vereinigung lebte, ihn dabei u.a. den Haushalt führte und ihn im Krankheitsfalle pflegte
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum oder sonstige Rechte sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG i.V.m. Teil B Abschn. V Nr. 29c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Strafbarkeit einer deutschen Konvertitin, die mit einem Kämpfer der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" nach islamischem Ritus verheiratet war, und mit diesem von Juni 2014 bis August 2016 in Syrien im Herrschaftsgebiet dieser Vereinigung lebte, ihn dabei u.a. den Haushalt führte und ihn im Krankheitsfalle pflegte Die Angeklagte ist schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum oder sonstige Rechte sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG i.V.m. Teil B Abschn. V Nr. 29c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Inhaltsübersicht: Vorbemerkung A. Feststellungen I. Zur Person 1. Persönlicher Werdegang 2. Vorstrafen und Haftdaten II. Zur Sache 1. Der bewaffnete Konflikt in Syrien 2. Der „Islamische Staat“ a) Genese und Entwicklung b) Aufbau, Organisation und Führungsstruktur c) Kampfstärke und Personal d) Ziele e) Finanzierung f) Öffentlichkeitsarbeit g) Strategie und Vorgehensweise h) Rolle der Frauen im „Islamischen Staat“ 3. Die zur Verurteilung gelangten Taten a) Vortatgeschehen b) Mitgliedschaftliche Beteiligung (Fall 1) c) Mitgliedschaftliche Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum Fälle (2-7) (1) Qarra Qubra (Fall 2) (2) Doudyan (Fall 3) (3) Ar-Rai (Fall 4) (4) Manbidsch (Fall 5) (5) Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6) (6) Qasr al-Brij (Fall 7) d) Mitgliedschaftliche Beteiligung und Erwerb von Kriegswaffen (Fälle 8-9) (1) Erwerb einer AK 47 chinesischer Bauart (Fall 8) (2) Erwerb einer AK 47 russischer Bauart (Fall 9) e) Nachtatgeschehen 4.Teileinstellung B. Beweiswürdigung I. Einlassung 1. Zum persönlichen Werdegang 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten a) Zum Vortatgeschenenb) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (Fall 1) c) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum (Fälle 2-7) (1) Qarra Qubra (Fall 2) (2) Doudyan (Fall 3) (3) Ar-Rai (Fall 4) (4) Manbidsch (Fall 5) (5) Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6) (6) Qasr al-Brij (Fall 7) d) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und zum Erwerb von Kriegswaffen (Fälle 8-9) e) Zum Nachttatgeschehen II. Zur Person 1. Zum persönlichen Werdegang 2. Zu den Vorstrafen III. Zur Sache 1. Zum bewaffneten Konflikt in Syrien und zum „Islamischen Staat“ 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten a) Zum Vortatgeschehen b) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (Fall 1) (1) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung von Vorname1 A (2) Zur Eingliederung der Angeklagten in den IS c) Zu den Kriegsverbrechen gegen Eigentum (1) Qarra Qubra (Fall 2) (2) Doudyan (Fall 3) (3) Ar-Rai (Fall 4) (4) Manbidsch (Fall 5) (5) Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6) (6) Qasr al-Brij (Fall 7) d) Zum Erwerb von Kriegswaffen e) Zur subjektiven Seite f) Zum Nachtatgeschehen C. Rechtliche Würdigung I. Mitgliedschaftliche Beteiligung gemäß §§ 129a, 129b StGB II. Kriegsverbrechen gegen Eigentum gemäß § 9 VStGB 1. Aneignung in erheblichem Umfang 2. Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt 3. Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen 4. Kein Gebotensein durch Erfordernisse des bewaffneten Konflikts 5. Völkerrechtswidrigkeit 6. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts III. Erwerb von Kriegswaffen gemäß § 22a KrWaffKontrG IV. Konkurrenzen D. Strafzumessung I. Bestimmung des Strafrahmens II. Strafzumessung im engeren Sinn III. Gesamtstrafe IV. Zur Frage der Anrechnung E. Kostenentscheidung Vorbemerkung: Die Angeklagte ist eine zum Islam konvertierte deutsche Staatsangehörige, die sich spätestens seit 2009 in der salafistischen Szene des Rhein-Main-Gebietes sowie im Raum Bonn/Solingen bewegte. Im Juni 2014 reiste sie gemeinsam mit dem ihr nach islamischem Ritus angetrauten Vorname1 A nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“ (Im Folgenden: IS), um sich dieser Organisation als Mitglied anzuschließen. Nachdem A eine Ausbildung als Kämpfer beim IS absolviert hatte, wurde er im Folgenden an verschiedenen Orten in Syrien für den IS tätig. Die Angeklagte lebte fortan mit ihm zusammen, folgte ihm zu seinen jeweiligen Einsatzorten, befürwortete seine Kampfhandlungen und unterstützte ihn, indem sie den Haushalt führte, ihn versorgte und im Krankheitsfall pflegte. Während ihres Aufenthalts in Syrien beteiligte sich die Angeklagte unter anderem am IS, indem sie gemeinsam mit anderen zum IS ausgereisten Frauen zwei Chatgruppen betrieb, in denen das Leben im „Kalifat“ beschönigt wurde. Teilnehmer einer der beiden Gruppe waren auch Frauen in Deutschland, die sich mit dem Gedanken trugen, gleichfalls zum IS auszureisen. Die Angeklagte war auch darauf bedacht, Kritik am IS zu unterbinden, um so die Vereinigung zu stärken: Als die ebenfalls aus Deutschland zum IS ausgereiste Zeugin Vorname2 B sich in einem von ihr betriebenen Internet-Blog kritisch über den IS äußerte, zeigte die Angeklagte sie bei einem „IS-Gericht“ an und initiierte damit Ermittlungen des IS gegen die Zeugin. Die Angeklagte und ihr „Ehemann“ lebten in dem von Juni 2014 bis August 2016 dauernden Tatzeitraum von den Leistungen der Terrororganisation. Diese umfasste neben dem Schutz vor Feinden und monatlichen Geldleistungen auch das kostenfreie Bereitstellen von Wohnraum. Dabei handelte es sich jeweils um Unterkünfte im IS-Gebiet, deren rechtmäßige Bewohner vertrieben, inhaftiert oder getötet worden waren. Während ihres Aufenthalts im IS-Gebiet wohnte die Angeklagte in insgesamt sechs verschiedenen Häusern, bis sie im August 2016 das Herrschaftsgebiet des IS verließ, weil sie sich wegen des Vordringens gegnerischer Kräfte zunehmend erhöhter Lebensgefahr ausgesetzt sah. Die Angeklagte erhielt während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des IS in zwei Fällen ein Sturmgewehr vom Typ AK-47 (Kalaschnikow). Mit diesen in der Regel geladenen Waffen wollte die Angeklagte, die sich mit der Funktionsweise der Waffen vertraut gemacht hatte, sich und den IS im Angriffsfall verteidigen. Soweit der Angeklagten ein weiterer Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vorgeworfen wurde, hat der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die zur Verurteilung gelangten Taten beschränkt. Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Feststellungen I. Zur Person 1. Persönlicher Werdegang (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.) Im Jahr 2009 befasste sich die Angeklagte erstmals mit dem Islam. Veranlasst war dieses Interesse durch einen marokkanischen Bekannten. Dieser erschien ihr als Vorbild, da er ein aus ihrer Sicht geordnetes Leben führte, das in einem Kontrast zu ihrer Lebenswirklichkeit stand, zu der auch der regelmäßige Konsum von Cannabis gehörte. Sie las in der Folge Bücher und Hefte über den Islam, die sie von diesem Bekannten erhalten hatte. Noch im selben Jahr konvertierte die Angeklagte in der Darul-Islam Moschee, die sich in dem Frankfurter Stadtteil Riederwald befindet. Sie betete regelmäßig und begann sich zu verschleiern, trug Kopftuch, Khimar und schließlich einen Niqab. Sie nannte sich zunächst Um Mubaraka (die Gesegnete), später dann Um Shaida (die Märtyrerin, die Bezeugende). Zudem beschäftigte sie sich mit aus ihrer Sicht wichtigen religiösen Fragestellungen, indem sie sich Videos von Vorname23 D ansah. Vorname23 D war Verantwortlicher des Vereins DawaFFM, den der Bundesminister des Innern im Februar 2013 verboten hat. Dieser Verein vertrat auf der Scharia beruhende, im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehende Lehren als Glaubensinhalt. DawaFFM propagierte die Scharia als ein von Gott gesetztes und deshalb allen staatlichen Gesetzen übergeordnetes Recht, befürwortete aus der Scharia abgeleitete Verhaltenspflichten und die in der Scharia vorgesehenen grausamen Strafen. Zugleich verneinte der Verein das staatliche Gewaltmonopol, indem er die gewaltsame Ausübung von Selbstjustiz und die Drohung mit weiterer Gewalt rechtfertigte und billigte sowie zu solcher Gewalt aufstachelte. Am 27. Dezember 2010 heiratete die Angeklagte den afghanischen Staatsangehörigen Vorname3 E, den sie kurz zuvor kennengelernt hatte, nach islamischem Ritus. Später heirateten die beiden auch standesamtlich, um den Aufenthalt des E in Deutschland zu sichern. Nachdem sie ungefähr ein Jahr zusammengelebt hatten, trennten sie sich, ohne jedoch auf eine Scheidung hinzuwirken. In der Folgezeit verbrachte die Angeklagte viel Zeit mit der Zeugin Vorname4 F, der sie bei der Betreuung ihrer beiden Kinder half. F war damals eine Anhängerin eines radikalen Islam. Gleiches galt für ihren damaligen Lebensgefährten, den Zeugen Vorname5 G, mit dem sie nach islamischem Ritus verheiratet war und der mit Urteil des Senats vom 9. Mai 2016 rechtskräftig wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, weil er von Juli 2013 bis Mai 2014 in Syrien der dort aktiv gewesenen islamistischen terroristischen Vereinigung Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham (Unterstützungsfront für die Leute in Großsyrien), kurz Jabhat an-Nusra oder auch Nusra-Front, angehörte. Nachdem F und G im Jahre 2011 - ihren Wunsch, in einem islamischen Land zu leben, umsetzend - Deutschland verlassen hatten und nach Ägypten gezogen waren, knüpfte die Angeklagte im selben Jahr über einschlägige Foren in sozialen Medien Kontakt zu H, der ehemaligen „Ehefrau“ des gesondert verfolgten Vorname6 I alias Aliasname1. Dieser war bereits 2003 in einem Trainingscamp der Terrororganisation Al-Qaida im Irak gewesen und nunmehr führendes Mitglied der radikal-islamischen Gruppierung Millatu Ibrahim, gegen die der Bundesminister des Inneren dann später ein Vereinsverbot „wegen Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung“ erließ. Nach einem kurzen Aufenthalt in Bonn zog die Angeklagte nach Solingen, wo ihr I seine Wohnung zur Verfügung stellte. Dort begegnete sie auch Vorname7 J alias Aliasname2. Dieser betätigte sich seit dem Jahre 2010 als islamistischer Prediger und Sänger von islamistischen Kampfliedern. Im Jahre 2014 schloss sich J in Syrien dem IS an und wurde zu einem der bekanntesten deutschen Dschihadisten in Syrien, der Leichen seiner Gegner schändete, mit abgeschlagenen Köpfen der Opfer posierte und an Gleichgesinnte appellierte, Anschläge in Deutschland zu verüben. Sowohl I als auch J kümmerten sich um die Angeklagte. Unter anderem versorgten sie sie mit Lebensmitteln, da die Angeklagte die Wohnung aufgrund ihrer strengreligiösen Überzeugung nicht allein verließ. In dem Zeitraum ihres Aufenthalts in Solingen nahm die Angeklagte auch an Wochenendseminaren teil, die von salafistischen Predigern veranstaltet wurden. Im Jahre 2012 - J und I hatten sich zwischenzeitlich nach dem verfügten Verbot von Millatu Ibrahim nach Ägypten abgesetzt, um sich dem „Kampf gegen die Ungläubigen“ anzuschließen -, kehrte die Angeklagte nach Frankfurt am Main zurück. Ende des Jahres lernte sie über das Internet den am XX.XX.1991 geborenen Vorname1 A kennen. Dieser lebte zu diesem Zeitpunkt im Haushalt seiner aus der Türkei stammenden Eltern in Stadt4 und besuchte eine Fachoberschule mit dem Ziel, das Abitur zu erlangen. Ungeachtet seiner muslimischen Religionszugehörigkeit führte er ein Leben, das weitgehend frei von religiösen Vorgaben war. Beginnend mit der ersten Jahreshälfte des Jahres 2013 beschäftigte er sich mit dem Islam und entwickelte insoweit zunehmend radikale Ansichten, was zu erheblichen familiären Konflikten führte. Diese Auseinandersetzung wurden durch die zweitweise Anwesenheit der Angeklagten im Haushalt seiner Eltern intensiviert, weil diese es nicht nur ablehnte, männlichen Hausgenossen die Hand zu geben, sondern aufgrund ihrer religiösen Einstellung auch nicht bereit war, mit dem jüngeren Bruder des Vorname1 an einem Tisch zu sitzen. Zudem bestand sie auf eine Abdunkelung der von ihr genutzten Räume, um vor Blicken fremder Männer geschützt zu sein. Im Mai 2013 heirateten die Angeklagte und Vorname1 nach islamischem Ritus, wobei die Trauungszeremonie von Vorname23 D vollzogen wurde. Im Folgenden pflegten Vorname1 und die Angeklagte vermehrt Kontakt zu verschiedenen Personen, die regelmäßig - wie auch sie - die Tauhid Moschee in Offenbach besuchten. Diese Moschee war in dieser Zeit Zentrum der radikal-islamischen Szene in Offenbach bzw. im Rhein-Main-Gebiet. Eine Reihe dieser Personen, zu denen unter anderem Vorname8 L (alias Aliasname3), Vorname9 M (alias Aliasname4) sowie jeweils deren „Ehefrauen“ Vorname10 Nachname1 (alias Aliasname3a) und Vorname11 O (alias Aliasname4a) gehörten, reiste in der ersten Jahreshälfte 2014 nach Syrien aus, wo sie sich dem IS anschlossen. 2. Haftdaten und Vorstrafen Die Angeklagte ist bislang lediglich wegen Erschleichens von Leistungen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie wurde deswegen am 25. September sowie am 14. Dezember 2009, am 10. März 2011 und am 23. Dezember 2013 in insgesamt 19 Fällen jeweils zu einer Geldstrafe beziehungsweise zu Gesamtgeldstrafen verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Amtsgerichts Stadt6 vom 26. Februar 2014 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Az. …). Unter Einbeziehung der sämtlich rechtskräftigen Vorverurteilungen vom 23. Dezember 2013 und 26. Februar 2014 verhängte das Amtsgericht Stadt6 im Verfahren nach § 460 StPO mit Beschluss vom 23. Mai 2014 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 23. Mai 2017 erlassen. Die Angeklagte, die bei ihrer Einreise am Frankfurter Flughafen am 2. Oktober 2020 vorläufig festgenommen wurde, befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2018 seit ihrer Festnahme ununterbrochen in Untersuchungshaft. II. Zur Sache 1. Der bewaffnete Konflikt in Syrien In den Jahren 2014 bis 2016, dem tatrelevanten Zeitraum, herrschte in Syrien ein Bürgerkrieg, in dem die syrischen Regierungstruppen einer Vielzahl von kämpfenden Gruppen gegenüberstanden, die zumeist islamistisch motiviert waren. Die verschiedenen Milizen bildeten indes keine einheitliche Front gegen die syrische Regierung, sondern bekämpften sich zum Teil auch untereinander. Seinen Anfang genommen hatte dieser Krieg in den seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al-Assad schwelenden Protesten, die ab dem 15. März 2011 aufgrund des gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle eskalierten. Dieses Vorgehen wiederum führte zu einer Militarisierung der Protestbewegung, so dass sich die Proteste bis Ende 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der sich in der Folge großflächig ausweitete. Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile des Landes erfasst. Getragen wurde der Aufstand in Syrien ursprünglich von Demonstranten, die zunächst friedlich gegen das Vorgehen der syrischen Regierung, insbesondere gegen die Verhaftung von Regimekritikern protestiert hatten. Bald wurden sie von Bürgerwehren unterstützt, die aus notdürftig bewaffneten Zivilisten sowie desertierten Wehrpflichtigen und Soldaten der unteren Ränge bestanden. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen war auf Seiten der bewaffneten Opposition die sogenannte Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) Hauptakteur, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vereinigen versuchte. Die Aufstandsbewegung blieb aber weiterhin stark zersplittert, und es zeigte sich immer deutlicher, dass dschihadistische Gruppen erstarkten. Zu diesen Zusammenschlüssen zählten der IS, der sich zum damaligen Zeitpunkt noch als „Islamischer Staat in Irak und Groß-Syrien“ bezeichnete, die Jabhat an-Nusra, die Ahrar al-Sham (Die freien Männer Syriens) sowie andere ebenfalls dschihadistisch oder islamistisch-salafistisch geprägte Gruppen wie die Suqur al-Sham (Falken Syriens) und die Junud al-Sham (Soldaten Syriens). Im Wege dieser zunehmenden Radikalisierung der Aufständischen wurde die FSA ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden islamistischen Milizen aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt. An dem Bürgerkrieg waren auf Seiten der nichtstaatlichen Konfliktakteure nach Schätzungen etwa 100.000 Kämpfer beteiligt, die entweder zur FSA oder zu einer der vielen verschiedenen bewaffneten Gruppen islamistischer Prägung gehörten und die insbesondere die reguläre syrische Armee bekämpften, jedoch auch untereinander Gefechte um die Vorherrschaft austrugen. Die Stärke der Regierungstruppen wurde auf etwa 120.000 bis 178.000 Mann nebst 50.000 bis 80.000 paramilitärische Kräfte veranschlagt. Ein Teil der aufständischen Gruppen, insbesondere die FSA, die Jabhat an-Nusra, der IS, kurdische Einheiten und zahlreiche andere Gruppen, hatten zum Tatzeitpunkt weite Teile, insbesondere des Nordens und Nordostens Syriens sowie des benachbarten Nordirak unter militärischer Kontrolle und waren in der Lage, ihre Kämpfer militärisch auszubilden und koordinierte Angriffe durchzuführen. Aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen in Syrien war die syrische Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad (auch) in der Zeit zwischen Juni 2014 und August 2016 nicht in der Lage, in den im Norden Syriens gelegenen Provinzen Staatsgewalt auszuüben. Obwohl diese Gebiete formal syrischer Hoheitsgewalt unterlagen, konnte die syrische Regierung insbesondere keine effektive Strafgewalt ausüben, weil ihr Justizsystem nicht mehr bestand. 2. Der „Islamische Staat“ Der „Islamische Staat“ (arabisch: Dawla al-islamiya) war und ist eine von islamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und einen über die heutigen Gebiete des Iraks und Syriens hinausgehenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels führte der IS nicht nur militärische Bodenkämpfe durch, vielmehr verübten und verüben seine Mitglieder auch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Tötungen von Zivilisten. Die Mitglieder des IS verstehen die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als „Heiligen Krieg“ (Dschihad) und damit als religiöse Verpflichtung. a) Genese und Entwicklung Der sogenannte Islamische Staat tritt seit Juni 2014 unter diesem Namen auf und ist die Nachfolgeorganisation der von dem jordanischen Dschihadisten Abu Musab az-Zarqawi gegründeten irakischen al-Qaida, die seit dem Jahr 2000 bestand und unter wechselnden Namen operierte. Er ist identisch mit seinen Vorgängerorganisationen „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS), „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und „al-Qaida in Mesopotamien“. Entgegen ihrer Herkunft ordnete sich die irakische al-Qaida (bzw. ISI, ISIS und IS) der Führung der Mutterorganisation in Pakistan nicht unter, und ihr Verhältnis zu Bin Ladens Gefolgsleuten war eher von Konkurrenz als von Kooperation geprägt. Gemeinsam mit anderen Organisationen gelang es der irakischen al-Qaida bis 2006, die USA an den Rand einer Niederlage zu bringen. Anschließend schafften es die US-Truppen und ihre irakischen Verbündeten, die meisten Aufständischen zur Aufgabe zu zwingen und die irakische al-Qaida stark zu schwächen, so dass sich die Sicherheitslage bis zum Abzug der Amerikaner Ende 2011 deutlich verbessert hatte. Der Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 ermöglichte es dem IS - damals noch ISI genannt - erneut zu erstarken. Im Vorjahr hatte mit Abu Bakr al-Baghdadi ein neuer Emir die Führung der Organisation übernommen. Sie konzentrierte sich 2008 bis 2011 auf vereinzelte Anschläge, die darauf abzielten, den irakischen Staat zu destabilisieren. Schon kurz nach dem amerikanischen Rückzug nahm die Frequenz der Anschläge des ISI schnell zu; zugleich wuchs die Gruppierung in den Jahren 2012 und 2013. Zu diesem Zeitpunkt profitierte der ISI bereits massiv von seiner Präsenz im Nachbarland Syrien. Im Sommer 2011 hatte Baghdadi Gefolgsleute nach Syrien entsandt, die unter der Führung von Abu Muhammad al-Jaulani als syrische Teilgruppe die Jabhat an-Nusra gründeten. Um die Jabhat an-Nusra besser kontrollieren zu können, entschied Abu Bakr al-Baghdadi im Frühjahr 2013, den „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) auszurufen und damit eine neue irakisch-syrische Organisation zu begründen. In der Folge kam es zum Zerwürfnis zwischen Baghdadi und dem ISIS einerseits sowie der Jabhat an-Nusra und der al-Qaida-Führung andererseits. Es mündete darin, dass der ISIS im Januar 2014 aus der al-Qaida ausgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits heftige Kämpfe zwischen dem ISIS sowie der Nusra-Front und anderen islamistischen Organisationen eingesetzt, die zunächst mit der Verdrängung der ISIS-Einheiten Richtung Osten endeten. Im Sommer 2014 gelang es ihnen jedoch, diese Entwicklung umzukehren, als sie zunächst im Irak Geländegewinne verzeichnen konnten. Nachdem ISIS Anfang Juni 2014 die zweitgrößte irakische Stadt Mossul im Sturm genommen und im gesamten West- und Nordwestirak Geländegewinne erzielt hatte, proklamierte die Organisation den „Islamischen Staat“ ohne geographische Begrenzung und rief Baghdadi zum Kalifen aus. Anschließend ging der IS auch in Syrien wieder in die Offensive, vertrieb die Nusra-Front aus ihren letzten Gebieten im Osten des Landes und konzentrierte sich auf die verbliebenen Stützpunkte des Regimes in diesem Gebiet und den Kampf gegen die Einheiten der syrischen Kurden. Seit Juni/Juli 2014 kontrollierte der IS die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestirak und bemühte sich, dort staatsähnliche Strukturen aufzubauen. Von August an geriet er unter wachsenden Druck, weil die USA gemeinsam mit Verbündeten Luftangriffe gegen Ziele im Irak und von September an auch gegen Ziele in Syrien flogen. Obwohl die Organisation 2015 insgesamt zurückgedrängt wurde, kontrollierte sie weiter ein großes Territorium und ging in Syrien und im Irak vereinzelt offensiv vor. Insgesamt hatte der IS von Sommer 2014 bis zum Jahr 2015 seine Hochzeit. Der IS errang große militärische Erfolge und nahm wichtige Städte und Militärbasen in Syrien ein. Auch im Ausland gelangen dem IS in diesem Zeitraum besonders viele aufsehenerregende Anschläge. Ab Herbst 2015 häuften sich durch die signifikante Zunahme von Luftangriffen der internationalen Koalition und Russlands auf IS-Ziele sowie durch Bodenkämpfe mit kurdischen Einheiten die militärischen Niederlagen der Organisation, die in der Folge einen Ort nach dem anderen an ihre Gegner verlor. So musste er unter anderem im Juli 2017 auf irakischem Gebiet nach neunmonatigen Kämpfen die „IS-Hauptstadt“ Mosul aufgeben. Auf syrischer Seite büßte er seine dortige Hauptstadt Raqqa im Oktober 2017 ein. Infolge dieser Niederlagen, bei denen viele IS-Kämpfer getötet wurden, gingen auch die meisten der neu aufgebauten quasistaatlichen Strukturen verloren. Die Initiative zu den weiterhin verübten terroristischen Anschlägen im Ausland ging nunmehr in zunehmendem Maße von den IS-Provinzen in allen Teilen der islamischen Welt aus. In der Zeit von Herbst 2017 bis März 2019 blieb der IS unter starkem militärischem Druck, ohne dass er noch staatliche Funktionen wahrnehmen konnte. Es ging den verbliebenen Kämpfern in erster Linie darum, ihre Niederlage möglichst lange hinauszuzögern. Dies gelang vor allem in Syrien, wo sich die Kämpfe auf die Region des mittleren Euphrat südöstlich von Deir ez-Zor konzentrierten. Die Reste der IS-Kampfverbände zogen sich in dieses Gebiet nahe der irakischen Grenze zurück und leisteten erbitterten Widerstand, bis im März 2019 mit Baghuz auch ihr letzter Zufluchtsort fiel. Seit März 2019 agiert der IS wieder nahezu ausschließlich im Untergrund. b) Aufbau, Organisation und Führungsstruktur Der Iraker Abu Bakr al-Baghdadi war der unangefochtene Führer des IS. Er gehörte zunächst als Scharia-Verantwortlicher zu einer kleinen Gruppe namens Jaish Ahl as-Sunna wa-l-Jama`a, die in der Provinz Diyala und den Städten Samarra und Bagdad operierte. Noch im ISI übernahm er die Oberaufsicht über die Scharia-Komitees in den Regionen. Seinen unbedingten Herrschaftswillen untermauerte Baghdadi, indem er sich im Juni 2014 zum Kalifen ausrufen und fortan „Kalif Ibrahim“ nennen ließ. Er führte eine Tradition der irakischen al-Qaida fort, die nicht bereit war, Anweisungen der al-Qaida-Führung zu befolgen, und die gegenüber anderen islamistischen Organisationen einen Alleinvertretungsanspruch formulierte, den sie gewaltsam durchzusetzen versuchte. Baghdadi führte die Organisation strikt autoritär und reagierte auf Widerstände mit brutaler Gewalt. Seit dem Beginn seiner Führung gab es „Säuberungsaktionen“, denen mehrere interne Gegner zum Opfer fielen. 2016 stützte sich Baghdadi auf einen kleinen Kreis loyaler Gefolgsleute. Zu ihnen gehörten ein Kommandeur für Syrien und einer für den Irak. Das formal höchste Entscheidungsorgan des IS war der Schura- oder Konsultationsrat, in dem die bis zu einem Dutzend Führungsmitglieder der Organisation vertreten waren und der über die Nachfolge des „Emir-Kalifen“ und andere besonders wichtige Fragen zu entscheiden hatte. Unterhalb der Ebene des Schura-Rats existierten mindestens sechs Komitees, die sich mit Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, der Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie der Medienarbeit befassten. Für die einzelnen Provinzen des IS ernannte Baghdadi Gouverneure als seine Repräsentanten. Die meisten von ihnen waren wichtige Feldkommandeure, bei denen es sich fast ausschließlich um Iraker und Syrer handelte. Neben dem Emir richtete der IS in jeder Provinz und Stadt eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein Scharia-Verantwortlicher oder ein Scharia-Komitee, das über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des IS wachte. Zu diesem Zweck implementierte der IS auch Scharia-Gerichte. Parallel hierzu wurden in den eroberten Städten Religionspolizeien („Hisbah“) eingerichtet, die mit harten Strafen Verstöße gegen die salafistischen Verhaltensvorschriften ahndeten. In vielen Orten ließ der IS zudem seine Gegner festnehmen, foltern und töten. Dies galt auch und gerade für verletzte oder gefangene Kämpfer der Gegenseite, die hingerichtet wurden. Parallel zu dem militärischen und administrativen Aufbau des IS existierte die Abteilung „Sicherheit und Nachrichtengewinnung“, die den gesamten Apparat kontrollierte. Die „Amniyun“ genannten Mitglieder der Sicherheitsabteilung unterstanden dabei dem „Sicherheits-Emir“ für die jeweilige Provinz. c) Kampfstärke und Personal Die Zahl der Kämpfer stieg von rund 10.000 bis 20.000 im Jahr 2013 auf etwa 20.000 bis 30.000 Mann im Jahr 2016. Nach der Gründungserklärung des ISIS im April 2013 wuchs sie zunächst sehr rasch und stetig an, weil sich viele Mitglieder der Nusra-Front und kleinerer Gruppierungen dem ISIS anschlossen. Vor allem mit Beginn der Kampfhandlungen ab Dezember 2013 bis zum Frühjahr 2014 zwischen der FSA, der Islamischen Front und der Nusra-Front einerseits und dem ISIS andererseits nahmen auch seine Verluste stark zu. Allerdings gelang es dem ISIS, selbst eine große Anzahl an gefallenen Kämpfern schnell zu ersetzen. Dies wurde im Sommer 2014 deutlich, als die Organisation sich von ihren Verlusten im Frühjahr erholt zeigte und im Irak und in Syrien erneut in die Offensive ging. d) Ziele Der IS verfolgte und verfolgt langfristig das Ziel der Weltherrschaft unter dem Regime seiner salafistischen Interpretation des Islam, auch wenn es ihm mittelfristig zunächst um die Schaffung eines (Quasi-)Staates ging, in dem er sich behaupten konnte. Nachdem anfänglich nur das Territorium im Irak im Vordergrund stand, hatte Syrien spätestens 2013 eine ähnlich hohe Priorität. Es sollte ein islamischer Staat nicht nur im Irak, sondern auch in den angrenzenden Teilen des syrischen Ostens und Nordens etabliert werden. Seit 2013 zielte der ISIS auch darauf ab, die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten zu überwinden, und machte dies schließlich mit der Ausrufung des IS ohne die Nennung des Iraks und Syriens deutlich. Zugleich war und ist die Einnahme („Befreiung“) Israels und Palästinas, insbesondere Jerusalems, ein wichtiges Ziel. Neben der stark antiisraelischen und antijüdischen Ausrichtung übernahm der IS auch den Schiitenhass der irakischen al-Qaida. In deren Ideologie galt diese Abneigung vor allem der schiitischen Bevölkerungsmehrheit im Irak, deren Vertreter ab 2005 die irakischen Regierungen dominierten und die in den Publikationen der Dschihadisten abwertend als Abtrünnige („Rafida“) bezeichnet wurden. Der IS bezog diesen Hass zugleich auf die syrischen Alawiten, auch wenn es sich hierbei nicht um Schiiten, sondern um eine häretische Religionsgemeinschaft handelt. Da Präsident Bashar al-Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten sind und die weiterhin loyalen Teile der Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestehen, waren diese das wichtigste syrische Zielobjekt des Schiitenhasses des IS. Dieser Hass war und ist von derart prinzipieller Natur und so stark ausgeprägt, dass eine physische Vernichtung der gesamten alawitischen Minderheit in Syrien Handlungsziel des IS ist. Ähnliches gilt für andere religiöse Minderheiten, vor allem Jesiden, die von Mitgliedern des IS zu Zehntausenden getötet oder versklavt wurden. Darüber hinaus sah und sieht der IS auch seine sunnitischen Gegner als Abtrünnige an, die nach seiner Doktrin zu töten sind. Insgesamt sah und sieht sich der IS inmitten einer Welt von Feinden, in der nicht nur die Regierungen der Region, ihre Armeen und Sicherheitskräfte, sondern auch die schiitischen, alawitischen, christlichen, jesidischen, kurdischen und drusischen Bevölkerungsgruppen bekämpft werden müssen. e) Finanzierung Der IS finanzierte sich im hier relevanten Zeitraum durch den Verkauf von Öl, Erhebung lokaler Steuern, Eintreibung von Schutzgeldern und Zöllen, Veräußerung von Kriegsbeute, Erpressung von Lösegeldern sowie durch Spenden aus dem Ausland. Hiermit erwirtschaftete er Gelder in einer Größenordnung von einer Million bis fünf Millionen US-Dollar pro Tag, also zwischen 350 Millionen und 1,8 Milliarden pro Jahr. Eine im Tatzeitraum gleichermaßen bedeutsame Einnahmequelle stellten Plünderungen in den jeweils von ihm eroberten Gebieten dar. Dabei plünderten seine Mitglieder vor allem Häuser von geflohenen Angehörigen der religiösen und ethnischen Minderheiten, aber in größeren Städten insbesondere im Irak auch zahlreiche Banken und Regierungsgebäude. In großem Stil entwendete der IS zudem Kulturgüter und Schätze aus Museen sowie aus archäologischen Stätten, um das Diebesgut in die Nachbarländer zu verkaufen. Darüber hinaus nahm die Organisation zahlreiche westliche Geiseln, die sie teils nach Zahlung von Lösegeldern freiließ. Allein hiermit verschaffte sie sich 2013 und 2014 geschätzte 30 bis 65 Millionen US-Dollar. All diese Einnahmequellen hatten den IS zwischenzeitlich zu der reichsten Terrororganisation gemacht, die es bis dahin weltweit gab. Seine Einnahmen ermöglichten es ihm sogar, seinen Kämpfern und deren Frauen Geld zu zahlen, wobei ein einfaches IS-Mitglied und dessen Ehefrau zumeist 100 US-Dollar im Monat erhielten. Für Kinder und Zweitfrauen gab es zusätzliche Alimentationen. f) Öffentlichkeitsarbeit Der IS schloss mit seiner hochmodernen Medienarbeit, zu der seit 2014 auch der Einsatz von mit Kameras ausgestatteten Drohnen, die Luftbilder anfertigen konnten, gehörte, nahtlos an die seiner Vorgängerorganisationen an, die schon zu Zeiten Abu Musab az-Zarqawis zu Vorreitern der dschihadistischen Propaganda wurden. Grundsätzliche Entscheidungen und Anschlagsbekennungen, die der Demonstration der eigenen Macht dienen, um so ihre Gegner einzuschüchtern und neue Anhänger zu rekrutieren, werden vor allem im Internet veröffentlicht. Seine wichtigsten Medienstellen waren dabei zunächst al-Furqan und al-I’tisam. Ab Frühjahr 2014 war zudem das Hayat Media Center für die Organisation aktiv. Diese Medienstelle produzierte im Unterschied zu al-Furqan nicht nur auf Arabisch, sondern in mehreren europäischen Sprachen, in erster Linie auf Englisch, aber auch auf Deutsch, Französisch und Russisch. Sie stellte Videos und Audios her, war unter anderem aber auch für das englisch- und deutschsprachige Online-Magazine Dabiq, das zwischen Juli 2014 und Juli 2016 erschien, verantwortlich. Eine weitere wichtige Medienstelle wurde Amaq, die in erster Linie von konkreten Operationen berichtete, zu denen sie sich im Namen des IS bekennt. Ab 2015 / 2016 forderte sie Attentäter, die nicht vom IS ausgebildet worden waren, auf, ihr ihre Bekennervideos vor der Tat zu schicken. Anschließend veröffentlichte Amaq die Filme für den IS. Dies war beispielsweise bei den Attentaten von Ansbach, Würzburg und Berlin der Fall. Der zentralen Medienstelle arbeiteten außerdem die Propagandabüros der einzelnen Provinzen des IS zu, deren Logos häufig auf den Videos des IS zu finden sind. Parallel zu den offiziellen Medienstellen entstanden vor allem seit 2014 zahlreiche inoffizielle Medienstellen, die dem IS nahestehen und von Unterstützern der Organisation getragen werden. Diese Art der Kommunikation wurde wichtiger, weil der IS durch die ab 2015 / 2016 vermehrt zu verzeichnenden Gebietsverluste auch die Möglichkeit verlor, auf seinem Territorium ungestört an seiner Propaganda zu arbeiten. So veröffentlichte die Medienstelle Nashir seit 2015 in mehreren Sprachen Propaganda des IS über den Onlinedienst (Instant-Messaging-Dienst) Telegram. Dieser ist bis heute das wichtigste Kommunikationsinstrument des IS und seiner Unterstützer, weil er als sicher gilt. g) Strategie und Vorgehensweisen Die Strategie des IS zielte und zielt darauf ab, durch terroristische Anschläge den irakischen und den syrischen Staat zu schwächen, selbst personell zu wachsen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten zu werden. Er bemühte sich in erster Linie darum, sunnitisch besiedelte Territorien einzunehmen, zu kontrollieren und dort ein staatsähnliches Gebilde aufrechtzuerhalten. Zivile Opfer nahm und nimmt die Organisation bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Mitglieder des IS verstehen die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als „Heiligen Krieg“ und damit als religiöse Verpflichtung. Zur Umsetzung seiner geostrategischen und militärischen, aber auch rein ideologischen Ziele setzte der IS herkömmlich terroristische Mittel ein. Diese dienten zum einen der Verbreitung von Furcht und Schrecken, was insbesondere Anschläge in Europa betrifft, die in der Intention verübt wurden, Konflikte zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen zu schüren und Staaten westlicher Prägung zu destabilisieren. Beispielhaft ist hier der am 24. Mai 2014 von Mitgliedern des IS durchgeführte Anschlag auf das jüdische Museum Brüssel zu erwähnen, bei dem vier Menschen starben, sowie die Anschläge von Paris am 13. November 2015. Diese richteten sich gegen Besucher von Restaurants und Bars sowie des Clubs Bataclan und eines Fußballspiels im Stade de France. Nach mehreren Feuerüberfällen in verschiedenen Stadtteilen und gezielten Erschießungen sowie nach Selbstmordattentaten mit Sprengstoffwesten gab es insgesamt 130 Todesopfer dieser koordinierten Anschläge und eine Vielzahl an Verletzten. Zum anderen dienten terroristische Handlungen wie der Autobombenanschlag auch als militärisches Mittel im Bürgerkrieg. Zu diesem Zweck fährt ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Pkw oder Lkw möglichst nahe an das vorab ausgewählte Ziel und bringt die Bombe dort zur Detonation, um hierdurch ggf. einen Sturmangriff seiner nachfolgenden Einheit zu erleichtern. Von den allein in Syrien begangenen Taten sind etwa zwei Autobombenanschläge im August 2013 auf die syrische Armee in Damaskus sowie ein Autobombenanschlag am 17. Januar 2014 in Jarabulus zu nennen, der mit dem Ziel verübt wurde, dortige FSA-Kräfte zu verdrängen und die Stadt zurückzuerobern. Daneben gab es gezielte Einzeltötungen von prominenten Angehörigen der FSA, der Islamischen Front und der Nusra-Front. Besonderes Aufsehen erregte ein Attentat auf den Nusra-Kommandanten Name1 in Idlib im April 2014, dem auch dessen Frau und Tochter zu Opfer fielen. Diese Gewalttaten festigten den Ruf der Organisation, die mit Abstand gewalttätigste Gruppierung unter den syrischen Aufständischen zu sein. Hierzu trug auch bei, dass die Tötung von Gegnern oftmals brutal vollzogen und nachgerade medienwirksam inszeniert wurde. So wurden Gefangenen in einigen Fällen die Kehlen durchschnitten und bei lebendigem Leib die Köpfe abgetrennt. Mehrfach präsentierten IS-Kämpfer diese Köpfe auf Bildern und Videos im Internet. Exemplarisch hervorzuheben ist die Hinrichtung des amerikanischen Journalisten Name2 im August 2014, kurz nach Beginn der amerikanischen Luftangriffe auf IS-Ziele im Irak. Die Entführer hatten ihr Opfer in einen orangefarbenen Overall gekleidet, um die Tötung als Vergeltung für Guantanamo oder Abu Ghraib darzustellen. Es folgten ähnliche Enthauptungen von US-Amerikanern und Briten. Mit ähnlicher medialer Inszenierung tötete der IS am 23. Juni 2015 im Irak insgesamt 16 angebliche Spione, wobei er die Tötung mit drei verschiedenen Mitteln vollzog. So wurden vier Männer von IS-Kämpfern in einem Auto eingesperrt, auf das sodann mit einer Panzerfaust gefeuert wurde, so dass das Auto in Brand geriet. Weitere fünf Männer wurden von einem IS-Kämpfer in einen Metallkäfig eingesperrt, der mit einem Kran angehoben und in einem Schwimmbecken versenkt wurde, so dass die Gefangenen ertranken. Weitere sieben auf dem Boden knienden Männern wurde eine Zündschnur mit einem Sprengsatz um den Hals gebunden, der explodierte und die Männer tötete und teilweise enthauptete. In Syrien versuchte der IS in den Jahren 2013 und 2014 vor allem im Norden und Osten des Landes, die Gebietshoheit zu übernehmen. Hierzu griffen Einheiten des IS Einrichtungen und Truppen der syrischen Regierung sowie in Gegnerschaft stehende Rebellengruppen an. Im Vordergrund standen dabei strategisch bedeutsame Ziele; neben Einrichtungen der Gas- und Ölinfrastruktur zählten dazu etwa Grenzübergänge und Flughäfen. Bei den Militäroperationen, die der IS in den Provinzen Aleppo, Idlib und Ar-Raqqa durchführte, kamen auch schwere Waffen wie Panzer, Raketen- und Granatwerfer sowie Boden-Boden-Raketen zum Einsatz. Soweit es dem IS gelang, Gebiete unter seine Kontrolle zu bringen, gingen die Mitglieder des IS gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung mit äußerster Brutalität vor. So wurden seit Herbst 2013 öffentliche Erschießungen und Enthauptungen verübt. Dabei wurden teilweise die Köpfe der Enthaupteten auf Nägel aufgespießt und ausgestellt. Auch präsentierten IS-Kämpfer die abgetrennten Köpfe ihrer Gegner im Internet. h) Rolle der Frauen im „Islamischen Staat“ Spätestens seit Mitte 2014 warb der IS vermehrt um den Zuzug ausländischer Frauen in sein Herrschaftsgebiet, um diese den eigenen Kämpfern zuzuführen und mit ihnen zu verheiraten. Wenn sie „unverheiratet“ waren, wurden sie in der Regel in sogenannten Frauenhäusern beziehungsweise „Gästehäusern“ („Madafa“) aufgenommen, die vom IS unterhalten und in denen die zugereisten Frauen an die Kämpfer vermittelt wurden. Die Eheschließung erfolgte nach islamischem Ritus zumeist durch einen „Sharia-Richter“ des IS. Mit diesem Ritus wurden die Frauen - abgeleitet über die Mitgliedschaft des Ehemannes - in die Organisation aufgenommen und hatten über ihren Ehemann zugleich Anspruch auf Alimentation, die für ein einfaches IS-Mitglied und dessen Ehefrau zumeist 100 US-Dollar im Monat betrug (siehe oben II. 2. e)). Frauen erfüllten dabei für den IS vielfältige Funktionen und profitierten umgekehrt von der Vereinigung, namentlich durch wirtschaftliche Zuwendungen. Gemäß der Ideologie des IS erfüllt die Frau dadurch, dass sie die Ehe mit einem Kämpfer eingeht, eine religiöse Pflicht und leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zum Dschihad. Der einer Frau vom IS zugedachten Rolle entsprechend, war es deren Aufgabe, für den Ehemann den Haushalt zu führen und ihn zu umsorgen, wenn er nicht kämpfte. Im Falle seiner Erkrankung oder seiner kampfbedingten Verletzung sollte die Frau zudem die Pflege übernehmen. Ziel war es insgesamt, die Kampfkraft der IS-Mitglieder zu unterstützen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Zudem sollten die Frauen Kinder „für das Kalifat“ gebären und diese im Geiste der Ideologie des IS zu „guten Mujahedin“ zu erziehen. Übergeordnetes Ziel war dabei, das „Staatsvolk“ zu mehren und zu stärken und die Verfügbarkeit hochideologisierter Kämpfer auch in Zukunft zu sichern. Bei alledem kam weiblichen IS-Mitgliedern, die aus „westlichen“ Ländern stammten, eine besondere Bedeutung zu, denn der IS sah sie als ideellen und propagandistischen Zugewinn an, da sie Überlegenheit der IS-Ideologie gegenüber der „westlichen“ Lebensart verkörperten. Auch wenn im Tatzeitraum Frauen grundsätzlich nicht im bewaffneten Kampf eingesetzt wurden, war es ihnen prinzipiell gestattet, zum Zwecke der Verteidigung Waffen zu tragen, dies allerdings vorbehaltlich der Erlaubnis des Ehemannes im Einzelfall. Vor allem in Grenzregionen und frontnahen Städten, wozu unter anderem auch die an der türkisch-syrischen Grenze liegende Stadt ar-Rai und die angrenzenden Ortschaften gehörten, war das Tragen von Waffen üblich, da hier ein Kontakt mit feindlichen Kräften und deren Infiltration des IS-Territoriums besonders wahrscheinlich war. Die Übernahme quasi-amtlicher Funktionen durch Frauen war demgegenüber seltener. Erst im Laufe der Zeit wurde die Funktion zu staatlichen Tätigkeiten ausgebaut, sei es als Lehrerinnen, die Scharia-Unterricht für Frauen erteilten, oder auch als Mitglieder einer im Juli 2014 eigens geschaffenen weiblichen Religionspolizei, die speziell gegenüber Frauen die Einhaltung der salafistischen Verhaltensregeln, wie etwa die Befolgung der Bekleidungsvorschriften, im öffentlichen Raum überwachen sollte. Nur vereinzelt wurden Frauen auch zu Kämpfen eingesetzt. Dies erfolgte mit dem beginnenden Niedergang des IS seit 2016/2017 (oben II.2.a)) und war bedingt durch die zunehmenden Verluste an männlichen Kämpfern. 3. Die zur Verurteilung gelangten Taten a) Vortatgeschehen Auf Basis ihrer im Laufe der Zeit gefestigten islamistisch-salafistischen Grundhaltung, die die Befürwortung der Vereinigung „Islamischer Staat“ und deren Agieren beinhaltete, entschloss sich die Angeklagte spätestens im Frühsommer 2014, gemeinsam mit Vorname1, der sich unter ihrem maßgeblichen Einfluss ebenfalls dem IS zugewandt hatte und dem er als Kämpfer dienen wollte, nach Syrien auszureisen, sich dort dem IS anzuschließen, fortan im Herrschaftsgebiet des IS zu leben und an der Festigung der Herrschaftsstrukturen des IS mitzuwirken. Den gemeinsamen Entschluss umsetzend kaufte Vorname1 am 17. Juni 2014 für die Angeklagte, für sich sowie für den gesondert verfolgten Vorname12 P, der ebenfalls dem radikal-islamischen Milieu in Offenbach angehörte, drei Flugtickets von Luxemburg nach Istanbul in einem Reisebüro in Offenbach am Main. Zugleich mietete er entsprechend der Empfehlung des ihm und der Angeklagten aus Offenbach bekannten Vorname6 L (siehe oben I. 1.), der sich bereits in Syrien beim IS befand, ein Auto der Marke Marke1, Modell Typ1, zur Abholung in der Zweigniederlassung Istanbul (Türkei). Am 24. Juni 2014 fuhr eine unbekannt gebliebene Person die Angeklagte, Vorname1 und P zum Flughafen in Luxemburg, von wo aus sie nach Istanbul flogen. Dabei führten die Angeklagte und Vorname1 mindestens 3.000,- € mit sich, die Vorname1 kurz zuvor aus Betrugstaten erlangt hatte. Nach ihrer Ankunft in Istanbul - am selben Tage gegen 17:00 Uhr - verbrachten sie eine Nacht in einem Hotel und setzten sodann am Morgen des 25. Juni 2014 ihre Reise mit dem Fahrzeug der Marke Marke1 mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen … in Richtung Gaziantep fort. Als sie in Gaziantep angekommen waren, setzten sie sich mit einem im Auftrag des IS tätigen und von diesem auch bezahlten Schleuser, dessen Rufnummer sie von L erhalten hatten, telefonisch in Verbindung. In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2014 trafen sie sich sodann mit diesem Schleuser an einer abgelegenen Straße in der Nähe des Flughafens von Gaziantep und begaben sich nach Killis, von wo aus sie weiter nach Elbeyli reisten. Dort überquerten sie zu Fuß die türkisch-syrische Grenze. Nachdem sie auf der syrischen Seite der Grenze einige Zeit gewartet hatten, erschien L und nahm sie als Repräsentant des IS in Empfang. b) Mitgliedschaftliche Beteiligung (Fall 1) Nach ihrer Ankunft in Syrien ließ sich Vorname1 zunächst am 27. Juni 2014 in Jarabulus beim IS registrieren. Dazu teilte er seine persönlichen Daten dem Verantwortlichen des IS mit, der diese in einen sogenannten Registrierungsbogen übertrug. Zu der von ihm angestrebten Verwendung beim IS befragt, gab Vorname1 an, dass er sich der Organisation als Kämpfer anschließen wolle. Anschließend begab er sich in ein Ausbildungslager in der Stadt Tabqa, wo er über einen Zeitraum von rund acht Wochen in den Zielen der Vereinigung unterwiesen wurde und eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und Sprengvorrichtungen erhielt, um auf Seiten des IS als Kämpfer an Kriegshandlungen teilzunehmen. Nach Ausbildungsende wurde Vorname1 einer Kampfeinheit des IS zugeteilt. Hierfür wurde ihm auch eine Kampfausrüstung zur Verfügung gestellt, zu der ein Sturmgewehr vom Typ AK 47 mit Ersatzmagazin, eine Schutzweste, eine Rauchgranate und eine Handgranate gehörten. Auch die Angeklagte gliederte sich in den IS ein, mit dessen Ideologie, Handlungsweisen und Zielen sie sich bereits in Deutschland identifiziert hatte, und lebte in der Zeit, in der sich Vorname1 in Tabqa aufhielt, gemeinsam mit anderen zum IS ausgereisten Frauen in Wohnungen von IS-Funktionären in der Ortschaft ar-Rai und unterwarf sich den dortigen Regeln. So wohnte sie zunächst gemeinsam mit anderen Frauen, die ebenfalls nach Syrien ausgereist und deren „Ehemänner“ vorübergehend abwesend waren, in dem von Vorname8 L und dessen Frau Vorname10 Nachname1 genutzten Haus. Nachdem es zwischen ihr und Vorname10 Nachname1 zu Streitigkeiten gekommen war, zog die Angeklagte nach ungefähr einer Woche in das Haus von Vorname9 M (alias Aliasname4) und Vorname11 O (alias Aliasname4a), die ebenfalls aus Offenbach stammten und dem IS angehörten. Auch in diesem Haus, indem die Angeklagte bis circa Ende August 2014, dem Ende der militärischen Ausbildung des Vorname1, blieb, wohnten weitere Frauen, die nach den religiösen Vorgaben des IS für die Zeit der Abwesenheit ihrer „Ehemänner“ eine Unterkunft benötigten. Nach Beendigung der Ausbildung August 2014 war Vorname1 als Kämpfer an verschiedenen Orten in Syrien für den IS tätig und beteiligte sich an Kampfeinstätzen der Organisation und verrichtete sogenannte Wachdienste. Die Angeklagte lebte mit Vorname1 zusammen, folgte ihm zu seinen jeweiligen Einsatzorten, befürwortete seine Kampfhandlungen und unterstützte ihn, indem sie - wie im IS für die Ehefrau eines Kämpfers vorgesehen - den Haushalt führte, ihn versorgte und im Krankheitsfall pflegte. Dabei lebte das Paar von den Leistungen der Terrororganisation. Diese umfasste neben dem Schutz vor Feinden das Bereitstellen von Wohnungen sowie die Zahlung von Lohn. So alimentierte der IS die Eheleute mit monatlich mindestens 80,- bis 100,- US-Dollar, wovon die Hälfte vom IS ausdrücklich der Angeklagten als Entlohnung für ihre Tätigkeit als Ehefrau eines IS-​Kämpfers zugedacht war, die Auszahlung der Gelder jedoch - wie beim IS üblich - ausschließlich über den „Ehemann“ erfolgte. Die Angeklagte betrieb gemeinsam mit anderen zum IS ausgereisten Frauen zwei Chatgruppen für IS-Anhängerinnen, und zwar eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „determinierte Schwesterngruppe“ und eine Telegram-Gruppe mit der Bezeichnung „Irak und Sham“. In den beiden Gruppen, an denen unter anderem auch die gesondert Verfolgten Q, Vorname21 R und S teilnahmen, wurde das Leben im „Kalifat“ beschönigt. Teilnehmer der letztgenannten Gruppe waren auch Frauen, die sich in Deutschland aufhielten, aber sich mit dem Gedanken trugen, gleichfalls zum IS auszureisen. Ihnen wurden in der Chatgruppe praktische Tipps für eine Ausreise zum IS gegeben. Zu diesen Frauen gehörte auch die am XX.XX.1994 geborene und aus Stadt13 stammende Vorname13 Vorname14 T, alias Aliasname5, die unter anderem durch die Angeklagte und die weiteren Teilnehmerinnen der Gruppe in ihrem Entschluss zur Ausreise zumindest bestärkt wurde. Die Angeklagte war auch darauf bedacht, Kritik am IS zu unterbinden und so die Vereinigung zu stärken. So geriet sie im August 2014 mit der ebenfalls aus Deutschland zum IS ausgereisten Zeugin Vorname2 B, mit der sie sich kurz zuvor im Haus von Vorname11 O in ar-Rai ein Zimmer geteilt hatte, in Streit. Die Angeklagte warf der Zeugin B vor, sie habe sich in ihrem, unter dem Pseudonym „Pseudonym1“ betriebenen Internet-Blog „Mein Leben in Syrien“ kritisch über den IS geäußert, weil die Zeugin davon berichtet hatte, dass es auch innerhalb des IS sogenannte Khawarij, das heißt irrgeleitete, „illegitime“ Muslime, gäbe. Nachdem die Angeklagte den Beitrag gelesen hatte, forderte sie die Zeugin wiederholt über den Messenger-Dienst Telegramm auf, die aus ihrer Sicht kritischen Blogeinträge zu löschen. Als die Zeugin B ihrem Ansinnen nicht nachkam, zeigte die Angeklagte die Zeugin bei einem Gericht des IS an, wobei sie billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin B mit einer Strafe belegt werden würde. Die Zeugin B entging einer Bestrafung, weil ihr Mann U, alias Aliasname6, mit dem sie nach islamischem Ritus liiert war, ein hochrangiger Emir des IS war und bei einer Befragung vor Gericht versicherte, die Löschung des von seiner Frau verfassten Blogeintrags zu veranlassen, was auch geschah. c) Mitgliedschaftliche Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum (Fälle 2-7) Die Angeklagte wohnte in der Zeit von August/September 2014 bis August 2016 mit A in verschiedenen Häusern oder Wohnungen, die ihnen als Mitglieder des IS von der Vereinigung kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden oder die sie als Angehörige des IS mit ausdrücklicher Billigung der Vereinigung in Besitz nahmen und kostenfrei bewohnten, wobei sie auch das dort vorhandene Mobiliar und Inventar nutzten. Mit der Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum wollte die Vereinigung entsprechend den Verlautbarungen in ihrer Propaganda ihren Mitgliedern kostenlosen Wohnraum als Teil der quasi-staatlichen Alimentation gewähren und durch die Okkupation zugleich den eigenen Herrschafts- und Gebietsanspruch bekräftigen. Bei den Unterkünften handelte es sich - was die Angeklagte jeweils wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm - entweder um Räumlichkeiten, in denen zuvor Angehörige der einheimischen Bevölkerung gewohnt hatten, die vor dem IS geflohen beziehungsweise von der Vereinigung getötet oder vertrieben worden waren. Oder es waren Räumlichkeiten, die zuvor von gegnerischen Gruppierungen erlangt und genutzt worden waren, bevor diese vom IS im Zuge militärischer Auseinandersetzungen aus dem betreffenden Gebiet zurückgedrängt worden waren. Die Angeklagte und ihr Mann wollten die von ihnen besetzten Räumlichkeiten jeweils langfristig wie reguläre Nutzungsberechtigte bewohnen und - ebenso wie darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände - den rechtmäßigen Eigentümern dauerhaft entziehen, und zwar auch, um damit den Machtanspruch des IS in der betreffenden Gegend zum Ausdruck zu bringen und zu festigen. Im Einzelnen nahmen die Angeklagte und Vorname1 folgende Häuser und Wohnungen in Besitz. (1) Qarra Qubra (Fall 2) Ende August 2014 / Anfang September 2014 bezogen sie in dem Dorf Qarra Qubra ein ihnen vom IS zugewiesenes Haus, das aus einem offenen Hof, einer Einbauküche und zwei Wohnräumen bestand. In dem Dorf, in dem die Häuser überwiegend leer standen, weil dessen Bewohner kurz zuvor vor dem IS geflohen oder von ihm vertrieben worden waren, unterhielt der IS Wachposten, wo auch A eingesetzt war. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht, sich in dem Haus für längere Zeit niederzulassen, verließen die Angeklagte und A allerdings nach wenigen Tagen das in Frontnähe liegende Dorf, weil der Emir der Einheit des A einen Angriff der FSA befürchtete und im Ernstfall nicht genug Zeit für eine Flucht geblieben wäre. (2) Doudyan (Fall 3) Nach einem kurzen Aufenthalt im Haus des für As Kampfeinheit zuständigen Emirs zog die Angeklagte mit ihrem „Ehemann“ im September 2014 in das Dorf Doudyan. Dort bewohnten sie bis Januar 2015 ein noch teilweise in Bau befindliches Anwesen, dessen Besitzer während vorheriger Kämpfe zwischen der FSA und dem IS in die Türkei geflohen waren. Die von dem Wohnungsverantwortlichen des IS zugewiesene Unterkunft verfügte über mehrere Zimmer, elektrisches Licht und einen Kühlschrank. Auf dem Dach des Hauses befand sich ein Wassertank, der von einem in der Nähe befindlichen Wasserturm gespeist wurde. Da der Wassertank regelmäßig überlief, breitete sich in einem der Zimmer der Unterkunft Schimmel aus, weswegen die Angeklagte und Vorname1 die Unterkunft im Januar 2015 verließen. (3) Ar-Rai (Fall 4) Ab Januar 2015 lebte die Angeklagte in der Stadt ar-Rai, wo sie mit A ein Haus bewohnte, in dem zuvor Vorname9 M mit seiner Ehefrau Vorname11 O (siehe oben I. 1. sowie II. 3. b)) gewohnt hatten. Die Angeklagte und Vorname1 konnten nach Abstandszahlung in Höhe von 500,- € an M für einige Einrichtungsgegenstände und Umbaumaßnahmen in diese Wohnung einziehen, weil M und O in vom IS besetzte Gebiete in den Irak übersiedelten. Zwar war es auch der Wunsch der Angeklagten, die an der Front gelegene Region zu verlassen und mit den ihr bereits aus Offenbach bekannten Personen in den Irak zu ziehen. Dieses Ansinnen verhinderte jedoch die Zeugin B. Diese wollte nach dem in der Anzeige bei einem IS-Gericht mündenden Streit mit der Angeklagten zu dieser keinen näheren Kontakt haben und überzeugte daher ihren „Ehemann“ U, der als Emir die Einheit im Irak befehligte, erfolgreich davon, A nicht zu dem bevorstehenden Einsatz im Irak heranzuziehen. Da die Angeklagte und Vorname1 das im Stadtzentrum gegenüber dem Marktplatz gelegene, zweigeschossige Haus, das vom IS im Zuge der Eroberung von ar-Rai vereinnahmt worden war, ohne Beteiligung des zuständigen Wohnungsverantwortlichen des IS bezogen hatten, wurden sie kurze Zeit nach dem Einzug von diesem aufgefordert, aus der Wohnung auszuziehen, da sie bereits anderweitig vergeben worden sei. A reichte daraufhin bei der IS-Beschwerdestelle für Wohnungsangelegenheiten der Region Aleppo in Al-Bab eine schriftliche Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg, so dass die Angeklagte und Vorname1 in dem Haus bleiben konnten. Dieses verfügte über zwei Wohnräume, eine Dachterrasse, eine Heizung, warmes Wasser und diverse Einrichtungsgegenstände, die dort entweder bereits vorhanden oder von Vorname11 O aus Beständen der IS-Kriegsbeute besorgt worden waren, verfügte. In der Folge lebten die Angeklagte und Al dort bis April 2016. (4) Manbidsch (Fall 5) Als sich im April 2016 Truppen der FSA ar-Rai näherten und die Situation für die Angeklagte und A zunehmend gefährlicher wurde, flohen beide in die Stadt Manbidsch. Dort teilte ihnen die für IS-Kämpfer und ihre Familienangehörigen zuständige IS-Wohnungsverwaltung eine Ein-Zimmer-Wohnung zu, in der zuvor ein dem IS angehörendes tschetschenisches Ehepaar gewohnt hatte. In dieser Wohnung lebten beide bis kurdische Truppen auf die Stadt vorrückten und sie im Juni 2016 erneut fliehen mussten. (5) Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6) Nachdem es dem IS in der Zwischenzeit gelungen war, die Stadt ar-Rai zurückzuerobern, kehrten die Angeklagte und A dorthin zurück. Da das Haus, welches sie vorher bewohnt hatten, zerstört worden war, begaben sie sich abermals auf Wohnungssuche. Dabei stießen sie zunächst auf ein Haus, das gegenüber einer Moschee lag. Obwohl das Anwesen nicht ihren Vorstellungen entsprach, übernachteten sie in Ermangelung anderer Alternativen zunächst dort. Am darauffolgenden Tag wies ihnen der Wohnungsverwalter des IS eine Wohnung in einem Gebäude zu, das in der Vergangenheit einmal als Grundschule genutzt worden war. Die Unterkunft verfügte über einen Wassertank, der allerdings Einschusslöcher aufwies. In dieser Wohnung lebten die Angeklagte und A für einige Wochen, bevor sie ar-Rai aufgrund des erneuten Beschusses der Stadt durch die FSA und die türkische Armee wieder verließen. (6) Qasr al-Brij (Fall 7) Aufgrund ihrer Flucht vor den in Gegnerschaft zum IS stehenden Truppen gelangten die Angeklagte und ihr „Ehemann“ Anfang Juli 2016 in den vom IS gehaltenen syrischen Ort Qasr al-Brij. Nachdem sie zunächst bei einer ebenfalls dem IS angehörenden aserbaidschanischen Familie übernachtet hatten, zogen sie in ein in der Nähe liegendes Haus, das von seinen Bewohnern verlassen worden war. Zu dem Haus gehörte ein offener Hof, von dem mehrere Zimmer abgingen. Es verfügte über einen Wassertank und wurde zumindest zeitweise auch mit Strom versorgt. Die Angeklagte bewohnte das Haus bis zu ihrer Flucht aus dem IS-Gebiet Mitte August 2016. d) Mitgliedschaftliche Beteiligung und Erwerb von Kriegswaffen (Fälle 8-9) Die Angeklagte erwarb während ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet in zwei Fällen die tatsächliche Gewalt über Sturmgewehre vom Typ AK 47 (Kalaschnikow). Bei beiden Gewehren handelte es sich dabei jeweils um einen Nachbau oder eine Lizenzproduktion der erstmals nach 1947 bei der sowjetischen Armee eingeführten und zur Kriegsführung bestimmten Schusswaffe. Sie kann als sogenannter Vollautomat genutzt werden und durch einmaliges Betätigen des Abzugs eine Salve von Schüssen abfeuern. (1) Erwerb einer AK 47 chinesischer Bauart (Fall 8) Ende August oder Anfang September 2014, während ihres Aufenthalts in Qarra Qubra, überließ Vorname1 in Übereinstimmung mit den Vorgaben des IS der Angeklagten zur eigenen Bewaffnung ein Sturmgewehr AK 47 chinesischer Bauart, welches ihm - wie die Angeklagte wusste - vom IS zur Verfügung gestellt worden war. Die Funktionsweise des Sturmgewehrs hatte A ihr kurze Zeit zuvor erklärt. Zudem hatte sie sich im Internet über weitere Einzelheiten betreffend einer Kalaschnikow informiert, so dass sie auch wusste, dass es sich hierbei um eine Kriegswaffe handelte und sie hierfür über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Dieses mit einem Magazin geladene Sturmgewehr trug die Angeklagte zu ihrem Schutz und zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeit des IS mit sich, während A in der Region als IS-Kämpfer im Einsatz war. (2) Erwerb einer AK 47 russischer Bauart (Fall 9) Im September 2014 - die Angeklagte und A wohnten bereits in Doudyan - schenkte Vorname1 der Angeklagten ein schwarzes Sturmgewehr AK 47 russischer Bauart, das er für sie in al-Bab erworben hatte, zur eigenen Verwendung. Dieses Sturmgewehr hatte die Angeklagte bis kurz vor ihrem Verlassen des IS-Gebiets im August 2016 zugriffsbereit zu ihrer Verfügung. Auch mit dieser Waffe wollte die Angeklagte sich die Möglichkeit verschaffen, sich und den IS im Falle eines Angriffs gegnerischer Kräfte zu verteidigen. e) Nachtatgeschehen Als die Situation für die Angeklagte im IS-Gebiet im Frühjahr 2016 wegen des Vordringens gegnerischer Kräfte zunehmend gefährlich wurde, entschloss sie sich, das Herrschaftsgebiet des IS zu verlassen. Sie hatte sich zwar nicht vom islamistischen Gedankengut gelöst, sah sich aber aufgrund ihres Aufenthalts im Kriegsgebiet wiederkehrend erhöhter Lebensgefahr ausgesetzt. Nachdem A im Juli 2016 wegen des Verdachts festgenommen worden war, er wolle sich vom IS lossagen, gelangte sie unter Vermittlung des für die Zeitung1 als Nah-Ost-Experte tätigen Vorname15 V mit Hilfe von Schleusern Mitte August 2016 in ein seinerzeit von der FSA gehaltenes syrisches Territorium, wo sie Unterkunft bei einer der FSA nahestehenden syrischen Familie fand. Die Angeklagte hielt sich bei dieser Familie bis zum Sommer des Jahres 2019 auf, anschließend zog sie nach Idlib, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im September/Oktober 2020 in einer eigenen Wohnung lebte. In der Zeit zwischen September 2016 und Frühjahr 2017 verfasste die Angeklagte zunächst mit Hilfe des Zeugen V und später mit dem für das Magazin „Xa“ arbeitenden Journalisten Vorname24 Nachname5 ein Buch mit dem Titel „Name3 Mein Leben im Kalifat - eine deutsche IS-Aussteigerin erzählt“. Für dieses am XX.XX.20XX im X-Buchverlag erschienene Buch erhielt die Angeklagte ein Honorar in Höhe von 18.000,- €. Im Herbst 2020 gelang es ihr aus Syrien in die Türkei auszureisen, von wo aus sie am 2. Oktober 2020 nach Deutschland zurückkehrte und bei ihrer Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main festgenommen wurde. Dabei wurde das von ihr mitgeführte Mobiltelefon sichergestellt, auf dem dschihadistische Schriften gespeichert waren. Dabei handelte es sich um „Allahs Vorbereitung auf den Sieg“ von Name4, um „Das Buch des Jihads“ von Name5, um „Das Leben der Nichtmuslime im Islamischen Staat“ von Name6, um „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb“ von Name4 sowie um die in der salafistischen Szene beliebte Schrift „Der Anfang und das Ende“ von Name7. 4. Teileinstellung Soweit der Angeklagten unter Ziffer 2 der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. März 2021 zudem vorgeworfen worden ist, sich tateinheitlich zur Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB) wegen eines weiteren Verstoßes gegen § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG strafbar gemacht zu haben, indem sie Anfang 2014 mit einem Sturmgewehr vom Typ AK 47 in der Nähe von ar-Rai unter Anleitung des A Schießübungen vorgenommen habe, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. B. Beweiswürdigung I. Einlassung Die getroffenen Feststellungen beruhen in weiten Teilen auf der Einlassung der Angeklagten, die sowohl zu ihrer Person als auch zur Sache umfassende Angaben gemacht und die Tatvorwürfe gemäß den getroffenen Feststellungen ganz überwiegend eingeräumt hat. Demgegenüber hat sie in Abrede gestellt, aus ideologischen Gründen nach Syrien gereist zu sein. Des Weiteren ist sie dem Vorwurf, sie habe die Zeugin B bei einem IS-Gericht angezeigt, weil diese sich kritisch über den IS geäußert habe, entgegentreten. Schließlich hat sie abweichend von den getroffenen Feststellungen behauptet, sie hätten in dem von ihnen in Doudyan bewohnten Haus (Fall 3) zur Miete gewohnt. Im Einzelnen hat die Angeklagte folgende Angaben gemacht: 1. Zum persönlichen Werdegang (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.) Im Jahre 2009 habe sie einen Marokkaner kennengelernt, der sie mit dem Islam in Kontakt gebracht habe. Er sei für sie ein Vorbild gewesen, weil er anders gewesen sei als die Menschen, die sie bis dahin kennengelernt habe. Er habe ihre Fragen zu Religion beantwortet und ihr Bücher und Hefte über den Islam gegeben, die sie gelesen habe. Noch im gleichen Jahr sei sie in einer Moschee konvertiert. In dieser Moschee, die in dem Frankfurter Stadtteil Riederwald gelegen habe, seien auch Freundinnen gewesen, die ihr unter anderem auch gezeigt hätten, wie man bete. Eine davon sei Y gewesen, von zwei weiteren wisse sie nur, dass sie Vornaem16 und Vorname17 hießen. Zu ihrer Bekleidung befragt, hat sie erklärt, sie habe Niqab und Khimar getragen, es sei ihr aber egal gewesen, ob sie sich bedecke, es habe jedoch eine Art Gruppendruck gegeben. Befragt zu ihrer sonstigen religiösen Praxis hat sie angegeben, regelmäßig gebetet zu haben, wobei sie aber eher selten in die Moschee gegangen sei. Sie habe sich zunächst Um Mubaraka, was „die Gesegnete“ bedeute, und später Um Shahida genannt. Auf Nachfrage zum Grund der Namenswahl hat sie zunächst erklärt, sie habe damals nicht gewusst, dass dies die Bezeichnung für Märtyrerin sei. Vielmehr habe sie gedacht, der Name leite sich von dem Wort „Shahada“ ab, dem islamischen Glaubensbekenntnis. Erst als sie ihr Buch geschrieben habe, habe ihr Vorname24 Nachname5 „den Zahn gezogen“ und sie über die wahre Bedeutung des Namens aufgeklärt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sie schließlich angegeben, dass sie möglicherweise die Bedeutung des Namens bereits damals, das heißt in den Jahren 2009 und 2010 gekannt habe. Befragt dazu, ob ihr „Dawa FFM“ ein Begriff sei, hat sie erklärt, sie wisse von der Verteilung von Koran-Exemplaren, woran sie sich aber nicht beteiligt habe. Zudem sei ihr auch bekannt, dass Vorname23 D bei „Dawa FFM“ dabei gewesen sei. Dessen Videos habe sie sich alle „mal angeguckt“. Im Gegensatz zu Name8, dessen Videos sie auch gesehen habe, habe sie D gut zuhören können, weil der nicht so herumgebrüllt habe. Name8 habe sie nicht gemocht, weil der so eine „kleine Medienschlampe“ beziehungsweise so ein Selbstdarsteller sei. Im Jahre 2010 habe sie den afghanischen Staatsangehörigen Vorname3 E kennengelernt, den sie nach islamischem Ritus geheiratet habe. Im Dezember 2010 hätten sie auch standesamtlich geheiratet, da er Probleme mit seinem Aufenthalt gehabt habe. Sie habe dann einige Zeit mit E gemeinsam in einer Wohnung im Frankfurter Bahnhofsviertel gewohnt, bis sie diese nach einer Räumungsklage habe verlassen müssen. Nach ungefähr einem Jahr oder eineinhalb Jahren habe sie sich von E getrennt, wobei die Ehe allerdings bis heute nicht geschieden sei. In der Folgezeit, es müsse im Jahr 2011 gewesen sei, sei sie nach Bonn gegangen, wo sie zunächst in der Wohnung einer Konvertitin gelebt habe. In Bonn habe sie auch ein oder zwei Mal Z getroffen. Dies sei in einem Imbiss mit getrenntem Frauenbereich gewesen. Anschließend sei sie nach Solingen gezogen. Dort habe sie in der Wohnung von Vorname6 I alias Aliasname1 gelebt. Dieser habe sie auch mit Lebensmitteln versorgt, weil sie nicht vor die Tür gegangen sei. Auf Befragen hat sie erklärt, dass sie in dieser Zeit auch ein oder zweimal auf einem mehrtätigen, von Salafisten veranstalteten Seminar gewesen sei. Im Jahre 2012 sei sie zurück nach Frankfurt am Main gekommen. Nach einer vergleichsweisen kurzen Zeit habe sie Frankfurt wieder verlassen und sei in ein Frauenhaus in Aschaffenburg gezogen, weil sie von ihrem Ehemann E oder von dessen Familie bedroht worden sei. An den genauen Zeitpunkt ihres Wegzugs habe sie keine Erinnerung mehr, jedenfalls habe sie dort - von kürzeren Unterbrechungen abgesehen - bis Juni 2014 gelebt. Ungefähr Ende 2012 habe sie Vorname1 A kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt habe dieser in Stadt4 bei seinen Eltern gelebt und sei noch nicht religiös gewesen. Sein Interesse für den Islam sei in der Folge durch Vorname5 G, dem Ex-Mann ihrer Freundin Vorname4 F, geweckt worden. Auf Befragen hat sie angegeben, dass auch sie mit A über Religion gesprochen habe. Die sei ein Thema gewesen, weil sie über die Gründe ihrer Konversion und über ihre Freunde gesprochen hätten. Im Laufe der Zeit sei Vorname1 dann in religiöser Hinsicht immer strenger geworden. Zum Verhältnis zu der Familie Vorname1 As befragt, hat sie angegeben, dass diese sie abgelehnt habe. Insbesondere seine Mutter sei gegen sie gewesen. Dabei sei diese insbesondere von ihren Familienverhältnissen „geschockt“ gewesen. Auch habe ihr missfallen, dass sie älter als A und keine Türkin sei. Im Mai 2013 hätten sie und A nach islamischem Ritus geheiratet. Nach dem Grund der Vermählung befragt, hat sie erklärt, sie hätten heiraten müssen, weil sie damals die Absicht gehabt habe, gemeinsam mit Vorname1 ihre Freundin Vorname4 F in Bayern zu besuchen. Nach Auffassung des Ex-Manns von Vorname4 F, des Zeugen Vorname5 G, sei das aus religiösen Gründen nur möglich gewesen, wenn sie mit ihm verheiratet gewesen sei. Sie habe das dann auch „einfach so gemacht“, weil eine islamische Heirat nicht „so eine große Sache“ sei. Um die Ausgestaltung der Hochzeit habe sich G gekümmert, mit der Folge, dass Vorname23 D die Vermählungszeremonie durchgeführt habe. Kurze Zeit nach der Trauung seien sie beide auch nach Bayern gefahren, wo sie G und F besucht hätten. Dort hätten sie und A sich erstmals mit einer Ausreise nach Syrien beschäftigt. Auf der Rückfahrt von Bayern habe A, der durch das „Dschihad-Gequatsche“ von G radikalisiert worden sei, erstmals gesagt, dass er nach Syrien wolle, um sich gemeinsam mit G der Jabat an-Nusra anzuschließen. G sei aber dann allein beziehungsweise mit F im Sommer 2013 nach Syrien gegangen. Irgendwann später sei A in die Tauhid-Moschee in Offenbach gegangen. Dort habe er die anderen „Offenbacher“ getroffen. Dabei habe es sich unter anderem um den „Vorname8 (abgekürzt)“ (Vorname8 L), den Vorname12 und den Vorname18 (Vorname18 Nachname2) gehandelt. Vorname12 sei der Vorname12 P gewesen, mit dem sie später zusammen ausgereist seien. Auch der Vorname9 (Vorname9 M) und noch ein Konvertierter, der in einem „Burgerladen“ in Offenbach gearbeitet habe, hätten dazu gehört. 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten a) Zum Vortatgeschehen Im Juni 2014 hätten sie und A den Entschluss gefasst, nach Syrien auszureisen. Über das genaue Ziel in Syrien habe sie nicht nachgedacht, da es ihr egal gewesen sei. Eigentlich wäre sie erst mal lieber zur Jabhat an-Nusra gegangen als zum IS. Auf Vorhalt, dass auch die Jabhat-an Nusra eine terroristische und jihadistische Vereinigung sei, hat sie erklärt, dass sie dies wisse. Sie habe sich vor ihrer Ausreise über die Situation in Syrien informiert. Dies sei 2013 / 2014 gewesen, weil ihre Freundin Vorname4 F sich in dieser Zeit schon in Syrien aufgehalten habe. Im Zuge der auf ihren Entschluss zur Ausreise folgenden Reisevorbereitungen habe A für sie beide Bekleidung, wozu unter anderem Jacken, Wanderschuhe und Fleece-Pullis gehört hätten, und weitere, aus ihrer Sicht notwendige Gegenstände erworben. Zudem habe Vorname1 „iPhones“ bestellt und originalverpackt weiterverkauft. Den Erlös aus den Verkäufen in Höhe von 3.000,- € hätten sie mit nach Syrien genommen. Nachdem ihr A Flugtickets für einen Flug von Luxemburg nach Istanbul gekauft habe, seien sie am 25. Juni 2014 von Offenbach nach Luxemburg gefahren und von dort weiter nach Istanbul gereist. Dabei seien sie von Vorname12 P begleitet worden. Zu Beginn der Reise habe sie nicht genau gewusst, zu welcher Organisation sie fahren würden. Befragt dazu, ob man über das genaue Reiseziel nicht gesprochen habe, hat die Angeklagte angegeben, dass man nicht darüber rede, wenn „es an die Ausreise“ gehe. Im Übrigen habe sie nicht darüber nachgedacht, und es sei ihr auch egal gewesen, wer was organisiere. Sie hätten auch nicht gewusst, bei welcher Gruppe der „Vorname8 (abgekürzt)“ (Vorname8 L) gewesen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in Istanbul seien sie weiter nach Adana und von dort nach Gaziantep gefahren. Dort habe A - wie zuvor mit „Vorname8 (abgekürzt)“ vereinbart - den Schmuggler angerufen, der sie im Folgenden über die türkische Grenze gebracht habe. Nachdem sie sodann einige Stunden auf einem Feld gewartet hätten, sei der „Vorname8 (abgekürzt)“ mit einem schwarzen „Pick-up“, an dessen Seite ein Prophetensiegel wie auf den Flaggen des IS angebracht gewesen sei, gekommen und habe sie abgeholt. b) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung beim IS (Fall 1) Zum Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung beim IS hat sie das Folgende erklärt: Nach ihrer Ankunft in Syrien am 26. Juni 2014 - kurz vor Ausrufung des Kalifats - sei sie zunächst in ar-Rai gewesen. Dort sei sie in das Haus von „Vorname10“ und „Vorname8 (abgekürzt)“ gebracht worden, während A und „Vorname8 (abgekürzt)“ zu einem „Büro“ des IS gefahren seien, um ihre Ankunft zu melden. Am nächsten Morgen sei A nach Jarablus gefahren, wo er sich habe registrieren lassen. Dabei sei aufgeschrieben worden, woher er gekommen sei, ob er verheiratet sei und ob er Kämpfer oder Selbstmordattentäter sein wolle. Seinen Ausweis habe er abgegeben müssen. Anschließend sei er zu einer militärischen Ausbildung nach Tabqa gefahren, während sie in ar-Rai geblieben sei. Dort sei sie nach einiger Zeit in das Haus von „Vorname11“ (Vorname11 O) gezogen, wo sie bis circa Ende August 2014 gewohnt habe. Nach Beendigung der Ausbildung, die rund acht Wochen gedauert und auch den Umgang mit Waffen und Sprengstoff umfasst habe, sei A zu Wachdiensten eingeteilt worden. Dabei habe er zunächst mit „Vorname8 ´(abgekürzt)“ zusammengearbeitet. Zu weiteren Tätigkeiten des A befragt, hat die Angeklagte angegeben, dass er nicht ausschließlich zu Wachdiensten eingeteilt gewesen sei. Einzelheiten seien ihr aber insoweit nicht bekannt. Sie wisse lediglich, dass er in verschiedenen Einheiten gewesen sei. So sei er unter anderem zu einer Sondereinheit gekommen, die situationsbezogen zu Kämpfen herangezogen worden sei. Flugzeuge habe er aber nicht abgeschossen, dies habe „der Vorname8 (abgekürzt)“ gemacht. Befragt dazu, ob sie Geld vom IS erhalten hätten, hat die Angeklagte sich wie folgt eingelassen: Sie hätten am Anfang 80 Dollar vom IS bekommen, später seien es um die 100 Dollar gewesen. Dabei sei ein Teil des Geldes auch für sie bestimmt gewesen, weil A angegeben habe, dass er verheiratet sei, woraufhin er ein „bisschen mehr“ Geld erhalten habe. A habe das Geld entweder per Scheck bekommen oder er habe es abgeholt. Er habe ihr auch etwas von dem Geld gegeben, wenn er längere Zeit nicht da gewesen sei. Auf Nachfrage hat die Angeklagte erklärt, dass A im Winter häufig krank gewesen sei. Er sei sehr empfindlich gewesen. Er sei auch einmal in al-Bab im Krankenhaus gewesen. Auf weitere Nachfrage, ob sie A gepflegt habe, hat sie angegeben, sie habe sich „mehr oder weniger“ um ihn gekümmert. Er sei „mal ganz gelb“ gewesen und habe weder sitzen noch stehen können, da habe er ihr „ganz leicht leidgetan“. Weiter hat sie hierzu angegeben, dass ihm in Deutschland eine Zyste herausoperiert worden sei, weswegen seine Nase immer verstopft gewesen sei. Einmal habe ihn auch etwas am Fuß gestochen. Zur Teilnahme an Chat-Gruppen befragt, hat die Angeklagte angegeben, sie sei in zwei Gruppen gewesen. Im Einzelnen hat sie erklärt, dass „das mit den Chat-Gruppen“ erst in ar-Rai gekommen sei. Dort sei sie in dem Haus von „Vorname11“ gewesen, wo das Internet besser gewesen sei. Dabei habe es sich um eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „determinierte Schwesterngruppe“ und eine Telegram-Gruppe, die die Bezeichnung „Irak und Sham“ getragen habe, gehandelt. In den beiden Gruppen seien auch andere zum IS ausgereisten Frauen gewesen, unter anderem hätten auch die Q, Vorname21 R und S sowie die ihr aus ihrer Zeit in Bonn bekannte Z teilgenommen. Teilnehmer der Telegram-Gruppe seien auch Frauen gewesen, die sich in Deutschland aufgehalten hätten. Befragt zu den Themen, die in den Gruppen ausgetauscht wurden, hat die Angeklagte unter anderem erklärt, dass über „belangloses Zeug“ gesprochen worden sei. Neben Fragen zum „richtigen“ Verhalten in religiöser Hinsicht sei auch über das Leben in Syrien gesprochen worden, wobei in diesen Gesprächen die Situation „vielleicht ein bisschen besser“ dargestellt worden sei. Auf Befragen hat die Angeklagte bestätigt, dass auch „mal“ praktische Tipps für eine Ausreise zum IS Thema gewesen seien. So sei es beispielsweise allgemein darum gegangen, was man nach Syrien mitnehmen solle oder - konkret - ob es dort Still-Büstenhalter gebe. Befragt dazu, ob sie Frauen aus Deutschland zur Ausreise bewegt habe, hat sie angegeben, dass sie dies nicht getan habe. Lediglich bei der „Vorname13“ (Vorname13 Vorname14 T) könne es vielleicht sein, dass diese durch sie „hineingekommen“ sei. Zur Dauer ihrer Teilnahme befragt, hat sie angegeben, dass sie etwas über ein Jahr Teilnehmerin der beiden Gruppen, deren Teilnehmeranzahl ungefähr 30 bis 40 Frauen betragen habe, gewesen sei. Betreffend eine Auseinandersetzung mit der Zeugin Vorname2 B und der damit zusammenhängenden Anzeige bei einem IS-Gericht, hat die Angeklagte Folgendes angegeben: Sie kenne zwar Vorname2 B aus ihrer Anfangszeit in ar-Rai, weil sie sich dort im Haus von „Vorname11“ (Vorname11 O) mit dieser ein Zimmer geteilt habe. Sie wisse auch, dass diese einen sogenannten Blog gehabt habe. Der sei „wie ein Autounfall gewesen, schrecklich, aber man könne nicht wegschauen“. Schließlich sei es auch richtig, dass sie mit Vorname2 B mal eine Auseinandersetzung gehabt habe und sie diese nicht besonders möge. Sie habe B aber nicht bei einem IS-Gericht angezeigt, von einer solchen Anzeige habe sie erstmals in Deutschland etwas gehört. Auf Vorhalt, dass die Meldung der Zeugin B in ihrem Buch Erwähnung finde, wo unter anderem ausgeführt wird, dass „die Emire von ihrer Privatpropaganda nicht so angetan“ gewesen seien, hat die Angeklagte schließlich mitgeteilt, sie habe nur gewusst, dass es „eine“ Anzeige gegen die B gegeben habe, aber nicht, dass ihr der Vorwurf der Anzeige gemacht werde. Zu dem Grund der Auseinandersetzung befragt, hat die Angeklagte angegeben, dass sie von der Zeugin eine Wegbeschreibung zu einer Hebamme erfragt habe. Da sie den Weg nicht gefunden habe, habe sie später gegenüber Dritten erklärt, sie habe den Weg „wegen Vorname2, der Pappnase“ nicht gefunden, worüber sich die Zeugin B beschwert habe. Als die Zeugin B sodann über diese Geschehnisse in ihrem Blog berichtet habe, habe sie sie aufgefordert, dies zu löschen. Nach Vernehmung der Zeugin Bt im Hauptverhandlungstermin vom 7. September 2021 hat die Angeklagte schließlich weiter erklärt, dass sie „Vorname11“ (Vorname11 O) geschrieben habe, sie solle Vorname2 B ausrichten, dass sie „den Mist rausnehmen solle“, sonst werde sie sie anzeigen. c) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum Zu den verfahrensgegenständlichen Unterkünften hat die Angeklagte Folgendes angegeben: (1) Qarra Qubra (Fall 2) Nach seiner Rückkehr von der Kampfausbildung hätten sie und Al zunächst in ar-Rai eine Wohnung gesucht. Nachdem ihnen dort von einem für die Vergabe von Wohnungen zuständigen IS-Mitglied gesagt worden sei, dass in ar-Rai keine Wohnungen verfügbar seien, hätten sie sich auf dessen Empfehlung in dem Dorf Qarra Qubra, wo A zur Ableistung von Wachdiensten eingeteilt worden sei, eine Unterkunft gesucht. Nach einiger Zeit der Suche hätten sie ein Haus gefunden, in das sie mit Genehmigung des für A zuständigen Emirs eingezogen seien. Das Haus sei nur zwei Auto-Minuten von dem Wachposten, an dem A eingesetzt gewesen sei, entfernt gewesen. Es habe einen offenen Hof und schöne Fliesen gehabt und habe wohl Syrern gehört, die wegen der Kämpfe geflohen seien. Auch sei es sehr sauber gewesen, weswegen sie vermutet habe, dass es noch nicht lange verlassen gewesen sei. (2) Doudyan (Fall 3) Nach ein paar Tagen habe der Emir gesagt, dass der Aufenthalt in Qarra Qubra zu gefährlich sei, weil die Einnahme des Dorfes durch die herannahende FSA bevorstehe. Daraufhin hätten sie Qarra Qubra verlassen. Sie habe dann eine Woche im Haus des für ihren „Ex-Mann“ zuständigen Emirs gewohnt, während dieser zu Wachdiensten eingeteilt gewesen sei. Im September 2014 seien sie nach Doudyan in ein leeres Haus gezogen. Es sei eine noch teilweise in Bau befindliche „Bruchbude“ gewesen, die ihnen „Vorname8 (abgekürzt)“ vermittelt habe. Sie wisse nicht genau, ob das Haus vom IS gewesen sei, aber da man seine Wohnung habe registrieren lassen müssen, werde da schon jemand vom IS dabei gewesen sein. Zu den in dem Haus vorhandenen Einrichtungsgegenständen befragt, hat die Angeklagte Folgendes angegeben: Es seien ein Massivholzschrank mit Bettdecken und Matratzen vorhanden gewesen. Ob es Teppiche gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Im Bad sei ein Ofen gewesen, der sich - wie in Syrien üblich - über dem Wassertank des Hauses befunden habe. Strom habe es nicht gegeben, irgendjemand habe aber einen Generator gehabt. In der Küche, in der auch ein Kühlschrank gestanden habe, habe alles funktioniert. Der Wassertank sei irgendwann übergelaufen, woraufhin sich an den Wänden Schimmel gebildet habe. Weiter hat sie zu dem Haus in Doudyan erklärt, dass in dem „Schimmelding“ einer „drin“ gewesen sei, der gemeint habe, dass man das Haus mieten könne. „Die“ seien sich dann „irgendwie einig geworden“, und es sei schließlich an eine Person vor Ort eine Miete gezahlt worden. Auf Befragen hat sie hierzu erklärt, sie kenne weder die Person, an die gezahlt worden sei, noch könne sie etwas zur vereinbarten Miethöhe sagen. Sie würde sie auf 30 bis 40 Dollar schätzen, weil dies die üblichen Mietpreise für Wohnungen im grenznahen Bereich gewesen seien. Sie habe aber auch nicht alles verstanden, weil türkisch gesprochen worden sei. Auf weiteres Befragen hat die Angeklagte angegeben, es könne auch sein, dass der IS entweder direkt oder über einen Zuschuss zur monatlichen Alimentation die Miete getragen habe. Sie glaube, dass nur am Anfang etwas gezahlt worden sei. Die Hausbesitzer seien in die Türkei gegangen und hätten „wohl“ gesagt, dass die Nachbarn das Haus vermieten könnten. (3) Ar-Rai (Fall 4) Im Januar oder Februar 2015 seien sie nach ar-Rai gezogen. Den genauen Zeitpunkt wisse sie nicht mehr, aber sie wisse, dass zeitgleich die Zeugin B in den Irak gegangen sei. In dem Haus hätten zuvor „Vorname11“ und deren Mann gewohnt. Da die aber auch im „Irakmodus“ gewesen seien, sei die Wohnung frei geworden. „Vorname11“ und ihr Mann hätten zunächst eine „Ablöse“ für Heizkörper, türkische Schiebefenster, Teppiche und LED-Lichter verlangt. Nach Zahlung der vereinbarten Ablösesumme in Höhe von 500,- € seien sie schließlich in das Haus eingezogen. Später habe es Ärger gegeben, weil der Wohnungsbeauftragte vom IS, bei dem es sich um einen Tunesier gehandelt habe, „stinkig“ geworden sei. Nachdem dieser sie aufgefordert habe, wieder auszuziehen, weil er die Wohnung schon verplant habe, sei Al nach al-Bab zu einem IS-Büro gefahren und habe interveniert, woraufhin sie in dem Haus hätten bleiben können. Sie hätten relativ lang in dem Haus gewohnt. Ungefähr im März 2016 seien sie ausgezogen und hätten ar-Rai verlassen, weil die Stadt „von allen Seiten“ von den „Türken und der FSA“ angegriffen worden sei. Auf Befragen hat sie weiter angegeben, dass in dem Haus sowohl Strom als auch warmes Wasser vorhanden gewesen seien. Auch sonst sei es eingerichtet, aber nicht besonders wohnlich gewesen. Dazu befragt, ob sie von Vorbesitzern Kenntnis habe, hat sie erklärt, sie wisse lediglich von „Vorname11“, dass nach Eroberung von ar-Rai durch den IS deren Mann durch die Stadt gelaufen sei und das Haus in Beschlag genommen habe. (4) Manbidsch (Fall 5) Im Frühjahr 2016 sei ar-Rai unter anderem von den Türken angegriffen worden, weswegen sie die Stadt hätten verlassen müssen. Da sich der Emir ihres „Ex-Mannes“ zu diesem Zeitpunkt gerade in Manbidsch aufgehalten habe, seien sie dorthin geflüchtet. Nach ihrer Ankunft in Manbidsch - ungefähr im April 2016 - habe der Wohnungsbeauftragte des IS ihnen eine mit einem Heizofen, einem Teppich und Plastikschränken ausgestattete Ein-Zimmer-Wohnung zugewiesen, in der zuvor eine Witwe eines tschetschenischen IS-Kämpfers gewohnt habe. Die Wohnung habe sich in einem Haus befunden, in dem nur „Leute vom IS“ gewohnt hätten. Die meisten Bewohner des Hauses seien alle aus der gleichen „Katiba“ gewesen. (5) Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6) Nach einigen Wochen sei auch in Manbidsch die Situation wegen des Vorrückens der gegnerischen Armeen immer gefährlicher geworden. Aus diesem Grunde hätten sie die Stadt verlassen und seien nach ar-Rai, das der IS zwischenzeitlich wieder zurückerobert gehabt habe, zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr sei die halbe Stadt zerstört gewesen. Mit Zustimmung des Wohnungsbeauftragten vom IS seien sie in ein Gebäude gezogen, das vorher von der FSA als Verwaltungsgebäude genutzt worden sei. Dort seien sie geblieben, bis ar-Rai erneut angegriffen worden sei. (6) Qasr al-Brij (Fall 7) Aufgrund der herannahenden türkischen Armee hätten sie schließlich auch ar-Rai wieder verlassen müssen. Zunächst seien sie nach al-Bab gefahren, weil sich dort das Büro des für die Vergabe von Wohnraum zuständigen IS-Mitglieds befunden habe. Dieser habe ihnen jedoch nicht helfen können. Aus diesem Grunde seien sie in den Ort Qasr al-Brij, der ebenfalls noch vom IS gehalten worden sei, geflüchtet. Dort hätten sie zunächst ein oder zwei Nächte bei einer aserbaidschanischen Familie in einer „krassen Villa“ gewohnt. Anschließend seien sie in ein in der Nähe liegendes Haus gezogen, das über zwei Räume und eine Küche verfügt habe. Nach einigen Tagen sei A weggefahren, um einen Kühlschrank zu verkaufen. Von dieser Fahrt sei er nicht mehr zurückgekehrt. Sie sei in dem Haus bis zu ihrer Flucht aus dem Gebiet des IS geblieben. d) Zur mitgliedschaftliche Beteiligung und dem Erwerb von Kriegswaffen Hierzu hat die Angeklagte angegeben, dass A nach der Ausbildung vom IS neben zwei Granaten, von denen die eine eine Blendgranate gewesen sei, eine chinesische AK 47 bekommen habe. Diese Waffe habe er ihr in Qarra Qubra Ende August/Anfang September gegeben, weil er zum „Ribat“ (Wachdienst) habe gehen müssen und sie allein in dem Haus zurückgeblieben sei. Es habe noch eine russische AK 47 gegeben, die er später in al-Bab gekauft habe. Diese Waffe habe er zwar nicht für sie gekauft, A habe sie ihr aber wiederholt überlassen. Sie habe diese Waffe in Aktharin zurückgelassen, als sie aus dem IS-Gebiet geflüchtet sei. Beide Waffen seien geladen gewesen. Neben dem mit Patronen gefüllten Magazin, das sich an der jeweiligen Waffe befunden habe, hätten sie weitere Patronen im Hause gehabt. Diese hätten sich in einer Kiste im Schrank befunden. Die beiden Handgranaten hätten sich immer im Haus befunden. Dazu befragt, ob sie in der Lage gewesen sei, mit den Waffen umzugehen, hat sie angegeben, dass sie einmal mit A für Schießübungen zu einem abgelegenen Hügel in der Nähe von ar-Rai gefahren sei. Das sei am Anfang ihrer Zeit in Syrien gewesen. Dabei sei es darum gegangen, dass sie sich im Falle eines Angriffs mithilfe einer AK 47 verteidigen könne. Auf dem Hügel habe sie ein paar Mal versucht, mit einer solchen Waffe auf einen Kanister zu schießen, was ihr irgendwann auch gelungen sei. Befragt dazu, woher sie gewusst habe, dass es sich um eine AK 47 gehandelt habe, hat sie angegeben, diesen Waffentyp in Syrien kennengelernt zu haben. Auch habe A ihr dies erzählt. Schließlich habe sie sich auch im Internet darüber informiert, weil es sie einfach interessiert habe. Auf Befragen hat sie weiter erklärt, dass sie auch gelernt habe, wie man das Magazin befülle. In der Regel sei das Magazin aber voll gewesen. Weiter befragt dazu, ob sie eine AK 47 auseinanderbauen könne, hat sie angegeben, A habe ihr auch dies gezeigt. In der Folge habe sie die AK 47 ein- oder zweimal selbst auseinandergebaut. Dies sei am Anfang „in die Hose gegangen“, woraufhin A gemeint habe, sie müsse „das einfach üben“. e) Zum Nachtatgeschehen Bereits in der ersten Jahreshälfte 2016 habe sie sich mit Fluchtgedanken getragen. Aus diesem Grunde habe sie eine freie syrische Journalistengruppe angeschrieben, wodurch sie zu Vorname15 V Kontakt bekommen habe. Dieser habe sie wiederum mit einem Schleuser zusammengebracht, mit dessen Hilfe es ihr gelungen sei, am 19. August 2016 das IS-Gebiet zu verlassen. Sie habe in der Folgezeit bei einer syrischen Familie gelebt, deren Oberhaupt ein führendes FSA-Mitglied gewesen sei. Von einem kurzen Aufenthalt in Azez abgesehen, habe sie in dem Haus der Familie in Mare gelebt. Als ihr kurze Zeit nach ihrer Ankunft bei dieser Familie mitgeteilt worden sei, dass sie nicht ohne das Einverständnis der türkischen Behörden wie von ihr geplant weiter in die Türkei reisen könne, sei sie verärgert und enttäuscht gewesen. Zu ihrem Alltagsgeschehen in den Jahren, die sie bei der Familie verbracht habe, befragt, hat die Angeklagte angegeben, sie sei in den Tagesablauf der Familie eingebunden gewesen. Dabei sei sie vor allem mit den Kindern und den Frauen zusammen gewesen. Ansonsten habe sie viel „Netflix“ geschaut. Hierfür habe sie nichts zahlen müssen, weil sie von einer Freundin Zugangsdaten bekommen habe. Insgesamt sei der Aufenthalt in dem Haus zumindest nach Fertigstellung ihres Buches im Jahre 20XX einem Gefängnisaufenthalt gleichgekommen. So habe sie das Haus nicht ohne Erlaubnis der Familie verlassen dürfen. Zu den auf ihrem Handy gespeicherten Büchern hat die Angeklagte angegeben, sie habe diese auf „der Cloud draufgehabt“. Das „Buch des Jihad“ habe sie heruntergeladen, als A in Gefangenschaft gewesen sei. Sie habe mit Frauen diskutiert, wie man sich zu verhalten habe, wenn der Mann in Gefangenschaft sei. Ein weiteres Thema sei die Frage gewesen, ob man „klauen“ dürfe, weil sie Nachrichten über Diebstahl gehört hätten. Sie habe in dem Buch auch nach Argumenten gesucht, mit denen sie die Familie, bei der sie gewohnt habe, von der Rechtmäßigkeit einer Scheidung von A hätte überzeugen können. Die anderen Bücher habe sie nicht gesehen. II. Zur Person 1. Zum persönlichen Werdegang Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie zur schulischen und beruflichen Entwicklung ergeben sich weitgehend aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten. Diese steht im Einklang mit den polizeilichen Erkenntnissen, die dem Senat durch die Zeugin KHK‘in Nachname8, die die Ermittlungen in diesem Verfahren führte, vermittelt wurden. Auch die Feststellungen zu ihrer mit ihrem Übertritt zum Islam im Jahre 2009 beginnenden und in der Ausreise nach Syrien mündenden Radikalisierung stützt der Senat in weiten Teilen auf die Einlassung der Angeklagten, die eingeräumt hat, in dem Zeitraum von 2009 bis zur ihrer Ausreise nach Syrien im Jahre 2014 teilweise intensive Kontakte zu einer Reihe namentlich benannter Personen, die Anhänger eines radikal verstandenen, den Kampf gegen die Ungläubigen beinhaltenden Islam waren, gehabt zu haben. So hat der Zeuge Vorname5 G, der mit Urteil des Senats vom 9. Mai 2016 rechtskräftig wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, nicht nur bestätigt, dass die Angeklagte sich damals „Shahida“ genannt habe, gut mit seiner damaligen Frau Vorname4 F befreundet gewesen sei und in der Zeit von 2009 bis 2012 immer „mal wieder“ bei ihnen gewohnt habe. Vielmehr hat er auch bekundet, die Angeklagte habe damals - wie seine Ex-Frau und auch er selbst - in religiöser Hinsicht eine radikale, den Dschihad befürwortende Einstellung gehabt. Die Zeugin Vorname4 F hat im Übrigen in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten bestätigt, die Angeklagte Anfang des Jahres 2009 „durch ein paar muslimische Frauen aus der Moschee“ kennengelernt zu haben. Auch der von der Angeklagten geschilderte Aufenthalt in Bonn und Solingen ist ein Beleg für ihre Einbindung in islamistische Kreise, denn sowohl Vorname6 I als auch Vorname7 J spielten als Gründer des später verbotenen Vereins Millatu Ibrahim in Solingen in der islamistischen Szene eine herausragende Rolle. Des Weiteren weisen ihre Angaben zu den Umständen ihrer Trauung im März 2013 auf eine enge Anbindung in die islamistische Szene hin. Danach wurde die Trauung nach islamischem Ritus von Vorname23 D vorgenommen. Vorname23 D wiederum war in dem in Rede stehenden Zeitraum führendes Mitglied der Frankfurter Islamistenszene und Repräsentant des Vereins „DawaFFM“, bei dem es sich um ein salafistisches Missionierungsnetzwerk handelte. Schließlich ist ihr Kontakt zu dem von der Angeklagten beschriebenen Personenkreis in Offenbach ein gewichtiger Hinweis auf ihre radikale Haltung zum damaligen Zeitpunkt. Insoweit hat die Zeugin Nachname8 die Zugehörigkeit der einzelnen Kontaktpersonen der Angeklagten zum radikal-islamischen Spektrum umfassend und überzeugend dargelegt. Dabei ergänzen sich deren Bekundungen wechselseitig mit den Angaben der Angeklagten, wonach eine Reihe dieser Personen im Jahre 2014 nach Syrien zum IS ausreisten. Im Einzelnen handelte es sich unter anderem um den am XX.XX.1995 geborenen Vorname8 (abgekürzt) L (alias Aliasname3), um die am XX.XX.1988 geborene Vorname10 Nachname1 (alias Aliasname3a), um die am XX.XX1990 geborene Vorname11 O (alias Aliasname4a), um den am XX.XX.1989 geborenen Vorname9 M (alias Aliasname4) sowie um den am XX.XX.1990 geborenen Vorname18 Nachname2 (alias Aliasname7). Allerdings erachtet der Senat demgegenüber die Einlassung der Angeklagten als unglaubhaft, wonach Religion für ihre Entscheidung, nach Syrien auszureisen, keine maßgebende Rolle gespielt habe und vielmehr ihre Liebe zu Vorname1 A handlungsbestimmend für ihre Ausreise nach Syrien und den Anschluss an den IS gewesen sei. Insoweit ist das behauptete Fehlen einer entsprechenden ideologischen Ausrichtung auf Basis der über mehrere Jahre gewachsenen Einbindung der Angeklagten in die islamistische Szene bereits nicht plausibel. Diese Angaben sind auch mit der Einlassung der Angeklagten im Übrigen nicht in Einklang zu bringen. Denn über die geschilderten Kontakte hinaus, hat sie auch angegeben, sich den religiösen Regeln, wie sie Verfechter einer radikalen Auslegung des Islams vertreten, unterworfen zu haben. Namentlich hat sie insoweit unter anderem die strengen Bekleidungsvorschriften beachtet. Dass die Angeklagte salafistischem Gedankengut verhaftet war und überdies nicht A allein die treibende Kraft für die Ausreise nach Syrien war, sondern dieser sich vielmehr zumindest auch unter dem maßgeblichen Einfluss der Angeklagten radikalisierte, folgt darüber hinaus aus den Angaben der Zeugin Vorname1 A, bei der es sich um die Mutter des Vorname1 A handelt. Zur Entwicklung ihres Sohnes befragt hat diese angegeben, dieser sei weltlich aufgewachsen, weil in ihrer Familie trotz ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit Religion im Alltag keine Rolle gespielt habe. In der ersten Jahreshälfte 2013 - unmittelbar nachdem er die Angeklagte kennengelernt habe - habe er sich dann verändert. So habe er angefangen, einen Bart zu tragen und fünfmal am Tag zu beten. Aus religiösen Gründen habe er die meiste Zeit sein Zimmer in der elterlichen Wohnung nicht mehr verlassen und körperlichen Kontakt, der zuvor üblich gewesen sei - man habe sich umarmt -, vermieden. Darüber hinaus habe er die zuvor gepflegten Beziehungen zu seinen Freunden abgebrochen und sei zudem nicht mehr zur Schule gegangen, obwohl er in der Lage und auch willens gewesen sei, die Fachhochschulreife zu erwerben. Zur Angeklagten selbst hat die Zeugin unter anderem bekundet, dass diese zeitweise bei ihnen gewohnt habe und dabei auf die strikte Einhaltung der von ihr als richtig empfundenen religiösen Regeln gedrängt habe. So hätten nicht in ihrem Haushalt lebende Familienangehörige sie, die Zeugin, nicht besuchen dürfen, wenn die Angeklagte bei ihnen gewesen sei. Ihr anderer Sohn habe dann in seinem Zimmer bleiben und dort essen müssen, obwohl er erst 15 Jahre alt gewesen sei. Auch habe dieser der Angeklagten nicht die Hand geben, sie nicht unverschleiert sehen und nicht mit ihr am Tisch sitzen dürfen. Weiter habe sie darauf bestanden, dass die Rollos geschlossen würden, damit sie kein fremder sie Mann sehen könne. Schließlich habe die Angeklagte sie auch belehrt und ihr geraten, eine Burka zu tragen. Dabei habe ihr Sohn Vorname1 auch gesagt, dass die Angeklagte sehr viel über den Islam wisse. Die eine Vielzahl von Details aufweisenden und mit Blick auf die vorangegangene polizeiliche Vernehmung auch konstanten Angaben der Zeugin A, deren Erschütterung über die mit einer zunehmenden Distanz zu seiner Familie verbundene Veränderung ihres Sohnes noch in der Hauptverhandlung spürbar war, sind glaubhaft. Bei der Bewertung ihrer Angaben hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass die Trauer um den Verlust ihres Sohnes eine Neigung zu übertriebenen Schuldzuweisung befördern könnte. Derartige Tendenzen stellen jedoch nicht den erforderlichen Erlebnisbezug der bekundeten Geschehnisse in Frage, sondern beziehen sich auf die Ursache für die Veränderung ihres Sohnes, die durch die mitgeteilten Umstände dokumentiert wird. Dass diese Umstände zutreffend von der Zeugin wiedergegeben worden sind, wird auch durch deren Einbettung in familiäre Abläufe gestützt. So hat die Zeugin A auch angegeben, dass es in ihrer Familie Diskussionen darüber gegeben habe, wie mit dem Verhalten beziehungsweise den Ansinnen der Angeklagten umzugehen sei. Dabei habe ihr Mann gesagt, dass „das nicht gehe“. Letztlich hätten sie sich dem jedoch gebeugt, um ihren Sohn nicht zu verlieren. Im Übrigen hat auch der Zeuge V die Angaben der Zeugin Vorname1 seinerseits glaubhaft bestätigt. Dieser hat hierzu angegeben, dass er im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Plan, gemeinsam mit der Angeklagten ein Buch zu verfassen, Recherchen zur Überprüfung der Angaben der Angeklagten ihm gegenüber durchgeführt habe. Im Zuge dieser Nachprüfungen habe er - gegen den Willen der Angeklagten - mit dem familiären Umfeld gesprochen. Dort sei ihm bestätigt worden, dass die Angeklagte komplett verschleiert gewesen sei und ständig Regeln aufgestellt habe. Dies habe die Mutter, eine säkular eingestellte Person, „verrückt gemacht“. Schließlich legt auch die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung der Angeklagten, wonach der Zeuge G maßgeblich auf A Einfluss genommen und diesen radikalisiert habe, keine andere Beurteilung nahe. Denn auch diese ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als unwahre Schutzbehauptung anzusehen. Der Zeuge G hat hierzu glaubhaft angegeben, Vorname1 A nie kennengelernt zu haben. Insbesondere habe es entgegen den Schilderungen der Angeklagten kein gemeinsames Treffen in Bayern gegeben. Im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen G hat die Zeugin F ausgesagt, sie könne sich weder an ein Zusammentreffen zwischen G und A in ihrer Wohnung erinnern noch daran, dass A überhaupt irgendwann bei ihnen in der Wohnung gewesen sei. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen G hat die Zeugin F auf Vorhalt der Einlassung der Angeklagten, wonach die Eheschließung von D, der von G zur Durchführung der Trauungszeremonie gebeten worden sei, in ihrer Wohnung durchgeführt worden sei, erklärt, dass dies nicht richtig sei und sie im Übrigen auch nichts davon wisse, dass G „in so viele Dinge involviert gewesen“ sei. Dass die Zeugin F die Angaben des Zeugen G bestätigt hat, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie einerseits als Zeugin bemüht gewesen ist, die Angeklagte, mit der sie weiterhin befreundet ist, nicht zu belasten, und andererseits ihr Verhältnis zu ihrem Ex-Mann getrübt ist, ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. 2. Zu den Vorstrafen Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12. Oktober 2020 sowie dem Urteil des Amtsgerichts Stadt6 vom 26. Februar 2014 (…). II. Zur Sache 1. Zum bewaffneten Konflikt in Syrien und zur terroristischen Vereinigung IS Die oben unter II. 1. und 2. getroffenen Feststellungen zum bewaffneten Konflikt in Syrien und zum „Islamischen Staat“ beruhen maßgeblich auf den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Vorname22 Nachname6. Dem Senat ist Nachname6 aus zahlreichen Verfahren als renommierter Islamwissenschaftler bekannt, der sich seit vielen Jahren mit der Dokumentation, Analyse und Bewertung des islamistischen Terrorismus sowie damit einhergehend mit der politisch-militärischen Entwicklung im Nahen Osten befasst. Aufgrund dessen genießt er auch einen hohen fachlichen Ruf. Der Sachverständige hat sein Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei und schlüssig erstattet. Dabei hat er auch seine Quellen benannt, die sich insbesondere aus Primärquellen speisen, das heißt aus Verlautbarungen und sonstigen Publikationen des IS und anderer islamistischer Organisationen. Fragen der Verfahrensbeteiligten konnte er überzeugend beantworten und hierbei wiederum seine überragende Sachkunde darlegen. Den aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse in jeder Hinsicht überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, die überdies ihre Bestätigung in dem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 31. Mai 2018 finden, schließt sich der Senat vollumfänglich aufgrund eigener Überzeugung an. 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten a) Zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zu den äußeren Umständen ihrer Ausreise beruhen auf den insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Angeklagten. Sie werden bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin Vorname20 Nachname3, die angegeben hat, in dem von ihr in Offenbach betriebenen Reisebüro am 17. Juni 2014 an eine Person mit dem Namen Vorname1 A Flugtickets mit den festgestellten Reisedaten für drei Personen zum Preis von 600,- €, die Vorname1 in bar entrichtet habe, verkauft zu haben. Des Weiteren hat die Zeugin Nachname3 bekundet, Vorname1 habe zugleich ein Fahrzeug der Marke Marke1, Typ Typ1, gemietet, das zwar bei einer Niederlassung in Istanbul (Türkei) abgeholt, aber nicht mehr zurückgegeben worden sei. Wegen der unterbliebenen Rückgabe des Autos, das zuletzt an einer Mautstation in Gaziantep registriert worden sei, habe die Firma „autovermietung1“ Strafanzeige erstattet. Schließlich habe sie auch einen „Strafzettel“ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen, die mit dem Fahrzeug am 25. Juni 2014 auf der nach Adana führenden Autobahn1 begangenen worden sei. Die Bekundungen der Zeugin Nachname3 stehen ihrerseits wiederum im Einklang mit den Angaben der Zeugin A, die insoweit bekundet hat, sie habe ihren Sohn am 26. Juni 2014 zum letzten Mal gesprochen, und den hierzu erlangten, dem Senat von der Zeugin Nachname8 vermittelten polizeilichen Erkenntnissen, wonach Vorname12 P und Vorname1 A im Juni 2014 letztmals an ihrer Meldeanschrift in Offenbach angetroffen worden seien. Soweit die Angeklagte angegeben hat, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei nicht klar gewesen, welcher Vereinigung sie sich anschließen würden, wertet dies der Senat - wie auch ihre bagatellisierenden Angaben zur eigenen Radikalität - als Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, sie und A hätten nicht gewusst, bei welcher „Gruppe“ L gewesen sei. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang bereits der Umstand, dass die Angeklagte abweichend von ihrer in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung gegenüber der Zeugin KHK’in Nachname4 kurz nach ihrer Ausreise aus Syrien im September 2020 angegeben hat, dass unter anderem der ihr und A aus Offenbach bekannte L für den IS geworben habe. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin Nachname4. Danach habe die Angeklagte im Zuge der von ihr, der Zeugin, durchgeführten Befragung umfassende Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise und zu ihren verschiedenen Aufenthaltsorten in Syrien gemacht. Unter anderem habe die Angeklagte ihr dabei mitgeteilt, dass ihr „Ex-Mann“ überzeugt gewesen sei, dass „runter zu gehen“ der richtige Weg sei; sie habe sich vorab auf Youtube und in den Nachrichten über die Situation in Syrien informiert, wobei ihr die „Giftgasanschläge leidgetan“ hätten. Zudem hätten „die Offenbacher“ aus Syrien angerufen und für den IS geworben. Dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise so sehr in ihrem salafistischen Gedankengut verankert war, dass sie den tiefen Wunsch hegte, in einem religiös-fundamentalistischen Staat zu leben, und sich zur Erreichung dieses Ziels bewusst dazu entschlossen hatte, sich gemeinsam mit A dem IS anzuschließen, wird nicht nur durch ihre verfestigte religiöse Entwicklung belegt (siehe oben A. I. 1.), sondern folgt auch aus den weiteren Angaben der Angeklagten, wonach ihre Schleusung nicht nur vom IS organisiert, sondern auch finanziert wurde. Dabei spielte der ihnen bekannte L eine tragende Rolle; nicht nur, weil dessen Anpreisungen vom Leben beim IS bei der Angeklagten und A, die unter anderem auch die umfassende Versorgung durch den IS verlockend fanden, auf fruchtbaren Boden gestoßen waren, sondern auch, weil dieser als Mitglied des IS den Kontakt zu dem Schleuser hergestellt, sie in einem Fahrzeug des IS abgeholt und in seinem Haus in ar-Rai untergebracht hatte. b) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (Fall 1) (1) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung von Vorname1 A Dass Vorname1 A - wie von der Angeklagten angegeben - sich dem IS als Kämpfer anschloss, wird durch den Registrierungsbogen, den der IS kurz nach seiner Einreise in das IS-Gebiet erstellen ließ und der 2016 in die Hände der deutschen Ermittlungsbehörden gelangte, belegt. Ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 14. Juni 2016 erhielt das Bundeskriminalamt am 25. Februar 2016 eine größere Anzahl derartiger Registrierungsbögen. Unter diesen Bögen befand sich auch der Bogen Nr. …, der Vorname1 A zuzuordnen ist. In diesem in der Kopfzeile mit der Aufschrift „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien - Generaldirektion der Grenze - Daten des Mujahids“ versehenem Bogen sind Eintragungen vorhanden, die mit den tatsächlichen Verhältnissen des „Ehemanns“ der Angeklagten übereinstimmen. So liegt eine phonetische Übereinstimmung mit dessen Vor- und Nachnamen, der mit „(…)“ angegeben wird und der in Zusammenschau mit dessen Geburtsdatum, das zutreffend mit dem „XX.XX.1991“ vermerkt ist, ohne weiteres dem Namen „Vorname1 A“ zugeordnet werden kann. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die gleichermaßen zutreffenden Eintragungen zur Staatsangehörigkeit, die mit „türkisch“ angegeben wird, und zum Wohnort, der mit „Deutschland/Offenbach“ bezeichnet wird. Auch die zur Vorgabe „Name der Mutter“ in dem Bogen vorhandene Eintragung „…“ ist jedenfalls phonetisch mit deren tatsächlichem Namen „Vorname19“ in Einklang zu bringen. Des Weiteren steht die Angabe „verheiratet“ mit dem Umstand der im Jahre 2013 vollzogenen Heirat nach islamischem Ritus im Einklang. Zudem hat A, wie festgestellt, den Angaben in dem Bogen entsprechend, den Besuch der „Oberschule“ abgebrochen. Schließlich ist in dem Bogen als Einreisedatum der „28.05.1435“ und als Grenzübergang der an der türkisch-syrischen Grenze gelegene Ort „Jarabalus“ festgehalten. Das angegebene, auf der islamischen Zeitrechnung beruhende Datum entspricht dem 26. Juni 2014. Dieser Tag fügt sich als Einreisetag in die weiteren Reisedaten ein, wonach der Flug nach Istanbul am 24. Juni 2014 und die Weiterreise zur türkisch-syrischen Grenze am 25. Juni 2014 erfolgten. Die Überzeugung des Senats von der Authentizität dieses Registrierungsbogens gründet sich auf die auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Nachname6, die sich der Senat zu eigen macht. Dieser hat hierzu ausgeführt, dass der IS den Anspruch erhebe, ein „richtiger“ Staat zu sein, und deswegen auch versucht habe, eine funktionierende Verwaltung aufzubauen. Dabei sei es nicht nur um die reine Registrierung gegangen, sondern auch um eine Sicherheits- und Verwendungsüberprüfung. Soweit in den Registrierungsbögen die Bezeichnung „Generalverwaltung der Grenze“ verwendet worden sei, sei das die Verwaltungsbehörde des IS gewesen, die die Neuankömmlinge an der Grenze in Empfang genommen und die Sicherheitsüberprüfung vorgenommen habe. Eine weitere Bestätigung erfahren die Angaben der Angeklagten zur Tätigkeit ihres „Ehemanns“ durch die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen V. Dieser hat angegeben, dass er im Zuge der Überprüfung der Angaben der Angeklagten ihm gegenüber erfahren habe, dass Vorname1 A unter anderem Frontdienste im „Anwal Alanlaki Bataillon“ des IS geleistet habe. Auch wenn diese Angaben des Zeugen V einer kritischen Überprüfung nicht zugänglich sind, weil der Zeuge seine Quellen nicht offenlegte, stehen sie jedoch im Einklang mit den erörterten Beweismitteln. (2) Zur Eingliederung der Angeklagten in den IS Die Feststellungen zur mitgliedschaftlichen Eingliederung und Betätigung der Angeklagten in und für den IS (Fall 1) stützt der Senat im Wesentlichen auf ihre insoweit glaubhaften Angaben, die durch andere Beweismittel belegt werden (dazu unter (a)). Lediglich soweit es die Feststellungen zur Denunziation der Zeugin Vorname2 B betrifft, gründet sich die Überzeugung des Senats maßgebend auf die Bekundungen der Zeugin B (dazu unter (b)). (a) Von den die Angaben der Angeklagten stützenden Beweismitteln nimmt das während ihres Aufenthaltes im Gebiet der FSA verfasste Buch „Mein Leben im Kalifat - eine deutsche IS-Aussteigerin erzählt“, eine zentrale Rolle ein. Dass das Buch ihre Angaben wiedergibt, hat die Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumt. Ihre anfängliche Erklärung, wonach das Buch „schon ein bisschen verschieden“ von dem sei, was sie dem Zeugen Nachname5 mitgeteilt habe, hat sie in der Folge dahingehend relativiert, dass sie nicht mehr genau wisse, was abweichend dargestellt werde. Abgesehen davon, dass auch nach Einführung einer Vielzahl von Passagen des Buches in der Hauptverhandlung die Angeklagte keine Veranlassung zu einer Konkretisierung ihrer Behauptung gesehen hat, hat der Zeuge Nachname5, mit dessen Hilfe sie das Buch verfasst und insbesondere veröffentlich hat, glaubhaft bekundet, dass sich der Inhalt allein auf die Erzählungen der Angeklagten stütze. Insoweit habe er auch „keine Dramatisierung“ vorgenommen. Seinen Worten zufolge handele es sich um ein „Faktenbuch“, so dass der Senat von der authentischen Wiedergabe ihrer Schilderungen gegenüber dem Zeugen Nachname5 überzeugt ist. Die danach auf den Angaben der Angeklagten beruhenden Darstellungen in dem Buch zur ihren Erlebnissen in Syrien enthalten eine Vielzahl von anschaulichen Schilderungen und Details, die nicht nur kontextual eingebunden sind, sondern jedenfalls teilweise auch durch weitere - nachstehend erörterte Beweismittel - ihre Bestätigung erfahren So finden sich dazu, dass die Angeklagte sich - wie von ihr angegeben - in der Zeit der Abwesenheit ihres „Ehemannes“ in den Monaten Juli und August 2014 gemeinsam mit anderen Frauen von IS-Mitgliedern in Häusern von IS-Kämpfern aufhielt, in ihrem Buch verschiedene Passagen, in denen dieser Umstand im Zusammenhang mit ihrem - von Konflikten geprägten - Verhältnis zu Vorname10 Nachname1 der „Ehefrau“ des IS-Mitglieds L beschrieben wird. Beispielhaft wird hierzu auf S. 74 das Folgende beschrieben: „Aber mein Mann will ohnehin nicht, dass ich Tag für Tag hier allein im Haus bleibe, sondern schlägt vor, dass ich stattdessen doch bei Vorname10 in Ra’ei (ar-Rai) warten könnte. Meinen Streit mit ihr, weil sie bei meinem Umzug zu Vorname11 partout meine Koffer nicht herausrücken wollte, hat er offensichtlich glatt vergessen. Ich will nicht, aber schließlich lasse ich mich doch überreden. Außerdem wäre es wohl ganz gut, den Konflikt wenigstens zu klären. Abstand kann man ja trotzdem halten.“ Auch ihr weiterer Aufenthalt in dem Haus von Vorname11 O, der „Ehefrau“ des ebenfalls aus Offenbach stammenden IS Mitglieds Vorname9 M, wo sie sich mit der Zeugin B ein Zimmer teilen musste, wird in dem Buch an verschiedenen Stellen thematisiert. So beschreibt die Angeklagte die Zeugin B unter anderem mit den folgenden Worten (S. 58): „Abgesehen von ihren krassen Ansichten, ist Vorname2 alias Pseudonym1 tatsächlich ein netter Mensch, deswegen kommen wir in den Folgetagen ganz gut miteinander aus. Sie erzählt mir irgendeine Geschichte zum zweiten Mal, ich spiele Candy Crush auf dem Handy. Richtig unten durch bei mir ist sie erst später, als ich ihre ganze Geschichte erfahre: Um ins Kalifat zu reisen, hat sie ihre beiden Kinder einfach bei ihrem Ex-Mann zurückgelassen. Einen anderthalbjährigen Sohn und eine Tochter von drei oder vier Jahren. Die Kinder hätten nicht ausreisen können, der Ex-Mann hätte sie bei den Behörden gemeldet, meint sie. Das sei sie halt alleine gekommen mit ihrem neuen Mann. (...) Als sie bei uns in Ra’ei (ar-Rai) ankam, war sie bereits im vierten Monat schwanger, da waren die vielleicht ein halbes Jahr verheiratet.“ Diese Ausführungen korrespondieren wiederum mit den Angaben der Zeugin B. Die Zeugin, die durch rechtskräftiges Urteil des OLG Stadt8 vom 5. Juli 2019 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und anderem zu einer Freiheitsstrafe fünf Jahren verurteilt worden ist, hat im Einzelnen bekundet, dass sie sich im Sommer 2014 mehrere Wochen mit der Angeklagten ein Zimmer in der Wohnung von Vorname11 O in ar-Rai geteilt habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe dort einige Zeit verbracht, weil ihr als „Emir“ beim IS tätiger Mann im Einsatz gewesen sei. Neben ihr und der Angeklagten hätten sich in dieser Zeit auch eine Reihe weiterer IS-Mitglieder aufgehalten, wobei es sich vor allem um aus Deutschland stammende Frauen gehandelt habe. Auch die Feststellungen zur Führung des gemeinsamen Haushalts, zur Pflege ihres Ehemanns im Krankheitsfall, zur Alimentation des IS durch die Bereitstellung finanzieller Mittel und zur Teilnahme an zwei Chat-Gruppen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten. Diese hat jedenfalls in groben Zügen eingeräumt, nach der Rückkehr des A aus Tabqa in den von ihnen bewohnten Unterkünften den gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Ihre Angaben hierzu werden durch eine Vielzahl von Passagen in ihrem Buch, in denen unterschiedliche Alltagssituationen beschrieben werden, gestützt und ergänzt. So wird beispielsweise im 5. Kapitel auf S. 131 f. die folgende Situation geschildert: „Zu Hause: erst mal die Katzen füttern. Waschmaschine anschmeißen und da ich mir sicher bin, dass mein Mann noch Hunger hat, schneide ich ein paar Tomaten, Petersilie und Zwiebeln klein, lasse das in der Pfanne köcheln, würze es und schlage ein paar Eier dazu. Deckel drauf und warten, bis es fertig ist. Normalerweise ist es ja so, dass ich mit fertigem Essen stundenlang herumsitze und warte, dass er endlich auftaucht. Ist es aber noch nicht fertig, kommt er andauernd quengelnd in die Küche, wann es denn so weit sei. Beim Essen erzählt er ein wenig von seinem Ribat. An sich sei es okay, aber die syrische Luftwaffe bombardiere dort heftig. An anderen Ribatplätzen der Umgebung hätten sie viele Spione von Assad erwischt.“ Eine weitere Alltagsbeschreibung findet sich auf S. 141 desselben Kapitels: „Zu Hause fange ich an, die Sachen zusammen zu legen, die mein Mann morgen mitnimmt. Die Tasche ist schnell gepackt, mein Mann hat syrische Nic Nacs gekauft und Erdnüsse und fragt, ob ich Lust hätte, am Laptop Worms gegeneinander zu spielen. Also sitzen wir zehn Minuten später mit Tee und Nüssen vor dem Bildschirm und lassen unsere Würmer gegeneinander kämpfen. Wenn man aus Versehen einen Wurm seiner eigenen Truppe verletzt, sagt er ganz empört: „Hey du Irrer!“ und wenn sie keine Punkte mehr haben, sterben sie mit einem „Und tschüss“. Am nächsten Morgen gegen halb zehn macht er sich zum Aufbruch bereit. Er wird in vier, fünf Tagen zurück sein und überlegt, ob wir nicht beide nach Manbidj umziehen sollten. Denn im Notfall wäre keiner hier, der mich und Um Yasmin einsammeln würde. Man weiß ja nie, wer von den Männern gerade zu Hause ist. Ich will hier eigentlich nicht weg, aber allein der Heimweg von 60 Kilometern, den er jedes Mal von seinem Ribat zurücklegen muss, lässt uns darüber nachdenken.“ Auch die Einlassung der Angeklagten, wonach sie sich um A „mehr oder weniger“ gekümmert habe, weil er im Winter häufig krank gewesen sei und es ihm „einmal“ auch so schlecht gegangen sei, dass er ihr leidgetan habe, wird durch entsprechende Mitteilungen in dem Buch indiziell gestützt. So wird unter anderem auf S. 68 unter Bezugnahme auf „Vorname13a“, die auch einer der Chat-Gruppen angehörte, in denen die Angeklagte Teilnehmerin war, und die kurze Zeit nach der Angeklagten nach Syrien reiste, um sich dem IS anzuschließen (siehe A. II. 3. b)), das Folgende mitgeteilt: „Als mein Mann später mal wegen einer Zyste an den Atemwegen krankgeschrieben war, lästerte Vorname13b, alias Aliasname5, das sei ja wohl lächerlich, deshalb von der Front wegzubleiben“. Die gleichfalls an verschiedenen Stellen in dem Buch enthaltenen Schilderungen der Angeklagten zur finanziellen Unterstützung durch den IS werden auch durch die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Nachname6 gestützt, der hierzu übereinstimmend ausgeführt hat, dass der IS jedenfalls in seiner Hochzeit in den Jahren 2014 und 2015 über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, die es ihm gestatteten, seinen Kämpfern einen Sold zu zahlen. Die Höhe dieses Soldes lag zwischen 50 und 100 Dollar. Darüber hinaus wurde eine Zulage für eine Frau beziehungsweise für weitere Frauen sowie für Kinder gegeben. Schließlich basieren auch die Feststellungen zu den beiden von der Angeklagten und anderen zum IS ausgereisten Frauen betriebenen beiden Chat-Gruppen auf den Angaben der Angeklagten, die zum einen ebenfalls durch einzelne Passagen in dem Buch der Angeklagten gestützt und überdies auch durch die insoweit Bekundungen der Zeugin R und der Zeugin Nachname8 belegt werden. Auf den S. 97 f. ihres Buches greift die Angeklagte dieses Thema mit den folgenden Worten auf: „Mein Sozialleben in Ra’ei (ar-Rai) spielt sich also vor allem online ab: bald sind wir etwa 30 Frauen allein in unserer WhatsApp-Gruppe, von denen die Hälfte ziemlich aktiv ist. Eine Deutsch-Türkin aus Raqqa fragt, ob wir auch eine Gruppe haben für Frauen, die in Deutschland leben, sich aber dafür interessieren herzukommen. Die Neugier auf unser Leben hier im Kalifat ist groß. Man müsse die fragen, die in Syrien sind, heißt es in der Szene, die Medien würden ja alles nur verzerren. Also haben wir die Kämpfe beschrieben, die Lage, aber vieles wurde von uns auch schöngeredet. Aus Deutschland kommen vor allem praktische Fragen: Wie kommt man hin, wie war eure Reise, wie viel Geld braucht man? Es geht aber auch um Dinge, die vor allem denen in Deutschland aus islamischer Sicht eher zweifelhaft erscheinen, wie etwa der Zwang zu kämpfen. Das Ganze wird bald so eine Mischung aus Informationszentrum, Reisebüro und Seelsorge. Wir sind ungefähr 15 Frauen, die hier leben, und so acht, neun aus Deutschland. Jede, die da ist, quatscht halt mit.“ An anderer Stelle (S. 99) wird zu den Themen der Chat-Gruppen unter anderem Folgendes ausgeführt: „Aber es bleibt in den Chats nicht bei Bimssteinen, Schminktipps und Verhütungsfragen. Ziemlich früh kommt die Diskussion einmal auf die Jesiden, die sich im August 2014 nach dem Angriff des IS auf den Sinjar-Berg geflüchtet hatten. Von dort wandert das Gespräch zum Thema Sklavinnen, jesidischen Frauen, die vom IS gefangen genommen und versklavt wurden. Viele der Frauen wurden fotografiert, bekamen gewissermaßen einen Steckbrief mit Alter, Familienstand - und standen dann zum Verkauf.“ Mit Blick auf die Inhalte der Gespräche in den Chat-Gruppen, waren die Angaben der Zeugin R zwar unergiebig, da sie sich insoweit auf Erinnerungslücken zurückgezogen hat. Gleichwohl hat sie die Existenz der Chat-Gruppen und die Teilnehmerschaft der Angeklagten bestätigt. So hat sie bekundet, die Angeklagte in der WhatsApp-Chatgruppe „Determinierte Schwesterngruppe“ kennengelernt zu haben. Sie, die Zeugin, habe sich in dieser Zeit in Mosul befunden. An dieser Chatgruppe hätten noch weitere Frauen teilgenommen, die sich im IS-Gebiet in Syrien und Irak aufgehalten hätten. Es habe auch noch eine weitere Chatgruppe gegeben, deren Name „Irak und Cham“ gewesen sei. Teilnehmerinnen dieser Gruppe seien alle „Mädels“ aus der „Determinierten Schwesterngruppe“ und darüber hinaus Frauen aus Deutschland gewesen, die über eine Ausreise nach Syrien nachgedacht hätten. Sie könne sich noch erinnern, dass es verboten gewesen sei, sich in den Gruppen mit dem richtigen Namen anzusprechen. Schließlich hat die Zeugin Nachname8 die Existenz der von der Angeklagten als „Vorname13b“ beziehungsweise als „Aliasname5“ bezeichneten jungen Frau bestätigt, die den Angaben der Angeklagten zufolge Teilnehmerin eine der Chat-Gruppen war, an der auch Frauen teilnahmen, die sich - wie zunächst auch „Vorname13b“ - in Deutschland aufhielten. Hierzu hat die Zeugin Nachname8 bekundet, dass es sich bei der von der Angeklagten - auch in ihrem Buch - beschriebenen Person um die am XX.XX.1997 geborene und aus Nürnberg stammende Vorname13 Vorname14 T handele, die ebenfalls nach Syrien ausgereist sei und sich dort dem IS angeschlossen habe. b) Soweit es den von der Angeklagten bestrittenen Vorwurf betrifft, die gleichfalls zum IS ausgereiste deutsche Staatsangehörige Vorname2 B in der zweiten Jahreshälfte 2014 bei einem IS-Gericht wegen kritischer Äußerungen über den IS angezeigt zu haben, stützen sich die Feststellungen auf die auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin B, die mit der Angeklagten in den Monaten Juli / August 2014 im Haus von Vorname11 O zusammengewohnt hatte. Durch diese sind die entgegenstehenden Angaben der Angeklagten zu diesem Punkt (vgl. B. I. 2. b) widerlegt. Die Zeugin B hat hierzu bekundet, mit der Angeklagten Streit gehabt zu haben. Dabei sei es um Äußerungen gegangen, die sie, die Zeugin B, auf einem von ihr in der Zeit zwischen Juni 2014 und November 2014 unter dem Pseudonym „Pseudonym1“ betriebenen Blog „Mein Leben in Syrien“ über den IS veröffentlicht habe. Unter anderem habe sie dort geschrieben, dass es auch beim IS sogenannte Khawareij (Übertreiber) gebe. Nachdem die Angeklagte diesen Beitrag in ihrem Blog gelesen habe, sei diese erbost darüber gewesen, dass sie, die Zeugin, sich kritisch über den IS äußere. Die Angeklagte habe sie aufgefordert, den Beitrag sofort zu löschen, weil sie damit dem IS schade. Zugleich habe sie ihr mit einer Anzeige bei Gericht gedroht. Die Angeklagte habe dann auch ihre Drohung wahrgemacht und sie angezeigt, weil sie deren mehrfacher Aufforderung, den Beitrag zu löschen, nicht nachgekommen sei. In der Folge sei ihr Mann, U, zu einem Gericht in Homs gerufen worden, um zu erklären, was vorgefallen sei. Ihr Mann habe aufgrund seiner hohen Stellung beim IS eine Bestrafung verhindern können. Dabei sei auch die Todesstrafe nicht ausgeschlossen gewesen, was der Angeklagten durchaus bewusst gewesen sei. Zwar habe sich die Angeklagte später bei ihr entschuldigt, sie habe jedoch den weiteren Kontakt mit ihr vermieden. Die Angaben der Zeugin B sind ebenso schlüssig wie detailreich. Darüber hinaus weisen sie in Bezug auf vorangegangene Vernehmungen, in denen die Zeugin umfassend zu den Geschehnissen während ihres Syrienaufenthalts ausgesagt hat, die erforderliche Konstanz auf. So habe die Zeugin B - den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin Nachname8 zufolge, die die Zeugin B am 24. Juni 2020 vernommen hatte - unter anderem bekundet, sie habe die Angeklagte im Haus ihrer Freundin „Vorname11“ (Vorname11 O) in ar-Rai im Juli oder August 2014 kennengelernt. Von der Zeugin Nachname8 zum Verhältnis der Angeklagten zum IS befragt, habe sie angegeben, sie glaube aufgrund des Verhaltens der Angeklagten, dass diese den IS befürwortet habe, weil die Angeklagte sie bei einem Gericht angezeigt habe. Der Grund für diese Anzeige sei der Umstand gewesen, dass sie, die Zeugin, in ihrem Blog etwas Schlechtes über den IS „gepostet“ habe. Die Angeklagte habe zu ihr gesagt, sie würde dem IS damit schaden. Weiter habe die Zeugin B in der Vernehmung vom 24. Juni 2020 angegeben, dass die Angeklagte sie zur Löschung des Beitrags aufgefordert und ihr mit einer Anzeige bei einem IS-Gericht gedroht habe, falls sie dieser Aufforderung nicht nachkomme. Auch von der nach der Anzeige bei dem IS-Gericht erfolgten Intervention ihres „Ehemannes“ habe die Zeugin B in dieser Vernehmung - so die Zeugin Nachname8 - berichtet. Hierzu habe die Zeugin B erklärt, dass ihr Mann, U, von einem Gericht über den Beitrag informiert worden sei, der sie daraufhin zur Rede gestellt habe; vor Gericht habe sie nicht erscheinen müssen, weil ihr Mann gesagt habe, dass er „die Sache“ klären werde. Die Zeugin Nachname8 hat schließlich auch bekundet, dass die Zeugin B bereits zuvor von Beamten des Bundeskriminalamtes vernommen worden sei. Auch in dieser Vernehmung, die im Dezember 2019 stattgefunden habe, habe die Zeugin B unter anderem von den Geschehnissen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Anzeige berichtet und unter anderem auch angegeben, ihr Mann sei zu einem IS-Gericht in Homs gerufen worden, nachdem die Angeklagte sie wegen des Beitrags über die sogenannten Khawarej angezeigt habe. Zudem sind die Bekundungen der Zeugin B in die Schilderungen eigenen Erlebens eingebettet. So hat sie unter anderem berichtet, sie habe auch Angst vor der Angeklagten gehabt, weil diese ihr Prügel angedroht habe. Da sie die Angeklagte als „aggressive Person“ wahrgenommen habe, habe sie diese Drohung ernst genommen. Die Zeugin B hat insoweit auch offengelegt, dass sie die Angeklagte von Anfang an „eher unsympathisch“ gefunden und sie auch nicht gewollt habe, dass diese und A sie in den Irak begleiteten, wo ihr „Ehemann“ Anfang des Jahres 2015 als „Emir“ ein neues Einsatzgebiet gehabt habe. Gleichwohl sind die Angaben der Zeugin frei von übertriebenen Belastungstendenzen. Insbesondere hat die Zeugin unmissverständlich deutlich gemacht, wenn sie zu einzelnen, die Angeklagte belastenden Umständen wegen fehlender Wahrnehmung oder Erinnerung keine Angaben machen konnte. Indizielle Bestätigung erfährt die Aussage der Zeugin B zudem durch weitere Beweismittel. So wird der Umstand, dass die Zeugin B in dem in Rede stehenden Zeitraum im Internet unter dem genannten Pseudonym einen Blog mit dem Titel „Mein Leben in Syrien“ betrieb, wo sie die sogenannten Khawaraij thematisierte, durch die Feststellungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stadt8 vom 5. Juli 2019 belegt. Dort wird unter anderem ein Blogbeitrag der Zeugin B vom 13. November 2014 wiedergegeben, der mit den Worten „Absichtserklärung zu meinem Blog“ überschrieben ist und eine Reaktion auf die von der Zeugin B geschilderten Vorgänge darstellt. Danach veröffentliche die Zeugin B die folgende Erklärung: „Dieser Blog ist ausschließlich dazu gedacht, darüber zu schreiben, wie mein Leben in Syrien, im islamischen Staat ist. Ich möchte mich einfach nur darauf beschränken, was ich als Muhajira (= Auswanderin) und als einfache Hausfrau eines Muhajids (= Auswanderer) erlebe (...) Manchmal poste ich dennoch Aussagen oder Texte von anderen Seiten, in denen Geschwister über die Fitna (= Zwietracht) sprechen, über die Lügen usw. Aber das sind nicht meine Ansichten (...) Möge Allah azza wa jall alle Muslime vereinen und sie gemeinsam zum Sieg führen Amen.“ Überdies hat der Sachverständige Nachname6 ausgeführt, dass die Angaben der Zeugin B sowohl in Bezug auf das Thema des Streits als auch im Hinblick auf die geschilderten Einwirkungsmöglichkeiten ihres „Ehemanns“ einer kritischen Überprüfung standhalten. So sei der von der Zeugin B verwendete Begriff „Khawarij“ aus Sicht des IS ein äußerst negativ behafteter Begriff, der auf das Verhältnis zwischen dem IS und der Jabat an-Nusra zurückgehe. Letztere habe IS-Anhänger als „Khawarij“ bezeichnet, um zum Ausdruck zu bringen, dass der IS eine in die Irre geleitete Sekte sei. Darüber sei es aus sachverständiger Sicht auch plausibel, dass die Zeugin B ihrer Schilderung gemäß allein aufgrund der ranghohen Stellung ihres „Ehemannes“ einer Strafe entging. Ihr Mann sei U alias Aliasname6 gewesen, bei dem es sich um einen aserbeidschanischen Staatsangehörigen gehandelt habe, der ein wichtiger Kommandeur des IS gewesen sei und dessen Kontakte in die höchsten Führungskreise des IS hineingereicht hätten. Schließlich werden die Angaben der Zeugin B durch eine von der Angeklagten an die Zeugin Vorname4 F gerichteten Sprachnachricht, in der der Streit Erwähnung findet, indiziell bestätigt. Unter anderem hat die Angeklagte in dieser Sprachnachricht vom 26. September 2020 (15:13:01 Uhr) Folgendes mitgeteilt: „(…) ich habe derbe Stress mit ihr gehabt, weil die mir so auf die Eier gegangen ist und auch weil sie online Sachen über mich geschrieben hat auf diesem Blog. Wir hatten Streit. Ich hab ihr meine Meinung gesagt gehabt und da drauf kam sie nicht klar und dann hat sie einen Blockeintrag gemacht: „Der Winter und was noch sonst so kalt ist“, also auf mich bezogen, dass ich ein kalter Mensch wäre. Dann habe ich ihr gesagt: „Ey lösch diese Scheiße, bevor ich mich in Auto setze und dir auf die Fresse haue, man“ Und äh ja, das ist dann ein bisschen eskaliert. Wir hatten dann Streit dann haben nicht mehr miteinander geredet. Und äh ich denke, dass sie hat vor Gericht meinen Namen gesagt (…). Auch wenn in dieser Nachricht die von der Zeugin B geschilderte Anzeige selbst nicht ausdrücklich erwähnt wird, so fügt sich in der Gesamtschau die darin zum Ausdruck kommende Haltung der Angeklagten in den von der Zeugin B geschilderten Geschehensablauf. c) Zu den Kriegsverbrechen gegen Eigentum Auch die Feststellungen zur Inbesitznahme der Wohnungen und Häuser in Syrien beruhen auf dem insoweit glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Dieses wird durch entsprechende Schilderungen in ihrem Buch bestätigt. Es finden sich dort detailreiche Darstellungen der verschiedenen Unterkünfte, die Gegenstand der vorliegenden Tatvorwürfe sind, die auch die damit verbundene Vorstellungs- und Gedankenwelt der Angeklagten nicht ausspart, mithin Realkennzeichen sind. Als bloße Schutzbehauptung wertet der Senat jedoch ihre Einlassung, wonach sie für das Haus in Doudyan (Fall 3) hätten Miete zahlen müssen (dazu unter (2)). (1) Qarra Qubra (Fall 2) Zu ihrer Unterkunft in Qarra Qubra wird im 3. Kapitel auf S. 66 unter anderem das Folgende ausgeführt: „Nach etwa 20 Minuten sind wir da: Qarra Qubra heißt das Dorf, auf Türkisch bekannt als Kara Köprü, was soviel bedeutet wie „schwarze Brücke“. Aber nach einer Brücke oder auch nur Resten davon, sehe ich mich vergebens um. Das ganze Dorf ist komplett verlassen. Nur etwa 100 Meter links von uns ist ein Ribat-Platz, wo auch einige Deutsche sind, und vor uns einen halben Kilometer weiter der Ribat-Platz meines Mannes. (...)“. Weiter heißt es auf S. 70 f.: „Mein Mann kommt mit Walliulah zurück, sie haben ein Haus gefunden. Sogar einen Generator hat er aufgetrieben, der allerdings erst repariert werden muss, weil er andauernd ausgeht. Das Haus hat einen offenen Hof, schöne Fliesen, eine Einbauküche, zwei Wohnräume, und die Mauern sind relativ hoch. Wir bringen unsere Sachen herein, viel ist es ja nicht. Ich habe einen Koffer und eine Tasche, mein Mann einen Koffer, Rucksack und eine kleine Tasche. Das Umziehen hier, so entnervend es ist: es geht zumindest schnell. Größere Möbel besitzt kaum jemand, und meistens stehen noch viele im Haus, weil die Bewohner sie bei ihrer Flucht nicht mitnehmen konnten. Ich wasche erst mal meine Wäsche, dusche und versuche herauszufinden, welches Zimmer nachmittags am kühlsten ist. Dort suche ich nach Nägeln in der Wand, an dem ich das Moskitonetz aufhängen kann. Einen Nagel finde ich, das andere Ende des Netzes muss ich irgendwie an einem Stuhl befestigen.“ (2) Doudyan (Fall 3) Ebenfalls im 3. Kapitel auf den S. 78 ff. wird das Anwesen beschrieben, das die Angeklagte gemeinsam mit Vorname1 in dem Dorf Doudyan von September 2014 - Januar 2015 bewohnte. Im Einzelnen wird unter anderem das Folgende ausgeführt: „Mein Mann hat dort eine Wohnung gefunden, die zumindest übergangsweise bewohnbar ist, ein halber Rohbau ohne Boiler für Heißwasser. Der Besitzer des Hauses ist wohl geflohen während der letzten Kämpfe zwischen FSA und IS, meint mein Mann. (...) Ich fange erstmal an zu putzen. In allen Zimmern sind Abflüsse im Boden, ich kann mich beim Putzen richtig austoben. Im Flur hängt ein langer Wasserschlauch, mit dem ich alles überschwemmen kann. Das finde ich toll, einmal richtig saubermachen! Ins hintere Zimmer stelle ich Koffer und stapele dort die Matratzen und Decken.“ Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte wie in den anderen ihr und A vom IS zur Verfügung gestellten Unterkünften auch in dem Haus in Doudyan wohnte, ohne Miete zu zahlen. Die insoweit von den Feststellungen abweichenden Angaben der Angeklagten sind unglaubhaft. Bei der Bewertung ihrer diesbezüglichen Einlassung fällt zunächst auf, dass diese im Ungefähren bleiben und den Eindruck bloßer Spekulation erwecken. So hat die Angeklagte angegeben, „einer“ sei in dem Haus gewesen, der gemeint habe, dass man das Haus mieten könne. „Die“ seien sich dann „irgendwie einig geworden“ und es sei schließlich an „eine Person“ vor Ort „eine Miete“ gezahlt worden. Auf Nachfrage ist die Angeklagte weder in der Lage gewesen, nähere Angaben zur Höhe des angeblich entrichteten Mietzinses noch zu dessen Empfänger mitzuteilen. Dass es sich um unbehelfliche Erklärungsversuche der Angeklagten handelt, legen auch die weiteren, in Beliebigkeit abgleitenden Erklärungen der Angeklagten nahe, denen zufolge es auch sein könne, dass der IS über einen Zuschuss zur monatlichen Alimentation die Miete getragen habe; es sei jedoch auch möglich, dass nur am Anfang etwas gezahlt worden sei. Hinzu kommt, dass diese Behauptung in fundamentalem Gegensatz zu den Angaben in ihrem Buch steht. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie dieses für die Einschätzung ihrer Lebenssituation im IS-Gebiet wesentliche Detail in dem Buch nicht erwähnt haben sollte. Insoweit haben im Übrigen sowohl der Zeuge V als auch der Zeuge Nachname5 bekundet, dass Mietzahlungen für die von der Angeklagten bewohnten Unterkünfte niemals ein Thema gewesen seien. Der Zeuge Nachname5 hat hierzu ergänzend angegeben, dass dieser Umstand höchst bedeutsam gewesen sei und im Falle seiner Erörterung auf jeden Fall Eingang in das Buch gefunden hätte. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche substanziellen Mietzahlungen aus der vergleichsweise geringen monatlichen Alimentation in Höhe von 100,- US-Dollar hätten bestritten werden sollen. Schließlich hat auch der Sachverständige Nachname6 ausgeführt, die Behauptung, der IS hätte die an die Vorbesitzer zu leistende Miete übernommen, nicht mit dessen Selbstverständnis hinsichtlich des Umgangs mit Kriegsbeute, zu denen die Immobilien in den von ihm eroberten Gebieten gehören, in Einklang zu bringen ist. (3) Ar-Rai (Fall 4) Zu dem von der Angeklagten und A in ar-Rai bewohnten Haus finden sich ebenfalls unterschiedliche Beschreibungen. Ihre Freude über den Umzug nach ar-Rai wird zu Beginn des 4. Kapitels auf S. 87 wie folgt geschildert: „Nun bin ich endlich wieder dort, wo ich hinwollte: In ar-Rai, der überschaubaren Kleinstadt direkt an der türkischen Grenze mit perfektem Netzempfang. Eigentlich sollte ich mich freuen, aber mir ist schlecht. Mit einem Tee sitze ich vor der Heizung, es ist Anfang Februar 2015 und ich frage mich, ob mein Magengrummeln an den Würstchen gestern liegen könnte. Fürs nächste Essen hat mein Mann Hähnchenbrust gekauft; ich überlege, was ich damit kochen könnte. Doch schon beim Gedanken an Essen wird mir übel. Aber ich muss meinem Mann ja etwas kochen, also dünste ich Zwiebeln, Knoblauch und das Hähnchen, schneide ein paar Tomaten rein, lösche alles ab und füge noch Kartoffelscheiben und Kichererbsen hinzu.“ Der von der Angeklagten in Bezug auf die Wohnung in ar-Rai geschilderte Umstand, demzufolge zuvor in dieser die IS-Mitglieder Vorname11 O und Vorname9 M gewohnt hätten, die aber zu Beginn des Jahres 2015 in den Irak gegangen seien, wird auch durch die Angaben der Zeugin B gestützt. Diese hat hierzu erklärt, dass M und O im Januar 2015 gemeinsam mit ihr und ihrem „Ehemann“ in den Irak nach Tal Afar gegangen seien, weil M in der Einheit ihres „Ehemanns“ gekämpft habe. (4) Manbidsch (Fall 5) Zu den Geschehnissen in Manbidsch, wohin die Angeklagte und A ihrer Einlassung zufolge im März oder April 2016 wegen der Kämpfe in ar-Rai flüchteten, wird auf S. 158 f. ihres Buches Folgendes beschrieben: „In Manbidsch müssen wir kurz warten, dann noch ein Stück weiterfahren, bis wir die Aserbaidschaner rauslassen. Die haben schon eine Wohnung. Deren Militärgruppe verfügt über einen eigenen Wohnungsbeauftragten, damit die Männer nicht zu lange von der Arbeit wegbleiben müssen, um Wohnung zu suchen oder sich um ihre Frauen zu kümmern. Ein paar Minuten später haben wir auch eine Bleibe, nur ein Zimmer, aber mehr brauchen wir ohne Kind ja sowieso nicht. Ein tschetschenisches Ehepaar habe hier gewohnt, dann kam der Mann ums Leben und die Witwe wurde ins Frauenhaus gebracht. Die Wohnung wurde erst gestern frei. Gut für uns, nur die Frau tut mir leid, die jetzt in einem dieser fürchterlichen Frauenhäuser hocken muss, während sie um ihren Mann trauert. (...) Die Wohnung ist komplett geputzt hinterlassen worden und so muss ich kaum etwas saubermachen, außer mich häuslich einrichten. Ich mag eigentlich Manbidsch, nur leider ist die Stadt zu weit weg von der türkischen Grenze, weshalb nur am nördlichen Rand Handy-Empfang ist.“ (5) Rückkehr nach ar-Rai Die Rückkehr nach ar-Rai beschreibt die Angeklagte in ihrem Buch im 7. Kapitel auf S. 179 f. wie folgt: „Ich bin zurück zu Hause, wenn es so etwas für mich in Syrien gibt. Ra’ei (ar-Rai) der bunte quirlige Ameisenhaufen, den ich in Erinnerung hatte, ist ein trauriger Schutthaufen geworden. Schon als wir in die Stadt hineinfahren, merken wir, dass es ganz anders ist als vorher. Man sieht keine Menschengruppen mehr auf den Straßen, wo sonst immer Leute stehen bleiben, um sich zu unterhalten. Auch ausländische Kämpfer erkenne ich keine. Dabei nannten wir Ra‘ei mal das „Rhein-Main-Gebiet des IS“, weil sich hier alle Deutschen aus Hessen und Nordrhein-Westfalen drängten. (...) Also weiter zu unserem alten Haus. Dort ist die Tür kaputt, das Küchenfenster zerbrochen und im Inneren alles total dreckig und zugestaubt durch die Luftangriffe. (...) Wir suchen den Mann, der in Ra‘ei die Wohnung des IS für Ausländer verwaltet. Er ist immerhin da und fährt uns von einem Dreckloch zum nächsten. (...) Wir fahren also weiter durch die traurige Stadt und gucken, wo es leere Häuser gibt, die man auch bewohnen könnte. Gegenüber der zweiten Moschee finden wir endlich eines: Einige Fenster sind kaputt, und das Glas der Haustür fehlt auch. Aber es hat einen Innenhof, auf dem man das Auto parken kann. Und dadurch, dass niemand direkt auf den Hof kommt, ist es halbwegs sicher. (...) Am nächsten Tag taucht der Wohnungszuständige tatsächlich wieder auf und sagt meinem Mann, dass in derselben Stadt eine Wohnung frei sei. Ob durch Tod oder Wegzug weiß er auch nicht, aber egal. Und da die Wohnung in Ordnung zu sein scheint, nehmen wir sie. Kaum bin ich mit den Koffern und Taschen angekommen, fährt mein Mann schon mit seinem aserbeidschanischen Kumpel Vorname25 zurück nach Manbidsch.“ Weiter heißt es auf S. 183: „In der Wohnung ist es heiß, im Wassertank sind Einschusslöchern, weshalb er sich jedes Mal nur knapp bis zur Hälfte füllt und selbst das nur, wenn Strom da ist. Vorläufig ist mein Mann abends damit beschäftigt, aus den Tanks der leeren Häuser der Nachbarschaft Wasser zu holen, das wir dann in Kanistern im Bad lagern.“ Auf S. 185 wird eine Alltagssituation während des Aufenthalts in der Wohnung in ar-Rai im Sommer 2016 beschrieben: „Eine Woche später habe ich eine verzweifelte Aliasname4a (Vorname11 O) im Chat. Sie habe schon seit zwei Wochen nichts mehr von ihrem Mann gehört, der in Manbidsch kämpfe. Niemand könne ihr sagen, ob er noch lebe. Sie bittet mich, meinen Mann zu fragen, ob er sich umhören könne. Später kommen Vorname25 und seine Frau zum Fastenbrechen, es ist ja Ramadan. Aber sie bleiben nicht lange. Abends gibt es meist Regierungsstrom, den muss man nutzen für die Waschmaschine.“ (6) Qasr al-Brij (Fall 7) Schließlich wird auch der Aufenthalt der Angeklagten in Qasr al-Brij in ihrem Buch geschildert. Auf Seite 192 findet sich folgende Beschreibung: „Das einzige freie Haus, das sie gefunden haben, hat keine Mauer drumherum, sondern nur einen offenen Hof, von dem die einzelnen Zimmer abgehen. Die Türen haben keine Schlösser, es gibt keinen Stromanschluss, und der Wassertank ist auch leer. Da das Haus flach in der Landschaft steht, ist es darin außerdem noch heißer als in unserem jetzigen Quartier. Weil mich in dem offenen Hof ja ein fremder Mann sehen könnte, der im Haus vorbeigeht, könnte ich draußen nur verhüllt, also mit Kopftuch und Abaya, sitzen. Aber alles besser, als das Gefühl zu haben, mühsam geduldet zu sein. Also werden wir morgen mal wieder umziehen. Bis auf die Klamotten zum Schlafen und die Duschsachen habe ich eh kaum etwas ausgepackt.“ Dass die Angeklagte die Absicht hatte, zunächst in dem Haus zu bleiben, ergibt sich aus der folgenden Passage auf S. 194: „Als wir gegen zehn am Morgen unsere Koffer die paar 100 Meter ins andere Haus tragen, ist es dort schon unerträglich heiß. Wenigstens verlegt mein Mann rasch ein Kabel, damit wir zumindest drei Stunden am Tag Strom haben. Auch der Wassertank soll am nächsten Tag gefüllt werden, und ich beginne das kühlste Zimmer etwas herzurichten.“ Eine weitere Erwähnung dieser Unterkunft findet sich auf S. 196 f.: „Mittlerweile ist es Mitternacht, und als ich aufbrechen will, fragt Wafa, warum ich nicht bei ihnen im Haus bleiben wolle. Bei mir dahinten wäre es doch gefährlich und unheimlich. Außerdem hätten sie hier Generatorstrom, also nicht nur die drei Stunden Regierungsstrom am Tag. Mir wäre fast rausgerutscht, dass sie uns vor Tagen doch gar nicht schnell genug loswerden konnte. Und dass ich lieber in meiner Saunabude bliebe, als noch einmal bei ihnen zu übernachten. Aber ich halte die Klappe, da sie offensichtlich schon genug Sorgen hat, und verschwinde, ohne eine große Szene zu machen. Die Katzen im Schlepptau laufe ich die paar hundert Meter zu unserem Haus zurück.“ d) Zum Erwerb von Kriegswaffen Schließlich stützt der Senat auch die Feststellungen zum Erwerb der beiden Sturmgewehre vom Typ AK 47 auf die Angaben der Angeklagten, die eingeräumt hat, von A in Qarra Qubra für kurze Zeit eine „AK 47“ chinesischer Bauart und in Doudyan eine „AK 47“ russischer Bauart zur eigenen Verwendung überlassen bekommen zu haben. Ihre Angaben zu diesen Waffen werden ebenfalls durch unterschiedliche Schilderungen in ihrem Buch gestützt, wobei auch insoweit der Senat davon überzeugt ist, dass die in diesem niedergelegten Berichte der Angeklagten erlebnisbasiert sind und der Wahrheit entsprechen. Dies folgt aus der detaillierten und differenzierten Beschreibung der den Erwerb und den Besitz betreffenden Umstände, die sich in unterschiedlichen Begebenheiten wiederfinden. So wird in dem Buch eine Situation beschrieben, in der Vorname1 die Angeklagte nach Beendigung der Ausbildung Ende August 2014 im Umgang mit einer AK 47 unterwiesen habe. Im Einzelnen ist dort Folgendes zu lesen: „Wir suchen das Dorf auf, das Vorname8 beschrieben hat. (…) Da stehe ich also mit einer Kalaschnikow am Berg und versuche, einen leeren Ölkanister zu treffen. Nach jedem Schuss habe ich mehrere Minuten lang ein Piepen im Ohr. Ganz so laut hatte ich mir das nicht vorgestellt. Außerdem wiegt das Ding vier Kilo. Aber ich will hier nicht weg, ohne diesen blöden Kanister wenigstens einmal getroffen zu haben. Irgendwann klappt das auch.“ Dass A der Angeklagten, wie von ihr im Zuge ihrer Einlassung geschildert, eine AK 47 chinesischer Bauart überließ, wird ebenfalls in ihrem Buch erörtert. Auf S. 72 wird Folgendes ausgeführt: „Mein Mann muss wieder zum Ribat, aber schon nach zehn Minuten kommt er wieder zurück mit seiner Waffe. Da wir noch keine Gelegenheit hatten, nach al-Bab zu fahren und eine Waffe führ mich zu kaufen, lässt er mir seine da. Ich bin nicht scharf darauf, sie im Ernstfall benutzen zu müssen, aber zu Hause sollte man so etwas schon haben. Nur wie soll mein Mann und Wache halten ohne Waffe? Sie würden sich dort abwechseln, meint er. Ich gehe also mit der schweren Kalaschnikow ins Zimmer und krabble unter meinem Mückenschutz, will schlafen aber höre ein Rascheln von draußen. Als ob jemand ums Haus herum schleicht.“. An anderer Stelle (S. 78) werden sowohl die AK 47 russischer Bauart als auch die Waffe chinesischer Bauart erwähnt: „Mein Mann hat auf der Rückbank zwei Überraschungen für mich: eine Tüte von Mexicano, dem Burger-Laden in al-Bab (wobei ich gerade gar keinen Hunger mehr habe), und eine russische AK-47, eine Kalaschnikow. Ich bin kein Mann, aber ich finde sie schön. Sie ist tiefschwarz und hat keine Kratzer. Sie ist auch leichter als die chinesische Kalaschnikow, die mein Mann vom IS geliehen hat.“ Eine Beschreibung des Umgangs mit dem von der Angeklagten als „meine“ Waffe bezeichneten Sturmgewehr findet sich in dem Buch innerhalb der Schilderung eines Besuchs der Angeklagten bei einer Freundin in ar-Rai 2015 auf S. 72: „Aliasname8 nimmt leise ihre Waffe und reicht mir meine, die hinter ihr lag. Ist das dumme Teil jetzt geladen oder nicht? Natürlich weiß ich es nicht mehr, aber wenn man lautlos checken will, ob eine Patrone im Lauf ist, hält man seinen Mund an den Rand und pustet leicht in den Lauf. Dann kann man hören, ob alles frei ist. Nur sollte man dabei nicht die Finger in der Nähe des Abzugs halten. Es ist schon vorgekommen, dass Leute sich bei sowas selbst in den Kopf geschossen haben. Meine Waffe ist geladen, besser so, denn das Geräusch des Durchladens ist laut.“ Insgesamt lassen sich die Angaben der Angeklagten zum Waffenerwerb auch in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Nachname6 bringen, wonach es Frauen zum einen prinzipiell gestattet gewesen sei, Waffen zum Zwecke der Verteidigung zu tragen, und zum anderen dies vor allem in Grenzregionen und frontnahem Städten, wozu unter anderem die Orte Qarra Qubra, Doudyan und ar-Rai gehörten hätten, auch üblich gewesen sei. Nach dem schriftlichen Gutachten des Waffensachverständigen KHK Nachname9 steht zudem fest, dass es sich bei den beiden von der Angeklagten beschriebenen Kalaschnikow jeweils um ein vollautomatisches Sturmgewehr handelte. Der Begriff Kalaschnikow, so Nachname9, sei dabei eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Vielzahl von automatischen Schusswaffen, die auf dem ursprünglichen Modell der AK 47 (Automat Kalaschnikow 1947) beruhten. Der Entwurf des ersten offiziell bei der sowjetischen Armee eingeführten Modells stamme aus dem Jahr 1947. Diese Waffen seien auch im Nahen Osten als Lizenzproduktionen oder Nachbauten im Umlauf, wobei deren überwiegende Mehrzahl über einen Feuerwahlhebel für vollautomatische und halbautomatische Funktion verfüge. Nur vereinzelt existierten rein halbautomatische Varianten als (hier nicht in Betracht kommende) Scharfschützenwaffen. Dabei seien alle Modelle der AK 47 aus technischer Sicht zu Kriegsführung geeignet und bestimmt. Diese nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Nachname9, der auf dem Gebiet der Schusswaffentechnik in hohem Maße erfahren ist, macht sich der Senat zu eigen. e) Zur subjektiven Tatseite Aufgrund der bereits erörterten objektiven und subjektiven Umstände hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte, die sich freiwillig und aus eigenem Antrieb in das syrische IS-Gebiet begab, zum Zeitpunkt ihres Anschlusses an den IS sich mit seiner ihr bekannten Ideologie identifizierte und es ihr demgemäß auch darauf ankam, am Aufbau eines islamischen Staates mitzuwirken. Soweit sie - ihre eigenen Kenntnisse relativierend - angegeben hat, ihr sei nicht klar gewesen, was die kurz nach ihrer Ankunft erfolgte Ausrufung des Kalifats bedeutet habe, wertet der Senat dies als Schutzbehauptung. Dass ihr die Ideologie des IS sowie die Festigung seiner Gebietsansprüche gegenüber anderen Gruppierungen im Jahre 2014 allgemein und insbesondere vor Ausrufung des Kalifats im Juni 2014 bekannt war, folgt zunächst daraus, dass die Angeklagte spätestens ab dem Jahre 2013 über die Situation in Syrien, insbesondere über die Entwicklung der zwischen den rivalisierenden Gruppen bestehenden Machtkämpfe gut informiert war. So stand sie in fortwährendem Kontakt zu der ihr eng verbundenen Zeugin F, die im Sommer 2013 mit dem Zeugen G nach Syrien ausgereist war, wo G sich der terroristischen Vereinigung Jabat an-Nusra angeschlossen hatte. Zudem verfolgte sie nach ihrer eigenen Einlassung diese Entwicklung spätestens seit Anfang des Jahres 2014 aufmerksam. Mit dieser Kenntnis hatte sie - wie bereits dargelegt (vgl. oben B. III. 2. a)) - den Entschluss gefasst, in das Herrschaftsgebiet des IS zu reisen, um dort dauerhaft zu leben. Darauf, dass ihr Aufenthalt in Syrien auf Dauer angelegt war, weist auch der Umstand hin, dass sie in Syrien schwanger werden wollte, um zumindest auch die ihr vom IS zugedachte Rolle als Frau vollständig auszufüllen. Zwar hat die Angeklagte auch dies in Abrede gestellt und angegeben, sie habe sich weder in Deutschland noch in Syrien Kinder gewünscht, weil „das mit dem vielen Umziehen kontraproduktiv“ gewesen wäre. Dem stehen jedoch die glaubhaften Angaben des Zeugen Nachname5 gegenüber, der bekundet hat, dass er mit der Angeklagten über das Thema Schwangerschaft gesprochen habe. Sie habe ihm von ihrem Wunsch, schwanger zu werden erzählt. Es habe aber aus medizinischen Gründen nicht funktioniert, obwohl „die beiden Sex gehabt“ hätten. Die Angaben des Zeugen Nachname5 korrespondieren mit einer Passage in ihrem Buch, in der beschrieben wird, dass sie mehrfach eine Hebamme aufgesucht habe, um schwangerschaftsfördernde Mittel zu bekommen. Dass die Frage der Familiengründung im Zusammenhang mit der Ausreise nach Syrien im Raum stand, wird schließlich auch durch den Umstand gestützt, dass A kurz vor der Ausreise nach Syrien fruchtbarkeitsfördernde Medikamente, die bei Kinderwunsch eingenommen werden sollen, bestellt und geliefert bekommen hatte. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugin Nachname8, die hierzu angegeben hat, bei den Ermittlungen auf einen entsprechenden, an Vorname1 A gerichteten Lieferschein über fünf Packungen Ovaria Comp und fünf Packungen Bryophyllum Comp gestoßen zu sein. Nach ihren weiteren Erkenntnissen handele es sich hierbei um nicht verschreibungspflichtige Medikamente zur Förderung der Fruchtbarkeit, die am 3. Juni 2014, dem Monat ihrer Ausreise, an die letzte bekannte Anschrift des A in Offenbach geliefert, aber in der Folge nicht bezahlt worden seien. In der Gesamtschau ist der Senat auch davon überzeugt, dass die Angeklagte bei der Aneignung der einzelnen Unterkünfte die zuvor erfolgte zwangsweise Aufgabe durch die vormaligen Eigentümer zumindest für möglich hielt und billigte. Über die bereits erörterten Umstände hinaus, belegt auch eine weitere Passage in ihrem Buch, dass sie selbst nicht von einer legalen Inbesitznahme des Wohnraumes ausgegangen war. Auf S. 65 wird hierzu Folgendes ausgeführt: „Ich bin auf dem Weg in unsere erste eigene Wohnung hier in Syrien. Wir fahren aus Rai heraus, und ich sehe zum ersten Mal bei Tageslicht den großen Torbogen am Stadtausgang: schwarz gestrichen, oben weht eine große Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis im Wind, zwischen den Fahrbahnen stehen Palmen. (...) Wir kommen durch mehrere Dörfer, die wohl ziemlich rasch hintereinander vom IS erobert wurden. Zuvor waren hier die Rebellen der FSA, genau genommen haben sich die Bewohner der Dörfer dem Aufstand gegen Assad angeschlossen. Dann kam der IS, der ja eigentlich auch gegen Assad kämpft. Aber eben auch gegen die Rebellen, die sich nicht unterwerfen wollen. Als wir ankommen, sind diese Kämpfe natürlich schon vorbei. Aus den Dörfern, die überwiegend den Rebellen nah standen, hat man fast alle Menschen vertrieben, oder sie sind geflohen. Da man in den verlassenen Häusern Hefte und Dokumente mit den Logos der Rebellen gefunden hat, gelten die Besitzer nach IS-Recht als Abtrünnige, denen man alles wegnehmen darf. Trotzdem ist es mir unangenehm, da noch viele Besitztümer in den Häusern liegen, Matratzen, Winterdecken, Geschirr. Wir dürfen, ja sollen gewissermaßen plündern. Ich frage mich, was wohl aus den Bewohnern geworden ist, ob sie alle unversehrt entkommen sind und verdränge dann diesen Gedanken, da wir ja auf ein Dach über dem Kopf angewiesen sind (...).“ Hinzu kommt, dass die Praxis des IS - die Aneignung und Umverteilung von Wohnraum - nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Nachname6 im Einklang mit der IS-Ideologie stand und daher allgemein bekannt war und Teil der auch von der Angeklagten rezipierten Propaganda gewesen ist, die sich ihren eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise mit dem IS befasst hatte. Überdies hatte auch L damit geworben, dass der IS seinen Mitgliedern kostenfrei Wohnraum zur Verfügung stellen würde. Schließlich finden sich entsprechende Belege in ihrem Buch. Wie bereits erwähnt, wird dort gerade ausdrücklich hervorgehoben, der IS habe gerade dazu aufgefordert zu „plündern“. Dass die Angeklagte mit der Inbesitznahme der verfahrensgegenständlichen Unterkünfte - über die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse hinaus - zugleich die Absicht verfolgte, den Machtanspruch des IS zu festigen, folgt aus dem Umstand, dass sie die, ihr bereits bei ihrer Ausreise nach Deutschland bekannte Ideologie des IS befürwortete, zu der auch die gewaltsame Erweiterung seines Herrschaftsgebietes gehörte. Auch hinsichtlich des Erwerbs der Waffen haben sich der Angeklagten in subjektiver Hinsicht aufgrund der äußeren Anschauung und der ihr bekannten Funktionsweise der beiden Sturmgewehre alle Umstände erschlossen, die für die Einordnung als Kriegswaffe erforderlich waren. e) Zum Nachtatgeschehen Soweit es die festgestellten Umstände zur Flucht und zu dem sich daran anschließenden Aufenthalt in Syrien außerhalb des Herrschaftsgebiets betrifft, folgt der Senat ebenfalls weitgehend den Angaben der Angeklagten mit den folgenden Einschränkungen. So ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass nicht die Abkehr vom IS und seiner Ideologie Triebfeder war, als die Angeklagte das IS-Gebiet verließ, sondern vielmehr die sich dort stetig verschlechternde Lage aufgrund der heranrückenden Truppen der Anti-IS-Koalition. Dem steht der Umstand, dass sie im August 2016, das IS-Gebiet freiwillig verließ und sich auch schon einige Zeit zuvor mit Fluchtgedanken getragen hatte, nicht entgegen. Hieraus wird allein deutlich, dass die Lebensverhältnisse in dem Bürgerkriegsgebiet zunehmend unwirtlich wurden und der IS militärisch immer stärker unter Druck geriet. Dies zeigt sich schon daran, dass die Angeklagte bereits ar-Rai, wo sie sich wohlgefühlt hatte, nicht freiwillig verlassen hatte, sondern der Grund für ihren Weggang in der Gefahr durch die Einnahme der Stadt durch gegnerische Gruppen lag. Auch in dem gewählten Zufluchtsort Manbidsch konnten sie und A trotz vergleichsweise komfortabler Wohnsituation wegen der sich ankündigenden - und im August 2016 tatsächlich erfolgten - Einnahme der Stadt nicht bleiben. Nach ihrer Rückkehr nach ar-Rai musste die Angeklagte nunmehr feststellen, dass sich die dortigen Lebensverhältnisse aufgrund der vorangegangenen Kämpfe dramatisch verschlechtert hatten. Darauf, dass sie ihre ideologische Einstellung nicht aufgegeben hatte, weisen darüber hinaus die Dateien hin, die sich auf ihrem sichergestellten Mobiltelefon befanden und auf denen unter anderem Schriften mit dem Titel „Allahs Vorbereitung auf den Sieg“, „Das Buch des Jihad“, „Das Leben der Nichtmuslime im islamischen Staat“ und „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb“ gespeichert waren. Nach den gleichermaßen ausführlichen wie überzeugenden Ausführungen des Islamwissenschaftlers Nachname7, der die Dateien einer inhaltlichen Prüfung unterzogen hat, handelt es sich um Schriften, die im islamistischen Milieu verbreitet seien. Dabei seien besonders die Schriften „Allahs Vorbereitung auf den Sieg“ und „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb“ hervorzuheben, da sie von Name4 stammten, der als „Chefideologe“ des IS bezeichnet werden könne. Soweit es die erstgenannte Schrift betrifft, sei dies eine deutsche Übersetzung eines Vortrags von Name4, der bei Islamisten sehr beliebt sei, insbesondere wegen seines appellativen Charakters. Diese komme vor allem dadurch zum Ausdruck, dass der militante Dschihad als eine Pflicht der Muslime gedeutet werde. Bei der zweiten Schrift handele sich um eine Art „Rechtsgutachten“ zu den Voraussetzungen, unter denen der Besitz von Nichtmuslimen in westlichen Ländern, die als Gebiet des Krieges („Dar al-Harb“) bezeichnet werden, islamrechtlich geschütztes Eigentum darstellt. Die Schrift gelangt zu der „Schlussfolgerung“, dass es erlaubt sei, den Besitz der Ungläubigen in Dar al-Harb wegzunehmen, sei es mit Gewalt oder durch Mittel des Diebstahls und der Unterschlagung. Dass sich diese Schriften nicht zufällig auf ihrem Mobiltelefon befanden, belegt zudem ihre Einlassung, wonach sie das „Buch des Jihad“ jedenfalls heruntergeladen habe, als sie sich bei der Familie im FSA-Gebet aufgehalten habe. Grund hierfür sei eine Diskussion mit den Frauen darüber gewesen, wie man sich zu verhalten habe, wenn der sich der „Ehemann“ in Gefangenschaft befinde. Die Beweisaufnahme hat auch die Behauptung der Angeklagten widerlegt, sie sei bei der Familie in Syrien - jedenfalls seit Fertigstellung des Buches 20XX - wie eine Gefangene behandelt worden. Sie konnte zwar Syrien nicht verlassen, der Grund hierfür lag jedoch darin, dass die türkischen Behörden ihr die Durchreise nicht gestatteten und überdies die Familie, bei der sie in Mare Obdach gefunden hatte, nicht bereit war, ihr bei einem illegalen Grenzübertritt behilflich zu sein. Soweit die Angeklagte Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit hinnehmen musste, waren diese nicht die Folge einer Inhaftierung. Sie hatten vielmehr ihren Grund in der in dem Dorf Mare zeitweise wegen der Nähe zum Frontverlauf und damit verbunden zum Kampfgeschehen bestehenden Gefährdungslage. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Nachname5. Dieser ist als Journalist für die Zeitung1 als Nah-Ost-Experte tätig und berichtet dabei aufgrund seiner Ortskenntnisse verbunden mit weitreichenden Kontakten insbesondere auch über Geschehnisse in Syrien. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Angeklagten auf dem Gebiet der FSA hat der Zeuge, der dieser aufgrund seiner Kontakte zur Flucht aus dem IS-Gebiet verholfen hatte (siehe B. I. 2. e)), unter anderem bekundet, die Angeklagte sei äußerst wütend gewesen, als sie realisiert habe, dass sie nach der erfolgreichen Flucht vom IS nicht weiter nach Deutschland habe reisen können. Die ihm bekannte Familie, bei der die Angeklagte in Mare gewohnt habe, sei - so der Zeuge weiter - nicht bereit gewesen, die Angeklagte ohne Zustimmung der türkischen Behörden auf illegalem Wege in die Türkei zu bringen, weil sie auf die Zusammenarbeit mit den türkischen Akteuren angewiesen gewesen sei. Die Angeklagte habe zwar aufgrund der Weigerung der türkischen Seite, sie einreisen zu lassen, in Syrien „festgesteckt“, sei aber nicht von der Familie gefangen gehalten worden. Dafür habe mit Blick auf die mit der Unterbringung und der Verköstigung der Angeklagten verbundenen Kosten auch kein Interesse bestanden. Vielmehr hätte die Angeklagte jederzeit gehen und - zumindest theoretisch - selbst versuchen können, in die Türkei zu gelangen. Auch der für die Zeitschrift „Xa“ als Nah-Ost-Korrespondent tätige Zeuge Vorname24 Nachname5 hat in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen V angegeben, dass die Angeklagte ihm gegenüber nicht ein einziges Mal von einer Gefangenschaft gesprochen habe. Insoweit hat er auch bekundet, die Angeklagte sei zwar „in Syrien gefangen gewesen“, habe sich aber frei bewegen können. Überdies habe die Angeklagte nach Erhalt des Honorars für das Buch in der zweiten Jahreshälfte 20XX zunächst die Absicht gehabt, ihren Lebensunterhalt auf längere Sicht mit einer Schafzucht in Syrien zu sichern, wofür sie unter teilweiser Verwendung des Honorars Schafe gekauft habe. Nachdem dieses Projekt gescheitert sei, sei sie „wild entschlossen“ gewesen, sich durch den Handel mit gebrauchten Autos eine ökonomische Basis in Syrien aufzubauen. Die Angeklagte habe ihm in diesem Zusammenhang erzählt, dass der Ankauf von gebrauchten Fahrzeugen dort vergleichsweise kostengünstig gewesen sei. Auch für dieses Projekt seien seines Wissens Teile des Honorars verwendet worden. Weiter hat er bekundet, dass die Angeklagte zeitweise Phasen massiver Enttäuschung darüber, dass es so schwierig gewesen sei, nach Deutschland zurückzukehren, durchlebt hätte, so dass sie perspektivisch einen längerfristigen Aufenthalt in Syrien nicht ausgeschlossen habe. Die Aussagen der Zeugen V und Nachname5 stehen wiederum im Einklang mit den auf den Angaben der Angeklagten beruhenden Beschreibungen des Aufenthalts im FSA-Gebiet in ihrem Buch. Auch dass die Angeklagte - wie von dem Zeugen Nachname5 beschrieben - einen längerfristigen Aufenthalt in Syrien in Betracht zog, hat in dem Buch seinen Niederschlag gefunden. So wird hierzu unter anderem auf der S. 234 Folgendes mitgeteilt: „Mittlerweile bin ich soweit, dass ich versuche, mich an ein Leben hier in Nordsyrien zu gewöhnen. In Deutschland wird die Öffentlichkeit mich durch den Fleischwolf drehen, kauen und ausspucken. Egal wie teuer ich für meinen Irrtum schon bezahlt habe. Hier in Syrien tritt mir kein SEK morgens um vier die Tür ein, werde ich keinen ständigen Befragungen ausgesetzt und kann halbwegs in Ruhe leben. Wenn man den Granatbeschuss der Kurden einmal ausblendet“. Aus ihrem von dem Zeugen Nachname5 geschilderten Engagement hinsichtlich des Aufbaus eines Gebrauchtwagenhandels und einer Schafzucht folgt ebenfalls, dass die Angeklagte sich in dem fraglichen Zeitraum zeitweise mit dem Gedanken trug, sich in Syrien dauerhaft niederzulassen. Auch weist dies darauf hin, dass die Angeklagte sich grundsätzlich in Mare frei bewegen konnte, der Weg zurück nach Deutschland ihr jedoch wegen der fehlenden Bereitschaft der türkischen Behörden, ihr die Einreise zu in die Türkei zu gestatten, versperrt war. C. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit jeweils gemeinschaftlich begangenen Kriegsverbrechen gegen Eigentum nach § 9 Abs. 1 VStGB (Fälle 2-7) sowie in zwei weiteren Fällen wegen des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG i.V.m. Teil B Abschn. V Nr. 29c Kriegswaffenliste (Fälle 8-9). Im Einzelnen: I. Mitgliedschaftliche Beteiligung gemäß §§ 129a, 129b StGB Bei der Organisation IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, durch Mord, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen einen Heiligen Krieg gegen die dem eigenen Glauben und der Gemeinschaft der Gläubigen nicht angehörenden „Feinde“ des Islams zu führen. Sowohl ihr räumliches Hauptaktionsfeld als auch der Schwerpunkt ihrer organisatorischen Struktur liegt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Soweit es die mitgliedschaftliche Beteiligung betrifft, erfolgte die Aufnahme in die terroristische Vereinigung jedenfalls mit dem Einzug in das von dem IS-Mitglied L bewohnte Haus, nachdem die Angeklagte schon zuvor unter Mitwirkung eines IS-Mitgliedes in das Herrschaftsgebiet dieser Organisation geschleust worden war. Hierin manifestierte sich die erforderliche Willensübereinstimmung mit der terroristischen Vereinigung, die einer mitgliedschaftlichen Beteiligung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen muss, d.h. der einvernehmliche Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 = NJW 2009, 3448, 3462; Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 132/92, NStZ 1993, 37, 38). Weiterhin zeigte sich diese Willensübereinstimmung in der Gewährung von Alimentationen durch den IS, die zugleich der Angeklagten zugutekommen sollten. Als Beteiligungshandlung der Angeklagten ist die Haushaltsführung sowie die Pflege ihres „Ehemannes“ Vorname1 A als ein auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Es diente auch der Aufrechterhaltung von As Kampfbereitschaft und entsprach dem vom IS propagierten Rollenverständnis unter den Geschlechtern. Die Angeklagte erfüllte nicht lediglich die „häuslichen Pflichten“, die sich aus dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischem Ritus ergaben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207, und vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 4), sondern erbrachte hiermit auch Leistungen gegenüber dem IS (dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2555), die aus Sicht der Vereinigung sogar vergütungswürdig waren. Darüber hinaus sind die völkerrechtswidrige Aneignung von Wohnraum, der durch den IS zur Unterbringung seiner Kämpfer sowie zur Festigung des eigenen Herrschafts- und Gebietsanspruchs zugewiesen wurde, und jeweils der Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe als eigenständige Beteiligungshandlungen zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, BeckRS 2019, 27304, Rn. 23; Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2555; MüKo-StGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 91). Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 erforderliche Ermächtigung hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (…) und am 13. Oktober 2015 neugefasst (…). II. Kriegsverbrechen gegen Eigentum gemäß § 9 VStGB Die Angeklagte hat sich zudem in sechs Fällen eines Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 9 Abs. 1 Var. 3 VStGB strafbar gemacht. 1. Aneignung in erheblichem Umfang Indem sie - jeweils gemeinschaftlich mit Vorname1 (§ 2 VStGB i. V. m. § 25 Abs. 2 StGB) handelnd - Ende August 2014 in dem Dorf Qarra Qubra, Anfang September in Doudyan, Anfang 2015 in ar-Rai, sodann in Manbidsch, anschließend wieder in ar-Rai und schließlich im Jahr 2016 in Qasr al-Brij Wohnraum in Besitz nahm, hat sie sich jeweils den Wohnraum und die teilweise vorhandene Einrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB angeeignet. Eine Aneignung besteht in dem auf einen nicht unerheblichen Zeitraum angelegten Entzug einer Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (MüKo-StGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 9; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1368). Sie erfordert nicht, dass der Täter die Sache in sein Vermögen überführt oder zumindest den Vorsatz dazu hat (Werle/Jeßberger, a.a.O). Gegenstand der Aneignung können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 f. und vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 f.). Hier war die Inbesitznahme des Wohnraums nebst Inventar durch die Angeklagte und A darauf angelegt, den Berechtigten diese Sachen ohne deren Willen dauerhaft zu entziehen und für unbestimmte Zeit zu nutzen. Die Berechtigten hatten ihre Häuser und deren Einrichtungen nur deshalb zurückgelassen, weil sie sich gezwungen gesehen hatten, vor den Truppen des IS zu fliehen. Dem Umstand, dass die Angeklagte und A tatsächlich in einigen Fällen nur eine vergleichsweise kurze Zeit in den Unterkünften gewohnt haben, kommt dabei keine Bedeutung zu, da sie ursprünglich jeweils den Plan verfolgt hatten, dort zumindest mittelfristig zu wohnen. So verließen sie das Haus in Qarra Qubra (Fall 2) nur wegen des befürchteten Angriffs der FSA. Die veränderte Sicherheitslage war auch der Grund dafür, dass sie 2016 nur einige Wochen in Manbidsch (Fall 4) und sodann in ar-Rai (Fall 6) wohnten. Der kurze Aufenthalt der Angeklagten in Qasr al-Brij (Fall 7) war dem Umstand geschuldet, dass Vorname1 nicht mehr aus al-Bab zurückgekehrt und die Angeklagten nunmehr auf sich allein gestellt war. Der Aneignung steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Berechtigten im Zeitpunkt der Inbesitznahme des Wohnraumes durch die Angeklagte und A bereits geflohen waren. Denn die Aneignung einer Sache im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB setzt keine Anwesenheit des Berechtigten oder dessen unmittelbare Verfügungsgewalt über den Gegenstand voraus (vgl. BGH a.a.O.). Auch der Umstand, dass die Tatobjekte vor der Inbesitznahme durch die Angeklagte und ihren „Ehemann“ teilweise bereits vom IS annektiert worden waren, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung, denn die Aneignung im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB ist nicht auf den Fall der ersten Inbesitznahme der Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten beschränkt. Weder der Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStGB noch der dem umfassenden Schutz des Eigentums dienende Schutzzweck der Norm legen eine derartige Einschränkung nahe (vgl. BGH a.a.O.). Die Aneignung des Wohnraums erfolgte in allen sechs Fällen in einem „erheblichem Umfang“. Durch das Merkmal des erheblichen Umfangs sollen Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 VStGB ausgenommen werden (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 31; MüKo-StGB/Ambos, a.a.O., § 9 VStGB Rn. 11). Maßgeblich ist dabei eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen der Wert des betroffenen Eigentums ebenso von Bedeutung ist wie die Schwere der Tatfolgen für das Opfer. Überdies kann von Belang sein, ob wenige oder viele Personen oder ob besonders geschützte und wichtige zivile Objekte, etwa ein Krankenhaus, betroffen sind (vgl. MüKo-StGB/Ambos, a.a.O., § 9 VStGB Rn. 11; Werle/Jeßberger, a.a.O., Rn. 1374, 1375). Hier fällt insoweit zunächst ins Gewicht, dass Wohnungen oder Häuser regelmäßig einen hohen wirtschaftlichen Wert haben. Ihre Wegnahme berührt zudem die existenziellen Lebensgrundlagen der Betroffenen und hat deshalb schwerwiegende Folgen für diese. Die Vertreibung der Berechtigten im Zuge des bewaffneten Konflikts verleiht der Eigentumsverletzung überdies eine die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffende Unrechtsdimension. Deshalb ist vorliegend in der Inbesitznahme der Unterkünfte, mögen sich diese auch zum Teil in einem vergleichsweise desolaten Zustand befunden haben, eine Aneignung von Sachen in erheblichem Umfang zu sehen. 2. Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt Die Aneignung der Unterkünfte erfolgte im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Im Tatzeitraum lag in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB vor, denn der Bürgerkrieg in Syrien stellte eine innerstaatliche Form der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Regierung und organisierten bewaffneten Gruppen und zwischen diesen Gruppen untereinander dar, die hinsichtlich Dauer und Umfang die völkerrechtliche Relevanzschwelle erreicht hatte. Die Kämpfe dauerten in den Jahren 2014 bis 2016 bereits längere Zeit an und hatten nahezu das ganze Land erfasst. Auch wiesen die beteiligten Akteure die notwendige Organisationsstruktur auf, denn sie verfügten über eine Hierarchie und waren in der Lage, Kämpfer zu rekrutieren sowie anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen, was ihnen ermöglichte, weite Landesteile zu kontrollieren. Zwischen den Taten der Angeklagten und dem bewaffneten Konflikt liegt auch der erforderliche funktionale Zusammenhang vor, denn der Bürgerkrieg in Syrien war für die Fähigkeit der Angeklagten und A als IS-Mitglieder, derartige Verbrechen zu begehen, für ihre Entscheidung zur Tatbegehung sowie für den Zweck der Taten von wesentlicher Bedeutung (vgl. zum funktionalen Zusammenhang: MüKo-StGB/Ambos, a.a.O., vor §§ 8 ff. VStGB, Rn. 35). Die Inbesitznahme des Wohnraums war nur möglich, weil die Berechtigten vor den Truppen des IS fliehen mussten beziehungsweise von diesen vertrieben wurden und die Vereinigung die erbeuteten Sachen der Angeklagten und ihrem „Ehemann“ als IS-Mitgliedern zur Nutzung überlassen hatte beziehungsweise diese gestattete. 3. Sachen der gegnerischen Partei, die der eigenen Partei unterliegen Bei den teileingerichteten Unterkünften handelte es sich um Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen. Der Begriff der „gegnerischen Partei“ ist gleichermaßen auszulegen, wie das entsprechende in § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB normierte Merkmal (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 f.). Insoweit kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (näher dazu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 f.). Zur Bestimmung, wer danach als Gegner der Konfliktpartei im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, ist darauf abzustellen, was die Auseinandersetzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so kommt es maßgeblich auf die ethnische Zugehörigkeit an, im Falle einer religiös motivierten Auseinandersetzung auf die konfessionelle und weltanschauliche Überzeugung. Bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen Bürgerkriegs - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der Konfliktpartei entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229 f.). Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei den von der Angeklagten und A genutzten Wohnungen, die den Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bilden, um Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei, namentlich des IS, unterlagen. Denn die Zivilpersonen, die - wie die Eigentümer der von der Angeklagten in Besitz genommenen Häuser - vor den Truppen der Organisation flohen beziehungsweise von IS-Kämpfern im Zuge der Eroberung der verfahrensgegenständlichen Tatorte vertrieben oder getötet wurden, waren im Verhältnis zum IS als gegnerische Partei anzusehen. Der innersyrische Konflikt war maßgeblich dadurch geprägt, dass der IS bestrebt war, möglichst große Gebiete des Landes unter seine Kontrolle zu bringen. Dabei ging die Organisation gezielt gegen Zivilpersonen vor, die sich nicht bedingungslos ihrer Ideologie anschlossen oder unterordneten. Die Flucht beziehungsweise Vertreibung der Betroffenen, deren Besitztümer in die Gewalt des IS und damit der eigenen Partei der Angeklagten und des Vorname1 gerieten, brachte dementsprechend deren Gegnerschaft zum IS zum Ausdruck. Erst recht gilt dies im Verhältnis zum syrischen Staat und dessen Militär. 4. Kein Gebotensein durch Erfordernisse des bewaffneten Konflikts Die Aneignung war nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts im Sinne dieser Vorschrift geboten. Denn dabei handelt es sich nur um solche Umstände, die den Kriegführenden die Durchführung der Kampfhandlungen ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 31; Werle/Jeßberger, a.a.O., Rn. 1377 f.). Mit Blick auf die ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken, war dies vorliegend nicht der Fall. 5. Völkerrechtswidrigkeit Da ein allgemeiner völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund oder ein spezifischer Rechtfertigungsgrund des humanitären Völkerrechts (vgl. dazu MüKo-StGB/Ambos, a.a.O., § 9 VStGB Rn. 12) die Aneignung der Unterkünfte nicht gestattet, eignete sich die Angeklagte die Sachen völkerrechtswidrig an. 6. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Deutsches Strafrecht findet hier aufgrund des in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzips Anwendung. III. Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG Die Angeklagte erwarb in den beiden dargestellten Fällen (Fall 8-9) die Gewalt über Sturmgewehre vom Typ AK 47 (Kalaschnikow) von Vorname1. Sie hat daher die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG in zwei Fällen erworben (vgl. zum Erwerb: BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 f.; vom 3. Dezember 2014 - 4 StR 335/14, juris; vom 22. Juli 2009 - 2 StR 173/09, juris; MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 22a KrWaffKG Rn. 71). Sturmgewehre des Typs AK 47 (Kalaschnikow) sind zudem Kriegswaffen im Sinne von Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unbeschadet der Frage, ob der Tatort keiner Strafgewalt unterlag und dieses Erfordernis auch im Zeitpunkt der Verurteilung gegeben sein muss, ist die Tat im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 jedenfalls auch am Tatort mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - AK 1/20, NStZ-RR 2020, 245; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris, und vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris). IV. Konkurrenzen Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris). Sowohl der Waffenbesitz als auch der Einzug in die verschiedenen Wohnungen lagen - wie bereits dargetan - im Interesse des IS. Beide Delikte bilden deshalb jeweils eine Tateinheit im Sinne des § 52 StGB mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung, stellen aber untereinander eigenständige Taten im Sinne des § 53 StGB dar. Zu den daneben von der Angeklagten verwirklichten, keinen weiteren Tatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten, namentlich die Versorgung und Unterstützung des IS-Kämpfers A sowie die Beteiligung an den Chatgruppen und der Denunziation der Zeugin B bei einem IS-Gericht stehen sie ebenfalls in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. D. Strafzumessung I. Bestimmung des Strafrahmens 1. Bei der Bestimmung der gegen die Angeklagte zu verhängenden Einzelstrafen ist in allen neun Fällen der Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht. Dies gilt nach § 52 Abs. 1 StGB insbesondere auch für den tateinheitlich begangenen Erwerb des Besitzes an den beiden Sturmgewehren vom Typ Kalaschnikow, weil § 129a StGB gegenüber § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG die schwerere Strafe androht. Im Übrigen ordnen § 129a StGB und § 9 VStGB denselben Strafrahmen an. Eine Milderung des Strafrahmens über §§ 129b Abs. 1 Satz 1, 129a Abs. 6 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB kam vorliegend nicht in Betracht, denn die zusammenfassende Würdigung der nachstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Person der Angeklagten und aller objektiven und subjektiven Umstände der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS hat ergeben, dass die Schuld der Angeklagten nicht gering im Sinne von § 129a Abs. 6 StGB ist. Auch entspricht ihre Tat nicht der einer bloßen „Mitläuferin“, weshalb ihre mitgliedschaftliche Beteiligung am IS trotz ihres niedrigen Ranges nicht von untergeordneter Bedeutung ist. II. Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat bei der nach § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung tatübergreifend strafmildernd gewertet, dass sich die Angeklagte freiwillig aus der terroristischen Vereinigung gelöst und Syrien verlassen hatte, wenn auch nicht unter Aufgabe dschihadistischen Gedankenguts. Der Senat hat zudem in besonderem Maße strafmildernd berücksichtigt, dass sich die Angeklagte - jedenfalls soweit es die objektive Seite der Tatvorwürfe betrifft - weitgehend geständig eingelassen hat. Bei der Gewichtung des Geständnisses ist allerdings auch zu berücksichtigen gewesen, dass wegen dessen Lückenhaftigkeit und der dem Geständnis anhaftenden Bagatellisierungstendenzen gleichwohl eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen war. Des Weiteren hat sich der Umstand, dass die Angeklagte zu einem frühen Zeitpunkt mit der Veröffentlichung ihres Buches ein geständnisgleiches Beweismittel geschaffen hat, zu ihren Gunsten ausgewirkt. Darüber hinaus hat der Senat strafmildernd gewertet, dass die Untersuchungshaft seit dem 2. Oktober 2020 unter den verschärften Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen worden ist und die Angeklagte als sogenannte Erstverbüßerin in besonderem Maße haftempfindlich ist. Schließlich hat der Senat den langen Zeitraum ihres unfreiwilligen Aufenthalts in Syrien im FSA-Gebiet in der Gesamtabwägung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Zu Lasten der Angeklagten ist demgegenüber ins Gewicht gefallen, dass sie die hier zur Verurteilung gelangten Taten während des Laufes der von Mai 2014 bis Mai 2017 dauernden Bewährungszeit beging. Zudem hat sich die im Vergleich zu anderen Organisationen besonders hohe Gefährlichkeit des damaligen IS straferschwerend ausgewirkt. Sowohl aufgrund seiner vergleichsweisen hohen Mitgliederzahl, seiner ausdifferenzierten Organisations- und Führungsstruktur, seiner finanziellen und logistischen Möglichkeiten als auch seiner professionellen Medienarbeit und der vielen, von ihm begangenen Anschläge und Kampfhandlungen mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten übertraf dieser das für eine Einstufung als terroristische Vereinigung mindestens erforderliche Maß deutlich. Insoweit hat der Senat allerdings auch bedacht, dass die Angeklagte im hierarchischen Gefüge des IS auf einer der untersten Stufen stand. Des Weiteren hat der Senat die Person der Angeklagten und den Unwert jeder Einzeltat gewürdigt und dabei sowohl hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS als auch der Kriegsverbrechen gegen Eigentum nach der Dauer der jeweiligen Tatbestandsverwirklichungen differenziert. Soweit es die mitgliedschaftliche Beteiligung am IS betrifft, hat sich die nicht unerhebliche Dauer ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung strafschärfend ausgewirkt, Bedeutsam ist insoweit auch gewesen, dass die Radikalisierung der Angeklagten keinen kurzen, episodenhaften Charakter aufweist, sondern sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren - spätjugendliche Orientierungsphasen überdauernd - verfestigt hat. Hinsichtlich der Kriegsverbrechen gegen Eigentum, hat der Senat zugunsten der Angeklagten gewertet, dass sie bei der Auswahl der Wohnungen eine untergeordnete Rolle innehatte, weil diese maßgeblich durch A erfolgte. Nach alledem ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen sind: Soweit es die unter A. II. 3. b) festgestellte mitgliedschaftliche Beteiligung am IS betrifft (Fall 1): eine Freiheitsstrafe von drei Jahren; betreffend das unter A. II. 3. c) (1) festgestellte Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch Inbesitznahme des Hauses in Qarra Qubra in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Fall 2): eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; betreffend das unter A, II. 3. c) (2) festgestellte Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch Inbesitznahme des Hauses in Doudyan in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Fall 3): eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten; betreffend das unter A. II. 3. c) (3) festgestellte Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch Inbesitznahme des Hauses in ar-Rai in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Fall 4): eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; betreffend das unter A. II. 3. c) (4) festgestellte Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch Inbesitznahme des Hauses in Manbidsch in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Fall 5): eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; betreffend das unter A. II. 3. c) (5) festgestellte Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch Inbesitznahme des Hauses in ar-Rai in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Fall 6): eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; betreffend das unter A. II. 3. c) (6) festgestellte Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch Inbesitznahme des Hauses in Qasr al-Brij in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Fall 7): eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; betreffend des unter A. II. 3. d) (1) und (2) festgestellten Erwerbs einer Kriegswaffe jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Fälle 8-9): jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. III. Gesamtstrafe Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der schwersten Einzelstrafe - der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat der Senat nochmals alle vorgenannten Tat- und Schuldumstände, die Person der Angeklagten sowie das Verhältnis der Einzeltaten zueinander, insbesondere den engen sachlichen Zusammenhang berücksichtigt, aber auch die Anzahl und Schwere der begangenen Taten, bei denen es sich allesamt um Verbrechen handelt. Danach war eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen geboten und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zu erkennen. IV. Zur Frage der Anrechnung Eine Anrechnung der Aufenthaltszeiten im FSA-Gebiet auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, weil die Angeklagte keine wie auch immer geartete behördliche oder justizförmige Freiheitsentziehung erlitten hat. Dem Umstand, dass es sich bei dem ungewollten Aufenthalt in Syrien gleichwohl um Folgen der Taten handelte, war vielmehr - wie geschehen - im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. E. Kostenentscheidung Die gemäß § 464 Abs. 1 StPO zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.