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Beschluss

VI ZB 45/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird eine Berufungsschrift an das unzuständige Gericht adressiert und gelangt die Schrift erst nach Fristablauf beim Berufungsgericht an, begründet dies die Versäumung der Berufungsfrist. • Organisationsfehler der Prozessbevollmächtigten sind der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; ein bloßer Verweis auf eine Einzelweisung an eine Kanzleiangestellte genügt für die Wiedereinsetzung nicht. • Im Wiedereinsetzungsantrag ist zwingend darzulegen, weshalb die betroffene Kanzleiangestellte als zuverlässig galt; bloße Angaben zu Ausbildung oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus. • Das Berufungsgericht muss nur bei erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben vorab einen Hinweis nach § 139 ZPO geben; fehlen aber wesentliche Darlegungen vollständig, besteht keine Hinweispflicht.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsfrist durch fehlerhafte Adressierung — unzureichender Wiedereinsetzungsantrag • Wird eine Berufungsschrift an das unzuständige Gericht adressiert und gelangt die Schrift erst nach Fristablauf beim Berufungsgericht an, begründet dies die Versäumung der Berufungsfrist. • Organisationsfehler der Prozessbevollmächtigten sind der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; ein bloßer Verweis auf eine Einzelweisung an eine Kanzleiangestellte genügt für die Wiedereinsetzung nicht. • Im Wiedereinsetzungsantrag ist zwingend darzulegen, weshalb die betroffene Kanzleiangestellte als zuverlässig galt; bloße Angaben zu Ausbildung oder pauschale Behauptungen reichen nicht aus. • Das Berufungsgericht muss nur bei erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben vorab einen Hinweis nach § 139 ZPO geben; fehlen aber wesentliche Darlegungen vollständig, besteht keine Hinweispflicht. Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall materielle und immaterielle Schäden gegen die Beklagten geltend. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zu Teilzahlungen und wies den Rest der Klage ab. Die Klägerin ließ Berufung einlegen; die Berufungsschrift wurde jedoch irrtümlich an das Landgericht adressiert und gelangte beim Oberlandesgericht erst nach Fristablauf an. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Vorbringen, der Prozessbevollmächtigte habe eine Kanzleimitarbeiterin angewiesen, die Adresse zu korrigieren; diese habe mehrfach Fehler bei Erstellung und Versand gemacht und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung mangels hinreichender Darlegung zur Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin ab und verwarf die Berufung als unzulässig. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es besteht keine Notwendigkeit einer Entscheidung zur Rechtssacheinheit. • Die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) wurde versäumt, weil die Berufungsschrift beim zuständigen Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) erst nach Fristablauf eingegangen ist. • Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist die Partei für das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten verantwortlich; organisatorische Vorkehrungen zur Fristwahrung obliegen dem Rechtsanwalt. • Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Befolgung einer konkreten Einzelweisung eines bisher als zuverlässig erachteten Kanzleimitarbeiters vertrauen; dieses Vertrauen setzt jedoch darlegbare Anhaltspunkte für die bisherige Zuverlässigkeit voraus. • Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag die Tatsachen darstellen, die die Wiedereinsetzung begründen; hierzu gehört bei Übertragung auf Kanzleipersonal die konkrete Darlegung der bisherigen Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin. • Bloße Angaben zur Ausbildung oder pauschale Hinweise auf eine erteilte Einzelweisung genügen nicht; insoweit sind floskelhafte Aussagen unzureichend. • Eine richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO besteht nur bei erkennbaren Unklarheiten oder ergänzungsbedürftigen Angaben; bei vollständig fehlender, wesentlicher Darlegung ist kein Hinweis erforderlich. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde als unzulässig verworfen; damit bleibt der Beschluss des Berufungsgerichts, die Wiedereinsetzung zu versagen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 27.500 € festgesetzt. Entscheidung und Begründung stützen sich darauf, dass die Berufungsfrist wegen fehlerhafter Adressierung versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag die erforderlichen Angaben zur bisherigen Zuverlässigkeit der mit der Ausführung beauftragten Kanzleimitarbeiterin nicht enthielt, so dass ein Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf fehlerfreie Ausführung der Einzelweisung nicht ausreichend belegt war.