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Urteil

5 U 63/24

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0206.5U63.24.00
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Leitsätze
1. Eine in einer ausländischer Währung geltend gemachte Schuld ist in ausländischer Währung einzuklagen. Dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu, sie in Euro umzurechnen. 2. Wurde im Mahnverfahren eine in ausländischer Währung geltend gemachte Schuld in Euro umgerechnet, genügt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das am 29. April 2024 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-15 O 536/23, im Ausspruch über die Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden Gesamtschuldnern gleich verurteilt, an den Kläger CHF 20.000,00 zu bezahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % p. a. aus dem Betrag von CHF 20.000,00 seit dem 1. Juli 2019 sowie weitere € 2.657,93 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juli 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird das landgerichtliche Urteil aufgehoben. II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz sind wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 6 % und die Beklagten 94 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 11 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 23.941,93 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einer ausländischer Währung geltend gemachte Schuld ist in ausländischer Währung einzuklagen. Dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu, sie in Euro umzurechnen. 2. Wurde im Mahnverfahren eine in ausländischer Währung geltend gemachte Schuld in Euro umgerechnet, genügt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das am 29. April 2024 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 3-15 O 536/23, im Ausspruch über die Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden Gesamtschuldnern gleich verurteilt, an den Kläger CHF 20.000,00 zu bezahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % p. a. aus dem Betrag von CHF 20.000,00 seit dem 1. Juli 2019 sowie weitere € 2.657,93 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juli 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird das landgerichtliche Urteil aufgehoben. II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz sind wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 6 % und die Beklagten 94 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 11 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 23.941,93 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer als „Aufhebungsvertrag“ bezeichneten vertraglichen Vereinbarung. Der Kläger war seit Frühjahr 2018 Kommanditist der Beklagten zu 1) sowie Geschäftsführer und Gesellschafter ihrer Komplementärin. Der Beklagte zu 2) war - neben anderen Personen - Kommanditist der Beklagten zu 1) und Gesellschafter ihrer Komplementärin. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) sieht vor, dass für jeden Gesellschafter ein „Darlehenskonto I“ als laufendes Konto geführt wird. Auf diesem Konto werden entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Gesellschafter gebucht. Bei Bedarf war ein „Darlehenskonto II“ einzurichten. Diesbezügliche Vereinbarungen waren in einem gesonderten Darlehensvertrag zu treffen. Aus dem Jahresabschluss der Beklagten zu 1) zum 31. Dezember 2018 sind unter „Einlagen/Erhöhungen“ auf dem Konto Nr. 1 für den Kläger ein Gesellschafter-Darlehen i. H. v. € 16.483,03 und auf dem Konto Nr. 2 Privateinlagen in Höhe von € 2.657,93 gebucht. Unter „Entnahmen/Verminderungen“ sind auf dem Konto Nr. 3 Privatentnahmen von € 13.103,91 und auf dem Konto Nr. 4 unentgeltliche Wertabgaben von € 6.469,55 gebucht. Unter dem 30. Mai 2019 schlossen die Beklagte zu 1) und ihre Komplementärin mit ihren jeweiligen Gesellschaftern, darunter dem Kläger einerseits und dem Beklagten zu 2) andererseits, einen als „Aufhebungsvertrag“ bezeichneten Vertrag (Bl. 43 f. d. A.). In § 3 dieses Aufhebungsvertrags heißt es: „Die Gesellschaft führt das durch Herrn X gewährte Gesellschafterdarlehen in Höhe von 20.000 Schweizer Franken (nach derzeitigem Wechselkurs 17.756,33 Euro, Stand 20. Mai 2019) und die noch offenen verauslagten Beträge i.H.v. 2657,93 bis spätestens 30. November 2020 vollständig an Herrn X zurück, mindestens jedoch monatlich ab 01. Juli 2019 mit 1000,00 Euro pro Monat. Das Darlehen wird ab dem 1. Juni 2019 mit 4 % p.a. verzinst. Die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter bürgen gemeinschaftlich und selbstschuldnerisch für das Darlehen.“ Der Kläger hat gegen die Beklagten zunächst das Mahnverfahren betrieben. Auf seinen Antrag wurden am 27. Dezember 2022 Mahnbescheide erlassen, mit denen als Hauptforderung jeweils ein Rückgriff aus Bürgschaft oder Garantie gemäß Vertrag vom 30. Mai 2019 in Höhe von € 20.414,26 sowie Zinsrückstände i. H. v. € 2.531,62 geltend gemacht wurden. Die Mahnbescheide sind beide am 29. Dezember 2022 zugestellt worden. Jeweils am 2. Januar 2023 hat das Mahngericht den Kläger über den jeweils zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch benachrichtigt und Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Am 29. Juni 2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass ergänzender Vorschuss gezahlt worden sei, und hat die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) schulde ihm die Rückzahlung gemäß § 3 des Aufhebungsvertrags. Mit der Bezeichnung „Gesellschaft“ sei sie gemeint. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Gehaltszahlungen sowie die Umsatzsteuerzahlungen der „Gesellschaft“, welche § 2 des Aufhebungsvertrags nenne, an den Kläger durch die Beklagte zu 1) erfolgt seien. Auch habe die Beklagte zu 1) die verauslagten Beträge zurückzubezahlen. Dem Kläger stünden daher € 17.756,33 nebst Zinsen hieraus in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 23. Dezember 2022, d. h. € 2.531,62, sowie die verauslagten Beträge von € 2.657,92 zu. Es ergebe sich ein Gesamtbetrag von € 22.945,88. Der Beklagte zu 2) hafte als Bürge. Die Forderung seien nicht verjährt. Der im Jahr 2019 entstandene Anspruch sei bei Zustellung des Mahnbescheids im Jahr 2022 noch nicht verjährt gewesen. Das Mahnverfahren habe die Verjährung gehemmt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 22.945,88 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage verfolgt. Sie haben insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat mit am 19. April 2024 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig. Der Kläger habe behauptet, ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von CHF 20.000,00 gewährt zu haben. Er hätte insofern auf Rückzahlung in fremder Währung klagen müssen. Eine Umwandlung der Schuld in Euro könne § 3 des Aufhebungsvertrags, der auf den derzeitigen Wechselkurs abstelle, nicht entnommen werden. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung eines etwaigen Darlehens, weil er die Darlehensgewährung nicht hinreichend dargetan habe. Er habe nicht vorgetragen, wann und wie er welcher Person den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt haben wolle. Die pauschale Behauptung, er habe „den Beklagten“ ein Gesellschafterdarlehen gewährt, sei hinsichtlich des Beklagten zu 2) offenkundig unzutreffend. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wäre aufgrund des Gesellschaftsvertrags ein gesonderter Darlehensvertrag zu schließen und der Betrag auf dem Darlehenskonto II zu buchen gewesen. Ein gesonderter Darlehensvertrag sei aber nicht vorgelegt worden. Ein Darlehenskonto II sei im Jahresabschluss für das Jahr 2018 nicht vorhanden. Vielmehr sei das Konto Nr. 1, wenn auch als Gesellschafter-Darlehen bezeichnet, als Verrechnungskonto geführt worden. Es handele sich daher um das Darlehenskonto I nach dem Gesellschaftsvertrag. Zudem sei ein Betrag von € 16.483,03 ausgewiesen. Da nach § 256a Abs. 1 HGB auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag in Euro umzurechnen seien und sich der relevante Wechsel kurz zum Schweizer Franken am Stichtag einen 30. Dezember 2018 auf € 0,89 belaufen habe, ergäbe sich ein Betrag von CFH 18.520,26 für den in der Bilanz ausgewiesenen Betrag von € 16.483,03. Die Beklagte zu 1) würde für die Rückzahlung eines etwaigen gewährten Gesellschafterdarlehens auch nicht aus § 3 des Aufhebungsvertrags haften. Sie sei nicht die als „Gesellschaft“ bezeichnete Person. Denn bei dieser handele es sich um ihre Komplementärin. Der Aufhebungsvertrag regele das Verhältnis zur Komplementärin als GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 1 des Aufhebungsvertrags. Dort sei von einer Tätigkeit „für die Gesellschaft“ die Rede. Unstreitig sei, dass damit nicht die Beklagte zu 1), sondern ihre Komplementärin gemeint sei. Die Komplementärin sei zur Zahlung des Geschäftsführergehalts und zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet. Diese Pflichten seien in §§ 2 und 6 des Aufhebungsvertrags näher ausgestaltet worden. Insbesondere aus § 5 des Aufhebungsvertrags ergebe sich, dass es sich bei der „Gesellschaft“ nicht um die in dieser vertraglichen Regelung namentlich benannte Beklagte zu 1) handele. Da nicht feststellbar sei, dass der Kläger ein Darlehen in Höhe von CHF 20.000,00 gewährt habe, habe er auch keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten zu 2) als Bürgen. Es fehle an einer zu sichernden Hauptforderung. Die selbstschuldnerische Verbürgung ändere hieran nichts. Zudem habe sich der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht hinsichtlich der auf das Darlehen geschuldeten Zinsen und der verauslagten Beträge verbürgt. Aus dem Zinsbetrag von € 2.531,62 habe der Kläger wegen des Zinseszinsverbotes nach § 289 S. 1 BGB ohnehin keinen Anspruch auf Prozesszinsen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das landgerichtliche Urteil vom 29. April 2024 (Bl. 209 ff. d. A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die klägerische Berufung. Mit ihr macht der Kläger geltend, dass Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Klage insofern für unzulässig gehalten, als auf Zahlung in Euro und nicht in Schweizer Franken geklagt worden sei. Anspruchsgrundlage sei der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 30. Mai 2019. In diesen sei eine Zahlung der Beklagten zu 1) aus einem vom Kläger gewährten Gesellschafterdarlehen in Höhe von CHF 20.000,00, entsprechend von € 17.756,33, vereinbart worden. Sofern bei den verauslagten Beträgen von € 2.657,93 eine Währungsangabe fehle, handele es sich um ein Versehen. Aus dem Sachzusammenhang ergebe sich, dass der Betrag in Euro gemeint gewesen sei. Rechtsfehlerhaft habe es das Landgericht unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Zweifel am Bestehen eines Darlehens vorgelegen hätten. In der öffentlichen Sitzung am 25. März 2024 habe das Gericht vielmehr ausgeführt, dass der vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2018, nach dem der Kläger eine entsprechende Einlage im Sinne eines Gesellschafterdarlehens in die Beklagte zu 1) getätigt hätte, für eine Schuld der Beklagten zu 1) spreche. Wäre der erforderliche Hinweis erteilt worden, hätte der Kläger erstinstanzlich die erforderlichen Zahlungen aus dem Darlehen vorgelegt. Deswegen sei insofern in der Berufungsinstanz neuer Vortrag zuzulassen. Aus einer vom Steuerberater Y erstellten Tabelle (Anlage K5 = Bl. 46 eAkte) lasse sich ersehen, dass der Kläger am 4. Januar 2018 € 8.253,07 und am 16. Januar 2018 € 8.229,96 auf das Gesellschafterdarlehen eingezahlt habe. Es ergebe sich der Gesamtbetrag von € 16.488,08. Ausweislich einer E-Mail des Steuerberaters vom 7. Juni 2018 sei diese Aufstellung auf Bitten des Beklagten zu 2) erstellt worden, um die Auswirkungen der Aufhebungsvereinbarung auf Gesellschafterebene darzustellen. Auf den Inhalt des Jahresabschlusses der Beklagten zu 1) vom 31. Dezember 2018, der am 6. Januar 2020 seitens der Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet worden sei, habe der Beklagte keinen Einfluss mehr gehabt. Für das in Höhe von € 16.488,08 gegebene Darlehen hätten die Parteien im Aufhebungsvertrag eine Rückzahlung in Höhe von € 17.756,33 vereinbart. Da die Beklagte zu 1) Empfängerin des Gesellschafterdarlehens gewesen sei und der Aufhebungsvertrag von der Beklagten zu 1) mit ihren jeweiligen Gesellschaftern und dem Kläger geschlossen worden sei, sei die Beklagte zu 1) zur Zahlung verpflichtet. Da der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehe, hafte der Beklagte zu 2) auch als selbstschuldnerischer Bürge. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung angekündigt, beantragen zu wollen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2024 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 22.945,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Nach richterlichem Hinweis, dass eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine auf deutsche Währung, d. h. Euro, lautende Geldschuld nicht gleichartig sind und für den Fall, dass der Klageantrag auf die inländische Währung, d. h. auf Euro, lautet, obwohl eine ausländische Währung geschuldet ist, die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen ist, hat der Kläger seine Anträge umgestellt. Er beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2024 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger CHF 20.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p. a. seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen. 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2024 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 2.657,93 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1., unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2024 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 17.756,33 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen; Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere machen sie geltend, dass aus systematischen Gründen und aufgrund des „Aufenthalt[s] des Beklagten“ davon auszugehen sei, dass der geschuldete Betrag in Schweizer Franken zu leisten gewesen sei. Eine Vereinbarung, dass die Geldschuld auch in der Währung Euro geschuldet worden sei und gezahlt werden könne, könne dem Verweis auf den Wechselkurs nicht entnommen werden. Die Rüge, das Landgericht habe keinen Hinweis auf Zweifel am Bestehen des Darlehensanspruchs erteilt, gehe fehl. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, auch ohne Hinweis die Umstände, welche seinen Anspruch begründen sollten, vorzutragen. Zutreffend habe das Landgericht von der Nichtexistenz eines „Darlehenskonto II“ des Klägers darauf geschlossen, dass ein Darlehen nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Selbst wenn der Kläger nunmehr hinreichenden Vortrag gehalten haben sollte, sei der Anspruch jedenfalls verjährt. Die Klageänderung in der Berufungsinstanz sei zudem unzulässig. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Sie ist überwiegend begründet. a) Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung ist nach § 533 ZPO zuzulassen. Die auf richterlichen Hinweis hin vorgenommene Umstellung des Zahlungsantrags von der Währung Euro in die Währung Schweizer Franken ist sachdienlich, da prozesswirtschaftlich. Sie gestattet bei bestehender Spruchreife eine Sachentscheidung. b) Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Zahlung von CHF 20.000,00 nebst Zinsen i. H. v. 4 % p. a. seit dem 1. Juni 2019 und der Zahlung von i. H. v. € 2.657,93 nebst Rechtshängigkeitszinsen begründet. aa) Grundlage des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist der Aufhebungsvertrag vom 30. Mai 2019. In dessen § 3 ist ausgeführt, dass das „Gesellschafterdarlehen in Höhe von 20.000 Schweizer Franken“ zurückgeführt werde. Damit ist eine Rückzahlung in dieser Währung vereinbart. Ohne Bedeutung ist, dass in einem Klammerzusatz ein Betrag von € 17.756,33 genannt ist. Dieser Zusatz hat nur erläuternden Charakter, weil der Wechselkurs ausdrücklich als „derzeitig“ bezeichnet und durch die Angabe „Stand 20. Mai 2019“ konkretisiert wurde. Der Kläger fasst § 3 des Aufhebungsvertrags dahingehend auf, dass die Rückführung des gewährten Gesellschafterdarlehens durch Zahlung von € 17.756,33 erfolgen sollte. Dies lässt sich mit dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht in Einklang bringen. Denn die Bezeichnung des Betrags als „derzeitig“ und die Angabe des Datums des Wechselkurses sind ersichtlich ohne Sinn, wenn der in Euro umgerechnete Betrag geschuldet gewesen wäre. Hinzu tritt, dass „das Darlehen“ mit 4 % p.a. ab 1. Juni 2019 verzinst werden sollte. Auch hier wird auf das Gesellschafterdarlehen, dessen Höhe mit CHF 20.000,00 angegeben wurde, und nicht auf den umgerechneten Euro-Betrag Bezug genommen. Eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine auf deutsche Währung, d. h. Euro, lautende Geldschuld sind nicht gleichartig (BGH Urt. v. 7.4.1992 - X ZR 119/90, BeckRS 1992, 31062632 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.4.2019 - 12 U 44/18, NZI 2019, 622 Rn. 32), sodass eine Befugnis des Gläubigers, frei zwischen der Zahlung in ausländischer Währung oder in Euro zu wählen, nicht besteht. Vielmehr ist eine Leistungsklage auf Zahlung in ausländischer Währung vor deutschen Gerichten möglich (BeckOK-BGB/Grothe, 71. Ed. 1.8.2022, § 244 Rn. 31; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 253 Rn. 37; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 643). Der Kläger hat bei seinem Antrag von der Schuldwährung auszugehen, denn der Rückgriff auf eine abweichende Zahlungswährung (z. B. auf der Grundlage von § 244 BGB) unterliegt dem Belieben des beklagten Schuldners (Staudinger/Omlor, BGB, Stand 2024 § 244 Rn. 133). bb) Soweit das Landgericht die Klage mit dem Argument abgewiesen hat, dass die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von CHF 20.000,00 nicht dargelegt und nachgewiesen sei, weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass der Kläger seinen Anspruch aus dem Aufhebungsvertrag vom 30. Mai 2019 herleitet. Ersichtlich war es Anliegen des Aufhebungsvertrags, die die Rechtsfolgen des Ausscheidens des Klägers als Gesellschafter der Beklagten zu 1) und ihrer Komplementärin sowie der Aufgabe seines Geschäftsführeramtes der Komplementärin umfassend und abschließend zu regeln. Der Aufhebungsvertrag geht zwar im Wesentlichen auf das Dienstverhältnis - den Geschäftsführeranstellungsvertrag, mit welchem der Kläger und die Komplementärin der Beklagten zu 1) verbunden waren - ein. So ist in § 6 des Aufhebungsvertrags eine Vereinbarung über ein qualifiziertes Zeugnis für den Kläger getroffen. § 10 des Aufhebungsvertrags geregelt, dass mit seiner Erfüllung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und seiner Beendigung mit Ausnahme des Anspruchs auf Aushändigung der Arbeitspapiere erfüllt seien. Jedoch ist in § 4 der Austritt des Klägers aus der Gesellschaft nebst Genehmigung des Verkaufs von 27 % der Anteile an der Beklagten zu 1) und 27 % der Anteile an ihrer Komplementärin geregelt. Nicht zuletzt zeigt die Beteiligung der Beklagten zu 1), ihrer Komplementärin und sämtlicher Gesellschafter an dem Vertrag, dass ein über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinausgehendes Regelungsanliegen bestand. Wäre es allein darum gegangen, die Modalitäten der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Komplementärin der Beklagten zu 1) zu regeln, wäre eine Beteiligung dieses Personenkreises nicht erforderlich gewesen. Diesem Verständnis entgegenstehender, substantiierter Beklagtenvortrag ist nicht gehalten. Vielmehr haben die Beklagten in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 25. März 2024 nur vortragen lassen, dass der Beklagte zu 2) - und damit auch die Beklagte zu 1) - nicht gewusst habe, was „mit dem Ganzen“ gemeint gewesen sein solle. Der Beklagte zu 2) habe nicht gewusst, was er unterzeichnet habe (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25. März 2024, S. 2 = Bl. 204 d. A.). cc) Die Beklagte zu 1) ist die nach § 3 des Aufhebungsvertrags als zur Rückführung des Gesellschafterdarlehens und der verauslagten Beträge verpflichtete Gesellschaft. Dies ergibt die Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB. (1) § 3 des Aufhebungsvertrags ist - zwischen den Parteien unstreitig - hinsichtlich der Frage, welches Rechtssubjekt mit „die Gesellschaft“ gemeint ist, auslegungsbedürftig. Dies hat seinen Grund darin, dass als Parteien des Aufhebungsvertrages sowohl die Beklagte zu 1) (Q GmbH & Co. KG) als auch ihre Komplementärin (Q Verwaltungs GmbH) genannt sind, ohne dass im Vertragstext definiert ist, welche dieser beiden Gesellschaften als „Gesellschaft“ im Sinne des Vertrags gelten soll. Auch die Verwendung des Begriffs „Gesellschaft“ im Übrigen Vertrag ist nicht eindeutig. Vielmehr wird der Begriff der „Gesellschaft“ gänzlich uneinheitlich verwendet. Einleitend ist dargelegt, dass der Kläger sein Amt als geschäftsführender Gesellschafter der Komplementärin niedergelegt habe. In § 1 des Aufhebungsvertrags ist festgehalten, die Parteien seien sich einig, dass der Kläger seine Tätigkeit für „die Gesellschaft“ zum 31. Mai 2019 beende. Dies mag sich auf die Komplementärin, deren Geschäftsführer der Kläger war, beziehen. Möglich ist aber auch ein Verständnis dahingehend, dass der Kläger seine Tätigkeit sowohl für die Beklagte zu 1) als auch für die Komplementärin beenden sollte. In § 2 des Aufhebungsvertrags wird dargelegt, dass „die Gesellschaft“ noch ausstehende Umsatzsteuerzahlungen an den Kläger abzuführen habe. Zudem sollte der Kläger weitere drei Monatsgehälter erhalten. Der Kläger hat - von den Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt - vorgetragen, dass die Gehaltszahlungen an ihn von der Beklagten zu 1) geleistet worden seien. Dies indiziert, dass in § 2 des Aufhebungsvertrags die Beklagte zu 1), und nicht ihre Komplementärin, verpflichtet werden sollte. In § 4 des Aufhebungsvertrags ist dargelegt, dass „die Gesellschaft“ dem umgehenden Austritt des Klägers aus der Gesellschaft zustimme und den Verkauf der Anteile von 27 % an der Kommanditgesellschaft und der Anteile von 27 % an der GmbH genehmige. In dieser Vertragsbestimmung kann mit der Gesellschaft weder die Beklagte zu 1) noch ihre Komplementärin gemeint sein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Gesellschaften den Verkauf ihre eigenen Anteile oder von Anteilen an der jeweils anderen Gesellschaft genehmigen könnten. Mit dem Begriff „die Gesellschaft“ dürfte hier vielmehr die Gesamtheit der Gesellschafter gemeint sein, die nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) der Beklagten zu 1) einer Übertragung eines Gesellschaftsanteils einstimmig zustimmen müssen. Nach § 5 des Aufhebungsvertrags trägt „die Gesellschaft“ dafür Sorge, dass der Kläger von sämtlichen persönlichen Bürgschaften, die er im Rahmen des Erwerbs des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1) eingehen musste, befreit werde. Soweit das Landgericht hieraus herleitet, dass deshalb mit dem Begriff „Gesellschaft“ die Komplementärin gemeint sein müsse, weil nur diese dafür Sorge tragen könne, dass der Kläger im vorstehenden Sinne von Bürgschaften befreit werde, ist dies nicht zwingend. Zwar ist im Wortlaut eine Differenzierung zwischen der „Gesellschaft“ einerseits und der namentlich genannten Beklagten andererseits angelegt. Möglich ist indes auch ein Verständnis dahingehend, dass die Beklagte zu 1) den Kläger von persönlichen Bürgschaften zu befreien hat. Ein solches Verständnis wird insbesondere dadurch indiziert, dass in § 5 des Aufhebungsvertrages festgehalten ist, „die Gesellschaft“ erkläre, dass im Fall der Geltendmachung eines Bürgschaftsgläubigers die entsprechende Forderung von den verbleibenden Gesellschaftern persönlich übernommen werde. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, wie die „Gesellschaft“ durch eine Erklärung eine Bürgschaftsübernahme durch die verbleibenden Gesellschafter persönlich rechtlich bewirken können soll, so ist es doch fernliegend, dass eine solche Erklärung durch die Komplementärin der Beklagten zu 1) abgegeben werden sollte. Denn ersichtlich ist die Komplementärin noch wesentlich weniger als die Beklagte zu 1) dazu in der Lage, etwaige aus dem Erwerb und Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) herrührenden Bürgschaften auf die verbleibenden Gesellschafter überzuleiten. Die Zeugniserteilungspflicht in § 6 des Aufhebungsvertrags betrifft die Komplementärin der Beklagten zu 1) als Dienstgeberin. Die in § 8 des Aufhebungsvertrags in Bezug genommenen Kosten für die steuerlichen Veranlagungen, welche die „Gesellschaft“ zu tragen hat, beziehen sich hingegen auf Kosten der Beklagten zu 1). In § 9 ist festgehalten, dass der Kläger der „Gesellschaft“ eine Licht- und Soundanlage, welche sich derzeit im Geschäftsgebäude der Gesellschaft und in Gebrauch befinde, überlasse. Auch hier ist mit „Gesellschaft“ eher die Beklagte zu 1) als ihre Komplementärin gemeint. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger der Komplementärin die Anlage hätte überlassen sollen. (2) Bei der Auslegung von Verträgen ist nicht am Wortlaut zu haften. Vielmehr sind auch die Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte, und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 133 Rn. 14 ff. m. w. N.). Erheblich für die Annahme, dass mit der in § 3 des Aufhebungsvertrags bezeichneten Gesellschaft die Beklagte zu 1) gemeint ist, spricht die Wendung, dass das „gewährte“ Gesellschafterdarlehen zurückgeführt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ein Gesellschafterdarlehen allein der Beklagten zu 1) - und nicht ihrer Komplementärin - gegeben haben könnte. Auch die in § 3 des Aufhebungsvertrags genannten noch offenen verauslagten Beträge sind solche, die er für die Beklagte zu 1) verauslagt hat. Der Betrag von € 2.657,93 findet sich, wie das Landgericht festgestellt hat, in der Bilanz der Beklagten zu 1) bei dessen Kapitalkonten unter Nr. 2 Es wäre auch überaus untypisch, wenn bei einem in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten Unternehmen der Komplementärin - und nicht der KG - das für die Unternehmung notwendige Kapital zugeführt würde. Denn Basis der GmbH & Co. KG ist die KG, die unmittelbar am Markt auftritt und das Handelsgewerbe des Unternehmens betreibt. Die GmbH soll demgegenüber als persönlich haftende Gesellschafterin der KG deren Geschäftsführung und Vertretung wahrnehmen und vor allem als Haftungsschott fungieren, also verhindern, dass eine natürliche Person persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Personenhandelsgesellschaft mit ihrem Privatvermögen einstehen muss (Liebscher, in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl. 2024, § 1 Rn. 3). d) Nach dem Vorstehenden schuldet die Beklagte zu 1) die Zahlung des Darlehens von CHF 20.000,00 nebst Zinsen i. H. v. 4 % p. a. seit dem 1. Juni 2019 und die offenen verauslagten Beträge i. H. v. € 2.657,93 gemäß § 3 des Aufhebungsvertrags, da sie mit dem Begriff „Gesellschaft“ in dieser Vertragsbestimmung bezeichnet ist. Dass der ohne Währungsbezeichnung in § 3 des Aufhebungsvertrags genannte Betrag von 2.657,93 - so er geschuldet ist - in Euro geschuldet ist, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Bereits in der Klageerwiderung vom 1. September 2023, S. 1 (Bl. 80 d. A.) haben sie vielmehr auf Grundlage der Annahme vorgetragen, dass die Zahlung in Euro geschuldet sei. Dem korrespondiert, dass auf dem Konto Nr. 2 Privateinlagen in Höhe von € 2.657,93 gebucht sind. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldet. Rechtshängigkeit trat nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit Zustellung des Mahnbescheids ein, weil die Sache nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald an das Streitgericht abgegeben wurde. Vielmehr wurde der Kläger unter dem 17. Januar 2023 vom Mahngericht über den Widerspruch informiert. Er teilte erst am 29. Juni 2023 mit, dass die weiteren Kosten nunmehr bezahlt seien und beantragte, das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main abzugeben. Rechtshängigkeit trat daher mit Eingang der Akten beim Gericht, an das abgegeben wurde, ein (Thomas/Putzo/Nordmeier, 45. Aufl. 2024, § 696 Rn. 13 m. w. N.). Die Akten gingen am 10. Juli 2023 beim Landgericht ein, sodass ab dem 11. Juli 2023 Prozesszinsen geschuldet sind. e) Die Beklagte zu 1) ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die mit dem Aufhebungsvertrag vom 30. Mai 2019 begründeten Forderungen sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und begann nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2019 zu laufen. Sie wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids am 29. Dezember 2022 gehemmt. Die Hemmungswirkung ist nicht durch den Umstand entfallen, dass die Abgabe an das Landgericht durch das Mahngericht erst am 4. Juli 2023 verfügt wurde. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB endet bei Verfahrensstillstand die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Am 2. Januar 2023 hat das Mahngericht den Kläger über den Widerspruch informiert und weiteren Vorschuss angefordert. Am 29. Juni 2023 - mithin binnen Frist von 6 Monaten - hat der Kläger den ergänzenden Vorschuss bezahlt und die Abgabe an das Streitgericht beantragt. Dass dieses Vorgehen für die Fiktion der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids nach § 696 Abs. 3 ZPO schadet, ist für die Verjährung nicht relevant (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 164/06, TranspR 2009, 132 Rn. 20; Thomas/Putzo/Nordmeier, 45. Aufl. 2024, § 696 Rn. 13; Ebert, NJW 2003, 732, 733). Ohne Bedeutung ist, dass im Mahnverfahren der Darlehensbetrag nicht in Schweizer Franken, sondern in Euro geltend gemacht wurde. Denn die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urt. v. 16.7.2015 - III ZR 238/14, NJW 2015, 3162 Rn. 15; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 204 Rn. 5). Es spielt für die Verjährungshemmung deshalb keine Rolle, dass Zahlung in Inlandswährung nicht verlangt werden konnte, maßgebend ist vielmehr die Identität des Klagegrundes (vgl. MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 204 Rn. 14). f) Der Beklagte zu 2) hat sich für die Rückzahlung des Darlehens selbstschuldnerisch verbürgt. Da es sich bei der gesicherten Forderung um eine Verbindlichkeit in Schweizer Franken handelt, kann auch der Beklagte zu 2) als Bürge nur in dieser Währung in Anspruch genommen werden. Anspruchsgrundlage für den Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ist - wie gegen die Beklagte zu 1) - die Aufhebungsvereinbarung. Die Bürgschaft des Beklagten zu 2) sichert akzessorisch den vorstehenden, auf der Aufhebungsvereinbarung beruhenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1). Werden Hauptschuldner und Bürge gemeinschaftlich verklagt, so sind sie aufgrund des identischen Haftungsinhalts der Haupt- und Bürgenschuld prozessual einfache Streitgenossen nach § 59 ZPO (BeckOGK BGB/Madaus, 1.6.2024, § 765 Rn. 256). Sie haften materiellrechtlich jedoch nicht als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 12.7.1955 - VI ZR 74/54, NJW 1955, 1398), sondern sind nur Gesamtschuldnern gleich zu verurteilen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.3.2016 - 1 W 6/16, Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 100 Rn. 12). g) Hinsichtlich der Zinsen und der offenen verauslagten Beträge hat sich der Beklagte zu 2) nicht verbürgt, sodass deshalb die Klage insofern abzuweisen war. Ausweislich § 3 des Aufhebungsvertrags, der zwischen dem Darlehen, dem Zinsanspruch und den offenen Beträgen differenziert, bürgte er nur „für das Darlehen“. Gegen diese zutreffende Argumentation des Landgerichts erinnert die Berufung inhaltlich auch nichts. h) Der Beklagte zu 2) war auch nicht auf den Hilfsantrag zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von 4 % p. a. aus € 17.756,33 zu verurteilen, da er sich auch insofern jedenfalls nicht verbürgt hat. 3. Der in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2025 gestellte Antrag der Beklagten auf Einräumung einer Stellungnahmefrist war zurückzuweisen. Soweit eine Frist zur Stellungnahme zur Klageänderung begehrt worden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich die Beklagten zur nunmehrigen Geltendmachung der Forderung in Schweizer Franken statt in Euro nicht im Termin erklären konnten. Es handelt sich um eine prozessuale Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 18. Dezember 2024. Der die geänderten Anträge ankündigende Schriftsatz ist dem Beklagtenvertreter am 4. Februar 2025 zugegangen. Die Beklagten selbst haben in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, dass aus systematischen Gründen und aufgrund des Beklagtenaufenthalts der geschuldete Betrag in Schweizer Franken zu sei und der klägerische Antrag insofern fehlerhaft gestellt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollen, sich zu einer klägerischen Antragsänderung zu verhalten, die der von ihnen selbst vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Soweit eine Stellungnahmefrist zu Erurierung und etwaigem weiteren Vortrag beantragt worden ist, ob es sich beim Aufhebungsvertrag um vom Kläger gestellte AGB handeln und deshalb § 305c Abs. 2 BGB könnte, ist dieser klägerseits bestrittene Vortrag spekulativ. Selbst wenn er sich als zutreffend herausstellen sollte, wäre er als neues Verteidigungsmittel zudem im Berufungsrechtszug präkludiert, weil ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht ersichtlich ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte zu 1) unterliegt vollständig, der Beklagte zu 2) aus einem Streitwert von € 23.941,93 - siehe unten 6. - mit einem Wert von € 21.284,00. Da Hauptschuldner und Bürge in der Hauptsache nicht gesamtschuldnerisch haften, findet hinsichtlich ihrer Kostenhaftung § 100 Abs. 4 ZPO keine Anwendung. Vielmehr verbleibt es beim Grundsatz des § 100 Abs. 1 ZPO, d. h. der Haftung nach Kopfteilen (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. Aufl. 2024, ZPO § 100 Rn. 5; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 100 Rn. 17). Für die Kostenentscheidung ist, wenn Streitgenossen auf Beklagtenseite in verschiedenem Umfang obsiegen bzw. unterliegen, für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers von einem fiktiven Streitwert auszugehen, der sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Streitwerts mit der Anzahl der Streitgenossen berechnet (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 100 Rn. 25). Dies sind vorliegend € 47.883,86 (€ 23.941,93 x 2). Hinsichtlich dieser obsiegt der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) voll und hinsichtlich des Beklagten zu 2) mit € 21.284,00, insgesamt also mit € 45.225,93. Seine Obsiegensquote beträgt daher 94 %, sodass er von den Gerichtskosten und seinen außergerichtlichen Kosten 6 % zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese als voll unterliegende Partei selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sind aus dem tatsächlichen Streitwert zu quoteln, sodass sich ein Obsiegen des Klägers von 89 % (€ 21.284,00 von € 23.941,93 Streitwert) ergibt. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 709 S. 2 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus dem Gebiet der Auslegung einer Vereinbarung anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus einer GmbH & Co. KG, die anhand gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarung zu treffen war. 7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 40 GKG festzusetzen. Der Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 3. Februar 2025 ist mit € 21.284,00 zu beziffern. Geldbeträge in ausländischer Währung sind in Euro zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. - bei Einführung des Anspruchs in ausländischer Währung erst im Verlauf des Verfahrens - der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs in ausländischer Währung umzurechnen (vgl. Stein/Loyal, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 2 Rn. 100). Der auf Schweizer Franken lautende Klageantrag wurde mit am 3. Februar 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht. CHF 20.000,00 sind per 3. Februar 2025 - bei einem Kurs von 1:1,06 - € 21.284,00. Darlehenszinsen sind als Nebenforderungen nach § 3 Abs. 1 GKG i. V. m. § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO nicht streitwertrelevant (Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, Anh. § 3 Rn. 30). Hinzu tritt der ebenfalls mit dem Schriftsatz vom 3. Februar 2025 als Hauptantrag geltend gemacht Antrag zu 2). Dieser hat einen Wert von € 2.657,93. Hieraus folgt ein Streitwert von € 23.941,93 für die mit der Klageänderung eingebrachten Anträge. Die Hilfsanträge sind nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht streitwertrelevant. Da der Wert der geänderten Anträge von € 23.941,93 höher ist als der ursprünglich angekündigte Antrag, der einen Wert von € 22.945,88 aufwies, ist der höhere Wert aus den geänderten Anträgen ausschlaggebend (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 40 GKG Rn. 6).