Beschluss
5 U 47/18
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0726.5U47.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.040,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, wird als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.040,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des für die Lieferung von 16.000 Elektronikteilen, nämlich spezialisierten Stromversorgungs ICs und -Modulen mit der Bezeichnung „Typ1“, entrichteten Kaufpreises in Höhe von (brutto) EUR 19.040,00 gem. Wareneingang Nr. … zu Lieferschein-Nr. … (Anlage K1, Bl. 15 d. A.) in Anspruch, wobei zwischen den Parteien insbesondere im Streit steht, ob die angelieferten Elektronikteile, bei denen es sich nach dem (streitigen) klägerischen Vorbringen um gebrauchsuntaugliche Plagiate gehandelt haben soll, erkennbar mangelhaft waren. Beide Parteien sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung Formkaufleute im Sinne von §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB. Die streitgegenständlichen Elektronikteile wurden bestellt, geliefert und bezahlt. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang insbesondere um das Vorliegen und die Erkennbarkeit von gewährleistungsrechtlich relevanten Mängeln der streitgegenständlichen Elektronikteile einschließlich der Durchsetzbarkeit etwaiger gewährleistungsrechtlicher Ansprüche im Lichte von § 377 HGB. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen (Teil-) Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2018 (Bl. 238 - 242 d. A.). Das Landgericht, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils wird für Einzelheiten der Begründung Bezug genommen, hat die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Klägerin von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht vorliegen würden. Die Klägerin könne sich nicht mehr auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Teile berufen, weil sie ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB nicht nachgekommen sei. Für die Parteien als Kaufleute sei der streitgegenständliche Kaufvertrag ein Handelskauf, so dass § 377 HGB Anwendung finde, wonach der Käufer die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen habe, wenn dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei, und dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen habe, wenn sich ein Mangel zeige. Unter Berücksichtigung der Anlieferung der Teile am 22.09.2015 sei jedenfalls zum Zeitpunkt der in das Verfahren eingeführten E-Mailkorrespondenz die Untersuchungs- und Rügefrist bereits abgelaufen gewesen, so dass die Klägerin von der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gem. § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sei. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass vor dem 10.12.2015 eine Rüge erfolgt sein könnte, gebe es nicht. Die Untersuchung der Lieferung sei auch nicht nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang untunlich gewesen, zumal die Schwierigkeiten bei der Entdeckung des Mangels nicht von der Untersuchungspflicht befreien würden. Die Teile seien trotz ihrer geringen Größe einer Untersuchung grundsätzlich zugänglich. Die Untersuchungspflicht habe vorliegend jedenfalls das Öffnen von mehreren Bauteilen und die Inaugenscheinnahme durch eine Lupe umfasst, um zu sehen, ob innerhalb des Bauteils die Verlötung vorhanden gewesen sei, wenn nicht sogar eine Probeverlötung vorzunehmen gewesen wäre. Aus der Vernehmung des Zeugen A habe sich auch nicht ergeben, dass die Beklagte sich unabhängig von dem Ausschluss der Gewährleistungsrechte mit der Klägerin auf eine Nachlieferung oder Ersatzlieferung geeinigt hätte. Aus den Angaben des Zeugen A in Verbindung mit der in das Verfahren eingeführten E-Mailkorrespondenz ergebe sich, dass der Zeuge sich bemüht habe, einen Ersatz für die für Klägerin für ihre Zwecke nicht verwendbaren Teile zu liefern, wobei aber die Neubeschaffung der Teile von einer Preisvereinbarung abhängig gemacht worden sei, die nicht zustande gekommen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Verfahrensziele im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt. Das Teilurteil vom 23.02.2018 ist der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 244 d. A.) am 28.02.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 hat die Klägerin Berufung gegen das Teilurteil eingelegt, wobei dieser Schriftsatz ausdrücklich an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert und im Adressfeld der Faxkopie eine Übermittlung „Vorab per Fax“ an die Durchwahl „123“ angekündigt worden ist. Entsprechend dieser Adressierung ist die Berufung ausweislich des Eingangsstempels am 28.03.2018 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangen, und zwar ausweislich der Kopf- und Fußzeilen in den späten Nachmittagsstunden zwischen 17:10 Uhr (Sendezeit laut Sendegerät) und 17:17 Uhr (Empfangszeit laut Empfangsgerät). Die durch das Landgericht veranlasste Weiterleitung der Faxkopie hat dazu geführt, dass sie am 10.04.2018 beim OLG Frankfurt am Main eingegangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Faxkopie der Berufungsschrift (Bl. 248 – 249 d. A.). Das - nicht vollständig wortlautidentische - Original des Schriftsatzes vom 28.03.2018 ist ausweislich des Posteingangsstempels am 03.04.2018 bei den Justizbehörden Frankfurt (Main) eingegangen. Auch das Original ist an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert. In Abweichung von der Faxkopie wurde die Nebenstelle, an die das Fax vorab übermittelt worden sein soll, auf dem Original unter Verwendung von Tip-Ex handschriftlich in „-456“ anstelle von „-123“ korrigiert. Mit Schreiben vom 12.04.2018 (Bl. 252 d. A.) hat das Oberlandesgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift per Fax am 28.03.2018 beim Landgericht Frankfurt am Main und am 10.04.2018 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen und unter Aktenzeichen 5 U 47/18 registriert ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Leseabschriften (Bl. 253 d. A.) dieser Hinweisschreiben an die Parteien. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.04.2018 (Bl. 259 d. A.), der Klägerin zugestellt am 23.04.2018 (Bl. 267 d. A.) hat der Senat auf die Versäumung der Berufungsfrist und die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hingewiesen, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf das Hinweisschreiben (Bl. 259 -262 d. A.). Mit einem am 30. April 2018 vorab per Fax (Bl. 269 d. A.) und am 03.05.2018 im Original (Bl. 272 d. A.) eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht. Zur Begründung ihres vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrags trägt die Klägerin vor: Der Klägerin sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung weder auf ein Verschulden der Klägerin noch auf ein ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei. Der klägerische Prozessbevollmächtigte habe der Angestellten B am Montag, den 26.03.2018, die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift vorzubereiten und im weiteren Verlauf per Fax zu übermitteln. Der Prozessbevollmächtigte habe den Entwurf am 28.03.2018 erhalten und das Original sowie die beglaubigte Abschrift jeweils auf der 2. Seite unterzeichnet. Beim Weiterblättern sei dem Prozessbevollmächtigten aufgefallen, dass die Berufungsschrift fehlerhaft an das Landgericht Frankfurt am Main und konsequenter Weise fehlerhaft auch mit falscher Fax-Nummer versehen worden sei. Daraufhin habe der Unterzeichner das Original, die beglaubigte und einfache Abschrift der Berufungsschrift der Postmappe entnommen und die Angestellte B angewiesen, die Berufungsschrift an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt zu richten und die Faxnummer entsprechend abzuändern. Nach Umsetzung der Anweisungen sei dem Prozessbevollmächtigten eine korrekte Berufungsschrift zur Unterschrift vorgelegt worden, die der Prozessbevollmächtigte, nachdem er sich noch einmal vergewissert habe, dass die Berufungsschrift nunmehr an das richtige zuständige Gericht adressiert gewesen sei, unterschrieben und nach Unterzeichnung der Angestellten zwecks Übersendung per Fax zurückgereicht habe. Im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflichten bestehe keine Verpflichtung des bevollmächtigten Rechtsanwalts, die Faxübersendung selbst vorzunehmen (BGH Beschluss vom 12.11.2013 - VI ZB 4/13). Die seit Jahren zuverlässig arbeitende Angestellte B habe offensichtlich die zunächst fehlerhaft adressierte Berufungsschrift gefaxt und die an das zuständige OLG gerichtete Berufungsschrift vernichtet. Bei der Angestellten B handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die seit vielen Jahren andere Aufgaben, u.a. auch den Fristenkalender, einwandfrei erledige. Kontrollen des Prozessbevollmächtigten würden durchgeführt und würden diesen Eindruck bestätigen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei gewahrt, da das Schreiben des Gerichts vom 12.04.2018 am 17.04.2018 eingegangen sei. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor: Das angefochtene Urteil beruhe auf einem (Verfahrens-) Fehler, da der Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Erkennbarkeit des Fehlers übergangen worden sei. Unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Teile, insbesondere der Tatsache, dass es sich um sehr kleine Teile handele, die nicht zur Öffnung vorgesehen seien, könne der Klägerin keine Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht vorgeworfen werden, da der Fehler in verschlossenem Zustand, nämlich in dem Zustand, in dem die Teile angeliefert worden seien, von außen nicht erkennbar sei. Da eine Offenlegung des Fehlers zerstörungsfrei nicht möglich sei, seien entsprechende Untersuchungen, wie sie durch das Landgericht verlangt würden, nicht tunlich. Mangels Erkennbarkeit des Fehlers von außen (in ungeöffnetem Zustand) sei auch eine Probeverlötung nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung habe das Landgericht das klägerische und unter Beweis gestellte Vorbringen, wonach der Zeuge A vor Ort gewesen sei, ebenso unberücksichtigt gelassen wie die Abhängigkeit des Zeugen A von der Beklagten als einem Arbeitgeber. Die Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A sei daher fehlerhaft. Die Klägerin habe die Bauteile entsprechend ihrer betrieblichen Abläufe verbaut und unmittelbar nach dem ersten Einbau Mängelanzeigen gemacht. Im Übrigen habe das Landgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte Nachbesserung zugesagt habe, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr ergebe. Zwischen den Parteien sei dabei niemals über den Preis einer Ersatzlieferung gesprochen worden. Ein solcher sei zwischen den Parteien noch nicht einmal thematisiert worden. Die Klägerin beantragt, der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und kündigt in der Sache den Antrag an, das Teilurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 19.040,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, den klägerischen Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Berufung mangels rechtzeitiger Berufungseinlegung und verweist darauf, dass keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts bestehe, eine Fristversäumung zu verhindern. Ein Verschulden der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten scheide nur aus, wenn mit einer Weiterleitung der Rechtsmittelschrift noch innerhalb der Berufungsfrist gerechnet werden könne, wovon hier offensichtlich nicht auszugehen sei, da die Berufung erst am Tag des Fristablaufs um 17:17 Uhr an das unzuständige Landgericht übermittelt worden sei. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die fehlerhafte Adressierung erkannt habe, hätte er sich nicht mit einer Anweisung zur Korrektur genügen dürfen, sondern hätte er die Übermittlung an das richtige Gericht selbst vornehmen müssen, was er - unstreitig - unterlassen habe. Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen dürfte, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgen werde, gelte insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. Das klägerische Vorbringen sei zudem unglaubhaft, da der (angeblich) bereits am 28.03.2018 verfasste Berufungsschriftsatz nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen könne Wiedereinsetzung auch deshalb nicht gewährt werden, weil die Frist für die Beantragung einer Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei mit Blick auf das gerichtliche Schreiben vom 12.04.2018, das die Frist ausgelöst habe. Der Beklagten sei dieses Schreiben bereits am 15.04.2018 zugegangen, weshalb zu unterstellen sei, dass der Zugang bei der Klägerin ebenfalls am 15.04.2018 erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien, insbesondere der Klägerin vom 28.03.2018 (Bl. 250 d. A.), 30.04.2018 (Bl. 272 d. A.), 16.05.2018 (Bl. 288 d. A.) und vom 30.05.2018 (Bl. 293 d. A.), sowie der Beklagten vom 16.04.2018 (Bl. 258 d. A.) und vom 11.05.2018 (Bl. 285 d. A.), Bezug genommen. II. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung verfristet und der diesbezügliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet ist. (1) Die Berufung der Klägerin ist nicht rechtzeitig eingelegt worden, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat gem. § 517 ZPO eingelegt worden ist. (a) Das angefochtene Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 244 d. A.) am 28.02.1018 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete demzufolge am 28.03.2018. Innerhalb der Berufungsfrist ist beim zuständigen Berufungsgericht, dem OLG Frankfurt am Main, keine an das OLG Frankfurt am Main adressierte Berufungsschrift eingegangen. Eine an das OLG Frankfurt am Main adressierte Berufungsschrift ist erstmalig am 30.04.2018 (Bl. 268 d. A.) beim Berufungsgericht eingegangen, und zwar als Faxkopie. Der Zeitpunkt, zu dem das am 03.04.2018 bei der Gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt am Main eingegangene Original (Bl. 250 d. A.) beim OLG Frankfurt am Main eingegangen ist, lässt sich aus der Akte nicht feststellen. Aus der Sachbearbeitung des Schriftsatzes vom 28.03.2018 am 12.04.2018 ergibt sich jedenfalls, dass das Original nicht vor der Faxkopie in den Herrschaftsbereich des Berufungsgerichts gelangt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.). Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.). Das Schriftstück ist bereits dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, wenn der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.). wobei es allerdings nicht auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle ankommt (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.). Der Inhalt einer Sendung muss derart in den Machtbereich dieses Gerichts gelangt sein, dass es sich bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse Kenntnis von dem Inhalt der Sendung verschaffen kann (BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - IV ZB 10/17 -, juris, Rz. 10, m. w. N.). Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab, gelangte die Berufungsschrift am 10.04.2018 in den Machtbereich des Berufungsgerichts. (c) Ein (rechtzeitiger) Eingang der Berufungsschrift am 28.03.2018 wird auch nicht unter Berücksichtigung von etwaigen spezifischen Geschäftsordnungsregelungen fingiert. Die Klägerin kann sich vorliegend insbesondere nicht auf Ausnahmen berufen, die für den Fall gelten, dass die Leiter der Justizbehörden gemeinsame Telefax-Anschlüsse eingerichtet haben, wie es auf Grundlage der Gemeinsamen Verfügungen der Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und des Amtsgerichts sowie des Generalstaatsanwalts sowie der Leiter der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft für die Justizbehörden Frankfurt am Main vom Februar 1990, zuletzt geändert durch Gemeinsame Verfügung vom Juni/Juli 1993, Aktenzeichen 140 E - GL - 223/89, in der Vergangenheit in Frankfurt am Main der Fall war. Von Februar 1990 bis April 2008 war die Annahme von Faxschreiben so geregelt, dass bestimmte und ausdrücklich benannte Faxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte zugleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte galten beziehungsweise dass die bei einem dieser konkret benannten Anschlüsse eingehenden Faxschreiben als bei der Geschäftsstelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen waren. Auf eine solche Ausnahmekonstellation kann sich die Klägerin vorliegend bereits deshalb nicht berufen, weil die Gemeinsame Verfügung über gemeinsame Telefaxanschlüsse Frankfurter Justizbehörden vom Februar 1990, zuletzt geändert durch Gemeinsame Verfügung vom Juni/Juli 1993, bereits seit 10 Jahren aufgehoben ist infolge der Gemeinsamen Verfügung vom April 2008. Dass seit April 2008 andere Regeln gelten und die vormaligen Geschäftsordnungsbestimmungen betreffend gemeinsame Faxnummern aufgehoben sind, ist im Übrigen sogar allgemein bekannt unter Berücksichtigung des - veröffentlichten - Beschlusses des BGH vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15 -, juris, Rz. 7 = NJ 2016, 508-510 (red. Leitsatz und Gründe). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Übermittlung überhaupt an eine jemals als solches ausdrücklich benannte gemeinsame Fax-Nummer übermittelt wurde. Auf der Faxkopie ist als Durchwahl des Adressaten die „123“ angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Faxnummer als die auf der Faxkopie angegebene Nummer angewählt worden sein könnte, gibt es nicht. Dabei handelt es sich aber ohnehin nicht um eine Durchwahl, die jemals als gemeinsamer Faxanschluss benannt worden ist. Soweit auf dem Original die Durchwahl des Adressaten handschriftlich in „456“ abgeändert worden ist, handelt es sich zwar um eine Faxnummer, die in Vergangenheit in den Gemeinsamen Verfügungen über gemeinsame Telefaxanschlüsse als Telefax-Gerät des Landgerichts Frankfurt am Main benannt worden ist. Seit Aufhebung der Gemeinsamen Verfügung über gemeinsame Telefaxanschlüsse ist insoweit allerdings nur noch der Telefax-Anschluss der Gemeinsamen Poststelle der Frankfurter Justizbehörden mit der Durchwahl „789“ relevant, an den die Klägerin die Berufungsschrift aber nicht übermittelte. Unerheblich für den Zeitpunkt des Zugangs der Berufungsschrift beim OLG Frankfurt am Main ist des Weiteren, ob und in welchem Umfang weiterhin eine gemeinsame Posteingangsstelle besteht, da es den Justizbehörden freisteht, den Eingang von Briefpost und per Telefax unterschiedlich zu regeln. (2) Der klägerische Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden, jedoch unbegründet. (a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 Abs. 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis für die Fristwahrung kann behoben sein, sobald einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten begründete Zweifel daran kommen müssen, ob eine fristgebundene Prozesshandlung rechtzeitig erfolgt ist. Umgekehrt muss aber das Gericht, wenn es seinerseits solche Zweifel hegt, die Partei ausreichend klar darauf hinweisen, um die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf zu setzen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - IV ZB 10/09 -, juris, Rz. 9). Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 30.04.2018 wahrt die Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin unter Berücksichtigung der gerichtlichen Schreiben vom 12.04.2018 (Bl. 252 d. A.) und 18.04.2018 (Bl. 259 d. A.) Kenntnis von der Verfristung erlangt hat und, ausgehend von dem nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Zugang der Schreiben die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt worden ist. Dies ist mit Blick auf das ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 267 d. A.) am 23.04.2018 zugestellte gerichtliche Schreiben vom 18.04.2018 unproblematisch der Fall. Aber selbst wenn man auf das mit einfacher Post übermittelte Schreiben vom 12.04.2018 abstellt, ist die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt. Ausgehend von einer üblichen Postlaufzeit von 3 Tagen ist das Schreiben vom 12.04.2018 „rechnerisch“ der Klägerin am Sonntag, den 15.04.2018, zugegangen. Da normale Briefpost in Deutschland sonntags nicht zugestellt wird, ist ein Zugang am Montag, den 16.04.2018, anzunehmen mit der Folge, dass der am 30.04.2018 bei Gericht eingegangene Antrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellt worden ist. Soweit man hinsichtlich des Fristbeginns nicht auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten, sondern auf den durch den Posteingangsstempel (Bl. 292 d. A.) glaubhaft gemachten Posteingang am 17.04.2018 abgestellt, wäre die Wiedereinsetzungsfrist sogar bis zum 02.05.2018 gelaufen, da es sich bei dem 01.05.2018 um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist darauf verweist, dass das gerichtliche Schreiben vom 12.04.2018 am 15.04.2018 bei ihrem Bevollmächtigten zugegangen sei, ist dies angesichts der Tatsache, dass auch in Stadt1 an Sonntagen keine Briefzustellungen erfolgen, wohl nur dahingehend zu verstehen, dass der Bevollmächtigte das am 14.04.2018 in seinen Herrschaftsbereich gelangte Schreiben am 15.04.2018 zur Kenntnis genommen hat. Dass die Postlaufzeiten zwischen Frankfurt am Main und Stadt1 einerseits sowie Frankfurt am Main und Stadt2 andererseits nicht identisch sind, erscheint bereits unter Berücksichtigung der Distanzunterschiede nicht außergewöhnlich und ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags nachhaltig in Zweifel zu ziehen. (b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber unbegründet, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO erfolgt ist. Die Klägerin war nach dem im Wiedereinsetzungsgesuch dargelegten Sachverhalt nämlich nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, welches ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Versäumt der Rechtsanwalt schuldhaft die rechtzeitige Berufungseinlegung, stellt dies ein der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares schuldhaftes Versehen dar. Ganz unabhängig von der Frage, ob die Umstände, die zur Versäumung der Berufungsfrist führten, hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht sind (aa), ergibt sich aus den vorgebrachten Abläufen aber gerade nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (bb). (aa) Die durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeitern B vom 30.04.2018 (Bl. 275 d. A.) glaubhaft gemachten Abläufe sind, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, zumindest unvollständig, sofern man sie nicht bereits als durch den Akteninhalt teilweise widerlegt ansieht, da eine handschriftliche Korrektur der Berufungsschrift nach Übermittlung per Fax in der Darlegung der Abläufe keinerlei Erwähnung findet, obwohl sie ausweislich des Akteninhalts erfolgt ist. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgebrachten Abläufen soll unmittelbar vor Übermittlung der Berufungsschrift ein einmaliger Fehler dergestalt gemacht worden sein, dass anstelle der richtigen, an das OLG adressierten und unterschriebenen Endfassung der Berufungsschrift versehentlich die - unterschriebene - fehlerhafte Ursprungsversion übermittelt wurde, also das zu versendende Exemplar mit dem veralteten Exemplar, das nicht in Umlauf gebracht werden sollte, vertauscht wurde. Tatsächlich wurde auch eine hinsichtlich des Adressaten nicht korrigierte, unterschriebene, aber fehlerhafte Fassung per Fax übermittelt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde vor Übermittlung des Originals hinsichtlich der Faxnummer aber noch eine handschriftliche Korrektur vorgenommen. Wer diese Korrektur wann veranlasst hat, ist nicht bekannt. Ebenso wenig ergibt sich aus den geschilderten Abläufen, warum diese Korrektur veranlasst worden ist. Da diese Korrektur in den geschilderten Abläufen auch keinerlei Erwähnung findet, könnte der Eindruck bestehen, die Anweisung zur Abänderung des Adressaten, der Anschrift und der Faxnummer sei dergestalt umgesetzt worden, dass lediglich die Fax-Durchwahl abgeändert worden ist, was dem Prozessbevollmächtigten bei erneuter Vorlage im Rahmen der gebotenen Kontrolle hätte auffallen müssen. Zugleich wirft diese handschriftliche Korrektur Zweifel daran auf, dass überhaupt noch einmal eine Wiedervorlage zwecks Unterschrift erfolgte. Vielmehr könnte die Anweisung dergestalt umgesetzt worden sein, dass lediglich die erste Seite der bereits unterschriebenen Ursprungsfassung (unter Weiterverwendung der unterschriebenen zweiten Seite) gegen eine korrigierte Endfassung ausgetauscht wurde, ohne dass vor der Versendung eine Wiedervorlage an den Prozessbevollmächtigten zwecks Kontrolle und Unterschrift erfolgte. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit aber nicht, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst nach eigenem Vorbringen den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht genügte, da er nicht hinreichend präzise, auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisungen gegeben hat, wodurch es überhaupt erst zu dem behaupteten Fehler kommen konnte. (bb) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -,juris, Rz. 7, m. w. N.). Er ist deshalb verpflichtet, einen fristgebundenen Schriftsatz darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn eine für ihn vorbereitete Berufungsschrift an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, a. a. O., betreffend eine Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist). Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört nämlich zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2012 - XII ZB 165/11 -, juris, Rz. 30 m. w. N.). Sie darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2012 - XII ZB 165/11 -, juris, Rz. 30 m w. N.). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hier nach eigenem Vorbringen nicht genügt, denn der Prozessbevollmächtigte hat nach seinem glaubhaft gemachten Vorbringen zwar erkannt, dass die Berufungsschrift nicht an das Berufungsgericht adressiert war, hat im weiteren Verlauf aber unzureichende Anweisungen erteilt, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er den fehlerhaften Ursprungsentwurf bereits unterzeichnet hatte, bevor er den Fehler entdeckte. Ein Prozessbevollmächtigter darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar darauf vertrauen, dass seine ansonsten zuverlässig arbeitende Angestellte einfache Aufgaben erledigt und konkrete Anweisungen befolgt. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, a. a. O., Rz.10). Hier fiel die fehlerhafte Adressierung allerdings nicht bei der sorgfältigen Überprüfung des Arbeitsergebnisses vor Unterzeichnung auf, sondern nach Unterzeichnung eher zufällig „beim Weiterblättern“, was den anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt und wodurch es überhaupt erst dazu kommen konnte, dass zwei unterschriebene Versionen der Berufungsschrift existierten. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts der Existenz von zwei unterschriebenen Fassungen der Berufungsschrift einen Sorgfaltsverstoß dadurch begangen, dass er keine konkrete Anweisung zur Vernichtung der Ursprungsfassung gab. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nämlich vorzuwerfen, dass er nach Erkennen des Fehlers (und vor Versendung der Berufungsschrift) keine Maßnahmen unternommen hat, um die Versendung der von ihm als fehlerhaft erkannten, aber unterzeichneten Ursprungsfassung der Berufungsschrift zu verhindern. Die glaubhaft gemachten klägerischen Anweisungen beinhalten keinerlei Vorgabe zur Behandlung der fehlerhaften Ursprungsfassung, was einen der Klägerin zuzurechnenden Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Nach seinem eigenen Vorbringen wäre es für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein leichtes gewesen, durch handschriftliche Korrekturanmerkungen auf der Ursprungsfassung und/oder Vernichtung der unterzeichneten Ursprungsfassung eine Versendung der fehlerhaft adressierten Berufungsschrift zu verhindern. Der Klägervertreter hätte die fehlerhafte Ursprungsfassung ungültig machen oder vernichten müssen, um die von ihm selbst geschaffene Gefahr einer Verwechslung der Schriftsätze zu beseitigen. Eine Vernichtung der unterzeichneten, fehlerhaften Ursprungsfassung hätte dabei noch nicht einmal durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst erfolgen müssen, sondern auf Grundlage einer konkreten Anweisung der Mitarbeiterin überlassen werden können (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06 -, juris, betreffend eine Anweisung zum Schreddern des ursprünglichen Schriftsatzes), wobei die Anweisung so präzise hätte gefasst werden müssen, dass ausgeschlossen wird, dass parallel nebeneinander zwei unterschriebene, sich hinsichtlich des Adressaten widersprechende Fassungen existieren. Der Prozessbevollmächtigte hätte seine Mitarbeiterin daher anweisen müssen, die unterschriebene, fehlerhafte Ursprungsfassung nach Umsetzung der Korrekturanmerkungen vor Wiedervorlage der korrigierten Endfassung zwecks Unterschrift zu vernichten. Eine derartige Anweisung, die Ursprungsfassung zu vernichten, hat der Prozessbevollmächtigte aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht erteilt. Vielmehr hat er sich, wie sich aus der Darlegung der Abläufe ergibt, in keiner Weise um den Verbleib der fehlerhaften Ursprungsfassung gekümmert. Seine Mitarbeiterin B versichert insoweit auch nur, zur Abänderung der Adresse und Faxnummer in das zuständige OLG Frankfurt am Main angewiesen worden zu sein. Eine Anweisung zur Vernichtung der Ursprungsfassung hat sie demnach nicht erhalten. Ein Rechtsanwalt darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn trifft deshalb kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Frist sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, juris, Rz. 11 m. w. N.). Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich erteilte Weisungen (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, a. a. O.), wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen für erforderlich gehalten werden, dass die Erledigung der jeweiligen Weisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, a. a. O.). Den Prozessbevollmächtigten trifft regelmäßig kein Verschulden an der Fristversäumung, wenn er seine bisher zuverlässige Angestellte nicht nur mündlich, sonders mittels einer auf dem Schriftsatz vermerkten Anweisung dazu anhält, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16 -, juris, Rz. 6 m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist bei Zugrundelegung des Klägervorbringens zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den ihm obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden, da die erteilte Weisung gerade nicht ausreichend war, um der durch den Klägervertreter selbst geschaffene Verwechselungsgefahr zu begegnen. Durch die vorgesehene Wiedervorlage der überarbeiteten Berufungsschrift zur Unterschrift war zwar sichergestellt, dass der Prozessbevollmächtigte sich vergewissern konnte, ob seine Korrekturanmerkungen umgesetzt wurden. Mangels konkreter Anweisung zur Behandlung der fehlerhaften Ursprungsfassung war aber nicht hinreichend sichergestellt, dass im weiteren Verlauf auch tatsächlich der fehlerhafte Schriftsatz vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren wird. Dadurch genügte der Prozessbevollmächtigte nicht der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 und juris, Rz. 12). Ob und in welchem Umfang den Sorgfaltsanforderungen entsprochen wurde, ist dabei für jeden Einzelfall gesondert, ausgehend von den jeweils maßgeblichen Abläufen und den konkret erteilten Weisungen zu beurteilen, worauf der BGH ausdrücklich mit Beschluss vom 12.11.2013 verwiesen hat, durch den er gerade nicht von anderweitigen Entscheidungen des BGH abweichen, sondern lediglich eine auf den dort maßgeblichen Einzelfall zugeschnittene Anwendung der relevanten Grundsätze vornehmen wollte. Während der BGH mit Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 -, juris, herausgestellt hat, dass es grundsätzlich keiner eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen, hat er beispielsweise mit Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11 -, juris, ein Verschulden des Rechtsanwalts darin gesehen, dass er die erkanntermaßen fehladressierte Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne sie dabei entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder immerhin zusätzliche Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiterin die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, juris, Rz. 13). Dabei berücksichtigt der BGH insbesondere, dass es sich bei einer fehlerhaften Adressierung um einen einzigen (Flüchtigkeits-) Fehler handelt, der zwar gravierend, aber nach seiner Entdeckung evident und bereits durch eine handschriftliche Korrektur der ersten Seite des einzureichenden Schriftsatzes und/oder durch den (nachfolgenden) Austausch dieser Seite auch unschwer zu korrigieren war. In Übereinstimmung hiermit hat der BGH mit Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 -, juris, herausgestellt, dass ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt bereits darin zu sehen sei, dass dieser den Schriftsatz (konkret: Verlängerungsantrag) unterzeichnet habe, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Kanzleiangestellte die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte (BGH mit Beschluss vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10 -, juris, Rz. 9). (c) Nichts anderes ergibt sich aus der Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 28.03.2018, bei dem es sich noch nicht einmal um einen offensichtlichen Irrläufer handelte, da er an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert worden ist, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs an das OLG Frankfurt am Main weiterzuleiten, denn - ganz unabhängig von der Frage, ob das Landgericht dieser Verpflichtung hinreichend nachgekommen ist - eine Weiterleitung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs hätte vorliegend unter keinen Umständen mehr dazu führen können, dass die Berufungsschrift noch rechtzeitig beim OLG Frankfurt am Main eingeht. Die Berufungsschrift ging erst am Tag des Fristablaufs in den späten Nachmittagsstunden außerhalb der ordentlichen Dienstzeiten beim Landgericht ein. Eine Weiterleitung noch am 28.03.2018 konnte daher nicht erwartet werden. Selbst wenn das Landgericht die Weiterleitung des Schriftsatzes am Folgetag unmittelbar bei Dienstbeginn veranlasst hätte, wäre die Berufungsschrift nicht mehr fristgerecht beim OLG eingegangen. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist dieses verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris,Rz. 13, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16 -, juris, Rz. 15). Eine weitergehende Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung und Weiterleitung des eingegangenen Schriftsatzes, beispielsweise durch Hinzuziehung eines besonderen Wachtmeisters, besteht demgegenüber nicht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet war, weshalb letztlich offen bleiben kann, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer des Landgerichts bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris, Rz. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408, Rz. 8). Der Umstand allein, dass der Schriftsatz vorab per Telefax übermittelt wurde, ließ angesichts der verbreiteten Praxis dieser Art der Übermittlung auch in nicht eiligen Fällen nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit schließen. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, juris, m. w. N.). Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Erwartung, dass die außerhalb der ordentlichen Dienstzeiten übermittelte Berufungsschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig am 28.03.2018 das Berufungsgericht erreichen würde, war nicht gerechtfertigt. Mit einem rechtzeitigen Eingang des Fristverlängerungsantrags beim OLG Frankfurt am Main konnte unter den gegebenen Umständen daher nur gerechnet werden, wenn das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, beispielsweise die Berufungsschrift außerhalb der ordentlichen Dienstzeiten selbst per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln oder den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch davon zu unterrichten, dass er den Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht hatte. Zu solchen besonderen Maßnahmen war das - zur Entgegennahme des Schriftsatzes unzuständige - Landgericht aber nicht verpflichtet, auch nicht im Hinblick auf das - wie aus den seinerzeit dort befindlichen Akten ersichtliche - bevorstehende Fristende. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen, wodurch aber die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt würden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17 -, juris, Rz. 13). (3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO die Regelung des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar ist (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 708 ZPO Rz. 12). Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 19.040,00 festgesetzt, wobei die geltend gemachten Zinsen als Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (§§ 47, 43 GKG, 4 ZPO).